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ERASMUS<br />

Lina Papadopoulou<br />

Aristoteles Universität Thessaloniki


Lina Papadopoulou<br />

Ehe und Familie in der<br />

Verfassung


Definitionen - Ehe<br />

• ein durch das bürgerliche Recht geformtes<br />

Rechtsinstitut<br />

• durch staatliche Mitwirkung formalisierte<br />

Rechtsgemeinschaft und Rechtseinrichtung<br />

die Garantie des Rechtsinstituts „Ehe“ verlangt<br />

notwendig eine rechtliche Ordnung<br />

• Beruht auf Willenseinigung<br />

• von zwei Personen<br />

• in traditioneller Weise verschiedenes<br />

Geschlechts<br />

• und wird auf Dauer begründet.


Definitionen - Familie<br />

• verweist auf überkommene und vorpositive,<br />

• der sozialen Wirklichkeit angehörende<br />

Lebensverhältnisse<br />

• eine durch die Eltern-Kind-Beziehung und die<br />

Verwandtschaft bestimmte Gemeinschaft<br />

• in vielgestaltigen Erscheinungsformen


Artikel 6 GG<br />

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der<br />

staatlichen Ordnung.<br />

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der<br />

Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre<br />

Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<br />

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf<br />

Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die<br />

Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus<br />

anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.<br />

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der<br />

Gemeinschaft.<br />

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen<br />

Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre<br />

Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Internationales Recht :<br />

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der<br />

Vereinten Nationen<br />

Artikel 16<br />

1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf<br />

Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das<br />

Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen<br />

nden. Sie haben bei der<br />

Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche<br />

Rechte.<br />

2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung<br />

der künftigen Ehegatten geschlossen werden.<br />

3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat<br />

Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.


Internationales Recht :<br />

Internationale Pakt über bürgerliche und politische<br />

Rechte von 1966<br />

Artikel 23<br />

(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft<br />

und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.<br />

(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter<br />

eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird<br />

anerkannt.<br />

(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der<br />

künftigen Ehegatten geschlossen werden.<br />

(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete<br />

Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche<br />

Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der<br />

Ehe und bei Auflösung der Ehe<br />

haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer<br />

Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.


Internationales Recht :<br />

Die Europäische Menschenrechtskonvention<br />

Art. 12 Recht auf Eheschliessung<br />

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den<br />

innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln,<br />

eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.<br />

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat— und Familienlebens<br />

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat— und<br />

Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<br />

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,<br />

soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen<br />

Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,<br />

für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der<br />

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit<br />

oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.


Internationales Recht :<br />

die Europäische Sozialcharta von 1961<br />

• Soziale Garantien für die Familie, die Mutter und<br />

das Kind werden den Staaten abverlangt


Internationales Recht :<br />

die Charta der Grundrechte der EU<br />

Artikel 7: Achtung des Privat- und Familienlebens<br />

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und<br />

Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer<br />

Kommunikation.<br />

Artikel 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie<br />

zu gründen<br />

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine<br />

Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen<br />

Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser<br />

Rechte regeln.


Verfassungsvergleichende<br />

Elemente<br />

• Einige Staaten schützen Ehe und Familie ganz<br />

offensichtlich als Garanten für den eigenen Bestand<br />

(Art. 21 Abs. 1 VerfGriechenland; Art. 41 Abs. 1 und 3<br />

VerfIrland; Art. 29 und 31 VerfItalien; Art. 36 und 67 VerfPortugal),<br />

• andere stellen den überindividuellen Bezug zurück<br />

und rücken als Aspekte der Institutsgarantie den<br />

persönlichen Freiheitsgewinn in den Vordergrund<br />

(Art. 6 Abs. 1 GG; § 11 S. 2 VerfLuxemburg).<br />

• Eine explizite Regelung des Rechts auf Gründung<br />

einer Familie und/oder Eingehung einer Ehe enthalten<br />

lediglich die Verfassungen Portugals (Art. 36 Abs. 1<br />

und 2) und Spaniens (Art. 32).


