4 Das Verbot von Insidergeschäften, § 14 WpHG 12.1 4
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Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
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4 <strong>Das</strong> <strong>Verbot</strong> <strong>von</strong> <strong>Insidergeschäften</strong>,<br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong><br />
<strong>Das</strong> Kernstück des deutschen Insiderrechts ist das <strong>Verbot</strong> <strong>von</strong> <strong>Insidergeschäften</strong>,<br />
das in <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> geregelt ist. Durch das Insiderhandelsverbot<br />
geschützte Rechtsgüter sind die Integrität und<br />
die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> wurde<br />
durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz bereits 1994 in<br />
die erste Fassung des <strong>WpHG</strong> aufgenommen und im Rahmen der<br />
Reform des Insiderrechts durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz<br />
2004 wesentlich geändert.<br />
Die verbotenen Tathandlungen sind in <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 <strong>WpHG</strong> normiert.<br />
Die dort verwendeten Begriffe der Insiderinformation und<br />
des Insiderpapiers sind in <strong>§</strong><strong>§</strong> 13 und 12 <strong>WpHG</strong> legaldefiniert.<br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 2 <strong>WpHG</strong> enthält eine gesetzliche Beschränkung des<br />
Anwendungsbereichs des Insiderhandelsverbots im Hinblick<br />
auf bestimmte Aktienrückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen.<br />
Eine zweite gesetzliche Einschränkung findet<br />
sich in <strong>§</strong> 1 Abs. 3 <strong>WpHG</strong>. Die insiderrechtlichen Straftatbestände<br />
und Ordnungswidrigkeiten sind in <strong>§</strong><strong>§</strong> 38 Abs. 1, 3 bis 5,<br />
39 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 4 <strong>WpHG</strong> geregelt.<br />
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4.1 Objektiver Tatbestand des<br />
Insiderhandelsverbots<br />
Nach <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 sind folgende drei Tathandlungen verboten:<br />
1. der Erwerb oder die Veräußerung <strong>von</strong> Insiderpapieren für eigene<br />
oder fremde Rechnung oder für einen anderen unter Verwendung<br />
einer Insiderinformation (sog. Erwerbs- und Veräußerungsverbot),<br />
2. die unbefugte Mitteilung oder Zugänglichmachung einer Insiderinformation<br />
gegenüber einem anderen (sog. Weiterleitungsverbot),<br />
und<br />
3. die Empfehlung oder sonstige Verleitung eines anderen zum<br />
Erwerb oder zur Veräußerung <strong>von</strong> Insiderpapieren auf der<br />
Grundlage einer Insiderinformation (sog. Empfehlungs- und<br />
Verleitungsverbot).<br />
4.1.1 Adressat des Insiderhandelsverbots<br />
Adressat des Insiderhandelsverbots ist jeweils bei allen vorgenannten<br />
drei Tathandlungen jeder, der über eine Insiderinformation<br />
verfügt. 1 Diese Personen werden Insider genannt.<br />
4.1.2 Insiderinformation, <strong>§</strong> 13 <strong>WpHG</strong><br />
Der Begriff der Insiderinformation ist in allen drei Tathandlungen<br />
des Insiderhandelsverbots <strong>von</strong> Bedeutung. Beim Erwerbsund<br />
Veräußerungsverbot darf man Insiderpapiere unter Verwendung<br />
<strong>von</strong> Insiderinformationen nicht erwerben oder veräußern.<br />
Beim Weiterleitungsverbot ist die unbefugte Mitteilung einer Insiderinformation<br />
gegenüber einem Dritten und die Zugänglichmachung<br />
einer Insiderinformation verboten. Schließlich ist es<br />
im Rahmen des Empfehlungs- und Verleitungsverbots untersagt,<br />
einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den<br />
Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers zu empfehlen<br />
oder ihn dazu verleiten.<br />
1 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 2 und 3.<br />
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Eine Insiderinformation ist gemäß <strong>§</strong> 13 <strong>WpHG</strong> (1.) eine konkrete<br />
Information (2.) über nicht öffentlich bekannte (3.) Umstände,<br />
die sich auf einen oder mehrere Emittenten <strong>von</strong> Insiderpapieren<br />
oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und (4.) die geeignet<br />
sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenoder<br />
Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.<br />
Eine Information ist konkret, wenn sie so bestimmt ist, dass sie<br />
eine hinreichende Grundlage für die Einschätzung über den<br />
zukünftigen Verlauf des Börsen- oder Marktpreises eines Insiderpapiers<br />
bilden kann. Eine Insiderinformation kann zum einen<br />
eine Tatsache sein, d.h. ein der äußeren Wahrnehmung zugängliches<br />
Geschehnis, ein Zustand der Außenwelt oder des menschlichen<br />
Innenlebens. Eine Insiderinformation kann zum anderen<br />
aber auch in einem überprüfbaren Werturteil, einer Einschätzung,<br />
Absichten, Prognosen oder Gerüchten, die einen Tatsachenkern<br />
enthalten, liegen.<br />
Öffentlich bekannt ist eine Insiderinformation erst, wenn sie einem<br />
breiten Anlegerpublikum und damit einer unbestimmten<br />
Zahl <strong>von</strong> Personen zugänglich gemacht wurde. Jeder interessierte<br />
Marktteilnehmer muss die Möglichkeit haben, <strong>von</strong> der Information<br />
Kenntnis zu erlangen (sog. Bereichsöffentlichkeit). 1 Solange<br />
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Information<br />
noch nicht öffentlich bekannt.<br />
Die Insiderinformation muss sich auf Emittenten <strong>von</strong> Insiderpapieren<br />
oder die Insiderpapiere selbst beziehen. Es genügt auch,<br />
wenn es sich um Umstände handelt, die den Emittenten nur mittelbar<br />
betreffen.<br />
Eine Insiderinformation liegt nur dann vor, wenn die der Information<br />
zugrunde liegenden Umstände geeignet sind, im Fall ihres<br />
öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis<br />
der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Der Preis des Insiderpapiers<br />
