15.11.2013 Aufrufe

Meldung über den Beginn der Beherbergung von Gästen

Meldung über den Beginn der Beherbergung von Gästen

Meldung über den Beginn der Beherbergung von Gästen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

An das Lizenzamt <strong>der</strong> Gemeinde<br />

KALTERN<br />

<strong>Meldung</strong> <strong>über</strong> <strong>den</strong> <strong>Beginn</strong> <strong>der</strong> <strong>Beherbergung</strong> <strong>von</strong> <strong>Gästen</strong> in Gebäu<strong>den</strong> als “Urlaub auf dem Bauernhof”-<br />

Tätigkeit<br />

(Art. 8 des L.G. vom 19.9.2008, Nr. 7 )<br />

Der/Die unterfertigte Betriebsleiter/in (1) _____________________________________________________________<br />

geboren am _________________ in ____________________________________________ wohnhaft in <strong>der</strong><br />

Gemeinde ________________________________ Fraktion/Straße _____________________________________<br />

Nr. ___________ Hofname _____________________________________________________________________<br />

mit Steuernummer ________________________________________________<br />

in <strong>der</strong> Eigenschaft als (Zutreffendes ankreuzen)<br />

□ Eigentümer/in □ Miteigentümer/in □ Pächter/in □ gesetzl. Vertreter/in □ an<strong>der</strong>es<br />

(angeben)<br />

des landwirtschaftlichen Betriebs <strong>der</strong> „Urlaub auf dem Bauernhof“ anbieten will und zwar an nachfolgen<strong>der</strong> Adresse<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

(nur angeben falls an<strong>der</strong>s als Wohnsitz)<br />

meldet<br />

<strong>den</strong> <strong>Beginn</strong> <strong>der</strong> <strong>Beherbergung</strong> <strong>von</strong> <strong>Gästen</strong> in Gebäu<strong>den</strong> als “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />

(L.G. vom 11.5.1995, Nr. 12)<br />

Die Tätigkeit erfolgt in (2)<br />

________ Zimmern mit ____________ Betten<br />

________ Wohnungen mit _________ Betten<br />

Die <strong>Beherbergung</strong>stätigkeit erfolgt (Zutreffendes ankreuzen)<br />

mit einer Gesamtanzahl <strong>von</strong> ________ Betten (3) .<br />

□<br />

□<br />

ganzjährig<br />

für <strong>den</strong> Zeitabschnitt <strong>von</strong>_____ bis ________<br />

für <strong>den</strong> Zeitabschnitt <strong>von</strong> _____ bis ________<br />

(1) Es ist die Eintragung als Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs im land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (LAFIS) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(2) Es dürfen höchstens 6 Zimmer o<strong>der</strong> 4 Wohnungen vermietet wer<strong>den</strong> (Art. 1 des L.G. vom 11.5.1995, Nr. 12). Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen vermietet, darf auf jedem Fall<br />

nicht mehr als 6 Zimmer vermieten, wobei bei <strong>den</strong> Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet wer<strong>den</strong> (Art. 1, Abs. 3 des D.LH. vom 27.8.1996, Nr. 32).<br />

(3) Übersteigt die Gesamtanzahl 10 Betten wird die Verbindung <strong>der</strong> Tätigkeit zur Landwirtschaft nicht mehr automatisch als <strong>über</strong>wiegend betrachtet und muss gemäß Punkt 1) des B.L.R.<br />

vom 9.12.2008, Nr. 4612 berechnet wer<strong>den</strong>.


Es wer<strong>den</strong> auch Speisen und Getränke an die beherbergten Gäste verabreicht, die zu 80% aus eigenen Produkten<br />

und aus Produkten landwirtschaftlicher Betriebe des umliegen<strong>den</strong> Gebietes stammen müssen (Zutreffendes<br />

ankreuzen).<br />

□<br />

□<br />

nein<br />

ja (die Produkte, die <strong>den</strong> beherbergten <strong>Gästen</strong> angeboten wer<strong>den</strong><br />

sollen, sind vom Mel<strong>der</strong> aufzulisten und als Anlage beizulegen)<br />

erklärt<br />

1. ein landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne <strong>von</strong> Art. 2135 des Zivilgesetzbuches zu sein (4)<br />

