s 325119721 - Legacy Tobacco Documents Library
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http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
<strong>325119721</strong>
KOMMISSION DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTE N<br />
Bri ssel, den 08 .09.1999<br />
KOM(1999) 407 endg .<br />
BERICHT DER KOMMISSION<br />
AN DEN RAT, DAS EUROPAISCHE PARLAMENT ,<br />
DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUS S<br />
UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONE N<br />
FORTSCHRITTE BEIM SCHUTZ DE R<br />
OFFENTLICHEN GESUNDHEIT VOR DE N<br />
SCHADLICHEN WIRKUNGEN DES<br />
TABAKKONSUMS<br />
325119722<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BAT( US DOI r Phi Iip Moms,
INHALTSVERZEICHNI S<br />
INHALTS VERZEICHNIS 2<br />
EINLEITUNG : 4<br />
ZIELSETZUNG : 4<br />
HANDLUNGSBEDARF : 5<br />
AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DURCHGEFOHRTE MASSNAHMEN : 7<br />
VORRANGIGE ZIELGRUPPEN : 7<br />
DIE RICHTLINIE OBER DAS VERBOT DER TABAKWERBUNG : 8<br />
DER GEMEINSCHAFTLICHE TABAKFONDS : 9<br />
KENNZEICHNUNG UND INHALTSSTOFFE VON<br />
TABAKERZEUGNISSEN : 1 0<br />
NICHTRAUCHER - DAS RAUCHEN IN DER OFFENTLICHKEIT : 1 1<br />
TABAKBESTEUERUNG : 1 1<br />
IM RAHMEN DES DRITTEN AKTIONSPLANS ZUR KREBSBEKAMPFUN G<br />
(1996-2000) VON DER GEMEINSCHAFT GEFORDERTE PROJEKT E<br />
UND DER GEMEINSCHAFTLICHE FORSCHUNGS- UND<br />
INFORMATIONSFONDS FUR TABAK 1 2<br />
DIE ZWEITE EUROPAISCHE KONFERENZ "TABAK ODE R<br />
GESUNDHEIT" : 1 3<br />
VERBRAUCHERAUSSCHUSS 1 3<br />
ZUKONFTIGE MASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE : 14<br />
DIE EUROPAISCHE WOCHE GEGEN DEN KREBS 1999 : DEM RAUCHEN<br />
VON JUGENDLICHEN VORBEUGEN : 1 4<br />
KONSENSKONFERENZ DER KREBSSACHVERSTANDIGEN ZUM<br />
THEMA NIKOTIN : 1 4<br />
EUROPAISCHE NETZE ZUR PRAVENTION DES RAUCHENS : 1 4<br />
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES KOMMISSIONSBERICHTS : 1 7<br />
ANHANG 1 : MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN 1 8<br />
ZUSATZSTOFFE IN TABAKERZEUGNISSEN : 1 8<br />
TEER- UND NIKOTINGEHALT IN ZIGARETTEN : 2 2<br />
-2-<br />
325119723<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BM-Co US L'W V Philip Moms
DER VERKAUF VON ZIGARETTEN UND TABAK AN JUGENDLICHE : 2 4<br />
MINDESTALTER : 2 5<br />
AUTOMATENVERKAUF : 2 7<br />
VERKAUF VON PACKUNGEN MIT WENIGER ALS 20 ZIGARETTEN : 2 9<br />
DAS RAUCHEN IN DER OFFENTLICHKEIT : 3 1<br />
ANHANG 2 : BIBLIOGRAPHISCHE HINWEISE 3 7<br />
-3 -<br />
325119724<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCo US DO! V PM iy Morro
EINLEITUNG :<br />
1. Zweck der 1996 veroffentlichten Mitteilung der Kommission ' war es, eine n<br />
Oberblick uber bereits bestehende and mogliche zukunftige Strategien zur<br />
Bekampfung des Rauchens auf der Ebene der Gemeinschaft wie der Mitgliedstaaten<br />
zu geben. Mit diesen Strategien sollen die gesundheitsschadigenden Auswirkungen<br />
des Rauchens auf die europaischen Burger verringert werden . In der Mitteilung wird<br />
dargelegt, welche GemeinschaftsmaBnahmen es auf diesem Gebiet gibt and welche<br />
Optionen fair zukiinftige MaBnahmen auf Gemeinschaftsebene and durch eine<br />
verbesserte Zusanunenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bestehen . Wie im<br />
Abschnitt "FOLLOW-UP" der genannten Mitteilung angektindigt, unterbreitet di e<br />
Kommission dem Europaischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- an d<br />
SozialausschuB sowie dem Ausschu6 der Regionen den vorliegenden Bericht fibe r<br />
die in diesem Bereich erzielten Fortschritte .<br />
2. In die Erarbeitung dieses Papiers sind eine Reihe schriftlicher Anhorungen de r<br />
Mitgliedstaaten eingeflossen . Die Kommission hat in den letzten Monate n<br />
1nformationen zu folgenden Themen angefordert : Zusatze in Tabakerzeugnissen,<br />
Teer- and Nikotingehalt von Zigaretten, Verkauf von Tabak and Zigaretten a n<br />
Minderjahrige, Verkauf aus Zigarettenautomaten, Verkauf von Kleinpackungen mit<br />
weniger als 20 Zigaretten and Rauchen in offentlichen Gebauden (gemaB de r<br />
EntschlieBung des Rates and der Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten von 1989<br />
uber ein Rauchverbot in offentlich zuganglichen and frequentierten Raumen 2).<br />
ZIELSETZUNG :<br />
3. Mit dem vorliegenden Bericht sollen das Europaische Parlament, der Rat, der<br />
Wirtschafts- and Sozialausschul and der AusschuB der Regionen fiber den neueste n<br />
Stand der Arbeiten unterrichtet werden, die die Kommission seit de r<br />
Veroffentlichung ihrer Mitteilung auf Gemeinschaftsebene durchgeftihrt hat .<br />
4. Ferner zielt der Bericht darauf ab, den politischen Entscheidungstragem in der<br />
gesamten Europaischen Union einen Oberblick uber die verschiedenen MaBnahme n<br />
zu geben, die die Mitgliedstaaten durchfiihren, urn das Rauchen einzudammen .<br />
Dariiber hinaus soli die Wirksamkeit dieser Mal3nahmen bewertet werden . Durch die<br />
Bundelung der Erfahrungen auf Gemeinschaftsebene konnen Beispiele bewahrte r<br />
Strategien allgemein bekanntgemacht werden, was bei der Bekampfung de s<br />
Tabakkonsums nur von Nutzen sein kann .<br />
5. Dieser Nutzen macht natilrlich nicht an den Grenzen der Union halt. Die in diesem<br />
and in zukiinftigen Berichten zusammengetragenen Informationen werden auch i n<br />
anderen Teilen der Welt wichtige Hilfestellung geben konnen, insbesondere i m<br />
Zusammenhang mit der Erweiterung der Union. Far viele Lander spielen die<br />
Europaische Gemmeinschaft and ihre Mitgliedstaaten eine Vorreiterrolle bei der<br />
Bekampfung des Rauchens; die MaBnahmen der Gemeinschaft wie der<br />
Mitgliedstaaten konnen Vorbildfunktion iibernehmen . In diesem Zusammenhang ist<br />
es wichtig zu betonen, daB die Kommission sich zur Zusammenarbeit mit anderen<br />
internationalen Organisationen im Bereich der Bekampfung des Rauchen s<br />
verpflichtet hat. Beispielsweise ist sie aktiv am WHO-AusschuB "Fur ein tabakfreie s<br />
Europa" and am WHO-Projekt einer Rahmenvereinbarung Ober die<br />
Tabakbekampfung beteiligt. Beide Initiativen konnten bedeutenden EinfluB auf di e<br />
-4-<br />
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BATCo US DU.l v Philip Mortis
Bekampfung des Rauchens in den EU-Beitrittslandem sowie i n<br />
Entwicklungslandern ausiiben. Diese zukunftige Vereinbarung wird durch di e<br />
Aktivitaten der Weltbank zur Prevention des Rauchens unterstiitzt, mit der di e<br />
Kommission ebenfalls in enger Verbindung steht . 3 Dieses Thema ist fiir die<br />
Kommission von wachsender Bedeutung angesichts der Tatsache, daB di e<br />
Gesamtausgaben fiir die gesundheitliche Versorgung in Europa heute zwischen 5<br />
and 10% des BIP betragen . Die Bekampfung des Rauchens kann somit in zweierle i<br />
Hinsicht bedeutsam sein: einerseits fiir die Verbesserung der Lebensqualitat der<br />
Burger durch die Verringerung der Zahl der Erkrankungen and gesundheitliche r<br />
Storungen, andererseits durch einen Beitrag zur Senkung der Kosten fair die<br />
gesundheitliche Versorgung, die durch auf das Rauchen zuriickzufdhrende<br />
Erkrankungen verursacht werden .<br />
HANDLUNGSBEDARF :<br />
6. Das Rauchen ist eine der Hauptursachen der Morbiditat and der Mortalitat in der<br />
Europaischen Union'. Es ist der wichtigste Kausalfaktor bei schatzungsweise 30 %<br />
der Krebserkrankungen', einschlieBlich Lungenkrebs (der zu schatzungsweise 85 %<br />
auf das Rauchen zuriickgefiihrt wird), Mundhohlenkrebs (Lippen-, Mund-, Zungenund<br />
Kehlkopfkrebs), Rachen-, Luftrohren-, Speiserohren-, Blasen- and Nierenkrebs .<br />
Atemwegserkrankungen wie chronische Bronchitis, Emphyseme and Asthm a<br />
werden ebenfalls durch das Rauchen verursacht bzw . verschlimmert . Aul3erdem<br />
tragt das Rauchen in hohem MaBe zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei, wobei da s<br />
Risiko der Ausbildung einer Ischamie bei Rauchern etwa doppelt so hoch ist wie bei<br />
Nichtrauchernb. Auch das Passivrauchen gilt als Risikofaktor fiir eine Reihe vo n<br />
Erkrankungen, insbesondere fiir Lungenkrebs' .<br />
7. Abgesehen von den allgemeinen Risiken des Rauchens sind Raucherinnen von einer<br />
Reihe zusatzlicher geschechtsspezifischer Gesundheitsrisiken betroffen, da da s<br />
Rauchen ihr' hormonelles Gleichgewicht beeinflussen kann . Das Rauchen kan n<br />
insbesondere die Fertilitat herabsetzen8 9 and das Risiko einer vorzeitigen<br />
Menopause erhohen . Aul3erdem tragt es bei Frauen nach der Menopause zum<br />
Kalziumverlust and daraus entstehender Osteoporose bei . Im Zusammenwirken mi t<br />
oralen Kontrazeptiva kann das Rauchen auch das Risiko von Herz-Kreislauf -<br />
Erkrankungen deutlich erhohen . 10 Das Rauchen in der Schwangerschaft wurde mi t<br />
erhohten Risiken fur eine Fehlgeburt, Komplikationen der Schwangerschaft, ein e<br />
Totgeburt, Friingeburt, Untergewicht and Tod des Neugeborenen in Zusammenhan g<br />
gebracht. Es verstarkt auch das Risiko des plotzlichen Kindstods and ist mit einer<br />
Reihe weiterer langfristiger gesundheitlicher Folgen fiir das Kind (vermindert e<br />
Lungenkapazitat, erhohte Infektionsraten) verbunden " .<br />
8. Jedes Jahr ster¢en in der Gemeinschaft eine halbe Million Menschen an de n<br />
Auswirkungen des Tabakkonsums. Die Mortalitatsrate wird bis ins nachst e<br />
Jahrhundert weiter stark ansteigen, and das Rauchen wird taut Statistik der WH O<br />
and des Intemationalen Krebsforschungszentrums die wichtigste vermeidbare<br />
Todesursache in der Gemeinschaft bleiben . In den nachsten Jahrzehnten wird di e<br />
Zahl der durch das Rauchen bedingten Todesfalle drastisch ansteigen, wenn<br />
Veranderungen der Bevolkerungsstruktur and die verzogerten Auswirkungen de s<br />
-5 -<br />
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http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCo US DOJ v Phil iy Moms
Rauchens auf die Gesundheit ihr voiles Ausmai erreichen. Eine Studie von Peto ,<br />
Lopez et al.'s enthalt folgende besorgniserregende Statistik :<br />
Zahl der 1995 auf das Rauchen zurilckgefilhrten Todesfalle im Verhaltnis zu r<br />
Gesamtzahl der Todesfalle (in Tausend) in der Europaischen Union<br />
Manner Frauen Manner + Frauen<br />
Alle Krebsarten 202/521 33/412 235/933<br />
(39%) (8%) (25%)<br />
Alle Ursachen 434/1856 114/1869 548/3725<br />
(23%) (6%) (15%)<br />
Im mittleren Lebensalter (35-69 Jahre) ist das relative Risiko, an einer durch das Rauche n<br />
bedingten Erkrankung zu sterben, noch grbber :<br />
Zahl der 1995 auf das Rauchen zurilckgefilhrten Todesfalle im mittleren<br />
Lebensalter im Verhaltnis zur Gesamtzahl der Todesfalle (in Tausend) in de r<br />
Europaischen Union<br />
Manner Frauen Manner + Frauen<br />
Alle Krebsarten 107/23 5<br />
13/152<br />
120/387<br />
(45%)<br />
(9%)<br />
(31 %)<br />
Alle Ursachen 205/645<br />
32/333<br />
237/97 8<br />
132%)<br />
(10%)<br />
(24%)<br />
-6 -<br />
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http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BTTCo US ro.j v Phiiiy Mo m
AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DURCHGEFUHRTE MASSNAHMEN :<br />
VORRANGIGE ZIELGRUPPEN :<br />
9. Seit der Veroffentlichung der Mitteilung von 1996 hat die Kommission eine Reih e<br />
von Gemeinschaftsinitiativen eingeleitet, mit denen die Auswirkungen de s<br />
Rauchens auf die Gesundheit der europaischen Burger verringert werden sollen .<br />
Wahrend einige dieser Initiativen vor allem bewirken sollen, daB der Binnenmarkt<br />
besser funktioniert, hat die Gemeinschaft auch die Pflicht, bei all ihren MaBnahmen ,<br />
insbesondere, wenn es um die Angleichung der Rechtsvorschriften geht, fir ein<br />
