Forschungsauftrag - Humboldt-Universität zu Berlin
Forschungsauftrag - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Forschungsauftrag</strong><br />
der<br />
(Name, Firma, Anschrift)<br />
Auftraggeber -<br />
(nachstehend AG genannt)<br />
an die<br />
<strong>Humboldt</strong>-Universität <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong>, vertreten durch den Präsidenten,<br />
Unter den Linden 6, 10099 <strong>Berlin</strong>,<br />
- Auftragnehmerin -<br />
(nachstehend Universität genannt)<br />
für den/die an der Fakultät<br />
im Institut für<br />
das Fachgebiet<br />
Prof. Dr.<br />
vertretende/n<br />
- Projektleiter/in -<br />
Präambel: (grundsätzliche Absichten und Zielstellungen)<br />
§ 1. Aufgabenstellung<br />
(1) Die Universität übernimmt unter der Kurzbezeichnung<br />
die in der Anlage (Forschungsplan) näher beschriebenen Forschungsarbeiten.<br />
§ 2. Fristen/Termine<br />
(1) Die Laufzeit des Vorhabens erstreckt sich vom .................... bis <strong>zu</strong>m .................... .<br />
Vertrag <strong>zu</strong>r Auftragsforschung auf der Basis des <strong>Berlin</strong>er Vertrages, Stand: 9/2013
Seite 2 eines <strong>Forschungsauftrag</strong>es<br />
(2) Die Leistungs- und Berichtsübergabe an den AG erfolgt bis <strong>zu</strong>m .................... . Sie ist<br />
durch den AG binnen zwei Wochen nach Übergabe <strong>zu</strong> protokollieren. Danach gelten die Arbeiten<br />
als erfüllt.<br />
§ 3. Ansprechpartner/Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
(1) Für die fachliche Durchführung seitens der Universität ist <strong>zu</strong>ständig:<br />
(2) Der Projektbegleiter des AG ist:<br />
Der vom AG bestellte Projektbegleiter für das Gesamtvorhaben ist berechtigt, nach Voranmeldung<br />
und während der üblichen Arbeitszeit den Fortgang der vereinbarten Arbeiten bei der<br />
Universität <strong>zu</strong> beobachten, alle hierfür notwendigen Unterlagen ein<strong>zu</strong>sehen und die Einhaltung<br />
der technischen Vorschriften <strong>zu</strong> überwachen.<br />
(3) Für die Durchführung der Forschungsarbeiten stellt der AG der Universität die in der Anlage<br />
im Einzelnen aufgeführten Geräte, Materialien u.ä. <strong>zu</strong>r Verfügung. Die Universität bzw. der<br />
Projektleiter bringen die im Forschungsplan im Einzelnen beschriebenen vorvertraglichen<br />
Kenntnisse in die Arbeiten ein.<br />
§ 4. Vergütung<br />
(1) Die Universität erhält für die Durchführung des Forschungsprojektes einschließlich des Materials<br />
und der Benut<strong>zu</strong>ng aller <strong>zu</strong>r Durchführung dieses Vertrages notwendigen Einrichtungen<br />
eine Vergütung in Höhe von<br />
............ (in Buchstaben:..... Euro) <strong>zu</strong>sätzlich jeweils gültiger Umsatzsteuer.<br />
(2) Dieser Betrag ist nach Rechnungsstellung wie folgt <strong>zu</strong>r Zahlung fällig:<br />
Euro ..................... bis <strong>zu</strong>m<br />
Euro..................... bis <strong>zu</strong>m<br />
Euro ..................... bis <strong>zu</strong>m<br />
Euro ..................... als Schlusszahlung (entsprechend an<strong>zu</strong>passen)<br />
(3) Erkennt die Universität, dass sich die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für den Zahlungsplan geändert haben,<br />
so wird sie dies dem AG unverzüglich mitteilen. Der AG wird dann versuchen, den Zahlungsplan<br />
an<strong>zu</strong>passen.<br />
(4) Für den Fall des Zahlungsver<strong>zu</strong>ges ist die AN berechtigt, Ver<strong>zu</strong>gszinsen in Höhe von 5 %<br />
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie Ersatz des sonst nachweisbaren<br />
Ver<strong>zu</strong>gsschadens vom AG <strong>zu</strong> fordern.<br />
§ 5. Leistungsänderungen<br />