Verfassungsvergleichende<br />

Elemente<br />

• Hinsichtlich der Eheschließungsfreiheit normieren<br />

manche ein geschlechtsspezifisches<br />

Diskriminierungsverbot.<br />

• Zwei Verfassungen statuieren, dass die zivile Trauung<br />

der religiösen Eheschließung voranzugehen habe<br />

(Art. 21 S. 2 VerfBelgien und Art. 21 VerfLuxemburg).<br />

• Der Schutz von Ehe und Familie wird, wenn auch nicht<br />

durchgehend, so doch aber in den Verfassungen vieler<br />

neuer Mitgliedstaaten gewährleistet (vgl. Art.<br />

14 VerfBulgarien,<br />

§ 27 VerfEstland, Art. 38 VerfLitauen, Art. 44 VerfRumänien, Art. 3 und<br />

Art. 112 Abs. 1 VerfTschechien i.V.m. Art. 3 tschechische GR-<br />

Deklaration, § 15 VerfUngarn und Art. 22 VerfZypern).


Artikel 6 GG<br />

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der<br />

staatlichen Ordnung.<br />

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der<br />

Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre<br />

Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<br />

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf<br />

Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die<br />

Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus<br />

anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.<br />

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der<br />

Gemeinschaft.<br />

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen<br />

Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre<br />

Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Art. 6 GG<br />

In Art. 6 hat das Grundgesetz eine Reihe<br />

von<br />

• Wertentscheidungen<br />

• Grundsatznormen,<br />

• Gesetzgebungsaufträgen und<br />

• Anspruchsgrundlagen<br />

unterschiedlicher Art und Intensität<br />

über<br />

• Ehe und Familie,<br />

• Mutterschaft und<br />

• Erziehungsverantwortung,<br />

• Kindeswohl und<br />

• Wächteramt des Staates<br />

aufgenommen


Die vielfältige Natur von Art. 6 Abs. I GG<br />

• Wertentscheidung<br />

• Institutsgarantie<br />

• Gesetzgebungsauftrag<br />

• objektive Gewährleistung<br />

• und subjektives Recht


Wertenscheidung & Schutzauftrag<br />

Art. 6 (1) : Ehe und Familie stehen unter dem<br />

besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.<br />

= Die Verfassung sichert Ehe und Familie einen<br />

besonderen Schutz des Staates<br />

<br />

Dadurch trifft sie eine objektive Wertentscheidung<br />

Die Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 ist als<br />

an den Staat gerichtetes Schutzgebot für<br />

Ehe und Familie formuliert.


Gehalt der Wertentscheidung<br />

• Die Lebensformen der Ehe und Familie werden<br />

damit<br />

• als ursprüngliche Elemente der staatlichen<br />

Ordnung und Rechtsgemeinschaft anerkannt<br />

und garantiert.<br />

• auch als instrumentale und der Selbstentfaltung<br />

des einzelnen dienende Elemente<br />

• der Ehe und der Familie wird damit eine<br />

sozialethische und kulturelle Funktion in der<br />

Konstituierung und Entwicklung des<br />

Gemeinschaftslebens zugewiesen,


Diese Wertentescheidung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ist bei jeder Ausübung öffentlicher Gewalt zu achten und<br />