hohes Niveau des Gesundheits- and Verbraucherschutzes zu sorgen .<br />
10. Vor allem drei Gruppen wird die Arbeit der Kommission in diesem Bereich zugut e<br />
kommen: Jugendlichen, Rauchern, die das Rauchen aufgeben wollen, and<br />
Nichtrauchem. Innerhalb dieser drei Gruppen muB Frauen besondere Prioritat<br />
eingeraumt werden. Sie sind nicht nur - wie im vorangegangenen Abschnit t<br />
dargelegt - zusatzlichen Risiken ausgesetzt (Raucherinnen and Nichtraucherinnen<br />
gleichermaBen), sondern es ist auch festzustellen, daB immer mehr Frauen rauchen ,<br />
wahrend die Zahl der mannlichen Raucher langsam sinkt . Wenn sich de r<br />
gegenwartige Trend fortsetzt, wird sich die Mortalitatsrate bis zum Jahre 202 0<br />
verdoppeln, so daB mehr als eine. Million Frauen jahrlich am Tabakkonsum<br />
sterben". In einer kiirzlich vom Programm "Europa gegen den Krebs" unterstiitzten<br />
Konferenz wurde das wachsende Problem des Rauchens bei Fraue n<br />
hervorgehoben14.<br />
11. Jugendliche miissen ebenfalls prioritare Zielgruppe der PraventionsmaBnahmen<br />
sein, insbesondere zu einer Zeit, in der immer mehr Jugendliche, vor alle m<br />
Madchen, zu diesem Suchtmittel greifen . Jeder zweite Teenager, der jetzt zu rauchen<br />
beginnt, wird daran sterben, wenn er kontinuierlich weiterraucht . Je Anger jemand<br />
ist, der mit dem Rauchen beginnt, umso groBer ist das Risiko, daB er eine durch da s<br />
Rauchen bedingte Erkrankung erleidet, and desto schwieriger ist es, das Rauche n<br />
wieder aufzugeben. Die Wahrscheinlichkeit, daB ein Raucher, der mit 15 anfangt, an<br />
Lungenkrebs stirbt, ist dreimal so groB wie bei einem Raucher, der mit Mitte 2 0<br />
beginnt 15. Wenn es uns jedoch gelingt, diesen Trend umzukehren, miiBte die Zahl<br />
der Raucher wirklich langsam sinken, da diejenigen, die nicht schon als Teenage r<br />
zum Raucher werden, mit geringerer Wahrscheinlichkeit in ihren spateren<br />
Lebensjahren das Rauchen anfangen. Allein in den USA beginnen etwa 80% de r<br />
Raucher vor dem 18 . Lebensjahr e6. Im Vereinigten Konigreich betragt dieser Sat z<br />
sogar 82%".<br />
12. Viele Raucher waren froh, wenn sie ihre Sucht aufgeben konnten, and zwar nich t<br />
nur, um Geld zu sparen, sondern auch aus gesundheitlichen Griinden. Die Aufgab e<br />
des Rauchens wirkt sich sofort positiv auf die Gesundheit aus. Schon nach Ablauf<br />
von 48 Stunden ist beispielsweise kein Nikotin mehr im Korper vorhanden, and de r<br />
Geschmacks- and Geruchssinn haben sich bereits entscheidend verbessert. Der<br />
Kreislauf reguliert sich schon nach Ablauf von zwei bis zwolf Wochen, so daB<br />
Laufen and Joggen viel leichter fallen, wahrend Atembeschwerden innerhalb eine s<br />
Jahres gelindert werden 18 .<br />
-7-<br />
32511972 8<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
B.ATC. US L~OJ v Philip Morns
13. Langfristig konnen die Vorteile noch groBer sein. Durch die Aufgabe des Rauchen s<br />
wird das Lungenkrebsrisiko gesenkt. Nach Ablauf von zehn Jahren ist das Risik o<br />
urn 30-50% geringer als bei jemand, der weiterraucht. Bei Mannem and Frauen alle r<br />
Altersgruppen sinkt zudem das Risiko einer koronaren Herzerkrankung (KHE) ,<br />
wenn sie das Rauchen aufgeben . Nach einem Jahr hat sich das entsprechend e<br />
Mortalitatsrisiko bereits halbiert . Erst nach fIinfzehnjahriger Abstinenz ist das KHE -<br />
Risiko allerdings so gering wie bei jemand, der noch nie geraucht hat t9. Wer vor<br />
dem 35. Lebensjahr mit dem Rauchen aufhort, hat eine Lebenserwartung, die sic h<br />
von der eines Nichtrauchers nur unwesentlich unterscheidet . Das Risiko derjenigen ,<br />
die spater aufhoren, liegt zwischen denen eines Rauchers and eines Nichtrauchers 20 .<br />
Diese statistischen Angaben zeigen uns, daB wir alles tun miissen, um Rauchern, di e<br />
aufhoren wollen, zu helfen, ihr Ziel zu erreichen .<br />
14. Nichtraucher konnen mit Recht erwarten, data ihre Gesundheit nicht durch Rauche r<br />
geschadigt wird. Dies gilt insbesondere fur Personen mit Atemwegserkrankungen ,<br />
Schwangere, Kinder and Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz Zigarettenrauch<br />
ausgesetzt sind. All diese Personen reagieren besonders empfindlich auf Tabakrauc h<br />
in der Umgebungsluft. Letzterer ist die Hauptquelle der Umweltverschmutzung i n<br />
geschlossenen Raumen, da er mehr als 4000 Chemikalien in Form von Partikeln and<br />
Gasen enthalt 21. Zu den direkten Auswirkungen des Passivrauchens gehoren<br />
Augenreizungen, Kopfschmerzen, Husten, Halsschmerzen, Schwindelgefiihl an d<br />
Ubelkeit. Bei erwachsenen Asthmakranken kann die Lungenfunktion durch ein e<br />
Rauchexposition deutlich herabgesetzt werden; neue Asthma-Falle konnen be i<br />
Kindem auftreten, deren Eltern rauchen. Auch bei Nichtrauchern erhoht sich das<br />
Risiko eines Herzinfarkts22. Langfristig sind Passivraucher einem erhohten Risiko<br />
fur eine Reihe durch das Rauchen bedingter Erkrankungen ausgesetzt .<br />
Beispielsweise haben Nichtraucher, die zuhause passiv dem Rauch ihre r<br />
Angehorigen ausgesetzt sind, ein um 25% hoheres Risiko, an einer Herzkrankhei t<br />
oder Lungenkrebs zu erkranken 23. Passivrauchen bedingt ein hoheres Risiko vo n<br />
Infektionen der unteren Atemwege wie Bronchitis, Lungenentziindung an d<br />
Bronchiolitis bei Kindern. Kilrzlich ergab eine Studie, daB in Haushalten, in dene n<br />
beide Elternteile rauchen, Kleinkinder ein urn 72% hoheres Risiko eine r<br />
Atemwegserkrankung zu verzeichnen haben24. Passivrauchen fiihrt zu einer<br />
verminderten Lungenfunktion and verstarkt bei Kindern die Asthma-Symptome .<br />
Zudem stellt es einen Risikofaktor fair Asthmaneuerkrankungen bei Kindern dar2s .<br />
DIE RICHTLINIE UBER DAS VERBOT DER TABAKWERBUNG :<br />
15. Jugendlichen, die unter den negativen Auswirkungen des Rauchens in besondere m<br />
MaBe zu leiden haben, wird die Richtlinie Ober das Verbot der Tabakwerbun g 26 vom<br />
6. Juli 1998 zugute kommen . Sie wurde vor allem deshalb angenommen, weil das<br />
reibungslose Funittionieren des Binnenmarkts ein einheitliches Vorgehen zur<br />
Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Beriicksichtigung der<br />
bereits angenommenen MaBnahmen zum Verbot oder zur Einschrankung de r<br />
Tabakwerbung in vielen Mitgliedstaaten erfordert . Die moglichen Auswirkungen<br />
dieser europaweiten Initiative sind nicht zu unterschatzen, and zwar nicht nur i n<br />
bezug auf die Mitgliedstaaten sondern auch im Hinblick auf die zukiinftig e<br />
Erweiterung. Dabei ist von Bedeutung, daB die meisten erwachsenen Raucher vo r<br />
dem 18. Lebensjahr zu rauchen anfangen 27. Daraus folgt, daB sich die Bemiihunge n<br />
-8-<br />
32511972 9<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCo US DQw Pna .p Mort,
um neue Raucher auf diese Altersgruppe konzentrieren miissen, urn die mehr al s<br />
500 000 Raucher zu ersetzen, die jedes Jahr an den Folgen des Rauchens sterben .<br />
Wenn aufgrund dieser Richtlinie keine Werbung mehr erfolgen dart, wird es i n<br />
Zukunft schwieriger sein, bei einer neuen Generation von Kindern and Jugendliche n<br />
den Zigarettenkonsum einzufiihren .<br />
16. Wenn diese Richtlinie in einzelstaatliches Recht umgesetzt worden ist, wird dami t<br />
v jegliche Art von Werbeaussagen and Sponsoring mit dem Ziel direkter<br />
oder indirekter Verkaufsforderung fiir ein Tabakerzeugnis unzulassig;<br />
v Werbung fiir Tabak nur noch in Mitteilungen fiir die Tabakindustrie ,<br />
in aus Drittlandern eingefiihrten Medien, die nicht in erster Linie flir<br />
den europaischen Markt bestinunt sind, and in den Verkaufsstellen<br />
zulassig sein ;<br />
v<br />
verlangt, da13 Markennamen, die bis zum 30 .7.1998 flir<br />
Tabakerzeugnisse and andere Erzeugnisse gleichermal3en verwende t<br />
werden, eindeutig unterscheidbar sind ;<br />
v die Gratisverteilung von Zigaretten untersagt ;<br />
v die Ubergangsregelung bis spatestens zum 1 . Oktober 2006 aul3er<br />
Kraft gesetzt, die den Beteiligten (z .B. von der Tabakindustrie<br />
gesponserten Veranstaltungen, Verlagen usw.) die notige Zeit zur<br />
Anpassung einraumt .<br />
17. Diese Mal3nahmen werden die bestehende Richtlinie von 1989 28 erganzen and<br />
verscharfen, der zufolge bereits Fernsehwerbung fiir Tabakerzeugnisse and das<br />
Sponsoring von Femsehsendungen durch Tabakunternehmen verboten sind .<br />
DER GEMEINSCHAFPLICHE TABAKFONDS :<br />
18. In der Mitteilung von 1996 war vorgeschlagen worden, daB die Gemeinschaft<br />
Studien and Pilotprojekte im Rahmen des Gemeinschaftlichen Forschungs- an d<br />
Informationsfonds fiir Tabak fordern sollte, urn zu erforschen, warum Jugendlich e<br />
mit dem Rauchen beginnen, welchen EinfluB Gesundheitserziehungsprogramme in<br />
den Schulen haben, welche Faktoren Jugendliche zum Rauchen bewegen and wie<br />
eine umfassende Strategie entwickelt werden kann, urn dem Rauchen bei<br />
Jugendlichen vorzubeugen .<br />
19. Der Fonds wuftie 1994 bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik gegrtindet 29.<br />
Es wurde ein Forschungs- and Informationsfonds eingerichtet, der sich aus 1% der<br />
an die Tabakerzeuger gezahlten Pramie speist . Die Halfte davon flieSt di e<br />
Erforschung weniger geflhrlicher Tabakpflanzen (weniger chemische Diingemittel ,<br />
weniger Nikotin, Teer and Schwermetalle) and alternative Anbaumethoden . Die<br />
andere Halite wird fiir Projekte zur Aufklarung fiber die Gefahren des Rauchens<br />
verwendet; diese zielen sich insbesondere auf Jugendliche ab .<br />
-9 -<br />
325119730<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BTTCo US DOJ, Philip Mom :
20. Nach einer weiteren Reform des Rohtabakmarkts wurde dieser Bereich de r<br />
Gemeinschaftsfdrderung verstarkt durch<br />
• die Anhebung des Beitrags zum Fonds von 1% auf 2% der an die Tabakerzeuge r<br />
gezahlten Pramie 30,<br />
• die Verbesserung der Ziele.<br />
Dies solite es ermoglichen, die in der Mitteilung von 1996 vorgesehenen Aspekt e<br />
der Erziehung and der Aufklarung wirksamer umzusetzen, die Projekte besser auf<br />
die Gemeinschaft zu verteilen and damit eine groBere Zahl von Jugendlichen wi e<br />
auch Erwachsenen anzusprechen. Verzogerungen bei der Verfiigbarkeit des Fond s<br />
and die langwierigen Ausschreibungs- and VertragsabschluBverfahren lieBen sic h<br />
auBerdem verbessern, urn interessierte Einrichtungen des Gesundheitswesen s<br />
anzuregen, sich zu bewerben .<br />
KENNZEICHNUNG UND INHALTSSTOFFE VON TABAKERZEUGNISSEN :<br />
21. Alle Raucher (42% der erwachsenen Bevolkerung der Gemeinschaft sin d<br />
Raucher"), von denen viele gern das Rauchen aufgeben warden, haben das Recht ,<br />
so umfassend wie moglich uber die gesundheitlichen Auswirkungen der von ihne n<br />
konsumierten Tabakerzeugnisse and ihrer Inhaltsstoffe aufgeklart zu werden .<br />
AuBerdem sollten die Verbraucher daruber informiert werden, wo sie weiter e<br />
Angaben uber das jeweilige Erzeugnis and seine Auswirkungen erhalten konnen .<br />
Die Verbraucher erwarten dies • auch von anderen Erzeugnissen auf de m<br />
Gemeinschaftsmarkt, and es gibt keinen Grund, warum sie dies nicht auch vo n<br />
Tabakerzeugnissen erwarten sollten. Warden diese Standards von der<br />
Tabakindustrie verlangt, kOnnten mehr Raucher durch eine umfassendere<br />
Darstellung der verursachten Gesundheitsschadigung dazu motiviert werden, sich an<br />
einem Rauchentwohnungsprogramm zu beteiligen . Die bestehenden Regelungen fti r<br />
Produktinformationen gelten nur auf einzelstaatlicher Ebene, so daB im Rahmen des<br />
Binnenmarkts kein Schutz far die offentliche Gesundheit besteht .<br />
22. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, bei all ihren Mal3nahmen, insbesondere bei denen<br />
zur Angleichung der Rechtsvorschriften, ein hohes Niveau des Gesundheits- and<br />
Verbraucherschutzes sicherzustellen. Daher ist es nur recht and billig, daB Standards<br />
wie die oben beschriebenen als integraler Bestandteil jedes Vorschlags fa r<br />
Rechtsvorschriften betrachtet werden, damit der Binnenmarkt weiter verwirklicht<br />
wird.<br />
23. Seit der Annahme der Richtlinie ilber das Verbot der Tabakwerbung hat sich di e<br />
Kommission auf eine Prafung der bestehenden Richtlinien fiber die Etikettierung<br />
von Tabakerzeugnissen and den hochstzulassigen Teergehalt von Zigarette n<br />
konzentriert. Nach den in der Mitteilung unterbreiteten Vorschlagen, den<br />
Stellungnahmen des Europaischen Parlaments32, des Rates, des Wirtschafts- and<br />
Sozialausschusses33, den Empfehlungen des Ausschusses hochrangiger<br />
Krebssachverstandiger and den Kommentaren seitens der Industrie an d<br />
nichtstaatlicher Organisationen ist diese Prufung nun abgeschlossen. Der darau s<br />
hervorgehende Vorschlag wird dem Parlament and dem Rat zugeleitet, sobald di e<br />
Kommission ihn gebilligt hat .<br />
-10-<br />
32511973 1<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
B.ATC, US DO) v<br />
Philip Moms
NICHTRAUCHER - DAS RAUCHEN IN DER OFFENTLICHKEIT :<br />
24. In der Entschlie(3ung des Rates and der Gesundheitsminister der Mitgliedstaate n<br />
uber das Rauchverbot in offentlich zuganglichen and frequentierten Raumen wurden<br />
die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle zwei Jahre mitzuteilen ,<br />
welche einschlagigen Mal3nahmen getroffen worden sind . Die Kommission legte am<br />
30.10.1992 auf der Grundlage der eingegangenen Informationen einen<br />
Zwischenbericht30 and am 14 .11 .1996 einen AbschluBberich t3S vor. Urn einen neuen<br />
Bericht Ober die Mal3nahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung diese r<br />
Entschliel3ung erarbeiten zu konnen and urn zu prufen, ob weitere Initiative n<br />
insbesondere zum Verbot des Rauchens am Arbeitsplatz erforderlich sind, haben di e<br />
Kommissionsstellen alle Mitgliedstaaten angeschrieben 36 and urn Informationen zu<br />
folgenden Punkten gebeten :<br />
v<br />
v<br />
v<br />
v<br />
Einfuhrung neuer Rechtsvorschriften oder freiwilliger Vereinbarunge n<br />
uber das Rauchen in offentlich zuganglichen Raumen ;<br />
Anderung oder Aufhebung geltender Rechtsvorschriften ode r<br />
freiwilliger Vereinbarungen uber das Rauchen in offentlich<br />
zuganglichen Raumen;<br />
mogliche Einstufung des Passivrauchens als Karzinogen a m<br />
Arbeitsplatz ;<br />
Einfiihrung oder geplante Einfiihrung von Rechtsvorschriften uber da s<br />
Rauchen am Arbeitsplatz;<br />
25. Die Antworten aus den Mitgliedstaaten werden es der Kommission ermoglichen ,<br />
einen Bericht zu erarbeiten, in dem die derzeitige Situation• in bezug auf da s<br />
Rauchen in offentlich zuganglichen Raumen analysiert wird. Die Politik in diesem<br />
Bereich ruft in zunehmendem Mal3e die Besorgnis der Burger hervor, da die meiste n<br />
offentlich zuganglichen Raume auch als Arbeitsplatze gelten . Die Gemeinschaft<br />
mul3 mit den neuesten Forschungsergebnissen and den gesetzlichen Entwicklungen<br />
auf diesem Gebiet Schritt halten, urn optimal dafiir sorgen zu konnen, dal3<br />
Nichtraucher nicht unnotig dem Rauch anderer ausgesetzt werden .<br />
26. Die Kommission hofft, im Jahr 2000 ein Seminar uber das Rauchen am Arbeitsplat z<br />
organisieren zu konnen, das Vertreter der Sozialpartner, der Mitgliedstaaten, der<br />
Weltgesundheitsorganisation and andere Beteiligte an einen Tisch bringt, ur n<br />
mogliche kunftige MaBnahmen in diesem Bereich auf der Ebene der Gemeinschaft<br />
wie der Mitgliedstaaten zu erortem .<br />
TABAKBESTEUERUNG:<br />
27. Der Rat wird in Kurze einen Vorschlag fur eine Richtlinie des Rates zur Anderun g<br />
der Richtlinie 92/79/EWG zur Annaherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der<br />
Richtlinie 92/80/EWG zur Annaherung der Verbrauchsteuem auf andere<br />
Tabakwaren als Zigaretten and der Richtlinie 95/59/EG fiber die andere n<br />
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer annehmen . Zu diesem<br />
-11 -<br />
32511973 2<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
B.ATCo US DO.' V Philip Moms
Vorschlag haben der Wirtschafts- and SozialausschuB and das Europaische<br />
Parlament eine befilrwortende SteIlungnahme abgegeben .<br />
28. Dieser Vorschlag, mit dem hauptsachlich technische Anderungen an den geltenden<br />
Rechtsvorschriften fiir Tabakerzeugnisse eingefilhrt werden, sieht aui3erdem vor ,<br />
daB der Rat alle fiinf Jahre and erstmals spatestens am 31 . Dezember 2000 anhand<br />
eines Berichts and gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission eine Priifun g<br />
der in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersatze, der allgemeine n<br />
Mindestverbrauchssteuersatze and ihrer Struktur vornimmt and nach Anhorung de s<br />
Europaischen Parlaments einstimmig die erforderlichen Mal3nahmen beschliel3t .<br />
Dabei ist dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts and allgemein de n<br />
Zielen des Vertrags Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang werden di e<br />
Gesundheitsschutzerfordemisse bei der Festsetzung der Mindeststeuersatz e<br />
berucksichtigt. Die endgiiltige Zustandigkeit fur die Festsetzung vo n<br />
Verbrauchssteuern liegt bei den einzelnen Mitgliedstaaten, sofem diese Steuern mi t<br />
den gemeinschaftlichen Mindestsatzen iibereinstimmen . Diese Mal3nahmen sind ein<br />
wichtiger Teil der allgemeinen Plane, den Tabakkonsum zu begrenzen oder z u<br />
verringern. Studien haben ergeben, daB die Nachfrage nach Tabakerzeugnissen en g<br />
an ihren Preis gebunden ist . Hohe Tabakpreise sind besonders wirkungsvoll, urn<br />
Jugendliche vom Rauchen abzuhalten, da diese nur fiber ein begrenztes Einkommen<br />
verflgen .<br />
29. Daher konnen die Empfehlungen des Berichts der Hochrangigen Arbeitsgruppe<br />
"Steuerhinterziehung bei Alkohol and Tabakwaren" als Grundlage fitr geeignet e<br />
Mal3nahmen gegen Betrug and Schmuggel dienen .<br />
IM RAHMEN DES DRITTEN AKTIONSPLANS ZUR KREBSBEKAMPFUNG (1996-2000) VO N<br />
DER GEMEINSCHAFT GEFBRDERTE PROJEKTE UND DER GEMEINSCHAFTLICH E<br />
FORSCHUNGS- UND INFORMATIONSFONDS FUR TABA K<br />
30. Der Dritte Aktionsplan zur Krebsbekampfung" enthalt vier Hauptaktionsbereiche :<br />
Datenerhebung and Forschung, Aufklarung and Gesundheitserziehung,<br />
Fruherkennung and Vorsorgeuntersuchungen sowie Ausbildung an d<br />
Qualitatskontrolle. Nach der Anhorung and der Bewertung aller vorgeschlagene n<br />
Projekte wurden 100 Vorhaben fair eine Gemeinschaftsfdrderung im Jahr 1996<br />
ausgewahlt (Mr insgesamt E 10 415 688 ), 66 Vorhaben fiir das Jahr 1997 (fu r<br />
insgesamt E 9 363 281), and 59 Vorhaben fair das Jahr 1998 (fur insgesam t<br />
E 11 732 77). Fair die Prevention werden die Mittel durch zwei Netze vergeben,<br />
deren Einzelheiten Absatz 39 zu entnehmen sind . Die Mittel fur die Prevention im<br />
Rahmen des Programms Europa gegen den Krebs belaufen sich auf durchschnittlic h<br />
£ 2 Mio. im Jahr. Nahere Angaben zu diesen Vorhaben finden sich auf der Websit e<br />
der Europaischeu Kommission 38.<br />
31. Der Gemeinschaftliche Forschungs- and Informationsfonds fur Tabak 39 hat 1996 elf<br />
and 1998 sieben Informationsvorhaben genehmigt . Nahere Einzelheiten hierzu sind<br />
ebenfalls auf der Website der Europaischen Kommission abrufbar40.<br />
-12-<br />
32511973 3<br />
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BATCo US POJ v Philip Morris
DIE ZWEITE EUROPAISCHE KONFERENZ " TABAK ODER GESUNDHEIT " :<br />
32. Die Europaische Kommission hat im Rahmen des Programms "Europa gegen den<br />
Krebs" Mittel fur die zweite Europaische Konferenz "Tabak oder Gesundheit - fair<br />
ein rauchfreies 21 . Jahrhundert" bereitgestellt. Die Konferenz fand vom 23 . bis zum<br />
27. Februar 1999 in Spanien statt . Hier kamen Experten aus alter Welt, die sich mi t<br />
der Tabakbekampfung beschaftigen, zusammen, urn eine Reihe von Themen z u<br />
erortern: wie sich verhindem let, daB Kinder zu Rauchern werden, neue Strategie n<br />
der Rauch_erentwohnung and die Rolle der Heilberufe bei der Pravention and de r<br />
Aufgabe des Rauchens . Auch wurden Forschungsergebnisse bezuglich der<br />
Auswirkungen des Tabakkonsums auf die menschliche Gesundheit erOrtert .<br />
VERBRAUCHERAUSSCHUSS<br />
33. Der VerbraucherausschuB der Kommission hat am 14 . Juni 1998 eine<br />
Stellungnahme uber eine sozial verantwortungsvolle Tabakpolitik der<br />
Gemeinschaft41 abgegeben. Dieses Papier enthalt eine Reihe von Bemerkungen fibe r<br />
die kunftige Politik zur Verringerung des Tabakkonsums auf Gemeinschaftsebene .<br />
.4<br />
-13 -<br />
325119734<br />
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BATCO US OW N" Philip Mortis
ZUKUNFTIGE MASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE :<br />
DIE EUROPAISCHE WOCHE GEGEN DEN KREBS 1999 : DEM RAUCHEN VON<br />
JUGENDLICHEN VORBEUGEN :<br />
34. Neben den im vorigen Abschnitt geschilderten Anschlufjarbeiten an die Mitteilung<br />
der Kommission wird sich die im Oktober 1999 stattfindende "Europaische Woch e<br />
gegen den Krebs" auf die Frage konzentrieren, wie dem Rauchen vorgebeug t<br />
werden kann. Dies wird die europaischen MaBnahmen in diesem Bereich weiter ins<br />
Licht der Offentlichkeit riicken and eine europaweite Kampagne ermoglichen .<br />
Hierdurch werden die Gemeinschaftsmal3nahmen im Bereich der Prevention a n<br />
Profil gewinnen, was ein wichtiger Faktor far die allgemeine Strategie auf der Eben e<br />
der Gemeinschaft wie der Mitgliedstaaten - in Zusammenarbeit mit den<br />
einschlagigen NRO - sein wird, mit dem Ziel, den Tabakkonsum zu senken .<br />
KONSENSKONFERENZ DER KREBSSACHVERSTANDIGEN ZUM THEMA NIKOTIN :<br />
35. Die Europaische Kommission plant, eine Konferenz zu finanzieren, die auf ein e<br />
Einigung fiber wissenschaftliche Empfehlungen zur Begrenzung and mogliche n<br />
Regelung des Gehaltes von Nikotin, Teer and als karzinogen geltenden Stoffen i n<br />
Tabak and Tabakrauch abzielen soil. Mit diesen Empfehlungen sollen die ktinftige n<br />
MaBnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Tabakbekampfung wissenschaftlich<br />
fundiert werden. Die Konferenz steht unter der Schinnhenschaft des Beratende n<br />
Ausschusses fur Krebspravention der Kommission 42 .<br />
EUROPAISCHE NETZE ZUR PRAVENTION DES RAUCHENS :<br />
36. Um die MaBnahmen zur Bekampfung des Rauchens besser zu koordinieren, habe n<br />
die Kommissionsstellen die Errichtung des Europaischen Netzes zur Prevention de s<br />
Rauchens 43 gefbrdert, dessen Aufgabe darin besteht, die einzelstaatlichen Initiative n<br />
in diesem Bereich zu koordinieren. Die Arbeit dieses Netzes wird durch das<br />
Europaische Netz fiir Jugendliche and Tabak 40 erganzt. Antrage auf Forderung fai r<br />
Projekte, die den Tabakkonsum betreffen, durch das Krebsbekampfungsprogram m<br />
werden diesen Netzen zur Koordinierung and Einbeziehung in ein Gesamtprojek t<br />
vorgelegt. Damit wird die Koharenz der gefdrderten Projekte sichergestellt and ih r<br />
gemeinschaftlicher zusatzlicher Nutzen erhoht, indem eine ordnungsgemal3 e<br />
Planting and Bewertung der Projektmalinahmen sowie die Verbreitung de r<br />
Ergebnisse gewahrleistet werden .<br />
STATISTIK<br />
J<br />
37. Was die statistischen Angaben fiber das Rauchen in der Gemeinschaft betrifft, sin d<br />
