511 KB, pdf-Datei - LBS
511 KB, pdf-Datei - LBS
511 KB, pdf-Datei - LBS
Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!
Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.
Fachinfo<br />
Förderung der privaten<br />
Altersvorsorge durch<br />
„Wohn-Riester“ und „Riestersparen“<br />
Der Staat gibt mit der Riesterförderung<br />
einen Anreiz, Geld für das Alter anzusparen<br />
und Ver sorgungslücken, die durch<br />
Rentenkürzungen entstanden sind, zu<br />
schließen. Neben anderen Anlagearten<br />
(Geld-Riester) ist auch die selbstgenutzte<br />
Wohnimmobilie in die Riester-Förderung<br />
integriert. So werden auch Tilgungsleistungen<br />
bei Baudarlehen mit Zulagen<br />
und Steuervorteilen gefördert.<br />
Diese Fachinfo gibt u. a. Auskünfte über<br />
den begünstigten Personenkreis, über<br />
die Art und Höhe der Förderung, über die<br />
Versteuerung der gewährten staatlichen<br />
Leistungen und die wohnwirtschaftlichen<br />
Maßnahmen, für die ein Wohn-Riester-<br />
Bausparvertrag eingesetzt wer den kann.<br />
Mai 2012<br />
Unternehmen der s Finanzgruppe. www.lbs-rlp.de<br />
Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.
Fachinfo<br />
Wohn-Riester und Riestersparen<br />
2<br />
Welche Personen sind u. a. begünstigt?<br />
• Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen<br />
Rentenversicherung (z. B. auch Behinderte in Werkstätten,<br />
Versicherte während einer anzurechnenden<br />
Kindererziehungszeit für maxi mal drei Jahre, Zivildienstleistende,<br />
geringfügig Beschäftigte, die auf<br />
die Ver sicherungsfreiheit verzichtet haben)<br />
• Rentenversicherungspflichtige Selbständige<br />
(z. B. Handwerker und über die Künstlersozial kasse<br />
versicherte Künstler)<br />
• Versicherungspflichtige Landwirte<br />
• Bezieher von inländischen Renten aufgrund<br />
Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit<br />
• inländische Beamte, Richter, Berufssoldaten,<br />
Zeitsoldaten<br />
• Bezieher von Kranken- bzw. Arbeitslosengeld, sofern<br />
diese zuvor pflichtversichert waren<br />
• Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />
• Hartz-IV-Empfänger (wenn sie Anrechnungszeiten<br />
wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und<br />
unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der<br />
unmittelbar zulageberechtigeten Personengruppen<br />
angehörten)<br />
• Ehegatten von begünstigten Personen, die nicht selbst<br />
zum förderberechtigten Personen kreis gehören (mit<br />
Wohnsitz EU-/EWR-Staat)<br />
Welche Personen sind u. a. nicht begünstigt?<br />
• Arbeitnehmer und selbständig Tätige (z. B. Ärzte,<br />
Rechtsanwälte), die als Pflichtversi cherte einer<br />
berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören<br />
• Von der Rentenversicherungspflicht befreite selbständig<br />
Tätige<br />
• Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
• Geringfügig Beschäftigte, die den pauschalen<br />
Arbeitgeberbeitrag von 15 % zur Rentenver sicherung<br />
nicht durch eigene Beiträge aufstocken<br />
• Bezieher einer Rente wegen Alters<br />
• Sozialhilfeempfänger<br />
Was bedeutet mittelbare Zulagenberechtigung?<br />
Mittelbar zulagenbegünstigt sind Ehegatten von<br />
Begünstigten, die selbst jedoch nicht zum förderberechtigten<br />
Personenkreis gehören. Der mittelbar<br />
begünstigte Ehegatte hat einen „abgeleiteten“ Zulagenanspruch.<br />
Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten<br />
jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag<br />
