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STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

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Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />

7<br />

Art. 11<br />

Auflösung<br />

Die Auflösung von Pro Juventute erfolgt gemäss Art. 88 und 89 ZGB oder wenn mindestens<br />

zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats einem Auflösungsantrag zustimmen.<br />

Im Falle der Auflösung ist das Stiftungsvermögen der Schweizerischen Gemeinnützigen<br />

Gesellschaft zur Verwendung im Sinne des Stiftungszwecks zuzuweisen.<br />

Diese Statuten wurden vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 26.08.2009 verabschiedet<br />

und treten per 01.01.2010 in Kraft.<br />

Der Präsident des Stiftungsrats<br />

Der Vizepräsident des Stiftungsrats<br />

Josef Felder<br />

Jean Guinand<br />

Bemerkung: Die in diesen Statuten erwähnten männlichen Formen haben für beide<br />

Geschlechter Geltung.

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