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Statuten des Elternvereines des Schulzentrums Maria Enzersdorf ...

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<strong>Statuten</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulzentrums</strong> <strong>Maria</strong> <strong>Enzersdorf</strong>,<br />

Volksschule und Kindergarten der Erzdiözese Wien<br />

§ 1 Name und Sitz <strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong><br />

1.1 Der Verein führt den Namen "Elternverein <strong>des</strong> <strong>Schulzentrums</strong> <strong>Maria</strong> <strong>Enzersdorf</strong> (SME), Volksschule<br />

und Kindergarten der Erzdiözese Wien".<br />

1.2 Der Sitz <strong>des</strong> Vereines ist das Schulzentrum <strong>Maria</strong> <strong>Enzersdorf</strong> (SME), 2344 <strong>Maria</strong> <strong>Enzersdorf</strong>, Gießhüblerstrasse<br />

41.<br />

1.3 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.<br />

1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bun<strong>des</strong>abgabenordnung.<br />

1.5 Die Tätigkeit <strong>des</strong> Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.<br />

§ 2 Zweck <strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong><br />

2.1. Der Elternverein hat die Aufgabe und den Zweck, in gemeinsamer Arbeit mit der Erzdiözese Wien als<br />

Schulerhalter, der/dem/den Leiter/in, Lehrer/innen und Erzieher/innen von Schule, Kindergarten und Hort<br />

(im folgenden kurz „Lehrkörper“ genannt) sowie den Eltern den Unterricht und das Wohl der Kinder in<br />

geeigneter Weise zu fördern, insbesondere<br />

2.1.1 das gute Einvernehmen mit der Erzdiözese und dem Lehrkörper aufrecht zu erhalten;<br />

2.1.2 das Verständnis der Eltern für die von Schule und Kindergarten durchgeführten und zu leistenden<br />

Unterrichts- und Erziehungsarbeiten zu vertiefen;<br />

2.1.3 die erzieherischen Maßnahmen der Eltern mit denen <strong>des</strong> Lehrkörpers in Übereinstimmung zu bringen;<br />

2.1.4 gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken;<br />

2.1.5 bei Bauvorhaben und (oder) Anschaffungen von Einrichtungsgegenständen bzw. Lehrmittel mitzuwirken;<br />

Dieser Zweck soll unter anderem erreicht werden durch:<br />

2.2.1 die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen <strong>des</strong> Schulunterrichtsgesetzes zustehenden<br />

Rechte;<br />

2.2.2 die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem<br />

Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,<br />

2.2.3 Vorschläge, Wünsche und Beschwerden betreffend die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Schule und<br />

Kindergarten;<br />

2.2.4 Zusammenkünfte der Eltervereinsmitglieder mit dem Schulerhalter bzw. Lehrkörper zur Beratung und<br />

Lösung der die Vereinszwecke betreffenden Fragen;<br />

2.2.5 musikalische, künstlerische und sonstige Veranstaltungen;<br />

2.2.6 musikalische, künstlerische und sportliche Veranstaltungen der Kinder <strong>des</strong> SME;<br />

2.2.7 Ausgestaltung der für den Unterrichts- und Erziehungszweck verfügbaren Einrichtungen der Schule und <strong>des</strong><br />

Kindergartens im Einvernehmen mit dem Lehrkörper und dem zuständigen Schulerhalter;<br />

2.2.7 über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen,<br />

Umgebung, Freizeitmöglichkeiten...) zu unterstützen.<br />

2.3. Die Tätigkeit <strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> umfasst nicht<br />

2.3.1 die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über den Lehrkörper, Einmengung in<br />

Amtshandlungen usw.);<br />

2.3.2 die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten;<br />

2.3.3 jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.<br />

2.3.4 die Aufnahme von Krediten, Darlehen und dgl. zur Vorfinanzierung von Vereinszwecken ist nicht zulässig.<br />

