Folien Familienrecht
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ERASMUS<br />
Lina Papadopoulou<br />
Aristoteles Universität Thessaloniki
Lina Papadopoulou<br />
Ehe und Familie in der<br />
Verfassung
Definitionen - Ehe<br />
• ein durch das bürgerliche Recht geformtes<br />
Rechtsinstitut<br />
• durch staatliche Mitwirkung formalisierte<br />
Rechtsgemeinschaft und Rechtseinrichtung<br />
die Garantie des Rechtsinstituts „Ehe“ verlangt<br />
notwendig eine rechtliche Ordnung<br />
• Beruht auf Willenseinigung<br />
• von zwei Personen<br />
• in traditioneller Weise verschiedenes<br />
Geschlechts<br />
• und wird auf Dauer begründet.
Definitionen - Familie<br />
• verweist auf überkommene und vorpositive,<br />
• der sozialen Wirklichkeit angehörende<br />
Lebensverhältnisse<br />
• eine durch die Eltern-Kind-Beziehung und die<br />
Verwandtschaft bestimmte Gemeinschaft<br />
• in vielgestaltigen Erscheinungsformen
Artikel 6 GG<br />
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der<br />
staatlichen Ordnung.<br />
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der<br />
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre<br />
Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<br />
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf<br />
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die<br />
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus<br />
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.<br />
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der<br />
Gemeinschaft.<br />
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen<br />
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre<br />
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Internationales Recht :<br />
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der<br />
Vereinten Nationen<br />
Artikel 16<br />
1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf<br />
Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das<br />
Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen<br />
nden. Sie haben bei der<br />
Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche<br />
Rechte.<br />
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung<br />
der künftigen Ehegatten geschlossen werden.<br />
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat<br />
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Internationales Recht :<br />
Internationale Pakt über bürgerliche und politische<br />
Rechte von 1966<br />
Artikel 23<br />
(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft<br />
und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.<br />
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter<br />
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird<br />
anerkannt.<br />
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der<br />
künftigen Ehegatten geschlossen werden.<br />
(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete<br />
Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche<br />
Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der<br />
Ehe und bei Auflösung der Ehe<br />
haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer<br />
Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.
Internationales Recht :<br />
Die Europäische Menschenrechtskonvention<br />
Art. 12 Recht auf Eheschliessung<br />
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den<br />
innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln,<br />
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.<br />
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat— und Familienlebens<br />
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat— und<br />
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<br />
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,<br />
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen<br />
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,<br />
für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der<br />
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit<br />
oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Internationales Recht :<br />
die Europäische Sozialcharta von 1961<br />
• Soziale Garantien für die Familie, die Mutter und<br />
das Kind werden den Staaten abverlangt
Internationales Recht :<br />
die Charta der Grundrechte der EU<br />
Artikel 7: Achtung des Privat- und Familienlebens<br />
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und<br />
Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer<br />
Kommunikation.<br />
Artikel 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie<br />
zu gründen<br />
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine<br />
Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen<br />
Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser<br />
Rechte regeln.
Verfassungsvergleichende<br />
Elemente<br />
• Einige Staaten schützen Ehe und Familie ganz<br />
offensichtlich als Garanten für den eigenen Bestand<br />
(Art. 21 Abs. 1 VerfGriechenland; Art. 41 Abs. 1 und 3<br />
VerfIrland; Art. 29 und 31 VerfItalien; Art. 36 und 67 VerfPortugal),<br />
• andere stellen den überindividuellen Bezug zurück<br />
und rücken als Aspekte der Institutsgarantie den<br />
persönlichen Freiheitsgewinn in den Vordergrund<br />
(Art. 6 Abs. 1 GG; § 11 S. 2 VerfLuxemburg).<br />
• Eine explizite Regelung des Rechts auf Gründung<br />
einer Familie und/oder Eingehung einer Ehe enthalten<br />
lediglich die Verfassungen Portugals (Art. 36 Abs. 1<br />
und 2) und Spaniens (Art. 32).
