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Leseprobe - Alpmann Schmidt

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Fall 1: Abgrenzung Unmöglichkeit zur Gewährleistung<br />

3. Abgrenzung Unmöglichkeit zur Gewährleistung<br />

Fraglich ist, wie der vorliegende Fall zuzuordnen ist.<br />

Für die Abgrenzung zwischen Schuldrecht AT und dem Gewährleistungsrecht<br />

gelten die allgemeinen Grundsätze: Hat der Schuldner, hier der Verkäufer,<br />

gar nicht geleistet und verlangt der Käufer wegen Nichtleistung<br />

Schadensersatz statt der Leistung, so richtet sich dieser Anspruch nach<br />

Schuldrecht AT, d.h. im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit nach § 311 a<br />

Abs. 2. Hingegen gilt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht als lex specialis,<br />

falls der Schuldner, hier Verkäufer, schlecht leistet. D.h. der Verkäufer<br />

muss den Leistungsgegenstand erbracht haben, welcher entweder mit einem<br />

Sachmangel i.S.v. § 434 oder mit einem Rechtsmangel i.S.v. § 435 behaftet<br />

ist. s. Vertiefungsschema 1<br />

Kann der Verkäufer, wie hier, wegen Abhandenkommens kein Eigentum<br />

verschaffen, so ist die Zuordnung nach den vorgenannten Kriterien umstritten:<br />

a) Unmöglichkeit<br />

Die erste Meinung 1 stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verkäufer seine<br />

Pflicht aus § 433 Abs. 1, das Eigentum zu verschaffen, nicht erfüllt hat, sodass<br />

eine Nichtleistung und damit Unmöglichkeit vorliege.<br />

b) Rechtsmangel<br />

Die Gegenansicht 2 betont demgegenüber, dass der Verkäufer immerhin<br />

die Kaufsache übergeben habe, sodass keine Nichterfüllung vorliege. Hingegen<br />

seien die Rechte des wahren Eigentümers als Rechte Dritter i.S.v.<br />

§ 435 und damit als Rechtsmangel anzusehen, sodass das Gewährleistungsrecht<br />

einschlägig sei. Folgt man dieser Auffassung, so gilt für Schadensersatzansprüche<br />

des Käufers § 437 Nr. 3. Dieser verweist jedoch wiederum<br />

auf §§ 280 ff. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass der Bezugspunkt<br />

nunmehr die Nacherfüllung i.S.v. § 437 Nr. 1 ist. Ist diese von vornherein<br />

unmöglich, so gilt wiederum für Schadensersatz § 311 a Abs. 2. Hier<br />

war es für V wegen § 935 Abs. 1 von Anfang an unmöglich, den Rechtsmangel<br />

zu beseitigen, sodass nach dieser Auffassung der Schadensersatzanspruch<br />

aus § 437 Nr. 3 i.V.m. § 311 a Abs. 2 anwendbar ist.<br />

c) Streitentscheidung entbehrlich<br />

Da somit letztlich beide Auffassungen zur Anwendung des § 311 a Abs. 2<br />

gelangen, ist für den vorliegenden Fall eine Streitentscheidung entbehrlich.<br />

III. Vertretenmüssen des V<br />

Ein Vertretenmüssen des V wird vermutet bis zur Exkulpation gemäß<br />

§ 311 a Abs. 2 S. 2 (s. hierzu AS-FallSkript Schuldrecht AT, Fall 16).<br />

Fraglich ist, ob sich V hier exkulpiert hat. V hat lediglich geltend gemacht,<br />

er habe von dem vorangegangenen Diebstahl des Schmucks nichts gewusst.<br />

Dies schließt jedoch den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht aus.<br />

1. Teil<br />

Klausurtipp:<br />

Eine Streitentscheidung<br />

wird nur dann erforderlich,<br />

wenn Verjährung im<br />

Raum steht:<br />

• Ansprüche aus<br />

Schuldrecht AT, z.B.<br />

aus § 311 a Abs. 2, verjähren<br />

gemäß §§ 195,<br />

199 grds. in 3 Jahren<br />

• Gewährleistungsrechte<br />

aus § 437 verjähren<br />

gemäß § 438. Für<br />

Rechtsmängel gilt<br />

§ 438 Abs. 1 Nr. 1!<br />

1 Palandt/Weidenkaff § 435 Rdnr. 8; BGH RÜ 2008, 1, 2.<br />

2 Canaris JZ 2003, 831, 832; Jauernig/Berger § 435 Rdnr. 5.<br />

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