(1) Während der Laufzeit des Vertrages können beide Vertragspartner schriftlich Änderungen<br />
der vereinbarten Leistungen vorschlagen, um ein optimales Ergebnis <strong>zu</strong> erzielen. Im Falle eines<br />
Änderungsvorschlages des AG wird die Universität unverzüglich - spätestens jedoch nach<br />
30 Tagen - mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag<br />
hat. Im Falle eines Änderungsvorschlages der Universität hat der AG unverzüglich - spätestens<br />
jedoch nach 30 Tagen - mit<strong>zu</strong>teilen, ob er der Änderung <strong>zu</strong>stimmt.<br />
Vertrag <strong>zu</strong>r Auftragsforschung auf der Basis des <strong>Berlin</strong>er Vertrages, Stand: 9/2013
Seite 3 eines <strong>Forschungsauftrag</strong>es<br />
(2) Solange die Zustimmung des AG nicht vorliegt, setzt die Universität die Arbeiten nach dem<br />
vor der vorgeschlagenen Leistungsänderung geltenden Vertrag fort.<br />
(3) Sind mit einer Leistungsänderung Abweichungen vom Vertrag, Mehraufwendungen für die<br />
Universität oder eine andere Ressourcennut<strong>zu</strong>ng verbunden, so bedarf es einer Änderung des<br />
Vertrages i.S.d. § 15 Abs. 1.<br />
§ 6. Geheimhaltung, Publikationsfreiheit und Meldepflicht<br />
(1) Die Vertragspartner werden alle ihnen aufgrund dieser Vereinbarung bzw. bei der Durchführung<br />
des Vorhabens bekannt werdenden Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen sowie<br />
Geschäftsvorgänge aus dem Bereich des anderen Vertragspartners auch über die Dauer dieses<br />
Vertrages hinaus vertraulich behandeln und nicht ohne Absprache Dritten <strong>zu</strong>gänglich machen,<br />
soweit nicht die Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Veröffentlichung gem. Abs. 3 oder 4 gegeben sind.<br />
(2) Diese Geheimhaltungsverpflichtung findet ferner keine Anwendung auf Informationen, die<br />
(1) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz des offenbarenden<br />
Vertragspartners waren, oder<br />
(2) die <strong>zu</strong>r Zeit der Offenlegung der Öffentlichkeit bekannt sind oder ohne eine Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng<br />
dem offenbarenden Vertragpartner öffentlich bekannt werden, oder<br />
(3) die der offenbarende Vertragspartner von einem Dritten, der dem anderen Vertragspartner<br />
gegenüber nicht <strong>zu</strong>r Geheimhaltung verpflichtet ist, rechtmäßig erwirbt.<br />
Informationen sind nicht bereits als öffentlich an<strong>zu</strong>sehen, wenn Teile dieser Informationen in<br />
allgemein <strong>zu</strong>gänglichen Veröffentlichungen enthalten sind oder wenn einzelne Aspekte der Informationen<br />
der Öffentlichkeit bekannt sind oder werden.<br />
(3) Der AG erkennt an, dass die Universität Forschungsergebnisse veröffentlichen muss und<br />
wird diesem Interesse Rechnung tragen. Allerdings verpflichten sich der Projektleiter und die<br />
Universität gegenüber dem AG, Forschungsergebnisse nicht ohne schriftliche Zustimmung des<br />
AG <strong>zu</strong> veröffentlichen oder anderweitig Dritten – auch im Vorverfahren einer Veröffentlichung –<br />
<strong>zu</strong> offenbaren, so lange die Forschungsergebnisse der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1<br />
unterliegen. Sie werden dem AG das Manuskript, das <strong>zu</strong>m Druck oder <strong>zu</strong>r mündlichen Veröffentlichung<br />
vorgesehen ist (im Folgenden: die Veröffentlichung) mindestens 60 Tage vor der<br />
Weitergabe des Manuskriptes an Dritte oder dem Vortrag <strong>zu</strong>r Prüfung vorlegen. Wenn der AG<br />
binnen 45 Tagen nach Eingang des Manuskriptes mitteilt, dass die Veröffentlichung Geheimhaltungsinteressen<br />
berührt, werden die Universität und der Projektleiter dafür Sorge tragen,<br />
