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Dezember - Anwaltsblatt

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MN<br />

mitgeteilt, wieso zu jener Zeit ein Wegfall der Voraussetzungen für<br />

die Bewilligung von PKH, und das mit Rückwirkung, hätte gegeben<br />

sein sollen, und dies, obwohl sich die Klägerin bereite in erster<br />

Instanz auf die zutreffende Bewilligung von PKH bezogen hatte.<br />

Auch wenn es sich nicht um eine Aufhebung der PKH-Bewilligung<br />

nach § 124 ZPO, sondern um eine Entscheidung des Gerichts<br />

nach § 120 Abs. 4 ZPO gehandelt haben sollte, wie der Kläger<br />

anscheinend geltend machen will, ändert sich im Ergebnis<br />

nichts: in diesem Falle scheitern die gegen die Mandantin gerichteten<br />

Gebührenansprüche des Klägers an der sich aus den §§ 122<br />

Abs. 1 Nr. 3 und 1 b ZPO, 130 Abs. 1 BRAGO ergebenden Rechtslage:<br />

infolge der PKH-Bewilllgung ist für den beigeordneten Anwalt<br />

eine Forderungssperre entstanden, die mit einer Anordnung<br />

nach § 120 Abs. 4 ZPO noch nicht endet (vgl. Zöller/Philippi,<br />

ZPO, 25. Aufl., § 122 Rdnr. 12 und 14). Diese Rechtslage ist auch<br />

durch Vereinbarung mit der Partei selbst nicht abänderbar. Im Übrigen<br />

hat der Kläger weder detailliert mitgeteilt, wann und wie<br />

eine solche Absprache stattgefunden haben soll, noch eine solche<br />

unter Beweis gestellt.<br />

b) Soweit dem Beklagten danach überhaupt noch Gebührenansprüche<br />

gegen die Klägerin zustehen, gilt folgendes: Zu der Angelegenheit<br />

Hausratsteilung hat der Beklagte weder die Notwendigkeit<br />

einer Besprechung mit dem gegnerischen Anwalt, noch –<br />

trotz generellen Bestreitens der Klägerin – Zeitpunkt und Ort der<br />

Besprechung noch das nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO erforderliche<br />

Einverständnis der Klägerin behauptet oder gar unter Beweis<br />

gestellt. Aus der Rechnung über 864,50 Euro sind folglich<br />

708,80 DM + 16 % Mehrwertsteuer = 822,21 DM = 420,39 Euro<br />

herauszurechnen, so dass der geforderte Restbetrag von 364,50<br />

Euro nicht gerechtfertigt ist. Überdies hat der Beklagte den Geschäftswert<br />

von 10.000 Euro nicht ausreichend dargelegt und auch<br />

keinen Beweis hierfür angeboten.<br />

3. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung<br />

nach § 522 Abs. 2 ZPO (Ziff. 2 und 3) liegen vor.<br />

4. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung<br />

vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich<br />

privilegiert ist.<br />

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Achim Steins, Mönchengladbach<br />

Anmerkung der Redaktion: Der Umgang mit Fremdgeldern gehört<br />

zu den heiklen Aufgaben eines Anwalts. Fehler und Schlampereien<br />

können schwerwiegende straf- und berufsrechtliche Konsequenzen<br />

haben. Fremdgelder sind unverzüglich an den<br />

Berechtigten weiterzuleiten (§ 4 Abs. 2 S. 1 BORA). Nicht ohne<br />

Hintergedanken ordnet § 4 Abs. 1 BORA an, dass zur Verwaltung<br />

von Fremdgeldern Anderkonten zu führen sind. Ein häufiges Problem<br />

in der Praxis ist – wie der hier abgedruckte Beschluss zeigt –<br />

das Zurückhalten von Fremdgeldern, um mit eigenen Vergütungsansprüchen<br />

(oder mit Ansprüchen auf Erstattung verauslagter Gerichtskosten)<br />

aufzurechnen. Der Anwalt sollte stets sehr genau prüfen,<br />

ob tatsächlich eine Aufrechnungslage besteht. Das OLG zeigte<br />

wenig Verständnis für den Anwalt, der zunächst sogar Fremdgeldern<br />

nicht ausgezahlt hatte, die seine behaupteten Vergütungsansprüche<br />

überstiegen.<br />

Das OLG kam zu einem Aufrechnungsverbot. Grundsätzlich ist<br />

die Aufrechnung zulässig, auch wenn die Forderungen aus früheren<br />

Mandaten stammen (Eylmann, in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Auflage<br />