§ 3 Mitgliedschaft<br />

1. Ordentliche Mitglieder<br />

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<strong>Statuten</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulzentrums</strong> <strong>Maria</strong> <strong>Enzersdorf</strong>,<br />

Volksschule und Kindergarten der Erzdiözese Wien<br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> sind die Erziehungsberechtigten (gemäß den Bestimmungen <strong>des</strong> Schulunterrichts-<br />

Gesetzes) der Kinder, welche die Schule oder den Kindergarten besuchen.<br />

Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben diese nur ein Stimmrecht.<br />

Die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Ausschlüsse von Mitgliedern erfolgt über Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> durch<br />

die Hauptversammlung.<br />

2. Außerordentliche Mitglieder<br />

sind Personen, welche die Zwecke <strong>des</strong> Vereines unterstützen. Sie werden über Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> von<br />

der Hauptversammlung aufgenommen bzw. ausgeschlossen. Der Austritt eines außerordentlichen Mitglieds<br />

ist unter schriftlicher Mitteilung an den Vorstand jederzeit möglich.<br />

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und sind vom aktiven<br />

und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.<br />

3. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Ausscheiden <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> aus Kindergarten oder Schule.<br />

Ein vorzeitiger Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.<br />

4. Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung<br />

im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können über Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.<br />

§ 4 Mitgliedsbeiträge<br />

1. Die Höhe <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Hauptversammlung beschlossen.<br />

2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis spätestens 30. November zu bezahlen.<br />

3. Ungeachtet der Anzahl der Kinder einer Familie in Schule und/oder Kindergarten haben die<br />

Erziehungsberechtigten den Mitgliedbeitrag nur einmal pro Jahr zu bezahlen.<br />

4. Der Mitgliedsbeitrag für Kinder im Kindergarten beträgt 2/3 <strong>des</strong> festgelegten Mitgliedsbeitrages aufgerundet<br />

auf volle ATS 10,- ab 2002 auf volle € 1,-.<br />

5. Besuchen Kinder einer Familie Kindergarten und Volksschule, ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.<br />

6. Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung <strong>des</strong><br />

Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.<br />

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong><br />

1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie<br />

haben den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern.<br />

2. Die Vereinsmitglieder haben insbesondere das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen <strong>des</strong><br />

Vereines teilzunehmen.<br />

3. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.<br />

4. Mitglieder <strong>des</strong> Lehrkörpers, deren Kinder das Schulzentrum besuchen, haben die gleichen Rechte und<br />

Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.<br />

5. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages verpflichtet.<br />

§ 6 Aufbringung der Mittel<br />

Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden,<br />

Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht.<br />

§ 7 Mittelverwendung<br />

7.1 Die Mittel <strong>des</strong> Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.<br />

7.2 Die Mitglieder <strong>des</strong> Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine<br />

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereines erhalten. Dritte dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 8 Vereinsjahr<br />

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der<br />

nächsten ordentlichen Hauptversammlung (= eine Periode).<br />

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<strong>Statuten</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulzentrums</strong> <strong>Maria</strong> <strong>Enzersdorf</strong>,<br />

Volksschule und Kindergarten der Erzdiözese Wien<br />

§ 9 Organe <strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong><br />

Hauptversammlung<br />

Vorstand<br />

Elternausschuss<br />

Rechnungsprüfer<br />

§10 Ordentliche Hauptversammlung<br />

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich bis Ende Oktober statt.<br />

2. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat schriftlich unter Bekanntgabe<br />

der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.<br />

3. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, bei <strong>des</strong>sen Verhinderung sein<br />

Stellvertreter.<br />

4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.<br />

5. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind als abgegebene Stimmen zu betrachten.<br />

Die Auflösung <strong>des</strong> Vereines samt Verwendung <strong>des</strong> Vereinsvermögens sowie die Änderung der <strong>Statuten</strong> können<br />

nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.<br />

6. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.<br />

7. Der Hauptversammlung obliegt:<br />

7.1 die Entgegennahme <strong>des</strong> Tätigkeitsberichtes <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> über das abgelaufene Vereinsjahr;<br />

