Prüfungsschema Beschwerde Löschungsverfahren - Kandidatenportal
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A. Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde<br />
I. rechtswirksame <strong>Beschwerde</strong> nach §567 III ZPO im<br />
Gegenseitigkeitsverhältnis liegt vor? i.d.R. der Fall!<br />
II.<br />
Keine Beschwer, aber Rechtsschutzbedürfnis<br />
III.<br />
Erforderlich ist keine Beschwer! Erforderlich ist nur ein<br />
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, was i.d.R. zu bejahen sein<br />
dürfte, da mir über die Anschlussbeschwerde eine<br />
Antragserweiterung iS der Einbringung neuer<br />
Schutzentziehungsgründe und im Hinblick auf die Erweiterung<br />
des Begehrens auf weitere bisher nicht angegriffene W/DL<br />
möglich ist und offen ist, ob das BPatG in der Sache bzgl. Der<br />
bisher durchgreifenden Gründe die Auffassung des DPMA teilt.<br />
Zulässige Einlegung durch <strong>Beschwerde</strong>gegner<br />
a. Einlegungsort: BPatG (Devolutiveffekt), Zeitpunkt<br />
Einlegung bis Schluss der mündlichen Verhandlung bei BPatG<br />
möglich, d.h. bis Entscheidung über die Hauptbeschwerde. Beides<br />
i.d.R. unproblematisch zu erkennen<br />
b. Form<br />
Einlegung grds. schriftlich, kann aber auch zu Protokoll erklärt<br />
werden (§569 III ZPO), erst recht zu Protokoll des Richters,<br />
wenn der Vorsitzende dies gestattet. Setzt eine Feststellung im<br />
Protokoll nach §160 III Nr. 2 ZPO voraus, z.B. durch<br />
Protokollierung der Anträge.<br />
Keine Gebühr erforderlich!!<br />
c. Bedingte Erhebung durch <strong>Beschwerde</strong>gegner<br />
Nach neuer geltender Rechtssprechung ist auch hilfsweise<br />
Erhebung zulässig, z.B. auch im Rahmen einer hilfsweisen<br />
Erweiterung des Löschungsgrunds, in dem zugleich die hilfsweise<br />
Einlegung einer Anschlussbeschwerde gesehen werden kann.<br />
d. Bedingungseintritt?<br />
Bedingungseintritt ist i.d.R. zu unterstellen. Wenn nicht, gilt<br />
Anschlussbeschwerde als nicht erhoben, z.B. wenn die<br />
<strong>Beschwerde</strong> keinen Erfolg hat (??)<br />
Anschlussbeschwerde verliert ihre Wirkung mit Unzulässigkeit<br />
oder Rücknahme der <strong>Beschwerde</strong><br />
e. Verspätung nach §§ 296 II, 282 ZPO<br />
Der Verspätungseinwand scheitert i.d.R. bereits, weil in<br />
Verfahren mit Amtsermittlung die Regeln der ZPO über die<br />
Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht für anwendbar<br />
erklärt werden können.<br />
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