mehrere interessante Entwicklungen im Gange :<br />
• Haushaltspanel der Europaischen Gemeinschaft (ECHP )<br />
1998 wurden erstmals Fragen fiber die Rauchgewohnheiten ins ECH P<br />
aufgenommen .<br />
-14-<br />
32511973 5<br />
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&Arco US DU) V Phili, Moms
Diese Quelle ist wohl von besonderem Interesse sein, da es damit mbglic h<br />
wird, Daten anhand vielfaltiger sozialer Variablen wie Einkommenshohe ,<br />
Bildungsgrad and soziale Verhaltnisse zu analysieren .<br />
Es ist vorgesehen, daB die Angaben des ECHP von 1998 im Jahre 200 1<br />
verfiigbar sind .<br />
• Projekt der Gesundheitsumfrage (HIS - Health Interview Survey) vo n<br />
Eurostat/OEC D<br />
FORSCHUNG<br />
Im Mai 1999 schrieb Eurostat in Abstimmung mit der OECD all e<br />
Mitgliedstaaten an and bat urn Angaben zu zwolf Gesundheitsthemen, di e<br />
den in den Mitgliedstaaten durchgefiihrten Gesundheitsumfragen z u<br />
entnehmen waren . Zwei dieser Themen betreffen die gegenwartigen an d<br />
friiheren Rauchgewohnheiten.<br />
Wie bei den ECHP-Daten wird die Analyse anhand einer Reihe vo n<br />
Variablen moglich sein: Geschlecht, Alter, Bildungsgrad and<br />
Erwerbstatigkeit. Es wird erwartet, dal3 die Daten Ende 1999 zur Verfiigun g<br />
stehen.<br />
38. Das Funfte Rahmenprogramm der Europaischen Gemeinschaft im Bereich der<br />
Forschung, technologischen Entwicklung and Demonstration (1998-2002) 45 deckt<br />
die Tabakforschung sowohl mit dem Thema "Lebensqualitat and Managemen t<br />
lebender Ressourcen" als auch mit dem Thema "Sicherung der internationale n<br />
Stellung der Gemeinschaftsforschung" ab .<br />
Innerhalb des Vierten Rahmenprogramms Mr Forschung, technologisch e<br />
Entwicklung and Demonstration (1994-1998 )46 wurde die Tabakforschung mit dem<br />
BIOMED-2-Programm fur Biomedizin and Gesundheit eingeleitet, and es wurde n<br />
folgende zwei Projekte finanziert :<br />
• Transnationale Variation der Pravalenz des Rauchens bei Jugendlichen: die Rolle<br />
der nationalen Politik zur Bekampfung des Rauchens and das schulische sowi e<br />
familiare Umfeld (BMH4-CT98-3721) and<br />
• ein europaischer Ost-West-Vergleich von Risikofaktoren fir chronische<br />
Erkrankungen, damit zusammenhangendem Gesundheitsverhalten and di e<br />
Auswirkungen innovativer Aktionen zur Bekampfung des Rauchens unte r<br />
besonderer Beracksichtigung des russischen Teils Kareliens (BMH4-CT96 -<br />
1224) .<br />
DIE ARBEIT ANDERER INTERNATIONALER ORGANISATIONE N<br />
39. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation (WHO)<br />
zur Bekampfung des Rauchens. Die 52. Weltgesundheitsversammlung vo m<br />
24.5.1999 beschloB, ein zwischenstaatliches Verhandlungsgremium einzusetzen, das<br />
einen Vorschlag fur ein_ .Rahmenabkommen der WHO zur Bekampfung de s<br />
Rauchens and eventuell damit zusanunenhangende Protokolle erarbeiten and<br />
-15 -<br />
32511973 6<br />
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BATE'. US POly Phili, M u,
aushandeln soil. Es soli Organisationen offenstehen, die sich mit der regionalen<br />
wirtschaftlichen Integration befassen. Die erste Sitzung dieses Gremiums ist fai r<br />
November 1999 geplant"<br />
In der WHO-Region Europa wird ein gemeinsames Projekt der British Medica l<br />
Association, der WHO and der Europdischen Union zur Einrichtung and<br />
Verwaltung eines Tabakinformationszentrums fir Angehorige der Heilberufe4S<br />
gefdrdert.<br />
Die Kommission ist aul3erdem im WHO-AusschuB fir ein tabakfreies Europa<br />
vertreten, der erstmals am 4 .6.1999 in Kopenhagen zusammenkam . 49<br />
J<br />
-16 -<br />
325119737<br />
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BATCo<br />
US PO.J<br />
v Philip Mortiw
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES KOMMISSIONSBERICHTS :<br />
40. Die verschiedenen Initiativen, die derzeit and kunftig auf Gemeinschaftsebene<br />
getroffen werden, konnen noch wirkungsvollere Instrumente bei der Bekampfun g<br />
des Rauchens sein, wenn sic Tell einer allgemeinen, globalen Strategic von<br />
Praventions- and EntwohnungsmaBnahmen bilden . Das breite Spektrum der<br />
MaBnahmen, die in den Mitgliedstaaten in den verschiedenen Bereichen de r<br />
Tabakbekampfung unternommen werden, zeigen, daB es einige ausgezeichnet e<br />
Gelegenheiten fur den Wissens- and Erfahrungsaustausch gibt . Der zusatzlich e<br />
Nutzen der Gemeinschaftsmal3nahmen liegt bier auf der Hand, indem sichergestellt<br />
wird, daB die besten Verfahren ennittelt, Ziele abgestimmt and Fortschritte bewerte t<br />
werden. Empfehlungen auf Gemeinschaftsebene, die auf den besten Verfahren de r<br />
Mitgliedstaaten beruhen, konnten die Grundlage bilden, auf der die einzelne n<br />
Mitgliedstaaten eine umfassendere globate Strategic zur Prevention des Rauchens<br />
entwerfen konnten, die auf ihre individuellen Bediirfnisse zugeschnitten ist .<br />
41. Auf die Reaktion des Europaischen Parlaments, des Rates and anderer Beteiligter<br />
hin wird die Kommission die Vorbereitung von Vorschlagen fur Empfehlungen de s<br />
Rates gemaB Artikel 152 EG-Vertrag sowie die Uberarbeitung and Erganzung de r<br />
im Rahmen des Binnenmarkts bestehenden Rechtsvorschriften in Erwagung ziehe n<br />
and dabei insbesondere etwaige neue Entwicklungen and wissenschaftliche<br />
Erkenntnisse beriicksichtigen .<br />
J<br />
-17-<br />
325119738<br />
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&STC.. US VW r Philip MurriV
ANHANG 1 : MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATE N<br />
ZUSATZSTOFFE IN TABAKERZEUGNISSEN :<br />
42. Es wurde nachgewiesen, daf3 Teer in Tabakerzeugnissen ein karzinogener Stoff ist 50<br />
and daB aktiv and passiv eingeatmeter Rauch aus einer Reihe von Bestandteile n<br />
zusammengesetzt ist, die die menschliche Gesundheit schadigen 51. AuBerdem ist<br />
bekannt, daB Tabakhersteller eine Reihe von Zusatzstoffen verwenden, ur n<br />
Geschmack, Geruch and Aussehen des Tabaks zu verbessern52. Es ist allerdings<br />
nicht bekannt, in welchem AusmaB diese Zusatzstoffe im Tabak zu den<br />
karzinogenen and anderen gesundheitsschadlichen Auswirkungen diese s<br />
Erzeugnisse beitragen . Viele Gesundheitsexperten sind jedoch der Auffassung, da B<br />
Zusatzstoffe im Tabak durchaus eine Rolle bei der Verursachung vo n<br />
entsprechenden Krankheiten spielen, and fordern zunehmend die Regulierung an d<br />
Kontrolle von Tabakzusatzen 5J .<br />
43. 1997 haben die Kommissionsstellen alle Mitgliedstaaten angeschrieben and ur n<br />
Informationen fiber deren Politik in bezug auf Zusatzstoffe in Zigaretten gebeten54 .<br />
Die nachstehende Analyse der Antworten zeigt, daB die Regelungen fur Zusatzstoffe<br />
in Zigaretten in den Mitgliedstaaten sehr uneinheitlich sind . In der Analyse werde n<br />
die in den Mitgliedstaaten fur Tabakzusatze geltenden gesetzlichen Regelunge n<br />
dargestellt, was als Grundlage fair Vorbereitungen einer entsprechenden Antwort de r<br />
Gemeinschaft - wie in Abschnitt 27 oben ausgefiihrt - diente, urn sicherzustellen ,<br />
daB Hindernisse fur den freien Warenverkehr im Binnenmarkt (wie etwa da s<br />
Fortbestehen unterschiedlicher einzelstaatlicher Regelungen) beseitigt werden an d<br />
gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewahrleistet wird .<br />
44. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daB in den Bestimmungen einige r<br />
Mitgliedstaaten Tabakzusatze wie Lebensmittel behandelt werden. Dies erschein t<br />
problematisch, da die Richtlinie 92/41/EWG 55 zur Anderung der Richtlini e<br />
89/622/EWG 56 zur Angleichung der Rechts- and Verwaltungsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten fiber die Etikettierung von Tabakerzeugnissen den freien Verkehr<br />
von Tabak fur den oralen Gebrauch untersagt. Die iiberwiegende Mehrheit de r<br />
Tabakerzeugnisse sind allerdings dazu bestimmt, verbrannt and als Rauch inhalier t<br />
zu werden; einige wenige werden als Schnupflabak konsumiert. Daher ist die<br />
Bedeutung der Regelungen, die fiir Lebensmittelzusatze erarbeitet wurden, unklar .<br />
45. Die nachstehende Analyse wurde den Mitgliedstaaten am 23 . Oktober 19985 7<br />
zugeleitet .<br />
OSTERREICH<br />
J<br />
46. GemaB Absatz 3 des osterreichischei . Tabakgesetzes von 1995 (BGBL . Nr .<br />
431/1995) konnen zum Wohle der offentlichen Gesundheit Vorschriften zur<br />
Kontrolle der Verwendung and der Menge von Inhaltsstoffen, Zusatzen ,<br />
Geruchsstoffen, Geschmacksstoffen, Schadlingsbekampfungsmitteln an d<br />
Riickstanden in Tabakerzeugnissen erlassen werden . Solche Vorschriften miissen<br />
der internationalen Vergleichbarkeit der Testergebnisse in anderen EU -<br />
-18-<br />
32511973 9<br />
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BATU US PO! v Philip Afumr
Mitgliedstaaten Rechnung tragen . Bisher ist noch keine Rechtsvorschrift erlassen<br />
worden.<br />
BELGIE N<br />
47. GemaB Artikel 2 des Koniglichen Erlasses vom 13 . August 1990 (Arrete Royal du<br />
13 aout 1990 relatif a la fabrication et a la mise dans le commerce de produits a base<br />
de tabac et de produits similaires) fiber die Herstellung and den Vertrieb vo n<br />
Tabakerzeugnissen ist die Verwendung von anderen als den in Anhang 1 des<br />
Gesetzes genannten Inhalts- and Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen untersagt . Zu<br />
den genannten Stoffen gehoren saure Salze, Ammoniak, Aethanol, Gelatine an d<br />
Farbstoffe .<br />
DANEMAR K<br />
48. In Danemark gibt es keine Vorschriften fair die Verwendung von Tabakzusatzen ; das<br />
Lebensmittelrecht sieht jedoch vor, daB Vorschriften fiir Tabakzusatze erlasse n<br />
werden konnen.<br />
FINNLAN D<br />
49. Gema13 Kapitel 3 (Zusammensetzung and Qualitatssicherung) des Gesetzes Obe r<br />
MaBnahmen zur Bekampfung des Rauchens (13 .8.1976/693) kann der Staatsrat<br />
Vorschriften fur gesundheitsschadliche Stoffe erlassen, die in Tabakerzeugnissen<br />
nicht enthalten sein diirfen, and die hbchstzulassige Menge von Zusatzstoffe n<br />
festlegen, die in Tabakerzeugnissen verwendet werden diirfen. Gemaf Kapitel 2 des<br />
Erlasses Ober Madnahmen zur Bekampfung des Rauchens von 1977 (25 .2.1977/225 )<br />
sind nur Inhalts-, Farb- and Geschmacksstoffe zulassig, die nich t<br />
gesundheitsschadlich sind .<br />
50. Diese werden wie folgt aufgelistet : Tabak, aus anderen Pflanzen gewonnen e<br />
Tabakersatzstoffe, die nicht gesundheitsschadlich oder -gefahrdend sind, Zucker ,<br />
Kakao and Honig, Tabakblatter zur UmhUllung, gemahlener Tabak and Papier oder<br />
aus anderen Pflanzenfasern and Gewil zen hergestellte Blatter, Duftstoffe, sonstig e<br />
Zusatze, Kleb- and Farbstoffe, die nicht gesundheitsschadlich sind. Es liegt in der<br />
Verantwortung der Hersteller, sicherzustellen, daB die gesetzlichen Vorschriften<br />
eingehalten werden, and es finden keine diesbeztlglichen Kontrollen staff . Der<br />
Staatsrat ist gemaB Paragraph 5 des Gesetzes Ober Madnahmen zur Bekampfung des<br />
Rauchens befugt, die Verwendung von gefahrlichen Stoffen in Tabakerzeugnissen<br />
zu verbieten; bisher ist jedoch im Zusammenhang mit Zusatzstoffen in Zigaretten<br />
von dieser Befhgnis kein Gebrauch gemacht worden.<br />
FRANKREIC H<br />
51. Im Juni 1994 hat der Conseil Superieur d'Hygiene Publique de France eine<br />
Stellungnahme zur Bewertung der umweltbedingten Gesundheitsrisiken abgegeben<br />
(Proposition d'avis pour la section evaluation des risques de 1'environnement sur la<br />
sante). Darin wurde empfohlen, eine Positivliste der Zusatzstoffe fair<br />
-19-<br />
325119740<br />
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BATCS US PO) v Philip Mort .