dass die Veröffentlichung unterbleibt oder die aus Sicht des AG geheimhaltungsbedürftigen<br />
Informationen gestrichen werden. Äußert sich der AG innerhalb der 45 Tage nicht, so gilt die<br />
Zustimmung <strong>zu</strong>r Veröffentlichung als erteilt. Bei einer geplanten Veröffentlichung von Forschungsergebnissen,<br />
die aus Sicht des AG schutzrechtsfähig sind, wird der AG die Zustimmung<br />
nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten ab Einreichung der Schutzrechtsanmeldung nicht mehr<br />
verweigern.<br />
(4) Darüber hinaus bleibt es der Universität unbenommen, Thema und Abstract sowie Partner<br />
und Laufzeit des Vertrages im Rahmen der ihr gesetzlich obliegenden Öffentlichkeitsarbeit <strong>zu</strong><br />
veröffentlichen. Diese Informationen enthalten keine Hinweise auf vertragsgegenständlich erzielte<br />
Ergebnisse.<br />
(5) Der Projektleiter verpflichtet sich gegenüber dem AG, der Universität alle Diensterfindungen<br />
nach § 5 ArbnEG <strong>zu</strong> melden und die jeweiligen Erfinderanteile <strong>zu</strong> benennen. Der Projektleiter<br />
verzichtet in Be<strong>zu</strong>g auf alle Forschungsergebnisse gegenüber dem AG auf die Geltendmachung<br />
seines negativen Publikationsrechtes aus § 42 Nr. 2 ArbnEG.<br />
Vertrag <strong>zu</strong>r Auftragsforschung auf der Basis des <strong>Berlin</strong>er Vertrages, Stand: 9/2013
Seite 4 eines <strong>Forschungsauftrag</strong>es<br />
§ 7. Regeln <strong>zu</strong> Erfindungen, Schutzrechten und Know-how<br />
(1) Altschutzrechte<br />
1. Jeder Vertragspartner bleibt Inhaber/in der von ihm/ihr vor Beginn des Forschungsprojekts<br />
gemachten Erfindungen und der darauf angemeldeten oder erteilten<br />
Schutzrechte (im Folgenden: Altschutzrechte).<br />
2. Der Projektleiter wird den AG vor Beginn und fortlaufend während des Forschungsprojektes<br />
nach bestem Wissen und Gewissen über das Bestehen ihm oder<br />
der Universität gehörenden Altschutzrechte informieren, soweit sie voraussichtlich<br />
für die Nut<strong>zu</strong>ng von Arbeitsergebnissen, die bei der Durchführung des Forschungsprojekts<br />
entstehen und sich auf die im Forschungsplan enthaltene Aufgabenstellung<br />
beziehen (im Folgenden: Forschungsergebnisse), erforderlich sind. Er teilt dem AG<br />
ferner nach bestem Wissen und Gewissen mit, inwieweit Dritte an solchen Altschutzrechten<br />
nut<strong>zu</strong>ngsberechtigt sind und inwieweit der jeweilige Schutzrechtsinhaber<br />
in der Nut<strong>zu</strong>ng dieser Altschutzrechte beschränkt ist. Sollte eine derartige<br />
Beschränkung da<strong>zu</strong> führen, dass die Forschungsergebnisse vom AG nicht genutzt<br />
werden können und lässt sich das Recht <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng nicht durch eine Änderung<br />
des Forschungsplanes erreichen, steht dem AG ein außerordentliches Kündigungsrecht<br />
gem. § 14 <strong>zu</strong>.<br />
3. Soweit Altschutzrechte – gleich, ob sie nach Ziff. 2. mitgeteilt wurden oder nicht –<br />
für die Durchführung des Forschungsprojektes erforderlich sind und keine entgegenstehenden<br />
Rechte Dritter bestehen, räumt der jeweilige Vertragspartner dem<br />
jeweils anderen Vertragspartner hieran ein auf die Dauer und die Zwecke des Forschungsprojektes<br />
begrenztes, unentgeltliches und nicht ausschließliches Nut<strong>zu</strong>ngsrecht<br />
ein.<br />
4. Soweit und sobald nach Ziff. 2 mitgeteilte Altschutzrechte für die Verwertung der<br />
Forschungsergebnisse erforderlich sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter<br />
bestehen, räumt die Universität bzw. der Projektleiter dem AG an diesen Rechten<br />
eine nichtausschließliche Lizenz <strong>zu</strong> marktüblichen Bedingungen ein. Soweit derartige<br />
