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Die Haftung des Verkäufers einer mangelhaften Sache auf ...

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<strong>Die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong> <strong>einer</strong> <strong>mangelhaften</strong> <strong>Sache</strong><br />

<strong>auf</strong> Schadensersatz gegenüber dem Käufer<br />

I. Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz statt der Leistung<br />

Bei Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist stets zu beachten: <strong>Die</strong> Pflichtverletzung darf nicht<br />

unerheblich sein! Nach BGH ZIP 2006, 904 ist dies auch dann der Fall, wenn der Verkäufer einen<br />

Mangel arglistig verschweigt! Das ist wegen der Bezugnahme der Pflichtverletzung gerade <strong>auf</strong> die<br />

„nicht wie geschuldet erbrachte Leistung“ in § 281 I 3 BGB sehr problematisch (Unterscheidung<br />

Leistungspflichten und Nebenpflichten!)!<br />

1. Anfänglicher unbehebbarer Mangel (qualitative Unmöglichkeit)<br />

a) §§ 311a II 1, 2, 3, 281 I 3, V, 437 Nr. 3, 434 1 , 433 I 1, 2 BGB.<br />

b) Fristsetzung macht mangels Behebbarkeit <strong>des</strong> Mangels keinen Sinn.<br />

c) Nach h. M. keine Anwendung <strong>des</strong> § 280 I 1, 2 BGB, da § 311a II BGB für den Fall<br />

<strong>des</strong> Schadensersatzes statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit lex specialis ist!<br />

d) Wichtige Fälle: Verk<strong>auf</strong> <strong>einer</strong> Fälschung als Original, eines Unfallwagens als unfallfrei.<br />

2. Anfänglicher behebbarer Mangel<br />

a) §§ 281, 280 III, I 1, 2, 440, 437 Nr. 3, 434, 433 I 1, 2 BGB.<br />

b) Fristsetzung macht wegen Behebbarkeit <strong>des</strong> Mangels gerade Sinn.<br />

c) Immer an § 440 BGB denken (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)!<br />

d) Hier gilt nun § 280 I 1, 2 BGB!<br />

e) Hier immer an Konkurrenzproblem zu § 320 BGB denken (Mängeleinrede)!<br />

3. Nachträglicher unbehebbarer Mangel<br />

a) §§ 283, 280 III, I 1, 2, 437 Nr. 3, 434, 433 I 1, 2 BGB.<br />

b) Fristsetzung macht mangels Behebbarkeit <strong>des</strong> Mangels wiederum keinen Sinn.<br />

c) Unterschied zur anfänglichen Unmöglichkeit: Mangel tritt nachträglich <strong>auf</strong>.<br />

d) Hier wiederum § 280 I 1, 2 BGB anwenden!<br />

4. Nachträglicher behebbarer Mangel<br />

a) §§ 281, 280 III, I 1, 2, 437 Nr. 3, 434, 433 I 1, 2 BGB.<br />

b) Kein Unterschied zu 2.<br />

II. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschaden,<br />

Begleitschaden)<br />

1. §§ 280 I 1, 2, 437 Nr. 3, 434, 433 I 1, 2 BGB.<br />

2. Problem: § 280 I 1, 2 BGB auch als Anspruchsgrundlage für Mangelfolgeschaden bei<br />

qualitativer Unmöglichkeit (zum Begriff s. o. I. 1.)? Nach h. M. (+), da in diesem Fall § 311a II<br />

BGB keine Anspruchsgrundlage für den Mangelfolgeschaden darstellen soll.<br />

1 In der konkreten Prüfung ist dann genau zu zitieren je nachdem welche Variante <strong>des</strong> § 434 BGB vorliegt, also<br />

z. B. § 434 I 1 BGB oder § 434 I 2 Nr. 2 BGB.<br />

© Ulrich Kulke 2006


2<br />

III.<br />

Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz bei mangelbedingtem Betriebsausfallschaden<br />

1. Unterscheide Nichtleistung von Schlechtleistung (vgl. den Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes z. B. in § 281 I<br />

1 BGB „… Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt …“).<br />

2. Keine Anhaltspunkte im Gesetz, die dafür sprechen auch die Schlechtleistung als Nichtleistung<br />

<strong>auf</strong>zufassen Dennoch für SchuldR AT sehr umstritten!<br />

3. Daher: Grundsätzlich §§ 280 I 1, 2, 437 Nr. 3, 434, 433 I 1, 2 BGB, nicht dagegen<br />

§§ 280 I 1, 2, II, 286 BGB!<br />

allerdings erforderlich: Differenzierte Betrachtung! <strong>Die</strong> mittlerweile wohl vorherrschende<br />

Auffassung differenziert alleine nach der Fristsetzung: Hätte der eingetretene Schaden noch<br />

durch eine Leistung innerhalb <strong>einer</strong> gesetzten Frist abgewendet werden können? Daher auch<br />

als Anspruchsgrundlage denkbar: §§ 281, 280 III, I 1, 2, 437 Nr. 3, 434, 433 I 1, 2 BGB!<br />

