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4 Das Verbot von Insidergeschäften, § 14 WpHG 12.1 4

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Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

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4 <strong>Das</strong> <strong>Verbot</strong> <strong>von</strong> <strong>Insidergeschäften</strong>,<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong><br />

<strong>Das</strong> Kernstück des deutschen Insiderrechts ist das <strong>Verbot</strong> <strong>von</strong> <strong>Insidergeschäften</strong>,<br />

das in <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> geregelt ist. Durch das Insiderhandelsverbot<br />

geschützte Rechtsgüter sind die Integrität und<br />

die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> wurde<br />

durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz bereits 1994 in<br />

die erste Fassung des <strong>WpHG</strong> aufgenommen und im Rahmen der<br />

Reform des Insiderrechts durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz<br />

2004 wesentlich geändert.<br />

Die verbotenen Tathandlungen sind in <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 <strong>WpHG</strong> normiert.<br />

Die dort verwendeten Begriffe der Insiderinformation und<br />

des Insiderpapiers sind in <strong>§</strong><strong>§</strong> 13 und 12 <strong>WpHG</strong> legaldefiniert.<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 2 <strong>WpHG</strong> enthält eine gesetzliche Beschränkung des<br />

Anwendungsbereichs des Insiderhandelsverbots im Hinblick<br />

auf bestimmte Aktienrückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen.<br />

Eine zweite gesetzliche Einschränkung findet<br />

sich in <strong>§</strong> 1 Abs. 3 <strong>WpHG</strong>. Die insiderrechtlichen Straftatbestände<br />

und Ordnungswidrigkeiten sind in <strong>§</strong><strong>§</strong> 38 Abs. 1, 3 bis 5,<br />

39 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 4 <strong>WpHG</strong> geregelt.<br />

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4.1 Objektiver Tatbestand des<br />

Insiderhandelsverbots<br />

Nach <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 sind folgende drei Tathandlungen verboten:<br />

1. der Erwerb oder die Veräußerung <strong>von</strong> Insiderpapieren für eigene<br />

oder fremde Rechnung oder für einen anderen unter Verwendung<br />

einer Insiderinformation (sog. Erwerbs- und Veräußerungsverbot),<br />

2. die unbefugte Mitteilung oder Zugänglichmachung einer Insiderinformation<br />

gegenüber einem anderen (sog. Weiterleitungsverbot),<br />

und<br />

3. die Empfehlung oder sonstige Verleitung eines anderen zum<br />

Erwerb oder zur Veräußerung <strong>von</strong> Insiderpapieren auf der<br />

Grundlage einer Insiderinformation (sog. Empfehlungs- und<br />

Verleitungsverbot).<br />

4.1.1 Adressat des Insiderhandelsverbots<br />

Adressat des Insiderhandelsverbots ist jeweils bei allen vorgenannten<br />

drei Tathandlungen jeder, der über eine Insiderinformation<br />

verfügt. 1 Diese Personen werden Insider genannt.<br />

4.1.2 Insiderinformation, <strong>§</strong> 13 <strong>WpHG</strong><br />

Der Begriff der Insiderinformation ist in allen drei Tathandlungen<br />

des Insiderhandelsverbots <strong>von</strong> Bedeutung. Beim Erwerbsund<br />

Veräußerungsverbot darf man Insiderpapiere unter Verwendung<br />

<strong>von</strong> Insiderinformationen nicht erwerben oder veräußern.<br />

Beim Weiterleitungsverbot ist die unbefugte Mitteilung einer Insiderinformation<br />

gegenüber einem Dritten und die Zugänglichmachung<br />

einer Insiderinformation verboten. Schließlich ist es<br />

im Rahmen des Empfehlungs- und Verleitungsverbots untersagt,<br />

einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den<br />

Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers zu empfehlen<br />

oder ihn dazu verleiten.<br />

1 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 2 und 3.<br />

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Eine Insiderinformation ist gemäß <strong>§</strong> 13 <strong>WpHG</strong> (1.) eine konkrete<br />

Information (2.) über nicht öffentlich bekannte (3.) Umstände,<br />

die sich auf einen oder mehrere Emittenten <strong>von</strong> Insiderpapieren<br />

oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und (4.) die geeignet<br />

sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenoder<br />

Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.<br />

Eine Information ist konkret, wenn sie so bestimmt ist, dass sie<br />

eine hinreichende Grundlage für die Einschätzung über den<br />

zukünftigen Verlauf des Börsen- oder Marktpreises eines Insiderpapiers<br />

bilden kann. Eine Insiderinformation kann zum einen<br />

eine Tatsache sein, d.h. ein der äußeren Wahrnehmung zugängliches<br />

Geschehnis, ein Zustand der Außenwelt oder des menschlichen<br />

Innenlebens. Eine Insiderinformation kann zum anderen<br />

aber auch in einem überprüfbaren Werturteil, einer Einschätzung,<br />

Absichten, Prognosen oder Gerüchten, die einen Tatsachenkern<br />

enthalten, liegen.<br />

Öffentlich bekannt ist eine Insiderinformation erst, wenn sie einem<br />

breiten Anlegerpublikum und damit einer unbestimmten<br />

Zahl <strong>von</strong> Personen zugänglich gemacht wurde. Jeder interessierte<br />

Marktteilnehmer muss die Möglichkeit haben, <strong>von</strong> der Information<br />