abschließen und nicht dauernd getrennt<br />
leben. Der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte<br />
muss auf seinen Altervorsorgevertrag jährlich 60,- ¡<br />
einzahlen, um einen Anspruch auf eine mittelbare<br />
Förderung zu haben. Zur Sicherung der Zulage(n)<br />
für den mittelbar Begünstigten ist es auch künftig<br />
weiter erforderlich, dass der unmittelbar begünstigte<br />
Ehegatte den Mindesteigenbeitrag auf seinen Riester-<br />
Bausparvertrag einzahlt.<br />
Für welche Anlageformen bzw. Produkte gibt es<br />
Riester- bzw. Wohn-Riesterförde rung?<br />
Voraussetzung für die Förderung ist ein zertifizierter<br />
Altersvorsorgevertrag. Begünstigt sind:<br />
• Einzahlungen auf einen Bausparvertrag, dessen<br />
Guthaben zur Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung<br />
(zu Beginn der Auszahlungsphase) einer<br />
selbstgenutzten Wohnung dient oder zur Zahlung<br />
einer Geldrente eingesetzt wird<br />
• Darlehen oder Bauspardarlehen zur Anschaffung<br />
oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung<br />
oder zum Erwerb von Anteilen an einem Altenheim.<br />
Begünstigt sind hierbei die Tilgungsleistungen<br />
auf dem Darlehenskonto. Dies gilt auch für Einzahlungen<br />
auf einen Bausparvertrag, dessen<br />
Leistungen von der <strong>LBS</strong> oder der Sparkasse vor- bzw.<br />
zwischenfinanziert wur den<br />
• Banksparpläne<br />
• Private Rentenversicherungen<br />
• Fondsgebundene Rentenversicherungen<br />
• Fondssparpläne<br />
Wie setzt sich die Riesterförderung zusammen?<br />
Die Riesterförderung besteht aus der Altersvorsorgezulage,<br />
dem Berufseinsteigerbonus und dem Sonderausgabenabzug.<br />
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage<br />
in Höhe von 154,- ¡ und der Kinderzulage in<br />
Höhe von 185,- ¡ je Kind zusammen. Für Kinder, die<br />
ab 2008 geboren wur den, beträgt die Kinderzulage<br />
300,- ¡. Der Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200,- ¡<br />
wird einmalig beim Abschluss des Altersvorsorgevertrages<br />
gewährt, wenn der Riestersparer zum Beginn<br />
des Beitragsjahres höchstens 24 Jahre alt war. Hierfür<br />
muss kein separater Antrag gestellt werden. Vor aussetzung<br />
zum Erreichen der vollen Zulagen ist, dass<br />
mindestens der Eigenbeitrag (Min desteigenbeitrag),<br />
der abhängig von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen<br />
Vorjah reseinkommens ist, entrichtet wird.<br />
Der Mindesteigen beitrag beträgt 4 % der im vorangegan<br />
genen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen<br />
Ein nahmen bzw. bezogenen Besoldung oder Amtsbezüge<br />
- max. 2.100,- ¡ -, abzügl. Zulage.<br />
Der Eigenbeitrag des mittelbar geförderten Ehegatten<br />
von 60,- ¡ wird nicht auf die Höhe des Mindesteigenbeitrags<br />
des unmittelbar begünstigten Ehegatten<br />
angerechnet.<br />
Falls der errechnete Mindesteigenbeitrag geringer<br />
ist als 60,- ¡, ist ein sogenannter Sockelbetrag von<br />
60,- ¡ zu erbringen.<br />
Beispiel:<br />
Lediger (28 Jahre), Vorjahresbruttolohn 40.000,- ¡<br />
Mindesteigenbeitragsberechnung:<br />
40.000,- ¡ x 4 % = 1.600,- ¡<br />
. /. 154,- ¡ Grundzulage<br />
= 1.446,- ¡ Eigenbeitrag<br />
(120,50 ¡ pro Monat)<br />
Folge: Auf einen Altersvorsorgevertrag (z. B. Bausparvertrag,<br />
Bauspardarlehen) ist im betreffenden<br />
Jahr ein Eigenbeitrag von 1.446,- ¡ zu entrichten, um<br />
die volle Zulage sicherzustellen.<br />
Beispiel mit Anwendung des Sockelbetrages:<br />
Eine verheiratete Frau arbeitet auf Teilzeibasis in<br />
