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mit Fotos - Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen

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PastorenBunde.doc gedruckt 13.10.2006, gjb Seite 4<br />

Anerkennung ihrer <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft.<br />

Sire! Seit mehreren Jahren, als das christiche Leben erwachte und die <strong>Kirche</strong> aus dem<br />

Schlummer desconfessionellen Indifferentismus wieder zur Selbstbewußtse<strong>in</strong> gelangte, s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> der Grafschaft Bentheim und zu Bunde im Fürstenthum Ostfriesland, Altreformirten<br />

Geme<strong>in</strong>den aufgerichtet worden, welche gewissenshalber, sich nicht mehr <strong>mit</strong> der<br />

öffentlichen <strong>Kirche</strong> vere<strong>in</strong>igen konnten.<br />

Derartige Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d es bis jetzt 6 entstanden, wovon 5 <strong>in</strong> der Grafschaft Bentheim<br />

bestehen und e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de zu Bunde im Fürstenthum Ostfriesland.<br />

251<br />

Blatt 76 R<br />

Ostfriesland <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e gesammten Zahl von 1136 Seelen.<br />

Sämmtliche Geme<strong>in</strong>den haben sich organisiert zu e<strong>in</strong>e abgeschlossnen<br />

<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft, welche, um sich von der öffentlichen <strong>Kirche</strong> zu unterscheiden und auf<br />

die Lehre und Verfassung der alten <strong>Kirche</strong> gründend, sich nennen: Altreformirte <strong>Kirche</strong>;<br />

welche als sybolische! Bücher, die jeden Geistlichen eidlich verpflichten erkennen: den<br />

Heidelberger Catechismus und die Confession Belgica; und welche zur Ordnung und Leitung<br />

der geme<strong>in</strong>den annehmen: die Bentheimer <strong>Kirche</strong>nordnung <strong>mit</strong> Ausnahme aber des<br />

Oberkirchenrath, und zur <strong>Kirche</strong>ngesang bei der öffentlichen Gottesdienste nur die Psalmen<br />

<strong>in</strong> holländischer Sprache gebrauchen<br />

<strong>Die</strong> eigenthümlichen Lehren unserer <strong>Kirche</strong>, wie sie <strong>in</strong> unseren Bekenntnissschriften<br />

niedergelegt s<strong>in</strong>d: von der <strong>Kirche</strong>, von den Aemtern <strong>in</strong> ihr, von der Regierung der ganzen<br />

Geme<strong>in</strong>den, von der <strong>in</strong> ihrem Schoose wohnenden Gewalt der Schlüssel, s<strong>in</strong>d die zarten<br />

Wurzeln, auf denen die ganze äußerliche Organisation der Geme<strong>in</strong>den, ihrer Zucht und ihres<br />

Regimentes ruhet, welche sich <strong>in</strong> den Aemtern der<br />

Blatt 76 V<br />

der Presbyterien und Synoden darstellt.<br />

<strong>Die</strong> Prediger, Aelteste und Diakonen werden durch Stimmenmehrheit der berechtigten<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder gewählt, die letzteren aber auf bestimmte Zeit.<br />

<strong>Die</strong> Presbyterien liegt dem Aufsichte über Lehre und Leben der Geme<strong>in</strong>den ob, sie üben<br />

die <strong>Kirche</strong>nzucht, dennoch e<strong>in</strong>e Excommunikation kann nur nach E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>es Gutachtens<br />

von der Classis verhängt werden. <strong>Die</strong> Prediger und zwei Aelteste jeder Geme<strong>in</strong>de vertreten<br />

die Geme<strong>in</strong>de auf die Classis, welch gewöhnlich zweimal jährlich zusammenkommt; das<br />

zweite Examen pro M<strong>in</strong>isterio abnimmt und über Lehre, Zucht und geme<strong>in</strong>en Interessen der<br />

Geme<strong>in</strong>den beräth.<br />

Da nun seit dem Jahre 1848 unsere Landesverfassung nicht nur völliger Glaubens- und<br />

Gewissensfreiheit, sondern auch freies Vere<strong>in</strong>igungs- und Versammlungsrecht garantirt; so<br />

haben die meisten unserer Geme<strong>in</strong>den auf eignen Kosten sich Bethäuser und Wohnungen für<br />

ihre Prediger erbaut, oder noch erbauen; dieselbe unterhalten auf eignen Kosten ihre Prediger<br />

und tragen jeden Last ihrer Geme<strong>in</strong>den, ohne auf irgend e<strong>in</strong>e Weise Unterstützung bei der<br />

Regierung anzufragen; dennoch aber lassen wir bis jetzt unter Umständen, welche wir <strong>mit</strong><br />

Recht beklagenswerth<br />

Blatt 77 R<br />

beklagenswerth nennen mögen.<br />

Ehrfurchtsvoll erlauben wir uns als das tiefst Zuschneidenste zu erwähnen: daß unsere<br />

Prediger die Befugtheit entbehren e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>nbuch <strong>mit</strong> bürgerlicher Wirkung zu führen, daß<br />

die Taufe durch unsere Prediger an den K<strong>in</strong>dern unserer Geme<strong>in</strong>de bedient ke<strong>in</strong>e bürgerliche<br />

Geltung hat, und daß selbst unsere Geme<strong>in</strong>deglieder bei Verheirathung sich zu dem

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