Friedhofssatzung - Stadt Gummersbach
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<strong>Friedhofssatzung</strong><br />
werden.<br />
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:<br />
a) auf Urnenreihengrabstätten:<br />
1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,35 m, Mindeststärke<br />
0,12 m;<br />
2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, Mindeststärke<br />
0,10 m;<br />
b) auf Urnenwahlgrabstätten:<br />
1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke<br />
0,12 m;<br />
2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,60 m, Mindeststärke<br />
0,10 m.<br />
(3) Steineinfassungen und Steinplattenumrandungen sind bodengleich durchgehend<br />
liegend mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen und<br />
müssen zwischen 5 cm und 25 cm breit sein. Leichte Höhenunterschiede dürfen<br />
ausgeglichen werden, wobei die Höhe der Einfassung der Nachbargrabstätte<br />
maßgeblich ist. Einfassungen dürfen zwischen 0,05 m – und 0,10 m aus dem<br />
Boden heraus stehen.<br />
(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 23 für vertretbar hält,<br />
kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige<br />
bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.<br />
§ 26<br />
Zustimmungserfordernis<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale<br />
sind ab einer Höhe von 0,80 m und einer Breite von 0,50 m zustimmungspflichtig.<br />
Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:<br />
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 20 unter<br />
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift,<br />
der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.<br />
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift,<br />
der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials,<br />
seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung vorzulegen.<br />
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5<br />
oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte<br />
verlangt werden.<br />
(3) Für das Verlegen von Steineinfassungen, Steinplattenumrandungen, Wegeplatten,<br />
Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch Platten und für die Errichtung<br />
und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen ist ebenfalls die<br />
vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung notwendig. Die