Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher
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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
Während die Seeuferschutzzone mit Ausnahme des Bodensees auf 50 m und die<br />
Fließgewässerschutzzone auf 10 m reduziert wurde, ist der Schutz der Gletscher auf<br />
Alpinregionen erweitert worden, indem die Errichtung von Bauwerken und<br />
Geländeveränderungen mit maschineller Hilfe in allen Gebieten oberhalb des<br />
geschlossenen Bau<strong>mb</strong>ewuchses bzw über 1.800 m Meereshöhe bewilligungspflichtig<br />
wurden. Die Grenzen dieser Bestimmungen zeigt unter anderem das Projekt der<br />
Schiverbindung Mellau – Damüls, dessen Verwirklichung im Jahre 2007 begonnen<br />
hat.<br />
Verantwortung der Gemeinden<br />
Biosphärenparks <strong>als</strong><br />
Modellregion für nachhaltiges<br />
Leben und Wirtschaften<br />
Neu sind auch die Bestimmungen zum örtlichen Naturschutz – neben einer<br />
Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige Vorhaben<br />
war die stärkere Beteiligung der Gemeinden ein wesentliches Ziel des neuen<br />
Gesetzes (Feuerstein 1997). Zudem haben Gemeinden die Möglichkeit, örtliche<br />
Schutzgebiete auszuweisen. Seit 1997 können Europaschutzgebiete aufgrund der<br />
EU-Vorgaben zu Natura 2000 und Ruhegebiete zur „Abwehr von Störungen der Ruhe<br />
durch den Freizeit- und Erholungsbetrieb“ ausgewiesen werden. Vorarlberg ist auch<br />
das einzige Österreichische Bundesland, das seit 1997 Biosphärenparks im Gesetz <strong>als</strong><br />
Schutzgebietskategorie vorsieht (Krejcarek 2000) – sie sollen „der Erhaltung, Entwicklung<br />
oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzungen geprägten<br />
Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt<br />
sowie beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders<br />
schonenden Wirtschaftsweisen“ dienen. Den Anstoß zur Ausweisung des Biosphärenparks<br />
Großes W<strong>als</strong>ertal, der seit 2000 besteht, gab übrigens unter anderem die<br />
Tagung „Erhaltung und Gestaltung naturnaher Landschaften in Vorarlberg“ (vgl Amt<br />
der Vorarlberger Landesregierung 1998), die 1997 aus Anlass des neu in Kraft getretenen<br />
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung veranstaltet wurde<br />
(Krejcarek 2000).<br />
Aus dem Landschaftsschutzanwalt wurde 1997 der Naturschutzanwalt. Im<br />
Gegensatz zu allen anderen Österreichischen Bundesländern ist der Vorarlberger<br />
Naturschutzanwalt nicht in die staatliche Behördenorganisation eingegliedert,<br />
sondern wird von den Vorarlberger Naturschutzorganisationen bestellt (Bußjäger<br />
1998). Ein generelles Berufungs- und Beschwerderecht wurde dem<br />
Naturschutzanwalt allerdings nicht zugestanden (Machold 1997).<br />
7.8. Der Vorarlberger Naturschutzrat<br />
Zu den grundlegenden Neuerungen des Gesetzes über Naturschutz und<br />
Landschaftsentwicklung zählt die Einrichtung des Vorarlberger Naturschutzrats.<br />
Der Naturschutzrat ist ein Beratungsorgan der Vorarlberger<br />
Landesregierung [...]. Er versteht sich <strong>als</strong> Rat für eine nachhaltige<br />
Entwicklung in Vorarlberg. Dem gemäß beschäftigt er sich mit den<br />
langfristigen Entwicklungen und nicht mit den Tagesaktualitäten. Hierzu<br />
gehört etwa die Überprüfung des Förderwesens auf seine<br />
Umweltverträglichkeit oder das Setzen von Impulsen für<br />
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