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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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<strong>BVI</strong> • Bockenheimer Anlage 15 • 60322 Frankfurt am Main<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Referat WA 41<br />

Frau Dr. Stephanie Kremer<br />

Marie-Curie-Str. 24-28<br />

60439 Frankfurt<br />

Per Email: Konsultation-06-13@bafin.de<br />

Datum Durchwahl E-Mail<br />

Frankfurt, den 27.05.2013 069 15 40 90 263<br />

069 15 40 90 257<br />

magdalena.kuper@bvi.de<br />

peggy.steffen@bvi.de<br />

<strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>Risikomanagement</strong> und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten,<br />

Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch<br />

(DerivateV)<br />

Geschäftszeichen: WA 41-Wp 2169-2013/0001<br />

Sehr geehrte Frau Dr. Kremer,<br />

wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem <strong>Entwurf</strong> <strong>der</strong> neuen DerivateV Stellung zu nehmen.<br />

Die Investmentfondsbranche hat wie die Aufsicht großes Interesse an einer rechtzeitigen Umsetzung<br />

<strong>der</strong> neuen Vorgaben <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie und <strong>der</strong> damit verbundenen Anpassungen im KAGB nebst<br />

Rechtsverordnungen. Wir sind uns <strong>der</strong> erheblichen Herausfor<strong>der</strong>ungen bewusst, die <strong>der</strong> Zeitplan bis<br />

<strong>zum</strong> Inkrafttreten des KAGB auch an die BaFin stellt. Die vorgeschlagenen Neuregelungen <strong>der</strong> DerivateV<br />

werden sich jedoch erheblich auf bestehende Prozesse in <strong>der</strong> Praxis auswirken und zahlreiche<br />

Anpassungen nach sich ziehen. Wir halten daher die von Ihnen gesetzte Stellungnahmefrist von einer<br />

Woche innerhalb <strong>der</strong> Pfingstfeiertage für unangemessen kurz. Auch wenn wir mit Ihnen bereits im Vorfeld<br />

<strong>der</strong> Konsultation einzelne Regelungen erörtert haben, bestand bisher keine Gelegenheit, den <strong>Verordnung</strong>sentwurf<br />

im Detail mit unseren Mitglie<strong>der</strong>n zu besprechen und unsere Anmerkungen in den<br />

Gremien abzustimmen und auszuwerten. Wir sehen daher die Gefahr, dass die kurze Stellungnahmefrist<br />

die mit einem Konsultationsverfahren beabsichtigte Mitwirkung <strong>der</strong> Öffentlichkeit und <strong>der</strong> betroffenen<br />

Branche an <strong>der</strong> Erstellung von Rechtsverordnungen massiv beeinträchtigt. Angesichts <strong>der</strong> weitreichenden<br />

materiellen Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Derivateverordnung gehen wir davon aus, dass Sie trotz des<br />

bestehenden Zeitdrucks die im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation vorgetragenen Anmerkungen sorgfältig prüfen<br />

und die damit verbundenen Rechtsfolgen auch im EU-Kontext abwägen werden. Zudem behalten wir<br />

uns ausdrücklich vor, auch nach Ablauf <strong>der</strong> Konsultationsfrist weitere Anmerkungen nachzureichen.<br />

Unabhängig davon begrüßen wir, dass Sie im Konsultationsentwurf Anregungen <strong>der</strong> Investmentfondsbranche<br />

bereits berücksichtigt haben. Wir verkennen in diesem Zusammenhang nicht, dass die Auf-


Seite 2 von 2 <strong>der</strong> <strong>BVI</strong>-Stellungnahme vom 27. Mai 2013<br />

sicht insbeson<strong>der</strong>e an die europäischen Vorgaben aus den ESMA Leitlinien zu ETF und an<strong>der</strong>en<br />

OGAW-Themen gebunden ist. Erlauben Sie uns dennoch, an dieser Stelle nochmals deutlich zu machen,<br />

dass die ESMA diese Leitlinien ausschließlich für OGAW und damit für Fonds mit Kleinanlegern<br />

verabschiedet hat. Wir unterstützen daher Ihren Vorschlag, diese Regelungen auch auf offene Publikums-AIF<br />

zu <strong>über</strong>tragen, um den notwendigen Anlegerschutz sicherzustellen.<br />

Wir haben allerdings erhebliche Einwände dagegen, die in den ESMA Leitlinien enthaltenen Vorgaben<br />

auch auf Spezial-AIF zu <strong>über</strong>tragen. Die von Ihnen nur punktuell vorgeschlagenen Ausnahmen für<br />

Spezial-AIF greifen zu kurz. Dies führt im Vergleich zu an<strong>der</strong>en EU-Staaten zu erheblichen Mehrbelastungen<br />

<strong>der</strong> deutschen Fondsbranche im institutionellen Geschäft und damit zu Wettbewerbsverzerrungen,<br />

die dem Fondsstandort Deutschland schaden. Insbeson<strong>der</strong>e ist in Luxemburg keine Bereitschaft<br />

erkennbar, die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ESMA-Leitlinie <strong>über</strong> den OGAW-Bereich hinaus auf an<strong>der</strong>e Fondsarten<br />

auszudehnen. Auch vor dem Hintergrund <strong>der</strong> laufenden Arbeiten beim FSB, die auf Erkennung und<br />

Begrenzung <strong>der</strong> systemischen Risiken aus <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendung von Sicherheiten durch alle Marktteilnehmer<br />

abzielen, halten wir die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Spezialfonds zu diesem<br />

Zeitpunkt für verfehlt. Hier sollten zunächst die Ergebnisse <strong>der</strong> Diskussionen auf europäischer und internationaler<br />

Ebene abgewartet werden, um einen ausgewogenen Rechtsrahmen für den gesamten<br />

Markt zu schaffen. Wir bitten Sie deshalb nochmals ausdrücklich, den Anwendungsbereich einzelner<br />

Vorschriften für Spezial-AIF zu <strong>über</strong>denken und anzupassen.<br />

Unsere konkreten Än<strong>der</strong>ungs- und Formulierungsvorschläge können Sie <strong>der</strong> nachfolgenden Aufstellung<br />

entnehmen (Anlage 1). Zur besseren Lesbarkeit haben wir unsere Formulierungsvorschläge außerdem<br />

in den <strong>Entwurf</strong> <strong>der</strong> DerivateV (Anlage 2) sowie die Erläuterungen (Anlage 3) jeweils im Än<strong>der</strong>ungsmodus<br />

<strong>über</strong>tragen. Einzelne Vorschläge zur Klarstellung sind in den Erläuterungen noch nicht abschließend<br />

berücksichtigt.<br />

Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anmerkungen im weiteren Verfahren berücksichtigen, und<br />

stehen Ihnen für Rückfragen o<strong>der</strong> weitere Erörterungen gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Magdalena Kuper<br />

Peggy Steffen<br />

Anlagen


Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

1. Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, § 2 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu formulieren:<br />

„… Der Einsatz von Techniken und Instrumenten für eine effiziente Portfolioverwaltung, die Wertpapiere<br />

o<strong>der</strong> Geldmarktinstrumente <strong>zum</strong> Gegenstand haben, darf bei Publikums-Investmentvermögen<br />

nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Vergleich <strong>zum</strong>r ursprünglichen, in den Verkaufsunterlagen<br />

beschriebenen Risikoprofilstrategie dieser Techniken und Instrumente verbunden sein.“<br />

Begründung:<br />

a) Der neue Satz 2 ist an den Wortlaut von Rn. 27 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien für ETF und an<strong>der</strong>e OGAW-<br />

Themen anzupassen. Die Vorgaben <strong>der</strong> ESMA Leitlinien in Rn. 27 sind auf den Einsatz <strong>der</strong> Techniken<br />

und Instrumente <strong>der</strong> effizienten Portfoliosteuerung beschränkt, welche in Artikel 11 <strong>der</strong><br />

Eligible Assets Richtlinie (2007/16/EG) und Rn. 24 <strong>der</strong> CESR Eligiblie-Assets-Leitlinien (CESR/07-<br />

044) näher definiert werden (z. B. „collateral“, repurchse agreements“, guarantees received“, „securities<br />

lending“, „securities borrowing“). Die weite Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E „Der<br />

Einsatz [von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften]“ geht jedoch <strong>über</strong> die Vorgaben<br />

<strong>der</strong> ESMA Leitlinien hinaus, indem sie ohne Einschränkung auch den Derivateeinsatz insgesamt<br />

erfasst.<br />

An<strong>der</strong>enfalls stellt sich die Frage, ab wann zusätzliche Risiken – verursacht durch den Einsatz von<br />

Derivaten – wesentlich sind. Hier sollte hilfsweise eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen<br />

erfolgen.<br />

b) Es ist unklar, was mit dem Begriff <strong>der</strong> „Risikostrategie“ gemeint sein soll. Die deutsche Übersetzung<br />

<strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF und an<strong>der</strong>en OGAW-Themen (Rn. 27) verwendet zwar diesen Begriff<br />

(engl. „risk policy“). Wir halten die Wendung „in den Verkaufsunterlagen beschriebene Risikostrategie“<br />

allerdings nicht für sachgerecht, da in den gesetzlichen Verkaufsunterlagen neben <strong>der</strong> „Anlagestrategie“<br />

keine geson<strong>der</strong>te „Risikostrategie“ beschrieben wird. Vielmehr werden dort das „Risikoprofil“<br />

des Fonds insgesamt bzw. einzelne Risiken <strong>der</strong> Fonds aufgrund des Einsatzes bestimmter<br />

Anlagestrategien o<strong>der</strong> Anlagetechniken erläutert. Die ESMA Leitlinien stellen einleitend bei den<br />

Regelungen zu den Techniken für eine effiziente Portfoliosteuerung darauf ab, dass die mit diesen<br />

Techniken verbundenen Risiken im Verkaufsprospekt darzustellen sind (vgl. Rn. 25). Im Gesamtkontext<br />

kann es also nur darauf ankommen, dass <strong>der</strong> Einsatz dieser Techniken nicht zu weiteren<br />

wesentlichen Risiken führen darf, die nicht im Verkaufsprospekt beschrieben sind.<br />

Zur Klarstellung sollte deshalb auf das „Risikoprofil dieser Techniken und Instrumente“ abgestellt<br />

werden. An<strong>der</strong>enfalls wären in <strong>der</strong> Erläuterung nähere Ausführungen erfor<strong>der</strong>lich, was unter dem<br />

Begriff „Risikostrategie“ zu verstehen ist.<br />

c) Wir bitten außerdem, die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E auf Publikumsfonds zu begrenzen.<br />

Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen dürfen unter den Voraussetzungen des § 284<br />

Absatz 2 KAGB-E von den Anlagevorschriften für richtlinienkonforme Son<strong>der</strong>vermögen und damit<br />

von den strengen Vorgaben <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie und <strong>der</strong> Eligiblen Asset Richtlinie abweichen. Es<br />

ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn sie mit den Anlegern<br />

eines Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen ausdrücklich eine Abweichung von den Vorschriften<br />

für richtlinien-konforme Son<strong>der</strong>vermögen vereinbart, dennoch teilweise beim Einsatz <strong>der</strong>


Seite 2 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

Techniken einer effizienten Portfoliosteuerung auf die Grenzen <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie und <strong>der</strong>en<br />

Konkretisierungen durch die ESMA Leitlinien beschränkt sein soll. Dies ist auch deshalb unverständlich,<br />

weil es sich bei Spezialfondsanleger um professionelle Anleger handelt, die <strong>über</strong> ausreichende<br />

Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu<br />

treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Ein beson<strong>der</strong>er Anlegerschutz,<br />

<strong>der</strong> auf eine bessere Risikoaufklärung abzielt, ist deshalb an dieser Stelle nicht geboten.<br />

2. Leverage (§ 5 Abs. 2 DerivateV-E iVm § 35 Abs. 6 und § 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E)<br />

Sie schlagen vor, den Begriff <strong>der</strong> „Hebelwirkung“ durch den Begriff des „Leverage“ zu ersetzen. Dies<br />

hat nach unserer Einschätzung erhebliche Auswirkungen auf die Ermittlung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Marktrisikogrenze<br />

einerseits und auf die Berechnung und Veröffentlichung des „Leverage“-Umfangs bei Verwendung<br />

des qualifizierten Ansatzes an<strong>der</strong>erseits.<br />

a) Ermittlung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Marktrisikogrenze<br />

Leverage beschreibt nach <strong>der</strong> Legaldefinition in § 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB-E jede Methode, mit <strong>der</strong> die<br />

Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen,<br />

in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise erhöht. Die Regelung in § 5 Abs.<br />

2 Satz 1 DerivateV-E könnte daher in <strong>der</strong> Weise verstanden werden, dass alle diese Methoden bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung künftig zu berücksichtigen sind. Dies geht aber <strong>über</strong> die Vorgaben des<br />

§ 197 Abs. 2 KAGB-E hinaus. Denn danach wird die Grenze für das Marktrisikopotential allein durch<br />

den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit <strong>der</strong>ivativer Komponente vorgegeben.<br />

Wir bitten deshalb, in § 5 Absatz 2 Satz 1 DerivateV bzw. in den Erläuterungen deutlich zu machen,<br />

dass „Leverage“ bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung des Marktrisikos nur den Einsatz<br />

von Derivaten erfasst.<br />

b) Berechnung und Veröffentlichung des „Leverage“-Umfangs<br />

Wir bitten, § 35 Abs. 6 DerivateV-E sowie § 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes muss zusätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 DerivateV-E <strong>der</strong><br />

„Leverage“ <strong>über</strong>wacht werden, dessen Umfang gemäß § 35 Abs. 6 DerivateV-E im Verkaufsprospekt<br />

und gemäß § 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E im Jahresbericht offengelegt werden muss. Diese Verpflichtung<br />

kollidiert mit den neuen Anfor<strong>der</strong>ungen des § 29 Abs. 4 KAGB-E an die Kapitalverwaltungsgesellschaft,<br />

für alle Investmentvermögen ein Höchstmaß an Leverage festzulegen und dessen Umfang im<br />

Verkaufsprospekt gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 6 KAGB-E bzw. seine konkrete Höhe bzw. Verän<strong>der</strong>ungen<br />

im Jahresbericht (siehe § 5 Abs. 3 Nr. 12 KARBV-E) zu veröffentlichen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e unterscheiden sich die Methoden zur Berechnung des Leverage in Art. 6ff. <strong>der</strong> AIFM-<br />

Level 2-<strong>Verordnung</strong> von denen, die gemäß § 5 Abs. 2 DerivateV (siehe hierzu auch die Erläuterungen<br />

zu § 35 Absatz 6 DerivateV-E) zulässig sind. Dies gilt <strong>zum</strong> Einen im Hinblick darauf, welche Methoden<br />

zur Risikoerhöhung führen können und bei <strong>der</strong> Berechnung einzubeziehen sind (weiter Leverage-<br />

Begriff des KAGB vs. Derivateeinsatz zur Ermittlung <strong>der</strong> Marktrisikogrenzauslastung). Zum An<strong>der</strong>en<br />

unterscheiden sich auch die Berechnungsmethoden untereinan<strong>der</strong>. Für AIF sollen nach § 1 Abs. 19 Nr.


Seite 3 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

25 KAGB-E die Vorgaben <strong>der</strong> AIFM-VO gelten. Für OGAW hingegen wären ausschließlich die Vorgaben<br />

<strong>der</strong> DerivateV maßgeblich.<br />

Für die dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> DerivateV unterfallenden AIF sollten daher Angaben in den<br />

Verkaufsunterlagen <strong>zum</strong> „Leverage“ einheitlich nach KAGB und AIFM-VO erfolgen, ohne dass<br />

es einer weiteren Offenlegungspflicht nach DerivateV bedarf. An<strong>der</strong>enfalls könnte dies zu <strong>der</strong> völlig<br />

absurden Situation führen, dass in den Verkaufsunterlagen bis zu vier verschiedene Leverage-Werte<br />

ausgewiesen werden müssten, nämlich:<br />

- Leverage nach Brutto-Methode im Sinne von Art. 7 AIFM-VO<br />

- Leverage nach Committment-Methode im Sinne von Art. 8 AIFM-VO<br />

- Leverage nach CESR-Brutto-Methode („sum of notional“)<br />

- Leverage nach einfachem Ansatz gemäß Erläuterungen zu § 35 Abs. 6 DerivateV-E<br />

Zielsetzung <strong>der</strong> in 2011 in <strong>der</strong> DerivateV Eingang gefunden Regelung zur Leverage-Veröffentlichung<br />

war, dass Anleger <strong>über</strong> die durch den Derivateeinsatz erzielte Hebelwirkung geson<strong>der</strong>t aufgeklärt werden.<br />

Diese Regelung wird nunmehr durch die Neuregelungen des KAGB <strong>über</strong>holt. Da <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

die Vorgaben <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie zur Festlegung und Offenlegung von Leverage auch auf OGAW <strong>über</strong>tragen<br />

hat, sollten umgekehrt keine <strong>über</strong>mäßigen Belastungen für AIF durch die eigentlich nur für<br />

OGAW bestimmten Regelungen gelten. Es sollte deshalb im Interesse des Anlegerschutzes auf eine<br />

einheitliche – auch fonds<strong>über</strong>greifende und EU-weit vergleichbare – Offenlegung des Umfangs von<br />

Leverage erfolgen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> identischen Vorgaben für AIF und OGAW wäre aus praktischen Gründen zudem eine<br />

Vereinheitlichung <strong>der</strong> in den Verkaufsunterlagen offenzulegenden Leverage-Angaben für OGAW und<br />

AIF wünschenswert. Dies könnte zwar ggf. für OGAW bedeuten, dass beim Leverage-Ausweis nicht<br />

nur <strong>der</strong> Derivate-Einsatz berücksichtigt wird, son<strong>der</strong>n auch an<strong>der</strong>e, das Risiko des Fonds erhöhende<br />

Methoden in die Berechnung einfließen. Dies ist aber aufgrund <strong>der</strong> Vorgaben des § 29 Abs. 4 KAGB-E<br />

vom deutschen Gesetzgeber angelegt.<br />

Hilfsweise sollten die Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 5 DerivateV-E in Verbindung mit § 35 Abs. 6<br />

und § 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E auf OGAW beschränkt werden.<br />

Äußerst hilfsweise bitten wir, in § 5 Abs. 2 DerivateV-E folgenden neuen Satz 6 anzufügen:<br />

„… Ebenso ist bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig <strong>der</strong> Leverage des Investmentvermögens<br />

zu <strong>über</strong>wachen und dar<strong>über</strong> hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter<br />

Berücksichtigung des Risikoprofils und <strong>der</strong> Anlagestrategie des jeweiligen Investmentvermögens zu nutzen.<br />

Satz 5 gilt nicht für AIF, die nach den Anlagebedingungen Derivate nur zur Absicherung einsetzen<br />

dürfen; § 29 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches bleibt hiervon unberührt.“<br />

Begründung:<br />

Für den Fall, dass es wi<strong>der</strong> Erwarten für die Offenlegung des Leverage auf zwei verschiedene Berechnungsmethoden<br />

(Berechnung nach AIFM-VO vs. Berechnung nach DerivateV) ankommen sollte, sollte<br />

in <strong>der</strong> DerivateV eine Ausnahme für solche alternativen Investmentvermögen geregelt werden, die nach<br />

den Anlagebedingungen Derivategeschäfte nur zu Absicherungszwecken tätigen dürfen. Denn in diesen<br />

Fällen ist eine Hebelwirkung <strong>der</strong> Derivate auf das Marktrisikopotential des Investmentvermögens<br />

generell ausgeschlossen bzw. es wird durch die Absicherungsgeschäfte sogar erheblich gesenkt. Dies<br />

würde auch eine Gleichbehandlung von offenen und geschlossenen Fonds darstellen. Denn geschlossene<br />

Fonds, die Derivate-Geschäfte nur zu Absicherungszwecken einsetzen (siehe § 261 Abs. 3


Seite 4 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

KAGB-E), unterfallen nicht dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> Derivateverordnung und sind demnach von<br />

dieser zusätzlichen Überwachung des Leverage befreit. Die Gesetzesbegründung zu § 261 Abs. 3<br />

KAGB-E stellt ausdrücklich darauf ab, dass solche Absicherungsgeschäfte nicht als Anlagestrategie<br />

gelten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb für offene Fonds, die ebenfalls Derivate nur zu Absicherungszwecken<br />

einsetzen, eine strengere Regelung gelten sollte. Auch <strong>der</strong> Anlegerschutz sollte für<br />

diese Fonds gewahrt sein, weil gemäß § 29 Abs. 4 KAGB-E künftig für alle Fonds ein Höchstmaß an<br />

Leverage festgelegt werden muss, <strong>über</strong> das <strong>der</strong> Anleger zu informieren ist.<br />

3. Einfacher Ansatz und Risikobegrenzung (§ 15 Abs. 2 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, in den Erläuterungen zu § 15 Abs. 2 DerivateV-E für Dachfonds eine Ausnahme für Devisentermingeschäfte,<br />

die zu Absicherungszwecken abgeschlossen werden, vorzusehen. Diese Fonds können<br />

den einfachen Ansatz nicht nutzen, weil das Marktrisiko durch den sehr kleinen Nenner beliebig<br />

groß werden kann. Eine Ausnahme für Devisentermingeschäfte zur Absicherung bei Dachfonds wäre<br />

aber sinnvoll, da sonst Dachfonds im einfachen Ansatz kaum Währungsabsicherungsgeschäfte tätigen<br />

dürften.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sollten ggf. noch Ergänzungen für Master-Fee<strong>der</strong>-Konstruktionen erfolgen.<br />

4. Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko (§ 16 DerivateV-E)<br />

a) Wir gehen davon aus, dass es sich bei dem Verweis in § 16 Abs. 3 Nr. 3 DerivateV-E auf § 19 DerivateV-E<br />

um einen Verweisfehler handelt, <strong>der</strong> auf § 20 (früher § 17b) lauten sollte. An<strong>der</strong>enfalls bitten<br />

wir um Klarstellung in den Erläuterungen, welche Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdarlehens-<br />

und Pensionsgeschäften beim Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko einzurechnen sind.<br />

b) Wir bitten in den Erläuterungen zu § 16 Abs. 7 Nr. 1 DerivateV-E klarzustellen, dass als Anrechnungsbetrag<br />

von langen Zins-Futures (Bond Futures) <strong>der</strong> Future-Kurs und nicht zwingend <strong>der</strong> Kurs<br />

<strong>der</strong> Referenzanleihe herangezogen werden kann. Dies würde zu einer erheblichen Erleichterung<br />

führen, da in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Kurs <strong>der</strong> Referenzanleihe schwer ermittelbar ist.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sollte – ggf. auch nach Rücksprache mit ESMA – in den Erläuterungen klargestellt<br />

werden, dass es statthaft ist, die vorgegebenen Formeln auch durch Annäherungen zu approximieren,<br />

d. h. entsprechende Toleranzsschwellen zuzulassen.<br />

In diesem Zusammenhang sollte auch noch einmal geprüft werden, ob die von CESR für OGAW<br />

vorgegebenen Formeln mit denjenigen Formeln für AIF gemäß Anhang II 1a) AIFM-VO <strong>über</strong>einstimmen.<br />

Eine einheitliche Regelung wäre wünschenswert.<br />

5. Wie<strong>der</strong>anlage in risikolose Mittel (§ 21 Abs. 1 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, in den Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 den letzten Satz im Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:<br />

„In <strong>der</strong> Praxis werden hierfür kurzfristige (Restlaufzeit bis zu 3 Monaten) erstklassige Staatsanleihen in Frage<br />

kommen; gleiches gilt für erstklassige Staatsanleihen, <strong>der</strong>en Verzinsung an kurzfristige Zinssätze<br />

bis zu 3 Monaten gebunden ist.“


Seite 5 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

Begründung:<br />

Staatsanleihen mit höchstens dreimonatiger Zinsbindung (Floater) sind in ihrem Liquiditäts- und Risikoprofil<br />

mit Staatsanleihen gleichzusetzen, <strong>der</strong>en Restlaufzeit bis zu drei Monate beträgt. Deshalb sollten<br />

sie bei erstklassiger Bonität des Emittenten ebenfalls grundsätzlich als risikolose Mittel anerkannt werden.<br />

6. Kontrahentenrisiko für zentral geclearte Derivate (§ 27 Abs. 3 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, in den Erläuterungen die Behandlung von unter EMIR zentral geclearten Derivaten klarzustellen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e stellt sich die Frage, ob die für diese Derivatgeschäfte gestellten Sicherheiten<br />

„gegen die Insolvenz des Brokers geschützt“ sind. Ziel <strong>der</strong> EMIR-Vorgaben ist es gerade, dass Sicherheiten<br />

auf den Kundenkonten beim CCP gegen die Insolvenz des Clearing Brokers geschützt sind.<br />

7. Wie<strong>der</strong>verwendung von Sicherheiten (§ 27 Abs. 8 DerivateV-E)<br />

Wir regen an, den § 27 Abs. 8 zweiten Unterabsatz in folgen<strong>der</strong> Weise zu än<strong>der</strong>n:<br />

„Bei <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Bankguthaben ist neben <strong>der</strong> Anrechnung auf die Anlagegrenzen gemäß §§ 206 und<br />

207 des Kapitalanlagengesetzbuches auch die Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 zu beachten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen<br />

des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3 und<br />

<strong>der</strong> Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 abweichen. […]“<br />

Begründung:<br />

Die vorgeschlagene Beschränkung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit von Barsicherheiten auch für Spezialfonds<br />

mit festen Anlagebedingungen geht <strong>über</strong> die ESMA-Leitlinien für OGAW hinaus und ist <strong>über</strong>dies<br />

sachlich nicht gerechtfertigt. Anleger in Spezialfonds sind nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie<br />

Privatanleger und sollten <strong>zum</strong>indest befugt sein, auf die Einhaltung <strong>der</strong> anlegerschützenden Vorschriften<br />

zu verzichten (siehe hierzu auch unsere Anmerkungen zu § 2 Abs. 2 DerivateV-E).<br />

Die Verwendung von eingenommenen Barsicherheiten zur Besicherung an<strong>der</strong>er Fondstransaktionen ist<br />

eine effiziente und kostengünstige Methode des Collateral Managements. Bei zunehmendem Central<br />

Clearing von OTC-Derivategeschäften und <strong>der</strong> damit einhergehenden Platzierung <strong>der</strong> Sicherheiten bei<br />

einem Zentralverwahrer sind die damit einhergehenden Risiken für den Fonds als äußerst gering einzuschätzen.<br />

Es ist daher ohnehin nicht nachvollziehbar, warum die Wie<strong>der</strong>anlage von Cash-<br />

Sicherheiten in gewissem Umfang erlaubt, die Wie<strong>der</strong>verwendung zur Besicherung bei einem CCP, die<br />

kein zusätzliches Marktrisiko generiert, hingegen untersagt wird. Diese Inkonsistenz sollte nicht ohne<br />

Not auf Spezialfonds ausgedehnt werden.<br />

Schließlich ist zu betonen, dass die vorgeschlagene Erweiterung auf offene Spezialfonds mit festen<br />

Anlagebedingungen einen Nachteil für <strong>der</strong>en Wettbewerbsfähigkeit gegen<strong>über</strong> geschlossenen Spezialfonds<br />

sowie AIFs aus an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten bedeuten würde. Insbeson<strong>der</strong>e in Luxemburg ist<br />

keine Bereitschaft erkennbar, die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ESMA-Leitlinie <strong>über</strong> den OGAW-Bereich hinaus<br />

auf an<strong>der</strong>e Fondsarten auszudehnen. Auch vor dem Hintergrund <strong>der</strong> laufenden Arbeiten beim FSB, die<br />

auf Erkennung und Begrenzung <strong>der</strong> systemischen Risiken aus <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendung von Sicherheiten<br />

durch alle Marktteilnehmer abzielen, halten wir die Erweiterung des Anwendungsbereichs für verfehlt.


Seite 6 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

8. Zusätzliche Stresstests im Rahmen <strong>der</strong> Sicherheitenverwaltung (§ 32 DerivateV-E)<br />

Wir schlagen vor, folgende Än<strong>der</strong>ungen in § 32 Abs. 1 aufzunehmen:<br />

„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes Investmentvermögen, für das Sicherheiten in Höhe von<br />

o<strong>der</strong> mehr als für mindestens 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens [<strong>der</strong> Vermögensgegenstände]<br />

gestellt werden, geeignete Stresstests durchzuführen, die sowohl normale als auch unter außergewöhnlichen<br />

Liquiditätsbedingungen berücksichtigen, um das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko<br />

zu bewerten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen<br />

unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung<br />

nach Satz 1 abweichen.“<br />

Begründung:<br />

Die Än<strong>der</strong>ung im ersten Satz zielt darauf ab, eine 1:1 Umsetzung <strong>der</strong> ESMA-Leitlinien sicherzustellen.<br />

Nach Randziffer 45 <strong>der</strong> Leitlinien soll die Pflicht zur Durchführung <strong>der</strong> Liquiditätsstresstests erst greifen,<br />

wenn <strong>der</strong> Fonds „für mindestens 30% seiner Vermögenswerte“ Sicherheiten empfangen hat. Die vorgeschlagene<br />

Regelung setzt demgegen<strong>über</strong> am Wert <strong>der</strong> Sicherheiten an und hätte damit unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Haircuts eine Verschärfung <strong>der</strong> Stresstestpflicht in <strong>der</strong> nationalen<br />

Umsetzung zur Folge. Die Streichungen im zweiten Halbsatz sind rein redaktionell.<br />

Bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen sollten die zusätzlichen Stresstests nicht zwingend vorgeschrieben<br />

sein. Spezial-AIF sind auf Grund <strong>der</strong> begrenzten Anlegerzahl und <strong>der</strong> langen Fondslaufzeiten<br />

hinsichtlich ihres Liquiditätsbedarfs nicht mit OGAW o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Publikumsfonds vergleichbar.<br />

Die Spezialfondsanleger sollten deshalb die Möglichkeit haben, auf die Durchführung <strong>der</strong> Liquiditätsstresstests<br />

zu verzichten.<br />

An<strong>zum</strong>erken ist schließlich, dass die in § 35 Abs. 2 verwendeten Begriffe wie Kalibrierungs-, Zertifizierungs-<br />

und Sensitivitätsanalyse, Gap-Risiko-Schutz usw. weiterer Klärung bedürfen. Ferner bestehen<br />

praktische Bedenken hinsichtlich <strong>der</strong> Durchführbarkeit des Backtestings von Liquiditätsrisikoeinschätzungen.<br />

Wir würden deshalb den weiteren Dialog mit <strong>der</strong> BaFin betreffend die konkreten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Stresstests für Sicherheiten sehr begrüßen.<br />

9. Angaben im Verkaufsprospekt – Anwendungsbereich (§ 35 Abs. 1 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, in den Erläuterungen zu § 35 Abs. 1 bis 4 nach Satz 2 den folgenden Satz aufzunehmen:<br />

„Die Angaben nach Absatz 1 sind nur bei Einsatz von Derivaten für Investitionszwecke erfor<strong>der</strong>lich.“<br />

Begründung:<br />

Auch <strong>der</strong> Einsatz von Derivaten zur Risikoabsicherung kann gelegentlich wesentlichen Einfluss auf das<br />

Exposure des Investmentvermögens haben. Allerdings wird in diesen Fällen die Anlagestrategie des<br />

Fonds nicht beeinflusst, so dass <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> Regelung nicht eröffnet ist. Dies sollte in<br />

den Erläuterungen klargestellt werden.


Seite 7 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

10. Angaben im Verkaufsprospekt – Identität des Dienstleisters (§ 35 Abs. 3 Ziffern 6 und 7 DerivateV-E)<br />

Wir regen folgende Ergänzung in § 35 Abs. 3 Ziffer 6 und 7 an:<br />

„6. die Identität des Unternehmens, das zur Durchführung <strong>der</strong> Wertpapier-Darlehen o<strong>der</strong> Pensionsgeschäfte<br />

eingebunden wird und an das Gebühren nach Nummer 5 gezahlt werden o<strong>der</strong> die Angabe, dass die<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst die Geschäfte tätigt; diese Angaben können alternativ im Jahresbericht<br />

des Investmentvermögens erfolgen,<br />

7. die Angabe, inwiefern das Unternehmen nach Nummer 6 mit <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Verwahrstelle des Investmentvermögens verbunden ist, sofern die Informationen nach Nummer 6<br />

im Verkaufsprospekt enthalten sind.“<br />

Begründung:<br />

Die ESMA-Leitlinien verlangen nicht, dass die Identität <strong>der</strong> Parteien, an die Kosten und Gebühren für<br />

Wertpapierleihe gezahlt werden, zwingend im Verkaufsprospekt offengelegt werden muss. Nach den<br />

FAQs zu den ESMA-Leitlinien ist vielmehr auch eine Offenlegung im Jahresbericht zulässig (vgl. Antwort<br />

4c zu Frage 4). Diese Wahlfreiheit sollte auch Investmentvermögen nach deutschem Recht eingeräumt<br />

werden. Die alternative Offenlegung im Jahresbericht würde helfen, bei wechselnden Vertragsbeziehungen<br />

zu externen Dienstleistern allzu häufige Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verkaufsprospekte zu vermeiden.<br />

Eine geson<strong>der</strong>te Regelung in <strong>der</strong> Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung halten wir nicht<br />

für erfor<strong>der</strong>lich, weil <strong>der</strong> aktuelle <strong>Entwurf</strong> des § 5 Absatz 3 Nr. 10 KARBV-E bereits auf die nach <strong>der</strong><br />

Derivateverordnung erfor<strong>der</strong>lichen Angaben im Jahresbericht verweist.<br />

11. Angaben im Jahresbericht – Anwendungsbereich (§ 36 Abs. 1 und 2 DerivateV-E)<br />

Wir regen folgende Einschränkung des § 36 Abs. 1 und 2 an:<br />

(1) Der Jahresbericht eines PublikumsinvestmentvermögensInvestmentvermögens muss beim Einsatz<br />

von Derivaten die folgenden Angaben enthalten […]<br />

(2) Der Jahresbericht eines PublikumsinvestmentvermögensInvestmentvermögens muss beim Einsatz<br />

von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten […]<br />

Begründung:<br />

Die neuen Absätze 1 und 2 des § 36 setzen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ESMA-Leitlinien für OGAW um und<br />

können daher allenfalls auf an<strong>der</strong>e Publikumsfonds ausgeweitet werden. Aus Sicht <strong>der</strong> Spezialfondsanleger<br />

besteht an den zusätzlichen Angaben kein grundsätzliches Interesse.<br />

12. Angaben im Jahresbericht – stichtagbezogene Angaben und <strong>der</strong> Begriff „Exposure“ (§ 36<br />

Abs. 1 und 2 DerivateV-E)<br />

Wir schlagen vor, in den Erläuterungen zu § 36 Abs. 1 und 2 im Anschluss an Satz 2 folgende Hinweise<br />

aufzunehmen:<br />

„Die Angaben nach Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1-3 sind bezogen auf den Berichtsstichtag zu machen.<br />

Als Exposure im Sinne <strong>der</strong> Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Ziffer 1 ist dabei <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für<br />

das Marktrisiko nach § 16 anzugeben.“


Seite 8 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

Begründung:<br />

Diese Erläuterungen würden die praktische Umsetzung <strong>der</strong> neuen Berichtspflichten erheblich erleichtern.<br />

Die stichtagbezogene Berichterstattung kann bereits als Umkehrschluss aus Abs. 2 Ziffer 4 gefolgert<br />

werden; eine Klarstellung in den Erläuterungen ist dennoch aus Praktikabilitätsgründen angezeigt.<br />

13. Derivatebericht – Anwendungsbereich (§ 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, § 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Ausweislich <strong>der</strong> Erläuterungen zu § 37 DerivateV-E soll diese Vorschrift künftig nur noch auf OGAW<br />

Anwendung finden, weil AIF weitreichenden Meldepflichten gemäß § 35 KAGB-E iVm Anhang IV <strong>der</strong><br />

AIFM-VO unterliegen. Diese Klarstellung begrüßen wir außerordentlich. Wir können deshalb nicht<br />

nachvollziehen, weshalb sich die Aufsicht dennoch in § 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E vorbehalten will,<br />

für die <strong>der</strong> DerivateV unterliegenden AIF einen Derivatebericht nach DerivateV auf Verlangen nachzufor<strong>der</strong>n.<br />

Dies hätte für die Praxis erhebliche Auswirkungen. Denn in diesem Fall müssten für diejenigen<br />

AIF dennoch die Daten für den Derivatebericht nach DerivateV in den Systemen vorgehalten werden,<br />

weil nicht absehbar ist, ob und wann die BaFin von ihrem Recht <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung Gebrauch macht.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergrund des erheblichen Aufwandes für den zeitraumbezogenen<br />

Derivatebericht ist diese Anfor<strong>der</strong>ung <strong>über</strong>zogen. Sie ist auch nicht notwendig, weil die Aufsicht bereits<br />

umfangreiche Daten <strong>über</strong> die Meldung nach § 35 KAGB-E erhält. Dar<strong>über</strong> hinaus würde dies zu einer<br />

nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von in Deutschland aufgelegten AIF im Vergleich EU-AIF<br />

führen.<br />

14. Zeitraumbezogener Derivatebericht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 DerivateV-E)<br />

Gemäß den Erläuterungen zu § 37 DerivateV-E müssen nur noch OGAW einen jährlichen stichtagsund<br />

zeitraumbezogenen Derivatebericht im Sinne von § 37 DerivateV abgeben. Vor diesem Hintergrund<br />

stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf die umfangreichen Meldepflichten für AIF nach § 35<br />

KAGB-E in Verbindung mit Anhang IV <strong>der</strong> AIFM-Level 2-<strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> dann noch in <strong>der</strong> Praxis notwendige<br />

Aufwand für den zeitraumbezogenen Bericht allein für OGAW gerechtfertigt ist. Wir möchten<br />

deshalb an dieser Stelle unseren bereits mehrfach geäußerten Lösungsvorschlag noch einmal aufgreifen,<br />

wonach ein zeitraumbezogener Bericht entfallen könnte, wenn <strong>der</strong> Derivatebericht nach § 37 DerivateV-E<br />

nicht nur einmal jährlich, son<strong>der</strong>n ebenfalls vierteljährlich und stichtagsbezogen abgegeben<br />

wird.<br />

Dies scheint uns insbeson<strong>der</strong>e auch im Vergleich mit den Regelungen in an<strong>der</strong>en EU-Staaten geboten.<br />

Nach einer Umfrage bei den Fondsverbänden in an<strong>der</strong>en EU-Staaten (Anlage) interpretieren diese die<br />

aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten in Artikel 45 <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie weniger restriktiv als die BaFin.<br />

Wir regen daher nochmals an, die deutsche Berichtspraxis bezüglich des zeitraumbezogenen Berichtes<br />

für OGAW bei ESMA zu <strong>über</strong>prüfen und eine einheitliche Auslegung von Artikel 45 <strong>der</strong> OGAW-<br />

Durchführungsrichtlinie auf EU-Ebene sicherzustellen. Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher<br />

Berichtsanfor<strong>der</strong>ungen sollten vermieden werden.


