Leseprobe - Alpmann Schmidt
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Fall 1: Abgrenzung Unmöglichkeit zur Gewährleistung<br />
3. Abgrenzung Unmöglichkeit zur Gewährleistung<br />
Fraglich ist, wie der vorliegende Fall zuzuordnen ist.<br />
Für die Abgrenzung zwischen Schuldrecht AT und dem Gewährleistungsrecht<br />
gelten die allgemeinen Grundsätze: Hat der Schuldner, hier der Verkäufer,<br />
gar nicht geleistet und verlangt der Käufer wegen Nichtleistung<br />
Schadensersatz statt der Leistung, so richtet sich dieser Anspruch nach<br />
Schuldrecht AT, d.h. im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit nach § 311 a<br />
Abs. 2. Hingegen gilt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht als lex specialis,<br />
falls der Schuldner, hier Verkäufer, schlecht leistet. D.h. der Verkäufer<br />
muss den Leistungsgegenstand erbracht haben, welcher entweder mit einem<br />
Sachmangel i.S.v. § 434 oder mit einem Rechtsmangel i.S.v. § 435 behaftet<br />
ist. s. Vertiefungsschema 1<br />
Kann der Verkäufer, wie hier, wegen Abhandenkommens kein Eigentum<br />
verschaffen, so ist die Zuordnung nach den vorgenannten Kriterien umstritten:<br />
a) Unmöglichkeit<br />
Die erste Meinung 1 stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verkäufer seine<br />
Pflicht aus § 433 Abs. 1, das Eigentum zu verschaffen, nicht erfüllt hat, sodass<br />
eine Nichtleistung und damit Unmöglichkeit vorliege.<br />
b) Rechtsmangel<br />
Die Gegenansicht 2 betont demgegenüber, dass der Verkäufer immerhin<br />
die Kaufsache übergeben habe, sodass keine Nichterfüllung vorliege. Hingegen<br />
seien die Rechte des wahren Eigentümers als Rechte Dritter i.S.v.<br />
§ 435 und damit als Rechtsmangel anzusehen, sodass das Gewährleistungsrecht<br />
einschlägig sei. Folgt man dieser Auffassung, so gilt für Schadensersatzansprüche<br />
des Käufers § 437 Nr. 3. Dieser verweist jedoch wiederum<br />
auf §§ 280 ff. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass der Bezugspunkt<br />
nunmehr die Nacherfüllung i.S.v. § 437 Nr. 1 ist. Ist diese von vornherein<br />
unmöglich, so gilt wiederum für Schadensersatz § 311 a Abs. 2. Hier<br />
war es für V wegen § 935 Abs. 1 von Anfang an unmöglich, den Rechtsmangel<br />
zu beseitigen, sodass nach dieser Auffassung der Schadensersatzanspruch<br />
aus § 437 Nr. 3 i.V.m. § 311 a Abs. 2 anwendbar ist.<br />
c) Streitentscheidung entbehrlich<br />
Da somit letztlich beide Auffassungen zur Anwendung des § 311 a Abs. 2<br />
gelangen, ist für den vorliegenden Fall eine Streitentscheidung entbehrlich.<br />
III. Vertretenmüssen des V<br />
Ein Vertretenmüssen des V wird vermutet bis zur Exkulpation gemäß<br />
§ 311 a Abs. 2 S. 2 (s. hierzu AS-FallSkript Schuldrecht AT, Fall 16).<br />
Fraglich ist, ob sich V hier exkulpiert hat. V hat lediglich geltend gemacht,<br />
er habe von dem vorangegangenen Diebstahl des Schmucks nichts gewusst.<br />
Dies schließt jedoch den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht aus.<br />
1. Teil<br />
Klausurtipp:<br />
Eine Streitentscheidung<br />
wird nur dann erforderlich,<br />
wenn Verjährung im<br />
Raum steht:<br />
• Ansprüche aus<br />
Schuldrecht AT, z.B.<br />
aus § 311 a Abs. 2, verjähren<br />
gemäß §§ 195,<br />
199 grds. in 3 Jahren<br />
• Gewährleistungsrechte<br />
aus § 437 verjähren<br />
gemäß § 438. Für<br />
Rechtsmängel gilt<br />
§ 438 Abs. 1 Nr. 1!<br />
1 Palandt/Weidenkaff § 435 Rdnr. 8; BGH RÜ 2008, 1, 2.<br />
2 Canaris JZ 2003, 831, 832; Jauernig/Berger § 435 Rdnr. 5.<br />
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