Kenntnis zu erlangen (sog. Bereichsöffentlichkeit). 1 Solange<br />

diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Information<br />

noch nicht öffentlich bekannt.<br />

Die Insiderinformation muss sich auf Emittenten <strong>von</strong> Insiderpapieren<br />

oder die Insiderpapiere selbst beziehen. Es genügt auch,<br />

wenn es sich um Umstände handelt, die den Emittenten nur mittelbar<br />

betreffen.<br />

Eine Insiderinformation liegt nur dann vor, wenn die der Information<br />

zugrunde liegenden Umstände geeignet sind, im Fall ihres<br />

öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis<br />

der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Der Preis des Insiderpapiers<br />

muss sich also nicht tatsächlich nach dem Bekanntwerden<br />

der Insiderinformation ändern. Beurteilungsmaßstab für<br />

1 Schneider, NZG 2005, S. 702, 703.


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die Erheblichkeit der erwarteten Preisbeeinflussung ist, ob ein<br />

verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung<br />

berücksichtigen würde.<br />

<strong>Das</strong> Gesetz nennt in <strong>§</strong> 13 Abs. 1 S. 4 <strong>WpHG</strong> zwei gesetzliche Regelbeispiele<br />

für Insiderinformationen:<br />

1. Eine Information über nicht öffentlich bekannte Umstände,<br />

die sich auf Aufträge <strong>von</strong> anderen Personen über den Kauf<br />

oder Verkauf <strong>von</strong> Finanzinstrumenten bezieht, ist eine Insiderinformation<br />

(sog. Frontrunning).<br />

2. Eine Information über nicht öffentlich bekannte Umstände,<br />

die sich auf Derivate nach <strong>§</strong> 2 Abs. 2 Nr. 4 <strong>WpHG</strong> bezieht und<br />

bei der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Information<br />

in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an<br />

den betreffenden Märkten erhalten würden, ist ebenfalls in jedem<br />

Fall eine Insiderinformation.<br />

Bewertungen, die aufgrund öffentlicher Angaben erstellt wurden,<br />

stellen jedoch keine Insiderinformation dar, selbst wenn sie<br />

geeignet sind, den Preis des jeweiligen Insiderpapiers erheblich<br />

zu beeinflussen.<br />

4.1.3 Insiderpapiere, <strong>§</strong> 12 <strong>WpHG</strong><br />

Der Begriff des Insiderpapiers spielt im Erwerbs- und Veräußerungsverbot<br />

und im Empfehlungs- und Verleitungsverbot eine<br />

wichtige Rolle. Insiderpapiere dürfen nicht unter Verwendung<br />

<strong>von</strong> Insiderinformationen erworben oder veräußert werden. Jemandem<br />

auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb<br />

oder die Veräußerung eines Insiderpapiers zu empfehlen oder ihn<br />

dazu verleiten, ist ebenfalls verboten.<br />

Insiderpapiere sind nach <strong>§</strong> 12 <strong>WpHG</strong> drei bestimmte Arten <strong>von</strong><br />

Finanzinstrumenten:<br />

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1. Finanzinstrumente, die an einer inländischen Börse zum Handel<br />

zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr<br />

einbezogen sind,<br />

2. Finanzinstrumente, die in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1 zum<br />

Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder<br />

3. Finanzinstrumente, deren Preis unmittelbar oder mittelbar<br />

<strong>von</strong> Finanzinstrumenten nach Nummer (1.) oder Nummer (2.)<br />

abhängt.<br />

Finanzinstrumente sind gemäß <strong>§</strong> 2 Abs. 2b <strong>WpHG</strong> alle Wertpapiere<br />

im Sinne <strong>von</strong> <strong>§</strong> 2 Abs. 1 <strong>WpHG</strong>, also Aktien, mit Aktien<br />

vergleichbare Anlagewerte und Zertifikate, die Aktien vertreten,<br />

sowie Schuldtitel, insbesondere Inhaberschuldverschreibungen,<br />

Orderschuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine<br />

und Zertifikate, die Schuldtitel vertreten, wenn sie an einem<br />

Markt gehandelt werden können. Daneben gehören zu den Finanzinstrumenten<br />

aber auch Geldmarktinstrumente nach <strong>§</strong> 2<br />

Abs. 1a <strong>WpHG</strong>, z.B. Schatzanweisungen. Derivate nach <strong>§</strong> 2 Abs.<br />

2 <strong>WpHG</strong> sind ebenfalls Finanzinstrumente, so dass auch als<br />

Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren<br />

Preis unmittelbar oder mittelbar vom Börsen- oder Marktpreis<br />

<strong>von</strong> Wertpapieren, <strong>von</strong> Geldmarktinstrumenten, <strong>von</strong> Waren,<br />

<strong>von</strong> Edelmetallen oder <strong>von</strong> dem Preis <strong>von</strong> Devisen oder<br />

Zinssätzen und anderen Erträgen abhängt, Insiderpapiere sein<br />

können. Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

werden ab 01.11.2007 die Definitionen der Begriffe „Wertpapiere“,<br />

„Geldmarktinstrumente“ und „Derivate“ leicht abgeändert.<br />

Durch die Erweiterung des Katalogs der Basiswerte und die Einbeziehung<br />

<strong>von</strong> Kreditderivaten wird v.a. der Kreis der erfassten<br />

Derivate demnächst inhaltlich vergrößert. 2<br />

Finanzinstrumente sind dann Insiderpapiere, wenn sie an einer<br />

Börse in der Bundesrepublik Deutschland zum Handel zugelassen<br />

sind oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr<br />

1 Zu den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

gehören neben den EU-Mitgliedstaaten noch Norwegen, Island und Liechtenstein.<br />