Tabakerzeugnisse zu erstellen. Das Gesetz vom 12. September 1995 (Arrete du 1 2<br />
septembre 1995 relatif aux produits d'addition autorises dans la fabrication de s<br />
produits du tabac et de leurs succedanes) fiber die bei der Herstellung von Taba k<br />
und Tabakerzeugnissen zulassigen Zusatzstoffe fiihrt die Zusatze auf, die verwende t<br />
werden dtirfen . Das Verzeichnis der zulassigen Stoffe ist in sieben Kategorie n<br />
unterteilt und umfa(3t Erzeugnisse, die als Feuchthaltemittel, Klebstoffe ,<br />
Konservierungsmittel und Farbstoffe verwendet werden diirfen . Die aufgelistete n<br />
Erzeugnisse entsprechen in etwa denen, die nach belgischem und deutschem Rech t<br />
zulassig sind . Fur jeden Stoff werden Grenzwerte angegeben . Frankreich ha t<br />
auBerdem einen beratenden Ausschul3 fur Zusatze in Tabakerzeugnissen .<br />
DEUTSCHLAN D<br />
52. Die deutsche Tabakverordnung vom 20 . Dezember 1977 enthalt eine Positivlist e<br />
zulassiger Inhaltsstoffe, die zuletzt im Februar 1998 im Anschlul3 an das<br />
Inkrafttreten newer EU-Rechtsvorschriften fiber Lebensmittelzusatze aktualisiert<br />
worden ist. In Anhang 1 des Gesetzes sind die zulassigen Zusatzstoffe aufgefiihrt ,<br />
die in vierzehn Kategorien unterteilt sind und allgemein zulassige Zusatzstoffe fii r<br />
die Herstellung von Tabakerzeugnissen, Feuchthalte-, Binde-, Haft- un d<br />
Dickungsmittel, Bleichmittel und Verbrennungsbeschleuniger, in Umblattern un d<br />
Zigarettenpapier verwendete Stoffe, Farbstoffe und in Zigarettenfiltern und -spitzen ,<br />
Zigarren, Zigarrenspitzen und Pfeifen verwendete Stoffe umfassen . In Anhang 2<br />
sind verbotene Geruchs- und Geschmacksstoffe aufgefuhrt .<br />
GRIECIIENLAN D<br />
53. Es gibt keine Gesetze, Vereinbarungen oder Nonnen fir Tabakzusitze .<br />
IRLAN D<br />
54. Irland hat ein Ermachtigungsgesetz (Abschnitt 5, <strong>Tobacco</strong> [Health promotion an d<br />
Protection] Act, 1988), dem zufolge der Gesundheitsminister befugt ist ,<br />
Vorschriften fur die Kontrolle oder das Verbot der Verwendung jeglichen anderen<br />
Materials als Wasser, Tabak oder ganz aus Tabak hergestellte Blatter fii r<br />
Tabakerzeugnisse zu erlassen . Bisher hat der Minister von dieser Ermachtigun g<br />
noch keinen Gebrauch gemacht. Da derartige Vorschriften fehlen, besteht di e<br />
Ubereinkunft, dal3 die Tabakindustrie sich an die Leitlinien des britischen Hunte r<br />
Committee halt. Die Einhaltung dieser Leitlinien wird nicht uberwacht und is t<br />
vollkommen freiwillig .<br />
ITALIE N<br />
a<br />
55. Es gibt keine nationalen Nonnen oder Vorschriften, die die Verwendung vo n<br />
Tabakzusatzstoffen in Italien regeln . Die staatliche Monopolverwaltung, die eigen e<br />
Vorschriften erlaBt, verwendet jedoch nur die Zusatzstoffe, die in de n<br />
entsprechenden Vorschriften in Frankreich und Deutschland aufgeftihrt sind (sieh e<br />
oben) .<br />
-20 -<br />
32511974 1<br />
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BATCo US DUB v P+O+1{I D+orris
LUXEMBUR G<br />
56. In Luxemburg gibt es zwar ein Tabakgesetz, die Verwendung von Zusatzstoffe n<br />
oder Inhaltsstoffen in Tabakerzeugnissen ist jedoch nicht gesetzlich geregelt .<br />
NIED ER LA N DE<br />
57. In den Niederlanden gelten keine besonderen Bestimmungen and es gibt kein e<br />
Rechtsvorschriften fur die Verwendung von Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen .<br />
PORTUGA L<br />
58. In Portugal gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen fur die Verwendung vo n<br />
Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen .<br />
SI'ANIE N<br />
59. Die von "Tabacalera" (dem staatlichen Tabakmonopol Spaniens) verwendete n<br />
Zusatzstoffe entsprechen den Bestimmungen von Abschnitt 8 des spanische n<br />
Lebensmittelgesetzes (Ziffer 3 .25 .79, Lebensmittelverarbeitung) and der deutsche n<br />
Tabakverordnung (siehe oben) . Direkt aus den USA importierte Zusatzstoffe, die bei<br />
der Herstellung von Tabakerzeugnissen in Spanien verwendet werden, unterliege n<br />
den Bestimmungen der "Food and Drug Administration" der Vereinigten Staate n<br />
and den GRAS-Bestimmungen (Generally Recognised As Safe) . Sie alle werden in<br />
der Liste der Zusatzstoffe aufgefiihrt, die die sechs groBten amerikanischen<br />
Zigarettenhersteller verwenden (veroffentlicht im "<strong>Tobacco</strong> Reporter" im Juli 1994) .<br />
SCHWEDE N<br />
60. Das Tabakgesetz von 1993 (1993 :581) legt Grenzwerte fur Schadstoffe fest, die i n<br />
Tabakerzeugnissen enthalten sein oder entstehen konnen. Das Gesetz befugt die<br />
Regierung oder eine von der Regierung benannte Behbrde, Bestimmungen fiber di e<br />
Kennzeichnung des Inhalts and der Grenzwerte zu erlassen. Abgesehen von den<br />
Angaben zum Teer- and Nikotingehalt wurden bisher in dieser Hinsicht kein e<br />
MaBnahmen ergriffen, and es gibt keine verbindliche Gesetzgebung oder freiwillig e<br />
Ubereinkunft in bezug auf Zusatzstoffe oder sonstige Inhaltsstoffe . Dem gleichen<br />
Gesetz zufolge mull die Verpackung von Tabakerzeugnissen, die innerhal b<br />
Schwedens zum Verkauf bestimmt sind, einen Hinweis darauf tragen, daB da s<br />
Erzeugnis Schadstoffe enthalt oder bildet (sog . Angabe der Inhaltsstoffe) .<br />
VEREINICTES KONIGREIC H<br />
61. Im Vereinigten Konigreich gibt es eine freiwillige Vereinbarung (Voluntar y<br />
Agreement on the Approval and Use of New Additives in <strong>Tobacco</strong> Products), der<br />
zufolge Hersteller, die ihrem Erzeugnis einen neuen Zusatzstoff hinzufilge n<br />
mochten, die Genehmigung des Gesundheitsministeriums einholen miissen . Die<br />
Aufstellung der derzeit verwendeten Zusatzstoffe ist veroffentlicht worden. I n<br />
-21 -<br />
i<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
32511974 2<br />
BATCo US POJ v Philip [dom.
anderen Mitgliedstaaten zugelassene Zusatzstoffe durfen ebenfalls verwende t<br />
werden. Die Vereinbarung sieht vor, daB das Gesundheitsministerium Grenzwert e<br />
aufstellt. Die Tabakhersteller mussen jahrlich ein Papier fiber die Einhaltung de r<br />
Vereinbarung (Certificate of Compliance with the Agreement) unterzeichnen .<br />
TEER- UND NIKOTINGEHALT IN ZIGARETTEN :<br />
62. GemaI3 Artikel 2 der Richtlinie 90/239/EWG SB zur Angleichung der Rechts- and<br />
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fiber den hochstzulassigen Teergehal t<br />
von Zigaretten darf der Teergehalt der in den Mitgliedstaaten vertriebene n<br />
Zigaretten folgende Werte nicht iiberschreiten : 15 mg je Zigarette ab de m<br />
31 . Dezember 1992 and 12 mg je Zigarette ab dem 31. Dezember 1997. GemaB<br />
einer vorubergehenden Ausnahmeregelung gelten . fur Griechenland folgende<br />
Grenzwerte: 20 mg bis zum 31 . Dezember 1992, 18 mg bis zum 31 . Dezember<br />
1998, 15 mg bis zum 31 . Dezember 2000 and 12 mg bis zum 31 . Dezember 2006 .<br />
63. Derzeit gibt es keinen gemeinschaftlichen Grenzwert fur den Nikotingehalt, obwoh l<br />
gemaB Artikel 3 der Richtlinie 89/622/EWG $9 zur Angleichung der Rechts- and<br />
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Etikettierung vo n<br />
Tabakerzeugnissen (zuletzt geandert durch die Richtlinie 92/41/EWG 60) auf de n<br />
Zigarettenpackungen sowohl der Nikotin- als auch der Teergehalt anzugeben ist .<br />
Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jedes Jahr im Janua r<br />
eine Liste des Teer- and Nikotingehaltes der auf ihrem Markt vertriebene n<br />
Zigaretten vorzulegen . Diese Informationen werden dann von der Kommissio n<br />
veroffentlicht61.<br />
64. Die Kommission hat alle Mitgliedstaaten angeschrieben 62 and urn Informationen<br />
Ober deren Politik bezuglich des Teer- and Nikotingehalts von Zigaretten gebeten .<br />
Die Antworten der Mitgliedstaaten werden im folgenden aufgefuhrt, and dies e<br />
Informationen sind in die Vorbereitung des in Abschnitt 23 genannten Entwurf s<br />
eingeflossen .<br />
OSTERREIC H<br />
65. Es ist nicht geplant, den Teergehalt weiter, als von der Richtlinie 90/239/EWG<br />
gefordert, zu senken. Es wurden keine Mal3nahmen zur Festlegung eine s<br />
Nikotingrenzwerts vorgeschlagen .<br />
BELGIEN<br />
66. Es ist nicht geplant, den Teergehalt weiter, als von der Richtlinie 90/239/EWG<br />
gefordert, zu senken. Der Nikotingehalt in Zigaretten 1st ab 31 .12.1992 auf 1,5 mg j e<br />
Zigarette festgesetzt and ab 31 .12 .1997 auf 1,2 mg je Zigarette gesenkt worden . E s<br />
1st nicht geplant, diesen Wert welter zu senken .<br />
-22 -<br />
325119743<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCO US CO) v Philip hfoms
DANEMAR K<br />
67. Keine Antwort .<br />
FINNLAN D<br />
68. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen zur Senkung des Teergehalts unter den i n<br />
der Richtlinie 90/239/EWG festgesetzten Wert . Zwischen 1977 and 1995, bevo r<br />
Finnland der EU beitrat, gab es gesetzliche Bestimmungen, denen zufolge ei n<br />
Nikotingehalt von mehr als 1 mg in Zigaretten unzulassig war . Seit 1995 gibt es<br />
keine Begrenzung des Nikotingehalts mehr .<br />
FRANKREIC H<br />
69. Frankreich wurde eine weitere Senkung des Teergehalts and eine Begrenzung de s<br />
Nikotingehalts in Zigaretten begruBen .<br />
DEUTSCHLAN D<br />
70. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen zur Senkung des Teergehalts unter den i n<br />
der Richtlinie 90/239/EWG festgesetzten Wert. Es ist auch nicht geplant ,<br />
Bestimmungen fiber den hochstzulassigen Nikotingehalt von Zigaretten einzufiihren .<br />
GRIECHENLAN D<br />
71. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen zur Senkung des Teergehalts unter den i n<br />
der Richtlinie 90/239/EWG fur Griechenland festgesetzten Wert . Es gibt auch kein e<br />
gesetzlichen Bestimmungen fiber den Nikotingehalt and keine Plane, solch e<br />
MaBnahmen einzufiihren.<br />
IRLAN D<br />
72. Derzeit gibt es keine Vorschlage zur Anderung des geltenden Rechts oder zu r<br />
Einfiihrung neuer Vorschriften zur Senkung des Teergehalts von Zigaretten .<br />
ITALIE N<br />
73. Gegenwartig liegen keine Vorschlage vor, urn neue niedrigere Grenzwerte fiir Tee r<br />
oder Nikotin einzufiihren . Italien wurde jedoch Kommissionsvorschlage zur<br />
weiterenr Senkung des Teergehalts and zur Begrenzung des Nikotingehalt s<br />
begruBen .<br />
LUXEMBUR G<br />
74. Zur Zeit gibt es keine Plane zur weiteren Senkung des Teergehalts von Zigaretten .<br />
-23 -<br />
325119744<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCo US DOT V<br />
Philip hlorri?