Anlage<br />

Derivateberichte nach Artikel 45 OGAW-Durchführungsrichtlinie<br />

Übersicht <strong>der</strong> Aufsichtspraktiken <strong>der</strong> einzelnen EU-Län<strong>der</strong><br />

Frankfurt am Main,<br />

10. Dezember 2012<br />

Land<br />

Stichtags-Bericht<br />

Zeitraumbezogener<br />

Bericht<br />

Anmerkungen<br />

Art. 313-61 of AMF General Regulation, Sub-section 3 - Transmission of information on <strong>der</strong>ivative<br />

instruments<br />

Frankreich<br />

"Asset management companies shall deliver to the AMF and update on at least an annual basis,<br />

as provided in an AMF Instruction, reports containing information which gives a true and fair view<br />

of the types of <strong>der</strong>ivative instruments used for each managed CIS, the un<strong>der</strong>lying risks, the quantitative<br />

limits and the methods which are chosen to estimate the risks associated with the <strong>der</strong>ivative<br />

transactions. The AMF may review the regularity and completeness of this information and<br />

ask for explications about it".<br />

Luxemburg<br />

CSSF request, at least once a<br />

year at the closing date of the<br />

management company's financial<br />

year, based on the complexity/use<br />

of FDIs a detailed information<br />

including data over the<br />

entire reporting period for each<br />

managed UCITS in or<strong>der</strong> to<br />

receive the true picture of all<br />

types of financial <strong>der</strong>ivative<br />

instruments used.<br />

CSSF has not implemented<br />

such a hard<br />

coded rule.<br />

CSSF has implemented CESR<br />

10/788 and other UCITS IV risk<br />

relevant requirements (e.g. CSSF<br />

Regulation 10-4, CSSF Circular<br />

12/546) - the relevant Risk Management<br />

Circular in Luxembourg is<br />

11/512 - the circular also includes<br />

the requirement to send regular<br />

reports on <strong>der</strong>ivatives.<br />

Österreich<br />

§ 152: Die Verwaltungsgesellschaft<br />

hat <strong>der</strong> FMA im Einvernehmen<br />

mit <strong>der</strong> Depotbank<br />

quartalsweise Berichte mit<br />

Informationen zu <strong>über</strong>mitteln,<br />

die ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild<br />

<strong>der</strong> für jeden verwalteten OGAW<br />

genutzten Derivate, <strong>der</strong> zugrunde<br />

liegenden Risiken, <strong>der</strong> Anlagegrenzen<br />

und <strong>der</strong> Methoden<br />

vermitteln, die zur Schätzung<br />

<strong>der</strong> mit den Derivatgeschäften<br />

verbundenen Risiken angewandt<br />

werden. Die FMA kann<br />

mit <strong>Verordnung</strong> die Art <strong>der</strong><br />

Übermittlung regeln, wobei<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Verwendung<br />

elektronischer Meldesysteme<br />

o<strong>der</strong> Datenträger sowie EDV-<br />

Formate vorgeschrieben werden<br />

können.<br />

Keine Meldung<br />

Begründung zu § 152: Die Richtlinie<br />

2009/65/EG verpflichtet eine<br />

Verwaltungsgesellschaft, den jeweils<br />

zuständigen Behörden mitzuteilen, in<br />

welche Arten von Derivaten ein<br />

OGAW investiert wurde, welche<br />

Risiken mit den jeweiligen Basiswerten<br />

verbunden sind, welche Anlagegrenzen<br />

gelten und welche Methoden<br />

zur Messung <strong>der</strong> mit den Derivategeschäften<br />

verbundenen Risiken<br />

gewählt wurden. Wie eine Verwaltungsgesellschaft<br />

inhaltlich und verfahrenstechnisch<br />

vorzugehen hat,<br />

um dieser Verpflichtung nachzukommen,<br />

wird hier genau ausgeführt<br />

(Erwägungsgrund 29 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2010/43/EU)


Anlage<br />

Seite 2 von 2<br />

Schweden<br />

Article 45 has been implemented in Sweden through binding regulation by our financial<br />

regulator. The regulation stipulates that the company must give complete information about<br />

1) What kinds of <strong>der</strong>ivative instruments that are used.<br />

2) The un<strong>der</strong>lying risks with the instruments<br />

3) The methods used to decide what risks are connected with those <strong>der</strong>ivative transactions.<br />

These reports must include all types of instruments used by the regulator over the relevant<br />

period.<br />

Spanien<br />

Spanish regulator is very demanding on reporting issues, also in respect of <strong>der</strong>ivatives. In<br />

particular, our regulator requires UCITS MC to submit monthly reports on <strong>der</strong>ivatives, but<br />

some of the information included on this reports (for example, global exposure) is referred to<br />

every day of the month.<br />

The FSA has implemented Article 45 in COLL 6.2.13 (see below). We have asked the FSA<br />

twice in writing (once as part of our response to their consultation on the implementation of<br />

UCITS IV and also subsequently) to publish guidance on its expectations on this requirement<br />

and how it intends to use this information. However, the FSA is reluctant to do so and<br />

hasn’t provided anything.<br />

COLL 6.12.3<br />

UK<br />

(1) An authorised fund manager of a UCITS scheme or a UK UCITS management company<br />

of an EEA UCITS scheme must use a risk management process enabling it to monitor and<br />

measure at any time the risk of the scheme's positions and their contribution to the overall<br />

risk profile of the scheme.<br />

(2) An authorised fund manager (excluding the EEA UCITS management company of a<br />

UCITS scheme) or a UK UCITS management company of an EEA UCITS scheme must<br />

regularly notify the following details of the risk management process to the FSA and at least<br />

on an annual basis:<br />

(a) a true and fair view of the types of <strong>der</strong>ivatives and forward transactions to be used within<br />

the scheme together with their un<strong>der</strong>lying risks and any relevant quantitative limits; and<br />

(b) the methods for estimating risks in <strong>der</strong>ivative and forward transactions.


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

<strong>Entwurf</strong> einer <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>Risikomanagement</strong> und Risikomessung beim<br />

Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in<br />

Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung<br />

- DerivateV)<br />

A. Problem<br />

Das Gesetz zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2011/61/EU <strong>über</strong> die Verwalter alternativer Investmentfonds<br />

(AIFM-Umsetzungsgesetz) führt das Kapitalanlagegesetzbuch ein und hebt das Investmentgesetz auf.<br />

Entsprechend müssen die Regelungen <strong>der</strong> auf dem Investmentgesetz basierenden<br />

Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 28.<br />

Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geän<strong>der</strong>t worden ist, an die neuen Vorgaben des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches angepasst werden. Zudem müssen die ESMA Leitlinien zu<br />

börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und an<strong>der</strong>en OGAW-Themen vom<br />

18.12.2012, Ref.: ESMA/2012/832 umgesetzt werden.<br />

B. Lösung<br />

Die Anpassung an das Kapitalanlagegesetzbuch und die Umsetzung <strong>der</strong> ESMA Leitlinien soll durch<br />

den Erlass einer neuen Derivateverordnung, die die Derivateverordnung vom 6. Februar ersetzt,<br />

erfolgen.<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte<br />

Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.<br />

E. Sonstige Kosten<br />

Für die Wirtschaft und insbeson<strong>der</strong>e die mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses<br />

Gesetz <strong>über</strong> die Bürokratiekosten hinaus keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise,<br />

das allgemeine Preisniveau und insbeson<strong>der</strong>e das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.<br />

F. Bürokratiekosten<br />

[…]<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

<strong>Verordnung</strong>sentwurf<br />

<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>Risikomanagement</strong> und Risikomessung beim Einsatz<br />

von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in<br />

Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch<br />

(Derivateverordnung - DerivateV)<br />

Vom ...<br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 197 Absatz 3 Satz 1, 106 Satz 1, 120 Absatz 8 Satz 1, 121 Absatz 4 Satz<br />

1, 135 Absatz 11 Satz 1, 136 Absatz 4 Satz 1 und 204 Absatz 3 Satz 1 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches vom […] (BGBl. I S. […]) in Verbindung mit § 1 Nr. 3a <strong>der</strong><br />

<strong>Verordnung</strong> zur Übertragung von Befugnissen <strong>zum</strong> Erlass von Rechtsverordnungen auf die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S.<br />

3), <strong>der</strong> zuletzt durch Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom […] (BGBl. I S. […]) geän<strong>der</strong>t worden ist,<br />

verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Verordnung</strong> ist anzuwenden auf den Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen<br />

gemäß § 197 des Kapitalanlagegesetzbuches, den Einsatz von Wertpapier-Darlehen und<br />

Pensionsgeschäften gemäß den §§ 200 bis 203 des Kapitalanlagegesetzbuches, das<br />

<strong>Risikomanagement</strong> und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate und<br />

Geschäfte sowie <strong>der</strong>en Anrechnung auf die Anlagegrenzen.<br />

(2) Sie ist nur anzuwenden für offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß §§<br />

162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen<br />

Anlagebedingungen gemäß § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches. Sie ist nicht anzuwenden<br />

für Investmentvermögen nach Satz 1, für die eine Investition in Derivate, Wertpapier-<br />

Darlehen und Pensionsgeschäfte nach den jeweiligen Anlagebedingungen ausgeschlossen<br />

sind.<br />

§ 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften<br />

(1) Der Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften darf nicht zu<br />

einer Verän<strong>der</strong>ung des nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen<br />

Anlagebedingungen zulässigen sowie des bei Publikumsinvestmentvermögen im<br />

Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß §§ 165 und 166 des<br />

Kapitalanlagengesetzbuches o<strong>der</strong> bei Spezial-AIF in den Informationen gemäß § 307 des<br />

Kapitalanlagengesetzbuches beschriebenen Anlagecharakters des Investmentvermögens<br />

führen. Der Einsatz von Techniken und Instrumenten für eine effiziente Portfolioverwaltung,<br />

die Wertpapiere o<strong>der</strong> Geldmarktinstrumente <strong>zum</strong> Gegenstand haben, darf bei Publikums-<br />

Investmentvermögen nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Vergleich zur <strong>zum</strong><br />

ursprünglichen, in den Verkaufsunterlagen beschriebenen Risikostrategie Risikoprofil dieser<br />

Techniken und Instrumente verbunden sein.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Investmentvermögen mit Ausnahme von<br />

Sonstigen Investmentvermögen nach § 220 des Kapitalanlagegesetzbuches und Spezial-AIF<br />

nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches nur solche Derivate abschließen, <strong>der</strong>en<br />

Basiswerte nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches und <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Anlagebedingungen für das Investmentvermögen erworben werden dürfen o<strong>der</strong> wenn die<br />

Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem<br />

Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässigen<br />

Vermögensgegenstände im Investmentvermögen eingegangen werden dürfen.<br />

(3) Sofern ein Vertragspartner eines Derivate-Geschäfts einen Ermessensspielraum bei <strong>der</strong><br />

Zusammensetzung o<strong>der</strong> Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Zusammensetzung und Verwaltung <strong>der</strong> Basiswerte o<strong>der</strong> des Basiswertes des Derivates<br />

besitzt, ist das Geschäft als Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung<br />

zu betrachten und muss den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 36 des Kapitalanlagengesetzbuches<br />

entsprechen.<br />

§ 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass<br />

1. sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und<br />

unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-<br />

Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und<br />

2. eine ausreichende Deckung <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativen Geschäfte vorhanden ist.<br />

Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des<br />

<strong>Risikomanagement</strong>prozesses laufend zu <strong>über</strong>wachen.<br />

§ 4 Interessenkonflikte<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat insbeson<strong>der</strong>e für Geschäfte, bei denen<br />

Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, <strong>zum</strong> Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-,<br />

Schwester- o<strong>der</strong> Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren<br />

sicherzustellen, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden. Das<br />

festgelegte Verfahren ist von <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft zu dokumentieren. Der<br />

Prüfungsbericht gemäß §§ 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben dar<strong>über</strong> zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren<br />

angemessen und zweckdienlich ist.<br />

Abschnitt 2<br />

Marktrisiko<br />

Unterabschnitt 1<br />

Anwendungsvorschriften für den qualifizierten und den einfachen Ansatz<br />

§ 5 Grundlagen und Abgrenzung<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Auslastung <strong>der</strong> nach § 197 Absatz 2 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. Die Grenze muss laufend<br />

eingehalten werden. Abhängig von <strong>der</strong> Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige<br />

Berechnung <strong>der</strong> Auslastung notwendig sein.<br />

(2) Zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Investmentvermögens o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Investitionsgrad durch Leverage herangezogen werden; hierbei ist <strong>der</strong> qualifizierte<br />

Ansatz nach den §§ 7 bis 14 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 22 zu verwenden.<br />

Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis <strong>der</strong> Analyse des Risikoprofils des<br />

Investmentvermögens einschließlich <strong>der</strong> eingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte<br />

Methode muss <strong>der</strong> verfolgten Anlagestrategie sowie <strong>der</strong> Art und Komplexität <strong>der</strong><br />

eingesetzten Derivate und <strong>der</strong>en Anteil im Investmentvermögen angemessen sein. Die<br />

Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht von <strong>der</strong><br />

Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen <strong>Risikomanagement</strong>prozesses<br />

einschließlich Risikomessung und Begrenzung. Ebenso sind bei Verwendung des<br />

qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig <strong>der</strong> Leverage des Investmentvermögens zu<br />

<strong>über</strong>wachen und dar<strong>über</strong> hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter<br />

Berücksichtigung des Risikoprofils und <strong>der</strong> Anlagestrategie des jeweiligen<br />

Investmentvermögens zu nutzen.<br />

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn<br />

durch den einfachen Ansatz nicht alle im Investmentvermögen enthaltenen Marktrisiken<br />

hinreichend genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des<br />

Investmentvermögens <strong>über</strong> einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen<br />

Strategien basiert o<strong>der</strong> das Investmentvermögen <strong>über</strong> einen vernachlässigbaren Anteil<br />

hinaus in komplexe Derivate investiert.<br />

§ 6 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten<br />

Die Entscheidung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft für den einfachen Ansatz o<strong>der</strong> den<br />

qualifizierten Ansatz sowie für eine <strong>der</strong> Methoden des qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 und die <strong>der</strong> Entscheidung zugrunde<br />

liegenden Annahmen sind zu dokumentieren. Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen<br />

Investmentvermögen zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nach § 197 Absatz 2 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches verwendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß §§ 102, 121<br />

Absatz 3 und 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführen. Die<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Wechsel zwischen dem einfachen und dem<br />

qualifizierten Ansatz sowie den Wechsel <strong>der</strong> Methode zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung<br />

innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach § 7 Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 für ein Investmentvermögen<br />

<strong>der</strong> Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Qualifizierter Ansatz<br />

§ 7 Risikobegrenzung<br />

(1) Der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das<br />

Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das<br />

Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens <strong>über</strong>steigen.<br />

(2) Alternativ darf <strong>der</strong> einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für<br />

das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens<br />

<strong>über</strong>steigen.<br />

§ 8 Abgrenzung<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft den<br />

potenziellen Risikobetrag sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen<br />

Vergleichsvermögen nach § 7 Absatz 1 als auch absolut nach § 7 Absatz 2 begrenzen.<br />

Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 5 Absatz 2 in eigener Verantwortung. Die<br />

Methode muss bezüglich des Risikoprofils und <strong>der</strong> Anlagestrategie des<br />

Investmentvermögens angemessen sein. Die Methode ist in <strong>der</strong> Regel kontinuierlich zu<br />

verwenden.<br />

§ 9 Zugehöriges Vergleichsvermögen<br />

(1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist regelmäßig ein <strong>der</strong>ivatefreies Vermögen, das<br />

keinen Leverage aufweist und dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des<br />

Investmentvermögens entspricht.<br />

(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss den Anlagebedingungen und<br />

den Angaben des Verkaufsprospektes und den wesentlichen Anlegerinformationen zu den<br />

Anlagezielen und <strong>der</strong> Anlagepolitik des Investmentvermögen entsprechen sowie die<br />

Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches mit Ausnahme <strong>der</strong> Ausstellergrenzen nach<br />

den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches einhalten.<br />

(3) Wenn für das Investmentvermögen ein <strong>der</strong>ivatefreier Vergleichsmaßstab definiert ist, so<br />

muss das zugehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau<br />

nachbilden. In begründeten Einzelfällen darf von Absatz 2 abgewichen werden.<br />

(4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen diejenigen Vermögensgegenstände zu<br />

wählen, die den geringeren potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko ergeben.<br />

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für die Zusammensetzung des<br />

Vergleichsvermögens und die Än<strong>der</strong>ungen dieser Zusammensetzung Richtlinien erstellen.<br />

Die Festlegung <strong>der</strong> Zusammensetzung des Vergleichsvermögens ist innerhalb des<br />

<strong>Risikomanagement</strong>prozesses zu berücksichtigen. Die aktuelle Zusammensetzung und jede<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammensetzung des Vergleichsvermögens sind nachvollziehbar zu<br />

dokumentieren. Sofern für das Vergleichsvermögen ein Index verwendet wird, muss dessen<br />

Zusammensetzung und Entwicklung transparent sein. Der Prüfungsbericht gemäß §§ 102,<br />

121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben dar<strong>über</strong> zu<br />

enthalten, ob das Vergleichsvermögen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ordnungsgemäß ist.<br />

Nimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des<br />

Vergleichsmaßstabs im Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies <strong>der</strong> Bundesanstalt mit Ausnahme<br />

von Vergleichsmaßstäben für Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches<br />

unverzüglich und nachvollziehbar anzuzeigen.<br />

§ 10 Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko<br />

(1) Der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist mit Hilfe eines geeigneten, eigenen<br />

Risikomodells im Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes zu ermitteln.<br />

(2) Risikomodelle sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie dem Risikoprofil und <strong>der</strong><br />

Anlagestrategie des Investmentvermögens sowie <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> eingesetzten Derivate<br />

angemessen Rechnung tragen, bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> risikobeschreibenden Kennzahlen die<br />

quantitativen Größen nach § 11 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12<br />

erfasst und die qualitativen Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 13 eingehalten werden und das Modell<br />

eine befriedigende Prognosegüte aufweist. In begründeten Einzelfällen kann die<br />

Bundesanstalt auf Antrag auch bei Abweichungen von Satz 1 ein Risikomodell als geeignet<br />

bestätigen.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(3) Der Prüfungsbericht gemäß §§ 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben dar<strong>über</strong> zu enthalten, ob die Eignungserfor<strong>der</strong>nisse<br />

nach Absatz 2 eingehalten sind. Das Recht <strong>der</strong> Bundesanstalt, die Einhaltung <strong>der</strong><br />

Eignungserfor<strong>der</strong>nisse nach Absatz 2 zu <strong>über</strong>prüfen o<strong>der</strong> eine Eignungsprüfung zu<br />

wie<strong>der</strong>holen, bleibt unberührt. Sofern Eignungserfor<strong>der</strong>nisse nicht eingehalten sind, kann die<br />

Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen.<br />

§ 11 Quantitative Vorgaben<br />

Bei Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko ist<br />

1. anzunehmen, dass die <strong>zum</strong> Geschäftsschluss im Investmentvermögen befindlichen<br />

Finanzinstrumente o<strong>der</strong> Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeitstage im<br />

Investmentvermögen gehalten werden, und<br />

2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von<br />

99 Prozent sowie<br />

3. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr<br />

zugrunde zu legen.<br />

Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 1 von unter 20 Arbeitstagen ist zulässig. Eine<br />

Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95<br />

Prozent zulässig. Der Prozentsatz in § 7 Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. Eine<br />

Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen<br />

und nach vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Bundesanstalt im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2<br />

zulässig.<br />

§ 12 Zu erfassende Risikofaktoren<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Bestimmung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko sind alle nicht nur<br />

unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und <strong>der</strong> Struktur des<br />

Investmentvermögens angemessenen Weise zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl das<br />

allgemeine als auch das beson<strong>der</strong>e Marktrisiko zu berücksichtigen.<br />

(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- o<strong>der</strong><br />

Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in<br />

angemessener Weise zu berücksichtigen.<br />

(3) Beson<strong>der</strong>e Zinsän<strong>der</strong>ungsrisiken für die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und<br />

langfristiger Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige Entwicklung <strong>der</strong><br />

Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lauten<strong>der</strong> zinsbezogener<br />

Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind geson<strong>der</strong>t in<br />

angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Zinsstrukturrisiken ist<br />

eine dem Umfang und <strong>der</strong> Struktur des Investmentvermögens angemessene Anzahl und<br />

Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl <strong>der</strong><br />

Zinsrisikozonen muss mindestens sechs betragen, sofern im jeweiligen Markt verfügbar.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Aktienkursrisiken sind Unterschiede in <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Kurse<br />

o<strong>der</strong> Preise von Produktgruppen und Produkten sowie Unterschiede in <strong>der</strong> Entwicklung von<br />

Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu berücksichtigen.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

§ 13 Qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft ist so zu<br />

gestalten, dass eine zeitnahe Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko,<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch eine vollständige Erfassung aller <strong>Position</strong>en des Investmentvermögens,<br />

gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu dokumentieren.<br />

(2) Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 <strong>der</strong> Investment-Verhaltens- und<br />

Organisationsverordnung ist zuständig und verantwortlich für<br />

1. die Erstellung, Überprüfung, Pflege und Weiterentwicklung <strong>der</strong> Risikomodelle,<br />

2. die Überwachung des Prozesses zur Bestimmung und Zusammensetzung des<br />

Vergleichsvermögens nach § 9,<br />

3. die Sicherstellung <strong>der</strong> Eignung des Risikomodells für das jeweilige<br />

Investmentvermögen,<br />

4. die laufende Validierung des Risikomodells,<br />

5. die Validierung und Implementierung eines dokumentierten und durch die<br />

Geschäftsleiter genehmigten Systems von Obergrenzen (Limite) von potenziellen<br />

Risikobeträgen für jedes Investmentvermögen in Übereinstimmung mit dessen<br />

Risikoprofil,<br />

6. die tägliche Ermittlung, Analyse und Kommentierung <strong>der</strong> potenziellen Risikobeträge<br />

und die Überwachung <strong>der</strong> Obergrenzen nach Nummer 5,<br />

7. die regelmäßige Überwachung des Leverage des Investmentvermögens sowie<br />

8. die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter bezüglich <strong>der</strong> aktuellen<br />

potenziellen Risikobeträge, <strong>der</strong> Prognosegüte nach § 14 und <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Stresstests nach den §§ 28 bis 34.<br />

(3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des potenziellen Risikobetrags<br />

für das Marktrisiko müssen eine hohe Präzision aufweisen. Sie müssen mit den für die<br />

aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren <strong>über</strong>einstimmen; zulässig sind nur<br />

Abweichungen von den in den §§ 11 und 12 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen quantitativen<br />

Vorgaben.<br />

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss <strong>über</strong> geeignete Verfahren zur Validierung des<br />

Risikomodells verfügen. Die Validierung und die Überprüfung <strong>der</strong> Angemessenheit müssen<br />

bei <strong>der</strong> Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen (laufende<br />

Validierung) und bei je<strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte,<br />

dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. Personen, die direkt in den<br />

Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in die Validierung bei<br />

<strong>der</strong> Entwicklung und bei wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen einbezogen sein. Die laufende<br />

Validierung ist durch die Risikocontrolling-Funktion entsprechend Absatz 2 Nummer 4<br />

durchzuführen. Validierung und Überprüfung <strong>der</strong> Angemessenheit sind angemessen zu<br />

dokumentieren, und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.<br />

(5) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten <strong>der</strong> Entwicklung von<br />

Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie <strong>der</strong>en Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens<br />

aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(6) Das Risikomodell einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen Prozesse und <strong>der</strong> mathematischstatistischen<br />

Verfahren ist zu dokumentieren. Die Dokumentation beinhaltet <strong>zum</strong>indest die<br />

durch das Risikomodell erfassten Risiken, die mathematisch-statistischen Verfahren,<br />

Annahmen und Grundlagen, die Daten, die Angemessenheit <strong>der</strong> Risikobewertung, die<br />

Verfahren zur Validierung des Risikomodells, die Verfahren zur Ermittlung <strong>der</strong> Prognosegüte<br />

nach § 14, die Verfahren bezüglich <strong>der</strong> Stresstests nach den §§ 28 bis 34, den<br />

Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung.<br />

(7) Die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach den Absätzen 1 bis 6 sowie des § 14 ist<br />

regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von <strong>der</strong> Internen Revision zu <strong>über</strong>prüfen.<br />

§ 14 Prognosegüte<br />

Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des<br />

Risikomodells auf <strong>der</strong> Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen<br />

Risikobetrags für das Marktrisiko mit <strong>der</strong> Wertverän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> in die modellmäßige<br />

Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente o<strong>der</strong> Finanzinstrumentsgruppen<br />

nachweislich zu ermitteln (Backtesting). Dabei sind die <strong>zum</strong> Geschäftsschluss des Vortages<br />

im Investmentvermögen befindlichen Finanzinstrumente o<strong>der</strong> Finanzinstrumentsgruppen mit<br />

den jeweiligen Marktpreisen <strong>zum</strong> Geschäftsschluss neu zu bewerten und die negative<br />

Differenz <strong>zum</strong> Bewertungsergebnis des Vortages festzustellen. Übersteigt <strong>der</strong> Absolutbetrag<br />

<strong>der</strong> nach Satz 2 ermittelten Wertverän<strong>der</strong>ung den modellmäßig ermittelten potenziellen<br />

Risikobetrag für das Marktrisiko, so sind die Geschäftsleiter mindestens vierteljährlich und<br />

die Bundesanstalt vierteljährlich <strong>über</strong> diese Ausnahme, ihre Größe, den Grund ihres<br />

Entstehens und gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong><br />

Prognosegüte zu unterrichten. Die Anzeige hat auch die zugrunde gelegten Parameter nach<br />

§ 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Satz 3 und 4 zu umfassen. Übersteigt<br />

die Zahl <strong>der</strong> Ausnahmen ein nicht angemessenes Niveau, kann die Bundesanstalt geeignete<br />

Maßnahmen veranlassen.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Einfacher Ansatz<br />

§ 15 Risikobegrenzung<br />

(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt<br />

den Wert des Investmentvermögens <strong>über</strong>steigen.<br />

(2) Enthält das Investmentvermögen unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar Vermögensgegenstände<br />

nach § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 <strong>der</strong><br />

Wert des Investmentvermögens um den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermin<strong>der</strong>n.<br />

§ 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko<br />

(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist regelmäßig<br />

jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwertes des Basiswertes.<br />

Sofern dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann alternativ <strong>der</strong> Nominalwert o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt<br />

werden.<br />

(2) Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko hat die<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft die einzelnen Anrechnungsbeträge <strong>der</strong> jeweiligen Derivate<br />

und <strong>der</strong>ivativer Komponenten sowie Anrechnungsbeträge für Wertpapier-Darlehen und<br />

Pensionsgeschäfte zu ermitteln. Des Weiteren hat sie mögliche Absicherungsgeschäfte nach<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

§ 19 zu identifizieren. Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge zwischen<br />

marktgegenläufigen Derivaten entsprechend den Vorgaben nach § 19 verrechnet. Der<br />

resultierende Anrechnungsbetrag <strong>der</strong> einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend §<br />

19 mit den Marktwerten entsprechen<strong>der</strong> nicht<strong>der</strong>ivativer Vermögensgegenstände nach den<br />

§§ 193 bis 196, 198 und 231 des Kapitalanlagegesetzbuches verrechnet werden. Der nach<br />

Verrechnung resultierende absolute Wert ist <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag des jeweiligen<br />

Derivates.<br />

(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ergibt sich sodann als Summe <strong>der</strong> absoluten<br />

Werte<br />

1. <strong>der</strong> Anrechnungsbeträge <strong>der</strong> einzelnen Derivate und <strong>der</strong>ivativen Komponenten nach<br />

den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 19 einbezogen wurden,<br />

2. <strong>der</strong> Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § 19 resultieren, und<br />

3. <strong>der</strong> Anrechnungsbeträge aus Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften nach §<br />

1920.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Basiswährung des<br />

Investmentvermögens unter Nutzung <strong>der</strong> aktuellen Wechselkurse zugrunde zu legen.<br />

(5) Soweit ein Währungs<strong>der</strong>ivat aus zwei Vertragsseiten besteht, die nicht in <strong>der</strong><br />

Basiswährung des Investmentvermögens zu erfüllen sind, sind beide Vertragsseiten bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit einzubeziehen.<br />

(6) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination von Derivaten o<strong>der</strong> eine Kombination<br />

von nach den §§ 193 bis 196 und 198 des Kapitalanlagegesetzbuches zulässigen<br />

Vermögensgegenständen mit Derivaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko<br />

die Summe <strong>der</strong> einzelnen Komponenten des Vermögensgegenstands. Sind in einem Index,<br />

in den das Investmentvermögen investiert, Derivate enthalten, o<strong>der</strong> weist <strong>der</strong> Index Leverage<br />

auf, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Vermögensgegenstände in dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach Absatz 3<br />

einzubeziehen.<br />

(7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist bei<br />

1. Finanzterminkontrakten die Anzahl <strong>der</strong> Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert<br />

multipliziert mit dem Marktwert des Basiswertes, wobei <strong>der</strong> Marktwert des<br />

Basiswertes dem Marktwert <strong>der</strong> günstigsten lieferbaren Referenzanleihe entspricht,<br />

sofern <strong>der</strong> Basiswert eine Anleihe ist, und dem aktuellen Stand des Basiswertes,<br />

sofern <strong>der</strong> Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs o<strong>der</strong> Zinssatz ist,<br />

2. Optionen die Anzahl <strong>der</strong> Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit<br />

dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem<br />

zugehörigen Delta, wobei <strong>der</strong> Marktwert des Basiswertes dem aktuellen Stand des<br />

Basiswertes entspricht, sofern <strong>der</strong> Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs o<strong>der</strong><br />

Zinssatz ist,<br />

3. Swaptions <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag des Swaps multipliziert mit dem zugehörigen<br />

Delta,<br />

4. Zinsswaps und Inflationsswaps <strong>der</strong> Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nominalwert <strong>der</strong> festen Vertragsseite,<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

5. Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und außerbörslichen<br />

Währungstermingeschäften <strong>der</strong> Nominalwert <strong>der</strong> Währungsseite o<strong>der</strong> -seiten,<br />

6. Total Return Swaps <strong>der</strong> Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes; bei<br />

komplexen Total Return Swaps sind die Marktwerte bei<strong>der</strong> Vertragsseiten zu<br />

addieren,<br />

7. Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name<br />

Credit Default Swaps),<br />

a) bezüglich des Verkäufers o<strong>der</strong> Sicherungsgebers <strong>der</strong> höhere Betrag des<br />

Marktwertes des zugrunde liegenden Basiswertes und des Nominalwertes des<br />

Credit Default Swaps und<br />

b) bezüglich des Käufers o<strong>der</strong> Sicherungsnehmers <strong>der</strong> Marktwert des zugrunde<br />

liegenden Basiswertes,<br />

8. finanziellen Differenzgeschäften <strong>der</strong> Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes.<br />

(8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für <strong>der</strong>ivative Komponenten ist bei<br />

1. Wandelanleihen die Anzahl <strong>der</strong> zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem<br />

Marktwert <strong>der</strong> zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem zugehörigen<br />

Delta,<br />

2. Credit Linked Notes <strong>der</strong> Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes und<br />

3. Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl multipliziert mit dem Kontraktwert<br />

multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit<br />

dem zugehörigen Delta.<br />

(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für komplexe Derivate ist bei<br />

1. Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Varianz (realisierte Volatilität im<br />

Quadrat) eines Vermögensgegenstandes beziehen (Varianz-Swaps), <strong>der</strong> Varianz-<br />

Nominalwert multipliziert mit <strong>der</strong> aktuellen Varianz <strong>zum</strong> Bestimmungszeitpunkt; ist<br />

eine Kappung <strong>der</strong> Volatilität vorgesehen bestimmt sich <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag als<br />

Varianz-Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag <strong>der</strong> aktuellen Varianz<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Volatilitätskappungsgrenze <strong>zum</strong> Quadrat; die aktuelle Varianz bestimmt sich<br />

jeweils als Funktion <strong>der</strong> quadrierten realisierten und impliziten Volatilität. Der Varianz-<br />

Nominalwert bestimmt sich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache des<br />

vereinbarten Varianzpreises (Bezugspreis);<br />

2. Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Volatilität eines<br />

Vermögensgegenstandes beziehen (Volatilitäts-Swaps), <strong>der</strong> Nominalwert multipliziert<br />

mit <strong>der</strong> aktuellen Volatilität <strong>zum</strong> Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung <strong>der</strong><br />

Volatilität vorgesehen, bestimmt sich <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag als Nominalwert<br />

multipliziert mit dem geringeren Betrag <strong>der</strong> aktuellen Volatilität o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Volatilitätskappungsgrenze; die aktuelle Volatilität bestimmt sich jeweils als Funktion<br />

<strong>der</strong> realisierten und impliziten Volatilität,<br />

3. Schwellenoptionen die Anzahl <strong>der</strong> Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert<br />

multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit<br />

dem maximalen Delta; das maximale Delta ist <strong>der</strong> höchste (wenn positiv) o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

niedrigste (wenn negativ) Wert, den das Delta unter Berücksichtigung aller<br />

potenziellen Marktszenarien erreichen kann.<br />

§ 17 Unberücksichtigte Derivate<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach § 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt<br />

bleiben:<br />

1. Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten, die in dem Investmentvermögen direkt<br />

gehalten werden, gegen die Entwicklung von an<strong>der</strong>en Basiswerten tauschen, sofern<br />

das Marktrisiko <strong>der</strong> getauschten Basiswerte aus dem Investmentvermögen<br />

vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermögensgegenstände keinen Einfluss auf<br />

die Verän<strong>der</strong>ung des Wertes des Investmentvermögens haben und sofern <strong>der</strong> Swap<br />

we<strong>der</strong> Optionsrechte einräumt noch Leverage o<strong>der</strong> sonstige zusätzliche Risiken, die<br />

<strong>über</strong> die direkte Investition <strong>der</strong> relevanten Basiswerte hinausgehen, enthält, sowie<br />

2. Derivate, die kein zusätzliches Marktrisikopotenzial und kein Leverage generieren<br />

und denen entsprechende risikolose liquide Mittel zugeordnet werden können, so<br />

dass die Kombination aus Derivat und risikolosen liquiden Mitteln äquivalent zu <strong>der</strong><br />

direkten Investition in den zugrunde liegenden Basiswert ist.<br />

§ 18 Zugehöriges Delta<br />

(1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Werts des Derivates zu<br />

einer als geringfügig angenommenen Verän<strong>der</strong>ung des Werts des Basiswerts.<br />

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die zugehörigen Deltas auf geeignete<br />

und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und <strong>der</strong> Verwahrstelle<br />

mitzuteilen.<br />

§ 19 Anerkennung von Absicherungsgeschäften<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3<br />

können Absicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. Dem Anrechnungsbetrag von<br />

marktgegenläufigen Derivaten wird hierzu ein negatives Vorzeichen zugeordnet. Die<br />

Anrechnungsbeträge von marktgegenläufigen Derivaten können mit den entsprechenden<br />

positiven Anrechnungsbeträgen von Derivaten sowie mit den Marktwerten von<br />

entsprechenden nicht<strong>der</strong>ivativen Vermögensgegenständen nach den §§ 193 bis 196, 198<br />

und 231 des Kapitalanlagegesetzbuches addiert und somit verrechnet werden. Der nach<br />

Verrechnung resultierende Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe nach §<br />

16 Absatz 3 einzubeziehen. Verrechnungen dürfen nur unter den Voraussetzungen erfolgen,<br />

dass<br />

1. das <strong>der</strong>ivative Geschäft einzig <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong> Absicherung abgeschlossen worden<br />

ist,<br />

2. durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden,<br />

3. <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag <strong>der</strong> Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1<br />

ermittelt wird und<br />

4. sich die Derivate beziehen auf<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

a) den gleichen Basiswert o<strong>der</strong> einen Basiswert, <strong>der</strong> exakt dem abzusichernden<br />

nicht<strong>der</strong>ivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196 und 198 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches im Investmentvermögen entspricht, o<strong>der</strong><br />

b) einen Basiswert, <strong>der</strong> nicht exakt dem abzusichernden nicht<strong>der</strong>ivativen<br />

Vermögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196, 198 und 231 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches im Investmentvermögen entspricht, sofern<br />

aa) das <strong>der</strong>ivative Geschäft nicht auf einer Anlagestrategie beruht, die<br />

dem Zwecke <strong>der</strong> Gewinnerzielung dient,<br />

bb)das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos des<br />

Investmentvermögens führt,<br />

cc) die Marktrisiken des Derivates (allgemeines und beson<strong>der</strong>es<br />

Marktrisiko) ausgeglichen werden,<br />

dd) die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte o<strong>der</strong><br />

Vermögensgegenstände <strong>der</strong> gleichen Art von Finanzinstrumenten<br />

angehören und<br />

ee) davon ausgegangen werden kann, dass die Absicherungsstrategie<br />

auch unter außergewöhnlichen Marktbedingungen effizient ist.<br />

(2) Für Investmentvermögen, die <strong>über</strong>wiegend in Derivate investieren, die sich auf Zinssätze<br />

beziehen (Zins<strong>der</strong>ivate), kann <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong> Verrechnung von Anrechnungsbeträgen die<br />

Korrelation zwischen Laufzeitsegmenten <strong>der</strong> Zinsstrukturkurve nach <strong>der</strong> in § 20<br />

beschriebenen Methode berücksichtigt werden. Die Methode nach § 20 darf nicht<br />

angewendet werden, wenn dies zu einer falschen Ermittlung des Risikoprofils des<br />

Investmentvermögens führt, wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben und die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Methode zu <strong>über</strong>höhtem Leverage führt.<br />

§ 20 Absicherungen bei Zins<strong>der</strong>ivaten<br />

(1) Zur Verrechnung von Zins<strong>der</strong>ivaten nach § 19 Absatz 2 sind die Zins<strong>der</strong>ivate<br />

entsprechend <strong>der</strong> restlichen Zinsbindungsfristen <strong>der</strong> zugrunde liegenden Basiswerte den<br />

folgenden Laufzeitbän<strong>der</strong>n zuzuordnen:<br />

Laufzeitband Zeitspanne<br />

1 bis zu 2 Jahren<br />

2 <strong>über</strong> 2 bis zu 7 Jahren<br />

3 <strong>über</strong> 7 bis zu 15 Jahren<br />

4 <strong>über</strong> 15 Jahre<br />

(2) Jedes Zins<strong>der</strong>ivat ist in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen. Das<br />

Basiswertäquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben aus § 16 aus <strong>der</strong><br />

Duration des Zins<strong>der</strong>ivats dividiert durch die Zielduration des Investmentvermögens<br />

multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes. Die Zielduration des<br />

Investmentvermögens ergibt sich aus <strong>der</strong> Anlagestrategie und entspricht dem erwarteten<br />

Risikoniveau und <strong>der</strong> Duration des Investmentvermögens unter regulären<br />

Marktbedingungen.<br />

(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen <strong>der</strong><br />

Basiswertäquivalente mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene<br />

Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

ermitteln. Für jedes Laufzeitband sind die offenen Bandpositionen getrennt nach <strong>der</strong><br />

Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.<br />

(4) Für zwei unmittelbar aneinan<strong>der</strong> angrenzende Laufzeitbän<strong>der</strong> sind die sich betragsmäßig<br />

entsprechenden Summen <strong>der</strong> nach Absatz 3 Satz 2 zusammengefassten offenen<br />

Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene <strong>Position</strong> zweier<br />

angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong>) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene <strong>Position</strong> zweier<br />

angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong>) zu errechnen. Für jedes Laufzeitband sind die offenen <strong>Position</strong>en<br />

zweier angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong> getrennt nach <strong>der</strong> Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.<br />

