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der FC ABC aus der Presse erfahren, der Spieler MUSTER wechsle zum FC XY. Der Spieler MUSTER<br />

habe gegenüber dem FC ABC auch sogleich bestätigt, dass er am 5.5.2008 einen Arbeitsvertrag mit<br />

dem FC XY unterzeichnet habe. Der Spieler MUSTER habe weder die Erlaubnis zu Verhandlungen<br />

während laufendem Vertrag gehabt noch habe der FC XY den FC ABC über die Verhandlungen<br />

orientiert. Der FC ABC habe mit Schreiben vom 8.5.2008 die Option termingerecht eingelöst und den<br />

Arbeitvertrag damit bis zum 30.6.2009 verlängert. Der FC ABC habe den Spieler MUSTER am 9.6.2008<br />

zum Trainingsstart aufgeboten und aus der Presse erfahren, dass der Spieler MUSTER beim FC XY<br />

das Training aufgenommen habe.<br />

4. Die Qualifikationskommission (QK) forderte den Spieler MUSTER und den FC XY am 16.6.2008 zur<br />

Stellungnahme zu den Vorbringen des FC ABC.<br />

5. Mit Schreiben vom 19.6.2008 hielt der FC XY an der beantragten Qualifikation fest. Das erste Gespräch<br />

zwischen dem FC XY und dem Spieler MUSTER habe Anfang April 2008 stattgefunden. Der Spieler<br />

habe eine Kopie seines Arbeitsvertrages vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsvertrag<br />

mit dem FC ABC am 30.6.2008 auslaufe. Die aufgenommenen Vertragsverhandlungen seien daher<br />

nicht zu beanstanden. Das einseitige Optionsrecht des FC ABC sei besprochen und aus<br />

arbeitsrechtlicher Sicht als ungültig befunden worden, zumal der FC ABC von dieser Option bis zur<br />

Unterzeichnung des Vertrages mit dem FC XY auch nicht Gebrauch gemacht habe. Damit ende der<br />

Vertrag mit dem FC ABC per 30.6.2008. Der FC XY habe mit dem Spieler MUSTER einen für die<br />

anschliessende Zeit gültigen Arbeitsvertrag. Hinzu komme, dass sämtliche Spielerverträge des FC ABC<br />

von dem Verein FC ABC auf die FC ABC AG übertragen werden müssten und der Spieler MUSTER<br />

diesem Übertrag nicht zustimme, was auch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe.<br />

6. Mit Eingabe vom 21.6.2008 schloss sich der Spieler MUSTER den Ausführungen des FC XY an und<br />

ergänzte dazu unter anderem, die Aufforderung zur Trainingsaufnahme beim FC ABC am 9.6.2008 sei<br />

unbeachtlich, nachdem er gegenüber dem FC ABC auf den Junilohn 2008 verzichtet habe.<br />

7. Mit Telefax vom 25.6.2008 verzichtete der FC ABC auf eine Stellungnahme zu den Schreiben des<br />

Spielers MUSTER und des FC XY und hielt an der Gültigkeit des Vertrages zwischen dem FC ABC und<br />

dem Spieler MUSTER bis 30.6.2009 fest.<br />

8. Aus den von den Parteien eingereichten Beilagen ergibt sich im Wesentlichen, dass der FC ABC dem<br />

Spieler mit Einschreiben vom 8.5.2008 mitteilte, er mache von der Option zur Vertragsverlängerung<br />

Gebrauch. Der Rechtsvertreter des Spielers teilte dem FC ABC am 15.5.2008 mit, die einseitige<br />

Vertragsverlängerungsoption werde als ungültig erachtet, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />

Spieler und dem FC ABC am 30.6.2008 ende. Der FC ABC replizierte am 16.5.2008, er halte an der<br />

Gültigkeit des laufenden Arbeitsvertrages fest, weshalb der Spieler MUSTER am 9.6.2008 zum

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