muss sich also nicht tatsächlich nach dem Bekanntwerden<br />
der Insiderinformation ändern. Beurteilungsmaßstab für<br />
1 Schneider, NZG 2005, S. 702, 703.
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die Erheblichkeit der erwarteten Preisbeeinflussung ist, ob ein<br />
verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung<br />
berücksichtigen würde.<br />
<strong>Das</strong> Gesetz nennt in <strong>§</strong> 13 Abs. 1 S. 4 <strong>WpHG</strong> zwei gesetzliche Regelbeispiele<br />
für Insiderinformationen:<br />
1. Eine Information über nicht öffentlich bekannte Umstände,<br />
die sich auf Aufträge <strong>von</strong> anderen Personen über den Kauf<br />
oder Verkauf <strong>von</strong> Finanzinstrumenten bezieht, ist eine Insiderinformation<br />
(sog. Frontrunning).<br />
2. Eine Information über nicht öffentlich bekannte Umstände,<br />
die sich auf Derivate nach <strong>§</strong> 2 Abs. 2 Nr. 4 <strong>WpHG</strong> bezieht und<br />
bei der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Information<br />
in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an<br />
den betreffenden Märkten erhalten würden, ist ebenfalls in jedem<br />
Fall eine Insiderinformation.<br />
Bewertungen, die aufgrund öffentlicher Angaben erstellt wurden,<br />
stellen jedoch keine Insiderinformation dar, selbst wenn sie<br />
geeignet sind, den Preis des jeweiligen Insiderpapiers erheblich<br />
zu beeinflussen.<br />
4.1.3 Insiderpapiere, <strong>§</strong> 12 <strong>WpHG</strong><br />
Der Begriff des Insiderpapiers spielt im Erwerbs- und Veräußerungsverbot<br />
und im Empfehlungs- und Verleitungsverbot eine<br />
wichtige Rolle. Insiderpapiere dürfen nicht unter Verwendung<br />
<strong>von</strong> Insiderinformationen erworben oder veräußert werden. Jemandem<br />
auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb<br />
oder die Veräußerung eines Insiderpapiers zu empfehlen oder ihn<br />
dazu verleiten, ist ebenfalls verboten.<br />
Insiderpapiere sind nach <strong>§</strong> 12 <strong>WpHG</strong> drei bestimmte Arten <strong>von</strong><br />
Finanzinstrumenten:<br />
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1. Finanzinstrumente, die an einer inländischen Börse zum Handel<br />
zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr<br />
einbezogen sind,<br />
2. Finanzinstrumente, die in einem anderen Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1 zum<br />
Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder<br />
3. Finanzinstrumente, deren Preis unmittelbar oder mittelbar<br />
<strong>von</strong> Finanzinstrumenten nach Nummer (1.) oder Nummer (2.)<br />
abhängt.<br />
Finanzinstrumente sind gemäß <strong>§</strong> 2 Abs. 2b <strong>WpHG</strong> alle Wertpapiere<br />
im Sinne <strong>von</strong> <strong>§</strong> 2 Abs. 1 <strong>WpHG</strong>, also Aktien, mit Aktien<br />
vergleichbare Anlagewerte und Zertifikate, die Aktien vertreten,<br />
sowie Schuldtitel, insbesondere Inhaberschuldverschreibungen,<br />
Orderschuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine<br />
und Zertifikate, die Schuldtitel vertreten, wenn sie an einem<br />
Markt gehandelt werden können. Daneben gehören zu den Finanzinstrumenten<br />
aber auch Geldmarktinstrumente nach <strong>§</strong> 2<br />
Abs. 1a <strong>WpHG</strong>, z.B. Schatzanweisungen. Derivate nach <strong>§</strong> 2 Abs.<br />
2 <strong>WpHG</strong> sind ebenfalls Finanzinstrumente, so dass auch als<br />
Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren<br />
Preis unmittelbar oder mittelbar vom Börsen- oder Marktpreis<br />
<strong>von</strong> Wertpapieren, <strong>von</strong> Geldmarktinstrumenten, <strong>von</strong> Waren,<br />
<strong>von</strong> Edelmetallen oder <strong>von</strong> dem Preis <strong>von</strong> Devisen oder<br />
Zinssätzen und anderen Erträgen abhängt, Insiderpapiere sein<br />
können. Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
werden ab 01.11.2007 die Definitionen der Begriffe „Wertpapiere“,<br />
„Geldmarktinstrumente“ und „Derivate“ leicht abgeändert.<br />
Durch die Erweiterung des Katalogs der Basiswerte und die Einbeziehung<br />
<strong>von</strong> Kreditderivaten wird v.a. der Kreis der erfassten<br />
Derivate demnächst inhaltlich vergrößert. 2<br />
Finanzinstrumente sind dann Insiderpapiere, wenn sie an einer<br />
Börse in der Bundesrepublik Deutschland zum Handel zugelassen<br />
sind oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr<br />
1 Zu den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
gehören neben den EU-Mitgliedstaaten noch Norwegen, Island und Liechtenstein.<br />