(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinan<strong>der</strong> angrenzende Laufzeitbän<strong>der</strong>, jedoch nicht für<br />

Laufzeitband 1 in Verbindung mit Laufzeitband 4, sind die sich betragsmäßig<br />

entsprechenden Summen <strong>der</strong> nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen <strong>Position</strong>en<br />

zweier angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong> mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene<br />

<strong>Position</strong> zweier nicht angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong>) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge<br />

(offene <strong>Position</strong> zweier nicht angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong>) zu errechnen.<br />

(6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe <strong>der</strong><br />

1. mit 0 Prozent gewichteten Summe <strong>der</strong> ausgeglichenen Bandpositionen,<br />

2. mit 40 Prozent gewichteten Summe <strong>der</strong> ausgeglichenen <strong>Position</strong>en zweier<br />

angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong>,<br />

3. mit 75 Prozent gewichteten Summe <strong>der</strong> ausgeglichenen <strong>Position</strong>en zweier nicht<br />

angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong> und<br />

4. mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offenen <strong>Position</strong>en.<br />

§ 21 Wie<strong>der</strong>anlage von Sicherheiten<br />

(1) Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von Derivaten, von Wertpapier-Darlehen nach<br />

200 bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und Pensionsgeschäften nach § 203 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches muss bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das<br />

Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen<br />

werden. Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risikolose Mittel.<br />

(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht dem Betrag <strong>der</strong> Sicherheiten bei<br />

Sicherheiten in Form von Bankguthaben o<strong>der</strong> bei Sicherheiten in Form von an<strong>der</strong>en<br />

Vermögensgegenständen dem Marktwert.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von Sicherheiten zu zusätzlichen<br />

Pensionsgeschäften entsprechend.<br />

(4) In Pension genommene Wertpapiere o<strong>der</strong> empfangene Beträge nach § 203 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches gelten als Sicherheiten im Sinne <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3.<br />

§ 22 Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen<br />

Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für strukturierte Investmentvermögen kann<br />

alternativ für die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden, sofern<br />

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<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

1. das Investmentvermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> Dauer des Investmentvermögens verwaltet wird und die Investitionen<br />

des Investmentvermögens <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> festgelegten Auszahlungen dienen,<br />

2. die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinan<strong>der</strong> getrennter<br />

Szenarien unterteilt ist, die sich nach <strong>der</strong> Wertentwicklung <strong>der</strong> Basisinstrumente<br />

bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,<br />

3. während <strong>der</strong> Laufzeit des Investmentvermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein<br />

Auszahlungsprofil relevant sein kann,<br />

4. die Anwendung <strong>der</strong> Methode gemäß § 5 Absatz 2 angemessen ist und keine<br />

wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,<br />

5. das Investmentvermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,<br />

6. nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weitere Ausgabe von Anteilen des<br />

Investmentvermögens erfolgt,<br />

7. <strong>der</strong> maximale Verlust durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen auf 100<br />

Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und<br />

8. <strong>der</strong> Einfluss <strong>der</strong> Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil<br />

bei Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 206 und<br />

207 des Kapitalanlagegesetzbuches bezogen auf den anfänglichen Wert des<br />

Investmentvermögens nicht <strong>über</strong>steigt.<br />

Abschnitt 3<br />

Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko<br />

Unterabschnitt 1<br />

Emittentenrisiko<br />

§ 23 Grundsatz<br />

(1) Derivate sowie <strong>der</strong>ivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten<br />

o<strong>der</strong> Investmentanteilen gemäß § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind, sind<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Anlagegrenzen nach den §§ 206 und 207 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches (Ausstellergrenzen) einzubeziehen.<br />

(2) Bei Pensionsgeschäften sind alle Vermögensgegenstände, die Gegenstand des<br />

Pensionsgeschäfts sind, in die Ausstellergrenzen einzubeziehen.<br />

§ 24 Verwendung des einfachen Ansatzes<br />

(1) Für die Zwecke des § 23 Absatz 1 ist grundsätzlich <strong>der</strong> einfache Ansatz nach § 16 zu<br />

verwenden. Dazu sind für die Derivate und <strong>der</strong>ivativen Komponenten im Sinne des § 23<br />

Absatz 1 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des<br />

jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. Sind die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 5<br />

Nummer 1 bis 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, <strong>der</strong>en Wertentwicklung zu <strong>der</strong><br />

Wertentwicklung des Basiswertes entgegengesetzt verläuft, entsprechend verrechnet<br />

werden.<br />

(2) Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar <strong>der</strong> Absicherung des<br />

Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Investmentvermögens<br />

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<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

dienen, und die Vermögensgegenstände, denen sie direkt zugeordnet sind, dürfen bei <strong>der</strong><br />

Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt bleiben. Sichert ein Kredit<strong>der</strong>ivat nur einen<br />

Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstands ab, so ist <strong>der</strong> verbleibende<br />

Teil in die Berechnung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen einzubeziehen.<br />

(3) Die Einhaltung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen nach Anrechnung und Verrechnung <strong>der</strong> Derivate<br />

muss gewährleistet sein, so dass das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens<br />

gemäß den Ausstellergrenzen diversifiziert ist. Zusätzlich müssen beim Einsatz von Total<br />

Return Swaps o<strong>der</strong> Derivaten mit ähnlichen Eigenschaften, die das tatsächliche Exposure<br />

des Investmentvermögens <strong>über</strong>wiegend beeinflussen, unabhängig von Verrechnungen,<br />

sowohl die direkt von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände<br />

(Grundinvestment), als auch die Basiswerte <strong>der</strong> Derivate den Ausstellergrenzen<br />

entsprechen.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Liquiditätsrisiko und Kontrahentenrisiko<br />

§ 25 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats<br />

(1) Derivate, die nicht <strong>zum</strong> Handel an einer Börse zugelassen o<strong>der</strong> in einen an<strong>der</strong>en<br />

organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

nur mit geeigneten Kreditinstituten o<strong>der</strong> Finanzdienstleistungsinstituten auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

standardisierter Rahmenverträge tätigen.<br />

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine transparente und faire Bewertung <strong>der</strong> OTC-<br />

Derivate auf täglicher Basis sicherzustellen, die den Risiken <strong>der</strong> OTC-Derivate, <strong>der</strong>en Art<br />

und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben <strong>der</strong> §§ 22 und 24 <strong>der</strong> Investment-<br />

Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. Schließen Verfahren für die<br />

Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein,<br />

müssen die in § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Investment-<br />

Verhaltens- und Organisationsverordnung nie<strong>der</strong>gelegten Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden. Die<br />

Risikocontrolling-Funktion nach § 10 <strong>der</strong> Investment-Verhaltens- und<br />

Organisationsverordnung ist bei <strong>der</strong> Bewertung von OTC-Derivaten angemessen zu<br />

beteiligen. Die OTC-Derivate müssen je<strong>der</strong>zeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert,<br />

liquidiert o<strong>der</strong> durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.<br />

§ 26 Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss je<strong>der</strong>zeit zur Kündigung und Beendigung eines<br />

Wertpapier-Darlehens berechtigt sein. Alle im Rahmen des Wertpapier-Darlehens<br />

<strong>über</strong>tragenen Wertpapiere müssen je<strong>der</strong>zeit zurück<strong>über</strong>tragen werden können.<br />

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss je<strong>der</strong>zeit zur Kündigung und Beendigung eines<br />

Pensionsgeschäftes berechtigt sein. Im Falle eines umgekehrten Pensionsgeschäftes<br />

(Reverse-Repo-Geschäft) muss je<strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> volle Geldbetrag zurückgefor<strong>der</strong>t werden<br />

können o<strong>der</strong> <strong>der</strong> angelaufene Geldbetrag in Höhe des Marktwertes des Reverse-Repo-<br />

Geschäfts. Bei Rückfor<strong>der</strong>barkeit <strong>zum</strong> Marktwert, ist <strong>der</strong> Marktwert des Reverse-Repo-<br />

Geschäfts bei <strong>der</strong> Bewertung des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens<br />

anzusetzen. Im Falle eines einfachen Pensionsgeschäftes (Repo-Geschäft) müssen<br />

je<strong>der</strong>zeit die dem Repo-Geschäft zugrundeliegenden Wertpapiere zurückgefor<strong>der</strong>t werden<br />

können.<br />

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<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(3) Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche können als Geschäfte<br />

betrachtet werden, bei denen <strong>der</strong> volle Geldbetrag o<strong>der</strong> die zugrundeliegenden Wertpapiere<br />

je<strong>der</strong>zeit zurückgefor<strong>der</strong>t werden können.<br />

(4) Eine AIF-Kapitalanlagengesellschaft darf unter den Voraussetzung des § 221 Absatz 7<br />

des Kapitalanlagengesetzbuches bei Sonstigen Investmentvermögen von den Absätzen 1<br />

und 2 abweichen. Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen<br />

Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen.<br />

(5) Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen des<br />

Liquidiätsrisikomanagementprozesses zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass den<br />

Rücknahmeverpflichtungen nachgekommen werden kann.<br />

§ 27 Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko<br />

(1) Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte dürfen mit einem Vertragspartner<br />

nur insoweit abgeschlossen werden, als <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko<br />

bezüglich dieses Vertragspartners 5 Prozent des Werts des Investmentvermögens nicht<br />

<strong>über</strong>schreitet. Wenn <strong>der</strong> Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong><br />

Europäischen Union o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens <strong>über</strong> den<br />

europäischen Wirtschaftsraum ist, o<strong>der</strong> seinen Sitz in einem Drittstaat hat und<br />

Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht <strong>der</strong> Bundesanstalt denjenigen des<br />

Gemeinschaftsrechtes gleichwertig sind, darf <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag stattdessen 10 Prozent<br />

des Werts des Investmentvermögens nicht <strong>über</strong>schreiten. Überschreitet <strong>der</strong><br />

Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko die Grenze nach Satz 1 o<strong>der</strong> Satz 2, darf die<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertragspartner nur tätigen, wenn<br />

<strong>der</strong> Anrechnungsbetrag dadurch nicht erhöht wird. Die Grenze gemäß § 200 Absatz 1 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches bleibt unberührt.<br />

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen<br />

unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von Absatz<br />

1 abweichen. Der Grundsatz <strong>der</strong> Risikomischung nach § 282 Absatz 1 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches bleibt hiervon unberührt.<br />

(3) Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en<br />

organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrags<br />

nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu<br />

Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen. Ansprüche an einen<br />

Zwischenhändler sind bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 zu<br />

berücksichtigen, auch wenn das Derivat an einer Börse o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en organisierten<br />

Markt gehandelt wird.<br />

(4) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong><br />

aktuellen, positiven Wie<strong>der</strong>beschaffungswerte <strong>der</strong> Derivatpositionen, <strong>der</strong> Wertpapier-<br />

Darlehen und <strong>der</strong> Pensionsgeschäfte, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen,<br />

zuzüglich des Wertes <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des<br />

Investmentvermögens gestellten Sicherheiten bezüglich eines Vertragspartners, wobei diese<br />

im Fall von rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen saldiert werden<br />

können.<br />

(5) Im Fall rechtlich wirksamer zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und<br />

Schuldumwandlungsverträge dürfen die positiven Wie<strong>der</strong>beschaffungswerte und die<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

negativen Wie<strong>der</strong>beschaffungswerte <strong>der</strong> Derivatpositionen des Investmentvermögens<br />

bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.<br />

(6) Bei <strong>der</strong> Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko dürfen die<br />

Marktwerte <strong>der</strong> von dem Vertragspartner gestellten Sicherheiten unter Berücksichtigung<br />

hinreichen<strong>der</strong> Sicherheitsmargenabschläge (Haircuts) abgezogen werden.<br />

(7) Alle von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen<br />

1. aus Vermögensgegenständen bestehen, die für das Investmentvermögen nach<br />

Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches erworben werden dürfen,<br />

2. hochliquide sein, so dass Vermögensgegenständen, die keine Barmittel sind,<br />

kurzfristig und nahe dem <strong>der</strong> Bewertung zugrunde gelegten Preis veräußert werden<br />

können und an einem liquiden Markt mit transparenten Preisfeststellungen gehandelt<br />

werden,<br />

3. einer <strong>zum</strong>indest börsentäglichen Bewertung unterliegen,<br />

4. von Emittenten mit einer hohen Kreditqualität ausgegeben werden und weitere<br />

Haircuts müssen vorgenommen werden, sofern nicht die höchste Bonität vorliegt und<br />

die Preise volatil sind,<br />

5. von Emittenten ausgegeben werden, die nicht <strong>der</strong> Vertragspartner selbst o<strong>der</strong> ein<br />

konzernangehöriges Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs<br />

sind,<br />

6. in Bezug auf Län<strong>der</strong>, Märkte und Emittenten angemessen risikodiversifiziert sein,<br />

7. im Zuge <strong>der</strong> Verwaltung und Verwahrung keinen wesentlichen operationellen Risiken<br />

o<strong>der</strong> Rechtsrisiken unterliegen,<br />

8. bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die <strong>der</strong> wirksamen öffentlichen Aufsicht<br />

unterliegt und von dem Sicherungsgeber unabhängig ist o<strong>der</strong> von einem Ausfall eines<br />

Beteiligten rechtlich geschützt sind, sofern die Sicherheiten nicht <strong>über</strong>tragen wurden,<br />

9. durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Zustimmung durch den<br />

Sicherungsgeber <strong>über</strong>prüft werden können,<br />

10. für das Investmentvermögen unverzüglich verwertet werden können und<br />

11. rechtlichen Vorkehrungen für den Fall <strong>der</strong> Insolvenz des Sicherungsgebers<br />

unterliegen.<br />

Von einer angemessenen Diversifizierung gemäß Satz 1 Nummer 6 kann im Hinblick auf die<br />

Emittentenkonzentration ausgegangen werden, wenn <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> von einem<br />

Vertragspartner gestellten Sicherheiten desselben Emittenten 20 Prozent des Wertes des<br />

Investmentvermögens nicht <strong>über</strong>steigt. Sofern unterschiedliche Vertragspartner Sicherheiten<br />

stellen, sind die Werte <strong>der</strong> Sicherheiten desselben Emittenten zu aggregieren und <strong>der</strong><br />

Gesamtwert <strong>der</strong> Sicherheiten desselben Emittenten darf 20 Prozent des Wertes des<br />

Investmentvermögens nicht <strong>über</strong>steigen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei<br />

Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2<br />

des Kapitalanlagegesetzbuches von den Sätzen 2 und 3 abweichen. Bei Nutzung eines<br />

organisierten Wertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapitalanlagegesetzbuches<br />

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<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

kann von Satz 1 Nummer 10 abgewichen werden, wenn die Wahrung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong><br />

Anleger gewährleistet ist.<br />

(8) Sicherheiten dürfen nicht wie<strong>der</strong>verwendet werden. Sicherheiten in Form von<br />

Bankguthaben können nur in <strong>der</strong> Währung des Guthabens auf Sperrkonten bei <strong>der</strong><br />

Verwahrstelle o<strong>der</strong> mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei an<strong>der</strong>en Kreditinstituten mit<br />

Sitz in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Vertragsstaates des<br />

Abkommens <strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> bei einem an<strong>der</strong>en Kreditinstitut<br />

mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 195 Satz 2 Halbsatz 2 des<br />

Kapitalanlagengesetzbuches unterhalten werden o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Währung des Guthabens<br />

angelegt werden<br />

1. in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund,<br />

einem Land, <strong>der</strong> Europäischen Union, einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

o<strong>der</strong> seinen Gebietskörperschaften, einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Ab-kommens<br />

<strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> einem Drittstaat ausgegeben worden<br />

sind,<br />

2. in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von <strong>der</strong> Bundesanstalt<br />

auf Grundlage von § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinien, o<strong>der</strong><br />

3. im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die<br />

je<strong>der</strong>zeitige Rückfor<strong>der</strong>ung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.<br />

Bei <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Bankguthaben ist neben <strong>der</strong> Anrechnung auf die Anlagegrenzen gemäß<br />

§§ 206 und 207 des Kapitalanlagengesetzbuches auch die Diversifizierung nach Absatz 7<br />

Satz 2 zu beachten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen<br />

Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3 und <strong>der</strong><br />

Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 abweichen. Sicherheiten in Form von an<strong>der</strong>en<br />

Vermögensgegenständen dürfen nicht veräußert, <strong>über</strong>tragen, verpfändet o<strong>der</strong> investiert<br />

werden.<br />

(9) Ein Kapitalverwaltungsgesellschaft muss <strong>über</strong> eine eindeutige Haircut-Strategie verfügen,<br />

die auf alle als Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Vermögensgegenständen<br />

abgestimmt ist. Bei <strong>der</strong> Erarbeitung <strong>der</strong> Haircut-Strategie sind die Eigenschaften <strong>der</strong><br />

Vermögensgegenstände wie Ausfallrisiko des Emittenten, die Preisvolatilität und die<br />

Ergebnisse <strong>der</strong> gemäß § 32 durchgeführten Stresstests zu berücksichtigen. Diese Strategie<br />

ist zu dokumentieren und dient <strong>der</strong> Rechtfertigung <strong>der</strong> Anwendung eines bestimmten<br />

Bewertungsabschlags auf einen Vermögensgegenstand.<br />

(10) Risiken im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Sicherheitenverwaltung, insbeson<strong>der</strong>e operationelle<br />

und rechtliche Risiken, sind durch das <strong>Risikomanagement</strong> zu ermitteln, zu steuern und zu<br />

minimieren.<br />

(11) Vermögensgegenstände, die das Investmentvermögen im Rahmen von<br />

Pensionsgeschäften erhält, gelten ebenfalls als Sicherheiten im Sinne dieser Vorschrift.<br />

(12) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Auslastung <strong>der</strong> Anlagegrenzen nach § 206 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches zu<br />

berücksichtigen.<br />

(13) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten<br />

als ein Vertragspartner.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Abschnitt 4<br />

Stresstests<br />

§ 28 Allgemeine Vorschriften<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes Investmentvermögen, risikoadäquat<br />

geeignete Stresstests nach Maßgabe des § 30 durchzuführen. Ein Stresstest ist nur dann<br />

geeignet, wenn er die Anfor<strong>der</strong>ungen des § 29 erfüllt.<br />

(2) In einem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste des<br />

Investmentvermögens zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können. Umgekehrt<br />

sind, soweit angemessen, die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> wertbestimmenden Parameter und ihrer<br />

Zusammenhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen o<strong>der</strong><br />

vermögensbedrohenden Wertverlust des Investmentvermögens zur Folge hätten.<br />

(3) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung <strong>der</strong> potenziellen Wertverluste des<br />

Investmentvermögens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> wertbestimmenden Parameter und ihrer<br />

Zusammenhänge nicht möglich, so darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft an <strong>der</strong>en Stelle<br />

eine qualifizierte Schätzung setzen.<br />

(4) Die Stresstests müssen risikoadäquat in das <strong>Risikomanagement</strong> für das<br />

Investmentvermögen integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den<br />

Anlageentscheidungen für das Investmentvermögen angemessen berücksichtigt werden. Die<br />

Auslagerung <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Stresstests bestimmt sich nach § 36 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Investment-Verhaltens- und<br />

Organisationsverordnung.<br />

§ 29 Qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

(1) Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken erstrecken, die den Wert o<strong>der</strong> die<br />

Schwankungen des Werts des Investmentvermögens nicht nur unwesentlich beeinflussen.<br />

Beson<strong>der</strong>es Gewicht muss auf denjenigen Risiken liegen, denen das im jeweiligen<br />

Investmentvermögen angewendete Verfahren nach §§ 5 bis 22 nicht o<strong>der</strong> nur unvollständig<br />

Rechnung trägt.<br />

(2) Die Stresstests müssen geeignet sein, mögliche Situationen zu analysieren, in denen <strong>der</strong><br />

Wert des Investmentvermögens infolge des Einsatzes von Derivaten o<strong>der</strong> infolge einer<br />

Kreditaufnahme zu Lasten des Investmentvermögens mit negativem Vorzeichen behaftet ist.<br />

(3) Die Stresstests müssen in Gestaltung und Durchführung auch diejenigen Risiken<br />

angemessen berücksichtigen, die möglicherweise erst infolge einer Stresssituation<br />

Bedeutung erlangen, beispielsweise das Risiko ungewöhnlicher Korrelationsverän<strong>der</strong>ungen<br />

o<strong>der</strong> illiqui<strong>der</strong> Märkte.<br />

§ 30 Häufigkeit, Anpassung<br />

(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durchzuführen. Dar<strong>über</strong> hinaus sind<br />

Stresstests dann durchzuführen, wenn eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Stresstests durch eine Än<strong>der</strong>ung des Werts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zusammensetzung des<br />

Investmentvermögens o<strong>der</strong> durch eine Än<strong>der</strong>ung in den Marktgegebenheiten nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

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<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(2) Die Gestaltung <strong>der</strong> Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des<br />

Investmentvermögens und die für das Investmentvermögen relevanten Marktgegebenheiten<br />

anzupassen. Bei je<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Stresstests sind mindestens einmal <strong>der</strong><br />

bisherige und <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Stresstest parallel durchzuführen.<br />

§ 31 Dokumentation, Überprüfung<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für die Gestaltung und die fortlaufende<br />

Anpassung <strong>der</strong> Stresstests nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Auf Grundlage <strong>der</strong><br />

Richtlinie ist für jedes Investmentvermögen ein Programm für die Durchführung von<br />

Stresstests zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das Investmentvermögen ist<br />

darin darzulegen. Die durchgeführten Stresstests sind für jedes Investmentvermögen mit den<br />

Ergebnissen nachvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen von dem Programm gemäß<br />

Satz 2 sind zu begründen.<br />

(2) Der Prüfungsbericht gemäß §§ 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben dar<strong>über</strong> zu enthalten, ob die Stresstests gemäß §<br />

29 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die<br />

Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4.<br />

§ 32 Zusätzliche Stresstests im Rahmen <strong>der</strong> Sicherheitenverwaltung<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes Investmentvermögen, für das<br />

Sicherheiten in Höhe von o<strong>der</strong> mehr als für mindestens 30 Prozent des Wertes des<br />

Investmentvermögens gestellt werden, geeignete Stresstests durchzuführen, die sowohl<br />

normale als auch unter außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen berücksichtigen, um das<br />

mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko zu bewerten. Die<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter<br />

den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von <strong>der</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ung nach Satz 1 abweichen.<br />

(2) Die Strategie für diese Stresstests ist in den Richtlinien gemäß § 31 festzuschreiben. Die<br />

Strategie muss insbeson<strong>der</strong>e beinhalten:<br />

1. ein Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, einschließlich Kalibrierungs-,<br />

Zertifizierungs- und Sensitivitätsanalyse,<br />

2. den empirischen Ansatz für die Folgenabschätzung, einschließlich Backtesting von<br />

Liquiditätsrisikoschätzungen,<br />

3. Berichtshäufigkeit, Meldegrenzen und Verlusttoleranzschwellen und<br />

4. Maßnahmen zur Eindämmung von Verlusten, einschließlich Haircut-Strategie und<br />

Gap-Risiko-Schutz.<br />

Abschnitt 5<br />

Strukturierte Produkte mit <strong>der</strong>ivativer Komponente<br />

§ 33 Erwerb strukturierter Produkte<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Investmentvermögen nur erworben werden, wenn<br />

sichergestellt ist, dass keine Komponente, die nicht auch direkt für das Investmentvermögen<br />

erworben werden dürfte, Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisbildung des Produktes<br />

hat.<br />

(2) Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes Produkt für die Ermittlung <strong>der</strong><br />

Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen gemäß den §§ 23 und 24 in seine<br />

Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß § 16 Absatz 6<br />

auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen. Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu<br />

dokumentieren.<br />

§ 34 Organisation<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Investition in strukturierte Produkte in einer<br />

Richtlinie, die eine detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Arbeitsabläufe, Verantwortungsbereiche und<br />

Kontrollen enthält und die regelmäßig zu aktualisieren ist, zu regeln. In <strong>der</strong> Richtlinie müssen<br />

mindestens die folgenden Punkte näher bestimmt sein:<br />

1. eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor Erwerb, in <strong>der</strong> die Struktur und das<br />

vollständige Risikoprofil des Produktes analysiert und beurteilt werden;<br />

2. Maßnahmen für den Fall, dass <strong>der</strong> Vermögensgegenstand während seiner Laufzeit<br />

die nach Nummer 1 festgestellten Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen unterschreitet;<br />

3. die Abbildung <strong>der</strong> speziellen Risikostruktur <strong>der</strong> Produkte im<br />

<strong>Risikomanagement</strong>system und Risikomesssystem, insbeson<strong>der</strong>e die Zerlegung<br />

strukturierter Produkte nach § 33 Absatz 2;<br />

4. eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbeson<strong>der</strong>e bei illiquiden Produkten.<br />

(2) Für Produkte, für welche die Kapitalverwaltungsgesellschaft bereits hinreichend<br />

Erfahrung hat, darf die Richtlinie, soweit dies im Einzelfall angemessen ist, ein vereinfachtes<br />

Verfahren vorsehen. Die ordnungsgemäße Durchführung des in <strong>der</strong> Richtlinie festgelegten<br />

Verfahrens ist von <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft für jedes Investmentvermögen zu<br />

dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß §§ 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben dar<strong>über</strong> zu enthalten, ob das in <strong>der</strong> Richtlinie<br />

festgelegte Verfahren von <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 1<br />

ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde. Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind<br />

aufzuzeigen.<br />

Abschnitt 6<br />

Beson<strong>der</strong>e Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen<br />

§ 35 Angaben im Verkaufsprospekt<br />

(1) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches muss beim Einsatz von Total Return Swaps o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Derivaten, die einen wesentlichen Einfluss auf die Anlagestrategie des<br />

Investmentvermögens haben, die folgenden Angaben enthalten:<br />

1. Informationen zur zugrundeliegenden Strategie und Zusammensetzung des<br />

Anlageportfolios o<strong>der</strong> des Indexes nach Einsatz des Derivates,<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

2. Informationen zu den Vertragspartnern bei OTC-Derivaten,<br />

3. eine Beschreibung des Kontrahentenrisikos und <strong>der</strong> Auswirkungen des Ausfalls des<br />

Vertragspartners auf die Erträge <strong>der</strong> Anleger,<br />

4. den Umfang, in dem <strong>der</strong> Vertragspartner Ermessenspielraum bezüglich <strong>der</strong><br />

Zusammensetzung o<strong>der</strong> Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Basiswerte <strong>der</strong> Derivate nehmen kann, sowie Angaben dar<strong>über</strong>, ob <strong>der</strong><br />

Vertragspartner Geschäften im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio des<br />

Investmentvermögens zustimmen muss,<br />

5. die Identifizierung des Vertragspartners als Portfolioverwalter gemäß § 2 Absatz 3.<br />

(2) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches muss die folgenden Angaben enthalten, wenn das<br />

Investmentvermögen unter Einsatz von Leverage einen Index nachbildet o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

nachgebildete Index selbst Leverage aufweist:<br />

1. eine Beschreibung <strong>der</strong> Leverage-Strategie und Informationen <strong>über</strong> die Art und Weise,<br />

wie diese umgesetzt wird, insbeson<strong>der</strong>e inwiefern sich <strong>der</strong> Leverage aus dem Index<br />

o<strong>der</strong> dessen Abbildung ergibt,<br />

2. eine Darstellung <strong>der</strong> Kosten des Leverage, sofern relevant,<br />

3. Eine Beschreibung des umgekehrten Leverage (Reverse-Leverage), sofern relevant,<br />

4. Informationen, ob und in welchem Ausmaß die Entwicklung des Wertes des<br />

Investmentvermögens mittel- bis langfristig vom Vielfachen <strong>der</strong> Indexentwicklung<br />

abweichen kann.<br />

(3) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches muss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und<br />

Pensionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten:<br />

1. Informationen zur Absicht Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte einzusetzen,<br />

2. die ausführliche Beschreibung <strong>der</strong> mit dem Einsatz von Wertpapier-Darlehen und<br />

Pensionsgeschäften verbundenen Risiken einschließlich des Kontrahentenrisikos,<br />

3. die ausführliche Beschreibung <strong>der</strong> möglichen Interessenkonflikte,<br />

4. die Darstellung <strong>der</strong> möglichen Auswirkungen <strong>der</strong> Risiken und Interessenkonflikte<br />

nach Nummern 2 und 3 auf die Entwicklung des Investmentvermögens,<br />

5. eine Beschreibung des Vorgehens bezüglich direkten und indirekten Kosten und<br />

Gebühren, die durch den Einsatz <strong>der</strong> Geschäfte entstehen und die die Erträge des<br />

Investmentvermögens reduzieren,<br />

6. die Identität des Unternehmens, das zur Durchführung <strong>der</strong> Wertpapier-Darlehen o<strong>der</strong><br />

Pensionsgeschäfte eingebunden wird und an das Gebühren nach Nummer 5 gezahlt<br />

werden o<strong>der</strong> die Angabe, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst die<br />

Geschäfte tätigt, diese Angaben können alternativ im Jahresbericht des<br />

Investmentvermögens erfolgen,<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

7. die Angabe inwiefern das Unternehmen nach Nummer 6 mit <strong>der</strong><br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwahrstelle des Investmentvermögens<br />

verbunden ist, sofern die Informationen nach Nummer 6 im Verkaufsprospekt<br />

enthalten sind.<br />

(4) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches muss eindeutige Informationen für Anleger zur<br />

Sicherheitenstrategie enthalten. Hierzu zählen Angaben zu zulässigen Arten von<br />

Sicherheiten, <strong>zum</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Umfang <strong>der</strong> Besicherung und zur Haircut-Strategie sowie,<br />

im Fall von Barsicherheiten, zur Strategie für die Anlage <strong>der</strong> Sicherheiten einschließlich <strong>der</strong><br />

damit verbundenen Risiken.<br />

(5) Die zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nach § 5 verwendete Methode ist im<br />

Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens darzustellen.<br />

(6) Sofern <strong>der</strong> qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 genutzt wird, muss <strong>der</strong><br />

Verkaufsprospekt eines OGAW Angaben zu dem erwarteten Umfang des Leverage sowie<br />

den Hinweis auf die Möglichkeit eines höheren Leverage enthalten.<br />

(7) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1 ermittelt wird, muss <strong>der</strong> Verkaufsprospekt<br />

eines Publikumsinvestmentvermögens Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9<br />

enthalten.<br />

(8) Sofern <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag nach § 22 ermittelt wird, muss <strong>der</strong> Verkaufsprospekt eines<br />

Publikumsinvestmentvermögens eine nachvollziehbare Beschreibung <strong>der</strong><br />

Auszahlungsprofile, <strong>der</strong> Szenarien und Basisinstrumente sowie einen Warnhinweis an<br />

hervorgehobener Stelle, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf <strong>der</strong> Dauer des<br />

Investmentvermögens nicht zu <strong>der</strong> festgelegten Auszahlung führen und möglicherweise<br />

signifikante Verluste resultieren, enthalten.<br />

(9) Die Informationen nach Absatz 2 sind in zusammengefasster Form auch in den<br />

wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetzbuches<br />

darzustellen.<br />

§ 36 Angaben im Jahresbericht<br />

(1) Der Jahresbericht eines PublikumsinvestmentvermögensInvestmentvermögens muss<br />

beim Einsatz von Derivaten die folgenden Angaben enthalten:<br />

1. das durch Derivate erzielte zugrundeliegende Exposure,<br />

2. die Identität <strong>der</strong> Vertragspartner <strong>der</strong> Derivate-Geschäfte,<br />

3. die Art und Höhe <strong>der</strong> entgegengenommenen Sicherheiten.<br />

(2) Der Jahresbericht eines PublikumsinvestmentvermögensInvestmentvermögens muss<br />

beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben<br />

enthalten:<br />

1. das Exposure, das durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte erzielt wird,<br />

2. die Identität <strong>der</strong> Vertragspartner <strong>der</strong> Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte,<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

3. die Art und Höhe <strong>der</strong> entgegengenommenen Sicherheiten,<br />

4. die Erträge, die sich aus den Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften für den<br />

gesamten Berichtszeitraum ergeben, einschließlich <strong>der</strong> angefallenen direkten und<br />

indirekten Kosten und Gebühren.<br />

(3) Die zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nach § 5 verwendete Methode ist im<br />

Jahresbericht des Investmentvermögens darzustellen.<br />

(4) Sofern <strong>der</strong> qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 genutzt wird, sind die für das<br />

Investmentvermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das<br />

Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. Dabei sind mindestens <strong>der</strong> kleinste, <strong>der</strong> größte<br />

und <strong>der</strong> durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. Die Darstellung muss auch<br />

Angaben zu dem verwendeten Risikomodell nach § 10 und den Parametern nach § 11<br />

enthalten. Im Jahresbericht ist auch <strong>der</strong> im Geschäftsjahr genutzte Umfang des Leverage<br />

anzugeben.<br />

(5) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1 ermittelt wird, muss <strong>der</strong> Jahresbericht die<br />

Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.<br />

§ 37 Berichte <strong>über</strong> Derivate<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat <strong>zum</strong> Jahresende und zusätzlich je<strong>der</strong>zeit auch auf<br />

Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesanstalt einen Bericht für jeden OGAW betreffend die verwendeten<br />

Derivate und strukturierten Produkte mit <strong>der</strong>ivativer Komponente zu erstellen. Abweichend<br />

von dem Kalen<strong>der</strong>jahr kann das Geschäftsjahresende des Investmentvermögens zur<br />

Bestimmung des Berichtsstichtages herangezogen werden. Der Bericht ist <strong>der</strong><br />

Bundesanstalt unverzüglich einzureichen. Für offene Publikums-AIF gemäß § 214 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches und für Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches<br />

ist <strong>der</strong> Bericht nach Satz 1 nur auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesanstalt zu erstellen und<br />

einzureichen.<br />

(2) Der Bericht muss enthalten:<br />

1. eine Aufstellung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Berichtsperiode genutzten Arten von Derivaten und<br />

strukturierten Produkten mit <strong>der</strong>ivativer Komponente, <strong>der</strong>en zugrunde liegenden<br />

wesentlichen Risiken, <strong>der</strong> Methoden zur Bemessung dieser Risiken und <strong>der</strong> Zweck<br />

des Einsatzes <strong>der</strong> jeweiligen Arten von Derivaten und <strong>der</strong>ivativen Komponenten in<br />

Bezug auf die Anlagestrategie und das Risikoprofil des Investmentvermögens,<br />

2. die Angaben nach § 36,<br />

3. eine Aufstellung <strong>der</strong> <strong>zum</strong> Berichtszeitpunkt im Investmentvermögen eingesetzten<br />

Derivate, <strong>der</strong>en jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 7 o<strong>der</strong> § 16,<br />

für das Emittentenrisiko nach § 23 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 27<br />

einschließlich <strong>der</strong> Darstellung eventueller Verrechnungen und die Auslastung <strong>der</strong><br />

jeweiligen Grenzen und<br />

4. gegebenenfalls die weiteren von <strong>der</strong> Bundesanstalt bei ihrer Anfor<strong>der</strong>ung<br />

festgelegten Informationen.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(3) Die Bundesanstalt kann <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank, <strong>der</strong> Europäischen Wertpapier- und<br />

Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die nach den<br />

Absätzen 1 und 2 eingehenden Informationen <strong>zum</strong> Zweck <strong>der</strong> Überwachung von<br />

Systemrisiken <strong>über</strong>mitteln.<br />

Abschnitt 7<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 38 Anwendbarkeit<br />

Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW<br />

verwaltet, und auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische offene<br />

Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen verwaltet, sind die Vorschriften dieser<br />

<strong>Verordnung</strong> entsprechend anzuwenden.<br />

§ 39 Übergangsbestimmung<br />

Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), in <strong>der</strong> bis <strong>zum</strong> 21. Juli<br />

2013 geltenden Fassung, ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden AIF-<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF weiterhin anzuwenden, solange für diese nach<br />

den Übergangsvorschriften <strong>der</strong> §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuchs weiterhin die<br />

Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind. Eine OGAW-<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft wendet auf die am 21. Juli 2013 bestehenden OGAW diese<br />

<strong>Verordnung</strong> in <strong>der</strong> vor dem 22. Juli 2013 geltenden Fassung noch bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlagebedingungen dieser OGAW gemäß § 355 Absatz 2 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches, längstens jedoch bis <strong>zum</strong> 18. Februar 2014 an. Sind für am 21.<br />

Juli 2013 bestehende OGAW keine Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anlagebedingungen gemäß § 355<br />

Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches erfor<strong>der</strong>lich, darf die OGAW-<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft auf diese OGAW diese <strong>Verordnung</strong> in <strong>der</strong> vor dem 22. Juli<br />

2013 geltenden Fassung noch bis <strong>zum</strong> 18. Februar 2014 anwenden.<br />

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Derivateverordnung<br />

vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 28. Juni 2011<br />

(BGBl. I S. 1278) geän<strong>der</strong>t worden ist, außer Kraft.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Erläuterungen zur Derivateverordnung in <strong>der</strong> Fassung vom 22. Juli<br />

2013<br />

Vorbemerkungen<br />

Mit in Kraft treten <strong>der</strong> Ersten <strong>Verordnung</strong> zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Derivateverordnung wurden wesentliche<br />

Vorschriften in <strong>der</strong> Derivateverordnung (DerivateV) neu gefasst. Die Än<strong>der</strong>ungen<br />

dienten dabei insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU <strong>der</strong> Kommission vom<br />

1. Juli 2010 zur Durchführung <strong>der</strong> Richtlinie 2009/65/EG (im Folgenden: „OGAW-Richtlinie“)<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

Interessenkonflikte, Wohlverhalten, <strong>Risikomanagement</strong> und den Inhalt <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (im Folgenden: „Richtlinie<br />

2010/43/EU“), <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> CESR’s Guidelines on Risk Measurement and the<br />

Calculation of Global Exposure and Counterparty Risk for UCITS vom 28. Juli 2010, Ref.:<br />

CESR/10-788 (im Folgenden: “CESR Guidelines”) sowie <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zur Risikomessung<br />

und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW vom<br />

23. März 2012, Ref.: ESMA/2012/197 (im Folgenden: “ESMA Leitlinien für strukturierte<br />

OGAW”).<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Aufhebung des Investmentgesetzes durch das AIFM-Umsetzungsgesetz und<br />

<strong>der</strong> gleichzeitigen Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches wurde eine weitere umfassende<br />

Überarbeitung <strong>der</strong> DerivateV erfor<strong>der</strong>lich. Gleichzeitig mit dieser Überarbeitung werden<br />

die ESMA Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und<br />

an<strong>der</strong>en OGAW-Themen vom 18.12.2012, Ref.: ESMA/2012/832 (im Folgenden: „ESMA<br />

Leitlinien zu ETF“) umgesetzt. Im Zuge dessen erfolgt eine vollständige Neufassung, so dass<br />

die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong><br />

vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geän<strong>der</strong>t worden ist, <strong>zum</strong> 22. Juli 2013 außer<br />

Kraft tritt und durch die neue Derivateverordnung, die am 22. Juli 2013 in Kraft tritt, ersetzt<br />

wird.<br />

Im Zuge dieser Neufassung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch die<br />

Erläuterungen zur DerivateV neu gefasst. Sie tragen wesentlich zur Konkretisierung und<br />

Auslegung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> DerivateV bei. Die Erläuterungen beziehen sich auch weiterhin<br />

auf Vorschriften, die nicht durch die Erste Än<strong>der</strong>ungsverordnung modifiziert wurden o<strong>der</strong><br />

durch die Neufassung keinen inhaltlichen Än<strong>der</strong>ungen unterliegen. Bei neu gefassten Vorschriften<br />

