Dezember - Anwaltsblatt
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MN<br />
mitgeteilt, wieso zu jener Zeit ein Wegfall der Voraussetzungen für<br />
die Bewilligung von PKH, und das mit Rückwirkung, hätte gegeben<br />
sein sollen, und dies, obwohl sich die Klägerin bereite in erster<br />
Instanz auf die zutreffende Bewilligung von PKH bezogen hatte.<br />
Auch wenn es sich nicht um eine Aufhebung der PKH-Bewilligung<br />
nach § 124 ZPO, sondern um eine Entscheidung des Gerichts<br />
nach § 120 Abs. 4 ZPO gehandelt haben sollte, wie der Kläger<br />
anscheinend geltend machen will, ändert sich im Ergebnis<br />
nichts: in diesem Falle scheitern die gegen die Mandantin gerichteten<br />
Gebührenansprüche des Klägers an der sich aus den §§ 122<br />
Abs. 1 Nr. 3 und 1 b ZPO, 130 Abs. 1 BRAGO ergebenden Rechtslage:<br />
infolge der PKH-Bewilllgung ist für den beigeordneten Anwalt<br />
eine Forderungssperre entstanden, die mit einer Anordnung<br />
nach § 120 Abs. 4 ZPO noch nicht endet (vgl. Zöller/Philippi,<br />
ZPO, 25. Aufl., § 122 Rdnr. 12 und 14). Diese Rechtslage ist auch<br />
durch Vereinbarung mit der Partei selbst nicht abänderbar. Im Übrigen<br />
hat der Kläger weder detailliert mitgeteilt, wann und wie<br />
eine solche Absprache stattgefunden haben soll, noch eine solche<br />
unter Beweis gestellt.<br />
b) Soweit dem Beklagten danach überhaupt noch Gebührenansprüche<br />
gegen die Klägerin zustehen, gilt folgendes: Zu der Angelegenheit<br />
Hausratsteilung hat der Beklagte weder die Notwendigkeit<br />
einer Besprechung mit dem gegnerischen Anwalt, noch –<br />
trotz generellen Bestreitens der Klägerin – Zeitpunkt und Ort der<br />
Besprechung noch das nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO erforderliche<br />
Einverständnis der Klägerin behauptet oder gar unter Beweis<br />
gestellt. Aus der Rechnung über 864,50 Euro sind folglich<br />
708,80 DM + 16 % Mehrwertsteuer = 822,21 DM = 420,39 Euro<br />
herauszurechnen, so dass der geforderte Restbetrag von 364,50<br />
Euro nicht gerechtfertigt ist. Überdies hat der Beklagte den Geschäftswert<br />
von 10.000 Euro nicht ausreichend dargelegt und auch<br />
keinen Beweis hierfür angeboten.<br />
3. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung<br />
nach § 522 Abs. 2 ZPO (Ziff. 2 und 3) liegen vor.<br />
4. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung<br />
vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich<br />
privilegiert ist.<br />
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Achim Steins, Mönchengladbach<br />
Anmerkung der Redaktion: Der Umgang mit Fremdgeldern gehört<br />
zu den heiklen Aufgaben eines Anwalts. Fehler und Schlampereien<br />
können schwerwiegende straf- und berufsrechtliche Konsequenzen<br />
haben. Fremdgelder sind unverzüglich an den<br />
Berechtigten weiterzuleiten (§ 4 Abs. 2 S. 1 BORA). Nicht ohne<br />
Hintergedanken ordnet § 4 Abs. 1 BORA an, dass zur Verwaltung<br />
von Fremdgeldern Anderkonten zu führen sind. Ein häufiges Problem<br />
in der Praxis ist – wie der hier abgedruckte Beschluss zeigt –<br />
das Zurückhalten von Fremdgeldern, um mit eigenen Vergütungsansprüchen<br />
(oder mit Ansprüchen auf Erstattung verauslagter Gerichtskosten)<br />
aufzurechnen. Der Anwalt sollte stets sehr genau prüfen,<br />
ob tatsächlich eine Aufrechnungslage besteht. Das OLG zeigte<br />
wenig Verständnis für den Anwalt, der zunächst sogar Fremdgeldern<br />
nicht ausgezahlt hatte, die seine behaupteten Vergütungsansprüche<br />
überstiegen.<br />
Das OLG kam zu einem Aufrechnungsverbot. Grundsätzlich ist<br />
die Aufrechnung zulässig, auch wenn die Forderungen aus früheren<br />
Mandaten stammen (Eylmann, in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Auflage<br />
2004, § 43 a Rn. 176). Eine Aufrechnung ist aber nicht möglich,<br />
wenn es sich um zweckgebundene Gelder handelt oder dem Anwalt<br />
Gelder treuhänderisch übergeben wurden. Zweckgebundene Gelder<br />
sind vor allem Fremdgelder, die der Mandant dem Anwalt zur Auszahlung<br />
an Dritte anvertraut (§ 4 Abs. 3 BORA, dazu Nerlich, in:<br />
Hartung/Holl, BORA, 2. Auflage 2001, § 4 BORA Rn. 28). Zweckbindungen<br />
sind aber auch Gelder für Gerichtskosten sowie Unterhaltsgelder<br />
unterworfen (Eylmann, in: Henssler/Prütting, aaO § 43 a<br />
Rn. 177). Die Zahlung aus dem Vergleich wertete das OLG (auch)<br />
als Unterhaltszahlung. Zu dem fand das Gericht ein Aufrechnungverbot<br />
in den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäische<br />