7.2 die Entgegennahme <strong>des</strong> Finanzberichtes;<br />

7.3 die Entgegennahme <strong>des</strong> Berichtes der Rechnungsprüfer;<br />

7.4 die Genehmigung <strong>des</strong> Finanzberichtes und Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>;<br />

7.5 die Aufnahme neuer Mitglieder über Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>;<br />

7.6 der Ausschluss von Mitgliedern über Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>;<br />

7.7 die Bestellung und Abberufung der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, wobei über jede Vorstandsfunktion einzeln abzustimmen<br />

ist.<br />

7.8 die Bestellung und Abberufung der Rechnungsprüfer;<br />

7.9 die Beschlussfassung über die Höhe <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr;<br />

7.10 die Beschlussfassung über vom Vorstand oder Elternausschuss vorgelegte Geschäftsordnungen;<br />

7.11 die Beschlussfassung über Änderungen der <strong>Statuten</strong>. Es obliegt dem Vorstand, geplante Änderungen der<br />

<strong>Statuten</strong> den Mitgliedern in geeignet erscheinender Weise zeitgerecht zugänglich zu machen;<br />

7.12 die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung <strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> sowie die Verwendung <strong>des</strong> Vereinsvermögens;<br />

7.13 die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.<br />

8. Anträge von Vereinsmitgliedern, deren Behandlung in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung<br />

fällt, sind min<strong>des</strong>tens 8 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich beim Obmann einzubringen.<br />

Über Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht beim Obmann eingelangt sind, können keine Beschlüsse<br />

gefasst werden. Die Anträge sind vor der Beschlussfassung zu erläutern. Auf Wunsch ist dem Antragsteller<br />

das Wort zu erteilen.<br />

§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung<br />

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<strong>Statuten</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulzentrums</strong> <strong>Maria</strong> <strong>Enzersdorf</strong>,<br />

Volksschule und Kindergarten der Erzdiözese Wien<br />

1 . Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat nach Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, der ordentlichen<br />

Generalversammlung oder auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages von min<strong>des</strong>tens einem<br />

Drittel der Vereinsmitglieder binnen vier Wochen stattzufinden.<br />

2. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen<br />

Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung.<br />

§ 12 Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:<br />

dem Obmann<br />

dem Kassier<br />

dem Schriftführer<br />

sowie deren Stellvertretern.<br />

2. Die Bestellung der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> erfolgt durch die Hauptversammlung auf die Dauer von jeweils<br />

einer Periode; die Wiederwahl ist möglich.<br />

3. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong> ist der Vorstand ermächtigt, ein anderes ordentliches Vereinsmitglied<br />

für die restliche Dauer der Periode in den Vorstand zu kooptieren. Ein kooptiertes Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein von der Hauptversammlung bestelltes Mitglied.<br />

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und min<strong>des</strong>tens die Hälfte von<br />

ihnen anwesend ist.<br />

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme<br />

<strong>des</strong> Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei <strong>des</strong>sen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,<br />

übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.<br />

7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung <strong>des</strong> Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben<br />

zu, die nicht durch die <strong>Statuten</strong> einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbe-sondere<br />

7.1. die Erstellung <strong>des</strong> Tätigkeitsberichtes sowie <strong>des</strong> Finanzberichtes;<br />

7.2. die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie die Protokollierung der Beschlüsse;<br />

7.3. die Verwaltung und die Aufsicht über die widmungs-gemäße Verwendung <strong>des</strong> Vereins-vermögens.<br />

8. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und ist mit dem Schriftführer oder dem Kassier zusammen<br />

zeichnungsberechtigt.<br />

9. Die Vorstandssitzungen werden vom Obmann einbe-rufen.<br />

10. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Sitzungs-protokolle und die Ausfertigung von Schriftstücken <strong>des</strong><br />