<strong>der</strong> DerivateV wird in den Erläuterungen explizit auf die Än<strong>der</strong>ung hingewiesen und<br />

die Begründung zur Än<strong>der</strong>ung einbezogen. Insgesamt sollen die Erläuterungen ein umfassendes<br />

Bild <strong>der</strong> ab dem 22. Juli 2013 geltenden Vorschriften vermitteln.<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Zu § 1 (Anwendungsbereich)<br />

In § 1 wird <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> klargestellt. Die DerivateV gilt für OGAW<br />

sowie – per Verweis in den entsprechenden Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches –<br />

für bestimmte Arten von AIF. Diese bestimmten Arten sind offene inländische Publikumsinvestmentvermögen<br />

gemäß §§ 162 bis 260 KAGB und offene inländische Spezial-AIF mit<br />

festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB. Der Anwendungsbereich knüpft nicht nur an<br />

den Einsatz von Derivaten son<strong>der</strong>n auch auf den Einsatz von Wertpapierdarlehensgeschäfte<br />

und Pensionsgeschäfte nach §§ 200 bis 203 an. Wesentlich ist, ob eines dieser Geschäfte<br />

nach den Anlagebedingungen getätigt werden kann. Insofern ist klargestellt, dass es auf die<br />

nach den Anlagebedingungen vorgesehene und nicht auf die tatsächliche Investition ankommt.<br />

Die DerivateV gilt nicht für geschlossene AIF und nicht für offene Spezial-AIF, die<br />

keine Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen sind Geschlossene Publikums-AIF sind


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

nicht im Anwendungsbereich enthalten, da diese Geschäfte nicht getätigt werden dürfen,<br />

bzw. Derivate nur zur Absicherungszwecken und nicht zur Generierung von Leverage eingesetzt<br />

werden dürfen. Die <strong>Verordnung</strong>sermächtigung des § 197 greift hier nicht. Bezüglich <strong>der</strong><br />

Kontrahentenrisiken, die auch hier beim Einsatz von Derivaten entstehen können, ist § 262<br />

relevant, <strong>der</strong> eine Risikomischung des Ausfallrisikos vorschreibt.<br />

Zu § 2 (Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften)<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 stellt klar, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft unabhängig von den sonstigen<br />

Vorgaben <strong>der</strong> DerivateV sicher zu stellen hat, dass <strong>der</strong> Einsatz von Derivaten, Wertpapier-<br />

Darlehen und Pensionsgeschäften in einem Investmentvermögen nicht zu einer Verän<strong>der</strong>ung<br />

des nach dem KAGB und den Anlagebedingungen des Investmentvermögens zulässigen<br />

Anlagecharakters o<strong>der</strong> zu einer Verän<strong>der</strong>ung des im Verkaufsprospekt o<strong>der</strong> den wesentlichen<br />

Anlegerinformationen beschriebenen Anlagecharakters des Investmentvermögens<br />

führt. Dies geht auch einher mit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung, dass <strong>der</strong> Einsatz nicht mit wesentlichen zusätzlichen<br />

Risiken im Vergleich zur ursprünglichen, in den Verkaufsunterlagen beschriebenen<br />

Risikostrategie verbunden sein darf. Hinsichtlich des im Verkaufsprospekt beschriebenen<br />

Anlagecharakters ist auch § 165 Absatz 2 Nummer 10 KAGB zu beachten. Hiernach<br />

muss im Verkaufsprospekt das Profil des typischen Anlegers des Investmentvermögens angegeben<br />

sein. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Einsatz von Derivaten in einem Investmentvermögen muss<br />

auf diese Profilbeschreibung abgestimmt sein.<br />

Das System <strong>der</strong> Prospekthaftung gemäß § 306 KAGB bleibt daneben unberührt. Absatz 1<br />

verdeutlicht, dass für die Frage, ob <strong>der</strong> Verkaufsprospekt eines Investmentvermögens eine<br />

unrichtige Tatsache im Hinblick auf die Beschreibungen des Anlagecharakters des Investmentvermögens<br />

enthält, die beson<strong>der</strong>en Eigenschaften von Derivaten, Wertpapier-Darlehen<br />

und Pensionsgeschäften zu beachten sind.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 konkretisiert Absatz 1 und verpflichtet die Kapitalverwaltungsgesellschaften nur<br />

solche Derivate-Geschäfte abzuschließen, die mit den jeweiligen Anlagevorschriften des<br />

KAGB und den jeweiligen Anlagebedingungen <strong>der</strong> Investmentvermögen vereinbare Basiswerte<br />

haben.<br />

Hierbei besteht jedoch eine Ausnahme, <strong>der</strong> die Vorschrift Rechnung trägt: Sonstige Investmentvermögen<br />

nach § 220 KAGB und Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach §<br />

284 KAGB können auch Derivate-Geschäfte abschließen, <strong>der</strong>en Basiswerte nach Maßgabe<br />

des InvG nicht physisch für das Investmentvermögen erworben werden dürfen.<br />

Im Übrigen gilt weiterhin, dass in den Fällen, in denen es sich bei dem Basiswert eines Derivats<br />

um einen konkreten Vermögensgegenstand, etwa ein Wertpapier, handelt, dieser Vermögensgegenstand<br />

gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und dem<br />

Verkaufsprospekt auch direkt für das fragliche Investmentvermögen erworben werden kann.<br />

Handelt es sich aber um einen abstrakten Basiswert, etwa ein Zinssatz, Währungskurs o<strong>der</strong><br />

Indexstand, so wird ein Abstraktionsschritt eingeschoben, <strong>der</strong> auf die mit dem Basiswert verbundenen<br />

Risiken abstellt. Es wird unterstellt, es gäbe einen potenziellen Vermögensgegenstand,<br />

dem mindestens die Risiken dieses Basiswerts anhafteten und <strong>der</strong> dann wie<strong>der</strong> im<br />

Einklang mit den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und dem Verkaufsprospekt<br />

auch direkt für das fragliche Investmentvermögen erwerbbar sein muss.<br />

Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte werden hier nicht zusätzlich aufgeführt. Dass<br />

es sich bei den zugrundeliegenden Wertpapieren um solch handeln muss, die auch direkt für<br />

das Investmentvermögen erwerbbar sind, ergibt sich bereits aus dem Wesen dieser Geschäfte<br />

bzw. ausreichend klar aus §§ 200 bis 203 des KAGB.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 setzt Nummer 39 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um. Hiernach ist ein Einfluss eines<br />

Kontrahenten eines Derivats auf die dem Derivat zugrundeliegenden Vermögensgegenstände<br />

als Auslagerung gemäß § 36 KAGB zu qualifizieren. Ein Beispiel hierfür ist ein Swap auf<br />

ein -durch den Swap-Kontrahenten verwaltetes- Portfolio / Basket. In diesem Fall wird das<br />

Anlage- und Risikoprofil des Investmentvermögens durch den Swap-Kontrahenten beeinflusst.<br />

Die Qualifizierung dieses Sachverhaltes als Auslagerung, stellt auch klar, dass Techniken<br />

und Instrumente, die <strong>der</strong> Kontrahent bei <strong>der</strong> Verwaltung des Basiswertes einsetzt, mit<br />

dem KAGB konform sein müssen. Beispielsweise physische Leerverkäufe o<strong>der</strong> Kreditaufnahmen<br />

des Kontrahenten bei <strong>der</strong> Verwaltung sind unzulässig.<br />

Nicht eingeschlossen sind passive bzw. regelgebundene Än<strong>der</strong>ungen des Basiswertes, die<br />

vorbestimmt sind. Wesentliches Kriterium ist <strong>der</strong> Einfluss bzw. <strong>der</strong> Ermessensspielraum, den<br />

<strong>der</strong> Kontrahent ausübt. Auch nicht eingeschlossen ist ein sehr eingeschränkter Ermessenspielraum<br />

des Vertragspartners, <strong>der</strong> nicht wesentlich auf die Zusammensetzung o<strong>der</strong> die<br />

Verwaltung wirkt. Hierunter dürften beispielsweise eingeschränkte Ermessenspielräume eines<br />

Swap-Kontrahenten im Fall von Schadensersatzklagen o<strong>der</strong> Kapitalmaßnahmen (Fusionen,<br />

Spin-offs) bezüglich eines Vermögensgegenstandes des zugrundeliegenden Baskets<br />

fallen. Auch die Auswahl <strong>der</strong> gelieferten Anleihe bei Zinstermingeschäften ist nicht hierunter<br />

zu fassen.<br />

Zu § 3 (Liefer- und Zahlungsverpflichtungen, Deckung)<br />

Nummer 1<br />

Nummer 1 formuliert die For<strong>der</strong>ung an die Kapitalverwaltungsgesellschaften, den eingegangenen<br />

Verpflichtungen aus Geschäften mit Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften<br />

in vollem Umfang nachzukommen. Auf welche Art und Weise eine Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

die Erfüllung dieser an sich selbstverständlichen Anfor<strong>der</strong>ung sicherstellt,<br />

bleibt ihr im Rahmen <strong>der</strong> Nummer 1 zunächst freigestellt. Die Vorkehrungen hierfür müssen<br />

jedoch wirksam und nachprüfbar sein. In Anbetracht <strong>der</strong> vielfältigen Verpflichtungen, die aus<br />

Derivat-Geschäften resultieren können, wäre jede detaillierte Regel entwe<strong>der</strong> undifferenziert,<br />

einschränkend o<strong>der</strong> untauglich.<br />

Nummer 2<br />

Nummer 2 schließt direkt an die vorherige Vorschrift an und schreibt eine angemessene Deckung<br />

von Verpflichtungen aus Derivaten, einschließlich synthetischen Leerverkaufspositionen,<br />

vor. § 4 löst die vorherigen Deckungsvorschriften für Derivate nach § 3 ab und setzt<br />

gleichzeitig Box 28 <strong>der</strong> CESR Guidelines um. Die neuen Vorschriften tragen <strong>der</strong> Tatsache<br />

Rechnung, dass synthetische Leerverkaufspositionen für Investmentvermögen eingegangen<br />

werden können und nicht von § 205 KAGB erfasst sind. Zudem können Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht nur aus synthetischen Leerverkaufspositionen resultieren. Grundsätzlich sind<br />

für alle Arten von Derivaten Vorkehrungen zur Sicherstellung <strong>der</strong> Erfüllung von Liefer- und<br />

Zahlungsverpflichtungen zu treffen. Die Deckungsvorschriften wurden an die Standards <strong>der</strong><br />

CESR Guidelines angepasst.<br />

Für eine angemessene Deckung nach § 3 Nummer 2 ist bei Derivaten, die bei Fälligkeit bzw.<br />

Ausübung üblicherweise die Lieferung des Basiswertes vorsehen, grundsätzlich das Basisinstrument<br />

selbst zur Deckung im Portfolio zu halten. Alternativ kann die Deckung auch durch<br />

ausreichende liquide Mittel (einschließlich Bankguthaben) erfolgen, sofern <strong>der</strong> zuliefernde<br />

Basiswert hochliquide ist, die liquiden Mittel je<strong>der</strong>zeit <strong>zum</strong> Ankauf des zu liefernden Basiswertes<br />

eingesetzt werden können, angemessene Schutzmechanismen (einschließlich


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Sicherheitsmargenabschlägen/Haircuts) angewandt werden und das mit dieser Art von Geschäft<br />

verbundene zusätzliche Marktrisiko hinreichend genau erfasst und gemessen wird.<br />

Bei Derivaten, bei denen ein Barausgleich vorgenommen wird, sind in dem Investmentvermögen<br />

als Deckung ausreichende liquide Mittel (einschließlich Bankguthaben) vorzuhalten,<br />

um die Zahlungsverpflichtungen (z.B. margin calls, Zinszahlung o<strong>der</strong> Barausgleich) je<strong>der</strong>zeit<br />

erfüllen zu können. Auch hierzu sind angemessene Schutzmechanismen (einschließlich<br />

Sicherheitsmargenabschlägen/Haircuts) anzuwenden.<br />

Im Rahmen des <strong>Risikomanagement</strong>prozesses ist regelmäßig zu <strong>über</strong>prüfen und sicherzustellen,<br />

dass die Deckung (als Basiswert selbst o<strong>der</strong> als Bankguthaben) in dem erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Umfang zur Verfügung steht.<br />

Zu § 4 (Interessenkonflikte)<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gegebenenfalls <strong>zum</strong>eist eine starke, auch geschäftliche<br />

Anbindung an die sonstigen Gesellschaften ihres Konzerns. Dies ist zulässig, bedarf<br />

aber eigenständiger Kontrollmechanismen um zu verhin<strong>der</strong>n, dass sich Interessenkonflikte<br />

innerhalb des Konzerns zu Lasten <strong>der</strong> durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten<br />

Investmentvermögen auswirken. Neben einem angemessen Kontrollverfahren bezüglich<br />

Geschäften, bei denen Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können, schreibt §<br />

5 eine Bewertung dieses Kontrollverfahrens im Prüfungsbericht vor. Entscheidend ist hierbei,<br />

dass die Zweckdienlichkeit und Angemessenheit des Verfahrens gerade im Hinblick auf die<br />

für die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft spezifische Situation geprüft wird. Der Bezug<br />

des § 4 umfasst nicht nur Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften son<strong>der</strong>n<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch strukturierte Produkte im Sinne <strong>der</strong> DerivateV.<br />

Abschnitt 2<br />

Marktrisiko<br />

Abschnitt 2 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EG sowie <strong>der</strong> CESR<br />

Guidelines in wesentlichen Teilen angepasst. Abschnitt 2 spezifiziert jedoch auch weiterhin,<br />

auf welche Art und Weise die Auslastung und damit die Einhaltung <strong>der</strong> in § 197 Absatz 2<br />

KAGB festgelegten Obergrenze für das Marktrisiko zu ermitteln ist, und gibt im Grunde auch<br />

weiterhin zwei <strong>über</strong>greifende Methoden hierfür vor. Die Ermittlung dieser Grenzauslastung ist<br />

als eine <strong>der</strong> Komponenten des Managements des Marktrisikos eines Investmentvermögens<br />

aufzufassen und darf nicht als alleine hinreichend missverstanden werden. Zusätzlich sind<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> §§ 28 ff. dieser <strong>Verordnung</strong> zu erfüllen.<br />

Zu § 5 (Grundlagen und Abgrenzung)<br />

§ 5 setzt Artikel 41 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie Box 1 <strong>der</strong> CESR Guidelines um und legt<br />

zunächst die Grundlagen für die Ermittlung <strong>der</strong> Marktrisikoobergrenze nach § 197 KAGB dar.<br />

Gleichzeitig werden die möglichen Methoden zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung aufgezeigt.<br />

Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung gegen<strong>über</strong> den vorherigen Vorschriften besteht in <strong>der</strong> erweiterten<br />

Möglichkeit zur Nutzung des einfachen Ansatzes.<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 stellt zunächst klar, dass die Marktrisikoobergrenze nach § 197 KAGB laufend einzuhalten<br />

ist. Die Grenzauslastung ist <strong>zum</strong>indest täglich zu bestimmen. Bei einzelnen Investmentvermögen,<br />

abhängig von <strong>der</strong>en Anlagestrategie, kann aber auch eine untertägige Er-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

mittlung notwendig sein. Denkbar ist dies z.B. im Einzelfall bei Investmentvermögen, die in<br />

signifikantem Umfang Derivatepositionen untertägig eingehen und wie<strong>der</strong> schließen.<br />

Absatz 2<br />

Zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nach § 197 Absatz 2 KAGB werden zwei Methoden zur<br />

Verfügung gestellt: <strong>der</strong> qualifizierte und <strong>der</strong> einfache Ansatz. Der qualifizierte Ansatz unterteilt<br />

sich hingegen wie<strong>der</strong>um in zwei Methoden, den absoluten (§ 7 Absatz 1) und den relativen<br />

Value-at-Risk Ansatz (§ 7 Absatz 2). Während <strong>der</strong> qualifizierte (Value-at-Risk) Ansatz<br />

auf <strong>der</strong> Messung des potenziellen Risikobetrages für das Marktrisiko des Investmentvermögens<br />

basiert, geht <strong>der</strong> einfache Ansatz auf das Konzept eines Investitionsgrads zurück, welcher<br />

mittels <strong>der</strong> Hebelwirkung von Derivaten auf <strong>über</strong> 100% angehoben werden kann. Absatz<br />

2 spezifiziert, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst für die Wahl des geeigneten<br />

Ansatzes verantwortlich ist. Dies soll auf <strong>der</strong> Basis einer Risikoanalyse sowie einer Betrachtung<br />

<strong>der</strong> eingesetzten Derivate erfolgen.<br />

Entsprechend enthalten die Vorschriften keine abschließende Auflistung von Derivaten mehr,<br />

die im einfachen Ansatz eingesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Verwendung des<br />

einfachen Ansatzes wird in Absatz 3 jedoch eingeschränkt. Gleichzeitig stellt die Vorschrift<br />

klar, dass die Verwendung <strong>der</strong> Methoden zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nicht gleichzeitig<br />

die allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Risikomessung und Risikolimitierung konkretisieren.<br />

So dienen Satz 6 und 7 auch <strong>der</strong> Umsetzung von Box 23 Nummern 1 und 2 <strong>der</strong> CESR<br />

Guidelines. Durch die Nutzung des Value-at-Risk kann es unter gewissen Umständen o<strong>der</strong><br />

bei Anwendung bestimmter Anlagestrategien (z.B. Arbitragestrategien) möglich sein, dass<br />

ein Investmentvermögen eine hohe Hebelwirkung aufweist. Satz 6 verlangt daher zusätzlich<br />

eine Überwachung <strong>der</strong> Hebelwirkung. Die Methodik zur Berechnung des Hebels wird hierbei<br />

jedoch <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft <strong>über</strong>lassen. Satz 2 verlangt außerdem, dass neben<br />

dem Value-at-Risk weitere Risikokennziffern <strong>zum</strong> Einsatz kommen müssen, sofern dies<br />

vor dem Hintergrund des Risikoprofils und <strong>der</strong> Anlagestrategie des Investmentvermögens<br />

angemessen ist. Im Rahmen von Arbitragestrategien könnte z.B. die Anwendung des<br />

Conditional Value-at-Risk angemessen sein. Ebenso kann die Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände,<br />

z.B. in strukturierte Produkte o<strong>der</strong> Derivate, die den maximalen Verlust<br />

limitieren, weitere Risikomaße erfor<strong>der</strong>lich machen. Absatz 2 steht damit auch im Einklang<br />

mit § 13 Absatz 2 o<strong>der</strong> auch mit <strong>der</strong> Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung.<br />

Sowohl <strong>der</strong> einfache Ansatz, als auch <strong>der</strong> qualifizierte Ansatz sind in den <strong>Risikomanagement</strong>prozess<br />

zu integrieren und durch weitere Methoden zu komplettieren.<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 schränkt die Möglichkeit <strong>der</strong> Verwendung des einfachen Ansatzes erheblich ein.<br />

Zum einen darf <strong>der</strong> einfache Ansatz nur zur Anwendung kommen, wenn alle im Investmentvermögen<br />

enthaltenen Marktrisiken auch auf diese Art und Weise hinreichend genau erfasst<br />

und bemessen werden können. Dar<strong>über</strong> hinaus dürfen Investmentvermögen, die in größerem<br />

Ausmaß und systematisch Derivate im Rahmen von komplexen Anlagestrategien verwenden,<br />

den einfachen Ansatz nicht nutzen. Komplexe Anlagestrategien können dementsprechend<br />

nur in einem zu vernachlässigenden Umfang genutzt werden. Ähnliches gilt für<br />

komplexe bzw. exotische Derivate für die <strong>der</strong> einfache Ansatz keine hinreichend genaue Risikomessmethode<br />

darstellt, weil eine korrekte Berechnung des Deltas im Regelfall nicht<br />

möglich ist bzw. das Delta sehr volatil ist. Um jedoch die vereinzelte Nutzung solcher Derivate<br />

im Rahmen des einfachen Ansatzes nicht vollständig auszuschließen, erlaubt die Vorschrift<br />

nun einen „vernachlässigbaren Anteil“ im Investmentvermögen. Von einem vernachlässigbaren<br />

Anteil wird regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden können, wenn <strong>der</strong>


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Anteil – unter Zugrundelegung des maximalen Verlustes 1% des Wertes des Investmentvermögens<br />

<strong>über</strong>steigt.<br />

Trotz dieser erlaubten „Schmutzgrenze“ für exotische Derivate stellt <strong>der</strong> Absatz klar, das Investmentvermögen,<br />

die komplexe Anlagestrategien verfolgen, regelmäßig den qualifizierten<br />

Ansatz nutzen müssen, da diverse Risiken im Rahmen des einfachen Ansatzes regelmäßig<br />

nicht erfasst werden können (z.B. Volatilitätsrisiken, Gammarisiken o<strong>der</strong> Basisrisiken). Solche,<br />

für den einfachen Ansatz nicht in Frage kommenden, Strategien sind insbeson<strong>der</strong>e (jedoch<br />

nicht ausschließlich) Optionsstrategien (z.B. delta-neutrale o<strong>der</strong> Volatilitätsstrategien),<br />

Arbitragestrategien (z.B. in Bezug auf die Zinskurve o<strong>der</strong> Wandelanleihen) o<strong>der</strong> komplexe<br />

Long/Short- o<strong>der</strong> marktneutrale Strategien.<br />

Weiterhin nicht im einfachen Ansatz abbildbar sind Derivate auf Investmentanteile. Investmentanteile<br />

dürfen unter dem einfachen Ansatz nicht selbst als Basiswerte für Derivate <strong>zum</strong><br />

Einsatz kommen, denn sie könnten selbst bereits <strong>der</strong>ivative Komponenten enthalten o<strong>der</strong><br />

Investmentanteile, die ihrerseits wie<strong>der</strong> <strong>der</strong>ivative Komponenten haben könnten. Der möglicherweise<br />

resultierende Kaskadeneffekt könnte mit einer Risikoklumpung verbunden sein,<br />

die nicht tolerierbar ist, da diese Risikoklumpung vom einfachen Ansatz nicht adäquat abgedeckt<br />

würde. Schon die korrekte Berechnung des für den einfachen Ansatz benötigten Deltas<br />

wäre im Regelfall nicht möglich.<br />

Wegen <strong>der</strong> nichttrivialen Berechnung des jeweiligen Deltas bleiben auch Derivate auf Aktienkörbe<br />

und sonstige Baskets in <strong>der</strong> Regel vom einfachen Ansatz ausgenommen. Die Berechnung<br />

des benötigten Deltas müsste dabei Korrelationseffekte <strong>der</strong> einzelnen Bestandteile<br />

des als Basiswert verwandten Baskets berücksichtigen und wird dadurch sehr komplex. Im<br />

Regelfall kann dieser Komplexität im Rahmen des einfachen Ansatzes nicht in angemessener<br />

Weise Rechnung getragen werden.<br />

Dem Einsatz von Aktienindexfuturen o<strong>der</strong> Zinsfuturen zur Risikosteuerung im einfachen Ansatz<br />

steht diese Vorschrift nicht entgegen.<br />

Zu § 6 (Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten)<br />

In § 6 wurden Folgeän<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Erweiterung auf drei mögliche Methoden zur Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Grenzauslastung vorgenommen. Die aufsichtsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen für den<br />

Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen hängen wesentlich davon ab, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

den einfachen o<strong>der</strong> den qualifizierten Ansatz sowie in dessen Rahmen<br />

den absoluten o<strong>der</strong> relativen Value-at-Risk für die Ermittlung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Marktrisikoobergrenzen wählt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat daher zunächst<br />

die Wahl <strong>der</strong> Methode sowie die Begründung ausführlich zu dokumentieren. Die Aufsicht<br />

benötigt insofern Kenntnis dar<strong>über</strong>, wie dieses Wahlrecht von den Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

ausgeübt wurde. Vom Abschlussprüfer ist deshalb im Prüfungsbericht aufzuführen,<br />

ob für ein Investmentvermögen <strong>der</strong> einfache Ansatz, <strong>der</strong> absolute o<strong>der</strong> <strong>der</strong> relative Value-at-<br />

Risk (qualifizierte Ansätze) zur gesetzlichen Marktrisikobegrenzung verwendet wird. Daneben<br />

ist je<strong>der</strong> Wechsel des Ansatzes aufsichtsrechtlich relevant. Bei einem Wechsel zwischen<br />

den drei möglichen Methodengenügt es, den Wechsel <strong>der</strong> Bundesanstalt, mit einer nachvollziehbaren<br />

Begründung, anzuzeigen. Auch ein Wechsel vom qualifizierten Ansatz zu dem<br />

einfachen Ansatz ist nicht mehr zustimmungspflichtig.<br />

Zu § 7 (Risikobegrenzung)<br />

Absatz 1


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

§ 7 Absatz 1 enthält weiterhin die gesetzliche Marktrisikoobergrenze für Investmentvermögen,<br />

die Derivate enthalten und den qualifizierten Ansatz zur Ermittlung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Marktrisikoobergrenze verwenden.<br />

Die gesetzliche Obergrenze für das Marktrisiko in einem Investmentvermögen ist in § 197<br />

Absatz 2 KAGB festgeschrieben. Es handelt sich dabei im ursprünglichen Sinn nicht um eine<br />

absolute, son<strong>der</strong>n um eine relative Begrenzung, die völlig unabhängig von <strong>der</strong> anzuwendenden<br />

Messmethode formuliert wurde. Sie besagt, dass <strong>der</strong> Einsatz von Derivaten das Marktrisikopotential<br />

eines Investmentvermögens höchstens verdoppeln darf.<br />

Die Übertragung dieses Konzepts auf die Marktrisikomessung mittels <strong>der</strong> Value-at-Risk Methode<br />

im qualifizierten Ansatz ist nicht trivial. Ausgangspunkt ist dabei die Ermittlung des<br />

Value-at-Risk Werts eines Investmentvermögens einschließlich <strong>der</strong> darin enthaltenen Derivate<br />

unterschiedlichster Konstruktionen, <strong>der</strong> in Übereinstimmung mit den Bezeichnungen <strong>der</strong><br />

Solvabilitätsverordnung als potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko bezeichnet wird. Je<br />

nach Zusammensetzung des Investmentvermögens kann diese Berechnung durchaus aufwändig<br />

sein, stellt jedoch kein methodisches Problem mehr dar. Dieser Value-at-Risk Wert<br />

des Investmentvermögens ist dann einem Vergleichswert gegen<strong>über</strong>zustellen, <strong>der</strong> mindestens<br />

halb so groß sein muss.<br />

Dieser Vergleichswert muss, um <strong>über</strong>haupt vergleichbar sein zu können, nach <strong>der</strong>selben<br />

Methodik wie <strong>der</strong> potenzielle Risikobetrag des Investmentvermögens ermittelt werden, also<br />

ein Value-at-Risk Wert bzw. ebenfalls ein potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko sein,<br />

errechnet aus einem geeigneten, <strong>der</strong>ivatfreien, zugehörigen Vergleichsvermögen. Das eigentliche<br />

Problem dabei ist nicht die technische Durchführung <strong>der</strong> Berechnung des Value-at-<br />

Risk Werts eines relativ einfachen Portfolios, son<strong>der</strong>n die Festlegung, wie ein solches zugehöriges<br />

Vergleichsvermögen sinnvollerweise auszusehen hat.<br />

§ 7 Absatz 1 weist in Übereinstimmung mit § 5 Absatz 1 noch darauf hin, dass die vorgeschriebene<br />

Relation kontinuierlich einzuhalten ist, selbst wenn die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung<br />

durch Berechnung nur zu diskreten Zeitpunkten erfolgen kann. Eine hinreichende Dichte<br />

<strong>der</strong> Überprüfungszeitpunkte wird aufsichtsseitig in <strong>der</strong> Regel angenommen, wenn die Berechnungen<br />

mindestens geschäftstäglich auf einer einheitlichen Datenbasis, vorzugsweise<br />

mit Tagesendpreisen, erfolgen. Eine hinreichend konservative Grenzauslastungspolitik muss<br />

dann sicherstellen, dass zwischen den Berechnungszeitpunkten keine Grenz<strong>über</strong>schreitungen<br />

vorkommen können. Allerdings kann, wie schon in § 5 Absatz 1 erwähnt bei bestimmten<br />

Investmentvermögen auch eine untertägige Berechnung notwendig sein.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> CESR Guidelines eingefügt. Mit dieser Vorschrift<br />

wurde die Möglichkeit zu einer absoluten Begrenzung des Marktrisikos eingeräumt,<br />

auch wenn dies dem Wortlaut bzw. <strong>der</strong> ursprünglichen Interpretation des § 197 Absatz 2<br />

KAGB als relative Begrenzung nicht vollständig entspricht. § 9, <strong>der</strong> das zugehörige Vergleichsvermögen<br />

regelt, wird in diesem Fall irrelevant. Die Vergleichsgröße ist vielmehr <strong>der</strong><br />

Wert des Investmentvermögens selbst.<br />

Die 20% Grenze steht in direkter Relation zu den Vorgaben des § 11 Satz 1, <strong>der</strong> die Grundparameter<br />

für die Berechnung festlegt. Werden an<strong>der</strong>e Parameter zugrunde gelegt, ist die<br />

20% Grenze entsprechend anzupassen. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in den Erläuterungen<br />

zu § 11. Im Rahmen des relativen Value-at-Risk nach Absatz 1 ist eine solche<br />

Anpassung jedoch nicht notwendig, da sich die Bezugsgröße entsprechend verän<strong>der</strong>t.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Zu § 8 (Abgrenzung)<br />

§ 8 setzt wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> CESR Guidelines eingefügt und regelt die Abgrenzung<br />

zwischen § 7 Absatz 1 und Absatz 2. § 8 schließt direkt an § 5 Absatz 2 an. Insgesamt<br />

stehen <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft nun drei verschiedene Methoden (einfacher<br />

Ansatz, relativer und absoluter Value-at-Risk) zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung zur Verfügung.<br />

§ 5 Absatz 2 dient zwar im Wesentlichen zunächst <strong>der</strong> Abgrenzung zwischen einfachem und<br />

qualifiziertem Ansatz, aber nicht ausschließlich. Insofern hat § 8 hier hauptsächlich klarstellenden<br />

Charakter, da die Inhalte weitgehend von § 5 Absatz 2, <strong>der</strong> sich auf die Wahl <strong>der</strong><br />

„Methoden“ bezieht, weitestgehend abgedeckt sind.<br />

Sowohl die Wahl zwischen einfachem und qualifiziertem Ansatz, als auch <strong>der</strong> Methode innerhalb<br />

des qualifizierten Ansatzes trifft die Kapitalverwaltungsgesellschaft in eigener Verantwortung.<br />

Die Methode muss konsistent mit dem Risikoprofil und <strong>der</strong> Anlagestrategie sein.<br />

Während die Verwendung des einfachen Ansatzes jedoch durch § 6 erheblich eingeschränkt<br />

wird, enthält § 8 dar<strong>über</strong> hinaus keine weiteren Einschränkungen.<br />

Sofern dem Investmentvermögen ein <strong>der</strong>ivatfreier Vergleichsmaßstab (Benchmark) im Sinne<br />

des § 9 Absatz 3 zugeordnet ist o<strong>der</strong> ein angemessenes Vergleichsvermögen definiert werden<br />

kann, ist in <strong>der</strong> Regel jedoch die Methode <strong>der</strong> relativen Value-at-Risk zu wählen. Dieses<br />

Vorgehen wird auch die Transparenz <strong>der</strong> gesetzlichen Marktrisikoobergrenze gegen<strong>über</strong> den<br />

Anlegern erhöhen.<br />

Wird <strong>der</strong> Anlageerfolg des Investmentvermögens jedoch nicht im Marktvergleich gemessen,<br />

und handelt es sich um ein Investmentvermögen mit einem “Absolut Return“ Anlageziel, und<br />

ist das Investmentvermögen in verschieden Anlageklassen investiert, wird die Anwendung<br />

des absoluten Value-at-Risk gerechtfertigt sein.<br />

§ 8 stellt auch klar, dass die Methode kontinuierlich anzuwenden ist. Zwar ist ein Wechsel<br />

zwischen absolutem und relativem Value-at-Risk möglich; dies ergibt sich schon aus <strong>der</strong><br />

Anzeigepflicht des Wechsels nach § 6. Allerdings wird in <strong>der</strong> Regel von einer kontinuierlichen<br />

Anwendung ausgegangen, sofern sich die Anlagestrategie nicht wesentlich än<strong>der</strong>t.<br />

Zu § 9 (Zugehöriges Vergleichsvermögen)<br />

Absatz 1<br />

Ein Vergleichsvermögen darf kein Leverage (keine Hebeleffekte) aufweisen und somit insbeson<strong>der</strong>e<br />

keine Derivate o<strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativen Komponenten enthalten, und es muss, um <strong>über</strong>haupt<br />

vergleichbar zu sein, denselben Marktwert haben wie das zugehörige Investmentvermögen.<br />

Eine Ausnahme von <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung des <strong>der</strong>ivatfreien Vergleichsvermögens kann nur für Investmentvermögen<br />

erfolgen, die Long/Short-Strategien nutzen. Entsprechend müsste das<br />

Vergleichsvermögen Short-<strong>Position</strong>en aufweisen. In einem solchen Fall müsste die Summe<br />

<strong>der</strong> absoluten Werte <strong>der</strong> Long- und Short-<strong>Position</strong>en des Vergleichsvermögens 100% des<br />

Wertes des Investmentvermögens entsprechen. Eine weitere Ausnahme besteht für währungsgesicherte<br />

Vergleichsmaßstäbe als Vergleichsvermögen für Investmentvermögen, die<br />

entsprechende Währungsabsicherungen aufweisen. Ebenso kann es für Investmentvermögen<br />

mit Rohstoffexposure angemessen sein, einen Rohstoffindex als Vergleichsvermögen zu


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

wählen, <strong>der</strong> typischerweise Terminkontrakte auf Rohstoffe abbildet. Sofern hiermit keine Hebelwirkung<br />

verbunden ist, kann auch hierin eine Ausnahme begründet sein.<br />

Im Einzelfall und soweit angemessen bzw. soweit keine angemessene Alternative in Betracht<br />

kommt, kann das Vergleichsvermögen auch das Investmentvermögen selbst – ohne Derivate<br />

– abbilden.<br />

Absatz 2<br />

Die Grundidee des zugehörigen Vergleichsvermögens besteht darin, eine plausible Vorstellung<br />

zu entwickeln, wie das Investmentvermögen ohne Derivate o<strong>der</strong> <strong>der</strong>ivative Komponenten<br />

zusammengesetzt wäre.<br />

Der theoretisch einfachste Ansatz könnte nun darin bestehen, für die Definition des<br />

<strong>der</strong>ivatfreien Vergleichsvermögens einen Verkauf <strong>der</strong> Derivate und <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativen Komponenten<br />

im realen Investmentvermögen zu aktuellen Marktpreisen zu simulieren. In Höhe des<br />

fiktiven Verkaufserlöses wäre dann im Vergleichsvermögen eine ebenfalls fiktive Vermögensposition<br />

in liquiden Mitteln <strong>der</strong> Heimatwährung anzusetzen.<br />

Dieser Ansatz hat jedoch mindestens drei gravierende Nachteile. Zum einen besteht <strong>der</strong> Anreiz,<br />

durch den Einsatz von sehr riskanten, nicht<strong>der</strong>ivativen Vermögensgegenständen im<br />

realen Investmentvermögen eine möglichst hohe Marktrisikoobergrenze zu generieren und<br />

somit den Spielraum für Derivate auf aufsichtlich bedenkliche Art zu vergrößern. Bei konservativem<br />

Vorgehen könnte an<strong>der</strong>erseits durch die fiktive Liquiditätsposition das Marktrisiko<br />

des Vergleichsvermögens gegen<strong>über</strong> einem realen <strong>der</strong>ivatfreien Investmentvermögen systematisch<br />

unterschätzt werden, denn das reale Investmentvermögen könnte statt <strong>der</strong> Liquidität<br />

längerfristige und damit im Regelfall marktrisikoreichere Anlagen gewählt haben. Diese<br />

Unterschätzung wäre umso gravieren<strong>der</strong>, je mehr Derivate ein Investmentvermögen enthielte,<br />

und damit wäre auch das verdoppelte Marktrisikopotential zu niedrig und würde so den<br />

Anlagespielraum des Investmentvermögens möglicherweise massiv einschränken.<br />

Ein so konstruiertes Vergleichsvermögen müsste im Übrigen jede Verän<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

des realen Investmentvermögens mit absehbar großem Verwaltungsaufwand<br />

nachvollziehen.<br />

Schließlich müsste eine hohe Volatilität <strong>der</strong> Marktrisikoobergrenze hingenommen werden,<br />

die nicht nur von <strong>der</strong> Marktentwicklung, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

des Investmentvermögens abhinge, und es würden mögliche Vorteile, die die Heranziehung<br />

standardisierterer zugehöriger Vergleichsvermögen mit sich bringen könnte, von vorneherein<br />

aufgegeben.<br />

Absatz 2 geht daher von einem fiktiven zugehörigen Vergleichsvermögen aus und nennt<br />

<strong>über</strong> die Vorgaben des Absatz 1 hinaus weitere Rahmenbedingungen, die jedoch alle <strong>der</strong><br />

Grundlinie <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivatfreien Parallelkonstruktion eines Investmentvermögens folgen. Das<br />

zugehörige Vergleichsvermögen muss denselben Rahmenbedingungen in Bezug auf die<br />

Anlagebedingungen, die Angaben im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen<br />

und die Anlagebeschränkungen des InvG genügen wie das Investmentvermögen<br />

selbst. Die <strong>der</strong> Beschränkung des Kreditrisikos dienenden Ausstellergrenzen nach §§ 206<br />

und 207 KAGB dürfen dabei unbeachtet bleiben, denn sie sind im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Erfassung von Marktrisiko irrelevant. Diese Ausnahme ermöglicht die Konstruktion sehr einfacher<br />

zugehöriger Vergleichsvermögen. Die Vorschrift, dass das Vergleichsvermögen den<br />

Angaben in Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen entsprechen muss<br />

indiziert jedoch nicht, dass die wesentlichen Anlegerinformationen eine Darstellung des Vergleichsvermögens<br />

enthalten müssen. Dies gilt allerding gemäß § 35 für den Verkaufsprospekt.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 spezifiziert das zugehörige Vergleichsvermögen weiter für den Fall, dass dem Investmentvermögen<br />

ein <strong>der</strong>ivatfreier Vergleichsmaßstab (Benchmark) zugeordnet ist, <strong>der</strong> im<br />

Regelfall die verfolgte Anlagestrategie wie<strong>der</strong>spiegelt und an dem <strong>der</strong> Anlageerfolg auch im<br />

Marktvergleich gemessen wird. Damit stellt die Benchmark eine Art Standardisierung dar, die<br />

sich als Grundlage eines Vergleichsvermögens anbietet und von diesem dann auch nachzubilden<br />

ist. Dieses Vorgehen unterstützt auch die Transparenz <strong>der</strong> gesetzlichen Marktrisikoobergrenze<br />

gegen<strong>über</strong> den Anlegern, denen die Benchmark in <strong>der</strong> Regel bekannt ist, und<br />

die ihrer Anlageentscheidung <strong>zum</strong>indest implizit eine Vorstellung vom Marktrisikopotential<br />