einem sozialversicherungspflichtigen Ar beitsverhältnis;<br />
Vorjahresbruttolohn 7.200,- ¡, 2 Kinder (geboren<br />
2001 und 2003); der Ehe mann ist nicht riesterfähig<br />
(mittelbar Begünstigter).<br />
Mindesteigenbeitragsberechnung:<br />
7.200,- ¡ x 4 % = 288,- ¡<br />
./. 154,- ¡ Grundzulage Frau<br />
./. 154,- ¡ Grundzulage Mann<br />
(abgel. Anspruch, da er durch<br />
die Frau riesterfähig wird)<br />
./. 185,- ¡ Kinderzulage 1. Kind<br />
./. 185,- ¡ Kinderzulage 2. Kind<br />
= - 390,- ¡ Eigenbeitrag<br />
(negativer Betrag)
3 Wohn-Riester und Riestersparen Fachinfo<br />
Folge: In diesem Fall ist im betreffenden Jahr der<br />
Sockelbetrag von 60,- ¡ jährlich zu zahlen.<br />
Im Beispielsfall muss auch der mittelbar Begünstigte<br />
(Ehemann) einen Altersvorsorgevertrag abschließen<br />
und den Sockelbetrag von 60,- ¡ einzahlen, um<br />
die Grundzulage in Höhe von 154,- ¡ zu erhalten (die<br />
Grundzulage fließt auf seinen Vertrag). Die Kinderzulagen<br />
werden grundsätzlich dem Altersvorsorgevertrag<br />
der Ehefrau gutgeschrieben.<br />
Die geleisteten Beiträge zur Altersvorsorge können<br />
einschließlich der Zulagen bis zu max. 2.100,- ¡, als<br />
Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Ehegatten<br />
erhöht sich der maximal als Sonderausgaben<br />
abzugsfähige Betrag auf 4.200,- ¡ p.a., wenn beide<br />
Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis<br />
gehören. Sofern bei mittelbarer Begünstigung<br />
eines Ehegatten dieser 60,- ¡ auf seinen Altersvorsorgevertrag<br />
einzahlt, können die Ehegatten max.<br />
2.160,- ¡ als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung<br />
geltend machen.<br />
Bei der Veranlagung zur Einkom mensteuer wird<br />
von Amts wegen geprüft, ob der Sonderausgabenabzug<br />
günstiger ist als die Altersvorsorgezulage<br />
(Günstigerprüfung). Ist die Zulage höher als der<br />
Steuervorteil, bleibt es bei der Zulage. Übertrifft der<br />
Steuervorteil hingegen die Zulage, wird der über die<br />
Zulage hinausgehende Betrag im Rahmen der Steuererstattung<br />
ausgezahlt. Vom Steuervorteil profi tieren<br />
Steuerpflichtige mit einem hohen Steuersatz.<br />
Bausparer, die keine steuerlichen Vorteile aufgrund<br />
des Sonderausgabenabzugs haben oder geltend<br />
machen, können im Rahmen der nachgelagerten<br />
Besteuerung steuerliche Nachteile haben, wenn sie<br />
über den Mindesteigenbeitrag hinausgehende Altersvorsorgebeiträge<br />
auf den Riester-Bausparvertrag einzahlen.<br />
Dies gilt auch dann, wenn sich im Rahmen des<br />
Sonderausgabenabzugs nur geringfügige steuerliche<br />
Vorteile gegenüber der Zulage ergeben.<br />
Wie wird die Altersvorsorgezulage beantragt?<br />
Der Bausparer erhält von seinem Anbieter (<strong>LBS</strong>)<br />
nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Antrag auf<br />
Altersvorsorgezulage. Dieser ist vom Bausparer ausgefüllt<br />
und unterschrieben an die <strong>LBS</strong> zurückzusenden.<br />
Sofern er Kinder hat, für die er Kindergeld erhält, ist<br />
auch der Kin derergänzungsbogen mit den Angaben<br />
zu den Kindern dem Altersvorsorgezulagenantrag<br />
beizufügen. Der Bausparer kann die <strong>LBS</strong> im Wohn-Riester-Bausparantrag<br />
auch schrift lich bevollmächtigen,<br />
den Zulagenantrag auch für künftige Jahre für ihn zu<br />
stellen (Dauerzulagenantrag). In diesem Fall entfällt<br />
für ihn die Beachtung der zweijährigen An tragsfrist.<br />
So muss für das Beitragsjahr 2011 der Zulagenantrag<br />