2. <strong>über</strong> einen landwirtschaftlichen Betrieb zu verfügen, mit <strong>der</strong> Mindestgröße (5) <strong>von</strong><br />

0,5 ha Obst-, Wein-, Gemüseanbaufläche<br />

o<strong>der</strong><br />

1 ha Acker<br />

o<strong>der</strong><br />

1 ha Wiese o<strong>der</strong> Ackerfutterbaufläche und mindestens 0,4 effektiv gehaltene Großvieheinheiten (GVE) pro<br />

ha Futterfläche und je<strong>den</strong>falls mindestens 1 GVE im Betrieb, sofern es sich um einen reinen<br />

Grünlandbetrieb handelt;<br />

3. dass die <strong>von</strong> ihm/ihr ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong><br />

“Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit <strong>über</strong>wiegt, da (Zutreffendes ankreuzen)<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

a) die <strong>Beherbergung</strong>s- o<strong>der</strong> Schanktätigkeit nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze<br />

umfasst;<br />

b) die <strong>Beherbergung</strong>s- o<strong>der</strong> Schanktätigkeit mehr als 10 Betten bzw. mehr als 10 Sitzplätze umfasst und <strong>der</strong><br />

Schwellenwert <strong>der</strong> Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 <strong>über</strong>schritten wird;<br />

Für die Berechnung des Schwellenwerts wird die Tabelle B des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 vom<br />

Mel<strong>der</strong> ausgefüllt und beigelegt;<br />

c) es sich um eine “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit handelt, die we<strong>der</strong> eine <strong>Beherbergung</strong>s- noch eine<br />

Schanktätigkeit nach Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 ist und ein geeigneter Nachweis<br />

dar<strong>über</strong> erbracht wird, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> “Urlaub<br />

auf dem Bauernhof”-Tätigkeit <strong>über</strong>wiegt;<br />

d) die Schwellenwerte <strong>der</strong> Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 zwar nicht erreicht wer<strong>den</strong> o<strong>der</strong><br />

nicht zur Anwendung kommen, aber ein geeigneter Nachweis dar<strong>über</strong> erbracht wird, dass die<br />

landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />

<strong>über</strong>wiegt;<br />

4. die Mitarbeit <strong>der</strong> nachfolgend angegeben Personen für die “Urlaub auf dem Bauernhof” -Tätigkeit zu<br />

beanspruchen (6)<br />

(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- o<strong>der</strong> Verschwägerungsverhältnis zum Mel<strong>der</strong> z.B. Mutter, Onkel ...)<br />

(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- o<strong>der</strong> Verschwägerungsverhältnis zum Mel<strong>der</strong> z.B. Mutter, Onkel ...)<br />

(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- o<strong>der</strong> Verschwägerungsverhältnis zum Mel<strong>der</strong> z.B. Mutter, Onkel ...)<br />

(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- o<strong>der</strong> Verschwägerungsverhältnis zum Mel<strong>der</strong> z.B. Mutter, Onkel ...)<br />

(4) Landwirtschaftlicher Unternehmer ist, wer eine auf die Bewirtschaftung des Bo<strong>den</strong>s, die Forstwirtschaft und die Viehzucht gerichtete Tätigkeit und damit verbun<strong>den</strong>e Tätigkeiten ausübt<br />

(Art. 2135 ZGB).<br />

(5) Im Sinne <strong>von</strong> Punkt 1.2 des Beschlusses <strong>der</strong> Landesregierung vom 9.12.2008, Nr. 4617<br />

(6) Nach Art. 2, Abs. 2 des L.G. vom 19.9.2008, Nr. 19 müssen zur Durchführung <strong>der</strong> “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit vorwiegend <strong>der</strong> landwirtschaftliche Unternehmer und seine<br />

Familienangehörigen nach Art. 230-bis des Zivilgesetzbuchs (Ehepartner, Verwandte bis zum 3° und Verschwägerte bis zum 2°) bestimmt sein.