Altschutzrechte der Verwertungsgesellschaft der Universität <strong>zu</strong>stehen, wird<br />
die Universität dafür sorgen, dass dem AG eine entsprechende Lizenz eingeräumt<br />
wird.<br />
5. Ziff. 4. gilt sinngemäß für Altschutzrechte, die nach Ziff. 2. nicht mitgeteilt wurden,<br />
es sei denn, die Universität ist <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Anfrage des AG nach einer Lizenz<br />
an derartigen Altschutzrechten bereits in aussichtsreichen Verhandlungen über eine<br />
Verwertung begriffen.<br />
6. Ziff. 1 bis 5 gelten entsprechend für das von jedem Vertragspartner vor Beginn des<br />
Forschungsprojekts erarbeitete Know-how sowie für bestehende Urheberrechte<br />
bzw. urheberrechtliche Nut<strong>zu</strong>ngsrechte.<br />
(2) Forschungsergebnisse<br />
1. Ungeachtet der Regelung in § 9 über die Anmeldung von Schutzrechten stehen<br />
sämtliche materiellen Rechte an den Forschungsergebnissen ausschließlich dem AG<br />
<strong>zu</strong>. Mit Vertragsschluss übertragen die Universität und der Projektleiter an den AG<br />
im Voraus sämtliche Rechte an den künftig entstehenden Forschungsergebnissen;<br />
für den Projektleiter gilt diese Übertragung im Hinblick auf nicht schutzrechtsfähige<br />
Forschungsergebnisse, freie Erfindungen und, bezogen auf den Zeitpunkt des Freiwerdens,<br />
für etwa frei werdende Erfindungen. Diese Übertragung steht unter der<br />
auflösenden Bedingung, dass der AG seinen finanziellen Verpflichtungen nach § 4<br />
für die Vertragssumme nachkommt.<br />
Vertrag <strong>zu</strong>r Auftragsforschung auf der Basis des <strong>Berlin</strong>er Vertrages, Stand: 9/2013
Seite 5 eines <strong>Forschungsauftrag</strong>es<br />
2. Zur Sicherstellung dieser umfassenden Rechtsübertragung nach Ziff. 1 verpflichtet<br />
sich der Projektleiter, Beschäftigte der Universität, die dem Anwendungsbereich des<br />
§ 42 Nr. 2 ArbnEG unterfallen, in das Forschungsprojekt erst dann ein<strong>zu</strong>beziehen,<br />
wenn sie seine Pflichten aus diesem Vertrag mit übernommen haben. Die Namen<br />
der für die Durchführung des Forschungsprojekts vorgesehenen Beschäftigten der<br />
Universität, die Lehr- und Forschungstätigkeit i.S.d. § 42 ArbnEG ausüben, sind<br />
aufgelistet. Die Liste ist als Anlage beigefügt. Der Projektleiter versichert, dass diese<br />
Beschäftigten der Universität eine Erklärung, abgegeben haben, in der sie – soweit<br />
anwendbar - die gleichen Rechte und Pflichten übernommen haben wie der<br />
Projektleiter im Rahmen dieses Vertrages. Der Projektleiter wird ferner dafür Sorge<br />
tragen, dass andere an dem Forschungsprojekt Beteiligte (z.B. Diplomanden, Doktoranden,<br />
Studierende), die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität<br />
stehen, erst dann an dem Forschungsprojekt <strong>zu</strong> beteiligen, wenn sie die<br />
Verpflichtungen des Projektleiters aus diesem Vertrag sinngemäß übernommen haben<br />
und die unmittelbare Übertragung aller Rechte an ihren Forschungsergebnissen<br />
auf den AG sichergestellt haben. Die Universität steht für diese Verpflichtungen<br />
des Projektleiters ein.<br />
3. Der Universität und dem Projektleiter stehen ein nichtausschließliches, nichtübertragbares<br />
Recht <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng der Forschungsergebnisse für die Forschungs- und<br />
Lehrtätigkeit <strong>zu</strong>. Unberührt hiervon bleiben die vertraglichen Regelungen <strong>zu</strong>r Geheimhaltung<br />
der Forschungsergebnisse. Ferner dürfen die Forschungsergebnisse im<br />
Rahmen der Forschung für oder mit Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des<br />
AG verwendet werden, die aber nicht unbillig verweigert werden darf. Ausgenommen<br />
hiervon sind Altschutzrechte, vor Vertragsabschluss vorliegendes Know-how<br />
