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Gutachten (PDF) - MIK NRW

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Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen<br />

2 Der Kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen:<br />

Vertikale Aspekte – Finanzausgleichsmasse<br />

Das Grundgesetz (GG) verpflichtet die Länder generell zur Einführung eines kommunalen Finanzausgleichssystems,<br />

die Art und Weise bleibt allerdings offen. Auch die Dotierung der kommunalen Finanzausgleichssysteme<br />

ist Ländersache. Art. 106 Abs. 7 GG regelt hierzu nur ganz allgemein: „Von dem Länderanteil<br />

am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmt<br />

die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden<br />

(Gemeindeverbänden) zufließt.“<br />

Die Regelungen der Landesverfassung (LV) zur Höhe einer angemessenen Finanzausstattung sind in <strong>NRW</strong><br />

recht allgemein, Art. 79 LV verpflichtet das Land, „[…]im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit<br />

einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.“ Diese Aussage erlaubt einen gewissen Ermessens-<br />

und Interpretationsspielraum. Angesichts der geringen finanziellen Handlungsspielräume wird<br />

die Angemessenheit der vom Land gewährten Finanzausgleichsmittel immer wieder von kommunaler<br />

Seite in Frage gestellt. Die vertikalen Verteilungsaspekte – wenn auch von großer Relevanz – sind nicht<br />

im Fokus dieses <strong>Gutachten</strong>s. Ziel dieses <strong>Gutachten</strong>s ist es, die vorherrschenden Verteilungsmechanismen<br />

des Schlüsselzuweisungssystems – und somit die horizontalen Aspekte – zu untersuchen. Daher konzentriert<br />

sich dieser Abschnitt auf die konzeptionelle Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs,<br />

sowie auf die Verteilung der Mittel nach Zuweisungsart.<br />

In Nordrhein-Westfalen – wie auch in den meisten anderen Ländern – ist ein Verbundquotensystem implementiert.<br />

Die Verbundgrundlage setzt sich zusammen aus den Gemeinschaftssteuern (obligatorischer<br />

Steuerverbund), an denen die Gemeinden und Gemeindeverbände zu beteiligen sind, und aus den Landessteuern<br />

(fakultativer Steuerverbund), bei denen die Beteiligung den Ländern frei steht. 1 Gemeinschaftssteuern<br />

sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer (Art. 106<br />

Abs. 3 GG). Des Weiteren werden in <strong>NRW</strong> die Kommunen an 4/7 des Aufkommens des Landes aus der<br />

Grunderwerbsteuer beteiligt (Landessteuer). Verbundzeitraum für die Berechnung des Ist-Aufkommens<br />

ist vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergegangenen Jahres bis zum 30. September des dem<br />

Haushaltsjahr vorhergegangenen Jahres. Der Verbundsatz – der quotale Ausgleichssatz auf die Verbundgrundlage<br />

– beträgt in <strong>NRW</strong> 23%. Nach einigen Modifikationen durch Bereinigungen, z.B. Kompensationsleistung<br />

für Einnahmeausfälle aus der Spielbankabgabe sowie Vorwegabzügen für zu entrichtende<br />

Tantiemen und der kommunalen Beteiligung an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen, beträgt die<br />

zu verteilende Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2013 8.656 Mio. EUR (§ 2 f. Entwurf GFG 2013 2 ). Dies<br />

ist eine Erhöhung um 2,79% gegenüber dem GFG 2012.<br />

1<br />

2<br />

Weitere Landessteuern sind die Grunderwerbsteuer, die Erbschaftsteuer, die Rennwett- und Lotteriesteuer,<br />

die Totalisatorsteuer, die Feuerschutzsteuer und die Biersteuer.<br />

Wenn im Folgenden vom GFG 2013 bzw. Entwurf GFG 2013 die Rede ist, so ist damit der Gesetzentwurf<br />

der Landesregierung zum GFG 2013, Drucksache 16/1402 des Landtags Nordrhein-Westfalen gemeint.<br />

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