2 BT-Drucks. 16/4028, S. 54 f.
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einbezogen sind. Gemeint sind hier sowohl die Zulassung am<br />
amtlichen Markt (<strong>§</strong><strong>§</strong> 30 bis 47 BörsG), die Zulassung am geregelten<br />
Markt (<strong>§</strong><strong>§</strong> 49 bis 55 BörsG), die Einbeziehung in den Handel<br />
am geregelten Markt (<strong>§</strong><strong>§</strong> 49, 56 BörsenG) als auch die Einbeziehung<br />
in den Freiverkehr (<strong>§</strong> 57 BörsG).<br />
Finanzinstrumente, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU<br />
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen sind, sind nur<br />
dann Insiderpapiere, wenn sie dort an einem organisierten Markt<br />
zugelassen sind. Unter einem organisierten Markt versteht man<br />
einen <strong>von</strong> staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten<br />
Markt, der regelmäßig stattfindet und für das Publikum<br />
unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. Im Zuge des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes<br />
wird der Begriff des organisierten<br />
Marktes in <strong>§</strong> 2 Abs. 5 <strong>WpHG</strong> neu definiert. Ein organisierter<br />
Markt im Sinne des <strong>WpHG</strong> wird dann definiert sein als ein<br />
im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes,<br />
geregeltes und überwachtes multilaterales System,<br />
das die Interessen einer Vielzahl <strong>von</strong> Personen am Kauf und Verkauf<br />
<strong>von</strong> dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten<br />
innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in<br />
einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenkommen fördert,<br />
die zu einem Vertrag über den Kauf <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />
führt. 1<br />
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder<br />
der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr<br />
steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung<br />
gestellt oder öffentlich angekündigt ist.<br />
Finanzinstrumente, deren Preis unmittelbar oder mittelbar <strong>von</strong><br />
Finanzinstrumenten nach <strong>§</strong> 12 Nr. 1 oder 2 <strong>WpHG</strong> abhängen,<br />
sind – unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie selbst an der Börse gehandelt<br />
werden – ebenfalls Insiderpapiere. Dazu gehören z.B. reale Op-<br />
1 BT-Drucks. 16/4028, S. 57; BT-Drucks. 16/4883, S. 12 f.<br />
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tionen auf börsennotierte Aktien, die typischerweise in Aktienoptionsprogrammen<br />
ausgegeben werden. 1 Nicht zu den Insiderpapieren<br />
gehören virtuelle, auf Barauszahlung gerichtete Optionen<br />
(sog. stock appreciation rights) und virtuelle Aktien, deren<br />
Inhaber an Kursgewinnen und -verlusten der zugrunde liegenden<br />
Basisaktien sowie an Dividendenzahlungen auf die Basisaktien<br />
teilnehmen (sog. phantom stocks), weil es sich hierbei um Geschäfte<br />
ohne Außenwirkung auf den Markt handelt. 2<br />
4.1.4 Erwerbs- und Veräußerungsverbot,<br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong><br />
Nach <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> ist es jedermann verboten, unter<br />
Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene<br />
Rechnung, für fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben<br />
oder zu veräußern. Zu den Erläuterungen der Begriffe Insiderinformation<br />
und Insiderpapier wird auf die Ziffern 4.1.2<br />
und 4.1.3 verwiesen.<br />
Ein Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang ist bereits dann gegeben,<br />
wenn eine Vertragsgestaltung vorliegt, bei der sichergestellt<br />
ist, dass der Insider den erwarteten Gewinn realisieren kann. 3 Es<br />
ist nicht erforderlich, dass Verfügungsmacht übertragen wird. 4<br />
Für den Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang ist es auch nicht erforderlich,<br />
dass es zu einem Eigentumswechsel kommt. 5 Deshalb<br />
werden auch Pensionsgeschäfte und die Wertpapierleihe<br />
vom <strong>Verbot</strong>statbestand umfasst. 6 Die Vererbung oder Schenkung<br />
<strong>von</strong> Wertpapieren stellen hingegen keinen Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang<br />
dar. 7 Gleiches gilt für eine bedingte Übertra-<br />
1 Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 536; Klasen, AG 2006, S. 24, 27.<br />
2 Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 535; Klasen, AG 2006, S. 24, 27 f.; Hagen-<br />
Eck/Wirsch, DB 2007, S. 504.<br />
3 OLG Karlsruhe,AG 2004, S. 512, 513; BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar,<br />
<strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />
Rn. 12.<br />
4 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />
2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 12.<br />
5 OLG Karlsruhe, AG 2004, S. 512, 513; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39;<br />
Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />
6 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider,<br />
<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />
7 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 41.
