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Merkblatt über die wichtigsten ... - Landkreis Coburg

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Gülle2 3<br />

5 Prüfung der Anlagen<br />

5.1 Vor Inbetriebnahme<br />

5.1.1 Vor Inbetriebnahme sind <strong>die</strong> Behälter<br />

und Sammeleinrichtungen bei offener<br />

Grube vom Betreiber auf ihre<br />

Dichtheit zu prüfen.<br />

5.1.2 Die Dichtheit der Behälter ist durch<br />

eine mindestens 50 cm hohe Füllung<br />

mit Wasser an freistehenden bzw. nicht<br />

hinterfüllten Behältern nachzuweisen.<br />

Dabei dürfen <strong>über</strong> einen Beobachtungszeitraum<br />

von mindestens 48<br />

Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt,<br />

keine bleibenden Durchfeuchtungen<br />

und kein messbares Absinken des<br />

Wasserspiegels auftreten.<br />

5.2 Wiederkehrende Prüfung<br />

Wiederholungsprüfungen im Rahmen der<br />

Eigen<strong>über</strong>wachung sind mindestens einmal<br />

jährlich vorzunehmen. Dabei sind <strong>die</strong><br />

zugänglichen Anlagenteile, wie Armaturen,<br />

Rohrleitungen und <strong>die</strong> sichtbaren<br />

Teile des Behälters sowie insbesondere<br />

der Kontrollschacht der Leckageerkennungsmaßnahme<br />

durch Sicht- oder Funktionskontrolle<br />

vom Betreiber zu prüfen.<br />

6 Sonstiges<br />

6.1 Der Güllegrube darf kein Oberflächenwasser<br />

und Niederschlagswasser<br />

zugeführt werden.<br />

6.2 Auch während der Bauzeit sind vor<strong>über</strong>gehend<br />

keine Öffnungen in der Sohlplatte<br />

der Güllegruben zugelassen.<br />

6.3 Der Grubeninhalt ist rechtzeitig abzufahren.<br />

Beim Ausbringen von Düngemitteln<br />

ist im Rahmen guter fachlicher<br />

Praxis ein direkter Eintrag in <strong>die</strong> Oberflächengewässer,<br />

u. a. durch Einhaltung eines<br />

ausreichenden Abstandes, oder auf<br />

benachbarte Flächen zu vermeiden und<br />

dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen<br />

in <strong>die</strong> Oberflächengewässer oder auf benachbarte<br />

Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere<br />

Geländebeschaffenheit und<br />

Bodenverhältnisse angemessen zu berücksichtigen.<br />

Die jeweils geltenden<br />

Schutzgebietsverordnungen sind zu beachten.<br />

Auf <strong>über</strong>schwemmungsgefährdeten<br />

Flächen darf Gülle erst nach dem Ende<br />

der für <strong>die</strong> Örtlichkeit zu erwartenden<br />

Überschwemmungszeiten ausgebracht<br />

werden.<br />

Bei Verdacht auf Undichtheit (z. B. Gülle<br />

im Kontrollschacht) ist das Landratsamt<br />

<strong>Coburg</strong> durch den Betreiber umgehend zu<br />

benachrichtigen.

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