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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 7<br />

3.2.2 Kann das angestrebte Ziel nicht in vollem Umfang erreicht werden, ist zu prüfen, ob das<br />

erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln rechtfertigt und ob die geplante Maßnahme besser<br />

zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.<br />

3.2.3 Besteht <strong>für</strong> den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit<br />

zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, ist zu untersuchen, welche<br />

Vertragsart <strong>für</strong> die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist. Stehen ausreichende<br />

Haushaltsermächtigungen <strong>für</strong> den Erwerb durch Kauf nicht zur Verfügung, rechtfertigt dies nicht<br />

die Begründung von Dauerschuldverhältnissen. Bei Dauerschuldverhältnissen sind die<br />

voraussichtlichen finanziellen Zukunftsbelastungen in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

einzubeziehen.<br />

3.3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Erfolgskontrolle<br />

3.3.1 Die Erfolgskontrollen sind auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der Planungs- und<br />

Entscheidungsphase durchzuführen. Mit den Erfolgskontrollen ist während der Durchführung (begleitende<br />

Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme festzustellen, ob<br />

und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden, ob die Maßnahme ursächlich <strong>für</strong> die<br />

Zielerreichung war und ob die Maßnahme wirtschaftlich war.<br />

3.3.2 Die Erfolgskontrollen umfassen grundsätzlich folgende Untersuchungen:<br />

a) Zielerreichungskontrolle<br />

Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich<br />

erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt<br />

der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die<br />

vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben.<br />

b) Wirkungskontrolle<br />

Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme <strong>für</strong> die Zielerreichung geeignet und<br />

ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der<br />

durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.<br />

c) Wirtschaftlichkeitskontrolle<br />

Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf<br />

den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im<br />

Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war<br />

(Maßnahmenwirtschaftlichkeit).<br />

Seite: 6 - Stand: 01. 06. 2002

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