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gung <strong>von</strong> Wertpapieren, wenn die aufschiebende oder auflösende<br />
Bedingung noch an eine Erklärung des Vertragspartners geknüpft<br />
ist. 1 Ob die Verpfändung <strong>von</strong> Wertpapieren unter bestimmten<br />
Voraussetzungen unter den Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang<br />
fallen kann oder nicht, wird differenziert betrachtet. 2<br />
Der Insider muss im Zeitpunkt der Handlung, also etwa bei Ordererteilung,<br />
Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation haben. 3 Erlangt<br />
jemand nach Ordererteilung, aber vor Ausführung der Order<br />
Kenntnis <strong>von</strong> einer Insiderinformation, so handelt er nicht<br />
tatbestandsmäßig. 4<br />
Die Veräußerung oder Erwerb der Insiderpapiere muss für eigene<br />
Rechnung, fremde Rechnung oder für einen anderen erfolgen.<br />
Damit werden zunächst alle Transaktionen erfasst, die der Insider<br />
für sich selbst tätigt. Darüber hinaus sind auch alle Wertpapiergeschäfte<br />
umfasst, die der Insider – sei es in unmittelbarer offener<br />
Stellvertretung, sei es in mittelbarer Stellvertretung – für<br />
Dritte vornimmt.<br />
Unklar ist bislang, was die Formulierung „unter Verwendung einer<br />
Insiderinformation“ konkret zu bedeuten hat. Dies ist mittlerweile<br />
Gegenstand umfangreicher Literatur. Die Worte „unter<br />
Verwendung“ wurden durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz<br />
in das <strong>WpHG</strong> aufgenommen und ersetzten die Worte „unter<br />
Ausnutzung seiner Kenntnis <strong>von</strong> der Insidertatsache“. Einige<br />
Autoren vertreten nun, dass jedes Erwerben oder Veräußern in<br />
Kenntnis einer Insiderinformation bereits den Tatbestand des <strong>§</strong><br />
<strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> erfülle, ohne dass es auf eine Kausalität<br />
zwischen der Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation und dem<br />
Handel der Insiderpapiere ankäme. 5 Dagegen spricht die Gesetzesbegründung<br />
des Anlegerschutzgesetzes, nach der die reine<br />
Erfüllung einer Verbindlichkeit, welche in gleicher Weise auch<br />
1 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />
Rn. 18.<br />
2 Dafür: Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 40; dagegen: Assmann/Schneider,<br />
<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />
3 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 26; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 37; Assmann/Schneider,<br />
<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 29.<br />
4 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 26; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 37.<br />
5 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 25.<br />
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ohne Kenntnis der Insiderinformation erfolgt wäre, nicht ausreichend<br />
sei. Der Täter müsse, um den Tatbestand zu erfüllen, die<br />
Information in sein Handeln „mit einfließen“ lassen. 1 Ein solches<br />
Verständnis vertritt auch die BAFin, die die Verwendung einer<br />
Insiderinformation bei demjenigen annimmt, der in Kenntnis<br />
der Insiderinformation Insiderpapiere erwirbt oder veräußert<br />
und dabei die Information in sein Handeln mit einfließen lässt. 2<br />
Vor diesem Hintergrund fordern viele Vertreter der juristischen<br />
Literatur, dass die Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation kausal<br />
für den Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang sein müsse. 3 Welche<br />
Art des Zusammenhangs zwischen der Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation<br />
und dem Handel mit den Insiderpapieren <strong>von</strong><br />
der Rechtsprechung verlangt wird und ob sie eine Kausalität<br />
zwischen Kenntnis und Handel fordern wird, bleibt abzuwarten.<br />
Ein Unterlassen, also ein Abstandnehmen vom Erwerb oder der<br />
Veräußerung, ist kein „Verwenden“ und damit nicht tatbestandsmäßig.<br />
4<br />
Der Erwerb <strong>von</strong> Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend<br />
einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei – infolge<br />
der Empfehlung – steigendem Kurs wieder zu verkaufen<br />
(sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine verbotene Kursund<br />
Marktmanipulation. 5<br />
Aktienorientierte Vergütungsmodelle<br />
Bei aktienorientierten Vergütungsmodellen kann ein Insidergeschäft<br />
vorliegen, wenn der Mitarbeiter oder das Vorstandsmitglied<br />
im Rahmen eines Aktienkaufprogramms in Kenntnis einer<br />
Insiderinformation Aktien kauft. 6 Handelt es sich um ein Aktienoptionsprogramm,<br />