Union (CCBE-Regeln). Das überzeugt nicht, weil die CCBE-Regeln<br />
– über § 29 BORA in das deutsche Recht eingeführt – nur den<br />
grenzüberschreitenden Verkehr regeln. Eine unmittelbare Anwendung<br />
scheidet damit in diesem Fall aus.<br />
AnwBl 12/2005<br />
Rechtsprechung<br />
Das Gericht half der früheren, vermutlich enttäuschten Mandantin<br />
des Anwalts aber nicht nur mit dem Aufrechnungsverbot.<br />
Im zweiten Teil der Entscheidung kommt das OLG zu dem Ergebnis,<br />
dass dem Anwalt auf jeden Fall kein Vergütungsanspruch zustehe,<br />
weil die Mandantin ihrerseits einen Schadensersatzanspruch<br />
geltend machen könne. Die ursprünglich bewilligte PKH sei zu<br />
Unrecht vom Gericht aufgehoben worden, was der Anwalt hätte<br />
bemerken und verhindern müssen. Fazit: Der Anwalt hat umsonst<br />
gearbeitet – und wegen der verspäteten Freigabe der Fremdgelder<br />
möglicherweise noch einigen Ärger.<br />
Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin<br />
Fortführung der Firma bei Rechtsanwalts-GmbH<br />
BGB § 12; HGB § 24<br />
Eine Rechtsanwalts-GmbH ist im Zweifel zur Fortführung ihrer<br />
Firma berechtigt, auch wenn ein namensgebender Gesellschafter<br />
ausscheidet.<br />
(nicht rechtskräftig)<br />
LG Köln, Urt. v. 20.9.2005 – 33 O 87/05<br />
Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt. Ab Juli 1997 führte<br />
der Kläger Gespräche mit den Gesellschaftern der Dr. W. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
über den Aufbau einer Anwaltsgesellschaft<br />
mit dem Ziel, dass die neu zu gründende Anwalts-GmbH<br />
ihre Tätigkeit zum 1.1.1998 aufnehmen sollte. In diesem Zusammenhang<br />
erzielte man Übereinstimmung, dass die Gesellschaft<br />
eine Firma erhalten sollte, in der der Nachname des Klägers vorangestellt<br />
werden sollte, und dass der Kläger zum 30.6.2003, frühestens<br />
zum 30.5.2002 aus der Gesellschaft ausscheiden und seine<br />
Anteile an einen oder mehrere Gesellschafter abtreten sollte.<br />
Im Zuge der Verhandlungen wandte sich der Kläger mit Schreiben<br />
vom 18.11.1997 an seine Verhandlungspartner. Darin führte<br />
der Kläger unter Ziffer 3 aus:<br />
„Kaufpreis für die Abtretung meiner GmbH-Anteile bei Ausscheiden:<br />
Dabei handelt es sich um eine Abfindung für die Überführung<br />
und im Ausscheidenszeitpunkt noch bestehender Mandate,<br />
für die Fortführung meines Namens in der Anwalts-GmbH sowie<br />
um eine Vergütung für das vorgesehene Wettbewerbsverbot (§ 21<br />
Abs. 4). In unserer Besprechung vom 20. Oktober 1997 hatten Sie<br />
mir mitgeteilt, „angedacht seien 1,5 Punkte“; die Frage blieb<br />
aber offen. Ich verstehe die vorgesehene Regelung nach Studium<br />
der Verträge dahingehend, dass 1,5 Zählerpunkte der Gewinnquote<br />
gemeint sind, also nach derzeitiger Situation ca. DM<br />
300.000,00. Wenn ich von einem eingebrachten Jahresumsatz von<br />
ca. DM 2,0 Mio. ausgehe, sehe ich keinen rechten Zusammenhang<br />
mit dem Betrag von 1,5 Zählerpunkten, vor allem, wenn man die<br />
für mich vorgesehene Konkurrenzklausel (Ergänzung zu § 21<br />
Abs. 4) berücksichtigt, vor allem fehlt ein Bezug zu der Situation<br />
der Anwalts-GmbH.<br />
In der Folgezeit einigte sich der Kläger mit seinen Verhandlungspartnern,<br />
dass es zu keiner höheren Kaufpreiszahlung kommen<br />
sollte, im Gegenzug aber der Umfang der von dem Kläger zu<br />
erbringenden Gegenleistungen reduziert werden sollte.<br />
Mit Gesellschaftsvertrag vom 11.12.1997 wurde zunächst die<br />
W. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh gegründet. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag<br />
vom 30.12.1997 veräußerte einer der Gesellschafter<br />
dieser GmbH einen Teilgeschäftsanteil an den Kläger. In der im<br />
Anschluss an die Übertragung der Geschäftsanteile an den Kläger<br />
abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurde die Änderung der<br />
Firma der Beklagten in R. & W. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
(unter Berücksichtigung des Nachnamens R. des Klägers) beschlossen<br />
und der Kläger neben weiteren Personen zum Geschäftsführer<br />
bestellt.<br />
Mit Wirkung vom 1.1.1998 wurde der Kläger ferner als Kommanditist<br />
in die Dr. W. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgenommen,<br />
wobei die den Kläger betreffenden Änderungen des<br />
Gesellschaftsvertrages in der Ergänzung XV. festgehalten wurden.<br />
Am 21.12.2001 übertrugen die Gesellschafter der Beklagten<br />
ihre Geschäftsanteile an die R. & W. Beteiligungsgesellschaft bür-