STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE
STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE
STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />
7<br />
Art. 11<br />
Auflösung<br />
Die Auflösung von Pro Juventute erfolgt gemäss Art. 88 und 89 ZGB oder wenn mindestens<br />
zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats einem Auflösungsantrag zustimmen.<br />
Im Falle der Auflösung ist das Stiftungsvermögen der Schweizerischen Gemeinnützigen<br />
Gesellschaft zur Verwendung im Sinne des Stiftungszwecks zuzuweisen.<br />
Diese Statuten wurden vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 26.08.2009 verabschiedet<br />
und treten per 01.01.2010 in Kraft.<br />
Der Präsident des Stiftungsrats<br />
Der Vizepräsident des Stiftungsrats<br />
Josef Felder<br />
Jean Guinand<br />
Bemerkung: Die in diesen Statuten erwähnten männlichen Formen haben für beide<br />
Geschlechter Geltung.