so kann bei bestimmten Gestaltungsmodellen<br />
ein verbotenes Insidergeschäft vorliegen, wenn bei Abschluss<br />
des Optionsvertrages eine Insiderinformation verwendet<br />
1 BT-Drucks. 15/3174, S. 34.<br />
2 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />
3 Fromm-Russenschuck/Banerjea, BB 2004, S. 2425, 2427; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>,<br />
4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 25-27.<br />
4 Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 538.<br />
5 BGH, ZIP 2003, S. 2354.<br />
6 Klasen, AG 2006, S. 24, 28.
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wird. 1 Verfügt der Insider bei der Ausübung einer Aktienoption,<br />
die „im Geld“ steht (d.h. deren Ausübung wirtschaftlich sinnvoll<br />
ist), über eine Insiderinformation, die eine negative Kursentwicklung<br />
erwarten lässt, so liegt ein Insidergeschäft vor, wenn er<br />
die Option ausübt und die für die Option erhaltenen Aktien sofort<br />
verkauft. 2 Umstritten ist, ob ein „Verwenden“ vorliegt, wenn der<br />
Insider bei Ausübung einer Option, die „im Geld“ steht, über Insiderinformationen<br />
verfügt, die eine positive Kursentwicklung<br />
erwarten lassen, und er die erlangten Aktien behält. 3<br />
Bei folgenden vier Fallgruppen besteht in der juristischen Literatur<br />
aber weitgehend Einigkeit darüber, dass das Tatbestandsmerkmal<br />
des „Verwendens“ nicht erfüllt bzw. teleologisch zu reduzieren<br />
ist:<br />
Verwertung <strong>von</strong> Sicherheiten<br />
Die kreditgebende Bank, die ein Darlehen mit Insiderpapieren<br />
besichert und sich, nachdem der Kredit notleidend geworden ist,<br />
aus dieser Sicherheit befriedigen möchte, verwendet in der Regel<br />
keine Insiderinformation, wenn das Geschäft auch bei<br />
Kenntnis dieser Information zu denselben Bedingungen abgeschlossen<br />
worden wäre. 4 <strong>Das</strong> <strong>Verbot</strong> <strong>von</strong> <strong>Insidergeschäften</strong><br />
schützt den Marktteilnehmer nicht vor der Verwertung <strong>von</strong> Sicherheiten,<br />
selbst wenn der Sicherungsnehmer einen Informationsvorsprung<br />
haben sollte. 5 Andernfalls könnte der Sicherungsgeber<br />
durch bewusste Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen die<br />
Verwertung der Sicherheit erfolgreich verhindern.<br />
Außerbörslicher Pakethandel<br />
Der Erwerber eines größeren Aktienpakets, das unterhalb der 30<br />
%-Kontrollschwelle liegt, verstößt nicht gegen das Insiderhan-<br />
1 Klasen, AG 2006, S. 24, 28; a.A.: Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 537.<br />
2 Klasen,AG 2006, S. 24, 29; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4.Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 177;<br />
Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 539.<br />
3 Für ein „Verwenden“: Klasen, AG 2006, S. 24, 28 f.; a.A.: Von Dryander/Schröder, WM<br />
2007, S. 534, 538, Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 177, die in<br />
der Ausübung der Option keinen insiderrechtlich relevanten Vorgang sehen.<br />
4 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 27; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 35; Assmann/Schneider,<br />
<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 30; Claussen/Florian, AG 2005, S.<br />
745, 751.<br />
5 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 27; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 35.<br />
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delsverbot, wenn er im Rahmen der vor dem Kauf durchgeführten<br />
Due Diligence Insiderinformationen erlangt und anschließend<br />
im Rahmen des gefassten Plans Wertpapiere erwirbt. 1<br />
Bei außerbörslichen Paketerwerben, bei welchen sowohl der<br />
Käufer als auch der Verkäufer des Aktienpakets nach der Due Diligence<br />
den gleichen Kenntnisstand haben, ist das Schutzgut der<br />
Funktionsfähigkeit des Marktes zumindest dann nicht betroffen,<br />
wenn der Erwerber das <strong>von</strong> ihm bereits vor Durchführung der<br />
Prüfung geplante Paket erwirbt. 2 Ein entsprechender Erwerb<br />
fällt somit nicht unter <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong>, auch wenn hierbei in der Due<br />
Diligence Prüfung erlangte Insiderinformationen verwendet<br />
werden. Der Erwerb zusätzlicher, über das ursprünglich geplante<br />
Paket hinaus gehender Wertpapiere (sog. alongside purchases)<br />
stellt allerdings ein strafbares Verwenden dar. 3 Ein Verwenden<br />
einer Insiderinformation liegt auch vor, wenn bereits der Entschluss<br />
zum Erwerb eines Pakets auf einer Insiderinformation<br />
beruht. 4<br />
Unternehmenskauf / Kontrollerwerb<br />
Ein Unternehmenskauf bzw. ein Kontrollerwerb <strong>von</strong> mehr als 30<br />
% der Stimmrechte im Sinne des <strong>§</strong> 29 Abs. 2 WpÜG ist nicht anders<br />
zu beurteilen als der sonstige Paketerwerb nach Durchführung<br />
einer Due Diligence. Erlangt der potentielle Erwerber in<br />
der Due Diligence Insiderinformationen, so stellt ein späterer Erwerb<br />
kein „Verwenden“ i.S.d. <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> dar. 5 Anders<br />
können die Dinge liegen, wenn der Investor in Kenntnis der<br />
Insiderinformation aufgrund dieses Wissens den geplanten Beteiligungserwerb<br />
erweitert. 6<br />
Entgegengesetzte Handlungsweisen<br />
Handelt der Insider entgegen der nach Bekanntwerden der Insiderinformation<br />
zu erwartenden Kursbewegung, so handelt er<br />
1 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 27; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 31-33;<br />
Koch, DB 2005, S. 267, 269; Hasselbach, NZG 2004, S. 1087, 1091.<br />
2 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 42, 43; Fromm-Russenschuck/Banerjea,<br />
BB 2005, S. 2425, 2428.<br />
3 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 27, 28; Hasselbach, NZG 2004, S. 1087, 1091; Kölner<br />
Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 34.<br />
4 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 47.<br />
5 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 28; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 30.<br />
6 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 45.