oder nicht der Geheimhaltung unterliegende Gegenstände.<br />
(3) Urheberrechte<br />
An auf die Forschungsergebnisse bezogenen Urheberrechten erhält der AG unentgeltlich ein<br />
ausschließliches, übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes Nut<strong>zu</strong>ngsrecht für<br />
alle Nut<strong>zu</strong>ngsarten. § 7 Abs. 2 Ziffer 3 gilt entsprechend. Sofern der AG urheberrechtlich geschützte<br />
Werke oder Gegenstände verwandter Schutzrechte gewerblich nutzt, vergütet er die<br />
Urheber angemessen i.S.d. § 32 UrhG.<br />
(4) Ergebnisse außerhalb des Forschungsplanes<br />
Ergebnisse, die bei der Durchführung des Forschungsplanes entstehen, sich aber nicht auf die<br />
im Forschungsplan enthaltene Aufgabenstellung beziehen, stehen dem Vertragspartner <strong>zu</strong>, der<br />
sie erzielt hat.<br />
§ 8. Regeln <strong>zu</strong>r technischen Abwicklung von Schutzrechtsanmeldungen<br />
Die Vertragspartner sind bei der Durchführung des Vertrages bestrebt, die Forschungsergebnisse<br />
durch Schutzrechte (im Folgenden: Neuschutzrechte) ab<strong>zu</strong>sichern. Für die Anmeldung<br />
dieser Neuschutzrechte gelten folgende Regeln:<br />
(1) Nach Erhalt einer aus Sicht der Universität vollständigen Erfindungsmeldung wird die Universität<br />
den AG unverzüglich von dem Inhalt der Erfindungsmeldung in Kenntnis setzen.<br />
(2) Binnen 45 Tagen nach Eingang der Erfindungsmeldung beim AG wird dieser der Universität<br />
schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang er die Einreichung einer prioritätsbegründenden<br />
Erstanmeldung wünscht. Äußert sich der AG innerhalb dieser Frist nicht oder negativ, stehen<br />
die materiellen Rechte an der betreffenden Erfindung der Universität <strong>zu</strong> und werden vom<br />
AG an sie übertragen. Nimmt die Universität in einem solchen Fall die Erfindung in Anspruch,<br />
gewährt sie dem AG ein nichtausschließliches, weltweites, unwiderrufliches und nichtübertrag-<br />
Vertrag <strong>zu</strong>r Auftragsforschung auf der Basis des <strong>Berlin</strong>er Vertrages, Stand: 9/2013
Seite 6 eines <strong>Forschungsauftrag</strong>es<br />
bares Nut<strong>zu</strong>ngsrecht an der betreffenden Erfindung und den daraus resultierenden Schutzrechten.<br />
Andernfalls gewährt der Projektleiter dem AG ein solches Nut<strong>zu</strong>ngsrecht.<br />
(3) Wenn der AG eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Universität die<br />
Erfindung entsprechend unbeschränkt in Anspruch nehmen. Daraufhin wird die Universität die<br />
prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Universität und des AG vornehmen<br />
(§ 9). Die Universität verpflichtet sich, einen von dem AG in der Mitteilung gemäß<br />
Abs. 2 Satz 1 <strong>zu</strong> benennenden Rechts- oder Patentanwalt mit dieser Anmeldung <strong>zu</strong> beauftragen.<br />
Hat der AG in der Mitteilung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 keinen Rechts- oder Patentanwalt<br />
benannt, wählt die Universität einen Rechts- oder Patentanwalt aus. Über den Inhalt der Anmeldung<br />
entscheidet der AG. Sollten beide Parteien <strong>zu</strong> der Auffassung kommen, dass die prioritätsbegründende<br />
Erstanmeldung durch einen vom AG beauftragten Rechts- oder Patentanwalt<br />
durchgeführt werden soll, werden die Parteien dies vorab schriftlich vereinbaren.<br />
(4) Die Vertragspartner sind verpflichtet, den berechtigten Vertragspartner bei der Erwirkung<br />
von Neuschutzrechten <strong>zu</strong> unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Erklärungen zeitgerecht<br />
und sachlich richtig ab<strong>zu</strong>geben. Die Vertragspartner werden im übrigen alles unterlassen,<br />