Verfassungsvergleichende<br />
Elemente<br />
• Hinsichtlich der Eheschließungsfreiheit normieren<br />
manche ein geschlechtsspezifisches<br />
Diskriminierungsverbot.<br />
• Zwei Verfassungen statuieren, dass die zivile Trauung<br />
der religiösen Eheschließung voranzugehen habe<br />
(Art. 21 S. 2 VerfBelgien und Art. 21 VerfLuxemburg).<br />
• Der Schutz von Ehe und Familie wird, wenn auch nicht<br />
durchgehend, so doch aber in den Verfassungen vieler<br />
neuer Mitgliedstaaten gewährleistet (vgl. Art.<br />
14 VerfBulgarien,<br />
§ 27 VerfEstland, Art. 38 VerfLitauen, Art. 44 VerfRumänien, Art. 3 und<br />
Art. 112 Abs. 1 VerfTschechien i.V.m. Art. 3 tschechische GR-<br />
Deklaration, § 15 VerfUngarn und Art. 22 VerfZypern).
Artikel 6 GG<br />
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der<br />
staatlichen Ordnung.<br />
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der<br />
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre<br />
Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<br />
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf<br />
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die<br />
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus<br />
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.<br />
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der<br />
Gemeinschaft.<br />
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen<br />
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre<br />
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art. 6 GG<br />
In Art. 6 hat das Grundgesetz eine Reihe<br />
von<br />
• Wertentscheidungen<br />
• Grundsatznormen,<br />
• Gesetzgebungsaufträgen und<br />
• Anspruchsgrundlagen<br />
unterschiedlicher Art und Intensität<br />
über<br />
• Ehe und Familie,<br />
• Mutterschaft und<br />
• Erziehungsverantwortung,<br />
• Kindeswohl und<br />
• Wächteramt des Staates<br />
aufgenommen
Die vielfältige Natur von Art. 6 Abs. I GG<br />
• Wertentscheidung<br />
• Institutsgarantie<br />
• Gesetzgebungsauftrag<br />
• objektive Gewährleistung<br />
• und subjektives Recht
Wertenscheidung & Schutzauftrag<br />
Art. 6 (1) : Ehe und Familie stehen unter dem<br />
besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.<br />
= Die Verfassung sichert Ehe und Familie einen<br />
besonderen Schutz des Staates<br />
<br />
Dadurch trifft sie eine objektive Wertentscheidung<br />
Die Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 ist als<br />
an den Staat gerichtetes Schutzgebot für<br />
Ehe und Familie formuliert.
Gehalt der Wertentscheidung<br />
• Die Lebensformen der Ehe und Familie werden<br />
damit<br />
• als ursprüngliche Elemente der staatlichen<br />
Ordnung und Rechtsgemeinschaft anerkannt<br />
und garantiert.<br />
• auch als instrumentale und der Selbstentfaltung<br />
des einzelnen dienende Elemente<br />
• der Ehe und der Familie wird damit eine<br />
sozialethische und kulturelle Funktion in der<br />
Konstituierung und Entwicklung des<br />
Gemeinschaftslebens zugewiesen,
Diese Wertentescheidung<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Ist bei jeder Ausübung öffentlicher Gewalt zu achten und<br />
vor allem durch die Gesetzgebung zu verwirklichen ist<br />
(Gesetzgebungsauftrag).<br />
Dem Staat ist die Aufgabe gestellt<br />
1. Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu<br />
bewahren und<br />
2. durch geeignete Maßnahmen zu fördern,<br />
Die Vorschrift über die Gleichstellung der unehelichen<br />
Kinder (Art. 6 Abs. 5) ist als Gesetzgebungsauftrag<br />
formuliert.<br />
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen<br />
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung<br />
in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Institutsgarantie<br />
• sichert den Kern der das <strong>Familienrecht</strong><br />
bildenden Vorschriften<br />
• insbesondere des bürgerlichen Rechts<br />
• gegen eine Aufhebung<br />
• oder wesentliche Umgestaltung<br />
• und schützt gegen staatliche Maßnahmen,<br />
die Familie und Ehe beeinträchtigen
Institutsgarantie (2)<br />
• Bedeutet nicht dass<br />
• der Gesetzgeber die das Rechtsinstitut bildenden<br />
Normen nicht ändern kann<br />
• Er darf und soll sie dem sozialen Wandel folgend<br />
ändern<br />
• sofern damit keine substantielle Abkehr oder eine<br />
Abschaffung des Rechtsinstituts eintritt,<br />
• und kann so auch das Institut selbst in gewissen<br />
Grenzen weiterentwickeln,<br />
• um es neuen Erfordernissen und Bedürfnissen<br />
anzupassen
Faktoren dieses Prozesses<br />
• geänderte Lebensgewohnheiten<br />
• geänderte soziale Leitbilder<br />
• neue Möglichkeiten der Biotechnologie,<br />
• insbes. Artifizielle Fortpflanzungs- und<br />
Reproduktionstechnike.