<strong>der</strong> Benchmark zugrunde legen.<br />

Die einschränkende Formulierung <strong>der</strong> möglichst genauen Nachbildung bezieht sich auf Fälle,<br />

in denen die genaue Umsetzung einer Benchmark in ein Vergleichsvermögen auf technische<br />

o<strong>der</strong> sonstige Schwierigkeiten stößt, <strong>der</strong>en Behebung unverhältnismäßig hohen Aufwand<br />

erfor<strong>der</strong>n würde o<strong>der</strong> sogar unmöglich ist. Hier darf eine Approximation <strong>der</strong> Benchmark<br />

durch eine geeignete Methode durchgeführt werden, die einen möglichst geringen Tracking<br />

Error aufweist. Genauso könnte eine Benchmark möglicherweise nicht in je<strong>der</strong> Einzelheit mit<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen aus Absatz 2 kompatibel sein. Auch hier ist die Möglichkeit eines entsprechenden<br />

Abweichens eingeräumt worden, um auch Son<strong>der</strong>fällen gerecht werden zu<br />

können.<br />

Diese Flexibilität <strong>der</strong> Regelung ermöglicht es, dass sich mit wachsen<strong>der</strong> Erfahrung bei <strong>der</strong><br />

Konstruktion von Vergleichsvermögen sowohl auf Seiten <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

als auch auf Seiten <strong>der</strong> Aufsicht praxisnahe Standards herausbilden können, und ist insofern<br />

notwendig und angemessen. Allerdings ist die Nutzung <strong>der</strong> eingeräumten Spielräume<br />

stets konservativ vorzunehmen und nachvollziehbar zu begründen.<br />

Absatz 4<br />

Derselbe Grundsatz <strong>der</strong> konservativen Wahrnehmung vorhandener Spielräume kommt auch<br />

in Absatz 4 <strong>zum</strong> Ausdruck. Die DerivateV enthält <strong>über</strong> die Absätze 2 und 3 hinaus keine weiteren<br />

präskriptiven Angaben <strong>über</strong> die Zusammensetzung eines zugehörigen Vergleichsvermögens<br />

und räumt damit große Gestaltungsfreiheiten ein. Absatz 4 stellt jedoch klar, dass im<br />

Zweifelsfall <strong>der</strong> marktrisikoärmeren Variante eines zugehörigen Vergleichsvermögens <strong>der</strong><br />

Vorzug gegeben werden muss.<br />

Absatz 5<br />

Absatz 5 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> CESR Guidelines angepasst. Die Konstruktion<br />

des Vergleichsvermögens wird in den <strong>Risikomanagement</strong>prozess eingebunden. Bei <strong>der</strong><br />

Streichung <strong>der</strong> Veröffentlichungspflicht des Vergleichsvermögens im Jahresbericht handelt<br />

es sich um eine redaktionelle Än<strong>der</strong>ung. Die Veröffentlichungspflicht wird nun in § 36 geregelt.<br />

Der letzte Satz des Absatzes 5 versieht weiterhin jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung einer<br />

Benchmark mit einer unverzüglichen Anzeigepflicht gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Aufsicht. In dieser Anzeige<br />

sollen explizit nun auch die Gründe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung erläutert werden. Damit soll verhin<strong>der</strong>t<br />

werden, dass die Steuerung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Marktrisikoobergrenze von <strong>der</strong> Seite des<br />

Vergleichsvermögens erfolgt, also durch die situationsabhängige Wahl eines risikoreicheren<br />

zugehörigen Vergleichsvermögens die Marktrisikoobergrenze für das reale Investmentvermögen<br />

ausgeweitet wird. Eine Ausnahme von <strong>der</strong> Anzeigepflicht wurde jedoch <strong>zum</strong> Zwecke<br />

<strong>der</strong> Entbürokratisierung/Liberalisierung für Spezial-AIF eingeräumt.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Zu § 10 (Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko)<br />

Der Wortlaut des § 10 wurde im Zuge <strong>der</strong> ersten Än<strong>der</strong>ungsverordnung an die CESR<br />

Guidelines angepasst. Inhaltlich än<strong>der</strong>n sich die Anfor<strong>der</strong>ungen jedoch nicht wesentlich,<br />

weshalb weiterhin auf die früheren Erläuterungen zurückgegriffen werden kann. Die im qualifizierten<br />

Ansatz zur Anwendung kommende Methode <strong>der</strong> Value-at-Risk Berechnung stimmt<br />

weiterhin vollständig mit <strong>der</strong>jenigen <strong>über</strong>ein, die seit Jahren bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Eigenkapitalunterlegung<br />

von Marktrisiken bei Kreditinstituten herangezogen wurde.<br />

Absatz 1<br />

Die Veröffentlichungspflichten im Jahresbericht wurden in Absatz 1 entfernt und werden nun<br />

in § 36 geregelt.<br />

Im Übrigen legt Absatz 1 weiterhin fest, dass <strong>der</strong> potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko<br />

mittels eines geeigneten eigenen Risikomodells zu ermitteln ist, wobei für die Definition auf §<br />

1 Absatz 13 KWG verwiesen wird.<br />

Gängige, in <strong>der</strong> Praxis anzutreffenden Modellierungsverfahren sind weiterhin auch in Übereinstimmung<br />

mit Box 17 <strong>der</strong> CESR Guidelines die historische Simulation, Varianz-Kovarianz-<br />

Analyse o<strong>der</strong> Monte-Carlo-Simulation.<br />

Zur Erklärung des Value-at-Risk Ansatzes wird hier zur Vollständigkeit die vorherige Erläuterung<br />

herangezogen:<br />

„Voraussetzung für jedes eigene Risikomodell ist die adäquate Erfassung <strong>der</strong> Risikopositionen<br />

des Instituts aus allen marktpreisrisikobehafteten Geschäften.<br />

Risikomodelle haben die Aufgabe, Verlustpotentiale eines Portfolios von Finanzinstrumenten<br />

(sowohl klassische Finanzinstrumente wie Aktien und Anleihen als auch <strong>der</strong>ivative Instrumente)<br />

durch Abschätzung monetär zu quantifizieren. Während das klassische Konzept <strong>der</strong><br />

Risikomessung (Markowitz-Theorie) auf die Varianz o<strong>der</strong> Schwankungsbreite <strong>der</strong> Wertverän<strong>der</strong>ungen<br />

eines Portfolios zurückgreift, beruht ein Value-at-Risk-Risikomodell auf <strong>der</strong> Verwendung<br />

eines Quantils, indem <strong>der</strong> Value-at-Risk eine Schranke für potenzielle Verluste<br />

eines Portfolios zwischen zwei vorgegebenen Zeitpunkten angibt, die mit einer vorgegebenen<br />

Wahrscheinlichkeit nicht <strong>über</strong>schritten wird. Basis eines Risikomodells ist somit die<br />

Quantifizierung <strong>der</strong> Wertverän<strong>der</strong>ungen eines Portfolios im Zeitverlauf. Wenn ΔW die interessierende<br />

negative Verän<strong>der</strong>ung zwischen dem Wert des Portfolios <strong>zum</strong> Zeitpunkt t0 (Gegenwart)<br />

und dem Wert zu einem zukünftigen Zeitpunkt t1, also den Verlust w(t0) - W(t1),<br />

bezeichnet, dann gibt <strong>der</strong> Betrag des Value-at-Risk die für eine vorgegebene Wahrscheinlichkeit<br />

bestehende, in Geldeinheiten ausgedrückte Verlustoberschranke an; es gilt also ΔW<br />

≤ VaR mit vorgegebener Wahrscheinlichkeit (beide Größen als positive Beträge gefaßt). Die<br />

Wertän<strong>der</strong>ung ΔW wird von zufälligen Ereignissen, nämlich den künftigen Entwicklungen <strong>der</strong><br />

Marktpreise, bestimmt und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Die Unsicherheit in<br />

den Einflußgrößen zur Bewertung des Portfolios (Marktpreise) <strong>über</strong>trägt sich auf die Zielgröße,<br />

die Risikokennzahl "Value-at-Risk". Da eine vollkommene Sicherheit nicht erreichbar ist,<br />

kann nur gefor<strong>der</strong>t werden, daß die Abschätzung des potenziellen Risikobetrags mit einer<br />

genügend großen Wahrscheinlichkeit P (dem sog.Sicherheitsniveau, z.B. 99 %) gilt (formal<br />

ausgedrückt: P (ΔW ≤ VaR ) = 0,99). Dieses Quantil bezieht sich dabei auf eine<br />

Prognoseverteilung <strong>der</strong> Portfoliowertän<strong>der</strong>ungen <strong>zum</strong> Zeitpunkt t1.<br />

Die Prognoseverteilung selbst ergibt sich aus einer Verknüpfung ökonomischer Größen<br />

(Marktwerte von <strong>Position</strong>en, die mittels Preisfunktionen aus den Marktpreisen bestimmt werden,<br />

und Sensitivitäten <strong>der</strong> Marktwerte hinsichtlich Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> preisbestimmenden


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Marktgrößen, die aus den Preisfunktionen abgeleitet werden) mit stochastischen Größen<br />

(Verteilungen, die die Unsicherheit in den Basisvariablen modellieren). Die eigentliche Berechnung<br />

des Value-at-Risk glie<strong>der</strong>t sich dabei in zwei Teilschritte:<br />

Der erste Teilschritt dient <strong>der</strong> Bestimmung des Marktwertes je<strong>der</strong> <strong>Position</strong> des Portfolios aus<br />

den preisbestimmenden Einflussgrößen mit Hilfe einer Preisfunktion (z.B. Black-Scholes-<br />

Formel, Barwertformel). Unter bestimmten Umständen kann die Preisfunktion durch Taylorapproximationen<br />

(z.B. Delta, Delta-Gamma, modifizierte Duration) hinlänglich genau angenähert<br />

und diese <strong>der</strong> Value-at-Risk-Berechnung zugrunde gelegt werden. In diesem Schritt<br />

werden weiter die Sensitivitäten <strong>der</strong> Marktwerte <strong>der</strong> Finanzinstrumente o<strong>der</strong> Portfolios bestimmt,<br />

wobei die Frage, ob die Berechnung von Sensitivitäten erfor<strong>der</strong>lich ist, von <strong>der</strong> gewählten<br />

Value-at-Risk-Berechnungsmethode abhängt (so ist z.B. die Monte-Carlo-Simulation<br />

u.a. dadurch charakterisiert, dass statt <strong>der</strong> Sensitivitäten die Preisfunktionen selbst verwendet<br />

werden).<br />

Der zweite Teilschritt bestimmt ein stochastisches Modell zur Abbildung <strong>der</strong> Dynamik <strong>der</strong><br />

preisbestimmenden Marktgrößen o<strong>der</strong> Risikofaktoren. Im Zusammenhang mit Risikomodellen<br />

ist hierunter die Spezifikation eines Zeitreihenmodells zu verstehen, das sowohl die Dynamik<br />

als auch die Unsicherheit (Innovationen) <strong>der</strong> betrachteten Variablen (des Risikofaktors)<br />

beschreibt. Einfachstes Beispiel hierfür ist ein "random walk", bei dem die Innovationen<br />

aus einer Normalverteilung stammen; denkbar sind aber auch komplexere Modelle <strong>der</strong><br />

GARCH-Familien. Ist ein solches Zeitreihenmodell (Prozess) spezifiziert, so sind die jeweiligen<br />

Verteilungsparameter (z.B. Varianz einer Normalverteilung, Betafaktoren) numerisch zu<br />

bestimmen (zu "schätzen"). Dies setzt voraus, dass ein Stichprobenmodell existiert, das den<br />

formalen Rahmen für die konkrete Schätzung <strong>der</strong> Parameter gibt. Wichtigster Parameter des<br />

Stichprobenmodells wie<strong>der</strong>um ist <strong>der</strong> Stichprobenumfang o<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> hier interessierenden<br />

Zeitreihen <strong>der</strong> Beobachtungszeitraum. Die bekanntesten und meist genutzten Ausgestaltungen<br />

<strong>der</strong> Modellparameterschätzungen sind gleichgewichtete o<strong>der</strong> exponentiell gewichtete<br />

Mittel. Da <strong>der</strong> Value-at-Risk im Regelfall für ein Portfolio von Finanzinstrumenten zu<br />

berechnen ist, sind die oben genannten Einzelschritte in geeigneter Weise auf den mehrdimensionalen<br />

(multivariaten) Fall zu <strong>über</strong>tragen und auszuweiten. Als wesentliche neue Parameter<br />

treten die Korrelationen hinzu.<br />

Das stochastische Modell ist die Einheit aus den Modellgleichungen (Zeitreihe, Verteilungsannahme)<br />

und dem Stichprobenmodell (Beobachtungszeitraum, Gewichtungsfaktoren) und<br />

bildet zusammen mit bestimmten analytischen Approximationen (Sensitivitäten, Zinsstrukturmodelle<br />

u.ä.) die mathematisch-statistischen Grundstrukturen, die zur Bestimmung des<br />

Value-at-Risk unabdingbar sind. Dies ergibt sich zwingend aus <strong>der</strong> grundlegenden Begriffsbestimmung<br />

des Value-at-Risk, denn nur ein stochastisches Modell ist in <strong>der</strong> Lage, Prognosen<br />

zu erstellen, die auf einer Wahrscheinlichkeitsaussage beruhen. Zur Ermittlung des Value-at-Risk<br />

als Quantil einer Prognoseverteilung kann auf eine stochastische Modellierung<br />

nicht verzichtet werden. Die stochastische Modellierung bildet das Hauptunterscheidungsmerkmal<br />

zwischen Value-at-Risk-Berechnungen und <strong>der</strong> Abschätzung möglicher<br />

Portfoliowertän<strong>der</strong>ungen mittels Szenarien, die von manchen Instituten verwendet und gelegentlich<br />

als "vereinfachter Value-at-Risk-Ansatz" bezeichnet werden. Ein Szenario ist eine<br />

bestimmte Kombination möglicher Verän<strong>der</strong>ungen von Parametern (Risikofaktoren), die für<br />

den Portfoliowert bestimmend sind, wobei den jeweils verwendeten Parameterkonstellationen<br />

jedoch keine Wahrscheinlichkeiten zugeordnet sind. Szenarioanalysen vermögen daher<br />

keine Wahrscheinlichkeitsaussagen <strong>über</strong> möglichePortfoliowertän<strong>der</strong>ungen, d.h. keine<br />

Prognoseverteilung zu liefern. Sie genügen somit nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 2<br />

("stochastische Darstellung") und stellen von vornherein kein geeignetes Risikomodell im<br />

Sinne des Grundsatzes I dar.<br />

Die Feststellung, daß ein Value-at-Risk aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Wahrscheinlichkeitsaussage<br />

nicht mittels Szenario-Analysen ermittelt werden kann, gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für Verfahren<br />

auf <strong>der</strong> Basis von Szenario-Matrizen, die auf <strong>der</strong> Basis von in <strong>der</strong> Vergangenheit beobachte-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

ten Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Parameter (Risikofaktoren) beruhen. Bei <strong>der</strong>artigen Verfahren werden<br />

häufig die Eckpunkte, d.h. die größten im Szenario berücksichtigten positiven und negativen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Risikofaktoren, nach Maßgabe <strong>der</strong> größten, in einem bestimmten<br />

Zeitraum beobachteten Bewegungen festgelegt o<strong>der</strong> auch mit Bezug auf ein Streuungsmaß<br />

(z.B. 3) ausgewählt. Selbst wenn die Annahmen <strong>über</strong> die Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Risikofaktoren<br />

auf einer Schätzung <strong>der</strong> Verteilung des einzelnen Risikofaktors beruhen, ist den Szenarien,<br />

d.h. den Kombinationen <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> verschiedenen Risikofaktoren, keine Wahrscheinlichkeit<br />

zugeordnet, weil von den für die einzelnen Risikofaktoren geschätzten Verteilungen<br />

(den "Randverteilungen" für die einzelnen Risikofaktoren) nicht auf Abhängigkeiten<br />

(z.B. Korrelationen) zwischen den Risikofaktoren (die "gemeinsame Verteilung") geschlossen<br />

werden kann. Die fehlende gemeinsame Verteilungsfunktionen <strong>der</strong> Risikofaktoren ist <strong>der</strong><br />

entscheidende Punkt, <strong>der</strong> Szenario-Analysen (einschließlich Szenario-Matrix-Ansätzen) von<br />

Value-at-Risk-Modellen trennt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> für die Value-at-Risk-Berechnung notwendigen Verfahren ist<br />

die Verwendung angemessener EDV-Verfahren erfor<strong>der</strong>lich. Die verwendeten Methoden<br />

müssen dabei dem Umfang <strong>der</strong> einzubeziehenden Risikopositionen und Portfolios sowie<br />

dem Komplexitätsgrad <strong>der</strong> Berechnungen angemessen und, aufgrund <strong>der</strong> qualitativen Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

hinreichend abgesichert gegen Manipulationen sein. Einfache Berechnungen mittels<br />

so genannten Tabellenkalkulationsprogramme auf PC-Basis genügen diesen Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong> Aufzeichnung von vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen<br />

("audit trail") in aller Regel nicht."<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 spezifiziert weiterhin die Anfor<strong>der</strong>ungen an ein als geeignet geltendes Risikomodell<br />

durch Verweis auf die §§ 11, 12, 13 und 14. Eine befriedigende Prognosegüte macht sich<br />

nach statistischen Regeln an <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> nach § 14 zu meldenden Ausnahmen fest.<br />

Zudem wurde eine klarstellende Än<strong>der</strong>ung durch Anpassung an die CERS Guidelines vorgenommen.<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wählt das jeweilige Modellierungsverfahren<br />

in eigener Verantwortung. Das verwendete Risikomodell und somit auch das spezifische<br />

Modellierungsverfahren müssen jedoch auch mit <strong>der</strong> Anlagestrategie und dem Risikoprofil<br />

des Investmentvermögens <strong>über</strong>einstimmen. Insofern wäre beispielsweise die Varianz-<br />

Kovarianz-Analyse nicht für ein Investmentvermögen geeignet, welches zu einem nicht unwesentlichen<br />

Anteil in Derivate mit nicht linearen Eigenschaften investiert.<br />

Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 wird zur Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Eignungserfor<strong>der</strong>nisse aufgrund <strong>der</strong><br />

inzwischen fortgeschrittenen Standardisierung weiterhin von einer regelmäßigen Vorab<strong>über</strong>prüfung<br />

<strong>der</strong> Risikomodelle durch die Bundesanstalt abgesehen. Die Eignung des verwendeten<br />

Modells wird zunächst in die Verantwortung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt<br />

und entsprechende Angaben dazu werden im Prüfungsbericht verlangt. Eignungsprüfungen<br />

durch die Bundesanstalt sind zusätzlich je<strong>der</strong>zeit und wie<strong>der</strong>holt möglich und auch beabsichtigt.<br />

Die Bundesanstalt kann auch je<strong>der</strong>zeit Maßnahmen ergreifen, wenn die Eignung nicht<br />

gegeben ist. Die hierzu vorgenommene Än<strong>der</strong>ung hat insofern auch nur klarstellenden Charakter.<br />

Zu § 11 (Quantitative Vorgaben)


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

§ 11 lehnt sich weiterhin an § 315 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung an. Insgesamt schreibt die<br />

Regelung vor, mit welchen quantitativen Parametern die eigenen Risikomodelle zu rechnen<br />

haben. Dabei werden in Nummer 2-3 weiterhin die Mindestparameter <strong>der</strong> Baseler Marktrisikoregelungen<br />

<strong>über</strong>nommen, d.h. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Vertrauensniveau<br />

von 99 % (Nummer 2) sowie eine "effektive" historische Beobachtungsperiode von<br />

mindestens einem Jahr (Nummer 3).<br />

In Nummer 1 wird jedoch entgegen den Regelungen in § 315 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung<br />

und <strong>der</strong> vorherigen Bestimmung in <strong>der</strong> DerivateV nun zunächst eine Haltedauer von 20 und<br />

nicht zehn Arbeitstagen festgelegt.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung ist <strong>der</strong> Harmonisierung und Anpassung an europäische Standards, die in den<br />

CESR Guidelines festgeschrieben sind, geschuldet. Die Än<strong>der</strong>ung ist notwendig, um Konsistenz<br />

mit den Vorschriften zur Risikobegrenzung nach § 8 Satz 2 herzustellen. Das dort genannte<br />

das 20%-Limit bezieht sich nämlich auf die nun in § 11 genannten Parameter von 20<br />

Tagen und 99%.<br />

Der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist es jedoch möglich an<strong>der</strong>e Parameter als die in Nummer<br />

1 und 2 genannten, bei <strong>der</strong> Berechnung zugrunde zu legen. Entsprechend ist dann jedoch<br />

auch <strong>der</strong> Wert nach § 7 Satz 2 anzupassen. Allerdings darf kein Konfidenzniveau von<br />

weniger als 95% und keine <strong>über</strong> 20 Tage hinausgehende Haltedauer verwendet werden. Der<br />

sich hieraus ergebende Fehler bei <strong>der</strong> Umrechnung wäre nicht mehr tolerierbar.<br />

Bei <strong>der</strong> Anpassung des 20%-Limits nach § 8 Satz 2 kann die Normalverteilung angenommen<br />

werden. Insofern sind die folgenden Quantile zu berücksichtigen:<br />

Konfidenzniveau Quantil<br />

99% 2,326<br />

97,5% 1,96<br />

95% 1,645<br />

Der maximale Wert des potenziellen Risikobetrages (d.h. <strong>der</strong> maximale absolute Value-at-<br />

Risk) ist bei einer Haltedauer von 20 Tagen, jedoch einem von 99% abweichendem<br />

Konfidenzniveau wie folgt umzurechnen:<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

wobei coeff(Niveau) das sich aus obiger Tabelle ergebende, zugehörige Quantil für das verwendete<br />

Konfidenzniveau und Maximaler VaR die entsprechende Obergrenze für den Wert<br />

des potenziellen Risikobetrages nach § 7 Absatz 2 darstellt. Die Verwendung eines 95%<br />

Konfidenzniveaus bei einer Haltedauer von weiterhin 20 Tagen würde somit eine Obergrenze<br />

für den absoluten Value-at-Risk von 14,1% bedeuten.<br />

Entsprechend kann auch eine geringere Haltedauer als 20 Tage angenommen werden. Der<br />

maximale absolute Value-at-Risk ist dann wie folgt umzurechnen:<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

wobei t die zugrundegelegte Haltedauer darstellt. Somit kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

weiterhin die zuvor verlangte 10 Tage Haltedauer bei <strong>der</strong> Ermittlung des Value-at-Risk<br />

zugrundelegen. Bei einer solchen Berechnung wäre das absolute Value-at-Risk Limit bei


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

einem 99% Konfidenzniveau dann jedoch 14,1% (=Quadratwurzel aus 10 dividiert durch die<br />

Quadratwurzel aus 20 multipliziert mit 20%).<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nummer 2 bleibt es vollständig bei <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Erläuterung:<br />

„Bei <strong>der</strong> Verwendung eines eigenen Risikomodells ist es das Ziel, für die potenziellen Wertverän<strong>der</strong>ungen<br />

eines Portfolios aus Finanzinstrumenten (Swaps, Termingeschäften, Optionen,<br />

Wertpapierbeständen und an<strong>der</strong>e Finanzinstrumente) bei vorgegebener "Haltedauer"<br />

des Portfolios ein sogenanntes "Prognoseintervall" zu bestimmen, das eine Obergrenze für<br />

den potenziellen Verlust angibt, welcher nur mit einer bestimmten vorgegebenen Wahrscheinlichkeit,<br />

die in statistischer Darstellungsweise mit dem griechischen Buchstaben " α"<br />

bezeichnet wird, <strong>über</strong>schritten wird. Diese Obergrenze wird mit an<strong>der</strong>en Worten mit einer<br />

Wahrscheinlichkeit von 1- α nicht <strong>über</strong>schritten o<strong>der</strong> eingehalten. Da es bei einem eigenen<br />

Risikomodell nur um die Messung des möglichen Verlustes geht, ein möglicher Gewinn jedoch<br />

in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, ist ein "einseitiges"<br />

Prognoseintervall festzulegen, mit dessen Hilfe die gesuchte Obergrenze bestimmt werden<br />

kann. Die Baseler Marktrisikoregelungen haben für die zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeit<br />

den Wert von 99 % festgelegt, so dass das Risikomodell die Verlustobergrenze zu<br />

bestimmen hat, die mit einer Wahrscheinlichkeit von nur 1 % <strong>über</strong>schritten wird. Die statistische<br />

Terminologie ist hier insoweit nicht präzise, als die Baseler Marktrisikoregelungen statt<br />

des Begriffs des Prognoseintervalls den Begriff des "einseitigen Konfidenzniveaus" von 99 %<br />

verwenden. Prognoseintervalle sind durch feste Intervallgrenzen bestimmt und treffen Wahrscheinlichkeitsaussagen<br />

<strong>über</strong> die Realisationen von Zufallsvariablen. Im Unterschied hierzu<br />

ermöglichen Konfidenzintervalle Wahrscheinlichkeitsaussagen <strong>über</strong> die Parameter einer Verteilung<br />

und sind durch zufällige Intervallgrenzen charakterisiert.“<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung nach Nummer 3 bleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen For<strong>der</strong>ung nach einem<br />

effektiven historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, bzw. aus<br />

Vereinfachungsgründen 250 Arbeitstagen (=Beobachtungen). Selbstverständlich bleibt es<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft weiterhin unbenommen, eine längere Beobachtungsperiode zu verwenden.<br />

Das Erfor<strong>der</strong>nis lässt es ebenfalls zu, verschiedene Gewichtungsschemata zu verwenden.<br />

Bei Abweichung von <strong>der</strong> Gleichgewichtung darf weiterhin <strong>der</strong> gewichtete Durchschnitt die<br />

Zeitdauer von sechs Monaten nicht unterschreiten (Balancepunkt). Dieser wird erreicht,<br />

wenn keine Gewichtung angewendet wird, also alle historischen Beobachtungen in gleicher<br />

Weise und mit vollem Gewicht in die Berechnung einfließen. In diesem Fall befindet sich <strong>der</strong><br />

"Balancepunkt", <strong>der</strong> die gewichteten Beobachtungen in zwei gleiche Teile unterteilt, beim<br />

Zeitpunkt von sechs Monaten. Dieselbe Anfor<strong>der</strong>ung gilt bei Verwendung eines Gewichtungsschemas,<br />

wobei in <strong>der</strong> Praxis Gewichtungsschemata verwendet werden, die in <strong>der</strong> Regel<br />

die neueren, d.h. in <strong>der</strong> jüngeren Vergangenheit liegenden Beobachtungen höher gewichten<br />

als die in weiterer Vergangenheit liegenden. Die höheren Gewichtungen für die jüngeren<br />

Beobachtungen müssen dementsprechend durch eine größere Anzahl von weiter in<br />

<strong>der</strong> Vergangenheit liegenden Beobachtungen kompensiert werden, um den Balancepunkt<br />

von sechs Monaten sicherzustellen<br />

Allerdings erlaubt § 11 ausnahmsweise auch Abweichungen von <strong>der</strong> effektiven Mindest Beobachtungsperiode,<br />

so dass unter bestimmten Umständen bei Anwendung <strong>der</strong> exponentiellen<br />

Gewichtung auch ein effektiver Balancepunkt von weniger als sechs Monaten zulässig<br />

sein kann. Eine solche exponentielle Gewichtung, die zu einem niedrigeren Balancepunkt<br />

führt, kann im Zuge von extremen Marktbedingungen, die durch außergewöhnlich volatile<br />

Märkte gekennzeichnet sind, zulässig sein. Da jüngeren Beobachtungen einen größeren<br />

Einfluss erhalten, wird die Volatilitätsschätzung in zunehmend volatileren Märkten schneller<br />

ansteigen. Allerdings führt eine solche Gewichtung umgekehrt auch dazu, dass die Volatilitätsschätzung<br />

in sich beruhigenden Märkten auch stärker abfällt. Insofern ist hier jeweils eine<br />

genaue Abwägung zu treffen und <strong>der</strong> Balancepunkt <strong>zum</strong>indest nicht zu kurz anzusetzen. Um<br />

zu verhin<strong>der</strong>n, dass die exponentielle Gewichtung zur Ausweitung <strong>der</strong> Marktrisikogrenze


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

genutzt wird, wird die vorherige Zustimmung <strong>der</strong> Bundesanstalt gefor<strong>der</strong>t. In dem entsprechenden<br />

Antrag ist die Eignung des Modells zu belegen. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung<br />

mit Auflagen verbinden.<br />

Zu § 12 (Zu erfassende Risikofaktoren)<br />

§ 12 gibt fast wörtlich den § 316 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung (früherer § 35 des Grundsatzes<br />

I) wie<strong>der</strong>. Der Wortlaut wurde nicht geän<strong>der</strong>t, so dass im Wesentlichen auf die vorherige Erläuterung<br />

zurückgegriffen werden kann:<br />

"Die Vorschrift beinhaltet, welche einzelnen Risikobereiche eigene Risikomodelle mindestens<br />

abdecken müssen, um als geeignet anerkannt werden zu können. Die detaillierten Darlegungen<br />

<strong>der</strong> Baseler Marktrisikoregelungen werden hierbei beachtet.“<br />

Nach den CESR Guidelines ist sowohl das allgemeine sowie das beson<strong>der</strong>e Risiko durch<br />

das Value-at-Risk Modell zu berücksichtigen. Das Ereignisrisiko als Teil des beson<strong>der</strong>en<br />

Risikos ist, sofern im Value-at-Risk Modell nicht erfassbar, <strong>zum</strong>indest im Rahmen <strong>der</strong> Stresstests<br />

zu berücksichtigen.<br />

Im Folgenden werden weiterhin die ursprünglichen Erläuterungen herangezogen:<br />

Zu Absatz 1<br />

„Absatz 1 bestimmt in Satz 1 generalnormmäßig, dass alle nicht nur unerheblichen Risiken<br />

erfasst werden müssen; einzelne Risikofaktoren werden in den Absätzen 2 bis 4 ausdrücklich<br />

genannt und konkretisieren auf diese Weise die Generalnorm des Satzes 1. Die zu erfassenden<br />

Risiken müssen grundsätzlich in einer Weise berücksichtigt werden, die dem Umfang<br />

und <strong>der</strong> Struktur <strong>der</strong> Geschäfte angemessen sind.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 spezifiziert die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Erfassung von Optionspreisrisiken und verlangt<br />

entsprechend <strong>der</strong> Baseler Marktrisikoregelungen, dass auch die genuinen Optionspreisrisiken<br />

einzubeziehen sind. Damit sind wie aus dem Zusatz klar wird die das nichtlineare<br />

Preisverhalten <strong>der</strong> Optionen charakterisierenden Sensitivitätskennziffern wie Gamma,<br />

Theta, Vega o<strong>der</strong> Rho gemeint.<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 enthält Vorschriften entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Baseler Marktrisikoregelungen<br />

für die Zinsän<strong>der</strong>ungsrisiken. So wird in Satz 1 vorgeschrieben, dass Zinsstrukturrisiken, d.h.<br />

Risiken, die aus Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Zinsstrukturkurve erwachsen, ebenso zu berücksichtigen<br />

sind wie die so genannten Spreadrisiken, d.h. das Risiko <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des<br />

Abstandes zwischen den Renditen von Wertpapieren staatlicher Emittenten und an<strong>der</strong>en<br />

Zinsinstrumenten wie z.B. Swaps o<strong>der</strong> Bankschuldverschreibungen; für die Bundesrepublik<br />

Deutschland wäre hier insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Pfandbriefmarkt zu nennen.<br />

Bei <strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> Zinsstrukturrisiken wird in Satz 2 vorgeschrieben, dass bei <strong>der</strong><br />

Modellierung <strong>der</strong> Zinsstrukturkurve mindestens sechs zeitmäßig bestimmte Zinsrisikozonen<br />

("time buckets") zu berücksichtigen sind. Ihre Anzahl wie auch ihre Lage ist dem Umfang und<br />

<strong>der</strong> Art des Geschäfts des Instituts angemessen zu gestalten. Ein Institut, das schwerpunkt-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

mäßig auf dem Markt für kurzfristige Zinsinstrumente (Geldmarktpapiere, kurzfristiger Interbankengeldmarkt,<br />

Forward Rate Agreements) aktiv ist, wird daher die Lage <strong>der</strong> notwendigen<br />

sechs Zinsrisikozonen schwerpunktmäßig in den kurzfristigen Bereich bis zu zwei o<strong>der</strong> drei<br />

Jahre zu verlegen haben, während ein Institut, das das gesamte Laufzeitspektrum <strong>der</strong> Zinsinstrumente<br />

(Wertpapiere, Swaps, Caps etc.) in seinem Geschäft berührt, dieses Laufzeitspektrum<br />

durch an<strong>der</strong>s gelagerte Laufzeitzonen, <strong>der</strong>en Anzahl unter Umständen größer sein<br />

muss, abdecken muss.<br />

Absatz 4<br />

Satz 1 behandelt spezielle Risiken im Aktienbereich Hier wird in allgemeinen Formulierungen<br />

vorgeschrieben, dass Risikomodelle neben <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> Preisrisiken des Gesamtmarktes<br />

in Form eines Indexes auch in <strong>der</strong> Lage sein sollen, die Bewegungen einzelner<br />

Teilmärkte wie Branchen o<strong>der</strong> auch einzelner Aktien abzubilden."<br />

Absatz 4 wurde an die Solvabilitätsverordnung und sowie die CESR Guidelines angepasst.<br />

Zu § 13 (Qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen)<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 findet sich fast wörtlich in § 317 Absatz 1 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung wie<strong>der</strong> und<br />

legt den Instituten die Pflicht auf, ihre Arbeits- und Ablauforganisation in einer Weise zu gestalten,<br />

die die zeitnahe und vollständige Erfassung aller relevanten Geschäfte und Risikopositionen<br />

ermöglicht.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 dient <strong>der</strong> Umsetzung von Box 22 Nummer 1 <strong>der</strong> CESR Guidelines. Die Risikocontrolling-Funktion<br />

erhält im Rahmen <strong>der</strong> Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung<br />

sowie <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das <strong>Risikomanagement</strong> von Investmentgesellschaften<br />

wesentliche Aufgaben zugeschrieben. Absatz 2 weist <strong>der</strong> Risikocontrolling-Funktion dar<strong>über</strong><br />

hinaus konkrete Aufgaben bezüglich <strong>der</strong> Value-at-Risk Modelle zu.<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 findet sich fast wörtlich in § 317 Absatz 3 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung wie<strong>der</strong>. An<br />

dem Wortlaut wurden keine wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen, so dass auf die ursprüngliche<br />

Erläuterung zurückgegriffen werden kann:<br />

"Nach Absatz 3 sind die Risikomodellparameter, formeln und rechenverfahren ausführlich zu<br />

dokumentieren (Satz 1). Dies ist die notwendige Voraussetzung, um dem Bundesaufsichtsamt<br />

die Prüfung <strong>der</strong> Eignung des Risikomodells zu ermöglichen. Nach Satz 2 müssen sie mit<br />

den in <strong>der</strong> täglichen Risikosteuerung des Instituts verwendeten Verfahren <strong>über</strong>einstimmen,<br />

d.h. das für die Zwecke des Grundsatzes I verwendete Risikomodell muss dem Risikomodell<br />

weitgehend entsprechen, das das Institut seinen eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen<br />

zugrunde legt. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als das für das tägliche <strong>Risikomanagement</strong><br />

verwendete Risikomodell an<strong>der</strong>e als die für die Zwecke des Grundsatzes I<br />

vorgeschriebenen quantitativen Parameter (z.B. eine kürzere historische Beobachtungsperiode<br />

o<strong>der</strong> eine geringere Haltedauer) verwenden kann."


