Merkblatt über die wichtigsten ... - Landkreis Coburg
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Gülle2 3<br />
5 Prüfung der Anlagen<br />
5.1 Vor Inbetriebnahme<br />
5.1.1 Vor Inbetriebnahme sind <strong>die</strong> Behälter<br />
und Sammeleinrichtungen bei offener<br />
Grube vom Betreiber auf ihre<br />
Dichtheit zu prüfen.<br />
5.1.2 Die Dichtheit der Behälter ist durch<br />
eine mindestens 50 cm hohe Füllung<br />
mit Wasser an freistehenden bzw. nicht<br />
hinterfüllten Behältern nachzuweisen.<br />
Dabei dürfen <strong>über</strong> einen Beobachtungszeitraum<br />
von mindestens 48<br />
Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt,<br />
keine bleibenden Durchfeuchtungen<br />
und kein messbares Absinken des<br />
Wasserspiegels auftreten.<br />
5.2 Wiederkehrende Prüfung<br />
Wiederholungsprüfungen im Rahmen der<br />
Eigen<strong>über</strong>wachung sind mindestens einmal<br />
jährlich vorzunehmen. Dabei sind <strong>die</strong><br />
zugänglichen Anlagenteile, wie Armaturen,<br />
Rohrleitungen und <strong>die</strong> sichtbaren<br />
Teile des Behälters sowie insbesondere<br />
der Kontrollschacht der Leckageerkennungsmaßnahme<br />
durch Sicht- oder Funktionskontrolle<br />
vom Betreiber zu prüfen.<br />
6 Sonstiges<br />
6.1 Der Güllegrube darf kein Oberflächenwasser<br />
und Niederschlagswasser<br />
zugeführt werden.<br />
6.2 Auch während der Bauzeit sind vor<strong>über</strong>gehend<br />
keine Öffnungen in der Sohlplatte<br />
der Güllegruben zugelassen.<br />
6.3 Der Grubeninhalt ist rechtzeitig abzufahren.<br />
Beim Ausbringen von Düngemitteln<br />
ist im Rahmen guter fachlicher<br />
Praxis ein direkter Eintrag in <strong>die</strong> Oberflächengewässer,<br />
u. a. durch Einhaltung eines<br />
ausreichenden Abstandes, oder auf<br />
benachbarte Flächen zu vermeiden und<br />
dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen<br />
in <strong>die</strong> Oberflächengewässer oder auf benachbarte<br />
Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere<br />
Geländebeschaffenheit und<br />
Bodenverhältnisse angemessen zu berücksichtigen.<br />
Die jeweils geltenden<br />
Schutzgebietsverordnungen sind zu beachten.<br />
Auf <strong>über</strong>schwemmungsgefährdeten<br />
Flächen darf Gülle erst nach dem Ende<br />
der für <strong>die</strong> Örtlichkeit zu erwartenden<br />
Überschwemmungszeiten ausgebracht<br />
werden.<br />
Bei Verdacht auf Undichtheit (z. B. Gülle<br />
im Kontrollschacht) ist das Landratsamt<br />
<strong>Coburg</strong> durch den Betreiber umgehend zu<br />
benachrichtigen.