bis zum 31.12.2013 gestellt werden.<br />
Die <strong>LBS</strong> sorgt für die Übersendung der Antragsdaten<br />
auf elektronischem Weg an die zent rale Zulagenstelle<br />
für Altersvorsorgevermögen (ZfA). Die ZfA<br />
prüft, ob die Voraussetzungen für eine Zulage vorliegen<br />
bzw. ermittelt die Zulagenhöhe. Anschließend<br />
überweist sie der <strong>LBS</strong> die ermittelte Zulage zugunsten<br />
des betreffenden Altersvorsorge-Bausparvertrages.<br />
Wie erfolgt die Besteuerung der Eigenbeiträge,<br />
Zulagen und Zinserträge?<br />
Altersvorsorgeverträge unterliegen der nachgelagerten<br />
Besteuerung, d. h. auf Zinserträge in<br />
der Ansparphase fällt keine Abgeltungsteuer an,<br />
unabhängig davon, ob sie auf geförderte oder nicht<br />
geförderte Beiträge entfallen. Ein Freistellungsauftrag<br />
ist demnach nicht erforder lich. Sofern das Altersvorsorgevermögen<br />
aus dem Bausparvertrag in Form<br />
einer Rente aus gezahlt wird (Geld-Riester), werden<br />
mit Beginn der Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase<br />
die Eigenbeiträge, Zulagen und Erträge aus<br />
geförderten Beiträgen in voller Höhe nachgelagert<br />
besteuert.<br />
Beispiel:<br />
Der Zulageberechtigte hat über 25 Jahre einschließlich<br />
der Zulagen immer genau die förderbaren<br />
Höchstbeiträge zugunsten eines begünstigten Altersvorsorgevertrags<br />
eingezahlt. Er erhält ab Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres hieraus eine monatliche Rente in<br />
Höhe von 500,- ¡.<br />
Die Rentenzahlung ist mit 12 x 500,- ¡ = 6.000,- ¡<br />
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit<br />
dem individuellen Steuersatz zu versteuern.<br />
Bei nicht geförderten Beiträgen werden die Erträge,<br />
sofern es sich um eine lebenslange Rente oder eine<br />
Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente<br />
handelt, mit dem entsprechenden<br />
Ertragsanteil (abhängig von Alter des Zulageberechtigten)<br />
versteuert. Bei sonstigen Leistungen (z. B. Kapitalauszahlung)<br />
erfolgt eine Versteuerung der gesamten<br />
Erträge (z. B. Zinsen aus Bausparverträgen) in einer<br />
Summe mit dem jeweiligen individuellen Steuersatz<br />
des Zulageberechtigten. Sofern die Auszahlung nach<br />
dem 62. Le bensjahr (Verträge mit Vertragsabschluss<br />
ab 01.01.2012; davor 60. Lebensjahr) durchgeführt<br />
wird und der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12<br />
Jahre hat, ist nur die Hälfte des gesamten Ertrages zu<br />
versteuern.<br />
Für welche wohnwirtschaftliche Maßnahmen kann<br />
Altersvorsorgevermögen (Bau sparguthaben) verwendet<br />
werden?<br />
Der Zulageberechtigte kann bis zu 100 % des Guthabens<br />
aus einem Altersvorsorge-Bau sparvertrag förderunschädlich<br />
für folgende Maßnahmen entnehmen:<br />
• Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten<br />
Wohnung<br />
• Entschuldung einer Wohnung zu Beginn der Auszahlungsphase<br />
• Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an<br />
einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung<br />
einer Genossenschaftswohnung<br />
• Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts<br />
Förderunschädlich ist auch, wenn mit einem Bauspardarlehen<br />
oder mit einem Vor- oder Zwi schenkredit<br />
der <strong>LBS</strong> oder der Sparkasse, der mit einem zertifizierten<br />
Bausparvertrag unter legt ist, ein Darlehen<br />
für eine selbstgenutzte Wohnung abgelöst wird, das<br />
nach dem 31.12.2007 für den Bau oder Erwerb einer<br />