vor allem durch die Gesetzgebung zu verwirklichen ist<br />

(Gesetzgebungsauftrag).<br />

Dem Staat ist die Aufgabe gestellt<br />

1. Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu<br />

bewahren und<br />

2. durch geeignete Maßnahmen zu fördern,<br />

Die Vorschrift über die Gleichstellung der unehelichen<br />

Kinder (Art. 6 Abs. 5) ist als Gesetzgebungsauftrag<br />

formuliert.<br />

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen<br />

Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung<br />

in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Institutsgarantie<br />

• sichert den Kern der das <strong>Familienrecht</strong><br />

bildenden Vorschriften<br />

• insbesondere des bürgerlichen Rechts<br />

• gegen eine Aufhebung<br />

• oder wesentliche Umgestaltung<br />

• und schützt gegen staatliche Maßnahmen,<br />

die Familie und Ehe beeinträchtigen


Institutsgarantie (2)<br />

• Bedeutet nicht dass<br />

• der Gesetzgeber die das Rechtsinstitut bildenden<br />

Normen nicht ändern kann<br />

• Er darf und soll sie dem sozialen Wandel folgend<br />

ändern<br />

• sofern damit keine substantielle Abkehr oder eine<br />

Abschaffung des Rechtsinstituts eintritt,<br />

• und kann so auch das Institut selbst in gewissen<br />

Grenzen weiterentwickeln,<br />

• um es neuen Erfordernissen und Bedürfnissen<br />

anzupassen


Faktoren dieses Prozesses<br />

• geänderte Lebensgewohnheiten<br />

• geänderte soziale Leitbilder<br />

• neue Möglichkeiten der Biotechnologie,<br />

• insbes. Artifizielle Fortpflanzungs- und<br />

Reproduktionstechnike.


objektive Wertordnung<br />

• Die Grundrechte sind in erste Linie<br />

Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.<br />

• In den Grundrechtsbestimmungen des<br />

Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine<br />

objektive Wertordnung,<br />

• die als verfassungsrechtliche<br />

Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts<br />

gilt.<br />

• Der objektive Gehalt der Grundrechte darf nicht<br />

von dem Grundcharakter als Freiheitsrecht<br />

losgelöst<br />

• und zu einem eigenen Wert- und<br />

Ordnungssystem ausgebaut werden


Autonomie & Ehe&Familie<br />

• Die sozialethische Funktion von Ehe & Familie<br />

basiert auf der selbstbestimmten Freiheit, der<br />

die Ehe und die Familie bildenden Personen.<br />

• Der Schutz des Staates muß den freien<br />

Entschluß respektieren.<br />

• Eine sozial- oder gesellschaftspolitische<br />

Fremdbestimmung von Ehe und Familie<br />

verstieße gegen die Schutz- und<br />

Ordnungsfunktion des Grundrechts<br />

• = subjektives Recht


Als subjektives Abwehrrecht<br />

• In enger Verbindung mit dem GR auf Freie Entfaltung<br />

der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)<br />

• Das Eingehen einer Ehe und die Gründung<br />

einer Familie sind eine elementare<br />

Verwirklichung der Persönlichkeit eines<br />

Menschen<br />

• Ist die Möglichkeit der Scheidung und<br />

Wiederverheiratung Element des Rechts eine<br />

Ehe einzugehen?


Schutz- und Abwehrrecht<br />

• Grundlage für grundrechtliche<br />

• Schutz- und Abwehransprüche einzelner,<br />

• die sich als Ehegatten oder<br />

• Familienangehörige


Subjektive Rechte durch den<br />

Schutzauftrag?<br />

• Art. 6 Abs. 1 = allgemeines Schutzgebot für Ehe und Familie<br />

• Art. 6 IV GG = Anspruch der Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der<br />

Gemeinschaft<br />

• normieren grundrechtliche Schutzpflichten des Staates.<br />

FRAGE:<br />

• Lassen sich konkrete Regelungspflichten und entsprechende<br />

Regelungsansprüche gegen den Gesetzgeber aus den Grundrechten<br />

ableiten????<br />

• NEIN!<br />

• Die grundrechtlichen Schutzpflichten richten sich an den Gesetzgeber<br />

• und gewinnen im Einzelfall für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes<br />

eine individualisierende Bedeutung.<br />

• nur ausnahmsweise lassen sich Ansprüche ableiten:<br />

• im Fall evidenter Mißachtung des Schutzauftrags<br />

• durch Unterlassen hinreichender Regelung und Sicherung<br />

Individualanspruch auf Schutz durch staatliches Handeln, insbes. durch<br />

Gesetz


Grundrechtsberechtigte Rechtssubjekte<br />

• Die aus Art. 6 ableitbaren Schutz- und<br />

Abwehrrechte sind Menschenrechte,<br />

• die Deutschen, Ausländern und Staatenlosen<br />

gleichermaßen zustehen<br />

• ihrem Wesen nach auf juristische<br />

Personen nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG)