NIEDERLANDE<br />
75. Derzeit gibt es in den Niederlanden keine Vorschriften fiir den hochstzulassigen<br />
Nikotingehalt oder zur weiteren Senkung des Teergehalts . Die Niederlande haben<br />
jedoch geauliert, daB sie Vorschlage der Europaischen Kommission zur Anderun g<br />
der bestehenden Richtlinien begriiBen wurden .<br />
PORTUGA L<br />
76. In Portugal ist der Teergehalt gesetzlich auf 12 mg and der Nikotingehalt auf 1,3 m g<br />
begrenzt. Weitere Senkungen sind nicht geplant .<br />
SPANIE N<br />
77. In Spanien ist der hochstzulassige Nikotingehalt von Zigaretten gesetzlich geregelt .<br />
Laut der ersten Ubergangsbestimmung des Koniglichen Erlasses Nr . 192/1998 darf<br />
der Nikotingehalt aller auf dem nationalen Markt vertriebenen Zigaretten ab de m<br />
31 . Dezember 1992 den Wert von 1,3 mg nicht iibersteigen . In Zigaretten, die di e<br />
Bezeichnung "mit geringem Teer- and Nikotingehalt" tragen, darf der Nikotingehal t<br />
nicht mehr als 0,8 mg betragen. Es gibt derzeit keine Vorschlage, dies e<br />
Bestimmungen zu andem. Der Teergehalt von Zigaretten wird durch de n<br />
Koniglichen ErlaB Nr. 510/1992 geregelt. Fur die nachste Zeit sind kein e<br />
Anderungen geplant .<br />
SCHWEDE N<br />
78. Es ist nicht geplant, die geltenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu andern,<br />
wenn auch die vorgeschlagenen Anderungen an der bestehenden Richtlinie begrWB t<br />
wurden .<br />
VEREINIGTES KONIGREIC H<br />
79. Im Vereinigten Konigreich gibt es keine Rechtsvorschriften fiber einen<br />
hochstzulassigen Nikotingehalt von Tabakerzeugnissen. Im "WeiBbuch fiber<br />
Tabakr63 hat die britische Regierung angekundigt, daB sie geme bereit ist, die<br />
Kommission bei der Erarbeitung wirksamer praktikabler Vorschlage in diesem<br />
Bereich zu unterstutzen .<br />
I<br />
DER VERKAUF VON ZIGARETTEN UND TABAK AN JUGENDLICHE :<br />
80. Die Kommissionsstellen haben alle Mitgliedstaaten angeschrieben64 and urn<br />
Auskunft fiber deren Rechtsvorschriften fiber den Verkauf von Zigaretten and Tabak<br />
an Jugendliche ersucht. Die Mitgliedstaaten wurden urn Informationen zu folgende n<br />
Punkten gebeten :<br />
-24-<br />
32511974 5<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATC'i. US POI, .Phil ilr Aforrr~
v<br />
das ggf erforderliche Mindestalter fiir den Tabakkauf;<br />
v Verkauf durch Zigarettenautomaten ;<br />
v<br />
Verkauf von Packungen mit weniger als 20 Zigaretten.<br />
Es gingen folgende Antworten ein .<br />
MINDESTALTER :<br />
OSTERREIC H<br />
81. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an Jugendliche fat in den Bereich de s<br />
Jugendschutzes, was bedeutet, daB die entsprechenden Rechtsvorschriften and deren<br />
Durchsetzung in die Zustandigkeit der neun Bundeslander fallen . Sieben davon<br />
untersagen Jugendlichen unter 16 Jahren das Rauchen bzw. den Konsum von<br />
Tabakerzeugnissen - in vier Bundeslandem gilt dieses Verbot fiir das Rauchen in de r<br />
dffentlichkeit. In einem Bundesland ist Kindem (definiert als Personen i m<br />
schulpflichtigen Alter, selbst wenn in Einzelfallen Ausnahmeregelungen von der<br />
Schulpflicht gelten) der Konsum von Tabakerzeugnissen untersagt . In einem<br />
anderen Bundesland schlieBlich ist es Kindern and Jugendlichen nicht ausdrucklic h<br />
verboten zu rauchen.'<br />
82. In keinem der Bundeslander ist ein Mindestalter fair den Erwerb vo n<br />
Tabakerzeugnissen festgesetzt. Statt dessen untersagen drei Bundeslander den<br />
Verkauf (bzw. den Vertrieb, die Weitergabe, das Angebot oder die Abgabe) von<br />
Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 16 Jahren . In einem anderen Bundesland ist<br />
die Abgabe von Tabakerzeugnissen an Personen, die als Kinder oder Jugendliche z u<br />
erkennen sind, in Gaststatten and Hotels verboten. In flint- Bundeslandern gibt es<br />
derzeit keine gesetzliche Regelung fair den Verkauf von Tabakerzeugnissen ;<br />
allerdings wird in zwei Bundeslandem im Rahmen der geplanten Anderung der<br />
Jugendschutzgesetze ein Verbot des Verkaufs bzw . Vertriebs solcher Erzeugniss e<br />
eingehend diskutiert .<br />
BELGIE N<br />
83. In den belgischen Gesetzen ist kein Mindestalter fiir den Erwerb von<br />
Tabakerzeugnissen vorgesehen.<br />
DANEMARK<br />
J<br />
84. Es wird gerade ein Aktionsplan zur Bekampfung des Rauchens bei Jugendlichen<br />
erarbeitet. Derzeit ist kein Mindestalter vorgeschrieben .<br />
-25 -<br />
325119746<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCo US PO) r Philip Moms
FINNLAN D<br />
85. In Finnland ist der Verkauf von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 18 Jahre n<br />
seit 1995 verboten. Von 1976 bis 1995 lag diese Altersgrenze bei 16 Jahren .<br />
FRANKREIC H<br />
86. Das Verbot des Zigarettenverkaufs an Jugendliche unter 16 Jahren wurde 1990 vom<br />
franzosischen Parlament abgelehnt, das der Auffassung war, daB ein Verbot da s<br />
Erzeugnis fiir Jugendliche umso attraktiver machen and zudem den Weiterverkau f<br />
durch Erwachsene an Jugendliche fordern wiirde. Die laufende Evaluierung des<br />
franziisischen Gesetzes im Zusammenhang mit der Bekampfung des Rauchens and<br />
des Alkoholkonsums wird eine Gelegenheit bieten, diese Frage emeut zu prufen .<br />
DEUTSCHLAN D<br />
87. In Deutschland gibt es kein gesetzliches . Verbot des Verkaufs von<br />
Tabakerzeugnissen an Kinder and Jugendliche . Gema6 dem Jugendschutzgesetz<br />
diirfen Kinder and Jugendliche unter 16 Jahren jedoch nicht in der Offentlichkeit<br />
rauchen .<br />
GRIECHENLAN D<br />
88. In Griechenland ist kein Mindestalter fur den Erwerb von Tabakerzeugnissen<br />
vorgeschrieben.<br />
IRLAN D<br />
89. Das Mindestalter fir den Erwerb von Tabak betragt 16 Jahre, wird zur Zeit gepruft<br />
and moglicherweise auf 18 Jahre heraufgesetzt .<br />
ITALIE N<br />
90. Keine Antwort.<br />
LUXEMBUR G<br />
91. Das Rauchen ist in alien Bildungseinrichtungen and alien sonstigen Einrichtunge n<br />
untersagt, die zur Nutzung durch Jugendliche unter 16 Jahren bestimmt sind .<br />
J<br />
NIEDERLAND E<br />
92. Keine Antwort.<br />
-26-<br />
32511974 7<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCS US PO! v Philip S1om .
PORTUGAL<br />
93. In Portugal gibt es kein gesetzliches Verbot des Verkaufs von Tabak an Jugendliche .<br />
Der Rat fair das Rauchen erwagt derzeit die Moglichkeit, einen Vorschlag zur<br />
Regelung der Aufstellung von Zigarettenautomaten vorzulegen . Bevor eine solche<br />
Regelung in Kraft tritt, sehen die portugiesischen Behorden jedoch keinen Sin n<br />
darin, den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Jugendliche zu untersagen .<br />
SPANIE N<br />
94. Der Verkauf bzw. die Abgabe von Tabakerzeugnissen, von Erzeugnissen, di e<br />
Tabakerzeugnisse nachahmen oder zum Rauchen anregen, ist verboten.<br />
SCHWEDE N<br />
95. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 18 Jahren ist unzulassig .<br />
VEREINIGTES KONIGREIC H<br />
96. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 16 Jahren ist unzulassig .<br />
AUTOMATENVERKAUF :<br />
OSTERREIC H<br />
97. In den Bundeslandern gibt es keine besonderen Rechtsvorschriften fiber de n<br />
Automatenverkauf von Zigaretten an Jugendliche .<br />
BELGIEN<br />
98. GemaB dem Koniglichen ErlaB vom 13 . August 1990 fiber die Herstellung and di e<br />
Vermarktung von Tabak- and ahnlichen Erzeugnissen ist der Verkauf vo n<br />
Tabakerzeugnissen durch Automaten untersagt . Ausgenommen sind hiervon<br />
Automaten, die in Verkaufsraumen aufgestellt sind, in denen solche Erzeugniss e<br />
auch auf herkommliche Weise verkauft werden. Mit dieser Regelung soil verhindert<br />
werden, daB solche Automaten an Orten aufgestellt werden, die Kindern leich t<br />
zuganglich sind. Die Aufstellung von Zigarettenautomaten auf der StraBe oder in<br />
Schulen ist dahar unzulassig .<br />
DAN EMAR K<br />
99 . Es gibt keine Vorschriften fur den Zigarettenverkauf aus Automaten .<br />
-27-<br />
325119748<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATC, US DOJ v Phitly Morn
FINNLAND<br />
100. Zigarettenautomaten sind zulassig; sie mtlssen jedoch unter sttlndiger Aufsicht eines<br />
Erwachsenen aufgestellt sein . Ein Verbot von Zigarettenautomaten ist er6rtert<br />
worden, and die bffentliche Meinung scheint ein solches zu beftirworten .<br />
FRANKREIC H<br />
101. In Frankreich gibt es keine Zigarettenautomaten mehr. Seit 1987 ist es verboten ,<br />
solche Automaten auf Offentlichen VerkehrsstraBen anzubringen .<br />
DEUTSCHLAN D<br />
102. Es gibt kein Verbot des Zigarettenverkaufs durch Automaten an Jugendliche . Der<br />
Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Groflhandler and Automatenaufsteller –<br />
BDTA hat sich jedoch die freiwillige Selbsbeschrankung auferlegt, in eine r<br />
Entfemung von 50 m zu Eingangen von Schulen oder Jugendzentren kein e<br />
Zigarettenautomaten aufzustellen . Diese Vereinbarung wurde 1997 auf Initiative de s<br />
Bundesministeriums mit dem BDTA getroffen .<br />
GRIECHENLAN D<br />
103. Der Einzelhandel mit Zigaretten ist ein gesetzlich geregeltes Vorrecht bestimmte r<br />
Personenkreise (Kriegsbeschadigte, Kriegsopfer usw.). Der Zigaretteneinzelhandel<br />
durch solche Personen mittels Automaten ist zwar nicht ausdrilcklich verboten ,<br />
kommt in Griechenland aber nicht vor .<br />
IRLAN D<br />
104. Der Automatenverkauf ist eingeschrankt zulassig and wird derzeit gepriift .<br />
ITALIE N<br />
105. Keine Antwort .<br />
LUXEMBUR G<br />
106. Es gibt keine besonderen Bestimmungen flir den Verkauf durc h<br />
Zigarettenautomaten.<br />
NIEDERLAND E<br />
107. Keine Antwort.<br />
-28-<br />
325119749<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCO US PO1 v' Philip N1.T.