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

In diesem Sinne ist das Value-at-Risk Modell auch integraler Bestandteil des täglichen <strong>Risikomanagement</strong>-<br />

und Portfoliomanagementprozesses.<br />

Absatz 4<br />

Absatz 4wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> CESR Guidelines neu gefasst und an § 317 Absatz<br />

4 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung angelehnt.<br />

Absatz 4 schreibt eine Validierung bei Modellentwicklung, bei je<strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ung<br />

sowie eine regelmäßige/laufende Validierung vor. Die Validierung muss bei Modellentwicklung<br />

sowie bei je<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von einer von dem Entwicklungsprozess unabhängigen Stelle<br />

vorgenommen werden. Hierfür kommen z.B. die interne Revision, Wirtschaftsprüfer o<strong>der</strong><br />

externe Anbieter in Betracht. Ebenso kann die Valdierung durch die Risikocontrolling-<br />

Funktion als unabhängige Stelle vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass diese<br />

Tätigkeit durch eine von <strong>der</strong> Entwicklung und Programmierung des Risikomodells unabhängige<br />

Einheit bzw. unabhängigen Mitarbeiter erfolgt.<br />

Die Aufgabe <strong>der</strong> laufenden Validierung wird jedoch <strong>der</strong> Risikocontrolling-Funktion zugeschrieben.<br />

Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Risikomodells kann sich z.B. durch die Anlage in neue Produkte,<br />

durch eine unzureichende Prognosegüte o<strong>der</strong> durch Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Parameter ergeben.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Begründung zu § 317 Absatz 4 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordung dürfen die Validierungsverfahren<br />

nicht nur auf die Ermittlung <strong>der</strong> Prognosegüte (Backtesting) beschränkt<br />

sein.<br />

Absatz 5<br />

Absatz 5 findet sich fast wörtlich in § 317 Absatz 8 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung wie<strong>der</strong>, so<br />

dass im Wesentlichen auf die ursprüngliche Erläuterung zurückgegriffen werden kann:<br />

"… verlangt, dass die Datenbasis für die historischen Zeitreihenuntersuchungen periodisch,<br />

mindestens aber dreimonatlich, zu aktualisieren ist. Nur auf <strong>der</strong> Basis aktueller empirischer<br />

Daten kann das Risikopotential korrekt ermittelt werden. Von Bedeutung wird diese Anfor<strong>der</strong>ung<br />

insbeson<strong>der</strong>e für Risikomodelle sein, die auf dem Varianz-Kovarianz-Ansatz aufbauen.<br />

Hierbei wird das Risikopotential auf <strong>der</strong> Basis von durch Zeitreihenanalysen gewonnenen<br />

Varianzen und Kovarianzen (Korrelationen) <strong>der</strong> Bewegungen <strong>der</strong> verschiedenen Marktpreise<br />

ermittelt. In Zeiten geringer Verän<strong>der</strong>ungen in den Märkten bleiben die errechneten Varianzen<br />

und Kovarianzen nahezu konstant und können für die Berechnung des Risikopotentials<br />

des sich verän<strong>der</strong>nden Portfolios des Instituts weiter herangezogen werden, ohne zu signifikanten<br />

Fehlern zu führen. Um einem Institut, das den Varianz-Kovarianz-Ansatz verwendet,<br />

den Aufwand einer Neuberechnung <strong>der</strong> Varianzen und Kovarianzen zu ersparen, ist es im<br />

Rahmen des Grundsatzes I zulässig, weiterhin die zuvor berechneten Werte zu verwenden.<br />

Dies kann allerdings nur dann gestattet werden, wenn sich nicht aufgrund von Verän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Märkte ergibt, dass die früher berechneten Werte von den aktuellen Werten abweichen.<br />

In diesem Fall liegt ein Bedarf nach unverzüglicher Aktualisierung vor. Aus Vorsichtsgründen<br />

muss jedoch auch bei gleich bleibenden Marktbedingungen mindestens drei monatlich<br />

eine Aktualisierung erfolgen. Für Institute, die die historische Simulation verwenden, trifft<br />

die Anfor<strong>der</strong>ung des Absatzes 7 nicht zu, da diese Methode zwingend die Verwendung <strong>der</strong><br />

jeweils aktuellen historischen Marktdaten verlangt."<br />

Absatz 6


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 6 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> CESR Guidelines eingefügt und enthält umfangreiche<br />

Dokumentationserfor<strong>der</strong>nisse bezüglich <strong>der</strong> Risikomodelle. Es handelt sich dabei<br />

nicht um eine abschließende Auflistung. Die übrigen in <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> enthaltenen Dokumentationspflichten<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

Absatz 7<br />

Absatz 7 findet sich wie<strong>der</strong> fast wörtlich in § 317 Absatz 9 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung wie<strong>der</strong>.<br />

Somit kann im Wesentlichen auf die vorherigen Erläuterungen zurückgegriffen werden:<br />

"Nach Absatz 8 sind alle Anfor<strong>der</strong>ungen des § 36 sowie das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Durchführung<br />

des "Backtestings" nach § 37 periodisch von <strong>der</strong> Innenrevision zu <strong>über</strong>prüfen und die Prüfungsergebnisse<br />

<strong>der</strong> Geschäftsleitung nachweislich und in aussagefähiger Weise zur Kenntnis<br />

zu geben; die für die "Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das Betreiben von Handelsgeschäften"<br />

entwickelten Grundsätze <strong>über</strong> die Unterrichtung <strong>der</strong> Geschäftsleitung gelten hier entsprechend."<br />

Zu § 14 (Prognosegüte)<br />

§ 14 Sätze 1 und 2 wurden nicht wesentlich geän<strong>der</strong>t und finden sich wie<strong>der</strong> fast wörtlich in §<br />

318 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung wie<strong>der</strong>, so dass im Wesentlichen auf die ursprüngliche Erläuterung<br />

zurückgegriffen werden kann.<br />

"Die Vorschrift beinhaltet die Verpflichtung zur Überprüfung <strong>der</strong> Prognosegüte des Risikomodells,<br />

d.h. zur Durchführung des "Backtestings". Dabei wird auf den Vergleich <strong>der</strong> vom<br />

Risikomodell prognostizierten Werte und den unter Zugrundelegung <strong>der</strong> tatsächlichen Preisbewegungen<br />

eingetretenen negativen Wertverän<strong>der</strong>ungen (Verluste) unter <strong>der</strong> Annahme<br />

eines unverän<strong>der</strong>ten Portfolios <strong>über</strong> einen Tag (Haltedauer) abgestellt. Das "Backtesting" ist<br />

für jedes Investmentvermögen separat durchzuführen.“<br />

Es ist somit weiterhin auf die hypothetischen Än<strong>der</strong>ungen abzustellen (clean backtesting).<br />

Satz 3 postuliert die Verpflichtung zur Mitteilung <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>über</strong> "Ausnahmen",<br />

d.h.Überschreitungen <strong>der</strong> modellmäßig prognostizierten Werte. Die Frequenz <strong>der</strong> Mitteilungspflichten<br />

wurde in „vierteljährlich“ konkretisiert. Die Mitteilungen müssen auch Begründungen<br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Ausnahmen umfassen. Zusätzlich wurde <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong> Vergleichbarkeit<br />

<strong>der</strong> Mitteilungen eingefügt, dass <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Berechnung zugrunde gelegte effektive<br />

Beobachtungszeitraum sowie das verwendete Wahrscheinlichkeitsniveau <strong>der</strong> jeweiligen Mitteilung<br />

beizufügen ist. Dies ergibt sich aus den erweiterten Freiheitsgraden nach § 11 Satz 3<br />

und 4.<br />

Neben <strong>der</strong> Bundesanstalt sind auch die Geschäftsleiter regelmäßig, <strong>zum</strong>indest vierteljährlich<br />

<strong>über</strong> die Backtesting-Ergebnisse zu informieren. Die Anfor<strong>der</strong>ung dient <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

CESR Guidelines.<br />

Zu § 15 (Risikobegrenzung)<br />

Absatz 1<br />

§ 15 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU und <strong>der</strong> CESR Guidelines<br />

angepasst. Absatz 1 enthält die gesetzliche Marktrisikoobergrenze für Investmentvermögen,<br />

die Derivate enthalten und den einfachen Ansatz zur Ermittlung des Marktrisikos verwenden.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Die gesetzliche Obergrenze für das Marktrisiko in einem Investmentvermögen ist in § 197<br />

Absatz 2 KAGB festgeschrieben. Der einfache Ansatz geht auf das Konzept eines Investitionsgrads<br />

zurück, welcher mittels Hebelwirkung von Derivaten <strong>über</strong> 100% angehoben werden<br />

kann. In Übereinstimmung mit Artikel 42 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie den entsprechenden<br />

CESR Guidelines wird im Rahmen des einfachen Ansatzes <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag<br />

für alle Derivate und <strong>der</strong>ivativen Komponenten bzw. eingebettete Derivate sowie Wertpapierdarlehen<br />

und Pensionsgeschäfte, die zur Steigerung des Investitionsgrades führen, aufsummiert.<br />

Der resultierende Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko darf den Wert des Investmentvermögens<br />

nicht <strong>über</strong>schreiten. Nicht-<strong>der</strong>ivative Vermögensgegenstände sind in<br />

diesem Anrechnungsbetrag nun nicht mehr erfasst. Gleichzeitig än<strong>der</strong>t sich die Bezugsgröße;<br />

sie entspricht nunmehr dem Wert des Investmentvermögens. Damit kann das gesamte<br />

Marktrisiko beziehungsweise <strong>der</strong> gesamte Investitionsgrad des Investmentvermögens entsprechend<br />

§ 197 Absatz 2 KAGB nicht mehr als 200% des Wertes des Investmentvermögens<br />

betragen.<br />

Absatz 1 <strong>über</strong>trägt die Vorgabe des § 197 Absatz 2 KAGB in <strong>der</strong> Form, dass allen Derivaten<br />

bzw. <strong>der</strong>ivativen Komponenten und weiteren mit einer Steigerung des Investitionsgrades<br />

verbundenen Geschäften in dem Investmentvermögen ein Anrechnungsbetrag in Geldeinheiten<br />

zuzuordnen ist, <strong>der</strong> im Wesentlichen die Hebelwirkung <strong>der</strong> enthaltenen Derivate erfasst<br />

und dessen genaue Ermittlung in § 16 spezifiziert wird. Dieser Anrechnungsbetrag ist dann<br />

wie<strong>der</strong>um einer Vergleichsgröße gegen<strong>über</strong>zustellen, die mindestens gleich groß sein muss.<br />

Als Vergleichsgröße wird <strong>der</strong> aktuelle Wert des Investmentvermögens herangezogen, <strong>der</strong><br />

natürlich auch in Geldeinheiten <strong>der</strong>selben Währung ausgedrückt wird.<br />

Von einer Aufspaltung des Marktrisikos in Währungs- Aktien- o<strong>der</strong> Zinsrisiken wird nunmehr<br />

abgesehen. Aufgrund <strong>der</strong> europäischen Vorgaben entfällt damit die separate Verrechnung<br />

von Währungs<strong>der</strong>ivaten mit den Fondspositionen unter einer eigenen Marktrisikogrenze im<br />

einfachen Ansatz. Die Währungsabsicherung von Fremdwährungs-Zielfonds ist weiterhin<br />

möglich, ohne den Investitionsgrad zu erhöhen.<br />

Wie § 7 weist auch § 15 Absatz 1 darauf hin, dass die vorgeschriebene Relation zwischen<br />

dem aktuellem Wert des Investmentvermögens und dem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko<br />

kontinuierlich einzuhalten ist, selbst wenn die Überprüfung durch Berechnung nur zu<br />

diskreten Zeitpunkten - mindestens börsentäglich - erfolgt. Nach den InvMaRisk ist die Einhaltung<br />

zudem mittels einer Ex-ante-Überprüfung vor Geschäften sicherzustellen.<br />

Absatz 2<br />

Bei <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung in Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Absatz 2 bezieht sich<br />

auf den Fall, dass das Investmentvermögen selbst wie<strong>der</strong> Investmentanteile enthält, entwe<strong>der</strong><br />

unmittelbar o<strong>der</strong> als Bestandteile seiner Vermögensgegenstände. Dann wird eine Adjustierung<br />

<strong>der</strong> Vergleichsgröße in Absatz 1 notwendig, denn bei diesen Investmentanteilen kann<br />

nicht angenommen werden, dass sie völlig frei von <strong>der</strong>ivativen Komponenten sind. Sie könnten<br />

mithin ihr zulässiges Potential an Hebelwirkung bereits in Anspruch genommen haben.<br />

Folglich dürfen Investmentanteile bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivatefreien Vergleichsgröße nicht<br />

in Ansatz kommen. Praktisch wird das dadurch erreicht, dass die Investmentanteile vom aktuellen<br />

Wert des Investmentvermögens abzuziehen sind. Ohne diese Maßnahme wären theoretisch<br />

beliebige Marktrisikoanhäufungen durch Kaskadeneffekte im Investmentvermögen<br />

denkbar, ohne dass die Grenze des Absatzes 1 verletzt werden würde. Bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Anrechnungsbetrages werden Investmentanteile jedoch ohnehin nicht berücksichtigt.<br />

Zu § 16 (Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko)


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko, auf den die gesetzliche Marktrisikoobergrenze in<br />

§ 15 zurückgreift, wird in § 16 näher spezifiziert. § 16 setzt auch Artikel 42 Absätze 1, 2 und<br />

4 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie Box 2 – 4 <strong>der</strong> CESR Guidelines um.<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 spezifiziert zunächst den Grundgedanken des einfachen Ansatzes, nach dem im<br />

Regelfall jedes Derivat in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen ist. Hierbei<br />

ist grundsätzlich <strong>der</strong> Marktwert des Basiswertes zugrunde zu legen, es sei denn die Berechnungsvorgaben<br />

nach Absatz 7 bestimmen etwas an<strong>der</strong>es. Sofern <strong>der</strong> Nominalwert o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Preis des Finanzterminkontraktes zu einer konservativeren Ermittlung führen, können diese<br />

alternativ verwendet werden.<br />

Absatz 7 ergänzt Absatz 1 und erklärt die Ermittlung für bestimmte Derivatearten.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 erläutert zunächst das Vorgehen bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrages für<br />

das Marktrisiko. Hiernach sind in einem ersten Schritt die einzelnen Anrechnungsbeträge für<br />

Derivate bzw. <strong>der</strong>ivative Komponenten und Wertpapierdarlehen o<strong>der</strong> Pensionsgeschäfte zu<br />

ermitteln. Im Anschluss daran können Verrechnungen (Netting und Hedging) nach den Vorgaben<br />

des § 18 erfolgen. Anrechnungsbeträge können ein negatives Vorzeichen haben,<br />

wenn es sich um marktgegenläufige Derivate handelt. Somit können die Anrechnungsbeträge<br />

entsprechenden positiven Anrechnungsbeträgen aus Derivaten o<strong>der</strong> Marktwerten von<br />

Vermögensgegenständen gegen<strong>über</strong>gestellt werden und sich entsprechend reduzieren, sofern<br />

die Voraussetzungen des § 17a erfüllt sind. Dies spiegelt die Anerkennung von Absicherungen<br />

in <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> gesetzlichen Marktrisikoobergrenze wi<strong>der</strong>.<br />

Hierzu werden zunächst entsprechende Derivatepositionen miteinan<strong>der</strong> verrechnet und im<br />

Anschluss entsprechende Kassapositionen berücksichtigt. Sind die Voraussetzungen nach §<br />

17a jedoch nicht erfüllt, sind die Anrechnungsbeträge als absolute Größen nach Absatz 3 zu<br />

addieren.<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 spezifiziert dann, dass sich <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko, <strong>der</strong> für die<br />

Grenze nach § 15 relevant ist, als Summe <strong>der</strong> Anrechnungsbeträge <strong>der</strong> einzelnen Derivate<br />

bzw. <strong>der</strong>ivativen Komponenten nach eventuellen Verrechnungen und den Anrechnungsbeträgen<br />

für Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte (als absolute Werte) zusammensetzt.<br />

Im Gegensatz zu den vorherigen Regelungen und entsprechend Artikel 42 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2010/43/EU sowie den zugehörigen CESR Guidelines werden nicht<strong>der</strong>ivative Vermögensgegenstände<br />

nicht mehr hinzuaddiert. Entsprechend begrenzt § 15 den Anrechnungsbetrag auf<br />

das Einfache des Wertes des Investmentvermögens.<br />

Absatz 4<br />

Absatz 4 stellt klar, dass <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag in <strong>der</strong> Basiswährung des Investmentvermögens<br />

zu ermitteln ist.<br />

Absatz 5<br />

Nach Absatz 5 müssen bei Währungstermingeschäften (z.B. bei Währungsswaps), die sich<br />

aus mehreren Fremdwährungen zusammensetzen, die Anrechnungsbeträge für alle Fremd-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

währungen ermittelt werden. Insofern sind für einen Währungsswap, <strong>der</strong> sich aus zwei in<br />

Fremdwährung notierten Vertragsseiten zusammensetzt, die Anrechnungsbeträge für beide<br />

Vertragsseiten zu bestimmen.<br />

Absatz 6<br />

Absatz 6 ist eine klarstellende Vorschrift für den Fall, dass ein Vermögensgegenstand des<br />

Investmentvermögens mehrere wirtschaftliche Komponenten kombiniert. Die Vorschrift besagt<br />

im Wesentlichen, dass sich die beiden Anrechungsbeträge für das Marktrisiko für einen<br />

solchen Vermögensgegenstand jeweils aus <strong>der</strong> Addition <strong>der</strong> Anrechnungsbeträge seiner<br />

Komponenten ergeben. Zum einen sind Kombinationen von Derivaten denkbar, <strong>zum</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Kombinationen von Derivaten mit <strong>der</strong>ivatfreien Komponenten (eingebettete Derivaten).<br />

Letzteres steht in direktem Bezug zu § 33, wonach ein strukturiertes Produkt mit <strong>der</strong>ivativen<br />

Komponenten in seine Komponenten zu zerlegen ist, um den Anrechnungsbetrag zu ermitteln.<br />

Zudem können in Indizes, in die Investmentvermögen z.B. mittels Derivaten investieren, wie<strong>der</strong>um<br />

<strong>der</strong>ivative Komponenten enthalten sein, bzw. <strong>der</strong> Index selbst kann Leverage aufweisen.<br />

In diesem Fall ist ebenfalls <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag bezüglich <strong>der</strong> betreffenden Vermögensgegenstände<br />

in dem Index zu ermitteln.<br />

Absatz 7<br />

Absatz 7 ordnet zunächst einzelnen einfachen Derivaten konkret ihre Anrechnungsbeträge<br />

zu. Es handelt sich jedoch nicht mehr um eine abschließende Auflistung, da die Möglichkeiten<br />

im einfachen Ansatz grundsätzlich nach § 5 erweitert wurden.<br />

Bei Finanzterminkontrakten (Futures/Forwards) ergibt sich <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag in <strong>der</strong><br />

Regel als Produkt aus dem Kontraktwert, dem Marktpreis des zugrundeliegenden Basiswertes<br />

und selbstverständlich <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Kontrakte.<br />

Der Kontraktwert bezeichnet den Nominalbetrag des Kontraktes. Der Kontraktwert wird dann<br />

mit dem Marktpreis (o<strong>der</strong> z.B. dem Indexwert) des Basiswertes multipliziert, um den Marktwert<br />

eines Kontrakts zu erhalten. Bei Zinsterminkontrakten und sonstigen Terminkontrakten,<br />

<strong>der</strong>en Preis in Prozent angegeben wird, ist <strong>der</strong> Kontraktwert ein Währungsbetrag, <strong>der</strong> dem<br />

Nominalwert einer Anleihe entspricht. Bei Terminkontrakten auf Aktienindizes, <strong>der</strong>en Preis<br />

wie <strong>der</strong> Index selbst in Punkten notiert wird, ist <strong>der</strong> Kontraktwert <strong>der</strong> Währungsgegenwert<br />

eines Punktes. Bei Währungsterminkontrakten ist <strong>der</strong> Kontraktwert gerade <strong>der</strong> zugrundeliegende<br />

Betrag. In dem Kontraktwert ist auch die Anzahl <strong>der</strong> Basiswerte, auf die sich ein Kontrakt<br />

bezieht, multiplikativ zu berücksichtigen. In den CESR Guidelines finden sich entsprechende<br />

Berechnungsbeispiele.<br />

Bei Optionen ist <strong>der</strong> Kontraktwert grundsätzlich mit dem Marktwert des Basisinstrumentes<br />

und dem Delta zu multiplizieren. Das zugehörige Delta bestimmt sich nach § 18.<br />

Ebenso wird <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für sogenannte Single Name Credit Default Swaps, d.h.<br />

Credit Default Swaps, die sich nur auf ein einzelnes Referenzaktivum beziehen, aufgezeigt.<br />

Hierbei wird nach den Vertragsseiten des Credit Default Swaps unterschieden. Ist das Investmentvermögen<br />

in <strong>der</strong> <strong>Position</strong> des Sicherungsgebers, ist das Maximum aus Marktwert<br />

des zugrundeliegenden Basiswertes und Nominalwert des Credit Default Swaps anzusetzen.<br />

Ist das Investmentvermögen in <strong>der</strong> <strong>Position</strong> des Sicherungsnehmers, bestimmt sich <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag<br />

als Marktwert des zugrundeliegenden Basiswertes.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Bei dem sogenannten Total Return Swap wird zwischen dem einfachen Total Return Swap<br />

und dem komplexen bzw. nicht standardmäßigen Total Return Swap unterschieden. Der<br />

einfache Total Return Swap wird dabei als bilateraler Kontrakt zwischen dem Total Return<br />

Payer und dem Total Return Receiver abgeschlossen. Der Vertragspartner in <strong>der</strong> „Payer“-<br />

<strong>Position</strong> zahlt den gesamten Ertrag aus dem Referenzwert, er befindet sich demnach bezüglich<br />

des Basiswertes in <strong>der</strong> Short-<strong>Position</strong>. Im Gegenzug erhält er einen variablen Zinssatz<br />

zuzüglich Spread. Bei allen an<strong>der</strong>en Varianten des Total Return Swap hingegen, die hier als<br />

komplex bzw. nicht standardmäßig bezeichnet werden, erhält die Payer-<strong>Position</strong> anstelle des<br />

variablen Zinssatzes entwe<strong>der</strong> einen festen Zins o<strong>der</strong> den Ertrag aus einem weiteren Basiswert.<br />

In diesem Fall sind beide Vertragsseiten in den Anrechnungsbetrag mit einzubeziehen.<br />

Absatz 8<br />

Absatz 8 zeigt die Berechnungsmethoden für <strong>der</strong>ivative Komponenten. Analog zu Absatz 7<br />

ist auch diese Auflistung nicht als abschließend zu verstehen. Ein strukturiertes Produkt mit<br />

<strong>der</strong>ivativer Komponente ist entsprechend § 33 in seine Komponenten zu zerlegen und <strong>der</strong><br />

Anrechnungsbetrag für die <strong>der</strong>ivative Komponente zu ermitteln.<br />

Absatz 9<br />

Absatz 9 zeigt die Berechnungsmethoden für einzelne komplexe/exotische Derivate. Für<br />

solche Derivate ist die Standardmethode, wonach das Derivat in das Basiswertäquivalent<br />

umzurechnen ist, nicht geeignet. Entsprechend § 5 dürfen diese Derivate jedoch nur zu einem<br />

vernachlässigbaren Anteil unter dem einfachen Ansatz für das Investmentvermögen<br />

erworben werden.<br />

Varianz-Swaps basieren auf <strong>der</strong> Varianz (Volatilität <strong>zum</strong> Quadrat) von zugrundeliegenden<br />

Basiswerten. Investoren handeln dabei die zukünftige realisierte (o<strong>der</strong> historische) Volatilität<br />

gegen die implizite Volatilität. Die Long-<strong>Position</strong> eines solchen Swaps hat einen maximal<br />

möglichen Verlust. Die Short-<strong>Position</strong> hingegen ist einem unlimitierten Verlust ausgesetzt, es<br />

sei denn, in dem Kontrakt ist eine Kappungsgrenze spezifiziert.<br />

Absatz 9 Nummer 1 spezifiziert den Anrechnungsbetrag für solche Varianz-Swaps als Produkt<br />

aus Varianz-Nominalwert und <strong>der</strong> aktuellen Varianz <strong>zum</strong> Bestimmungszeitpunkt t. Ist<br />

eine Volatilitätskappungsgrenze spezifiziert, kann anstelle <strong>der</strong> aktuellen Varianz auch die<br />

Volatilitätskappungsgrenze <strong>zum</strong> Quadrat angesetzt werden.<br />

Bei dem Varianz-Nominalwert handelt es sich um ein theoretisches Maß des Gewinnes/Verlustes<br />

aus <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Volatilität um ein Prozent. Der Varianz-Nominalwert<br />

bestimmt sich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache des vereinbarten Varianzpreises<br />

(Bezugspreis).<br />

Die aktuelle Varianz <strong>zum</strong> Bestimmungszeitpunkt t wird wie folgt berechnet:<br />

Formel Quelle: BaFin<br />

mathematische<br />

Daneben existieren weitere komplexe Derivate, die Risikoprofile aufweisen, für <strong>der</strong>en Erfassung<br />

die Standardmethoden des einfachen Ansatzes nicht geeignet sind. Hierzu zählen z.B.<br />

auch pfadabhängige Derivate, <strong>der</strong>en Wert von Kursverläufen abhängt. Für solche Derivate<br />

sind robuste Risiko- und Bewertungsmodelle erfor<strong>der</strong>lich. Die Komplexität solcher Derivate


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

muss sich auch in <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Marktrisiko wi<strong>der</strong>spiegeln.<br />

Solche komplexen Derivate können auch in strukturierte Produkte eingebettet sein. In<br />

<strong>der</strong> Regel zeichnen sich komplexe Derivate auch durch ein volatiles Delta aus, was auch zu<br />

signifikanten Verlusten führen kann. Komplexe Derivate müssen daher einzeln analysiert<br />

werden. Die z.B. in Absatz 9 aufgezeigte Methode für Schwellenoptionen (Barrier Optionen)<br />

wird nicht genügen, wenn es sich um noch komplexere Schwellenstrukturen handelt, z.B. im<br />

Falle multipler Barrieren o<strong>der</strong> Schwellen, die in an<strong>der</strong>e exotische Derivate (z.B. Binäroptionen)<br />

eingebettet sind. Zudem ist bei <strong>der</strong> Ermittlung des möglichen maximalen Verlustes auch<br />

die jeweilige Vertragsseite zu betrachten.<br />

In den Erläuterungen zu § 5 wurde zudem schon festgestellt, dass <strong>der</strong> einfache Ansatz für<br />

Derivate, die sich auf Körbe beziehen (z.B. bestimmte Kredit<strong>der</strong>ivate), regelmäßig nicht zur<br />

Anwendung kommen kann. Solche Derivate weisen Effekte wie Akkumulation o<strong>der</strong> komplexe<br />

Korrelationen auf, die in <strong>der</strong> Regel nicht erfasst werden können.<br />

Auch wenn die Investition in o.g. komplexen Derivate wie Binäroptionen unter dem einfachen<br />

Ansatz bis zu einem „vernachlässigbaren“ Anteil nicht explizit ausgeschlossen wird, sind die<br />

Voraussetzungen des § 5 zu beachten. Insbeson<strong>der</strong>e darf <strong>der</strong> einfache Ansatz nicht verwendet<br />

werden, wenn eine angemessene Ermittlung des Anrechnungsbetrages für ein eingesetztes<br />

Derivat nicht möglich ist.<br />

Bezüglich komplexen Produkten, die nicht explizit aufgeführt sind, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zerlegungsvorschriften<br />

bei strukturierten Produkten (vgl. § 33) einen Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Grundsätzlich<br />

ist zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags entsprechend § 16 das Basiswertäquivalent<br />

heranzuziehen.<br />

Zu § 17 (Unberücksichtigte Derivate)<br />

§ 17 erlaubt, dass bestimmte Derivate nicht in die Ermittlung des Anrechnungsbetrages nach<br />

§ 16 Absatz 3 einbezogen werden müssen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass mit diesen<br />

Derivaten kein zusätzliches Marktrisikopotential bzw. kein Leverage verbunden ist und<br />

sie daher im Rahmen des Konzeptes des gesteigerten Investitionsgrades unberücksichtigt<br />

bleiben dürfen.<br />

Mittels eines Swaps nach Nummer 1 werden direkt gehaltene Vermögensgegenstände durch<br />

die indirekte Investition in die Basiswerte <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsseite substituiert. Das Investmentvermögen<br />

ist den Marktrisiken aus den direkten Investitionen nicht weiter ausgesetzt.<br />

Unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> Nummer 1 wird es sich somit nicht um ein gesteigertes<br />

Marktrisikopotenzial handeln. Das Investmentvermögen ist den Marktrisiken einer entsprechenden<br />

direkten Investition in die „hineingetauschten“ Vermögensgegenstände ausgesetzt.<br />

Entsprechend wird in Nummer 2 davon ausgegangen, dass z.B. ein Finanzterminkontrakt,<br />

<strong>der</strong> sich auf einen Index bezieht und für den gleichzeitig in Höhe des Basiswertäquivalentes<br />

Barmittel gehalten werden, keine Hebelwirkung generiert. Die indirekte Investition in den Index<br />

kombiniert mit <strong>der</strong> zurechenbaren <strong>Position</strong> in liquiden risikolosen Mitteln entspricht dann<br />

<strong>der</strong> direkten Investition in die Komponenten des Index. Somit wird das Marktrisikopotenzial<br />

durch solche Derivate nicht gesteigert, weshalb sie bei <strong>der</strong> Berechnung des Anrechnungsbetrages<br />

nach Absatz 3 unberücksichtigt bleiben dürfen. An Stelle von Barmitteln sind auch<br />

Investitionen in risikolose Vermögensgegenstände zurechenbar. Hierbei muss es sich um<br />

kurzfristige (Laufzeit höchstens 3 Monate) erstklassige Staatsanleihen handeln.<br />

Zu § 18 (Zugehöriges Delta)


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält die allgemeine, marktgängige und inzwischen vollständig standardisierte<br />

Definition <strong>der</strong> ersten Ableitung des Werts eines Derivates nach seinem Basiswert. Das<br />

Delta ist das Verhältnis <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Werts des Derivates zu einer als geringfügig<br />

angenommenen Verän<strong>der</strong>ung des Werts des Basiswerts. Es entspricht <strong>der</strong> ersten Ableitung<br />

des Werts eines Derivates nach seinem Basiswert und misst in <strong>der</strong> Regel die Sensitivität des<br />

Optionspreises in Bezug auf die Preisän<strong>der</strong>ung des Basiswertes. Diese Sensitivität wird am<br />

Markt ebenso standardmäßig als Delta bezeichnet, und die Verfahren zu ihrer Ermittlung<br />

sind eindeutig und stehen allgemein zur Verfügung. Diese Sensitivität kann sowohl zunächst<br />

positiv als auch negativ sein, je nachdem, ob das zugehörige Derivat eine marktkonforme<br />

o<strong>der</strong> eine marktgegenläufige Wertentwicklung aufweist.<br />

Absatz 2<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 2 beziehen sich auf die Qualität und die Dokumentation <strong>der</strong><br />

Ermittlung des Delta. Für die Berechnung des Delta, das eine im Markt sehr häufig gebraucht<br />

Sensitivität ist, gibt es mindestens für alle im einfachen Ansatz auftretenden Fälle<br />

allgemeine standardisierte Algorithmen. Die geeignete und anerkannte Ermittlung setzt voraus,<br />

dass sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft jeweils des passenden dieser Algorithmen<br />

bedient. Die Dokumentation und Mitteilung an die Verwahrstelle dient wie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Überprüfbarkeit<br />

des Verfahrens.<br />

Zu § 19 (Anerkennung von Absicherungsgeschäften)<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 setzt die Vorschriften des Artikels 42 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie Box<br />

5, 6 und 8 <strong>der</strong> CESR Guidelines um und erkennt die Tatsache an, dass sich das Marktrisiko<br />

im Investmentvermögen durch den Einsatz von Derivaten auch reduzieren kann. Im Wesentlichen<br />

ersetzen die Vorschriften die vorherigen Bestimmungen in § 17, wonach unter bestimmten<br />

Bedingungen den Anrechnungsbeträgen ein negatives Delta zugeordnet werden<br />

konnte und somit durch die Addition Kompensationseffekte berücksichtigt wurden. Da jedoch<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Marktrisiko nach § 15 nur noch<br />

<strong>der</strong>ivative <strong>Position</strong>en addiert werden, wäre diese Regelung nicht mehr angemessen gewesen.<br />

In <strong>der</strong> Praxis dürften sich jedoch durch die Än<strong>der</strong>ungen im Wortlaut keine wesentlichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen ergeben. Weggefallen ist allerdings die Bedingung <strong>der</strong> hohen Korrelation zwischen<br />

Anlagerisiken, da auch bei einer hohen Korrelation nicht mehr automatisch auf eine<br />

Absicherung geschlossen werden kann.<br />

Weiterhin wird Anrechnungsbeträgen von marktgegenläufigen Derivaten ein negatives Vorzeichen<br />

zugeordnet. Unter den Voraussetzungen des Satzes 5 können diese negativen Anrechnungsbeträge<br />

entsprechenden positiven Werten (Anrechnungsbeträgen von an<strong>der</strong>en<br />

Derivaten o<strong>der</strong> Marktwerte <strong>der</strong> Kassapositionen) gegen<strong>über</strong>gestellt und addiert werden. Der<br />

Anrechnungsbetrag des Derivates (bzw. <strong>der</strong> Derivate) reduziert sich somit um den entsprechenden<br />

Wert. Ein eventuell resultieren<strong>der</strong> Restbetrag geht dann jedoch als absoluter Wert<br />

in die Addition nach § 16 Absatz 3 ein. Ebenso geht <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag eines marktgegenläufigen<br />

Derivates vollständig als absoluter Wert in die Addition nach § 16 Absatz 3 ein,<br />

wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 Nummern 1 bis 4 nicht vollständig erfüllt sind.<br />

Verrechnungen sollen nur solchen <strong>Position</strong>en zugestanden werden, die einen tatsächlich<br />

und ausschließlich absichernden Charakter haben (Nummer 1). Nummer 2, in Form einer<br />

Generalklausel, trägt den vielfältigen, potenziellen Schwachstellen einer Absicherung Rech-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

nung. Ein Absicherungszusammenhang ist immer dann zu verneinen, wenn <strong>der</strong> Gesamtposition<br />

aus abzusicherndem Vermögensgegenstand und absichern<strong>der</strong> Derivateposition trotz<br />

Erfüllung <strong>der</strong> übrigen Voraussetzungen ein Restrisiko anhaftet und dieses nicht nur vernachlässigbar<br />

klein ist. Die Entscheidung, was ein nur unwesentliches Risiko ist, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

im Einzelfall wie<strong>der</strong> vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Regelungen <strong>zum</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />

selbst zu treffen. Sie muss diese Entscheidung gegebenenfalls nachprüfbar<br />

begründen können.<br />

Natürlich ist auch die reine Marktgegenläufigkeit eines Derivates für den absichernden Charakter<br />

keinesfalls hinreichend, es muss vielmehr ein passen<strong>der</strong> abzusichern<strong>der</strong> nicht<strong>der</strong>ivativer<br />

Vermögensgegenstand o<strong>der</strong> ein passendes Derivat im Investmentvermögen vorhanden<br />

sein (Nummer 4).<br />

Nummer 4 Buchstabe a geht zunächst davon aus, dass Derivate untereinan<strong>der</strong> nur verrechnet<br />

werden können, wenn sie sich auf den gleichen Basiswert beziehen. Ebenso muss bei<br />

<strong>der</strong> Verrechnung eines Derivates mit einem nicht<strong>der</strong>ivativen Vermögensgegenstand, dieser<br />

dem Basiswert des Derivates entsprechen. Die Fälligkeit des Derivates kann dabei unberücksichtigt<br />

bleiben, nicht jedoch die Fälligkeit des Basiswertes. Solche Verrechnungen werden<br />

in den CESR Guidelines als Netting bezeichnet. Die Guidelines enthalten auch entsprechende<br />

Beispielrechnungen.<br />

Diese Vorschrift ist streng auszulegen. Verschiedene Anleihen des gleichen Emittenten würden<br />

diese Voraussetzung bereits nicht erfüllen; ebenso unterschiedliche Aktiengattungen<br />

eines Emittenten. Auch eine hohe Korrelation genügt den Anfor<strong>der</strong>ungen nicht. Insofern<br />

werden nur Absicherungsgeschäfte als solche anerkannt, die alle wesentlichen Risiken tatsächlich<br />

ausgleichen. Unter diesen Voraussetzungen können auch keine Arbitragestrategien<br />

als Absicherungen anerkannt werden.<br />

Alternativ zu Buchstabe a erlaubt Nummer 4 Buchstabe b eine Verrechnung auch, wenn<br />

nicht exakt gleiche Basiswerte vorliegen. Solche Verrechnungen werden in den CESR<br />

Guidelines als Hedging bezeichnet. Das Hedging ist jedoch enger auszulegen, als es <strong>der</strong><br />

marktgängige Begriff des Hedging impliziert. Die Voraussetzungen <strong>der</strong> Nummern 1 bis 3<br />

bleiben auch hierfür erhalten, was die Anerkennung <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Verrechnung erschwert.<br />

Zusätzlich werden in Nummer 4 Buchstabe b weitere Bedingungen aufgeführt. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

wird in Anlehnung an Nummer 1 klargestellt, dass dem Einsatz des Derivates<br />

keine Anlagestrategie im Sinne einer Ertragserzielung zugrunde liegen darf. Zudem muss<br />

das Derivat, um verrechnet werden zu können, tatsächlich zur Reduktion des Risikos des<br />

Investmentvermögens führen, und die Marktrisiken des Derivates (allgemeines und beson<strong>der</strong>es<br />

Marktrisiko) müssen tatsächlich ausgeglichen werden. Außerdem müssen die zu verrechnenden<br />

Derivate bzw. Vermögensgegenstände <strong>der</strong> gleichen „Art“ von Finanzinstrumenten<br />

angehören und die Absicherungsstrategie auch in Stresssituationen effizient sein.<br />

Somit könnten Derivate auf zwei unterschiedliche Aktien o<strong>der</strong> ein Derivat auf eine Aktie mit<br />

einer an<strong>der</strong>en Aktie ausdrücklich nicht verrechnet werden, auch wenn beide Aktien hochkorreliert<br />

sind. Da es sich auf beiden Seiten um Aktien handelt, ist zwar die Voraussetzung des<br />

Doppelbuchstaben dd erfüllt. Allerdings wird es sich hierbei um eine Anlagestrategie und<br />

nicht ausschließlich um eine Absicherungsstrategie handeln, und es werden nicht alle wesentlichen<br />

Marktrisiken des Derivates ausgeglichen.<br />

Beispielsweise können Vorzugsaktien und Stammaktien eines Emittenten trotz hoher Korrelation<br />

nicht verrechnet werden. Die Umsetzung von Spread-Strategien ist im Rahmen des<br />

einfachen Ansatzes nicht möglich.<br />

Gleiches gilt im Falle sogenannter Merger Arbitrage Strategien, in <strong>der</strong>en Rahmen Long- und<br />

Short-<strong>Position</strong>en in verschiedenen Aktien kombiniert werden.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Insgesamt werden marktneutrale o<strong>der</strong> Long/Short-Anlagestrategien die Voraussetzungen<br />

nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b generell nicht erfüllen.<br />

Ebenso können Derivate, die sich auf einen Aktienkorb beziehen, bzw. die direkte Investition<br />

in den Aktienkorb nicht mit einer Short-<strong>Position</strong> in einem Aktienindex verrechnet werden,<br />

auch wenn die Aktien in dem Korb ausschließlich Komponenten aus dem Index darstellen.<br />

Dies gilt <strong>zum</strong>indest dann, wenn <strong>der</strong> Korb nur aus wenigen Aktien besteht. In diesem Fall<br />

würde eine Anlagestrategie zugrunde liegen, die zwar das allgemeine Marktrisiko, nicht jedoch<br />

das das beson<strong>der</strong>e Marktrisiko <strong>der</strong> betreffenden Aktien im Investmentvermögen absichert<br />

(Beta-Hedging). Die Alpha-Komponente kann jedoch die Beta-Komponente dominieren<br />

und zu Verlusten im Investmentvermögen führen, weshalb eine solche Strategie nicht als<br />

Absicherungsstrategie im Sinne von § 19 Absatz 1 gewertet werden kann.<br />

Stimmt jedoch die Zusammensetzung des Aktienkorbes im Wesentlichen mit <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

des Index <strong>über</strong>ein, sind die Risiken hochkorreliert und können die verbleibenden<br />

beson<strong>der</strong>en Marktrisiken als unwesentlich erachtet werden, kann dies als Absicherungsstrategie<br />

nach § 19 berücksichtigt werden.<br />

Die Voraussetzungen nach Nummer 4 Buchstabe b können zudem auch<br />

Durationsabsicherungen erfüllen, in <strong>der</strong>en Rahmen das Durationsrisiko einer langfristigen<br />

Anleihe durch ein Zins<strong>der</strong>ivat abgesichert wird, sofern durch die Verrechnung mit dem Zins<strong>der</strong>ivat<br />

nach Absatz 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc kein wesentliches Risiko einschließlich<br />

Emittentenrisiko unberücksichtigt bleibt (beispielsweise Bund-Future o<strong>der</strong> Swaps von<br />

Zinsrisiken fix gegen variable).<br />

Ebenso könnte eine Kombination aus einem Single Name Credit Default Swap und einem<br />

einfachen Zinsswap zur Absicherung einer festverzinslichen Anleihe genutzt werden.<br />

Demgegen<strong>über</strong> ist die Verrechnung eines Credit Default Swaps mit einer Aktie nicht möglich,<br />

auch wenn <strong>der</strong> Emittent von Aktie und Basiswert einan<strong>der</strong> entsprechen, da in diesem Fall die<br />

Voraussetzung nach Doppelbuchstabe dd nicht erfüllt sind.<br />

Eine wichtige Voraussetzung des § 19 Absatz 1 ergibt sich auch aus Satz 5 Nummer 2.<br />

Hiernach dürfen jegliche Verrechnungen nur vorgenommen werden, wenn die einzelnen Anrechnungsbeträge<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Derivate exakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt wurden.<br />

Eine konservative (d.h. höhere) Ermittlung des Anrechnungsbetrages eines marktgegenläufigen<br />

Derivates hätte nämlich bei Verrechnung mit dem Marktwert des entsprechenden<br />

Basiswertes eine Unterschätzung des Marktrisikos zur Folge.<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> Vorschriften des Absatz 1 ist klarzustellen, dass Währungsabsicherungen<br />

als Absicherungsstrategien anzuerkennen sind: Derivative Geschäfte, die <strong>der</strong> Absicherung<br />

des Währungsrisikos dienen (und nicht zu einer Hebelwirkung führen o<strong>der</strong> zusätzliche Marktrisiken<br />

beinhalten), können verrechnet werden. Somit ist auch die Währungsabsicherung von<br />

