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Prüfungsschema Beschwerde Löschungsverfahren - Kandidatenportal

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A. Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde<br />

I. rechtswirksame <strong>Beschwerde</strong> nach §567 III ZPO im<br />

Gegenseitigkeitsverhältnis liegt vor? i.d.R. der Fall!<br />

II.<br />

Keine Beschwer, aber Rechtsschutzbedürfnis<br />

III.<br />

Erforderlich ist keine Beschwer! Erforderlich ist nur ein<br />

allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, was i.d.R. zu bejahen sein<br />

dürfte, da mir über die Anschlussbeschwerde eine<br />

Antragserweiterung iS der Einbringung neuer<br />

Schutzentziehungsgründe und im Hinblick auf die Erweiterung<br />

des Begehrens auf weitere bisher nicht angegriffene W/DL<br />

möglich ist und offen ist, ob das BPatG in der Sache bzgl. Der<br />

bisher durchgreifenden Gründe die Auffassung des DPMA teilt.<br />

Zulässige Einlegung durch <strong>Beschwerde</strong>gegner<br />

a. Einlegungsort: BPatG (Devolutiveffekt), Zeitpunkt<br />

Einlegung bis Schluss der mündlichen Verhandlung bei BPatG<br />

möglich, d.h. bis Entscheidung über die Hauptbeschwerde. Beides<br />

i.d.R. unproblematisch zu erkennen<br />

b. Form<br />

Einlegung grds. schriftlich, kann aber auch zu Protokoll erklärt<br />

werden (§569 III ZPO), erst recht zu Protokoll des Richters,<br />

wenn der Vorsitzende dies gestattet. Setzt eine Feststellung im<br />

Protokoll nach §160 III Nr. 2 ZPO voraus, z.B. durch<br />

Protokollierung der Anträge.<br />

Keine Gebühr erforderlich!!<br />

c. Bedingte Erhebung durch <strong>Beschwerde</strong>gegner<br />

Nach neuer geltender Rechtssprechung ist auch hilfsweise<br />

Erhebung zulässig, z.B. auch im Rahmen einer hilfsweisen<br />

Erweiterung des Löschungsgrunds, in dem zugleich die hilfsweise<br />

Einlegung einer Anschlussbeschwerde gesehen werden kann.<br />

d. Bedingungseintritt?<br />

Bedingungseintritt ist i.d.R. zu unterstellen. Wenn nicht, gilt<br />

Anschlussbeschwerde als nicht erhoben, z.B. wenn die<br />

<strong>Beschwerde</strong> keinen Erfolg hat (??)<br />

Anschlussbeschwerde verliert ihre Wirkung mit Unzulässigkeit<br />

oder Rücknahme der <strong>Beschwerde</strong><br />

e. Verspätung nach §§ 296 II, 282 ZPO<br />

Der Verspätungseinwand scheitert i.d.R. bereits, weil in<br />

Verfahren mit Amtsermittlung die Regeln der ZPO über die<br />

Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht für anwendbar<br />

erklärt werden können.<br />

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