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
<strong>12.1</strong><br />
4.1<br />
Seite 11<br />
zwar in Kenntnis der Insiderinformation, verwendet sie aber<br />
nicht im Sinne dieser Vorschrift. 1<br />
4.1.5 Weitergabeverbot, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 2 <strong>WpHG</strong><br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 2 <strong>WpHG</strong> verbietet es, eine Insiderinformation einem<br />
anderen unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen.<br />
Der Insider teilt eine Insiderinformation mit, wenn er sie willentlich<br />
unmittelbar einem Dritten zur Kenntnis gibt. 2 Auf das Medium<br />
der Mitteilung kommt es nicht an. Die Mitteilung kann<br />
schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise erfolgen. Zugänglichmachung<br />
ist das Ermöglichen der tatsächlichen Kenntnisnahme<br />
durch einen Dritten. 3<br />
„Unbefugt“ ist als eigenständiges tatbestandsbeschränkendes<br />
Merkmal zu verstehen. 4 Eine befugte und damit zulässige Weitergabe<br />
ist die Ausnahme. Sie liegt vor, wenn die Weitergabe der<br />
Insiderinformation aufgaben-, tätigkeits- oder berufsbedingt unerlässlich<br />
ist oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.<br />
Es muss ein enger Zusammenhang zwischen der Kenntnis der<br />
Information und der Erfüllung der Aufgabe bestehen, d.h. die<br />
Weitergabe muss erforderlich sein. 5<br />
Die Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen innerhalb des Vorstands<br />
ist immer befugt, da der Vorstand das zwingend notwendige<br />
Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft ist. 6 Gibt der Vorstand<br />
im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 90, 170<br />
f. AktG Insiderinformationen dem Aufsichtsrat weiter, so ist<br />
auch dies eine befugte Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen. 7<br />
Gleiches gilt, wenn Insiderinformationen im Rahmen der ge-<br />
1 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 36; Koch, DB 2005, S. 267, 269.<br />
2 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 43; BAFin, Emittentenleitfaden, S. 31.<br />
3 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 3; BAFin, Emittentenleitfaden, S. 31.<br />
4 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 44; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />
2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 72.<br />
5 Falkenhausen, BB 2005, S. 225, 228; Claussen/Florian, AG 2005, S. 745, 752.<br />
6 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 48; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />
2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 80.<br />
7 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 49; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />
2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 80.<br />
VD9<br />
Die AG
<strong>12.1</strong><br />
4.1<br />
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
Seite 12<br />
setzlichen Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber<br />
dem Betriebsrat nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 80 Abs. 2, 90, 92, 111 BetrVG offengelegt<br />
werden. 1 Befugt ist auch die Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen<br />
durch den Emittenten, um eine konkrete Absicht des Paket-<br />
oder Kontrollerwerbs abzusichern. 2 Die Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen<br />
anlässlich der Hauptversammlung ist<br />
unbefugt, weil diese in der Praxis nicht <strong>von</strong> allen Aktionären besucht<br />
wird und damit eine Bereichsöffentlichkeit nicht hergestellt<br />
ist. 3 Der Vorstand kann nach <strong>§</strong> 131 Abs. 3 Nr. 5 AktG die<br />
Auskunft verweigern. 4 Die Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen<br />
an Aktionäre und Aktionärspools ist in aller Regel ebenfalls<br />
unbefugt. 5 Ausnahmefälle können im Interesse des Unternehmens<br />
aber z.B. bestehen, wenn der Vorstand vor einer geplanten<br />
Kapitalerhöhung bei dem Aktionär mit einer wesentlichen Beteiligung<br />
vor der Hauptversammlung das Stimmungsbild erfragt. 6<br />
Die Weitergabe an Ratingagenturen und Finanzanalysten, die im<br />
Auftrag der Gesellschaft tätig werden, ist hingegen grundsätzlich<br />
befugt. 7 Ansonsten ist die Weitergabe <strong>von</strong> Informationen an<br />
die Presse oder die Öffentlichkeit unbefugt. Beratungsunternehmen,<br />
Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwaltskanzleien werden<br />
häufig über Insiderinformationen in Kenntnis gesetzt. Die Weitergabe<br />
ist befugt, wenn die Information <strong>von</strong> diesen Personen für<br />
die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigt wird. 8<br />
Nicht entscheidend ist, ob die Person, an die die Insiderinformation<br />
weitergegeben wird, einem gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Verschwiegenheitsgebot unterliegt.<br />
1 Assmann/Schneider,<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 80; Kölner Kommentar,<strong>WpHG</strong>,<br />
2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 50.<br />
2 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 31; ausführlich zu insiderrechtlichen Fragestellungen<br />
bei M&A-Transaktionen und Gestaltungsempfehlungen: Hasselbach, NZG 2004, S.<br />
1087; Hammen, WM 2004, S. 1753; Brandi/Süßmann, AG 2004, S. 642.<br />
3 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 52.<br />
4 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 52; Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong><br />
<strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 6.<br />
5 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 53; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />
2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 92.<br />
6 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> 84 und 92; Kölner Kommentar,<br />
<strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 53.<br />
7 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 54.<br />
8 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 31; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 56; Assmann/Schneider,<br />
<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 96.