Fremdwährungs-Zielfonds weiterhin möglich, ohne den Investitionsgrad zu erhöhen, d.h. bei<br />

Währungsabsicherungen können Zielfondsanteile berücksichtigt werden.<br />

Absatz 2<br />

Die Vorschrift nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe a führt dazu, dass Zinssätze unterschiedlicher<br />

Laufzeiten als unterschiedliche Basiswerte angesehen werden. Durch Absatz<br />

2 wird Investmentvermögen, die <strong>über</strong>wiegend in Zins<strong>der</strong>ivate investieren, eine spezielle Verrechnungsmethode<br />

zur Verfügung gestellt. Die strikte Anfor<strong>der</strong>ung des 17a Abs. 1, dass die<br />

Geschäfte ausschließlich absichernden Charakter haben dürfen, wird hierbei gelockert. Diese<br />

Methode wird in § 20 beschrieben. Die Möglichkeiten ergeben sich aus den CESR<br />

Guidelines und lehnen sich an die §§ 300 ff. <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung an. Die Methode


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

kann jedoch nur genutzt werden, wenn sie zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils<br />

des Investmentvermögens führt, wesentliche Risiken nicht unberücksichtigt bleiben und die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Methode nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, die mit § 197<br />

Absatz 2 KAGB nicht vereinbar wäre. Insofern wären Zinsarbitragestrategien mit <strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> Methode nicht vereinbar. Ebenso darf die Hebelwirkung des Investmentvermögens<br />

nicht mittels Anwendung <strong>der</strong> Methode und Investitionen in kurzfristige <strong>Position</strong>en gesteigert<br />

werden. Investmentvermögen mit einer mittelfristigen o<strong>der</strong> langfristigen Duration und wesentlichen<br />

Investitionen in kurzfristige Zins<strong>der</strong>ivate dürfen diese Methode daher nicht anwenden.<br />

Die Methode kann nicht im Rahmen von § 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe b angewendet<br />

werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Verrechnung von Zins<strong>der</strong>ivaten<br />

nicht nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe b erfolgen darf. Hier sind jedoch die exakten<br />

Anrechnungsbeträge nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zugrunde zulegen (siehe § 19 Absatz 1<br />

Satz 5 Nummer 2). Im Rahmen von § 17a können Investmentvermögen zunächst § 19 Absatz<br />

1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe b, d.h. die Hedging-Vorschriften, auf Zins<strong>der</strong>ivate anwenden<br />

und die entsprechenden Anrechnungsbeträge <strong>der</strong> Derivate auch mit den entsprechenden<br />

nicht<strong>der</strong>ivativen Vermögensgegenständen verrechnen. Für die übrigen Zins<strong>der</strong>ivate<br />

können dann die Vorschriften des § 19 Absatz 2 genutzt werden.<br />

Zu § 20 (Absicherungen bei Zins<strong>der</strong>ivaten)<br />

Absatz 1<br />

§ 20 beschreibt die Methode zur Verrechnung von Zins<strong>der</strong>ivaten nach § 19 Absatz 2. Nach §<br />

20 Absatz 1 wird zunächst jedes Zins<strong>der</strong>ivat entsprechend <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> Zinsbindung des<br />

Basiswertes in die entsprechenden Laufzeitbän<strong>der</strong> 1 bis 4 eingeordnet. Aufgrund <strong>der</strong> Fluktuationen<br />

wird nicht auf die modifizierte Duration, son<strong>der</strong>n auf die tatsächlichen Restlaufzeiten<br />

abgestellt. Nicht<strong>der</strong>ivative Vermögensgegenstände werden nicht in die Laufzeitbän<strong>der</strong> eingestellt,<br />

d.h. eine Verrechnung erfolgt nur zwischen Derivaten.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 erläutert, wie die Zins<strong>der</strong>ivate in die Basiswertäquivalente umzurechnen sind. Hier<br />

wird im Gegensatz zu § 16 eine geson<strong>der</strong>te Methode aufgezeigt. Das Basiswertäquivalent<br />

wird wie folgt berechnet:<br />

wobei<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

die Duration, d.h. die Zinssensitivität, des Zins<strong>der</strong>ivates darstellt.<br />

Bei<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

handelt es sich um die Zielduration des Investmentvermögens. Die Zielduration des Investmentvermögens<br />

ist i.d.R. zu Beginn, d.h. im Rahmen des festzusetzenden Risikoprofils des<br />

Investmentvermögens spezifiziert und bestimmt daher die Anlageentscheidungen. Die Dura-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

tion des Investmentvermögens (die Zinssensitivität des Investmentvermögens als gewichteter<br />

Durchschnitt) stimmt regelmäßig mit <strong>der</strong> Zielduration <strong>über</strong>ein. Nur unter Stressbedingungen<br />

kann es zu Abweichungen kommen, woraufhin die Zusammensetzung des Investmentvermögens<br />

wie<strong>der</strong> anzupassen wäre.<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

ist <strong>der</strong> Marktwert des zugrundeliegenden Basiswertes.<br />

Das berechnete Basiswertäquivalent entspricht dann dem Betrag, <strong>der</strong> zu einer entsprechenden<br />

direkten Investition in ein Kassainstrument aufgewendet werden müsste, um das gleiche<br />

Risikoprofil zu erzielen.<br />

Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 werden zunächst innerhalb jedes Laufzeitbandes Long- und Short-<strong>Position</strong>en<br />

miteinan<strong>der</strong> verrechnet. Marktgegenläufige <strong>Position</strong>en, d.h. in diesem Fall Derivate mit einer<br />

gegenläufigen Zinsbindungsrichtung, weisen hierzu wie<strong>der</strong> negative Werte auf. Die Summe<br />

ergibt somit den verrechneten Restwert, d.h. die „offene Bandposition“.<br />

Absatz 4<br />

Anschließend können nach Absatz 4 die offenen Bandpositionen zwischen zwei jeweils direkt<br />

aneinan<strong>der</strong> angrenzenden Laufzeitbän<strong>der</strong>n verrechnet werden, d.h. die offenen Bandpositionen<br />

zwischen Laufzeitband 1 und 2, 2 und 3 sowie 3 und 4. Der sich jeweils ergebende<br />

Restwert wird als „offene <strong>Position</strong> zweier angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong>“ bezeichnet.<br />

Absatz 5<br />

Im nächsten Schritt können die offenen <strong>Position</strong>en zweier angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um<br />

verrechnet werden, jedoch nur die <strong>Position</strong>en aus Band 1 und 3 sowie Band 2 und 4.<br />

Absatz 6<br />

Absatz 6 bestimmt, wie sich <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko zusammensetzt. Der<br />

Anrechnungsbetrag ergibt sich nicht nur als Summe <strong>der</strong> absoluten Werte <strong>der</strong> verbleibenden<br />

offenen <strong>Position</strong>en, vielmehr sind auch die ausgeglichenen <strong>Position</strong>en -jedoch nicht vollständig-<br />

mit einzubeziehen. Die zugehörigen Gewichtungsfaktoren basieren auf den Korrelationen<br />

zwischen den Laufzeitbän<strong>der</strong>n. Die Gewichtungsfaktoren steigen mit den Laufzeitunterschieden,<br />

da <strong>der</strong> tatsächliche Absicherungscharakter abnimmt.<br />

Dieses Verfahren führt jedoch nur im Fall geringfügiger Parallelverschiebungen <strong>der</strong> relevanten<br />

Zinskurve zu richtigen Ergebnissen und ist daher nur vor dem Hintergrund umfassen<strong>der</strong><br />

Regelungen <strong>zum</strong> <strong>Risikomanagement</strong> zu verantworten.<br />

Zu § 21 (Wie<strong>der</strong>anlage von Sicherheiten)<br />

Zu den Absätzen 1 bis 4<br />

§ 21 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung des Artikel 41 Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie<br />

Box 9 <strong>der</strong> CESR Guidelines eingefügt.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 1<br />

Sofern Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte zu Hebelwirkungen / Leverage bzw. zur<br />

Generierung von zusätzlichem Marktrisiko führen, ist dies auch bei dessen Berechnung zu<br />

berücksichtigen. Ein Hebeleffekt bzw. zusätzliches Marktrisiko kann durch die Wie<strong>der</strong>anlage<br />

von im Rahmen von Derivaten, Wertpapier-Darlehen o<strong>der</strong> Pensionsgeschäften erhaltenen<br />

Sicherheiten entstehen. Insofern ist dieses Risiko auch bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrages<br />

für das Marktrisiko nach § 16 zu berücksichtigen.<br />

Eine Ausnahme besteht jedoch für die Anlage <strong>der</strong> Sicherheiten in risikolose Mittel. Hieraus<br />

wird kein zusätzliches Risiko generiert, da es sich um liquide Anlagen handelt, die einen risikolosen<br />

Ertrag liefern. In <strong>der</strong> Praxis werden hierfür kurzfristige (Restlaufzeit bis zu 3 Monaten)<br />

erstklassige Staatsanleihen in Frage kommen; gleiches gilt für erstklassige Staatsanleihen,<br />

<strong>der</strong>en Verzinsung an kurzfristige Zinssätze bis zu 3 Monaten gebunden ist.<br />

Ein zusätzliches Risiko wird z.B. regelmäßig im Rahmen von Pensionsgeschäften entstehen,<br />

wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Investmentvermögens<br />

auftritt und den empfangenen Betrag in Vermögensgegenstände, die keine risikolosen<br />

Mittel darstellen, anlegt.<br />

Nach § 200 KAGB wird die Wie<strong>der</strong>anlage von Sicherheiten im Rahmen von Wertpapierdarlehen<br />

bereits beschränkt. Weitere Beschränkungen für die Verwendung von Sicherheiten<br />

sind in § 27 vorgesehen. Wird im Rahmen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>anlage von Sicherheiten dennoch ein<br />

<strong>über</strong> einen risikofreien Ertrag hinausgehen<strong>der</strong> Ertrag erzielt, sind auch diese Sicherheiten bei<br />

<strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko einzubeziehen.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 konkretisiert den Anrechnungsbetrag. Dieser ergibt sich als tatsächlicher Wert <strong>der</strong><br />

Sicherheiten, d.h. als entsprechen<strong>der</strong> Betrag bei Bankguthaben o<strong>der</strong> als Marktwert bei sonstigen<br />

Vermögensgegenständen. Die Vorschriften des KAGB bleiben unberührt, d.h. es sind<br />

weiterhin nur Sicherheiten nach § 200 KAGB bzw. § 27 zulässig.<br />

Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 ist die „Weiterverwendung“ von Sicherheiten für zusätzliche W Pensionsgeschäfte,<br />

wie dies nach § 27 Absatz 8 zulässig ist, entsprechend zu behandeln.<br />

Absatz 4<br />

In Pension genommene Wertpapiere bzw. empfangene Beträge im Zuge von Pensionsgeschäften<br />

dienen als Absicherung des Geschäftes und werden im Sinne des § 21 ebenfalls<br />

als Sicherheiten bezeichnet.<br />

Zu § 22 (Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen)<br />

Für ein Investmentvermögen, welches formelbasiert ist, bei dem ein festgelegtes Auszahlungsprofil<br />

in mehrere Szenarien unterteilt werden kann und die definierte Auszahlung zu<br />

einem festgelegten Zeitpunkt erfolgt (sogenanntes strukturiertes Investmentvermögen) kann<br />

im Rahmen des einfachen Ansatzes eine weitere mögliche Berechnungsmethode genutzt<br />

werden.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Die Szenarien lassen sich dabei anhand <strong>der</strong> möglichen Auszahlung <strong>zum</strong> Fälligkeitszeitpunkt<br />

definieren. Ein solches strukturiertes Investmentvermögen könnte beispielsweise auf einem<br />

Index basieren bzw. in ein Derivat investieren, welches von einem Index abgeleitet ist. Die<br />

definierte Auszahlung bei Laufzeitende des Investmentvermögens bestimmt sich anhand <strong>der</strong><br />

Wertentwicklung dieses Indizes; z.B. steigt <strong>der</strong> Index um X % ist die Auszahlung am Laufzeitende<br />

Y, ansonsten Z. Insofern ergeben sich zwei Szenarien für dieses strukturierte Investmentvermögen.<br />

Die Bestimmungen des einfachen Ansatzes sind dabei auf die einzelnen Szenarien anzuwenden.<br />

Somit können in den einzelnen Szenarien selbst z.B. keine komplexen Strategien<br />

o<strong>der</strong> komplexe Derivate eingesetzt werden bzw. nur zu einem vernachlässigbaren Anteil. Die<br />

Berechnung des Anrechnungsbetrages erfolgt dabei nach den Bestimmungen in § 16, jedoch<br />

für jedes Szenario separat. Ebenso ist die Begrenzung in § 15 für das einzelne Szenario<br />

einzuhalten.<br />

Die Wertentwicklung des Investmentvermögens basiert auf einer definierten Formel. Das<br />

Investmentvermögen muss passiv verwaltet sein, was jedoch nicht ausschließt, dass die<br />

Vertragsbeziehungen gesteuert werden können (z.B. Wechsel des Kontrahenten, Verwaltung<br />

<strong>der</strong> Sicherheiten, Anpassung des Derivates zur Berücksichtigung von Anteilsausgaben<br />

und –rücknahmen). CPPI Strategien erfüllen die Voraussetzung <strong>der</strong> passiven Verwaltung<br />

jedoch nicht.<br />

Eine weitere Voraussetzung für die Nutzung dieser alternativen Methode ist, dass nach einer<br />

anfänglichen Ausgabe- und Vertriebsperiode, die regelmäßig nicht länger als drei bis sechs<br />

Monate andauern sollte, keine weiteren Anteilsausgaben vorgenommen werden dürfen. Da<br />

Anleger, die vor Laufzeitende des Investmentvermögens ihre Anteile <strong>zum</strong> aktuellen Anteilspreis<br />

zurückgeben, nicht von dem definierten Auszahlungsprofil <strong>zum</strong> Laufzeitende profitieren,<br />

wird zudem die Laufzeit auf höchstens neun Jahre (ab Ende <strong>der</strong> Vertriebsperiode) festgelegt.<br />

Sofern das Auszahlungsprofil darauf ausgelegt ist, beispielsweise die Wertentwicklung eines<br />

Indizes <strong>über</strong> das zweifache hinaus abzubilden, kann dies nicht die Anfor<strong>der</strong>ung an die Begrenzung<br />

in § 15 erfüllen. Zudem kann auf Grund <strong>der</strong> erhöhten Komplexität bei einer zu Hohen<br />

Anzahl <strong>der</strong> Szenarien nicht mehr von <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Methode ausgegangen<br />

werden.<br />

Eine weitere Voraussetzung ist die Begrenzung des maximalen Verlustes bezüglich <strong>der</strong><br />

möglichen Auszahlung zwischen den Szenarien, d.h. bei Erreichen <strong>der</strong> Schwelle, auf 100%<br />

des anfänglichen Anteilswertes. Ist beispielsweise das Auszahlungsprofil des Investmentvermögens<br />

anhand eines Indizes definiert, <strong>der</strong> anfängliche Anteilswert liegt bei 100 und das<br />

Auszahlungsprofil teilt sich in ein Szenario 1, wonach bei Verlust des Indizes von 60% die<br />

Auszahlung gleich <strong>der</strong> Indexperformance ist und ein Szenario 2, wonach im Übrigen die<br />

Auszahlung gleich dem anfänglichen Wert von 100 zuzüglich 50 (=150) ist, wird die Voraussetzung<br />

nicht erfüllt. Bei Erreichen <strong>der</strong> Schwelle liegt die Performance des Indizes bei -60%,<br />

damit ist <strong>der</strong> Verlust durch den Wechsel zwischen den Szenarien 110 (=150 (Szenario 2) -<br />

40 (Szenario 1)) und somit höher als <strong>der</strong> anfängliche Wert von 100.<br />

Zudem darf bei dem Wechsel zwischen den Szenarien ein einzelnes Basisinstrument keinen<br />

weitergehenden Einfluss auf das Auszahlungsprofil haben, als dies durch § 23 in Verbindung<br />

mit den §§ 206 ff. KAGB zulässig wäre. Ist beispielsweise das Auszahlungsprofil des Investmentvermögens<br />

anhand eines gleichgewichteten Korbes bestehen aus 20 Aktien definiert,<br />

<strong>der</strong> anfängliche Anteilswert liegt bei 100 und das Auszahlungsprofil teilt sich in ein Szenario<br />

1, wonach bei negativer Wertentwicklung von mindestens zwei Aktien die Auszahlung gleich<br />

dem anfänglichen Wert von 100 ist und ein Szenario 2, wonach im Übrigen die Auszahlung<br />

gleich dem anfänglichen Wert von 100 zuzüglich 30 (=130) ist, wird die Voraussetzung nicht


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

erfüllt. Damit führen allein die Wertän<strong>der</strong>ungen von zwei Aktien zu einem Wechsel zwischen<br />

den Szenarien und damit einer Än<strong>der</strong>ung von 30 (= 130 (Szenario 2) - 100 (Szenario 1))<br />

womit die Ausstellergrenzen nicht eingehalten werden.<br />

Weitere Beispiele sind in den ESMA Leitlinien für strukturierte OGAW enthalten.<br />

Abschnitt 3<br />

Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko<br />

Zu § 23 (Grundsatz)<br />

Absatz 1<br />

Grundsätzlich sind <strong>der</strong>ivative Komponenten wie Derivate zu behandeln. Insofern ist z.B. ein<br />

strukturiertes Produkt mit <strong>der</strong>ivativer Komponente sowohl mit dem Anrechnungsbetrag des<br />

Emittenten des Produktes sowie mit dem Anrechnungsbetrag des Emittenten des Basiswertes<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Ausstellergrenzen zu berücksichtigen.<br />

Eine Ausnahme ergibt sich, sofern es sich bei dem Basiswert um einen Finanzindex im Sinne<br />

von Artikel 9 <strong>der</strong> Richtlinie 2007/16/EG [1] handelt. In diesem Fall wird eine ausreichende<br />

Risikomischung angenommen. Die einzelnen Indexkomponenten sind nicht auf die Ausstellergrenzen<br />

anzurechnen.<br />

Entgegen den früheren Bestimmungen ist jedoch nur noh <strong>der</strong> einfache Ansatz nach den Regelungen<br />

des § 24 für die Ermittlung des für das Emittentenrisiko anzurechnenden Wertes<br />

heranzuziehen, auch wenn für das Investmentvermögen gemäß § 5 <strong>der</strong> qualifizierte Ansatz<br />

zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nach § 197 Absatz 2 KAGB verwendet wird. Die Än<strong>der</strong>ung<br />

dient <strong>der</strong> Umsetzung des Artikel 43 Absatz 5 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie Box 27<br />

Nummer 5 <strong>der</strong> CESR Guidelines.<br />

Absatz 2<br />

Nach § 203 Satz 4 sind Wertpapiere, die in Pension genommen werden auf die Anlagegrenzen<br />

anzurechnen. Es wird hier in Absatz 2 zusätzlich klargestellt, dass auch die an<strong>der</strong>e Seite<br />

des Pensionsgeschäfts, d.h. die herausgegebenen Vermögensgegenstände den Ausstellergrenzen<br />

entsprechen müssen. Das Investmentvermögen ist den Risiken dieser Vermögensgegenstände<br />

ausgesetzt.<br />

Zu § 24 (Verwendung des einfachen Ansatzes)<br />

Absatz 1<br />

Für die Ermittlung des Emittentenrisikos von Derivaten und <strong>der</strong>ivativen Komponenten, welches<br />

in die Berechnung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen des KAGB einbezogen werden muss, kann<br />

nur die Berechnung im Sinne des einfachen Ansatzes angewendet werden.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 1 bestimmt, dass die relevanten Derivate mit dem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko<br />

nach § 16 auf die Ausstellergrenzen des KAGB anzurechnen sind, also mit dem mit<br />

dem zugehörigen Delta gewichteten Marktwert des Basiswerts, um eine Vergleichbarkeit<br />

zwischen Derivaten und Basiswerten bei <strong>der</strong> Anrechnung herzustellen.<br />

Als relevante Derivate kommen Derivate, die sich von Wertpapieren und Geldmarktpapieren<br />

ableiten, in Betracht. Obgleich § 24 uneingeschränkt auf § 23 verweist, ergibt sich aus § 5<br />

Absatz 2, dass Derivate auf Investmentanteile gemäß § 196 KAGB unter dem einfachen Ansatz<br />

zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Marktrisiko grundsätzlich unzulässig<br />

sind. Zur Anrechnung auf die Ausstellergrenzen kann <strong>der</strong> einfache Ansatz jedoch herangezogen<br />

werden. Derivate die von Investmentanteilen im Sinne des § 196 KAGB abgeleitet<br />

sind, sind bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen nach § 207 KAGB somit zu berücksichtigen;<br />

eine "Durchrechnung" <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um in den Investmentvermögen im Sinne des § 196<br />

KAGB enthaltenen Derivate auf § 206 KAGB ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Auch bei komplexen Derivaten, die nach § 5 nur limitiert im einfachen Ansatz zur Berechnung<br />

des Marktrisikos eingesetzt werden können, ist dennoch für die Zwecke <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Emittentenrisikos dieser Ansatz heranzuziehen. Dabei kann entsprechend § 16<br />

Absatz 9 in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> maximale Verlust als Anrechnungsbetrag zugrunde gelegt werden.<br />

Im Übrigen wurden die Regelungen des § 24 inhaltlich nicht wesentlich geän<strong>der</strong>t. Die CESR<br />

Guidelines beziehen keine Stellung zur Möglichkeit <strong>der</strong> Verrechnung von marktkonformen<br />

und marktgegenläufigen Derivatepositionen, <strong>der</strong>en Basiswerte denselben Aussteller haben.<br />

Die in § 18 vorgesehenen Regelungen erlauben daher weiterhin die Verrechnung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

positiven und negativen Anrechnungsbeträge. Somit kann sich auch hinsichtlich<br />

des Emittentenrisikos <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag <strong>der</strong> jeweiligen Derivate reduzieren, soweit<br />

die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Nummern 1 bis 4a erfüllt sind. Die Möglichkeit des §<br />

19 Absatz 1 Nummer 4b wird hier folgerichtig nicht genannt, da gegenläufige Derivate auf<br />

ungleiche Basiswerte zwar <strong>der</strong> Reduzierung des Marktrisikos dienen können, nicht jedoch im<br />

Sinne <strong>der</strong> Ausstellergrenzen nach §§ 206 ff. KAGB zur Reduzierung des Emittentenrisikos<br />

führen. Entsprechend § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf es auch nicht zu einer Verrechnung<br />

kommen, wenn durch den Kompensationseffekt bestimmte Risiken im Anrechnungsbetrag<br />

für das Emittentenrisiko keine Berücksichtigung finden würden. Die Frage, ob <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag<br />

für das Emittentenrisiko im Falle <strong>der</strong> Aufrechnung alle Risiken ausreichend repräsentiert,<br />

wird jedoch nicht generell verneint, son<strong>der</strong>n ihre Beantwortung wird letztendlich<br />

in die Verantwortung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaften gestellt.<br />

Der nach Verrechnung resultierende Betrag ist dann entsprechend § 19 wie<strong>der</strong> als absoluter<br />

Wert in die Grenzen <strong>der</strong> §§ 206 ff. KAGB einzubeziehen.<br />

Marktgegenläufige Derivatpositionen, denen keine entsprechende positive Derivateposition<br />

nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 bis 4a zugeordnet werden kann, sind jedoch als absolute<br />

Werte in den Ausstellergrenzen <strong>der</strong> §§ 206 und 207 KAGB zu berücksichtigen. Hintergrund<br />

dieser Regelung ist die Abhängigkeit des Marktwerts des Basiswerts auch von<br />

emittentenspezifischen Faktoren. Steigt also die Bonität des Emittenten, kann <strong>der</strong> Wert des<br />

marktgegenläufigen Derivats sinken. Auch diesem Effekt kann so durch die Streuungsvorschriften<br />

<strong>der</strong> §§ 206, 207 KAGB Rechnung getragen werden.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt als Son<strong>der</strong>fall die Einbeziehung von Kredit<strong>der</strong>ivaten im Sinne des § 5 Absatz<br />

2 Nummer 5 bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen des KAGB. Hiernach darf die Anrechnung<br />

<strong>der</strong> Credit Default Swaps im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5 auf die Ausstellergrenzen<br />

des InvG unterbleiben. Dies rechtfertigt sich daraus, dass nur CreditDefaults Swaps,


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

die ausschließlich <strong>der</strong> Absicherung dienen, unter dem einfachen Ansatz zugelassen wurden,<br />

und auch nur solche, die eine direkte und nachweisbare Absicherungswirkung bezüglich eines<br />

bestimmten Vermögensgegenstandes begründen. Die Anrechnung des abgesicherten<br />

Vermögensgegenstandes auf die Ausstellergrenzen des InvG darf ebenfalls unterbleiben,<br />

soweit <strong>der</strong> Credit Default Swaps das Kreditrisiko des Vermögensgegenstandes nachweisbar<br />

absichert.<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 zeigt zusätzlich auf, wie die Einhaltung <strong>der</strong> Anlagegrenzen in Zusammenhang mit<br />

Derivaten sichergestellt werden muss. Zum einen muss nach Anrechnung bzw. Verrechnung<br />

aller Derivate, d.h. nach Kombination <strong>der</strong> Derivate mit den direkt im Portfolio gehaltenen<br />

Vermögensgegenständen, eine Diversifikation nach §§ 206 ff. KAGB gegeben sein. Hierdurch<br />

soll sichergestellt werden, dass das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens,<br />

das die Wertentwicklung determiniert, nach den Vorschriften des KAGB diversifiziert ist.<br />

Satz 2 enthält eine beson<strong>der</strong>e Regelung für den Einsatz von unfunded Swaps o<strong>der</strong> Derivaten,<br />

die ähnliche Eigenschaften aufweisen. Bei solchen unfunded Swaps werden die direkt<br />

vom Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände „herausgetauscht“ („swapped<br />

out“) und im Gegenzug wird ein Portfolio in das Investmentvermögen „hineingetauscht“<br />

(„swapped in“). Sofern dieser Tausch <strong>über</strong>wiegend (hierbei kann eine Grenze von 50% als<br />

Anhaltspunkt dienen) das Exposure und damit die Wertentwicklung des Investmentvermögens<br />

bestimmt, müssen beide Seiten <strong>der</strong> Tauschvereinbarung zusätzlich separat betrachtet<br />

werden. D.h. beide Seiten <strong>der</strong> Tauschvereinbarung müssen den Diversifikationsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen. Wenn es zu einem vollständigen Tausch kommt, kann von einer Kombination<br />

abgesehen werden. In diesem Fall ist das finale Exposure des Investmentvermögens<br />

vollständig durch das „hineingetauschte“ Portfolio bestimmt. Dieses muss <strong>der</strong> Diversifikation<br />

gemäß §§ 206 ff. KAGB entsprechen. Auch wenn das „herausgetauschte“ Portfolio nicht direkt<br />

die Wertentwicklung bestimmt, sind hierfür dennoch separat die Anlagegrenzen zu berücksichtigen.<br />

Diese Klarstellung ergibt sich aus Satz 2. Auch unabhängig von <strong>der</strong> Anrechnung<br />

von Derivaten, bzw. <strong>der</strong> Kombination <strong>der</strong> Derivate mit den physisch gehaltenen Vermögensgegenständen,<br />

müssen die Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen<br />

direkt investiert, die Anlagegrenzen einhalten.<br />

Die Vorschrift setzt auch die Nummern 36 und 37 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Zu § 25 (Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivates)<br />

§ 25 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Kapitalverwaltungsgesellschaften Derivate,<br />

die nicht an einer Börse zugelassen o<strong>der</strong> in einen organisierten Markt einbezogen sind<br />

(OTC-Geschäfte), für ein Investmentvermögen erwerben dürfen.<br />

Absatz 1<br />

OTC-Geschäfte sind nur auf Grund standardisierter Rahmenverträge, für die eine hinreichende<br />

Markttiefe gegeben ist, und nur mit einem geeignetem Kreditinstitut o<strong>der</strong> Finanzdienstleistungsinstitut<br />

als Vertragspartner zulässig. Von einer Eignung des Vertragspartners<br />

im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift kann nach wie vor dann ausgegangen werden, wenn er bezüglich<br />

des spezifischen Derivats ein anerkannter Marktpartner ist.<br />

Absatz 2


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 2 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung von Artikel 44 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU angepasst.<br />

Die Vorgaben spiegeln jedoch <strong>über</strong>wiegend Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Investment- Rechnungslegungs-<br />

und Bewertungsverordnung wi<strong>der</strong>. Zusätzlich soll die Risikocontrolling-Funktion angemessen<br />

in die Bewertung einbezogen werden bzw. diese unterstützen. Interaktionen zwischen<br />

<strong>der</strong> bewertenden Funktion und <strong>der</strong> Risikocontrolling-Funktion sind auch notwendig um<br />

Konsistenz zwischen Bewertungsmodellen und Risikomodellen insbeson<strong>der</strong>e bezüglich<br />

OTC-Derivate, aber auch <strong>der</strong> Bewertung strukturierter o<strong>der</strong> illiqui<strong>der</strong> Produkte sicherzustellen.<br />

Die Risikocontrolling-Funktion <strong>über</strong>prüft <strong>zum</strong>indest die Bewertungsmodelle und –<br />

verfahren und die Bewertung <strong>der</strong> OTC-Derivate.<br />

Zu § 26 (Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften)<br />

Die Vorschrift setzt die Nummern 30 bis 34 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt, dass Wertpapier-Darlehen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft je<strong>der</strong>zeit<br />

kündbar sein müssen und die Wertpapiere damit je<strong>der</strong>zeit zurückgefor<strong>der</strong>t werden können.<br />

Ein Wertpapier-Darlehen kann damit nicht mehr für eine bestimmte Zeit erfolgen. Die<br />

Rückgabe muss innerhalb <strong>der</strong> üblichen Abwicklungszeit erfolgen. Hintergrund ist die Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> täglichen Liquidität des Investmentvermögens und die Dispositionsmöglichkeit<br />

<strong>über</strong> die Wertpapiere. Bei fehlen<strong>der</strong> Dispositionsmöglichkeit wäre das Investmentvermögen<br />

an<strong>der</strong>nfalls den Marktrisiken <strong>der</strong> Wertpapiere ausgesetzt, ohne auf Än<strong>der</strong>ungen durch Veräußerung<br />

reagieren zu können.<br />

Absatz 2<br />

Umgekehrte Pensionsgeschäfte sind im Gegensatz zu Wertpapier-Darlehen weiterhin auch<br />

„fix-term“ möglich und müssen nicht zwangsläufig „overnight“ abgeschlossen werden. Nach §<br />

203 ist eine Laufzeit von bis zu 12 Monaten möglich. Allerdings muss auch hier die je<strong>der</strong>zeitige<br />

Kündbarkeit sichergestellt sein. Die Kündigung kann dann jedoch bei Reverse-Repo-<br />

Geschäften <strong>zum</strong> aktuellen Marktwert erfolgen, so dass Abschläge möglich sind.<br />

Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 kann bei einem fix-term Repo mit Laufzeit von bis zu einer Woche in diesem<br />

speziellen Fall die Kündbarkeit und Rückfor<strong>der</strong>barkeit bereits ausreichend angenommen<br />

werden, bzw. muss nicht separat geregelt werden.<br />

Absatz 4<br />

Absatz 4 regelt die Ausnahmen für Sonstige Investmentvermögen und Spezial-AIF mit festen<br />

Anlagebedingungen, die nach § 221 Absatz 7 bzw. des § 284 Absatz 2 KAGB von den Vorgaben<br />

abweichen können.<br />

Absatz 5<br />

Absatz 5 ist weitestgehend klarstellend. Die Geschäfte sind im Liquiditätsrisikomanagement<br />

zu berücksichtigen.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Zu § 27 (Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko)<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt den Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko aus OTC-Geschäften.<br />

Entsprechend Artikel 52 <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie darf <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko<br />

grundsätzlich 5% des Werts des Investmentvermögens nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

Eine Ausnahmeregelung gilt für bestimmte Kreditinstitute. In diesem Fall beträgt <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag<br />

10% des Werts des Investmentvermögens. Durch diese Regelung wird Artikel<br />

52 Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie umgesetzt.<br />

Mit den ESMA Leitlinien zu ETF sind neben OTC-Derivaten auch Wertpapier-Darlehen und<br />

Pensionsgeschäfte auf diese Begrenzung anzurechnen.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 ermöglicht Spezial-AIF mit Zustimmung <strong>der</strong> Anleger von <strong>der</strong> Kontrahentengrenze<br />

abzuweichen. Dies ist konsistent, da auch von den Ausstellergrenzen gemäß §§ 206 ff.<br />

KAGB abgewichen werden kann. Der Grundsatz <strong>der</strong> Risikomischung muss jedoch auch bezüglich<br />

des Kontrahentenrisikos beachtet werden.<br />

Absatz 3<br />

Eine Anrechnung auf die Grenze für das Kontrahentenrisiko hat nicht nur für Derivate zu erfolgen,<br />

die nicht an einer Börse o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en organisierten Markt gehandelt werden,<br />

son<strong>der</strong>n auch für Derivate, die zwar an einer Börse zugelassen sind o<strong>der</strong> in einen an<strong>der</strong>en<br />

organisierten Markt einbezogen sind, die aber nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllen,<br />

auf Grund <strong>der</strong>er das Kontrahentenrisiko vernachlässigt werden darf:<br />

• Vertragspartner ist eine zentrale Clearingstelle einer Börse o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en organisierten<br />

Marktes,<br />

• die Derivate unterliegen einer börsentäglichen Bewertung zu Marktkursen und<br />

• es findet ein börsentäglicher Marginausgleich statt.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung hat klarstellenden Charakter. Sofern Sicherheitszahlungen bei Eröffnung eines<br />

Geschäftes (Initial Margin) an einen Zwischenhändler/Broker geleistet wurden o<strong>der</strong> Ansprüche<br />

aus variablen Sicherheitszahlungen (Variation Margin) gegen<strong>über</strong> einem Broker entstehen,<br />

sind diese als Kontrahentenrisiko zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind solche<br />

Beträge nur, wenn sie gegen die Insolvenz des Brokers geschützt sind.<br />

Absatz 4<br />

Das Kontrahentenrisiko <strong>der</strong> OTC-Geschäfte wird in einem ersten Schritt mit dem positiven<br />

Wie<strong>der</strong>beschaffungswert des Derivats, des Wertpapier-Darlehen und des Pensionsgeschäfts<br />

das, bewertet. Dies ist bei Derivaten häften <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> bei einem Ausfall des Kontrahenten<br />

aufzuwenden wäre, um wie<strong>der</strong> eine gleichwertige <strong>Position</strong> zu begründen (potenzieller<br />

Eindeckungsaufwand). Bei Wertpapier-Darlehen ist es <strong>der</strong> Marktwert des Wertpapiers. Bei<br />

Pensionsgeschäften ist es <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> dem Vertragspartner in Pension gegebenen Vermögensgegenstände<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Barmittel relevant. Im Gegensatz dazu werden die in Pension<br />

genommenen Vermögensgegenstände bzw. die Barmittel als Sicherheiten (nach Absatz 7)<br />

entgegenstellt. Es wird auch klargestellt, dass auch die Werte aus gestellten Sicherheiten


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

gegen<strong>über</strong> einem Vertragspartner einschließlich <strong>der</strong> Marginansprüche, die ein Kontrahentenrisiko<br />

bezüglich eines Brokers begründen, in Anrechnungsbetrag einzubeziehen sind. Die<br />

gestellten Sicherheiten gegen<strong>über</strong> einem Vertragspartner können auf Nettobasis berücksichtigt<br />

werden sofern gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Vertragspartei rechtlich wirksame und durchsetzbare Aufrechnungsvereinbarungen<br />

vorliegen.<br />

Absatz 5<br />

Absatz 5 ermöglicht die Saldierung von Ansprüchen nach Ermittlung <strong>der</strong> Anrechnungsbeträge<br />

von Derivaten. Die Saldierung aller bestehen Ansprüche aus OTC-Derivatgeschäften ist<br />

je Kontrahent zu prüfen. Eine Saldierung ist möglich im Falle von rechtlich wirksamen, zweiseitigen<br />

Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträgen im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift.<br />

Dies knüpft an die bisherige Rechtslage an. Wie bisher sind also alle Ansprüche, die<br />

das Investmentvermögen gegen<strong>über</strong> dem Kontrahent hat, zu addieren, allerdings sind diese<br />

Ansprüche nunmehr mit dem positiven Wie<strong>der</strong>beschaffungswert ohne den Sicherheitszuschlag<br />

zu quantifizieren. Davon abgezogen werden alle bestehenden, mit dem negativen<br />

Wie<strong>der</strong>beschaffungswert quantifizierten Ansprüche des Kontrahenten gegen<strong>über</strong> dem Investmentvermögen,<br />

soweit die <strong>der</strong>ivativen Geschäfte unter zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen<br />

und Schuldumwandlungsverträge fallen.<br />

Zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift bewirken im Falle des Ausfalls<br />

des Vertragspartners eine Verrechnung <strong>der</strong> positiven und negativen Marktwerte <strong>der</strong> unter<br />

die Vereinbarung fallenden Derivate auf eine einzige Ausgleichsfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ausgleichsverbindlichkeit<br />

mit schuldumwandeln<strong>der</strong> Wirkung.<br />

Auf Grund von Schuldumwandlungsverträgen im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift werden alle gegen<strong>über</strong><br />

dem Vertragspartner entstehenden Ansprüche und Verpflichtungen aus Derivatgeschäften<br />

mit gleicher Währung und gleichem Erfüllungsdatum laufend in schul<strong>der</strong>setzen<strong>der</strong> Weise<br />

verrechnet.<br />

Absatz 6<br />

Von dem ermittelten Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko einer OTC-<br />

Derivatposition, eines Wertpapier-Darlehen und eines Pensionsgeschäfts darf <strong>der</strong> Marktwert<br />

einer von dem Kontrahenten für den Anspruch des Son<strong>der</strong>vermögens gestellten Sicherheiten<br />

abgezogen werden, soweit die gestellten Sicherheiten die Voraussetzungen des Absatzes<br />

7 erfüllen und Haircuts vorgenommen werden. Diese Haircuts müssen angemessen<br />

sein, sind jedoch hier nicht weiter konkretisiert. Die Höhe <strong>der</strong> Abschläge wird in die Verantwortung<br />

<strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt, die hierfür eine Haircut-Strategie festlegen<br />

muss (Absatz 9).<br />

Absatz 7<br />

Absatz 7 regelt die Anfor<strong>der</strong>ungen, die grundsätzlich bei entgegengenommenen Sicherheiten<br />

zu berücksichtigen sind. D.h. die Anfor<strong>der</strong>ungen sind nicht nur für -auf die Kontrahentengrenze<br />

„anrechenbare“- Sicherheiten, son<strong>der</strong>n auch für solche, die dar<strong>über</strong> hinaus gestellt<br />

werden, zu erfüllen.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an Sicherheiten gelten damit grundsätzlich auch für Spezial-AIF, obwohl<br />

diese von <strong>der</strong> Kontrahentengrenze gemäß Absatz 2 abweichen können. Satz 4 ermöglicht<br />

jedoch ein Abweichen für Spezial-AIF mit Zustimmung <strong>der</strong> Anleger von den, die Diversifikati-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

onsvorgabe nach Satz 1 Nummer 7 konkretisierenden, Begrenzungen auf 20% nach Satz 2<br />

und 3. Eine Diversifikation <strong>der</strong> Sicherheiten im Sinne von Satz 1 Nummer 7 sollte jedoch<br />

grundsätzlich auch Spezial-AIF gegeben sein. Satz 5 sieht eine Abweichungsmöglichkeit<br />

von Satz 1 Nummer 10 bei Nutzung eines nach § 202 KAGB anerkannten Wertpapier-<br />