2004, § 43 a Rn. 176). Eine Aufrechnung ist aber nicht möglich,<br />

wenn es sich um zweckgebundene Gelder handelt oder dem Anwalt<br />

Gelder treuhänderisch übergeben wurden. Zweckgebundene Gelder<br />

sind vor allem Fremdgelder, die der Mandant dem Anwalt zur Auszahlung<br />

an Dritte anvertraut (§ 4 Abs. 3 BORA, dazu Nerlich, in:<br />

Hartung/Holl, BORA, 2. Auflage 2001, § 4 BORA Rn. 28). Zweckbindungen<br />

sind aber auch Gelder für Gerichtskosten sowie Unterhaltsgelder<br />

unterworfen (Eylmann, in: Henssler/Prütting, aaO § 43 a<br />

Rn. 177). Die Zahlung aus dem Vergleich wertete das OLG (auch)<br />

als Unterhaltszahlung. Zu dem fand das Gericht ein Aufrechnungverbot<br />

in den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäische<br />

Union (CCBE-Regeln). Das überzeugt nicht, weil die CCBE-Regeln<br />

– über § 29 BORA in das deutsche Recht eingeführt – nur den<br />

grenzüberschreitenden Verkehr regeln. Eine unmittelbare Anwendung<br />

scheidet damit in diesem Fall aus.<br />

AnwBl 12/2005<br />

Rechtsprechung<br />

Das Gericht half der früheren, vermutlich enttäuschten Mandantin<br />

des Anwalts aber nicht nur mit dem Aufrechnungsverbot.<br />

Im zweiten Teil der Entscheidung kommt das OLG zu dem Ergebnis,<br />

dass dem Anwalt auf jeden Fall kein Vergütungsanspruch zustehe,<br />

weil die Mandantin ihrerseits einen Schadensersatzanspruch<br />

geltend machen könne. Die ursprünglich bewilligte PKH sei zu<br />

Unrecht vom Gericht aufgehoben worden, was der Anwalt hätte<br />

bemerken und verhindern müssen. Fazit: Der Anwalt hat umsonst<br />

gearbeitet – und wegen der verspäteten Freigabe der Fremdgelder<br />

möglicherweise noch einigen Ärger.<br />

Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin<br />

Fortführung der Firma bei Rechtsanwalts-GmbH<br />

BGB § 12; HGB § 24<br />

Eine Rechtsanwalts-GmbH ist im Zweifel zur Fortführung ihrer<br />

Firma berechtigt, auch wenn ein namensgebender Gesellschafter<br />

ausscheidet.<br />

(nicht rechtskräftig)<br />

LG Köln, Urt. v. 20.9.2005 – 33 O 87/05<br />

Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt. Ab Juli 1997 führte<br />

der Kläger Gespräche mit den Gesellschaftern der Dr. W. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

über den Aufbau einer Anwaltsgesellschaft<br />

mit dem Ziel, dass die neu zu gründende Anwalts-GmbH<br />

ihre Tätigkeit zum 1.1.1998 aufnehmen sollte. In diesem Zusammenhang<br />

erzielte man Übereinstimmung, dass die Gesellschaft<br />

eine Firma erhalten sollte, in der der Nachname des Klägers vorangestellt<br />

werden sollte, und dass der Kläger zum 30.6.2003, frühestens<br />

zum 30.5.2002 aus der Gesellschaft ausscheiden und seine<br />

Anteile an einen oder mehrere Gesellschafter abtreten sollte.<br />

Im Zuge der Verhandlungen wandte sich der Kläger mit Schreiben<br />

vom 18.11.1997 an seine Verhandlungspartner. Darin führte<br />

der Kläger unter Ziffer 3 aus:<br />

„Kaufpreis für die Abtretung meiner GmbH-Anteile bei Ausscheiden:<br />

Dabei handelt es sich um eine Abfindung für die Überführung<br />

und im Ausscheidenszeitpunkt noch bestehender Mandate,<br />

für die Fortführung meines Namens in der Anwalts-GmbH sowie<br />

um eine Vergütung für das vorgesehene Wettbewerbsverbot (§ 21<br />

Abs. 4). In unserer Besprechung vom 20. Oktober 1997 hatten Sie<br />

mir mitgeteilt, „angedacht seien 1,5 Punkte“; die Frage blieb<br />

aber offen. Ich verstehe die vorgesehene Regelung nach Studium<br />

der Verträge dahingehend, dass 1,5 Zählerpunkte der Gewinnquote<br />

gemeint sind, also nach derzeitiger Situation ca. DM<br />

300.000,00. Wenn ich von einem eingebrachten Jahresumsatz von<br />

ca. DM 2,0 Mio. ausgehe, sehe ich keinen rechten Zusammenhang<br />

mit dem Betrag von 1,5 Zählerpunkten, vor allem, wenn man die<br />

für mich vorgesehene Konkurrenzklausel (Ergänzung zu § 21<br />

Abs. 4) berücksichtigt, vor allem fehlt ein Bezug zu der Situation<br />

der Anwalts-GmbH.<br />

In der Folgezeit einigte sich der Kläger mit seinen Verhandlungspartnern,<br />

dass es zu keiner höheren Kaufpreiszahlung kommen<br />

sollte, im Gegenzug aber der Umfang der von dem Kläger zu<br />

erbringenden Gegenleistungen reduziert werden sollte.<br />

Mit Gesellschaftsvertrag vom 11.12.1997 wurde zunächst die<br />

W. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh gegründet. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag<br />

vom 30.12.1997 veräußerte einer der Gesellschafter<br />

dieser GmbH einen Teilgeschäftsanteil an den Kläger. In der im<br />

Anschluss an die Übertragung der Geschäftsanteile an den Kläger<br />

abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurde die Änderung der<br />

Firma der Beklagten in R. & W. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

(unter Berücksichtigung des Nachnamens R. des Klägers) beschlossen<br />

und der Kläger neben weiteren Personen zum Geschäftsführer<br />

bestellt.<br />

Mit Wirkung vom 1.1.1998 wurde der Kläger ferner als Kommanditist<br />

in die Dr. W. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgenommen,<br />

wobei die den Kläger betreffenden Änderungen des<br />

Gesellschaftsvertrages in der Ergänzung XV. festgehalten wurden.<br />

Am 21.12.2001 übertrugen die Gesellschafter der Beklagten<br />

ihre Geschäftsanteile an die R. & W. Beteiligungsgesellschaft bür-

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