2 BT-Drucks. 16/4028, S. 54 f.


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einbezogen sind. Gemeint sind hier sowohl die Zulassung am<br />

amtlichen Markt (<strong>§</strong><strong>§</strong> 30 bis 47 BörsG), die Zulassung am geregelten<br />

Markt (<strong>§</strong><strong>§</strong> 49 bis 55 BörsG), die Einbeziehung in den Handel<br />

am geregelten Markt (<strong>§</strong><strong>§</strong> 49, 56 BörsenG) als auch die Einbeziehung<br />

in den Freiverkehr (<strong>§</strong> 57 BörsG).<br />

Finanzinstrumente, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU<br />

oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen sind, sind nur<br />

dann Insiderpapiere, wenn sie dort an einem organisierten Markt<br />

zugelassen sind. Unter einem organisierten Markt versteht man<br />

einen <strong>von</strong> staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten<br />

Markt, der regelmäßig stattfindet und für das Publikum<br />

unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. Im Zuge des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes<br />

wird der Begriff des organisierten<br />

Marktes in <strong>§</strong> 2 Abs. 5 <strong>WpHG</strong> neu definiert. Ein organisierter<br />

Markt im Sinne des <strong>WpHG</strong> wird dann definiert sein als ein<br />

im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes,<br />

geregeltes und überwachtes multilaterales System,<br />

das die Interessen einer Vielzahl <strong>von</strong> Personen am Kauf und Verkauf<br />

<strong>von</strong> dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten<br />

innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in<br />

einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenkommen fördert,<br />

die zu einem Vertrag über den Kauf <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

führt. 1<br />

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder<br />

der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr<br />

steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung<br />

gestellt oder öffentlich angekündigt ist.<br />

Finanzinstrumente, deren Preis unmittelbar oder mittelbar <strong>von</strong><br />

Finanzinstrumenten nach <strong>§</strong> 12 Nr. 1 oder 2 <strong>WpHG</strong> abhängen,<br />

sind – unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie selbst an der Börse gehandelt<br />

werden – ebenfalls Insiderpapiere. Dazu gehören z.B. reale Op-<br />

1 BT-Drucks. 16/4028, S. 57; BT-Drucks. 16/4883, S. 12 f.<br />

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tionen auf börsennotierte Aktien, die typischerweise in Aktienoptionsprogrammen<br />

ausgegeben werden. 1 Nicht zu den Insiderpapieren<br />

gehören virtuelle, auf Barauszahlung gerichtete Optionen<br />

(sog. stock appreciation rights) und virtuelle Aktien, deren<br />

Inhaber an Kursgewinnen und -verlusten der zugrunde liegenden<br />

Basisaktien sowie an Dividendenzahlungen auf die Basisaktien<br />

teilnehmen (sog. phantom stocks), weil es sich hierbei um Geschäfte<br />

ohne Außenwirkung auf den Markt handelt. 2<br />

4.1.4 Erwerbs- und Veräußerungsverbot,<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong><br />

Nach <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> ist es jedermann verboten, unter<br />

Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene<br />

Rechnung, für fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben<br />

oder zu veräußern. Zu den Erläuterungen der Begriffe Insiderinformation<br />

und Insiderpapier wird auf die Ziffern 4.1.2<br />

und 4.1.3 verwiesen.<br />

Ein Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang ist bereits dann gegeben,<br />

wenn eine Vertragsgestaltung vorliegt, bei der sichergestellt<br />

ist, dass der Insider den erwarteten Gewinn realisieren kann. 3 Es<br />

ist nicht erforderlich, dass Verfügungsmacht übertragen wird. 4<br />

Für den Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang ist es auch nicht erforderlich,<br />

dass es zu einem Eigentumswechsel kommt. 5 Deshalb<br />

werden auch Pensionsgeschäfte und die Wertpapierleihe<br />

vom <strong>Verbot</strong>statbestand umfasst. 6 Die Vererbung oder Schenkung<br />

<strong>von</strong> Wertpapieren stellen hingegen keinen Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang<br />

dar. 7 Gleiches gilt für eine bedingte Übertra-<br />

1 Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 536; Klasen, AG 2006, S. 24, 27.<br />

2 Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 535; Klasen, AG 2006, S. 24, 27 f.; Hagen-<br />

Eck/Wirsch, DB 2007, S. 504.<br />

3 OLG Karlsruhe,AG 2004, S. 512, 513; BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar,<br />

<strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />

Rn. 12.<br />

4 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />

2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 12.<br />

5 OLG Karlsruhe, AG 2004, S. 512, 513; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39;<br />

Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />

6 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider,<br />

<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />

7 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 41.