5. dass die Räumlichkeiten und Unterkünfte, welche für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />

verwendet wer<strong>den</strong>, geeignete Voraussetzungen in Hinsicht auf Stabilität, Sicherheit und Ausstattung<br />

aufweisen und mit angemessenen hygienisch-sanitären Anlagen ausgestattet sind, welche <strong>den</strong> Tätigkeiten und<br />

<strong>der</strong> gemeldeten Aufnahmekapazität entsprechen sowie, dass bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Schanktätigkeit in Form<br />

<strong>von</strong> Party-Service geeignete Räumlichkeiten für die Zubereitung <strong>von</strong> Speisen und Getränken vorhan<strong>den</strong> sind,<br />

welche <strong>den</strong> Landesbestimmungen entsprechen, die für die Räumlichkeiten gelten, die für die Verarbeitung und<br />

Zubereitung landwirtschaftlicher Produkte vorgesehen sind; (7)<br />

6. in <strong>den</strong> letzten 3 Jahren we<strong>der</strong> wegen eines <strong>der</strong> in <strong>den</strong> Artikeln 442, 444, 513, 515 und 517 des<br />

Strafgesetzbuchs vorgesehenen Verbrechens, noch wegen eines <strong>der</strong> in Son<strong>der</strong>gesetzen vorgesehenen<br />

Verbrechens auf dem Gebiet <strong>der</strong> Hygiene und Sanität o<strong>der</strong> wegen Betruges bei <strong>der</strong> Herstellung <strong>von</strong><br />

Lebensmitteln rechtskräftig verurteilt wor<strong>den</strong> zu sein ;<br />

7. nicht einer Vorbeugungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes vom 27.12.1956, Nr. 1423 unterworfen zu sein<br />

o<strong>der</strong> zum Gewohnheitsverbrecher erklärt wor<strong>den</strong> zu sein;<br />

8. dass zu seinen/ihren Lasten bzw. zu Lasten <strong>der</strong> Gesellschaft/Firma keine Hin<strong>der</strong>ungs-, Aussetzungs-, o<strong>der</strong><br />

Aberkennungsgründe im Sinne <strong>von</strong> Art. 10 des Gesetzes vom 31.5.1965, Nr. 575 i. g. F. bestehen (Antimafia-<br />

Bestimmungen)<br />

und legt bei<br />

– Unterlagen zur Lage und Größe des landwirtschaftlichen Betriebs (Kataster- o<strong>der</strong> Grundbuchsauszug);<br />

– Grundriss <strong>der</strong> Räumlichkeiten, welche für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit verwendet wer<strong>den</strong>;<br />

– Nachweis einer angemessenen beruflichen Ausbildung des Unternehmers o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> Familienmitglie<strong>der</strong>,<br />

das aktiv an <strong>der</strong> “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit teilnimmt (8) ;<br />

– nur im Falle <strong>von</strong> <strong>Beherbergung</strong>stätigkeit mit Verabreichung <strong>von</strong> Speisen und Getränken das Verzeichnis <strong>der</strong><br />

Speisen und Getränke die verabreicht wer<strong>den</strong> sollen;<br />

– nur für <strong>den</strong> Fall, dass unter dem vorhergehen<strong>den</strong> Punkt 3 die Buchstaben b), c) o<strong>der</strong> d) angekreuzt wor<strong>den</strong><br />

sind, die vom Mel<strong>der</strong> ausgefüllte Tabelle B des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 bzw. geeignete Unterlagen, die<br />

nachweisen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> “Urlaub auf dem<br />

Bauernhof”-Tätigkeit <strong>über</strong>wiegt.<br />

In Kenntnis <strong>der</strong> Bestimmungen laut Art. 76 des D.P.R. vom 28.12.2000, Nr. 445 und des Art. 495 des StGB erklärt<br />

<strong>der</strong>/die Unterfertigte, dass sämtliche oben gemachten Angaben <strong>der</strong> Wahrheit entsprechen.<br />

Ort, Datum<br />

_________________<br />

Unterschrift<br />

_____________________________<br />

(1) Es wird daran erinnert, dass für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit, welche auch eine Verabreichung <strong>von</strong> Speisen und Getränken beinhaltet, die Registrierung <strong>der</strong><br />

Lebensmittelbetriebe gemäß EU-Verordnung 2004/852/EG vorzunehmen ist. (man siehe dazu die Mitteilungen des Gemein<strong>den</strong>verbandes Nr. 5/2008 und 55/2008).<br />

(2) Im Sinne des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 ist für die Ausübung <strong>der</strong> “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit folgende berufliche Ausbildung erfor<strong>der</strong>lich:<br />