Wohnung verwendet wurde.<br />
Die Wohnung muss in einem Staat der Europäischen<br />
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />
liegen, eigenen Wohnzwecken dienen und die<br />
Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen<br />
des Zulageberechtigten darstellen. Ferienhäuser<br />
im Ausland sind nicht begünstigt. Der Entnahmevorgang<br />
und die Anschaffung bzw. Herstellung<br />
einer Wohnung müssen in einem direkten zeitlichen<br />
Zusammenhang erfolgen. Davon ist auszugehen,
Fachinfo<br />
Wohn-Riester und Riestersparen<br />
4<br />
wenn nach Antragstellung der Entnahme bei der ZfA,<br />
spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung,<br />
entsprechende Aufwen dungen für die vorgenannten<br />
Verwendungsarten entstanden sind.<br />
Wie wird für den Wohnungsbau unschädlich verwendetes<br />
Altersvorsorgevermögen versteuert?<br />
Analog der Versteuerung bei Geld-Riester-Altersvorsorgeanlagen<br />
erfolgt auch bei geförder tem Wohneigentum<br />
eine nachgelagerte Versteuerung des im<br />
Wohneigentum gebundenen Altersvorsorgevermögens<br />
in der Auszahlungsphase.<br />
Ab dem Zeitpunkt der Entnahme (Zuteilung, Kündigung<br />
Bausparvertrag) wird zwecks Er möglichung einer<br />
nachgelagerten Besteuerung ein fiktives Wohnförderkonto<br />
geführt. In das Wohn förderkonto „fließen“ der<br />
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, dieser beinhaltet die<br />
geförderten Sparbeiträge, darauf entfallende Zinsen,<br />
die Zulagen und die geförderten Tilgungsleistungen<br />
(inkl. Zulagen, ohne Zinsanteil). Das Wohnförderkonto<br />
wird bis zum Beginn der Auszahlungsphase (60. - 68.<br />
Lebensjahr) jährlich um 2 % erhöht.<br />
Die Versteuerung erfolgt in der Auszahlungsphase<br />
über einen Zeitraum von 18-26 Jahren bzw. 18-24<br />
Jahren (bei Vertragsabschluss bis 31.12.2011 zwischen<br />
60. bzw. 68.Lebensjahr, bei Vertragsabschluss<br />
ab 01.01.2012 zwischen 62. bzw. 68. Lebensjahr und<br />
85. Lebensjahr= Minderungsbetrag) oder zu Beginn<br />
der Auszahlungsphase in einer Summe (= Auflösungsbetrag).<br />
Maßgeblich ist der individuelle Steuersatz.<br />
Sofern das Wohnförderkonto in einer Summe aufgelöst<br />
wird, erhält der Zulageberechtigte einen Bonus in<br />
Höhe von 30 %, d. h., er hat dann 70 % des Wohnförderkontos<br />
zurückzuführen bzw. im Jahr der Auflösung<br />
zu versteuern.<br />
Beispiel:<br />
Wohnförderkonto zu Beginn der Auszahlungsphase im<br />
62. Lebensjahr 50.000,- ¡<br />
• Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres:<br />
24 Jahre<br />
• Verminderungsbetrag p. a. 50.000,- ¡ : 24 =<br />
2.083,- ¡<br />
• Einkommensteuer:<br />
2.083,- ¡ x individueller Steuersatz<br />
Alternativ:<br />
Auflösungsbetrag 70 % aus 50.000,- Euro =<br />
35.000,- Euro Einkommensteuer: 35.000,- Euro x individueller<br />
Steuersatz.<br />
Welche Folgen treten bei einer schädlichen<br />
Verwendung ein?<br />
Sofern das geförderte Altersvorsorgevermögen<br />
nicht den gesetzlichen Regelungen entspre chend<br />
als Rente, im Rahmen eines Auszahlungsplans oder<br />
als begünstigter Eigenheimbe trag ausgezahlt wird,<br />
handelt es sich um eine schädliche Verwendung. In<br />
diesem Fall sind alle Zulagen und eventuell gewährte<br />
Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen.<br />
Weiterhin hat der Zulagenbegünstigte auch<br />
die Erträge aus dem Altersvorsorge vermögen (z. B. Zinsen<br />
aus Bausparguthaben) zu versteuern.<br />
In Fällen, in denen ein Wohnförderkonto besteht<br />
