„Die Testamentsvollstreckung“ - Convocat.de
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Aufsatz im Anschluss an die allgemeinen Ausführungen zur Testamentsvollstreckung genauer<br />
eingegangen.<br />
Wie wird Testamentsvollstreckung angeordnet?<br />
Eine Testamentsvollstreckung fin<strong>de</strong>t nur statt, wenn diese vom Erblasser ausdrücklich angeordnet<br />
wird. Dies kann im Rahmen eines Testaments, unabhängig davon, ob es sich dabei<br />
um ein Einzeltestament o<strong>de</strong>r um ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten han<strong>de</strong>lt,<br />
o<strong>de</strong>r in einem Erbvertrag geschehen.<br />
Die Auswahl <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers sollte <strong>de</strong>r Erblasser auf Grund <strong>de</strong>r<br />
durch dieses Amt verliehenen umfangreichen Befugnisse sorgfältig treffen. Grundvoraussetzung<br />
zur Erfüllung dieses Amtes ist die Fähigkeit eigenständig han<strong>de</strong>ln und <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s<br />
Erblassers mit <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Autorität durchsetzen zu können. Selbstverständlich sollte<br />
die entsprechen<strong>de</strong> Person <strong>de</strong>n Willen zur Ausübung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung haben<br />
und sich über die mit <strong>de</strong>m Amt einhergehen<strong>de</strong>n Aufgaben im Klaren sein. Ansonsten besteht<br />
die Gefahr, dass die ausgewählte Person das Amt später nicht antritt.<br />
Da in Erbengemeinschaften, wie die tägliche Praxis beweist, Konflikte oft vorprogrammiert<br />
sind, ist es daneben in <strong>de</strong>r Regel sinnvoll, wenn die ausgewählte Person außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Kreises <strong>de</strong>r Begünstigten steht. Hat <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker eigene Interessen im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>m Nachlass, sind Kalamitäten mit <strong>de</strong>n übrigen vom Erblasser bedachten<br />
Personen sachlogisch vorprogrammiert. Optimal ist regelmäßig die Einsetzung eines sachkundigen<br />
Dritten, wie etwa <strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r Nachlassplanung konsultierten Rechtsberater,<br />
da dieser neben <strong>de</strong>n rechtlichen Fragen auch die <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Erblassers zu Grun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Gesamtumstän<strong>de</strong> kennt.<br />
Natürlich kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker auch aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Erben gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Alleinerbe kann allerdings nur in bestimmten Fällen Testamentsvollstrecker wer<strong>de</strong>n.<br />
Daneben kann <strong>de</strong>r Erblasser die Bestimmung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers auch<br />
einem Dritten o<strong>de</strong>r aber <strong>de</strong>m Nachlassgericht übertragen. Das Nachlassgericht setzt in diesem<br />
Fall ausschließlich Testamentsvollstrecker ein, die in einer Liste beim Nachlassgericht<br />
eingetragen sind.<br />
Dem berufenen Testamentsvollstrecker steht es grundsätzlich frei, das Amt anzunehmen.<br />
Die Erklärung ist gegenüber <strong>de</strong>m Nachlassgericht abzugeben. Wird die Annahme <strong>de</strong>s Amts<br />
erklärt, gehen sowohl die Verwaltung <strong>de</strong>s Nachlasses als auch die Verfügungsrechte auf <strong>de</strong>n<br />
Testamentsvollstrecker über.<br />
Befugnisse <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers<br />
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, <strong>de</strong>n Nachlass in Besitz zu nehmen und im Rahmen<br />
ordnungsgemäßer Verwaltung über die Nachlassgegenstän<strong>de</strong> zu verfügen. Den Erben<br />
steht, obwohl sie Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger <strong>de</strong>s Nachlasses sind, ein solches<br />
Verfügungsrecht dann nicht zu. Das hat unter an<strong>de</strong>rem zur Folge, dass <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker<br />
auch gegen <strong>de</strong>n ausdrücklichen Willen <strong>de</strong>r Erben einzelne Gegenstän<strong>de</strong> an Dritte<br />
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