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gung <strong>von</strong> Wertpapieren, wenn die aufschiebende oder auflösende<br />

Bedingung noch an eine Erklärung des Vertragspartners geknüpft<br />

ist. 1 Ob die Verpfändung <strong>von</strong> Wertpapieren unter bestimmten<br />

Voraussetzungen unter den Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang<br />

fallen kann oder nicht, wird differenziert betrachtet. 2<br />

Der Insider muss im Zeitpunkt der Handlung, also etwa bei Ordererteilung,<br />

Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation haben. 3 Erlangt<br />

jemand nach Ordererteilung, aber vor Ausführung der Order<br />

Kenntnis <strong>von</strong> einer Insiderinformation, so handelt er nicht<br />

tatbestandsmäßig. 4<br />

Die Veräußerung oder Erwerb der Insiderpapiere muss für eigene<br />

Rechnung, fremde Rechnung oder für einen anderen erfolgen.<br />

Damit werden zunächst alle Transaktionen erfasst, die der Insider<br />

für sich selbst tätigt. Darüber hinaus sind auch alle Wertpapiergeschäfte<br />

umfasst, die der Insider – sei es in unmittelbarer offener<br />

Stellvertretung, sei es in mittelbarer Stellvertretung – für<br />

Dritte vornimmt.<br />

Unklar ist bislang, was die Formulierung „unter Verwendung einer<br />

Insiderinformation“ konkret zu bedeuten hat. Dies ist mittlerweile<br />

Gegenstand umfangreicher Literatur. Die Worte „unter<br />

Verwendung“ wurden durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz<br />

in das <strong>WpHG</strong> aufgenommen und ersetzten die Worte „unter<br />

Ausnutzung seiner Kenntnis <strong>von</strong> der Insidertatsache“. Einige<br />

Autoren vertreten nun, dass jedes Erwerben oder Veräußern in<br />

Kenntnis einer Insiderinformation bereits den Tatbestand des <strong>§</strong><br />

<strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> erfülle, ohne dass es auf eine Kausalität<br />

zwischen der Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation und dem<br />

Handel der Insiderpapiere ankäme. 5 Dagegen spricht die Gesetzesbegründung<br />

des Anlegerschutzgesetzes, nach der die reine<br />

Erfüllung einer Verbindlichkeit, welche in gleicher Weise auch<br />

1 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />

Rn. 18.<br />

2 Dafür: Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 40; dagegen: Assmann/Schneider,<br />

<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />

3 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 26; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 37; Assmann/Schneider,<br />

<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 29.<br />

4 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 26; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 37.<br />

5 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 25.<br />

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ohne Kenntnis der Insiderinformation erfolgt wäre, nicht ausreichend<br />

sei. Der Täter müsse, um den Tatbestand zu erfüllen, die<br />

Information in sein Handeln „mit einfließen“ lassen. 1 Ein solches<br />

Verständnis vertritt auch die BAFin, die die Verwendung einer<br />

Insiderinformation bei demjenigen annimmt, der in Kenntnis<br />

der Insiderinformation Insiderpapiere erwirbt oder veräußert<br />

und dabei die Information in sein Handeln mit einfließen lässt. 2<br />

Vor diesem Hintergrund fordern viele Vertreter der juristischen<br />

Literatur, dass die Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation kausal<br />

für den Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang sein müsse. 3 Welche<br />

Art des Zusammenhangs zwischen der Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation<br />

und dem Handel mit den Insiderpapieren <strong>von</strong><br />

der Rechtsprechung verlangt wird und ob sie eine Kausalität<br />

zwischen Kenntnis und Handel fordern wird, bleibt abzuwarten.<br />

Ein Unterlassen, also ein Abstandnehmen vom Erwerb oder der<br />

Veräußerung, ist kein „Verwenden“ und damit nicht tatbestandsmäßig.<br />

4<br />

Der Erwerb <strong>von</strong> Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend<br />

einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei – infolge<br />

der Empfehlung – steigendem Kurs wieder zu verkaufen<br />

(sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine verbotene Kursund<br />

Marktmanipulation. 5<br />

Aktienorientierte Vergütungsmodelle<br />

Bei aktienorientierten Vergütungsmodellen kann ein Insidergeschäft<br />

vorliegen, wenn der Mitarbeiter oder das Vorstandsmitglied<br />

im Rahmen eines Aktienkaufprogramms in Kenntnis einer<br />

Insiderinformation Aktien kauft. 6 Handelt es sich um ein Aktienoptionsprogramm,<br />

so kann bei bestimmten Gestaltungsmodellen<br />

ein verbotenes Insidergeschäft vorliegen, wenn bei Abschluss<br />

des Optionsvertrages eine Insiderinformation verwendet<br />

1 BT-Drucks. 15/3174, S. 34.<br />

2 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />

3 Fromm-Russenschuck/Banerjea, BB 2004, S. 2425, 2427; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>,<br />

4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 25-27.<br />

4 Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 538.<br />

5 BGH, ZIP 2003, S. 2354.<br />

6 Klasen, AG 2006, S. 24, 28.


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wird. 1 Verfügt der Insider bei der Ausübung einer Aktienoption,<br />

die „im Geld“ steht (d.h. deren Ausübung wirtschaftlich sinnvoll<br />

ist), über eine Insiderinformation, die eine negative Kursentwicklung<br />

erwarten lässt, so liegt ein Insidergeschäft vor, wenn er<br />

die Option ausübt und die für die Option erhaltenen Aktien sofort<br />

verkauft. 2 Umstritten ist, ob ein „Verwenden“ vorliegt, wenn der<br />

Insider bei Ausübung einer Option, die „im Geld“ steht, über Insiderinformationen<br />

