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Friedhofssatzung - Stadt Gummersbach

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<strong>Friedhofssatzung</strong><br />

werden.<br />

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:<br />

a) auf Urnenreihengrabstätten:<br />

1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,35 m, Mindeststärke<br />

0,12 m;<br />

2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, Mindeststärke<br />

0,10 m;<br />

b) auf Urnenwahlgrabstätten:<br />

1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke<br />

0,12 m;<br />

2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,60 m, Mindeststärke<br />

0,10 m.<br />

(3) Steineinfassungen und Steinplattenumrandungen sind bodengleich durchgehend<br />

liegend mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen und<br />

müssen zwischen 5 cm und 25 cm breit sein. Leichte Höhenunterschiede dürfen<br />

ausgeglichen werden, wobei die Höhe der Einfassung der Nachbargrabstätte<br />

maßgeblich ist. Einfassungen dürfen zwischen 0,05 m – und 0,10 m aus dem<br />

Boden heraus stehen.<br />

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 23 für vertretbar hält,<br />

kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige<br />

bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.<br />

§ 26<br />

Zustimmungserfordernis<br />

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale<br />

sind ab einer Höhe von 0,80 m und einer Breite von 0,50 m zustimmungspflichtig.<br />

Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:<br />

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 20 unter<br />

Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift,<br />

der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.<br />

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift,<br />

der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials,<br />

seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung vorzulegen.<br />

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5<br />

oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte<br />

verlangt werden.<br />

(3) Für das Verlegen von Steineinfassungen, Steinplattenumrandungen, Wegeplatten,<br />

Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch Platten und für die Errichtung<br />

und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen ist ebenfalls die<br />

vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung notwendig. Die

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