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
<strong>12.1</strong><br />
4.1<br />
Seite 13<br />
4.1.6 Empfehlungs- und Verleitungsverbot,<br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 3 <strong>WpHG</strong><br />
Empfehlen ist jede einseitige, unverbindliche Erklärung, durch<br />
die jemand in der Absicht, den Willen des Adressaten zu beeinflussen,<br />
ein Verhalten als für den Adressaten vorteilhaft bezeichnet<br />
und die Verwirklichung anrät. 1 Die Insiderinformation selbst<br />
braucht dafür nicht unbedingt offengelegt zu werden.<br />
Zum Erwerb oder zur Veräußerung verleitet, wer den Willen eines<br />
anderen durch beliebige Mittel im Hinblick auf den Erwerb<br />
oder die Veräußerung <strong>von</strong> Insiderpapieren beeinflusst. 2<br />
1 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 4; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>,<br />
4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 119.<br />
2 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 4; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>,<br />
4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 126.<br />
VD9<br />
Die AG
<strong>12.1</strong><br />
4.1<br />
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
Seite <strong>14</strong>
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
<strong>12.1</strong><br />
4.2<br />
Seite 1<br />
4.2 Subjektiver Tatbestand des<br />
Insiderhandelsverbots<br />
Der subjektive Tatbestand des Erwerbs- und Veräußerungsverbots<br />
erfordert Vorsatz des Insiders. Vorsätzliches Handeln ist gegeben,<br />
wenn der Insider weiß, dass es sich bei dem angestrebten<br />
Geschäft um eine Transaktion handelt, die Insiderpapiere betrifft,<br />
und dass er hierbei eine Insiderinformation verwendet. Er<br />
muss auch den Erwerb bzw. die Veräußerung des Insiderpapiers<br />
wollen. 1<br />
Der subjektive Tatbestand beim Weitergabeverbot setzt voraus,<br />
dass der Insider wusste, dass es sich bei der mitgeteilten oder zugänglich<br />
gemachten Information um eine Insiderinformation<br />
handelt und dass er sie unbefugt weitergibt. Beim Zugänglichmachen<br />
muss der Insider wissen, damit rechnen oder es in Kauf<br />
nehmen, dass der Dritte sich die Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation<br />
verschaffen wird. 2<br />
Der subjektive Tatbestand des Empfehlungs- und Verleitungsverbots<br />
setzt das Wissen des Insiders voraus, dass es sich bei der<br />
Grundlage der Empfehlung oder Verleitung um eine Insiderinformation<br />
handelt.<br />
Leichtfertiges Verhalten bleibt aber auch nicht ohne Sanktionen.<br />
Ein leichtfertig begangener Verstoß gegen das Erwerbs- und Veräußerungsverbot<br />
ist sogar für alle Insider strafbar. Leichtfertige<br />
Verstöße gegen das Weitergabe- oder das Empfehlungs- und Verleitungsverbot<br />
sind sowohl für Primär- als auch für Sekundärinsider<br />
eine Ordnungswidrigkeit. Dazu genauer unter Ziffer [ ].<br />
1 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 2; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>,<br />
4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 57.<br />
2 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 115.<br />
VD9<br />
Die AG
<strong>12.1</strong><br />
4.2<br />
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
Seite 2
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
<strong>12.1</strong><br />
4.3<br />
Seite 1<br />
4.3 Ausnahmen vom <strong>Verbot</strong><br />
Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen <strong>von</strong> Rückkaufprogrammen<br />
und Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />
stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das<br />
Insiderverbot dar, soweit diese nach Maßgabe der Vorschriften<br />
der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom<br />
22.12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelung für<br />
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen 1 erfolgen.<br />
Von dieser Verordnung sind aber nur Rückkaufprogramme<br />
erfasst, die einer Kapitalherabsetzung, der Bedienung <strong>von</strong><br />
Wandelschuldverschreibungen oder der Erfüllung <strong>von</strong> Belegschaftsaktienprogrammen<br />
und anderen Formen der Zuteilung<br />
<strong>von</strong> Aktien an Mitarbeiter des Emittenten oder einer Tochtergesellschaft<br />
dienen. Darüber hinaus unterliegen diese Rückkaufprogramme<br />
bestimmten Bedingungen, Art. 4 bis 6 der Verordnung.<br />
2 Kursstabilisierungsmaßnahmen fallen ebenfalls nur unter<br />
den in Art. 8 bis 10 bestimmten Voraussetzungen unter die Verordnung,<br />
v.a. ist eine zeitliche Befristung vorgesehen. Da die<br />
Verordnung unmittelbar nur für die organisierten Märkte gilt,<br />
wird zur Vermeidung <strong>von</strong> Wertungswidersprüchen die Anwendbarkeit<br />
der Verordnung auch auf Finanzinstrumente erstreckt,<br />
die in den Freiverkehr oder in den geregelten Markt einbezogen<br />
sind.<br />
Aktienrückkäufe oder Kursstabilisierungsmaßnahmen, die die<br />
Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllen, unterliegen dem<br />
Insiderhandelsverbot und können im Einzelfall ein Verstoß gegen<br />
das Insiderhandelsverbot darstellen. 3 Von der Verordnung<br />
nicht erfasst sind z.B. Aktienrückkaufprogramme, die für die<br />
Ausgabe <strong>von</strong> Aktien an Vorstandsmitglieder gedacht sind oder<br />
die als Akquisitionswährung dienen sollen. 4 Die Beschlüsse des<br />
Vorstands und des Aufsichtsrats des Emittenten, der Hauptversammlung<br />
eine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien<br />
1 ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.<br />
2 Geber/zur Megede, BB 2005, S. 1861, 1862f.<br />
3 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 5.<br />
4 Geber/zur Megede, BB 2005, S. 1861, 1864f.<br />
VD9<br />
Die AG
<strong>12.1</strong><br />
4.3<br />
Seite 2<br />
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
vorzuschlagen, ist mangels Konkretisierung ebenso keine Insiderinformation<br />
wie der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung<br />
selbst. Bei der Umsetzung eines Aktienrückkaufprogramms<br />
kann aber z.B. ein Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot<br />
vorliegen, wenn nach Beschlussfassung über die<br />
Ermächtigung zum Rückkauf die Unternehmensführung im<br />
Zeitpunkt der konkreten Ordererteilung über Insiderinformationen<br />
verfügt, die geeignet sind, den Börsen- und Marktpreis erheblich<br />
zu positiv zu beeinflussen. Diese Gefahr kann durch entsprechende<br />
Gestaltung des Rückkaufs vermieden werden.<br />
Nach <strong>§</strong> 1 Abs. 3 <strong>WpHG</strong> sind die Vorschriften des dritten Abschnitts<br />
nicht auf Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder<br />
währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen<br />
Schuldenverwaltung <strong>von</strong> der Europäischen Zentralbank, dem<br />
Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen<br />
Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank<br />
oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten<br />
Organisation oder mit für deren Rechnung handelnden Personen<br />
getätigt werden.