objektive Wertordnung<br />
• Die Grundrechte sind in erste Linie<br />
Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.<br />
• In den Grundrechtsbestimmungen des<br />
Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine<br />
objektive Wertordnung,<br />
• die als verfassungsrechtliche<br />
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts<br />
gilt.<br />
• Der objektive Gehalt der Grundrechte darf nicht<br />
von dem Grundcharakter als Freiheitsrecht<br />
losgelöst<br />
• und zu einem eigenen Wert- und<br />
Ordnungssystem ausgebaut werden
Autonomie & Ehe&Familie<br />
• Die sozialethische Funktion von Ehe & Familie<br />
basiert auf der selbstbestimmten Freiheit, der<br />
die Ehe und die Familie bildenden Personen.<br />
• Der Schutz des Staates muß den freien<br />
Entschluß respektieren.<br />
• Eine sozial- oder gesellschaftspolitische<br />
Fremdbestimmung von Ehe und Familie<br />
verstieße gegen die Schutz- und<br />
Ordnungsfunktion des Grundrechts<br />
• = subjektives Recht
Als subjektives Abwehrrecht<br />
• In enger Verbindung mit dem GR auf Freie Entfaltung<br />
der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)<br />
• Das Eingehen einer Ehe und die Gründung<br />
einer Familie sind eine elementare<br />
Verwirklichung der Persönlichkeit eines<br />
Menschen<br />
• Ist die Möglichkeit der Scheidung und<br />
Wiederverheiratung Element des Rechts eine<br />
Ehe einzugehen?
Schutz- und Abwehrrecht<br />
• Grundlage für grundrechtliche<br />
• Schutz- und Abwehransprüche einzelner,<br />
• die sich als Ehegatten oder<br />
• Familienangehörige
Subjektive Rechte durch den<br />
Schutzauftrag?<br />
• Art. 6 Abs. 1 = allgemeines Schutzgebot für Ehe und Familie<br />
• Art. 6 IV GG = Anspruch der Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der<br />
Gemeinschaft<br />
• normieren grundrechtliche Schutzpflichten des Staates.<br />
FRAGE:<br />
• Lassen sich konkrete Regelungspflichten und entsprechende<br />
Regelungsansprüche gegen den Gesetzgeber aus den Grundrechten<br />
ableiten????<br />
• NEIN!<br />
• Die grundrechtlichen Schutzpflichten richten sich an den Gesetzgeber<br />
• und gewinnen im Einzelfall für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes<br />
eine individualisierende Bedeutung.<br />
• nur ausnahmsweise lassen sich Ansprüche ableiten:<br />
• im Fall evidenter Mißachtung des Schutzauftrags<br />
• durch Unterlassen hinreichender Regelung und Sicherung<br />
Individualanspruch auf Schutz durch staatliches Handeln, insbes. durch<br />
Gesetz
Grundrechtsberechtigte Rechtssubjekte<br />
• Die aus Art. 6 ableitbaren Schutz- und<br />
Abwehrrechte sind Menschenrechte,<br />
• die Deutschen, Ausländern und Staatenlosen<br />
gleichermaßen zustehen<br />
• ihrem Wesen nach auf juristische<br />
Personen nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG)
Drittwirkung<br />
• Schutzgebote, Garantien und Rechte des Art. 6<br />
gelten auch für das für die<br />
Privatrechtsbeziehungen maßgebliche<br />
bürgerliche Recht<br />
• Eine „unmittelbare Drittwirkung“ der<br />
Verfassungsnorm (=unmittelbar aus Art. 6<br />
Rechte und Pflichten etwa der Ehegatten<br />
gegeneinander oder der Kinder gegen Vater<br />
oder Mutter zuentnehmen) scheidet aus.
