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Stellungnahme des Biogasrat - Clearingstelle EEG

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Effizienzbonus gezahlt werden. Die pauschalierende Anerkennung von 25 % der erzeugten<br />

Wärme (brutto) als Prozessenergie im eigenen System ist sachgerecht.<br />

Formulierungsvorschlag für § 27 Abs. 3<br />

(3) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht in der dort genannten<br />

Höhe nur, wenn bei Vergütungsbeginn über ein Gutachten eine externe<br />

Wärmenutzung von min<strong>des</strong>tens 30 Prozent als normierter Jahresmittelwert nach<br />

Maßgabe der Anlage 2 nachgewiesen wird. Die Wärmenutzung in der Biogasanlage<br />

(z.B. zur Beheizung <strong>des</strong> Fermenters) wird hierbei nicht angerechnet.<br />

Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich bis einschließlich einer Bemessungsleistung<br />

von 5 Megawatt um 1,5 Cent pro Kilowattstunde (Effizienzbonus), wenn für<br />

den beanspruchten Vergütungszeitraum über ein jährlich zu erstellen<strong>des</strong> Gutachten<br />

eine Gesamteffizienz der Energienutzung mittels BHKW von min<strong>des</strong>tens 70 %<br />

(Verhältnis der Summe aus erzeugtem Strom und genutzter Wärme nach Maßgabe<br />

der Anlage 2 zu im Biogas enthaltener Energie in kWh Hi) als Jahresmittel nachgewiesen<br />

wird. Die Wärmenutzung in der Biogasanlage (z.B. zur Beheizung <strong>des</strong> Fermenters)<br />

wird hierbei nicht angerechnet.<br />

Der Anspruch auf den Effizienzbonus nach § 27b Absatz 3 besteht auch für Strom,<br />

der in Anlagen mit einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt<br />

wird, soweit das Gas nach § 27b Absatz 1 eingespeist und vor der Einspeisung in<br />

das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass folgende Voraussetzungen<br />

eingehalten wurden:<br />

a) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2<br />

Prozent,<br />

b) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro<br />

Normkubikmeter Rohgas,<br />

c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung <strong>des</strong><br />

Deponie‐, Klär‐ oder Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der<br />

Abwärme der Gasaufbereitungs‐ (inkl. der Nutzung <strong>des</strong> Schwachgases aus der Aufbereitung)<br />

oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und<br />

d) die mittlere Jahreseinspeiseleistung der Gasaufbereitungsanlage höchstens<br />

15.400 kWh HS/h beträgt (15.400 kWh HS entsprechen rd. 1400 m³ BioErdgas).<br />

Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.<br />

2.8. Bioabfälle<br />

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Bestandsanlagen, die Bioabfälle vergären<br />

und Neuanlagen zu vermeiden, sollten die Altanlagen, die nachweislich dem Stand<br />

der Technik entsprechen, in das neue Vergütungssystem übernommen werden.<br />

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