Leitlinien für Anhang V - ECHA - Europa
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<strong>Leitlinien</strong> zu <strong>Anhang</strong> V Version 1.1 – November 2012<br />
EINTRAG 12<br />
Kompost und Biogas<br />
Unter diese Ausnahmeregelung fällt Kompost, der potenziell registrierungspflichtig ist,<br />
d. h. wenn er gemäß Richtlinie 2008/98/EG nicht länger Abfall ist, und gilt <strong>für</strong> Stoffe, die<br />
aus festem, teilchenförmigem Material bestehen, das keimfrei gemacht und durch die<br />
Tätigkeit von Mikroorganismen stabilisiert wurde und das Ergebnis der<br />
Kompostierungsbehandlung ist.<br />
Diese Erklärung wird unbeschadet der Diskussionen und Beschlüsse, die im Rahmen<br />
der Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft über Status, Art, Merkmale und potenzielle<br />
Begriffsbestimmung 22 von Kompost vorgenommen werden müssen, abgegeben und<br />
bedarf gegebenenfalls einer späteren Aktualisierung.<br />
Biogas ist Gas, das bei der biologischen Zersetzung organischer Materie unter<br />
Sauerstoffabschluss entsteht, und besteht hauptsächlich aus Methan.<br />
EINTRAG 13<br />
Wasserstoff und Sauerstoff<br />
Diese Ausnahmeregelung betrifft zwei Stoffe, Wasserstoff (EG- Nummer 215-605-7) und<br />
Sauerstoff (EG-Nummer 231-956-9).<br />
22 Die Definition von Kompost ist in Zusammenhang mit diesen <strong>Leitlinien</strong> zu sehen und soll dem Ergebnis<br />
der Diskussion über die End-of-Waste-Kriterien <strong>für</strong> Kompost nach der Abfallrahmenrichtlinie nicht vorgreifen<br />
und die laufenden Begriffsbestimmung nach der nationalen/regionalen Gesetzgebung nicht zuvorkommen.<br />
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