ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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R E 7.4 Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer Auflage<br />
(1) 1 Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 <strong>ErbSt</strong>G gilt auch bei der gemischten Schenkung o<br />
der Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit<br />
sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. 2 Die Bereicherung wird ermittelt, indem von<br />
dem nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen<br />
des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit<br />
ihrem nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G ermittelten Wert abgezogen werden. 3 Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen<br />
gilt dies nur, soweit § 10 Absatz 6 Satz 6 <strong>ErbSt</strong>G den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht<br />
sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines<br />
Grundstücks ausgewirkt hat (> R E 10.10 Absatz 6). 4 Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen<br />
Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach<br />
dem Denkmalschutzgesetz (Überlast; > R E 10.6) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein<br />
Teil des Grundbesitzes nicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G steuerfrei ist oder der Erwerber<br />
auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Absatz 3 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G).<br />
(2) Der Abzug der Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen ist nach § 10<br />
Absatz 6 <strong>ErbSt</strong>G beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13, 13a oder 13c <strong>ErbSt</strong>G befreit ist<br />
(> R E 13.1 ff., R E 13a.1 ff., R E 13c).<br />
(3) 1 Sind mehrere Vermögensgegenstände Gegenstand einer freigebigen Zuwendung, sind unabhängig<br />
davon, ob die Gegenstände zu einer oder zu mehreren Vermögensarten gehören, die steuerlichen<br />
Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammenzufassen.<br />
2<br />
Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens nach §§ 13, 13a oder 13c <strong>ErbSt</strong>G begünstigt ist<br />
(> R E 13.1 ff., R E 13a.1 ff., R E 13c), sind die Befreiungen bei dem einzelnen begünstigten Vermögen<br />
vorzunehmen.<br />
3<br />
Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gegenleistungen,<br />
Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zuzurechnen sind. 4 Steht eine Gegenleistung,<br />
Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage im Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen,<br />
ohne dass sie wirtschaftlich einem einzelnen Vermögensgegenstand oder einzelnen Vermögensgegenständen<br />
zugeordnet werden kann, ist sie auf die einzelnen Vermögensgegenstände nach dem<br />
Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen; Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) 1 Im Zusammenhang mit der Ausführung der Schenkung anfallende Erwerbsnebenkosten, z.B.<br />
für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, sind aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig.<br />
2 Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Vorfeld einer Schenkung sind keine<br />
abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.<br />
R E 7.5 Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften<br />
- unbesetzt -<br />
R E 7.6 Vereinbarung der Gütergemeinschaft<br />
(1) 1 Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon<br />
aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. 2 Auf<br />
das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an.<br />
(2) Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft<br />
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine<br />
Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.<br />
(3) 1 Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes<br />
wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. 2 Das gilt<br />
auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut<br />
fällt. 3 Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut<br />
(§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. 4 Der andere Ehegatte erwirbt<br />
aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten<br />
keine Schenkung vorliegt. 5 Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut<br />
sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.