Verhältnis von Ehe und Familie ?<br />
• lebhaft debattierte Streitfrage<br />
• geht das Grundgesetz - wie Art. 120 WRV - konkludent<br />
von der auf die Ehe gegründeten Familie aus?<br />
= so daß eine Geschlechtsgemeinschaft ohne Ehe keinen<br />
Familienverband im Rechtssinne entstehen ließe???<br />
• Dass die Familie in den Genuss grundrechtlichen<br />
Schutzes nur dann gelangt, wenn sie aus der Ehe<br />
hervorgegangen ist, bestimmen die Verfassungen<br />
Irlands (Art. 41 Abs. 3) und Italiens (Art. 29 S. 1).<br />
• Alle anderen Verfassungen verzichten auf eine<br />
Festlegung in dieser Frage.<br />
• Deshalb antwortet dies auch die Charta u. die EMRK<br />
NICHT!
Verhältnis von Ehe und Familie ?<br />
• Mütter und Kinder haben, unabhängig vom<br />
Bestehen einer Ehe und von familienrechtlichen<br />
Beziehungen, das Recht auf angemessenen<br />
sozialen und wirtschaftlichen Schutz (Teil I<br />
Nr. 17, Teil II Art. 17 EurSCh).
Nichteheliche Kinder<br />
Art. 6 (5) GG:<br />
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung<br />
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische<br />
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu<br />
schaffen wie den ehelichen Kindern.<br />
• Art. 12 EMRK : auch die Beziehung zwischen einem<br />
unehelichen Kind und dessen Mutter und Vater<br />
konventionsrechtlichen Schutz genießt, also<br />
die „famille naturelle“ geschützt wird.
“Familie” im weiten Sinne<br />
Augrund Art. 8 EMRK<br />
das Band der Verwandtschaft wird als<br />
schutzbegründend angesehen,<br />
jedenfalls wenn es zu häuslicher Gemeinschaft führt,<br />
so also z.B. die Beziehung der Großeltern zu Enkeln.
Möglichkeiten und Grenzen des<br />
Verfassungswandels<br />
Stichwort:<br />
Homosexuelle Ehe<br />
Wird die Ehe durch die gleichgeschlechtliche Ehe<br />
gefährdet oder sogar gefördet?<br />
Noch eine lebhaft debattierte Streitfrage<br />
Aus Art. 6 Abs. 1 kann ein Recht auf Eingehung einer<br />
Ehe mit gleichgeschlechtlichem Partner nicht hergeleitet<br />
werden<br />
(BVerfG NJW 1993, 3058)<br />
Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind keine Ehen<br />
im Sinn des Art. 6 Abs. 1.
Möglichkeiten und<br />
Grenzen des<br />
Verfassungswandels<br />
??????????????
Vielen Dank für r Ihre<br />
Aufmerksamkeit!<br />
Lina Papadopoulou<br />
Ass. Professorin im Verfassungsrecht<br />
linapapa@gmail.com<br />
Aristotle<br />
University of<br />
Thessaloniki