PORTUGA L<br />
108. Der Rat fiir das Rauchen erwagt derzeit die MSglichkeit, Vorschlage fiir eine<br />
Regelung der Aufstellung von Zigarettenautomaten vorzulegen .<br />
SPANIEN<br />
109. Tabakerzeugnisse dtirfen unter folgenden Bedingungen durch Automaten verkauft<br />
werden: diese Automaten dtirfen ausschlieBlich in geschlossenen Raumen<br />
aufgestellt and nicht von Jugendlichen unter 16 Jahren benutzt werden . Der<br />
Eigentiimer der Raumlichkeiten, in denen diese Automaten aufgestellt sind, ist fir<br />
die Einhaltung dieses Verbots verantwortlich. An der Vorderseite dieser Automate n<br />
muB ein Warnhinweis uber die Gesundheitsschadlichkeit des Tabaks angebracht<br />
werden. Dieser Hinweis muB mindestens 20 cm' groB and so befestigt sein, daB er<br />
nicht entfernt werden kann .<br />
SCHWEDE N<br />
110. Zigarettenautomaten mussen entweder beaufsichtigt oder an Orten aufgestell t<br />
werden, die fiir Jugendliche linter 18 Jahren nicht zuganglich sind. In der Praxis<br />
verhindem die schwedischen Bestimmungen die Aufstellung vo n<br />
Zigarettenautomaten im Freien.<br />
VEREINIGTES KONIGREIC H<br />
111. Der Automatenverkauf von Zigaretten ist zulassig ; die Automaten mllssen jedoch<br />
mit einer Aufschrift versehen sein, die besagt, daB der Automat nur von Persone n<br />
uber 16 Jahren benutzt werden darf. Gesetzliche Beschrankungen fiir die Plazierung<br />
von Automaten wurden nicht fair notig gehalten, da sie in der Praxis nur i n<br />
Raumlichkeiten aufgestellt werden, fiir die eine Lizenz ftir den Alkoholausschank<br />
erteilt wurde and in denen der Zugang fiir Kinder daher ohnehin beschrankt ist. Die<br />
britische Regierung hat in ihrem Weil3buch fiber Tabakbs angekiindigt, daB der<br />
britische Verband der Zigarettenautomatenbetreiber seinen Verfahrenskodex<br />
daingehend geandert hat, daB bei der Erwagung, wo ein Zigarettenautoma t<br />
aufgestellt wird, die Verhinderung des Zigarettenverkaufs an Jugendliche i m<br />
Vordergrund steht.<br />
VERKAUF VON PACKUNGEN MIT WENIGER ALS 20 ZIGARETTEN :<br />
OSTERREIC H<br />
112. In den Bundeslandem gibt es keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen fir de n<br />
Verkauf in Packungen mit weniger als 20 Zigaretten .<br />
-29-<br />
325119750<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCU US DO! v Phi Iip Mon A
BELGIE N<br />
113. Das belgische Parlament hat eine Gesetzesanderung angenommen, derzufolge der<br />
Verkauf in Packungen mit weniger als 19 Zigaretten verboten ist. Ausgenommen<br />
sind sogenannte "Luxuszigaretten", die in kleineren Packungen zum gleichen ode r<br />
zu einem hoheren Preis als die Standardpackungen mit 20 Zigaretten angeboten<br />
werden. Ziel ist, die Schwelle far den Zigarettenkauf anzuheben, urn de n<br />
Tabakkonsum Jugendlicher einzuddmmen . Das Gesetz wird nach der<br />
Unterzeichnung durch den belgischen Konig in Kraft treten .<br />
DANEMARK<br />
114. Der Einzelverkauf von Zigaretten ist verboten, nicht jedoch der Verkauf i n<br />
Packungen von beispielsweise fiinf Zigaretten. Allerdings werden Zigaretten in<br />
Danemark ausschlieBlich in Zehner- oder Zwanziger-Packungen vertrieben .<br />
FINNLAND<br />
115. Es gibt keine Beschrankungen fiir PackungsgroBen. Die Festlegung der<br />
PackungsgroBen ist eines der Themen, die zur Zeit vom finnischen Ministerium fu r<br />
Gesundheit and Soziales im Bemuhen urn die Reduzierung des Tabakkonsum s<br />
erortert werden .<br />
FRANKREIC H<br />
116. Keine Antwort.<br />
DEUTSCHLAND<br />
117. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung fir den Verkauf vo n<br />
Einzelpackungen mit weniger als 20 Zigaretten .<br />
GRIECHENLAN D<br />
118. Der Verkauf in Packungen mit weniger als 20 Zigaretten ist zwar nicht ausdrucklic h<br />
verboten, kommt jedoch in Griechenland nicht vor. Heutzutage enthalten di e<br />
Packungen 20 oder 25 Zigaretten .<br />
IRLAND<br />
J<br />
119. Der Verkauf von Packungen mit weniger als zehn Zigaretten ist unzuldssig and wir d<br />
derzeit gepruft .<br />
'TALI E N<br />
120. Keine Antwort.<br />
-30-<br />
32511975 1<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCO US DO! V Philip Moms
LUXEMBURG<br />
121. Es gibt keine speziellen Bestimmungen fiber die Zahl der Zigaretten in eine r<br />
Packung. Den luxemburgischen Behorden ist ein Verkauf von Packungen mit<br />
weniger als 20 Zigaretten nicht bekannt .<br />
NIEDERLANDE<br />
122.Keine Antwort .<br />
PORTUGAL<br />
123.Keine Antwort .<br />
SPANIEN<br />
124.Keine Antwort .<br />
SCHWEDE N<br />
125.In Schweden werden Zigaretten in der Regel in Zehnerpackungen verkauft. In<br />
einigen Fallen, z.B. wenn neue Marken auf den Markt gebracht werden, gibt e s<br />
Packungen mit 3-5 Zigaretten. Es ist verboten, Zigaretten einzeln zu verkaufen, da<br />
dies gegen die Steuergesetze verstoBen wiirde. Die Packungen sind mit der<br />
Aufschrift "Steuer entrichtet" zu kennzeichnen and diirfen nur als Ganzes verkauft<br />
werden .<br />
VEREINIGTES KONIGREIC H<br />
126.Der Verkauf von Packungen mit weniger als 20 Zigaretten ist zulassig, sofem di e<br />
Packungen ungeoffnet sind and mindestens zehn Zigaretteri enthalten .<br />
DAS RAUCHEN IN DER OFFENTLICHKEIT :<br />
127.Die nachstehenden Antworten der Mitgliedstaaten gingen auf die Anfrage der<br />
Kommissionsstellen vom 15 .Oktober 1998 ein (siehe Ziffer 28) .<br />
OSTERREIC H<br />
128. GemaB dem Tabakgesetz von 1995 ist das Rauchen an Orten verboten, die zu<br />
Zwecken der Bildung, der Fortbildung, von Verhandlungen and des Schulsport s<br />
genutzt werden. In Mehrzweckhallen und -einrichtungen, die nicht ausschlieBlich zu<br />
den genannten Zwecken genutzt werden, gilt ein Rauchverbot far die Zeit, in der si e<br />
zu diesen Zwecken genutzt werden, sowie fiir den dieser Nutzung vorangehende n<br />
-31 -<br />
325119752<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCo US DSP r Philip Mom=
Zeitraum, der fir eine sachgemale Liiftung der Raumlichkeiten erforderlich ist . Das<br />
Rauchen in Raumen, die ausschlieBlich privat genutzt werden, ist nicht verboten . In<br />
bffentlich zuganglichen Raumen in Behorden, Bildungseinrichtungen oder andere n<br />
Gebauden, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, zugelassen ode r<br />
untergebracht werden, in Universitaten, Berufsbildungseinrichtungen sowie<br />
Veranstaltungs- and Ausstellungsraumen ist das Rauchen verboten. In<br />
Einrichtungen, die fiber eine ausreichende Zahi von Raumen verfigen, konne n<br />
spezielle Raucherzimmer eingerichtet werden, sofern sichergestellt ist, daB der<br />
Tabakrauch nicht in Bereiche gelangt, in denen das Rauchen untersagt ist. Diese<br />
Ausnahme gilt allerdings nicht fir Bildungseinrichtungen oder ander e<br />
Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, zugelassen oder<br />
untergebracht werden. In feststehenden Einrichtungen offentlicher and private r<br />
Verkehrsbetriebe (Bus, Bahn, Luft- and Schiffsverkehr) ist eine ausreichende Zah l<br />
von Nichtraucherbereichen vorzuhalten .<br />
129. Tabakrauch in der Umgebungsluft gilt nicht als Kanzerogen am Arbeitsplatz, and e s<br />
ist keine diesbezugliche Anderung geplant .<br />
130. GemaB Artikel 30 des Umweltschutzgesetzes miissen Arbeitgeber dafiir sorgen, daB<br />
Nichtraucher vor den Folgen des Tabakrauchs am Arbeitsplatz geschutzt werden.<br />
Miissen Raucher and Nichtraucher aus betrieblich bedingten Griinden in eine m<br />
Raum zusammenarbeiten, so ist das Rauchen verboten, sofern die Nichtraucher<br />
nicht durch angemessene zusatzliche Luftung geschutzt werden konnen . GemaB<br />
Artikel 4 des Mutterschutzgesetzes diirfen schwangere Nichtraucherinnen nicht i n<br />
Raumlichkeiten beschaftigt werden, in denen sie Tabakrauch ausgesetzt waren .<br />
Konnen die Beschaftigten nicht in getrennten Bereichen arbeiten, so muB de r<br />
Arbeitgeber geeignete MaBnahmen treffen, um sicherzustellen, daB Schwangere<br />
nicht durch Raucher, die am selben Arbeitsplatz arbeiten, Tabakrauch ausgesetz t<br />
werden .<br />
BELGIE N<br />
131. Keine Antwort.<br />
DANEMARK<br />
132. Das Gesetz Nr. 436 vom 14. Juni 1995 fiber rauchfreie Raume in offentliche n<br />
Gebauden, Verkehrsmitteln usw . enthalt die fiir den offentlichen Sektor geltenden<br />
Bestimmungen. Danach ist jede kommunale Behorde and jeder Bezirksrat<br />
verpflichtet, Verordnungen uber rauchfreie Arbeitsplatze im offentlichen Dienst ,<br />
offentliche Einrichtungen and Verkehrsmittel zu erlassen. Seit dem letzten<br />
Kommissionsbericl4t" sind keine Gesetze mehr erlassen worden; die danischen<br />
Behorden stehen jedoch derzeit mit den Sozialpartnem im Dialog fiber di e<br />
Einfiihrung von Regelungen fiber das Rauchen in privaten Unternehmen .<br />
Tabakrauch in der Umgebungsluft gilt nicht als Karzinogen am Arbeitsplatz, and e s<br />
sind keine diesbezuglichen Anderungen geplant .<br />
-32-<br />
325119753<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCU US UUi v Philip Morris
FINNLAN D<br />
133.Finnische Arbeitsplatze sind seit 1995 vO11ig rauchfrei, mit Ausnahme von<br />
Restaurants and Einzelarbeitsplatzen ohne Kundenkontakt . Diese Bestinunung ist<br />
Tell des finnischen Tabakgesetzes. Das Rauchen ist nur in gesonderten<br />
Raucherzimmem zulassig, aus denen kein Rauch in die rauchfreien Raume gelange n<br />
dart. Dies bedeutet, dal3 jeder Raum fiber eine eigene Liiftungsanlage verfiigen mull.<br />
Zur Durchsetzung dieser Bestimmungen fiihren die Organisation fiir Arbeitsmedizi n<br />
und -sicherheit sowie die Behorden fair Gesundheitsschutz and Sicherheit a m<br />
Arbeitsplatz Kontrollen durch. Das finnische Parlament hat im Februar 1999 ein<br />
Gesetz erlassen, dem zufolge schrittweise immer mehr Nichtraucherbereiche in<br />
Restaurants eingerichtet werden sollen . Mit diesem Gesetz wird die Vorschrift fiber<br />
Nichtraucherzonen far Beschaftigte and Kunden an alien Arbeitsplatzen ,<br />
einschlieBlich Restaurants, verbessert, da es Bestimmungen dariiber enthalt, unte r<br />
welchen Bedingungen das Rauchen gestattet ist . Bis Juli 2001 ist das Rauchen auf<br />
hochstens 50% der Restaurantflache zulassig, unter der Bedingung, daB kein Rauc h<br />
in die Nichtraucherbereiche gelangt. Fiir kleine Restaurants mit weniger als 50 m2<br />
Flache gilt eine Ausnahme .<br />
134. 1994 beauftragte das finnische Parlament die Regierung zu untersuchen, ob<br />
Tabakrauch in der Umgebungsluft karzinogen wirkt . Das Parlament hat nunmehr<br />
eine Regelung verabschiedet, mit der Tabakrauch in der Umgebungsluft al s<br />
karzinogen eingestuft wird and der zufolge die Arbeitsschutzgesetze darau f<br />
anzuwenden sind . Diese Regelung wird im Jahr 2000 in Kraft treten.<br />
FRANKREICH<br />
135. Mit dem Gesetz Nr. 91-32 vom 10 . Januar 1991 wurde ein grundsatzliches Verbo t<br />
des Rauchens in bffentlichen Gebauden eingefdhrt. Der ErlaB Nr. 92-478 vom<br />
29. Mai 1992 regelt die Durchfiihrung dieses Verbots, dessen Hauptziel de r<br />
Nichtraucherschutz ist . In dem ErlaB werden vier Arten von Einrichtungen<br />
unterschieden, die von dem Verbot betroffen sind : Sffentliche Verkehrsmittel ,<br />
Arbeitsplatze, Schulen sowie Gaststatten . Unter bestimmten Bedingungen darf in<br />
dafiir vorgesehenen Raucherbereichen geraucht werden . Am Arbeitsplatz gilt diese s<br />
Verbot in alien Bereichen mit Ausnahme von Einzelbilros . Werden Biiros oder<br />
Werkstatten von mehreren Beschaftigten genutzt, so ist dafiir zu sorgen, dalI<br />
Nichtraucher nicht durch Tabakrauch belastigt werden. Urn fiber diese MaBnahmen<br />
Einvemehmen zu eeangen, mull der Arbeitgeber den Betriebsarzt, den AusschuB fii r<br />
Gesundheitsschutz and Sicherheit am Arbeitsplatz oder den Betriebsrat anhtiren .<br />
Eine Studie des franzosischen Ausschusses fir Gesundheitserziehung ergab, daB<br />
mehr als ein Drittel der Untemehmen nach Inkrafttreten dieses Erlasses neu e<br />
Bestimmungen eingefiihrt hatten. Etwas mehr als jedes zehnte Untemehmen fiihrt e<br />