IV.<br />

Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung<br />

1. Unterscheide Nichtleistung von Schlechtleistung (vgl. den Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes z. B. in § 281 I<br />

1 BGB „… Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt …“).<br />

2. Keine Anhaltspunkte im Gesetz, die dafür sprechen auch die Schlechtleistung als Nichtleistung<br />

<strong>auf</strong>zufassen Dennoch für SchuldR AT sehr umstritten!<br />

3. Anspruchsgrundlage daher: §§ 280 I 1, 2, II, 286 BGB!<br />

V. Probleme<br />

1. Auf welche Pflichtverletzung kommt es an, wenn der Käufer Schadensersatz statt der<br />

Leistung verlangt?<br />

a) Es kommt immer <strong>auf</strong> die Lieferung <strong>einer</strong> <strong>mangelhaften</strong> <strong>Sache</strong> an, § 433 I 1, 2 BGB.<br />

b) Es kommt immer <strong>auf</strong> die Nichtvornahme der Nacherfüllung an, also § 439 BGB.<br />

c) Es kommt entweder <strong>auf</strong> die eine oder die andere Pflichtverletzung an.<br />

Entscheidend: Welcher Schaden? <strong>Die</strong>s entspricht der wohl h. M.<br />

2. Welche Pflichtverletzung hat der Verkäufer <strong>einer</strong> <strong>mangelhaften</strong> <strong>Sache</strong> zu vertreten?<br />

a) Der Verkäufer muss gerade die Lieferung <strong>einer</strong> <strong>mangelhaften</strong> <strong>Sache</strong> zu vertreten haben.<br />

b) Der Verkäufer muss gerade die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten haben.<br />

c) Der Verkäufer muss entweder die Lieferung <strong>einer</strong> <strong>mangelhaften</strong> <strong>Sache</strong> oder die Nichtvornahme der<br />

Nacherfüllung zu vertreten haben (H. M.).<br />

3. Aufbau <strong>des</strong> § 280 I 1, 2 BGB<br />

a) Schuldverhältnis, §§ 280 I 1, 241, 311 BGB<br />

b) Pflicht, §§ 280 I 1, 241 I, II BGB<br />

c) Verletzung dieser Pflicht, §§ 280 I 1, 433 I 1, 2 BGB<br />

d) Schaden, § 280 I 1 BGB<br />

e) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den vom Käufer geltend gemachten Schaden, § 280 I 1<br />

BGB<br />

f) Hat der Verkäufer auch gerade diese Pflichtverletzung zu vertreten, §§ 280 I 1, 2, 433 I 1, 2<br />

BGB?<br />

© Ulrich Kulke 2006


3<br />

VI.<br />

Außervertragliche Ansprüche <strong>des</strong> Käufers gegen den Verkäufer <strong>auf</strong> Schadensersatz<br />

1. Ansprüche aus <strong>einer</strong> außervertraglichen Garantie<br />

2. Ansprüche aus Delikt<br />

VII. Zusammenfassung<br />

1. Unterscheide immer genau nach den geltend gemachten Schadenspositionen! <strong>Die</strong> nach der<br />

wohl h. M. entscheidende Frage lautet: Hätte der geltend gemachte Schaden durch eine letzte<br />

Handlung zum letztmöglichen Zeitpunkt abgewendet werden können?<br />

2. Unterscheide immer genau zwischen der Pflichtverletzung <strong>einer</strong>seits und dem<br />

Vertretenmüssen gerade dieser, für den geltend gemachten Schaden ursächlichen<br />

Pflichtverletzung andererseits!<br />

3. Unterscheide immer genau zwischen den verschiedenen möglichen Pflichtverletzungen, die der<br />

Verkäufer begangen haben kann, also zwischen § 433 I 1, 2 BGB <strong>einer</strong>seits und § 439 BGB<br />

andererseits!<br />

VIII. Beispiel<br />

Der gewerbliche Verkäufer V verk<strong>auf</strong>t an K eine mangelhafte Espressomaschine, die V von dem<br />

Hersteller 40x erworben hat. Hinweise für eine Mangelhaftigkeit waren weder durch den Hersteller<br />

gegeben, noch hätte V die Mangelhaftigkeit erkennen können. <strong>Die</strong> Espressomaschine explodiert,<br />

zerstört sich selbst und Teile der Kücheneinrichtung <strong>des</strong> K. Ansprüche <strong>des</strong> K gegen V, wenn V weder<br />

von dem Mangel wusste noch wissen konnte? 2<br />

2 Zur Vertiefung dieser Fragestellung und auch zu der Frage „Selbstvornahme“ vgl. Lorenz, NJW 2006, 1175,<br />

sowie Fest, JURA 2005, 734.<br />

© Ulrich Kulke 2006

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