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Eleganter Bericht

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Erziehungsgeld und Elternzeit – <strong>Bericht</strong> des Jahres 2003<br />

1. Einleitung<br />

Das Erziehungsgeld stellt ein wichtiges Element im Leistungskatalog des Familienlastenausgleichs<br />

dar. Als Teil der einkommenspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Familienpolitik<br />

dient das Erziehungsgeld innerhalb der sekundären staatlichen Umverteilung von Einkommen<br />

einer Ergänzung des primären Erwerbseinkommens sowie der auf früheren Einkommen<br />

aufbauenden Lohnersatzleistungen. 1 Ein zentraler Bestandteil der gesetzlichen Regelungen<br />

zur Erziehung von Kindern durch deren Eltern ist der Anspruch auf eine Elternzeit, bei der<br />

gleichzeitig das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Weiterbeschäftigung gesichert ist. Somit<br />

existiert neben der finanziellen Förderung von Familien u.a. im Rahmen des Kindergeldes<br />

(gem. Bundeskindergeldgesetz) oder des Erziehungsgeldes (gem. Bundeserziehungsgeldgesetz)<br />

auch eine Absicherung der Eltern im Zugang zum Berufsleben.<br />

Mit der staatlichen Unterstützung von Familien wird die Erziehungsleistung von Müttern<br />

und Vätern in der besonders wichtigen Sorge um das Wohl der Kinder in ihren ersten Lebensjahren<br />

gewürdigt. Gleichzeitig dienen Erziehungsgeld und Elternzeit auch der Erleichterung<br />

der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern und der gemeinsamen Betreuung<br />

des Kindes.<br />

Unter Anerkennung der spezifischen wirtschaftlichen und sozialen Belastungssituation von<br />

jungen Eltern trägt das Erziehungsgeld zur finanziellen Grundsicherung einer festen Kinderbetreuung<br />

durch Mutter bzw. Vater und somit zur Verbesserung der ökonomischen Voraussetzungen<br />

für die frühkindliche Sozialisation bei. 2 Insofern ist die Gewährung des Erziehungsgeldes<br />

nicht nur auf die finanzielle Unterstützung der Eltern gerichtet, sondern auch an<br />

die Förderung der Rahmenbedingungen gebunden, in denen das Kind aufwächst.<br />

Innerhalb der staatlichen Fürsorgefunktion stellt das Erziehungsgeld keine Lohnersatzleistung<br />

im Sinne des Versicherungsprinzips dar. Vielmehr werden diese Unterstützungsleistungen<br />

des Bundes aus Steuermitteln des öffentlichen Haushalts finanziert. Die Förderung von<br />

Familien obliegt somit den politischen Prioritätensetzungen entsprechend des sozialstaatlichen<br />

Gestaltungsanspruches und nicht versicherungsrechtlich begründeten Anspruchsleistungen<br />

der jeweiligen Betroffenen. Die Eltern müssen demzufolge vorab keine entsprechenden<br />

Vorleistungen in einer Anwartschaftsphase erbringen.<br />

Im Zugang zu der finanziellen Unterstützung sind Eltern mit und ohne Trauschein hinsichtlich<br />

der Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gleichberechtigt. Die Höhe der<br />

Leistungen ist einkommensabhängig gestaffelt. Für die ersten sechs Lebensmonate gilt eine<br />

deutlich höhere Einkommensgrenze als für die Zeit danach. Die gesetzlichen Einkommensgrenzen<br />

für das ungekürzte Erziehungsgeld sind etwa vergleichbar mit einem pauschalierten<br />

jährlichen Nettoeinkommen. Somit wird zur Feststellung des Erziehungsgeldes aus Gründen<br />

der Verfahrensvereinfachung nur eine pauschalierte Berechnung des maßgeblichen steuer-<br />

1 Vgl. Hauser/Becker (2001, S. 10).<br />

2 Vgl. Wingen (1997, zitiert nach Wingen 2002, S. 284).<br />

4 4<br />

Dortmunder Arbeitstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

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