3) Berufliche Ausbildung<br />

3.1 Der Nachweis <strong>über</strong> die angemessene berufliche Ausbildung des Betriebsleiters o<strong>der</strong> eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeiten<strong>den</strong> Familienmitglieds gilt, im Sinne <strong>von</strong> Artikel 11<br />

des Landesgesetzes, als erbracht:<br />

a)durch <strong>den</strong> erfolgreichen Abschluss einer Schule o<strong>der</strong> eines Studiums in <strong>den</strong> Bereichen Land-, Forst-, Hauswirtschaft, Wirtschaft und Tourismus,<br />

b) o<strong>der</strong> durch die Eintragung in das Verzeichnis <strong>der</strong> Gastgewerbetreiben<strong>den</strong> <strong>der</strong> Handelskammer,<br />

c) o<strong>der</strong> durch <strong>den</strong> erfolgreich abgeschlossenen Besuch eines entsprechen<strong>den</strong> Kurses.<br />

Der Kurs laut Buchstabe c) des vorhergehen<strong>den</strong> Punktes 3.1 umfasst mindestens 85 Stun<strong>den</strong> und besteht aus einem allgemeinen und einem spezifischen Teil. Der allgemeine Teil<br />

beträgt höchstens die Hälfte <strong>der</strong> Gesamtstun<strong>den</strong>anzahl; <strong>der</strong> spezifische Teil ist auf die jeweils ausgeübte „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit abgestimmt. Die Kurse wer<strong>den</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>den</strong> Fachschulen für Land- und Hauswirtschaft o<strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>den</strong> seitens <strong>der</strong> Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung eigens dafür ermächtigten<br />

Weiterbildungseinrichtungen organisiert und durchgeführt.<br />

3.3 Hat <strong>der</strong> Betriebsleiter o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> am Betrieb mitarbeiten<strong>den</strong> Familienmitglie<strong>der</strong> einen Schulabschluss, <strong>der</strong> keinem <strong>der</strong> oben angeführten Schulen entspricht, so können durch<br />

die Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung für <strong>den</strong> allgemeinen Teil des Kurses folgende Fächer im Ausmaß <strong>von</strong> maximal 19 Stun<strong>den</strong> anerkannt<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

- EDV,<br />

- Arbeitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und auf dem Bauernhof, Brandschutz.<br />

3.4 Bei Umschreibung <strong>der</strong> Tätigkeit auf <strong>den</strong> Hof<strong>über</strong>nehmer im Falle <strong>von</strong> Hof<strong>über</strong>gabe o<strong>der</strong> im Erbwege an ein am Hof kontinuierlich mitarbeitendes Familienmitglied, muss <strong>der</strong><br />

Nachweis <strong>der</strong> Ausbildung im Sinne des vorhergehen<strong>den</strong> Absatzes 1 innerhalb <strong>von</strong> zwei Jahren ab Datum <strong>der</strong> Hof<strong>über</strong>gabe erbracht wer<strong>den</strong>. An<strong>der</strong>nfalls erfolgt die Einstellung <strong>der</strong><br />

Tätigkeit durch Anordnung des Bürgermeisters.<br />

3.5 Für die Tätigkeit des Lehrbauernhofs ist in jedem Fall <strong>der</strong> erfolgreiche Abschluss eines spezifischen Lehrgangs im Ausmaß <strong>von</strong> mindestens 80 Stun<strong>den</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />

3.6 Für die Tätigkeit <strong>der</strong> Betreuung <strong>von</strong> Personen am Betrieb kann <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> angemessenen beruflichen Ausbildung, in Abweichung vom vorhergehen<strong>den</strong> Punkt 3.1,<br />

Buchstabe a), auch durch <strong>den</strong> erfolgreichen Abschluss <strong>der</strong> Lehranstalt für Soziales erfolgen.<br />

3.7 Für die Ausübung <strong>von</strong> Tätigkeiten laut Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe c des Landesgesetzes Nr. 7 vom 19.09.2008 können auch an<strong>der</strong>e Lehrgänge, wie zum Beispiel für<br />

Wan<strong>der</strong>führer, als geeignete Ausbildung anerkannt wer<strong>den</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!