<strong>Elternvereines</strong>.<br />

11. Dem Kassier obliegt die Übernahme der Gelder <strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> sowie deren Verwendung nach den<br />

Beschlüssen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Elternaus-schusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.<br />

12. Dem Vorstand obliegt weiters die Verwendung der Mittel <strong>des</strong> Vereinsvermögens<br />

12.1. zur Durchführung der von ihm organisierten Veran-staltungen (z.B. Schulfest),<br />

12.2. zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Ver-einsbetriebes sowie<br />

12.3. zur gelegentlichen Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder.<br />

13. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch<br />

Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Eltern-ausschuss angehören.<br />

§ 13 Elternausschuss<br />

1. Der Elternausschuss besteht aus den Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> sowie je einem pro Klasse bzw. Kindergartengruppe<br />

nominierten Vertreter, bei <strong>des</strong>sen Abwesenheit einem Stellvertreter.<br />

2. Die Sitzungen <strong>des</strong> Elternausschusses werden vom Obmann <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> unter Angabe der Tagesordnung<br />

schriftlich einberufen und geleitet.<br />

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<strong>Statuten</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulzentrums</strong> <strong>Maria</strong> <strong>Enzersdorf</strong>,<br />

Volksschule und Kindergarten der Erzdiözese Wien<br />

3. Der Elternausschuss ist auch auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages von min<strong>des</strong>tens fünf Ausschuss<br />

- Mitgliedern einzuberufen.<br />

4. Pro Periode sind min<strong>des</strong>tens 2 Elternausschuss - Sitzungen einzuberufen.<br />

5. Vertreter <strong>des</strong> Schulerhalters, der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer,<br />

der Hort- und Kindergartenleiter können jeweils über Einladung an den Sitzungen <strong>des</strong> Elternausschusses<br />

in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen<br />

werden.<br />

6. Dem Elternausschuss obliegt die Verwendung aller Mittel <strong>des</strong> Vereinsvermögens, die nicht in §12.11 angeführt<br />

sind, insbesondere für<br />

6.1. Lehrmittel und Lehrbehelfe;<br />

6.2. die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für das SME;<br />

6.3. die Beteiligung an baulichen Maßnahmen auf dem Gelände <strong>des</strong> SME;<br />

6.4. Unterstützungen, Geschenke, Spenden u.ä. an die Kinder.<br />

7. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

8. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.<br />

§ 14 Geschäftsordnungen<br />

Vorstand und Elternausschuss sind berechtigt, sich Geschäftsordnungen zu geben, die von der<br />

Hauptversammlung zu genehmigen sind.<br />

§ 15 Rechnungsprüfer<br />

1. Ein Rechnungsprüfer sowie <strong>des</strong>sen Stellvertreter sind alljährlich von der Hauptversammlung für die Dauer<br />

einer Periode zu bestellen. Eine Wiederwahl ist möglich.<br />

2. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Elternausschusses einzuladen; sie haben<br />

beratende, aber keine beschließende Stimme.<br />

3. Die Rechnungsprüfer haben die widmungsgemäße Verwendung der Mittel <strong>des</strong> <strong>Elternvereines</strong> aufgrund der<br />

gefassten Beschlüsse und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig zu überprüfen<br />

und über das Ergebnis der Überprüfung der Hauptversammlung zu berichten.<br />

4. Rechnungsprüfer dürfen keine andere Funktion im Elternverein bekleiden.<br />

§ 16 Schiedsgericht<br />

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzen<strong>des</strong><br />

Schiedsgericht zu behandeln.<br />

2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden<br />

aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden.<br />

4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.<br />

§ 17 Vereinsvermögen<br />

Das Vermögen <strong>des</strong> Vereines wird im Falle seiner Auflösung oder Wegfall seines Vereinszweckes über<br />

Beschluss der Hauptversammlung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne <strong>des</strong> § 35 der<br />

Bun<strong>des</strong>abgabenordnung zugeführt.<br />

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