für alle Hartz IV-Betroffenen - Freies in Wort und Schrift
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Der Antragsgegner hatte die Leistungen <strong>für</strong> den Zeitraum vom 01. November 2011 bis<br />
31.01.2012 aufgr<strong>und</strong> der mit Bescheid vom 13.10.2011 verhängten Sanktion wegen e<strong>in</strong>es<br />
Meldepflichtverstoßes um xx,xx€ (10 %) gekürzt. Das dagegen angestrengte e<strong>in</strong>stweilige<br />
Rechtsschutzverfahren (Az.: S 16 AS ????/11 ER) blieb erfolglos.<br />
Mit Schreiben vom 02.11.2011 wurde der Antragsteller von dem Antragsgegner darauf<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Leistungsbewilligung nach dem SGB II zum 31.12.2011 ablaufe<br />
<strong>und</strong> auf die Möglichkeit e<strong>in</strong>es Weiterbewilligungsantrags unter Beifügung der Antragsformulare<br />
h<strong>in</strong>gewiesen.<br />
Mit Schreiben vom 21.11.2011 beantragte der Antragsteller ab sofort bzw. zum<br />
01.12.2011 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
nach Art. 11 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 GG, da e<strong>in</strong>e ausreichende Lebensgr<strong>und</strong>lage<br />
nicht vorhanden sei. Den Formularantrag des Antragsgegners auf Weiterbewilligung<br />
änderte er ab, <strong>in</strong>dem er die <strong>Wort</strong>e „nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB II) - Arbeitslosengeld ll/Sozialgeld - durchstrich <strong>und</strong> um die oben genannten Artikel<br />
des Gr<strong>und</strong>gesetzes ergänzte.<br />
Er beantragte konkret unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Diplom-Kaufmanns<br />
Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.V. <strong>und</strong> Gutachter des Klägers<br />
<strong>in</strong> Verfahren vor dem B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (Az.:1 BVL 1/09) 631 € monatlich <strong>für</strong><br />
e<strong>in</strong> menschenwürdiges Dase<strong>in</strong> <strong>und</strong> die Gewährung der Mietkosten e<strong>in</strong>schließlich der<br />
Mietnebenkosten <strong>in</strong> voller Höhe sowie die Übernahme der Krankenversicherungs- <strong>und</strong><br />
Rentenversicherungskosten <strong>in</strong> voller Höhe.<br />
Der Antragsgegner lehnte die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.01.2012 mit Bescheid<br />
vom 05.12.2011 ab.<br />
Als Begründung führte er an, dass bei den Jobcentern der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach entsprechender Antragstellung<br />
erbracht würden, der Antragsteller aber ausdrücklich Leistungen zur Sicherung des<br />
Lebensunterhalts nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) Art. 11 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 1 <strong>und</strong><br />
20 GG beantragt habe. Diese Leistungen könnten beim Antragsgegner mangels sachlicher<br />
Zuständigkeit nicht erbracht werden, das Jobcenter Dachau sei nur <strong>für</strong> die Leistungsgewährung<br />
nach dem SGB 11 zuständig. E<strong>in</strong>e entsprechende Institution, die Leistungen<br />
nach dem GG gewähre, sei dem Antragsgegner nicht bekannt.<br />
Der Antragsteller erhob gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners am<br />
07.12.2011 Widerspruch, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.<br />
Ebenfalls am 07.12.2011 beantragte der Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die ablehnende<br />
Entscheidung des Antragsgegners.<br />
Da das SGB II e<strong>in</strong>deutig gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG -Zitiergebot verstoße <strong>und</strong> das<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgericht die positive Gültigkeit des SGB II nicht festgestellt habe, sei<br />
dieses Gesetz als nichtig zu betrachten <strong>und</strong> die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
nach den Art. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 GG zu gewähren. Er<br />
verwies <strong>in</strong>soweit auf das oben erwähnte Gutachten des Diplom-Kaufmanns Rüdiger Bökervom<br />
17.02.2010.