was für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Neuschutzrechten schädlich sein könnte.<br />
(5) Die Universität hat das Recht, Dritte statt ihrer mit der Abwicklung der Anmeldung <strong>zu</strong><br />
betrauen und diesen daher, soweit erforderlich, Informationen, die ihr im Rahmen dieses Vertrages<br />
<strong>zu</strong>gänglich sind, <strong>zu</strong> offenbaren, sofern sich diese vor Übermittlung der Informationen<br />
gegenüber der Universität <strong>zu</strong>r Geheimhaltung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages<br />
verpflichtet haben.<br />
§ 9. Anmelderstellung; Treuhandverhältnis<br />
(1) Anmelder der prioritätsbegründenden Erstanmeldung sind die Universität und der AG gemeinsam,<br />
es sei denn, die Universität verzichtet hierauf bis <strong>zu</strong>r Äußerung des AG nach § 8<br />
Abs. 2 schriftlich gegenüber dem AG. Die prioritätsbegründende Erstanmeldung ist in der Regel<br />
eine deutsche oder europäische Schutzrechtsanmeldung.<br />
(2) Die Universität hat die Anmelderstellung lediglich als Treuhänder für den AG inne. Im Innenverhältnis<br />
steht das Recht auf das Neuschutzrecht ausschließlich dem AG <strong>zu</strong>. Die Universität<br />
wird daher Weisungen des AG hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus der Anmeldung<br />
und der Rechte aus dem erteilten Neuschutzrecht befolgen.<br />
(3) Nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmeldetag wird die Universität dem AG unverzüglich<br />
ihren Anteil an der Anmeldung oder, sofern das betreffende Neuschutzrecht bereits erteilt ist,<br />
an dem Neuschutzrecht übertragen und wird da<strong>zu</strong> alle notwendigen Erklärungen abgeben.<br />
§ 10. Auslandsanmeldungen, Schutzrechtsaufgabe in einzelnen Ländern<br />
(1) Der AG nimmt die Auslandsanmeldungen im eigenen Namen vor. Er entscheidet nach eigenem<br />
Ermessen, für welche Länder er Auslandsanmeldungen durchführt.<br />
(2) Der AG ist jederzeit frei, Neuschutzrechte ganz oder in einzelnen Ländern auf<strong>zu</strong>geben oder<br />
das Anmeldeverfahren im Ausland nicht weiter <strong>zu</strong> verfolgen.<br />
§ 11. Kosten der Schutzrechte<br />
Die mit der Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchset<strong>zu</strong>ng verbundenen Kosten<br />
der Neuschutzrechte trägt der AG, es sei denn, dieser hat sein materielles Recht an diesen<br />
gemäß § 8 Abs. 2 auf die Universität übertragen.<br />
Vertrag <strong>zu</strong>r Auftragsforschung auf der Basis des <strong>Berlin</strong>er Vertrages, Stand: 9/2013
Seite 7 eines <strong>Forschungsauftrag</strong>es<br />
§ 12. Vergütung von Erfindungen<br />
(1) Der AG zahlt an die Universität 45 Tage nach der Erstanmeldung von Neuschutzrechten,<br />
spätestens aber 6 Monate nach Mitteilung des AG nach § 8 Abs. 2 Satz 1 einen Betrag von<br />
2.500,00 Euro.<br />
(2) Nutzt der Industriepartner die Neuschutzrechte kommerziell, hat die Hochschule pro<br />
Schutzrechtsfamilie Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Art, Höhe und Dauer<br />
die Vertragspartner <strong>zu</strong> gegebener Zeit in gegenseitigem Einvernehmen festlegen werden.<br />
(3) Für die einfachen Rechte nach § 8 Abs. 2 zahlt der AG an die Universität eine Vergütung,<br />
über deren Höhe sich die Parteien <strong>zu</strong> gegebener Zeit einigen.<br />
(4) Die Universität steht dafür ein, dass sie sämtliche an den Forschungsergebnissen beteiligten<br />
Erfinder, die bei ihr beschäftigt sind oder in einem sonstigen Vertragsverhältnis <strong>zu</strong> ihr stehen,<br />
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vergütet.<br />
§ 13. Haftung<br />
(1) Die Universität wird die vereinbarten Forschungsarbeiten mit der bei ihr üblichen Sorgfalt,<br />
