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von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung<br />

wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ohne<br />

Sachgrund nicht zulässig ist.<br />

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs.2 TzBfG hat das BAG klargestellt, dass<br />

die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach<br />

dieser Vorschrift unter anderem nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der<br />

Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte (BAG v. 16.01.2008, Az.: 7AZR<br />

603/06).<br />

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer schon<br />

einmal bei demselben Arbeitgeber, d. h., in demselben oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers<br />

oder des Unternehmens unbefristet oder befristet beschäftigt war. So ist es entgegen gängiger Praxis<br />

gerade nicht möglich, eine sachgrundlose Befristung im Anschluss an eine Sachgrundbefristung zu<br />

vereinbaren.<br />

Eine sachgrundlose Befristung kommt folglich nur bei erstmaliger Beschäftigung eines Arbeitnehmers<br />

durch einen Arbeitgeber in Betracht. Hierzu ist aber nicht die vorherige Tätigkeit als freier Mitarbeiter<br />

oder Praktikant zu zählen.<br />

2) Neugründung eines Unternehmens<br />

Nach § 14 Abs. 2a TzBfG ist es für neu gegründete Unternehmen zulässig, in den ersten vier Jahren<br />

nach der Gründung eines Unternehmens einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen<br />

Grundes bis zur Dauer <strong>von</strong> vier Jahren zu befristen bzw. einen zunächst kürzer befristeten<br />

Arbeitsvertrag bis zu dieser Gesamtdauer mehrfach zu verlängern. Folglich kann ein Unternehmen<br />

noch im vierten Jahr seiner Existenz sachgrundlos befristete Arbeitsverträge bis zu einer Dauer <strong>von</strong> 4<br />

Jahren befristen bzw. verlängern.<br />

3) Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG mit Wirkung seit 1.5.2007 für ältere Menschen<br />

Gem. § 14 Abs. 3 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung für Menschen ab dem 52. Lebensjahr<br />

möglich. Danach ist die Befristung <strong>von</strong> Arbeitsverträgen älterer Menschen - neben dem Alter - an<br />

weitere Voraussetzungen geknüpft: Der Arbeitnehmer muss unmittelbar vor Beginn des befristeten<br />

Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein oder<br />

Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme<br />

teilgenommen haben. Bis zu der Gesamtdauer <strong>von</strong> fünf Jahren soll dann auch die mehrfache<br />

Verlängerung des Vertrags zulässig sein. Ob allerdings diese Gesetzesfassung den europarechtlichen<br />

Vorgaben genügt, bleibt abzuwarten. Es bleibt dabei: Vorsicht bei Verträgen auf Grundlage des<br />

§ 14 Abs. 3 TzBfG!<br />

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