verfügt, die eine positive Kursentwicklung<br />

erwarten lassen, und er die erlangten Aktien behält. 3<br />

Bei folgenden vier Fallgruppen besteht in der juristischen Literatur<br />

aber weitgehend Einigkeit darüber, dass das Tatbestandsmerkmal<br />

des „Verwendens“ nicht erfüllt bzw. teleologisch zu reduzieren<br />

ist:<br />

Verwertung <strong>von</strong> Sicherheiten<br />

Die kreditgebende Bank, die ein Darlehen mit Insiderpapieren<br />

besichert und sich, nachdem der Kredit notleidend geworden ist,<br />

aus dieser Sicherheit befriedigen möchte, verwendet in der Regel<br />

keine Insiderinformation, wenn das Geschäft auch bei<br />

Kenntnis dieser Information zu denselben Bedingungen abgeschlossen<br />

worden wäre. 4 <strong>Das</strong> <strong>Verbot</strong> <strong>von</strong> <strong>Insidergeschäften</strong><br />

schützt den Marktteilnehmer nicht vor der Verwertung <strong>von</strong> Sicherheiten,<br />

selbst wenn der Sicherungsnehmer einen Informationsvorsprung<br />

haben sollte. 5 Andernfalls könnte der Sicherungsgeber<br />

durch bewusste Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen die<br />

Verwertung der Sicherheit erfolgreich verhindern.<br />

Außerbörslicher Pakethandel<br />

Der Erwerber eines größeren Aktienpakets, das unterhalb der 30<br />

%-Kontrollschwelle liegt, verstößt nicht gegen das Insiderhan-<br />

1 Klasen, AG 2006, S. 24, 28; a.A.: Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 537.<br />

2 Klasen,AG 2006, S. 24, 29; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4.Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 177;<br />

Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 539.<br />

3 Für ein „Verwenden“: Klasen, AG 2006, S. 24, 28 f.; a.A.: Von Dryander/Schröder, WM<br />

2007, S. 534, 538, Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 177, die in<br />

der Ausübung der Option keinen insiderrechtlich relevanten Vorgang sehen.<br />

4 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 27; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 35; Assmann/Schneider,<br />

<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 30; Claussen/Florian, AG 2005, S.<br />

745, 751.<br />

5 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 27; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 35.<br />

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delsverbot, wenn er im Rahmen der vor dem Kauf durchgeführten<br />

Due Diligence Insiderinformationen erlangt und anschließend<br />

im Rahmen des gefassten Plans Wertpapiere erwirbt. 1<br />

Bei außerbörslichen Paketerwerben, bei welchen sowohl der<br />

Käufer als auch der Verkäufer des Aktienpakets nach der Due Diligence<br />

den gleichen Kenntnisstand haben, ist das Schutzgut der<br />

Funktionsfähigkeit des Marktes zumindest dann nicht betroffen,<br />

wenn der Erwerber das <strong>von</strong> ihm bereits vor Durchführung der<br />

Prüfung geplante Paket erwirbt. 2 Ein entsprechender Erwerb<br />

fällt somit nicht unter <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong>, auch wenn hierbei in der Due<br />

Diligence Prüfung erlangte Insiderinformationen verwendet<br />

werden. Der Erwerb zusätzlicher, über das ursprünglich geplante<br />

Paket hinaus gehender Wertpapiere (sog. alongside purchases)<br />

stellt allerdings ein strafbares Verwenden dar. 3 Ein Verwenden<br />

einer Insiderinformation liegt auch vor, wenn bereits der Entschluss<br />

zum Erwerb eines Pakets auf einer Insiderinformation<br />

beruht. 4<br />

Unternehmenskauf / Kontrollerwerb<br />

Ein Unternehmenskauf bzw. ein Kontrollerwerb <strong>von</strong> mehr als 30<br />

% der Stimmrechte im Sinne des <strong>§</strong> 29 Abs. 2 WpÜG ist nicht anders<br />

zu beurteilen als der sonstige Paketerwerb nach Durchführung<br />

einer Due Diligence. Erlangt der potentielle Erwerber in<br />

der Due Diligence Insiderinformationen, so stellt ein späterer Erwerb<br />

kein „Verwenden“ i.S.d. <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> dar. 5 Anders<br />

können die Dinge liegen, wenn der Investor in Kenntnis der<br />

Insiderinformation aufgrund dieses Wissens den geplanten Beteiligungserwerb<br />

erweitert. 6<br />

Entgegengesetzte Handlungsweisen<br />

Handelt der Insider entgegen der nach Bekanntwerden der Insiderinformation<br />

zu erwartenden Kursbewegung, so handelt er<br />

1 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 27; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 31-33;<br />

Koch, DB 2005, S. 267, 269; Hasselbach, NZG 2004, S. 1087, 1091.<br />

2 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 42, 43; Fromm-Russenschuck/Banerjea,<br />

BB 2005, S. 2425, 2428.<br />

3 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 27, 28; Hasselbach, NZG 2004, S. 1087, 1091; Kölner<br />

Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 34.<br />

4 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 47.<br />

5 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 28; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 30.<br />

6 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 45.


Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

<strong>12.1</strong><br />

4.1<br />

Seite 11<br />

zwar in Kenntnis der Insiderinformation, verwendet sie aber<br />

nicht im Sinne dieser Vorschrift. 1<br />

4.1.5 Weitergabeverbot, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 2 <strong>WpHG</strong><br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 2 <strong>WpHG</strong> verbietet es, eine Insiderinformation einem<br />

anderen unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen.<br />

Der Insider teilt eine Insiderinformation mit, wenn er sie willentlich<br />

unmittelbar einem Dritten zur Kenntnis gibt. 2 Auf das Medium<br />

der Mitteilung kommt es nicht an. Die Mitteilung kann<br />

schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise erfolgen. Zugänglichmachung<br />

ist das Ermöglichen der tatsächlichen Kenntnisnahme<br />

durch einen Dritten. 3<br />

„Unbefugt“ ist als eigenständiges tatbestandsbeschränkendes<br />

Merkmal zu verstehen. 4 Eine befugte und damit zulässige Weitergabe<br />

ist die Ausnahme. Sie liegt vor, wenn die Weitergabe der<br />

Insiderinformation aufgaben-, tätigkeits- oder berufsbedingt unerlässlich<br />

ist oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.<br />

Es muss ein enger Zusammenhang zwischen der Kenntnis der<br />

Information und der Erfüllung der Aufgabe bestehen, d.h. die<br />

Weitergabe muss erforderlich sein. 5<br />

Die Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen innerhalb des Vorstands<br />

ist immer befugt, da der Vorstand das zwingend notwendige<br />

Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft ist. 6 Gibt der Vorstand<br />

im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 90, 170<br />

f. AktG Insiderinformationen dem Aufsichtsrat weiter, so ist<br />

auch dies eine befugte Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen. 7<br />

Gleiches gilt, wenn Insiderinformationen im Rahmen der ge-<br />

1 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 36; Koch, DB 2005, S. 267, 269.<br />

2 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 43; BAFin, Emittentenleitfaden, S. 31.<br />

3 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 3; BAFin, Emittentenleitfaden, S. 31.<br />

4 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 44; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />

2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 72.<br />

5 Falkenhausen, BB 2005, S. 225, 228; Claussen/Florian, AG 2005, S. 745, 752.<br />

6 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 48; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />

2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 80.<br />

7 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 49; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />

2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 80.<br />

VD9<br />

Die AG


<strong>12.1</strong><br />

4.1<br />

Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

Seite 12<br />

setzlichen Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber<br />

dem Betriebsrat nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 80 Abs. 2, 90, 92, 111 BetrVG offengelegt<br />

werden. 1 Befugt ist auch die Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen<br />

durch den Emittenten, um eine konkrete Absicht des Paket-<br />

oder Kontrollerwerbs abzusichern. 2 Die Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen<br />

anlässlich der Hauptversammlung ist<br />

unbefugt, weil diese in der Praxis nicht <strong>von</strong> allen Aktionären besucht<br />

wird und damit eine Bereichsöffentlichkeit nicht hergestellt<br />

ist. 3 Der Vorstand kann nach <strong>§</strong> 131 Abs. 3 Nr. 5 AktG die<br />

Auskunft verweigern. 4 Die Weitergabe <strong>von</strong> Insiderinformationen<br />

an Aktionäre und Aktionärspools ist in aller Regel ebenfalls<br />

unbefugt. 5 Ausnahmefälle können im Interesse des Unternehmens<br />

aber z.B. bestehen, wenn der Vorstand vor einer geplanten<br />

Kapitalerhöhung bei dem Aktionär mit einer wesentlichen Beteiligung<br />

vor der Hauptversammlung das Stimmungsbild erfragt. 6<br />

Die Weitergabe an Ratingagenturen und Finanzanalysten, die im<br />

Auftrag der Gesellschaft tätig werden, ist hingegen grundsätzlich<br />

befugt. 7 Ansonsten ist die Weitergabe <strong>von</strong> Informationen an<br />

die Presse oder die Öffentlichkeit unbefugt. Beratungsunternehmen,<br />

Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwaltskanzleien werden<br />

häufig über Insiderinformationen in Kenntnis gesetzt. Die Weitergabe<br />

ist befugt, wenn die Information <strong>von</strong> diesen Personen für<br />

die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigt wird. 8<br />

Nicht entscheidend ist, ob die Person, an die die Insiderinformation<br />

weitergegeben wird, einem gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Verschwiegenheitsgebot unterliegt.<br />

1 Assmann/Schneider,<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 80; Kölner Kommentar,<strong>WpHG</strong>,<br />

2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 50.<br />

2 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 31; ausführlich zu insiderrechtlichen Fragestellungen<br />

bei M&A-Transaktionen und Gestaltungsempfehlungen: Hasselbach, NZG 2004, S.<br />

1087; Hammen, WM 2004, S. 1753; Brandi/Süßmann, AG 2004, S. 642.<br />

3 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 52.<br />

4 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 52; Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong><br />

<strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 6.<br />

5 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 53; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />

2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 92.<br />

6 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> 84 und 92; Kölner Kommentar,<br />

<strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 53.<br />

7 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 54.<br />

8 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 31; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 56; Assmann/Schneider,<br />

<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 96.


Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

<strong>12.1</strong><br />

4.1<br />

Seite 13<br />

4.1.6 Empfehlungs- und Verleitungsverbot,<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 3 <strong>WpHG</strong><br />

Empfehlen ist jede einseitige, unverbindliche Erklärung, durch<br />

die jemand in der Absicht, den Willen des Adressaten zu beeinflussen,<br />

ein Verhalten als für den Adressaten vorteilhaft bezeichnet<br />

und die Verwirklichung anrät. 1 Die Insiderinformation selbst<br />

braucht dafür nicht unbedingt offengelegt zu werden.<br />

Zum Erwerb oder zur Veräußerung verleitet, wer den Willen eines<br />

anderen durch beliebige Mittel im Hinblick auf den Erwerb<br />

oder die Veräußerung <strong>von</strong> Insiderpapieren beeinflusst. 2<br />

1 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 4; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>,<br />

4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 119.<br />

2 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 4; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>,<br />

4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 126.<br />

VD9<br />

Die AG


<strong>12.1</strong><br />

4.1<br />

Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

Seite <strong>14</strong>


Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

<strong>12.1</strong><br />

4.2<br />

Seite 1<br />

4.2 Subjektiver Tatbestand des<br />

Insiderhandelsverbots<br />

Der subjektive Tatbestand des Erwerbs- und Veräußerungsverbots<br />

erfordert Vorsatz des Insiders. Vorsätzliches Handeln ist gegeben,<br />

wenn der Insider weiß, dass es sich bei dem angestrebten<br />

Geschäft um eine Transaktion handelt, die Insiderpapiere betrifft,<br />

und dass er hierbei eine Insiderinformation verwendet. Er<br />

muss auch den Erwerb bzw. die Veräußerung des Insiderpapiers<br />

wollen. 1<br />

Der subjektive Tatbestand beim Weitergabeverbot setzt voraus,<br />

dass der Insider wusste, dass es sich bei der mitgeteilten oder zugänglich<br />

gemachten Information um eine Insiderinformation<br />

handelt und dass er sie unbefugt weitergibt. Beim Zugänglichmachen<br />

muss der Insider wissen, damit rechnen oder es in Kauf<br />

nehmen, dass der Dritte sich die Kenntnis <strong>von</strong> der Insiderinformation<br />

verschaffen wird. 2<br />

Der subjektive Tatbestand des Empfehlungs- und Verleitungsverbots<br />

setzt das Wissen des Insiders voraus, dass es sich bei der<br />

Grundlage der Empfehlung oder Verleitung um eine Insiderinformation<br />

handelt.<br />

Leichtfertiges Verhalten bleibt aber auch nicht ohne Sanktionen.<br />

Ein leichtfertig begangener Verstoß gegen das Erwerbs- und Veräußerungsverbot<br />

ist sogar für alle Insider strafbar. Leichtfertige<br />

Verstöße gegen das Weitergabe- oder das Empfehlungs- und Verleitungsverbot<br />

sind sowohl für Primär- als auch für Sekundärinsider<br />

eine Ordnungswidrigkeit. Dazu genauer unter Ziffer [ ].<br />

1 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 2; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>,<br />

4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 57.<br />

2 Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 115.<br />

VD9<br />

Die AG


<strong>12.1</strong><br />

4.2<br />

Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

Seite 2


Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

<strong>12.1</strong><br />

4.3<br />

Seite 1<br />

4.3 Ausnahmen vom <strong>Verbot</strong><br />

Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen <strong>von</strong> Rückkaufprogrammen<br />

und Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das<br />

Insiderverbot dar, soweit diese nach Maßgabe der Vorschriften<br />

der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom<br />

22.12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelung für<br />

Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen 1 erfolgen.<br />

Von dieser Verordnung sind aber nur Rückkaufprogramme<br />

erfasst, die einer Kapitalherabsetzung, der Bedienung <strong>von</strong><br />

Wandelschuldverschreibungen oder der Erfüllung <strong>von</strong> Belegschaftsaktienprogrammen<br />

und anderen Formen der Zuteilung<br />

<strong>von</strong> Aktien an Mitarbeiter des Emittenten oder einer Tochtergesellschaft<br />

dienen. Darüber hinaus unterliegen diese Rückkaufprogramme<br />

bestimmten Bedingungen, Art. 4 bis 6 der Verordnung.<br />

2 Kursstabilisierungsmaßnahmen fallen ebenfalls nur unter<br />

den in Art. 8 bis 10 bestimmten Voraussetzungen unter die Verordnung,<br />

v.a. ist eine zeitliche Befristung vorgesehen. Da die<br />

Verordnung unmittelbar nur für die organisierten Märkte gilt,<br />

wird zur Vermeidung <strong>von</strong> Wertungswidersprüchen die Anwendbarkeit<br />

der Verordnung auch auf Finanzinstrumente erstreckt,<br />

die in den Freiverkehr oder in den geregelten Markt einbezogen<br />

sind.<br />

Aktienrückkäufe oder Kursstabilisierungsmaßnahmen, die die<br />

Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllen, unterliegen dem<br />

Insiderhandelsverbot und können im Einzelfall ein Verstoß gegen<br />

das Insiderhandelsverbot darstellen. 3 Von der Verordnung<br />

nicht erfasst sind z.B. Aktienrückkaufprogramme, die für die<br />

Ausgabe <strong>von</strong> Aktien an Vorstandsmitglieder gedacht sind oder<br />

