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Prüfungsschema Beschwerde Löschungsverfahren - Kandidatenportal

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II.<br />

Beschwer<br />

„Beschwer ist das besondere Rechtschutzbedürfnis für die Anrufung<br />

der höheren Instanz, nämlich des aus der angefochtenen<br />

Entscheidung Beschwerten. Er muss also das vorinstanzliche<br />

Begehren zumindest teilweise weiterverfolgen. Nach aktueller<br />

Rechtssprechung stellt die <strong>Beschwerde</strong>einlegung auf den<br />

Entscheidungszeitpunkt ab. Das Rechtsmittel muss gerade der<br />

Beseitigung der Beschwer dienen.“<br />

Merke: Ein Teilverzicht (im Sinne einer am wohlverstandenen<br />

Interesse vorzunehmenden Auslegung) und eine eventuell hierdurch<br />

eingetretene Teilerledigung der Hauptsache führt bereits deshalb<br />

nicht zum Wegfall der Beschwer weil die aus der fortbestehenden<br />

Löschungsanordnung resultierende formelle Beschwer ebenfalls<br />

fortbesteht, unabhängig davon ob vollständige oder nur teilweise<br />

Erledigung eingetreten ist.<br />

III.<br />

Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

„Form §64 MarkenVO, Frist, Inhalt, Einlegungsort etc. einschließlich<br />

des Vorliegens der für eine wirksame Einlegung vorliegenden<br />

Prozesshandlungsvoraussetzungen stellen hier kein Problem dar.“<br />

Frist: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses,<br />

schriftlich beim DPMA (§ 66 II MarkenG)<br />

Keine Verspätungsgrundsätze im <strong>Beschwerde</strong>verfahren<br />

<strong>Beschwerde</strong> ist zulässig!<br />

C. Begründetheit der <strong>Beschwerde</strong><br />

„Die <strong>Beschwerde</strong> des X (Markeninhaber) ist begründet, wenn sich im<br />

Rahmen des angefallenen <strong>Beschwerde</strong>gegenstands das von Y<br />

(Antragsteller) als Antragssteller des <strong>Löschungsverfahren</strong>s zuletzt<br />

verfolgte Rechtsschutzziel (die zu prüfenden Anträge) im<br />

Entscheidungszeitpunkt als unzulässig oder unbegründet erweist und<br />

deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben ist – oder die Sache<br />

unter Aufhebung des Beschlusses an das DPMA zurückzuverweisen ist.“<br />

Oder<br />

„ Die <strong>Beschwerde</strong> des Y (Antragsteller) ist begründet, wenn der<br />

Löschungsantrag zulässig und begründet ist.“<br />

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