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
<strong>12.1</strong><br />
4.4<br />
Seite 1<br />
4.4 Sanktionen<br />
4.4.1 Straftaten<br />
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird<br />
gemäß <strong>§</strong> 38 Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> bestraft, wer entgegen <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs.<br />
1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen das Erwerbs- und Veräußerungsverbot)<br />
ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert. Der Strafrahmen<br />
gilt für alle Insider gleich, unabhängig da<strong>von</strong>, auf welche<br />
Weise sie <strong>von</strong> der Insiderinformation Kenntnis erlangt haben. 1<br />
Der Versuch ist strafbar, <strong>§</strong> 38 Abs. 3 <strong>WpHG</strong>. Handelt der Täter<br />
leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />
oder Geldstrafe, <strong>§</strong> 38 Abs. 4 <strong>WpHG</strong>. Leichtfertig handelt, wer<br />
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen<br />
Maße verletzt. 2<br />
Bei der Ahndung der übrigen Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot<br />
sind nur solche Insider strafbar, die die nachfolgend<br />
genannten besonderen persönlichen Merkmale aufweisen. Wer<br />
1. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans<br />
oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten<br />
oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,<br />
2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder<br />
eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,<br />
3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe<br />
bestimmungsgemäß oder<br />
4. aufgrund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat<br />
über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwendung dieser<br />
Insiderinformation eine in <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 <strong>WpHG</strong> bezeichnete<br />
vorsätzliche Handlung begeht, wird gemäß <strong>§</strong> 38 Abs. 1<br />
Nr. 2 a) bis d) <strong>WpHG</strong> mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar, <strong>§</strong> 38 Abs. 3 <strong>WpHG</strong>.<br />
Verstöße gegen das Weitergabe- oder Empfehlungs- und Verlei-<br />
1 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 33.<br />
2 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 35; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />
Rn. 62.<br />
VD9<br />
Die AG
<strong>12.1</strong><br />
4.4<br />
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
Seite 2<br />
tungsverbot werden bei Insidern, die diese besonderen persönlichen<br />
Merkmale nicht aufweisen, lediglich als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet. Personen, die die genannten besonderen persönlichen<br />
Merkmale aufweisen, werden Primärinsider genannt. Alle<br />
Personen, bei denen diese Merkmale nicht vorliegen, sind sog.<br />
Sekundärinsider.<br />
4.4.2 Ordnungswidrigkeiten<br />
Wer Sekundärinsider ist und vorsätzlich oder leichtfertig entgegen<br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 2 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen Weitergabeverbot)<br />
eine Insiderinformation unbefugt mitteilt oder zugänglich<br />
macht, begeht gemäß <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 3 <strong>WpHG</strong> eine Ordnungswidrigkeit.<br />
Gleiches gilt gemäß <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 4 <strong>WpHG</strong> für denjenigen,<br />
der vorsätzlich oder leichtfertig entgegen <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr.<br />
3 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen Empfehlungs- und Verleitungsverbot)<br />
den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt<br />
oder jemanden auf sonstige Weise dazu verleitet. Bei Primärinsidern<br />
ist ein Verstoß gegen das Weitergabe- oder das Empfehlungs-<br />
und Verleitungsverbot nur dann eine Ordnungswidrigkeit,<br />
wenn sie leichtfertig gehandelt haben. Diese Ordnungswidrigkeiten<br />
können nach <strong>§</strong> 39 Abs. 4 <strong>WpHG</strong> mit einer Geldbuße bis zu<br />
Euro 200.000,00 geahndet werden.<br />
4.4.3 Zivilrechtliche Haftung<br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> ist kein Schutzgesetz i.S.v. <strong>§</strong> 823 Abs. 1 BGB und<br />
auch kein gesetzliches <strong>Verbot</strong> i.S.d. <strong>§</strong> 134 BGB. 1<br />
1 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 7; Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />
<strong>WpHG</strong> Rn. 11.