Darlehenssystem vor. Bei dem <strong>der</strong>zeit anerkannten System hat formal nicht die Kapitalverwaltungsgesellschaft,<br />

son<strong>der</strong>n die Wertpapiersammelbank, die das System bedient, ein umfassendes<br />

Durchgriffsrecht auf die Sicherheiten. Absatz 7 setzt Artikel 43 Absatz 3 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2010/43/EU, Box 26 <strong>der</strong> CESR Guidelines und Nummer 43 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu<br />

ETF um.<br />

Absatz 8<br />

Absatz 6 legt in Übereinstimmung mit Box 26 Nummer 2 <strong>der</strong> CESR Guidelines und Nummer<br />

43 Buchstabe j <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF fest, dass die Sicherheit durch das Investmentvermögen<br />

grundsätzlich nicht re-investiert werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur für<br />

explizit in <strong>der</strong> Vorschrift genannte Sicherheiten, für die ein geringeres Risikoprofil angenommen<br />

wird.<br />

Absatz 9<br />

Nach Absatz 6 sind angemessene Haircuts bei den Sicherheiten vorzunehmen. Die konkrete<br />

Höhe wird nicht vorgegeben son<strong>der</strong>n in die Verantwortung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

gestellt. Nach Absatz 9 muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Haircut-<br />

Strategie festlegen. Diese muss auf einzelne Arten von Vermögensgegenständen abgestimmt<br />

sein und <strong>der</strong>en Spezifika bspw. bezüglich Ausfallrisiko und Volatilität berücksichtigen.<br />

Die Vorschrift setzt Nummer 46 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Absatz 10<br />

Nach Absatz 10 sind Risiken im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Sicherheitenverwaltung im <strong>Risikomanagement</strong>prozess<br />

zu berücksichtigen. Die Vorschrift setzt Nummer 43 Buchstabe f <strong>der</strong><br />

ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Absatz 11<br />

Absatz 11 spezifiziert, wie bereits oben erwähnt, dass die Vermögensgegenstände bzw.<br />

Barmittel, die das Investmentvermögen im Rahmen von Pensionsgeschäften erhält, als Sicherheiten<br />

im Sinne dieser Vorschriften gelten und damit ebenfalls den Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Sicherheiten und auch dem Re-Investitionsverbot unterliegen. Der Absatz setzt<br />

Nummer 42 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Absatz12<br />

Absatz 12 legt fest, dass <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Gesamtgrenze von § 206 Absatz 5 KAGB zu berücksichtigen ist.<br />

Absatz 13<br />

Nach Absatz 8 gelten Konzernunternehmen im Hinblick auf die Begrenzung des<br />

Kontrahentenrisikos als eine Risikoeinheit. Nach <strong>der</strong> Überarbeitung des § 290 des Handelsgesetzbuches<br />

wird jedoch nun auf dieses Konsolidierungskonzept <strong>der</strong> „möglichen Beherr-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

schung“ abgestellt. Danach sind auch Zweckgesellschaften in die Konzernbilanz aufzunehmen.<br />

Somit sind auch im Rahmen des Kontrahentenrisikos Zweckgesellschaften als Konzernunternehmen<br />

im Sinne dieser Vorschrift angesehen.<br />

Abschnitt 4<br />

Stresstests<br />

Die Regelungen des Abschnitt 4 dienen auch <strong>der</strong> Umsetzung von Box 19 bis 21 <strong>der</strong> CESR<br />

Guidelines. Stresstests sind im Gegensatz zu den Mindestanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> CESR<br />

Guidelines jedoch weiterhin für auch für Investmentvermögen unter dem einfachen Ansatz<br />

durchzuführen. Sie sind ein integraler Pflichtbestandteil jedes professionellen, zeitgemäßen<br />

<strong>Risikomanagement</strong>s, wie es auch in <strong>der</strong> Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung<br />

und den InvMaRisk <strong>zum</strong> Ausdruck kommt. Beson<strong>der</strong>e Bedeutung kommt ihnen dar<strong>über</strong><br />

hinaus im Zusammenhang mit den im qualifizierten Ansatz für die Begrenzung <strong>der</strong><br />

Marktrisiken verwandten Value-at-Risk Methoden zu, die wegen <strong>der</strong> Festlegung auf ein 99%<br />

Konfidenzintervall die Frage nach Extremereignissen und ihren Folgen zwangsläufig unbeantwortet<br />

lassen müssen.<br />

Zu § 28 (Allgemeine Vorschriften)<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 verlangt die Durchführung von Stresstests für jedes Investmentvermögen. Die<br />

Stresstests müssen risikoadäquat und geeignet sein, wobei die Eignung an den qualitativen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des § 29 festgemacht wird. Weiter wird auf § 30 verwiesen, <strong>der</strong> die Häufigkeit<br />

regelt, mit <strong>der</strong> die Stresstests durchzuführen sind.<br />

Die Stresstests sind grundsätzlich für alle Risikoarten durchzuführen. Sie sollen jedoch risikoadäquat<br />

sein, das heißt, <strong>der</strong> zu betreibende Aufwand muss <strong>der</strong> jeweiligen Risikosituation<br />

angemessen sein. Stresstests für sehr risikoarme Investmentvermögen können entsprechend<br />

schlicht und aufwandsarm ausfallen. Weist die Vermögenszusammensetzung des<br />

Investmentvermögens jedoch ein komplexes Risikoprofil auf, werden die Stresstests diese<br />

Komplexität wi<strong>der</strong>spiegeln müssen. Vernachlässigbare Risiken, wenn sie denn unter § 1 als<br />

solche auch unter Berücksichtigung potenzieller Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Risikolage zweifelsfrei erkannt<br />

worden sind, bedürfen keiner o<strong>der</strong> nur sehr einfacher Stresstests.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 definiert einen Stresstest als zweiseitige Szenarioanalyse. Zum einen werden mögliche<br />

Stressszenarien weitgehend unabhängig vom konkreten Investmentvermögen entwickelt.<br />

Weitgehend meint dabei, dass Märkte und Parameter, die ohne jede Relevanz für die<br />

betreffenden Investmentvermögen sind und bleiben werden, natürlich unbeachtet bleiben<br />

dürfen. Diese Stressszenarien sind eine Art Expertenschätzung <strong>der</strong> unwahrscheinlichen,<br />

aber nicht unmöglichen extremen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kapitalmärkte o<strong>der</strong> des sonstigen Umfelds<br />

von Investmentvermögen und werden im Regelfall nicht an ein einzelnes Investmentvermögen<br />

angepasst werden müssen. Es ist dann zu ermitteln, wie sich <strong>der</strong> Wert eines Investmentvermögens<br />

unter einem solchen Stressszenario entwickeln würde. Zum an<strong>der</strong>en ist<br />

ausgehend von <strong>der</strong> konkreten Risikolage eines Investmentvermögens gezielt nach solchen<br />

Szenarien zu suchen, die dem Wert des Investmentvermögens erheblichen Schaden zufügen<br />

könnten. In einem zweiten Schritt sind diese Szenarien daraufhin zu <strong>über</strong>prüfen, mit<br />

welcher Wahrscheinlichkeit ihr Eintreten zu erwarten ist. Diese „umgekehrten Stresstests“


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

sind aufgrund <strong>der</strong> hohen Komplexität jedoch nur durchzuführen, sofern dies vor dem Hintergrund<br />

<strong>der</strong> Anlagestrategie und Risikoprofils des Investmentvermögens angemessen ist.<br />

Absatz 3<br />

Da grundsätzlich das vollständige Risikoprofil und damit alle Risikoarten den Stresstests unterzogen<br />

werden müssen, treten bei den sich einer Quantifizierung entziehenden Risikoarten<br />

bei herkömmlichen, quantitativ orientierten Stresstestansätzen Probleme auf. Um dennoch<br />

nicht auf die Erkenntnisse aus Stresstests verzichten zu müssen, wird die Möglichkeit einer<br />

qualifizierten Schätzung eingeräumt. Qualifiziert meint in diesem Zusammenhang bestmöglich<br />

unter Einbeziehung aller mit vernünftigem Aufwand erreichbaren Informationen.<br />

Absatz 4<br />

Absatz 4 verlangt die Integration <strong>der</strong> Stresstests in das <strong>Risikomanagement</strong>. Die risikoadäquate<br />

Einbeziehung soll wie<strong>der</strong>um gewährleisten, dass <strong>der</strong> zu betreibende Aufwand in einem<br />

vernünftigen Verhältnis <strong>zum</strong> Ausmaß <strong>der</strong> jeweiligen Risiken steht. Explizit wird auch verlangt,<br />

die Ergebnisse <strong>der</strong> Stresstests bei Anlageentscheidungen in angemessener Weise zu berücksichtigen.<br />

Das kann sowohl heißen, dass aufgrund dieser Ergebnisse Risiken in einem<br />

Investmentvermögen gezielt gesenkt werden, als auch, dass geplante Neugeschäfte vor<br />

dem Hintergrund von Stresstests für das neue potenzielle Risikoprofil <strong>über</strong>prüft werden.<br />

Die Auslagerung <strong>der</strong> Stresstests ist nicht grundsätzlich abzulehnen. Sie richtet sich nach den<br />

allgemeinen Regeln für die Auslagerung gemäß § 36 KAGB. Allerdings ist davon auszugehen,<br />

dass die Konzeption <strong>der</strong> Stressszenarios und die Interpretation <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>zum</strong><br />

Kerngeschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gehören und nicht auslagerungsfähig<br />

sind.<br />

Zu § 29 (Qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen)<br />

§ 29 stellt weitere qualitative Anfor<strong>der</strong>ungen an die auszuführenden Stresstests und spezifiziert<br />

sie näher nach Art und Umfang.<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 knüpft an dieVorstellung eines ganzheitlichen <strong>Risikomanagement</strong>s an. Stresstests<br />

sind grundsätzlich für alle Risikoarten durchzuführen, denen ein Investmentvermögen ausgesetzt<br />

ist. Eine Ausnahme bilden diejenigen Risiken, die auch in Stresssituationen nur unwesentlichen<br />

Einfluss auf den Wert des Investmentvermögens haben können. Absatz 1 sieht<br />

jedoch noch eine wesentliche Ergänzung zur Ermittlung potenzieller Wertverän<strong>der</strong>ungen vor,<br />

denn auch Wertschwankungen sind zu berücksichtigen. Es wird damit dem Umstand Rechnung<br />

getragen, dass sich die Abschätzung von Wertverän<strong>der</strong>ungen an häufig willkürlich gewählten<br />

Zeitpunkten orientiert, für den Anleger die Wertentwicklung eines Investmentvermögens<br />

im Zeitablauf o<strong>der</strong> zu an<strong>der</strong>en als den betrachteten Zeitpunkten aber von größter Relevanz<br />

sein kann.<br />

Satz 2 stellt explizit auf die beiden Methoden ab, die zur Ermittlung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Marktrisikoobergrenze genutzt werden können, auf den qualifizierten und auf den<br />

einfachen Ansatz. Beide Ansätze können das Marktrisiko nicht in allen Facetten erfassen.<br />

Beim Value-at-Risk Ansatz sind Stresstests insbeson<strong>der</strong>e eine systematische Ergänzung im<br />

Bereich <strong>der</strong> sehr seltenen Ereignisse. Zusätzlich wi<strong>der</strong>setzen sich bei komplexen Instrumen-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

ten einige Risikokomponenten <strong>der</strong> adäquaten Erfassung, häufig aufgrund von mangelhaften<br />

Datenbasen. Auch hier wäre <strong>zum</strong>indest eine Analyse von "worst case"-Situationen im Rahmen<br />

von Stresstests angebracht. Der einfache Ansatz hat demgegen<strong>über</strong> eine Vielzahl von<br />

Schwächen, bereits die Risikoerfassung ist systematisch äußerst lückenhaft. Insofern können<br />

Stresstests nur eine <strong>der</strong> notwendigen flankierenden Maßnahmen eines umfassenden<br />

<strong>Risikomanagement</strong>ssystems sein. Sie sollten jedoch auch hier <strong>zum</strong>indest die Extremszenarien<br />

adäquat erfassen und abdecken können.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 trägt einem <strong>der</strong> Hauptargumente Rechnung, die gegen den Einsatz von Derivaten<br />

in Investmentvermögen o<strong>der</strong> <strong>zum</strong>indest gegen einen damit verbundenen Leverage-Effekt<br />

gerichtet sind, nämlich dass ein Investmentvermögen im schlechtesten Falle nicht nur sein<br />

gesamtes Kapital verlieren könne, son<strong>der</strong>n sich dar<strong>über</strong> hinaus die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

für das Investmentvermögen möglicherweise noch weitergehenden For<strong>der</strong>ungen<br />

ausgesetzt sähe. Auch bei einer Kreditaufnahme könnte dieser Fall eintreten. Ergänzt wird<br />

diese Argumentation regelmäßig noch durch den - im Übrigen falschen - Hinweis, dass auch<br />

die fortwährende Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Marktrisikoobergrenze nach § 197 Absatz 2<br />

KAGB hier keine Abhilfe schaffen könne. Das Problem liegt vielmehr in <strong>der</strong> fortwährenden<br />

Einhaltung. Es sind Marktverhältnisse denkbar, in denen durch beson<strong>der</strong>e Konstellationen<br />

wie Kurssprünge, Liquiditätsengpässe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Son<strong>der</strong>situationen in kurzer Zeit, etwa<br />

zwischen zwei Berechnungszeitpunkten, ein Investmentvermögen aus den Grenzen laufen<br />

könnte. Es ist je nach seiner Struktur und Zusammensetzung dann auch nicht ausgeschlossen,<br />

dass ein Investmentvermögen ins Minus gerät.<br />

Diesem unwahrscheinlichen, aber nicht unmöglichen Ereignis kann auf zweierlei Arten<br />

Rechnung getragen werden, <strong>zum</strong> einen mit dem herkömmlichen restriktiven Ansatz, einen<br />

solchen Fall von vorne herein unmöglich zu machen. In <strong>der</strong> Konsequenz wären dazu sehr<br />

deskriptive strenge aufsichtliche Vorschriften zu erlassen, die die unerwünschte Situation auf<br />

jeden Fall verhin<strong>der</strong>n können. Diese Vorschriften müssten, um wirkungsvoll zu sein, den Anlagespielraum<br />

um eines seltenen Extremereignisses willen sehr beschneiden. Viele Anlagestrategien,<br />

die unter normalen Umständen sinnvoll und erfolgsversprechend sind, wären von<br />

vornherein auszuschließen. Damit wi<strong>der</strong>spricht dieser Ansatz nicht nur dem Interesse des<br />

nationalen Finanzplatzes, son<strong>der</strong>n auch dem Interesse <strong>der</strong> Anleger. Der mo<strong>der</strong>ne Ansatz,<br />

<strong>der</strong> diese Probleme vermeiden kann, knüpft wie<strong>der</strong>um an das <strong>Risikomanagement</strong> an. Es<br />

wird in die Verantwortung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt, nachprüfbar geeignete<br />

und für das einzelne Investmentvermögen individuell abgestimmte Maßnahmen zu ergreifen,<br />

die verhin<strong>der</strong>n, dass die auflaufenden Verluste das Volumen des Investmentvermögens<br />

<strong>über</strong>steigen.<br />

Zur Identifikation und Analyse seltener Ereignisse, die aber große Auswirkungen auf das<br />

Investmentvermögen haben können, sind Stresstests ein geeignetes Mittel. Es wird deshalb<br />

in Ergänzung zu den allgemeineren Gestaltungsvorschriften des § 28 Absatz 2, beson<strong>der</strong>s<br />

Satz 2, und § 29 Absatz 1 ausdrücklich verlangt, dass die Stresstests gezielt nach solchen<br />

Marktsituationen suchen, in denen das Investmentvermögen ein negatives Vorzeichen bekäme.<br />

Für die so erkannten Krisenszenarien sind dann im Rahmen des <strong>Risikomanagement</strong>s<br />

passende Früherkennungs- und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 geht auf ein spezielles Phänomen beim Eintritt extremer Situationen ein. Häufig<br />

brechen dabei die bekannten, unter normalen Bedingungen gültigen Gesetzmäßigkeiten und<br />

Zusammenhänge auf, so dass beispielsweise Sekundäreffekte nicht mehr nach bekannten


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Regeln abgeschätzt werden können. Diese Risiken treten erst in <strong>der</strong> konkreten Stresssituation<br />

auf, können dann aber schnell bedrohliche Ausmaße annehmen und sollten daher nach<br />

Möglichkeit vorher, beson<strong>der</strong>s bei <strong>der</strong> Durchführung von Stresstests, bedacht werden. Als<br />

prominentestes Beispiel nennt <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong>stext konkret Korrelationen, die sich unter<br />

Stressbedingungen bekanntermaßen stark verän<strong>der</strong>n können o<strong>der</strong> häufig dann erst wirksam<br />

werden.<br />

Zu § 30 (Häufigkeit, Anpassung)<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 schreibt eine monatliche Durchführung <strong>der</strong> Stresstest vor. Dieses Intervall wäre,<br />

gemessen an <strong>der</strong> hohen Verän<strong>der</strong>ungsgeschwindigkeit <strong>der</strong> Märkte und <strong>der</strong> möglicherweise<br />

großen Umschlagshäufigkeit eines Investmentvermögens, für sich genommen völlig unzureichend.<br />

Um an<strong>der</strong>erseits relativ konstant gehaltene Investmentvermögen in vergleichsweise<br />

ruhigen Märkten nicht mit unnötigem Aufwand zu belasten, wurde es bei dieser Grundfrequenz<br />

belassen. Zusätzlich wird allerdings verlangt, dass Stresstests immer dann durchzuführen<br />

sind, wenn ihr Ergebnis gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> letzten Durchführung wesentlich an<strong>der</strong>s ausfallen<br />

könnte. Das ist immer dann zu erwarten, wenn sich entwe<strong>der</strong> die Zusammensetzung<br />

des Investmentvermögens o<strong>der</strong> seine Marktumgebung nicht nur unwesentlich verän<strong>der</strong>t hat.<br />

Wertpapierindex-Investmentvermögen nach § 209 KAGB können von <strong>der</strong> Grundfrequenz<br />

von einem Monat abweichen.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Marktgegebenheiten o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Zusammensetzung des Investmentvermögens möglicherweise nicht nur eine erneute<br />

Durchführung <strong>der</strong> Stresstests, son<strong>der</strong>n eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stresstests selbst erfor<strong>der</strong>lich<br />

machen könnte, um den Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> §§ 28 und 29 genügen zu können. Die Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Marktgegebenheiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zusammensetzung des Investmentvermögens sind kontinuierlich<br />

zu verfolgen, um so eine fortlaufende Anpassung <strong>der</strong> Stresstests zu gewährleisten.<br />

Um eine gewisse Kontinuität sicherzustellen und um die Auswirkung einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Stresstests auf ihr Ergebnis transparent zu machen, wird bei je<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stresstests<br />

mindestens eine Parallelrechnung des alten und des neuen Stresstestprogramms gefor<strong>der</strong>t.<br />

Zu § 31 (Dokumentation, Überprüfung)<br />

Absatz 1<br />

Bei <strong>der</strong> Gestaltung von Stresstests für ein Investmentvermögen bestehen innerhalb <strong>der</strong> gegebenen<br />

Rahmenbedingungen große Freiräume, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft in<br />

angemessener Weise nutzen und ausfüllen kann und soll. Damit dies in geordneter, konsistenter<br />

und nachvollziehbarer Weise geschieht, verlangt Absatz 1 nachvollziehbare Richtlinien<br />

für die Gestaltung und fortlaufende Anpassung <strong>der</strong> Stresstests. "Nachvollziehbar" bezieht<br />

sich dabei <strong>zum</strong> einen auf die Dokumentation dieser Richtlinie, ohne die eine Nachprüfbarkeit<br />

nicht gegeben ist, <strong>zum</strong> an<strong>der</strong>en auch auf ihren Inhalt. Diese Richtlinie wird im Allgemeinen<br />

investmentvermögens<strong>über</strong>greifend aufgestellt werden können.<br />

Die individuell für jedes Investmentvermögen durchzuführenden Stresstests werden dann auf<br />

<strong>der</strong> Basis dieser Richtlinie zu einem Programm zusammengestellt, das ebenfalls dokumentiert<br />

werden muss. Die Dokumentation des Programms muss einen Abschnitt dazu enthalten,<br />

warum dieses Programm gerade für das betreffende Investmentvermögen geeignet ist. Auch


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

die Realisation dieses Programms muss nachvollziehbar dokumentiert werden, also die konkrete<br />

Durchführung <strong>der</strong> Stresstests samt <strong>der</strong> Ergebnisse und den daraus gezogenen Konsequenzen.<br />

Weichen die durchgeführten Stresstests von den im Programm vorgesehenen ab,<br />

ist auch dies nachvollziehbar zu begründen.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 verlangt Angaben im Prüfungsbericht <strong>über</strong> die ordnungsgemäße Durchführung <strong>der</strong><br />

Stresstests. Die Dokumentationspflichten aus Absatz 1 sind unabdingbare Voraussetzung für<br />

die Überprüfbarkeit dieses Bereichs. Extra betont wird die Prüfungspflicht bezüglich § 28<br />

Absatz 4, um die Bedeutung <strong>der</strong> Integration <strong>der</strong> Stresstests in das gesamte <strong>Risikomanagement</strong><br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zulässigkeit gewählter Auslagerungslösungen herauszustellen.<br />

Zu § 32 (Zusätzliche Stresstests im Rahmen <strong>der</strong> Sicherheitenverwaltung)<br />

§ 32 setzt Nummer 45 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um. Investmentvermögen, die erheblich<br />

Kontrahentenrisiken durch OTC-Derivate, Wertpapier-Darlehen o<strong>der</strong> Pensionsgeschäfte eingehen,<br />

und im Gegenzug Sicherheiten gestellt bekommen, müssen zusätzliche Stresstests<br />

bezüglich dieser Sicherheiten durchführen.<br />

Abschnitt 5<br />

Strukturierte Produkte mit <strong>der</strong>ivativer Komponente<br />

Die Vorschriften zu strukturierten Produkten mit <strong>der</strong>ivativer Komponente wurden nicht geän<strong>der</strong>t.<br />

Insofern wird <strong>über</strong>wiegend auf die bisherigen Erläuterungen abgestellt. Generell sind<br />

die <strong>der</strong>ivatspezifischen Vorschriften <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie auch dann zu berücksichtigen,<br />

wenn ein Derivat in ein Geldmarktinstrument o<strong>der</strong> Wertpapier eingebettet ist.<br />

Die Vorschriften <strong>der</strong> DerivateV stellen einer knappen und im Grundsätzlichen gehaltenen<br />

Regelung <strong>der</strong> materiellen Erwerbsvoraussetzungen in § 33 detaillierte Vorgaben für die organisationsrechtliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> strukturierten Produkte in § 34 gegen<strong>über</strong> und knüpfen<br />

damit auch hier an die Idee einer qualitativen Aufsicht an. Die Verantwortung, innerhalb <strong>der</strong><br />

durch die materiellen Erwerbsvoraussetzungen gesteckten Grenzlinie vertretbare Lösungen<br />

für den Erwerb strukturierter Produkte zu finden, wurde auf die Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

<strong>über</strong>tragen, jedoch nicht ohne <strong>über</strong> die organisationsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen,<br />

dass diese Lösung inklusive ihrer Begründung für die Aufsicht nachvollziehbar und<br />

nachprüfbar ist.<br />

Zu § 33 (Erwerb strukturierter Produkte)<br />

Absatz 1 und 2<br />

Die Regelung des § 33 greift den so genannten Zerlegungsgrundsatz auf, <strong>der</strong> <strong>der</strong> bisherigen<br />

Verwaltungspraxis entspricht. Nach diesem Grundsatz ist für die Prüfung, ob ein strukturiertes<br />

Produkt für ein Investmentvermögen erworben werden darf, das Produkt in seine wirtschaftlichen<br />

Komponenten zu zerlegen. Der Zerlegungsgrundsatz gilt sowohl unter dem einfachen<br />

als auch unter dem qualifizierten Ansatz und ergibt sich aus dem Erfor<strong>der</strong>nis des § 33<br />

Absatz 1, dass keine Komponente, die nicht auch direkt nach den Vorschriften des KAGB<br />

beziehungsweise <strong>der</strong> DerivateV für das Investmentvermögen erworben werden dürfte, Ein-


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

fluss auf das Risikoprofil und die Preisbildung des strukturierten Produktes hat. Allerdings hat<br />

<strong>der</strong> Zerlegungsgrundsatz unter dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz eine unterschiedliche<br />

Reichweite. Unter dem qualifizierten Ansatz erfolgt die Zerlegung lediglich um<br />

sicherzustellen, dass durch strukturierte Produkte keine Risiken Eingang in das Investmentvermögen<br />

finden, die nicht auch durch nach dem KAGB bzw. den Anlagebedingungen zulässige<br />

Vermögensgegenstände, die nicht den strukturierten Produkten zuzurechnen sind,<br />

repräsentiert werden können.<br />

Unter dem einfachen Ansatz wird <strong>über</strong> den Zerlegungsgrundsatz zusätzlich geprüft, ob das<br />

strukturierte Produkt vollständig unter das Anlagegrenzsystem <strong>der</strong> DerivateV beziehungsweise<br />

des KAGB subsumiert werden kann (vgl. § 33 Absatz 2). Kann ein strukturiertes Produkt<br />

vollständig in wirtschaftliche Komponenten zerlegt werden, so dass sämtliche Komponenten<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 5 genügen und auf die Anlagegrenzen <strong>der</strong> DerivateV für<br />

das Marktrisiko und das Emittentenrisiko angerechnet werden können, wird unterstellt, dass<br />

das Risikomesssystem des einfachen Ansatzes für das jeweilige Produkt ausreicht. Unter<br />

dem qualifizierten Ansatz ist - bedingt durch die Value-at-Risk Methode - eine Zerlegung gegebenenfalls<br />

nur für die Anrechnung auf das Emittentenrisiko erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Da die Zerlegung eines strukturierten Produktes in seine wirtschaftlichen Komponenten <strong>zum</strong>eist<br />

nicht eindeutig ist und mehrere Lösungen denkbar sind, drängt sich die Frage auf, wie<br />

die gefor<strong>der</strong>te Zerlegung vorzunehmen ist. Auch hier gilt, dass dies im Verantwortungsbereich<br />

<strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft liegt. Eine Lösung, nach <strong>der</strong> ein strukturiertes Produkt<br />

vollständig in wirtschaftliche Komponenten zerlegt werden kann, die nach dem KAGB<br />

und dem Anlagebedingungen erwerbbar wären, und die vollständig und korrekt auf die maßgeblichen<br />

Anlagegrenzen <strong>der</strong> DerivateV/des KAGB angerechnet werden können, erfüllt die<br />

Voraussetzungen des Gesetzes. Da es mithin mehrere vertretbare Lösungen für ein strukturiertes<br />

Produkt geben kann, ist es entscheidend, dass die vorgenommene Zerlegung von <strong>der</strong><br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 Satz 2 in Form und Inhalt nachvollziehbar<br />

dokumentiert wird. Die Anrechnungsbeträge <strong>der</strong> wirtschaftlichen Komponenten eines strukturierten<br />

Produktes werden für die Anrechnung auf die maßgeblichen Anlagegrenzen gemäß<br />

Absatz 2 i.V.m. § 16 aufsummiert.<br />

Die Abgrenzung, wann ein strukturiertes Produkt mit <strong>der</strong>ivativer Komponente vorliegt, ergibt<br />

sich aus Art. 10 <strong>der</strong> Richtlinie 2007/16/EG. Die Bundesanstalt hat die Auslegung und Abgrenzungskriterien<br />

hierzu auch in einem FAQ festgelegt. Dementsprechend wird hier auf<br />

eine formale Definition verzichtet.<br />

Zu § 34 (Organisation)<br />

§ 34 soll sicherstellen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft ein strukturiertes Produkt auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage eines förmlichen Entscheidungsverfahrens erwirbt, durch das alle für die Risikomessung<br />

und <strong>Risikomanagement</strong> erheblichen Fragestellungen bereits im Vorfeld des Erwerbs<br />

abgeklärt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft soll nur solche strukturierten<br />

Produkte erwerben, <strong>der</strong>en Risikoprofil und Wirkungsweise sie vollständig analysiert hat.<br />

§ 197 Absatz 1 KAGB kann erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass auch Kreditfor<strong>der</strong>ungen<br />

Basiswert eines Kredit<strong>der</strong>ivats sein können, wenn die Derivate in Wertpapiere verpackt<br />

o<strong>der</strong> mit Wertpapieren kombiniert sind (Argument: auch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente<br />

sind For<strong>der</strong>ungsrechte jedoch in handelbarer Form.) Außerdem werden an die<br />

Aussteller <strong>der</strong> Wertpapiere und Geldmarktinstrumente beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt.<br />

Über die wertpapiermäßige Verbriefung <strong>der</strong> Derivate können die Elemente Handelbarkeit<br />

und Kreditwürdigkeit des Schuldners bei entsprechen<strong>der</strong> Strukturierung (z.B. durch Kreditsicherungsinstrumente<br />

wie Subordination) auf den Basiswert "durchschlagen".<br />

Ergänzend sind jedoch die folgenden Punkte zu beachten:


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Die Argumentation bezieht sich ausschließlich auf Kreditfor<strong>der</strong>ungen. Sie darf nicht auf die<br />

"Verpackung" von Derivaten auf sonstige in § 197 Absatz 1 KAGB nicht genannte Basiswerte<br />

wie z.B. Waren, immaterielle Wirtschaftsgüter etc. <strong>über</strong>tragen werden.<br />

Es wird hierdurch gerade nicht von dem grundsätzlichen Zerlegungsgrundsatz für strukturierte<br />

Produkte abgewichen. Die Produkte sind vor Erwerb einer sorgfältigen Analyse nach § 28<br />

DerivateV, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die zugrunde liegenden Kreditfor<strong>der</strong>ungen zu unterziehen.<br />

Dem Grundsatz <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung eines Investmentvermögens (Liquidität<br />

<strong>der</strong> Produkte, Bewertbarkeit etc.) ist beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit zu schenken.<br />

Abschnitt 6<br />

Weitere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen<br />

Zu § 35 (Angaben im Verkaufsprospekt)<br />

Absatz 1 bis 4<br />

Die Absätze 1 bis 4 setzen die Nummern 13, 14, 25, 28, 29, 38, 47 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu<br />

ETF um. Es werden hier zusätzliche, spezifische Angaben in den Verkaufsprospekten für<br />

Publikumsinvestmentvermögen gefor<strong>der</strong>t bzw. die Anfor<strong>der</strong>ungen an Inhalte <strong>der</strong> Verkaufsprospekte<br />

nach § 165 KAGB bezüglich spezifischer Geschäfte konkretisiert. Die Angaben<br />

nach Absatz 1 sind nur bei Einsatz von Derivaten für Investitionszwecke erfor<strong>der</strong>lich. Die<br />

Vorgaben sind nicht direkt für Spezial-AIF anwendbar. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Informationspflichten<br />

bei Spezial-AIF gemäß § 307 können jedoch teilweise die entsprechenden Angaben<br />

erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

Absatz 5<br />

Nach Absatz 5 muss die Methode zur Ermittlung <strong>der</strong> Marktrisikogrenze (einfacher Ansatz,<br />

relativer Value-at-Risk o<strong>der</strong> absoluter Value-at-Risk Ansatz) einschließlich einer kurzen und<br />

verständlichen Beschreibung aufgezeigt werden.<br />

Absatz 6<br />

Nach Absatz 6 ist auch <strong>der</strong> erwartete Leverage darzustellen. Schon in den Erläuterungen zu<br />

§ 5 wurde ausgeführt, dass es unter gewissen Umständen o<strong>der</strong> bei Anwendung bestimmter<br />

Anlagestrategien unter dem qualifizierten Ansatz möglich ist, dass ein Investmentvermögen<br />

eine hohe Hebelwirkung aufweist. Zum Zwecke <strong>der</strong> Transparenz gegen<strong>über</strong> den Anlegern ist<br />

daher im Verkaufsprospekt <strong>der</strong> erwartete Leverage aufzuzeigen. Es handelt sich hierbei jedoch<br />

nicht um eine zusätzliche Anlagegrenze. In dem Verkaufsprospekt kann entwe<strong>der</strong> auf<br />

den erwarteten maximal möglichen Leverage abgestellt werden, o<strong>der</strong> es wird <strong>der</strong> üblicherweise<br />

erwartete Leverage dargestellt, jedoch verbunden mit dem Hinweis, dass <strong>der</strong> Leverage<br />

Schwankungen unterliegt und daher unter bestimmten Marktbedingungen (z.B. geringer<br />

Marktvolatilität) auch höherer Leverage erreicht werden kann.


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Für Publikums-AIF ist bereits gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 6 KAGB <strong>der</strong> maximale Leverage<br />

im Verkaufsprospekt anzugeben. Gleiches gilt für die Informationen zu Spezial-AIF gemäß<br />

§ 307 Nummer 5 KAGB. Die Vorgabe des Absatz 6 <strong>zum</strong> erwarteten Leverage bezieht<br />

sich daher nur auf OGAW.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Leverage sind sowohl Derivate als auch etwaige Effekte aus <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>anlage von Sicherheiten bei Wertpapierleihe und Pensionsgeschäften zu berücksichtigen<br />

(vgl. § 21). Der Leverage ist hierbei stets zu berechnen als Division des<br />

Gesamtexposures des OGAW durch dessen Nettoinventarwert<br />

(≙[Anrechnungsbetrag+NAV]/NAV). Zum Zwecke <strong>der</strong> einfachen Ermittlung wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Leverage-Anrechnungsbetrages entsprechend <strong>der</strong> CESR Guidelines auf eine<br />

Bruttoberechnung, d.h. ohne Verrechnungen / Anerkennung von Absicherungsgeschäften,<br />

abgestellt (sum of notional nach den CESR Guidelines). Zusätzlich kann die Berechnung des<br />

Leverage-Anrechnungsbetrages nach dem Einfachen Ansatz nach §§ 15 ff. erfolgen. Hierbei<br />

findet jedoch § 15 DerivateV in Bezug auf die Herausrechnung <strong>der</strong> Investmentanteile<br />

keine Anwendung. Dies kann jedoch nur als zusätzliche Angabe erfolgen. Von <strong>der</strong> Angabe<br />

des Umfangs des Leverage gemäß <strong>der</strong> Bruttomethode kann nicht abgewichen werden.<br />

Absatz 7<br />

Nach Absatz 7 ist auch die Bildung des Vergleichsvermögens im Verkaufsprospekt darzustellen,<br />

sofern <strong>der</strong> relative Value-at-Risk Ansatz genutzt wird, da hiervon maßgeblich das<br />

potenzielle Marktrisiko des Investmentvermögens determiniert wird.<br />

Absatz 8<br />

Absatz 8 schreibt zusätzliche Angaben und einen Risikohinweis für strukturierte Investmentvermögen<br />

vor. Der Wert des Investmentvermögens kann während <strong>der</strong> Laufzeit erheblichen<br />

Schwankungen ausgesetzt sein.<br />

Zu § 36 (Angaben im Jahresbericht)<br />

Absätze 1 und 2<br />

Die Absätze 1 und 2 setzten Nummern 35 und 40 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um. Hiernach<br />

werden zusätzliche Angaben in den Jahresberichten für alle Investmentvermögen beim Einsatz<br />

von Derivaten, Wertpapier-Darlehen o<strong>der</strong> Pensionsgeschäften festgelegt. Die Angaben<br />

nach Abs. 1 und 2 Ziffer 1-3 sind bezogen auf den Berichtsstichtag zu machen. Als Exposure<br />

im Sinne <strong>der</strong> Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Ziffer 1 ist dabei <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das<br />

Marktrisiko nach § 16 anzugeben.<br />

Absätze 3 bis 5<br />

Absatz 3 regelt die Veröffentlichungspflicht <strong>der</strong> verwendeten Methode in (d.h. einfacher Ansatz,<br />

relativer Value-at-Risk o<strong>der</strong> absoluter Value-at-Risk Ansatz) entsprechend § 35 Absatz<br />

5 und <strong>der</strong> verwendeten Risikomodelle nach Absatz 6, sofern <strong>der</strong> qualifizierte Ansatz genutzt<br />

wird, d.h. Modellierungsverfahren (z.B. historische Simulation, Varianz-Kovarianz-Analyse<br />

o<strong>der</strong> Monte-Carlo-Simulation). Da nach § 11 größere Freiheiten bezüglich <strong>der</strong> verwendeten<br />

Parameter bestehen, sind diese <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong> Vergleichbarkeit ebenfalls zu veröffentlichen.<br />

Wie<strong>der</strong>um ist bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes <strong>der</strong> Umfang des Leverage<br />

aufzuzeigen. Im Jahresbericht ist hierzu <strong>der</strong> im Berichtsjahr tatsächlich genutzte Leverage<br />

darzustellen. Die Erläuterungen zu § 35 Absatz 6 gelten entsprechend. Es sollte hierbei ein


Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Durchschnittswert innerhalb des Berichtsjahres angegeben werden, <strong>der</strong> auf Basis einer mindestens<br />

zweimal im Monat erfolgten Berechnung ermittelt wird.<br />

Zu § 37 (Berichte <strong>über</strong> Derivate)<br />

§ 37 dient <strong>der</strong> Umsetzung von Artikel 45 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU. Hiernach hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

regelmäßig Berichte zu verfassen und <strong>der</strong> Bundesanstalt zu <strong>über</strong>mitteln,<br />

die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild <strong>der</strong> für jeden OGAW<br />

genutzten Derivate vermitteln.<br />

Diese Berichte beinhalten unter an<strong>der</strong>em eine Aufstellung <strong>der</strong> Arten von Derivaten, die für<br />

das Investmentvermögen <strong>zum</strong> Einsatz gekommen sind, und weitere Erläuterungen z.B. hinsichtlich<br />

<strong>der</strong>en Zwecks (z.B. Absicherung bestimmter Risiken o<strong>der</strong> Generierung von zusätzlichem<br />

Exposure bezüglich bestimmter Werte o<strong>der</strong> Umsetzung bestimmter Anlagestrategien).<br />

Stichtagsbezogen sind Meldungen <strong>über</strong> die Derivate und <strong>der</strong>en relevante Anrechnungsbeträge<br />

zu tätigen.<br />

Die Frequenz <strong>der</strong> Berichte wird von <strong>der</strong> Bundesanstalt festgelegt. Die Berichte sind jedoch<br />

<strong>zum</strong>indest jährlich zu erstellen und einzureichen.<br />

Die Bundesanstalt hat ein Merkblatt und eine Mustertabelle für diese Meldungen erstellt, die<br />

diese Vorschrift konkretisieren.<br />

§ 37 findet nur für OGAW Anwendung. AIF unterliegen weitreichenden Meldepflichten gemäß<br />

§ 35 KAGB.<br />

[1] Richtlinie 2007/16/EG <strong>der</strong> Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

85/611/EWG des Rates zur Koordinierung <strong>der</strong> Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend<br />

bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick<br />

auf die Erläuterung gewisser Definitionen.

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