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Dezember - Anwaltsblatt

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780<br />

MN<br />

RVG-Frage des Monats<br />

Wird von der Verfahrensgebühr<br />

die teilweise<br />

anzurechnende Geschäftsgebühr<br />

abgezogen?<br />

Schon die BRAGO sah in § 118 Abs. 2 S. 1 eine Anrechnung<br />

der Geschäftsgebühr aus § 118 Abs. 1 S. 1 auf<br />

eine nachfolgend entstehende Prozessgebühr aus § 31<br />

Abs. 1 Nr. 1 vor, soweit es sich um den selben Gegenstand<br />

handelt. Das RVG behält diese Anrechnung prinzipiell<br />

bei (Anrechnung Geschäftsgebühr aus VV Nr. 2400<br />

bis 2403 auf Verfahrensgebühr aus VV Nr. 3100 bis<br />

3103), wenn auch der Höhe nach begrenzt auf 50 % der<br />

Geschäftsgebühr und maximal für einen Anteil von 0,75<br />

(Vorbem. 3 Abs. 4 im Vergütungsverzeichnis des RVG).<br />

Für beide Anrechnungsregelungen stellt sich im Hinblick<br />

auf die Kostenfestsetzung von prozessual entstandenen<br />

Anwaltsgebühren (Prozess-/Verhandlungs-/Beweisgebühr<br />

nach BRAGO bzw.<br />

Verfahrens-/Terminsgebühr nach RVG) die Frage, ob sich<br />

die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die festsetzbare<br />

Höhe der bisherigen Prozess- bzw. der heutigen Verfahrensgebühr<br />

auswirkt.<br />

Beschluss des Kammergerichts<br />

Klarheit bringt eine neue Entscheidung des Kammergerichts<br />

(KG, Beschl. v. 20.7.2005 – 1 W 285/05, veröffentlicht<br />

in diesem Heft auf S. 792). Auf der Grundlage<br />

des Gesetzeswortlauts stellt das Gericht fest, dass sowohl<br />

nach geltendem wie auch schon nach bisherigem Gebührenrecht<br />

die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr<br />

in der nachfolgenden Verfahrensgebühr im vorgegebenen<br />

Umfang aufgeht. Die Verfahrensgebühr<br />

entsteht also ungeschmälert und ist vollständig festsetzbar.<br />

An dieser Konstruktion hat auch der Wechsel von<br />

der BRAGO zum RVG dem Grunde nach nichts geändert.<br />

Bemerkenswert ist das zusätzliche Argument des<br />

Kammergerichts: Eine die Verfahrensgebühr reduzierende<br />

Wirkung der Anrechnung von Geschäftsgebühren<br />

ist auch aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen.<br />

Das Kostenfestsetzungsverfahren bietet nämlich der obsiegenden<br />

Partei die Möglichkeit, auf einfache Weise einen<br />

vollstreckbaren Titel gegen die unterlegene Partei<br />

auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen<br />

Kosten zu erlangen. Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr<br />

von der festzusetzenden Verfahrensgebühr wäre<br />

nen Arbeitsgruppen knüpfen konnten. Auch die deutschen<br />

Mitglieder haben sich in Mexiko getroffen: Zwischen ihnen<br />

besteht ein funktionierendes Netzwerk, welches über<br />

Dr. Mario Krogmann (krogmann@delaw.de) zusammengeführt<br />

wird.<br />

Auch dieses Jahr wird es für Einige wieder der letzte<br />

aija-Kongress gewesen sein, da sie die Altersgrenze von<br />

AnwBl 12/2005<br />

Mitteilungen<br />

die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich<br />

die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei<br />

geltend zu machen und diese evtl. erneut einzuklagen.<br />

Diese Auffassung des Kammergerichts verdient Zustimmung<br />

(a. A. aber N. Schneider, Anm. zu dem KG-<br />

Beschl., AGS 11/05, 515). Sie steht auch nicht im Widerspruch<br />

zu dem gebührenrechtlichen Grundsatz, dass<br />

einmal entstandene Gebühren nicht mehr nachträglich<br />

entfallen oder gekürzt werden. Die anzurechnende Hälfte<br />

bzw. max. 0,75 der Geschäftsgebühr aus RVG-VV<br />

Nr. 2400 entfällt nicht nachträglich durch das Entstehen<br />

der Verfahrensgebühr, sondern geht in dieser Gebühr auf,<br />

wird auf die Verfahrensgebühr verschmolzen. Mit anderen<br />

Worten: die einmal entstandene Geschäftsgebühr fällt<br />

durch die Anrechnung nicht nachträglich weg, sondern<br />

wird aufgrund der Anrechnung von der Verfahrensgebühr<br />

überlagert und in einen Bestandteil der Verfahrensgebühr<br />

„verwandelt“. Soweit der Mandant bereits<br />

die volle Geschäftsgebühr an den Anwalt bezahlt haben<br />

sollte, deckt diese Zahlung in Höhe des Anrechnungsbetrages<br />

nun auch die Vergütungsforderung auf eine Verfahrensgebühr<br />

ab.<br />

Die Zahlung auf die volle Geschäftsgebühr enthält<br />

damit potenziell bereits einen Vorschuss auf eine eventuell<br />

entstehende, anrechnungsrelevante Verfahrensgebühr.<br />

Das ändert nichts daran, dass gegen eine unterliegende<br />

Gegenpartei in der Kostenfestsetzung die Verfahrensgebühr<br />

ungeschmälert, also nicht um die Hälfte der Geschäftsgebühr<br />

gekürzt, anzusetzen ist (so auch Madert in<br />

Gerold/Schmidt, RVG Komm., 16. Aufl. 2004, VV 2400<br />

Rn. 205 sowie OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v.<br />

12.07.1996 – 9 W 114/96 AnwBl 1997, 125). Es wäre ja<br />

auch widersinnig, wenn allein der Umstand, dass eine<br />

Partei zusätzliche außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten<br />

(Geschäftsgebühr) aufgewendet hat, dazu führen<br />

würde, die Gegenpartei in der Kostenfestsetzung günstiger<br />

zu stellen als ohne diesen Zusatzaufwand.<br />

Im Übrigen würde ein eventueller Streit über die<br />

Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr in das der<br />

vereinfachten Titulierung dienende Festsetzungsverfahren<br />

hineingetragen. Der Kostenbeamte müsste dann – zumindest<br />

kursorisch – alle für die Höhe der Geschäftsgebühr<br />

relevanten Kriterien des § 14 RVG überprüfen.<br />

Ein solcher Streit über die Angemessenheit der Gebührenhöhe<br />

sollte aus prozessökonomischen Gründen auf<br />

den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr beschränkt<br />

werden.<br />

Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin<br />

RVG-Fragen können DAV-Mitglieder im Internet-Forum<br />

unter www.anwaltsforum.de diskutieren. Dort haben<br />

sich seit August 2004 bereits über 3.000 Benutzer registrieren<br />

lassen und etwa 3.200 Beiträge verfasst.<br />

45 Jahren erreichen werden. „Overaged“ zu sein ist für<br />

viele eine Bestrafung, ihr Bedauern ist offensichtlich.<br />

Die nächste Aija-Tagung findet statt vom 22. bis 26.<br />

August 2006 in Genf (Schweiz). Weitere Informationen finden<br />

Sie im Internet unter www.aija.org.

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