und der Zulageberechtigte die Selbstnut zung der eigenen<br />
Wohnung vor Erreichen des 85. Lebensjahres aufgibt,<br />
liegt ebenfalls eine schädliche Verwendung vor.<br />
Hierbei ist das im Wohnförderkonto gebundene steuerlich<br />
ge förderte Kapital zu versteuern. Dies erfolgt<br />
durch Auflösung des Wohnförderkontos.<br />
Bei Auflösung des Wohnförderkontos in der Ansparphase<br />
ist der Stand des Wohnförderkon tos mit<br />
dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Erfolgt die<br />
Auflösung des Wohnförder kontos in der Auszahlungsphase<br />
(nach Rentenbeginn), wird danach unterschieden,<br />
ob sich der Zulagenberechtigte für eine jährliche<br />
oder eine einmalige nachgelagerte Besteuerung entschieden<br />
hatte.<br />
Bei jährlicher nachgelagerter Versteuerung ist der<br />
noch im Wohnförderkonto eingestellte Betrag zu versteuern.<br />
Bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Beginn der<br />
Auszahlungsphase ist bis zum zehnten Jahr nach<br />
Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache der<br />
noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos<br />
zu versteuern. Vom elften bis zum zwanzigsten Jahr<br />
nach Beginn der Auszahlungsphase ist das Einfache<br />
der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos<br />
zu versteuern.<br />
In welchen Fällen kann bei Aufgabe der Selbstnutzung<br />
der Wohnung die sofortige Be steuerung vermieden<br />
werden?<br />
Die sofortige Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung<br />
unterbleibt, wenn<br />
• der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten<br />
Betrag des Wohnförderkontos innerhalb<br />
von einem Jahr vor und vier Jahren nach Ablauf des<br />
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung<br />
letztmals selbst genutzt hat, für ein Folgeobjekt verwendet,<br />
• der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten<br />
Betrag des Wohnförderkontos innerhalb<br />
eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,<br />
in dem er die Wohnung letztmals selbst<br />
genutzt hat, auf einen anderen auf ihn laufenden<br />
zertifizierten Altersvor sorgevertrag zahlt,<br />
• der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten<br />
innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung<br />
wird, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt<br />
und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes zusammenveranlagt<br />
waren. In diesem Fall führt der Anbieter<br />
das Wohnförderkonto für den Ehegatten fort,<br />
• die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung<br />
dem anderen Ehegatten zuge sprochen<br />
wird. Eine Übertragung des Wohnförderkontos<br />
erfolgt gegebenenfalls erst im Rahmen der Ehescheidung<br />
oder<br />
• bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit<br />
des Zulageberechtigten dieser Eigentümer<br />
der Wohnung bleibt und diese ihm oder dem Ehegatten<br />
zur Selbstnutzung weiter zur Verfügung<br />
steht.<br />
<strong>LBS</strong> Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz<br />
Postfach 2980, 55019 Mainz<br />
Vordere Synagogenstraße 2, 5<strong>511</strong>6 Mainz<br />
Telefon (0 61 31) 13 - 44<br />
Telefax (0 61 31) 13 - 47 40<br />
info@lbs-rlp.de<br />
www.lbs-rlp.de<br />
Unsere Fach-Info ist mit äußerster Sorgfalt<br />
bearbeitet worden. Eine Gewähr können wir<br />
nicht übernehmen.<br />
Für den Inhalt verantwortlich:<br />
Uwe Kissel, Tel. (0 61 31) 13 47 06<br />
<strong>pdf</strong>..5.2011.01.W