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um die Würde der Frauen zu heben..... - Verband Wiener Volksbildung

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Die Gleichbehandlungsrichtlinie unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer<br />

Diskriminierung, <strong>die</strong> beide verboten sind:<br />

Als Beispiel für <strong>die</strong> unmittelbare Diskriminierung führe ich folgendes Beispiel an:<br />

Ein Arbeitgeber verhält sich unmittelbar diskriminierend, wenn er eine schwangere Frau<br />

wegen <strong>der</strong> finanziellen Kosten, <strong>die</strong> ihre schwangerschaftsbedingte Abwesenheit auslösen,<br />

nicht anstellt.<br />

Als Beispiel für eine mittelbare Diskriminierung kann <strong>die</strong> Schlechterstellung von<br />

Teilzeitkräften genannt werden, da sich <strong>die</strong>se nicht unmittelbar gegen <strong>Frauen</strong> richtet, jedoch<br />

<strong>Frauen</strong> im Regelfall davon betroffen sind.<br />

Doch <strong>um</strong> <strong>Frauen</strong>rechte durch<strong>zu</strong>setzen bedarf einer ständigen prozesshaften Überprüfung.<br />

Diese erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof, dessen Entscheidungen immer mit<br />

Spannung erwartet werden, da <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> europäische und nationale Gleichstellungspolitik<br />

85, 86<br />

von Bedeutung und somit richtungweisend sind.<br />

In Wien wurde mit dem <strong>Wiener</strong> Gleichbehandlungsgesetz von 1996 <strong>der</strong> EU-Richtlinie<br />

aus dem Jahr 1976 <strong>zu</strong>r Verwirklichung des Grundsatzes <strong>der</strong> Gleichbehandlung von Männern<br />

und <strong>Frauen</strong> hinsichtlich des Zuganges <strong>zu</strong>r Beschäftigung, <strong>zu</strong>r Berufsausbildung und z<strong>um</strong><br />

beruflichen Aufstieg sowie in Be<strong>zu</strong>g auf <strong>die</strong> Arbeitsbedingungen entsprochen. Zwei weitere<br />

EG-Richtlinien wurden eingearbeitet und das Gesetz entsprechend novelliert: Im Jahr 1997<br />

betreffend <strong>die</strong> Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und im Jahr 2002<br />

<strong>die</strong> weitere europäische Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie <strong>zu</strong>r Verwirklichung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Gleichbehandlung von Männern und <strong>Frauen</strong>.<br />

Im September 2004 sind hinsichtlich <strong>der</strong> Dienstordnung und <strong>der</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstetenordnung<br />

weitere entsprechende Gesetzesän<strong>der</strong>ung für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nsteten <strong>der</strong> Stadt Wien in Kraft<br />

getreten. Diese Gesetzesän<strong>der</strong>ungen waren durch <strong>die</strong> Verpflichtung Österreichs, drei EU-<br />

Richtlinien <strong>um</strong><strong>zu</strong>setzen, und zwar <strong>die</strong> Antirassismus-Richtlinie (2000/43/EG), <strong>die</strong><br />

Rahmenrichtlinie für Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) und <strong>die</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungs-Richtlinie <strong>zu</strong>r Verwirklichung <strong>der</strong> Gleichbehandlung von <strong>Frauen</strong> und Männern im<br />

Arbeitsleben notwendig geworden (2002/73/EG).<br />

Das aus 7 Teilen bestehende Gesetz gilt für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nsteten <strong>der</strong> Stadt Wien (BeamtInnen und<br />

Vertragsbe<strong>die</strong>nstete) und <strong>die</strong>, <strong>die</strong> sich dar<strong>um</strong> bewerben und - mit Son<strong>der</strong>bestimmungen - für<br />

LandeslehrerInnen.<br />

85 FGS V (2006-2007), Modul 2 Recht.Macht.Geschlecht, Gleichstellungspolitik in <strong>der</strong> EU<br />

86 FGS V (2006-2007), Basismodul Geschichte des politischen Feminismus<br />

37

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