nach besten Kräften mit qualifiziertem Personal und unter Zugrundelegung des von ihr erarbeiteten<br />
bzw. ihr bei Ausführung bekanntem Stand von Wissenschaft und Technik durchführen.<br />
Eine Gewähr wird nicht übernommen.<br />
Gelöscht: n<br />
(2) Für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus diesem Vertrag haftet die Universität<br />
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Leistungsstörungen<br />
auf die Höhe des an die Universität <strong>zu</strong> zahlenden Kostenbeitrages begrenzt. Die Haftung<br />
für Produktionsausfall/Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden<br />
ist außer im Falle vorsätzlichen Verhaltens ausgeschlossen. Bei einer Verlet<strong>zu</strong>ng von<br />
Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
(3) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Beamte,<br />
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />
(4) Der AG stellt die Universität von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, die Schadensursache<br />
ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen.<br />
§ 14. Kündigung<br />
(1) Die Vertragspartner können den Vertrag nur aus wichtigem Grund durch eingeschriebenen<br />
Brief ganz oder teilweise kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist u.a. möglich bei:<br />
einer wesentlichen Veränderung personeller oder materieller Ressourcen der Universität;<br />
einer unvorhergesehenen wesentlichen Kostenerhöhung, die die Vertragspartner nicht einvernehmlich<br />
tragen;<br />
im Falle des § 7 Abs. 1 Ziffer 2.<br />
(2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat schriftlich binnen zwei Wochen nach Kenntnis<br />
von dem Bestehen des Kündigungsgrundes <strong>zu</strong> erfolgen.<br />
(3) Im Falle einer Kündigung ist das erreichte Forschungsergebnis unverzüglich an den AG ab<strong>zu</strong>liefern.<br />
Die Universität wird sich bemühen, ein verwertbares Teilergebnis vor<strong>zu</strong>legen. Die<br />
vorhabensbezogenen Ausgaben einschließlich etwa bestehender Ausgabeverpflichtungen sind<br />
ab<strong>zu</strong>rechnen und vom AG <strong>zu</strong> erstatten.<br />
Vertrag <strong>zu</strong>r Auftragsforschung auf der Basis des <strong>Berlin</strong>er Vertrages, Stand: 9/2013
Seite 8 eines <strong>Forschungsauftrag</strong>es<br />
§ 15. Vertragsänderungen und -ergän<strong>zu</strong>ngen<br />
(1) Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergän<strong>zu</strong>ngen des Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.<br />
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages, gleichgültig aus welchen Gründen,<br />
unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.<br />
Die Vertragspartner verpflichten sich, solche unwirksamen Bestimmungen und eventuell sich<br />
zeigende Lücken der vertraglichen Absprache durch neue wirksame Verpflichtungen <strong>zu</strong> ersetzen,<br />
die dem Vertragszweck entsprechen.<br />
§ 16. Erfüllungsort/Gerichtsstand<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist <strong>Berlin</strong>.<br />
§ 17. Sonstiges<br />
Anlagen:<br />
- Forschungsplan<br />
- Liste Hochschulangehörige gem. § 7 Abs. 2 Ziffer 2<br />
- Ggf. Geräteliste gem. § 3 Abs. 3<br />
Auftragnehmerin<br />
<strong>Berlin</strong>, den<br />
Für die rechtliche Verbindlichkeit und administrative<br />
Abwicklung<br />
<strong>Berlin</strong>, den<br />
für die Projektleitung<br />
.................................................. ........................................................<br />
Servicezentrum Forschung<br />
Projektleiter/in<br />
Auftraggeber/in<br />
...................................................<br />
Datum, Unterschrift<br />
Vertrag <strong>zu</strong>r Auftragsforschung auf der Basis des <strong>Berlin</strong>er Vertrages, Stand: 9/2013