Drittwirkung<br />

• Schutzgebote, Garantien und Rechte des Art. 6<br />

gelten auch für das für die<br />

Privatrechtsbeziehungen maßgebliche<br />

bürgerliche Recht<br />

• Eine „unmittelbare Drittwirkung“ der<br />

Verfassungsnorm (=unmittelbar aus Art. 6<br />

Rechte und Pflichten etwa der Ehegatten<br />

gegeneinander oder der Kinder gegen Vater<br />

oder Mutter zuentnehmen) scheidet aus.


Verhältnis von Ehe und Familie ?<br />

• lebhaft debattierte Streitfrage<br />

• geht das Grundgesetz - wie Art. 120 WRV - konkludent<br />

von der auf die Ehe gegründeten Familie aus?<br />

= so daß eine Geschlechtsgemeinschaft ohne Ehe keinen<br />

Familienverband im Rechtssinne entstehen ließe???<br />

• Dass die Familie in den Genuss grundrechtlichen<br />

Schutzes nur dann gelangt, wenn sie aus der Ehe<br />

hervorgegangen ist, bestimmen die Verfassungen<br />

Irlands (Art. 41 Abs. 3) und Italiens (Art. 29 S. 1).<br />

• Alle anderen Verfassungen verzichten auf eine<br />

Festlegung in dieser Frage.<br />

• Deshalb antwortet dies auch die Charta u. die EMRK<br />

NICHT!


Verhältnis von Ehe und Familie ?<br />

• Mütter und Kinder haben, unabhängig vom<br />

Bestehen einer Ehe und von familienrechtlichen<br />

Beziehungen, das Recht auf angemessenen<br />

sozialen und wirtschaftlichen Schutz (Teil I<br />

Nr. 17, Teil II Art. 17 EurSCh).


Nichteheliche Kinder<br />

Art. 6 (5) GG:<br />

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung<br />

die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische<br />

Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu<br />

schaffen wie den ehelichen Kindern.<br />

• Art. 12 EMRK : auch die Beziehung zwischen einem<br />

unehelichen Kind und dessen Mutter und Vater<br />

konventionsrechtlichen Schutz genießt, also<br />

die „famille naturelle“ geschützt wird.


“Familie” im weiten Sinne<br />

Augrund Art. 8 EMRK<br />

das Band der Verwandtschaft wird als<br />

schutzbegründend angesehen,<br />

jedenfalls wenn es zu häuslicher Gemeinschaft führt,<br />

so also z.B. die Beziehung der Großeltern zu Enkeln.


Möglichkeiten und Grenzen des<br />

Verfassungswandels<br />

Stichwort:<br />

Homosexuelle Ehe<br />

Wird die Ehe durch die gleichgeschlechtliche Ehe<br />

gefährdet oder sogar gefördet?<br />

Noch eine lebhaft debattierte Streitfrage<br />

Aus Art. 6 Abs. 1 kann ein Recht auf Eingehung einer<br />

Ehe mit gleichgeschlechtlichem Partner nicht hergeleitet<br />

werden<br />

(BVerfG NJW 1993, 3058)<br />

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind keine Ehen<br />

im Sinn des Art. 6 Abs. 1.


Möglichkeiten und<br />

Grenzen des<br />

Verfassungswandels<br />

??????????????


Vielen Dank für r Ihre<br />

Aufmerksamkeit!<br />

Lina Papadopoulou<br />

Ass. Professorin im Verfassungsrecht<br />

linapapa@gmail.com<br />

Aristotle<br />

University of<br />

Thessaloniki

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