ein totales Rauchverbot ein, and dieses wird such allgemein beachtet.<br />
136.Tabakrauch in der Umgebungsluft ist nicht als Karzinogen am Arbeitplatz eingestuft<br />
worden. Die Academie de Medecine hat jedoch 1997 einen Bericht fiber das<br />
Passivrauchen verbffentlicht, in dem die Notwendigkeit betont wird, einerseits da s<br />
Verbot des Rauchens in .Sffentlichen Raumen strikt einzuhalten and andererseits<br />
schwangere Frauen fiber die Gefahren des aktiven and des passiven Rauchen s<br />
wfihrend der Schwangerschaft aufzuklaren .<br />
-33-<br />
325119754<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATH US DOJ a Philip Morris
137: Es sind keine weiteren Vorschriften fiber das Rauchen am Arbeitsplatz geplant . Die<br />
Arbeit konzentriert rich weiterhin darauf, dafir zu sorgen, daB die bestehenden<br />
Rechtsvorschriften eingehalten werden. Informations- and Praventionskampagnen<br />
in den Medien zielen darauf ab, Aber die Gefahren des aktiven wie des passiven<br />
Rauchens zu informieren .<br />
DEUTSCHLAN D<br />
138.Keine Antwort .<br />
GRIECHENLAN D<br />
139. Seit 1995 hat es in Griechenland keine weiteren Gesetze tiber das Rauchen am<br />
Arbeitplatz mehr gegeben; es sind auch keine freiwilligen Vereinbarungen getroffe n<br />
worden. Bisher ist der Tabakrauch in der Umgebungsluft nicht als Karzinogen am<br />
Arbeitsplatz eingestuft worden.<br />
IRLAN D<br />
140.Derzeit findet eine umfassende Oberpriifung der Regelungen fdr das Rauchen staff .<br />
ITALIE N<br />
141.Keine Antwort .<br />
LUXEMBURG<br />
142.Das Rauchen ist in Krankenhausem, Einrichtungen Rir Altere Menschen an d<br />
offentlichen Gebauden verboten; es kiinnen jedoch spezielle Raucherzimme r<br />
bereitgestellt werden . Das Gesundheits- and das Arbeitsministerium haben<br />
Gewerkschaften and Arbeitgeber aufgerufen, Bestimmungen tiber das Rauchen am<br />
Arbeitsplatz in ihre Tarifvertrage aufzunehmen ; dies hat jedoch noch nicht z u<br />
uberzeugenden Ergebnissen geRihrt . Es sind keine weiteren Gesetze hierzu geplant;<br />
auch wird der Tabakrauch in der Umgebungsluft nicht als Karzinogen am<br />
Arbeitsplatz eingestuft .<br />
NIEDERLANDE<br />
143.Keine Antwort,<br />
PORTUGAL<br />
144.Am 17. September 1998 wurde ein Gesetz fiber das Rauchverbot in den Sffentlich<br />
zuganglichen Teilen des U-Bahn-Netzes verbffentlicht . Es ist jedoch darau f<br />
hinzuweisen, daB das Rauchen in der U-Bahr bereits seit 1988 verboten ist . Seit<br />
-34-<br />
32511975 5<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
B.STCV US D W V Philip Morr :V
1995 sind keine Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen auger Kraft gesetzt oder<br />
geandert worden .<br />
145. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse tiber die Rolle des Tabaks bei der<br />
Krebserzeugung ist die Einstufung von Tabakrauch in der Umgebungsluft als<br />
Karzinogen am Arbeitsplatz zu erwagen .<br />
146. Es ist nicht geplant, die derzeit geltenden Rechtsvorschriften tiber das Rauchen a m<br />
Arbeitsplatz in der nachsten Zeit zu andem. Seit 1988 kann das Rauchen am<br />
Arbeitsplatz verboten werden, wenn die Notwendigkeit des Nichtraucherschutze s<br />
and das Vorhandensein von altemativen Raumlichkeiten ein Rauchverbot<br />
durchfiihrbar machen . Seit 1989 gibt es innerhalb des Gesundheitsministeriums ei n<br />
Rauchverbot am Arbeitsplatz sowie in Raumen, in denen sich Nichtraucher bzw .<br />
Beamte aufhalten miissen. Das Rauchen ist hingegen in Einzelbaros von Rauchem ,<br />
in Raumen, in denen nur Raucher arbeiten, sowie in speziell dafiir vorgesehene n<br />
Raucherzimmem gestattet. Seit 1989 ist das Rauchen aul3erdem i n<br />
Bildungseinrichtungen verboten, ausgenommen sind speziell daftir vorgesehen e<br />
Bereiche des Lehrerzimmers .<br />
SPANIEN<br />
147. Seit dem letzten Bericht der Kommissionb' sind die geltenden Rechtsvorschrifte n<br />
fiber das Rauchen in offentlichen Gebauden nicht mehr geandert worden . Es gab<br />
folgende legislative Entwicklungen zum Rauchen am Arbeitsplatz :<br />
GemaB Anhang 5 des Koniglichen Erlasses Nr. 486/97 mit<br />
-<br />
Mindestvorschriften fiber die Sicherheit and den Gesundheitsschutz<br />
am Arbeitplatz sind MaBnahmen zu treffen, damit Nichtraucher vo r<br />
der Belastigung durch Tabakrauch in Toilettenraumen geschiitz t<br />
werden. Dieser ErlaB gilt fiir alle Arbeitsplatze mit Ausnahme vo n<br />
Verkehrsmitteln, die auBerhalb des Arbeitsplatzes benutzt werden ,<br />
Arbeitsplatzen innerhalb von Verkehrsmitteln, Baustellen ,<br />
mineralgewinnenden Industriezweigen, Fischereifahrzeugen and landoder<br />
forstwirtschaftlich genutzten Flachen;<br />
— GemaB Anhang 1 :13 des Koniglichen Erlasses Nr. 1216/97 mi t<br />
Mindestvorschriften tiber die Sicherheit and den Gesundheitsschutz<br />
am Arbeitplatz auf Fischereifahrzeugen sind nach Moglichkei t<br />
MaBnahmen zu treffen, um Nichtraucher vor der Belastigung durc h<br />
Tabakrauch in den Mannschaftsraumen zu schiitzen ;<br />
— ahnliche Bestimmungen finden sich in den Koniglichen Erlasse n<br />
Nr. 150/96 and Nr. 1627/97 mit Mindestvorschriften fiber di e<br />
Sicherheit and den Gesundheitsschutz fur die mineralgewinnend e<br />
Industrie and das Baugewerbe .<br />
148. Spanien wiirde eine Gemeinschaftsmal3nahme zur Einstufung von Tabakrauch al s<br />
Karzinogen am Arbeitsplatz begrtiBen .<br />
-35 -<br />
32511975 6<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATC, us Do) Philip Siom .
SCHWEDE N<br />
149. Die schwedischen Rechtsvorschriften said seit dem letzten Kommissionsberich t<br />
nicht geandert worden. Es ist nicht geplant, weitere Gesetze hierzu zu erlassen ode r<br />
Tabakrauch als Karzinogen am Arbeitsplatz einzustufen.<br />
VEREINIGTES KONIGREICH<br />
150. Die britischen Rechtsvorschriften iiber das Rauchen in bffentlichen Gebauden sired<br />
seit dem letzten Kommissionsbericht nicht geandert worden . Es sind keine<br />
Rechtsvorschriften fiber das Rauchen am Arbeitsplatz eingefhrt worden, an d<br />
Tabakrauch ist auch nicht als Karzinogen am Arbeitsplatz eingestuft worden .<br />
1<br />
-36 -<br />
325119757<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCO US BO1 v<br />
Philip Morr
ANHANG 2 : BIBLIOCRAPHISCHE HINWEIS E<br />
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12 Aktualisierung der Analysen der durch das Rauchen bedingten Mortalitlit bis 1995 in 15 EU-Staate n<br />
unter Anwendung der Methoden gemlli der Monographic von Peto R, Lopez AD, Boreham J, Thun M &<br />
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21 Respiratory health effects of passive smoking . EPA/600/6-90/006F United States Environmenta l<br />
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-37-<br />
32511975 8<br />
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2`<br />
Strachan DP and Cook DG. Thorax 1997 ; 52 :905-914 .<br />
2s<br />
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of the carcinogenic risk of chemicals to humans . US Department of Health and Human Services (1990 )<br />
The health benefits of smoking cessation. A report to the Surgeon General . Rockville, Maryland:<br />
USDHHS.<br />
w Richtlinie 98/43/EG (AB1. L 213 vom 30.7.1998, S . 9-12) .<br />
27 Siehe bibliograph . Hinweis Nr. 15 .<br />
2B<br />
Richtlinie 89/552/EWG (ABI . L 298 vom 17.10.1989, S. 23, zuletzt geiindert durch die Richtlini e<br />
97/36/EG (ABI . L 202 vom 30.7.1997, S .60) .<br />
29<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates, ABI. L 215 vom 30 .7.1992, S .70, durchgefilhrt durch di e<br />
Verordnung (EWG) Nr . 2427/93 der Kommission, AB1 . L 223 vom 2 .9.1993, S .3 .<br />
3o<br />
Verordnung (EG) Nr . 1636/98 des Rates, AB1. L 210 vom 28 .7.1998, zur Anderung der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 2075/92, AB1 . L 215 vom 30 .7.1992, S . 70, durchgefiihrt durch die Verordnung (EWG) Nr.<br />
2427/93 der Kommission, ABI. L 223 vom 2 .9.1993, S . 3 .<br />
3'<br />
KOM (96) 609 endg .<br />
32<br />
EntschlieBung zu der Mitteilung der Kommission an den Rat and das Europaische Parlament ilber di e<br />
derzeitige and die vorgeschlagene Rolle der Gemeinschaft bei der Bekgmpfung des Tabakkonsums . ABI .<br />
C 14 vom 19 .1 .1998, S.197 .<br />
is ABI. C 296 vom 29.9.1997, S .32 .<br />
34 SEK (92) 1976 endg .<br />
as KOM (96) 573 endg.<br />
76 Schreiben des Generaldirektors der GD V vom 15 . Oktober 1998 an die Stiindigen Vertreter de r<br />
Mitgliedstaaten.<br />
17 ABI. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.<br />
is http ://europa .eu.int/comm/dgO5/phealth/cancer .<br />
39<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates, ABI . L 215 vom 30 .7.1992, S .70, durchgefiihrt durch die<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2427/93 der Kommission, AB1. L 223 vom 2 .9.1993, S .3 .<br />
http ://europa.eu.int/comin/dg05/phealth/cancer/tobacco/tfundpro .htm.<br />
41 erhaltlich bei der GD XXIV, Europaische Kommission, 200 rue de la Loi, B-1049 Briissel .<br />
02 AB1. L 192 vom 2 .8.1996, S .31 .<br />
43<br />
ENSP, 48 rue de Pascale, B-1040 Bruxelles, Belgium . Internet : http ://www .ensp .org.<br />
-38-<br />
32511975 9<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
B.ATCo US DOJ v Philip Mon-iv
" ENYPAT, National Public Health Institute (KU), Department of Epidemiology and Health Promotion ,<br />
Mannerheimintie 166, 00300 Helsinki, Finland . Internet httpJ/www .ktl.fi/enypat .<br />
4S Beschluf Nr. 182/1999/EG des Europitischen Parlaments and des Rates vom 22 .12 .1998, AB1 . L 12 6<br />
vom 1 .2.1999 .<br />
" Beschluf Nr. 1110/94/EG des EuropIischen Parlaments and des Rates vom 26 .4.1994, AB1 . L 126 vom<br />
18 .5.1994, S .1 . .<br />
" http://www.who.int/toh.<br />
"BMA, Tavistock Square, London WC1H 9JP, UK and http ://www.tobacco-control .org .<br />
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" UK Department of Health, Report of the Scientific Committee on <strong>Tobacco</strong> and Health . The Stationery<br />
Office, 1998.<br />
32 J. Doull, JP. Frawley & W. George, Ingredients added to tobacco in the manufacture of cigarettes by the<br />
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Drug Law Journal, Bd. 53 Ergi nzungsband (1998), S . 47 .<br />
x Schreiben des Generaldirektors der GD V vom 29 . April 1997 an die Sthndigen Vertreter de r<br />
Mitgliedstaaten .<br />
"ABl L 158 vom 11 .6.1992, S . 30 .<br />
5 AB1. L359vom8 .12.1989,S .1 .<br />
" Schreiben des Generaldirektors der GD V vom 23 . Oktober 1998 an die Stkndigen Vertreter de r<br />
Mitgliedstaaten.<br />
se AB1. L 137 vom 30 .5 .1990, S .36.<br />
5<br />
AB1. L 359 vom 08 .12.1989, S.1 .<br />
60ABI. L 158 vom 11 .6.1992, S . 30 .<br />
61 Das Papier CAN 18/98 "Tar and nicotine contents of the cigarettes sold on the European market" ist be i<br />
der GD V/F/2 der Europlischen Kommnission, L-2920 Luxemburg erhiltlich .<br />
" Schreiben des Generaldirektors der GD V vom 26 . Februar 1998 an die StAndigen Vertreter de r<br />
Mitgliedstaaten.<br />
' Smoking Kills – A White Paper on <strong>Tobacco</strong> . Published by The UK Stationery Office .<br />
" Schreiben des Generaldirektors der GD V vom 15 . Oktober 1998 an die StBndigen Vertreter de r<br />
Mitgliedstaaten.<br />
" Smoking Kills – A White Paper on <strong>Tobacco</strong> . Published by The UK Stationery Office.<br />
-39-<br />
32511976 0<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
B.9TCo US ['W v Philip Morns
66 KOM (96) 573 endg.<br />
67 KOM (96) 573 endg.<br />
J<br />
-40 -<br />
32511976 1<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
BATCO US UOJ v Ph■lip ~tolr~~
ISSN 0254-146 7<br />
KOM(1999) 407 endg .<br />
DOKUMENTE<br />
DE 05 10 14 16<br />
Katalognummer : CB-CO-99-415-DE-C<br />
Amt fiir amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschafte n<br />
L-2985 Luxemburg<br />
325119762<br />
http://legacy.library.ucsf.edu/tid/mkw70a99/pdf<br />
B.iTCo US DOJ V Philip MIor