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Roes, Martina - Heilberufe

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RICHTLINIE NACH § 63 ABS. 3C SGB V DES G-<br />

BA (22. MÄRZ 2012; BUNDESANZEIGER)<br />

• Einige Behandlungstätigkeiten, die bislang ausschließlich Ärztinnen und<br />

Ärzten vorbehalten waren, können künftig im Rahmen von Modellprojekten<br />

probeweise auf ausgebildete Kranken- und Altenpflegekräfte übertragen<br />

werden.<br />

• bezieht sich ausschließlich auf Berufsangehörige der Kranken- und<br />

Altenpflege.<br />

• Sie gilt NICHT für Medizinische Fachangestellte (MFAs)<br />

• Den in der Richtlinie zur Übertragung vorgesehenen Tätigkeiten muss eine<br />

ärztliche Verordnung vorausgehen. Die Diagnose selbst sowie die<br />

Indikationsstellung bleiben damit weiterhin in ärztlicher Hand.<br />

• übertragbare ärztliche Tätigkeiten (Modellvorhaben)<br />

• Diabetes mellitus Typ 1 und 2<br />

• Chronische Wunden<br />

• Demenz (ausgenommen die Palliativversorgung)<br />

• Verdacht auf Hypertonus (außerhalb von Schwangerschaften)<br />

01/26/13 ROES - Kongress Pflege

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