die als Akquisitionswährung dienen sollen. 4 Die Beschlüsse des<br />

Vorstands und des Aufsichtsrats des Emittenten, der Hauptversammlung<br />

eine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien<br />

1 ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.<br />

2 Geber/zur Megede, BB 2005, S. 1861, 1862f.<br />

3 Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> Rn. 5.<br />

4 Geber/zur Megede, BB 2005, S. 1861, 1864f.<br />

VD9<br />

Die AG


<strong>12.1</strong><br />

4.3<br />

Seite 2<br />

Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

vorzuschlagen, ist mangels Konkretisierung ebenso keine Insiderinformation<br />

wie der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung<br />

selbst. Bei der Umsetzung eines Aktienrückkaufprogramms<br />

kann aber z.B. ein Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot<br />

vorliegen, wenn nach Beschlussfassung über die<br />

Ermächtigung zum Rückkauf die Unternehmensführung im<br />

Zeitpunkt der konkreten Ordererteilung über Insiderinformationen<br />

verfügt, die geeignet sind, den Börsen- und Marktpreis erheblich<br />

zu positiv zu beeinflussen. Diese Gefahr kann durch entsprechende<br />

Gestaltung des Rückkaufs vermieden werden.<br />

Nach <strong>§</strong> 1 Abs. 3 <strong>WpHG</strong> sind die Vorschriften des dritten Abschnitts<br />

nicht auf Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder<br />

währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen<br />

Schuldenverwaltung <strong>von</strong> der Europäischen Zentralbank, dem<br />

Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen<br />

Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank<br />

oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten<br />

Organisation oder mit für deren Rechnung handelnden Personen<br />

getätigt werden.


Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

<strong>12.1</strong><br />

4.4<br />

Seite 1<br />

4.4 Sanktionen<br />

4.4.1 Straftaten<br />

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird<br />

gemäß <strong>§</strong> 38 Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> bestraft, wer entgegen <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs.<br />

1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen das Erwerbs- und Veräußerungsverbot)<br />

ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert. Der Strafrahmen<br />

gilt für alle Insider gleich, unabhängig da<strong>von</strong>, auf welche<br />

Weise sie <strong>von</strong> der Insiderinformation Kenntnis erlangt haben. 1<br />

Der Versuch ist strafbar, <strong>§</strong> 38 Abs. 3 <strong>WpHG</strong>. Handelt der Täter<br />

leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

oder Geldstrafe, <strong>§</strong> 38 Abs. 4 <strong>WpHG</strong>. Leichtfertig handelt, wer<br />

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen<br />

Maße verletzt. 2<br />

Bei der Ahndung der übrigen Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot<br />

sind nur solche Insider strafbar, die die nachfolgend<br />

genannten besonderen persönlichen Merkmale aufweisen. Wer<br />

1. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans<br />

oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten<br />

oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,<br />

2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder<br />

eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,<br />

3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe<br />

bestimmungsgemäß oder<br />

4. aufgrund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat<br />

über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwendung dieser<br />

Insiderinformation eine in <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 <strong>WpHG</strong> bezeichnete<br />

vorsätzliche Handlung begeht, wird gemäß <strong>§</strong> 38 Abs. 1<br />

Nr. 2 a) bis d) <strong>WpHG</strong> mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />

Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar, <strong>§</strong> 38 Abs. 3 <strong>WpHG</strong>.<br />

Verstöße gegen das Weitergabe- oder Empfehlungs- und Verlei-<br />

1 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 33.<br />

2 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 35; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />

Rn. 62.<br />

VD9<br />

Die AG


<strong>12.1</strong><br />

4.4<br />

Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

Seite 2<br />

tungsverbot werden bei Insidern, die diese besonderen persönlichen<br />

Merkmale nicht aufweisen, lediglich als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet. Personen, die die genannten besonderen persönlichen<br />

Merkmale aufweisen, werden Primärinsider genannt. Alle<br />

Personen, bei denen diese Merkmale nicht vorliegen, sind sog.<br />

Sekundärinsider.<br />

4.4.2 Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer Sekundärinsider ist und vorsätzlich oder leichtfertig entgegen<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 2 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen Weitergabeverbot)<br />

eine Insiderinformation unbefugt mitteilt oder zugänglich<br />

macht, begeht gemäß <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 3 <strong>WpHG</strong> eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Gleiches gilt gemäß <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 4 <strong>WpHG</strong> für denjenigen,<br />

der vorsätzlich oder leichtfertig entgegen <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr.<br />

3 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen Empfehlungs- und Verleitungsverbot)<br />

den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt<br />

oder jemanden auf sonstige Weise dazu verleitet. Bei Primärinsidern<br />

ist ein Verstoß gegen das Weitergabe- oder das Empfehlungs-<br />

und Verleitungsverbot nur dann eine Ordnungswidrigkeit,<br />

wenn sie leichtfertig gehandelt haben. Diese Ordnungswidrigkeiten<br />

können nach <strong>§</strong> 39 Abs. 4 <strong>WpHG</strong> mit einer Geldbuße bis zu<br />

Euro 200.000,00 geahndet werden.<br />

4.4.3 Zivilrechtliche Haftung<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> ist kein Schutzgesetz i.S.v. <strong>§</strong> 823 Abs. 1 BGB und<br />

auch kein gesetzliches <strong>Verbot</strong> i.S.d. <strong>§</strong> 134 BGB. 1<br />

1 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 7; Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />

<strong>WpHG</strong> Rn. 11.

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