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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Rechte der Betroffenen 47<br />

der Systemdatenschutz bei der technisch-organisatorischen Gestaltung der Datenverarbeitungssysteme<br />

an. 132 Der Datenschutz soll durch die Technik unterstützt werden, indem das<br />

technisch-organisatorische System nur zu der Datenverarbeitung in der Lage ist, zu der es<br />

rechtlich auch ermächtigt ist, <strong>und</strong> die verantwortliche Stelle nur die Daten verarbeitet, die sie<br />

rechtlich verarbeiten darf. 133 Konkrete technische Maßnahmen des Systemdatenschutzes zur<br />

Gewährleistung der Datensicherheit insbesondere hinsichtlich Zugriffs- <strong>und</strong> Verfälschungsmöglichkeiten<br />

sind zum Beispiel Verschlüsselungstechniken, elektronische Signaturen, andere<br />

Authentifizierungsmaßnahmen oder Steganographie. 134<br />

6 Rechte der Betroffenen<br />

Informationelle Selbstbestimmung erfordert als Voraussetzung <strong>und</strong> als Bestandteil, dass dem<br />

Betroffenen Kontroll- <strong>und</strong> Mitwirkungsrechte zustehen. Ein Teil dieser Betroffenenrechte –<br />

Aufklärungs- <strong>und</strong> Auskunftsansprüche – wurden bereits als konkrete Voraussetzung <strong>für</strong> die<br />

Gewährleistung der Transparenz genannt. Über den reinen Informationsanspruch hinaus,<br />

muss der Betroffene aber auch spezifische Mitwirkungsrechte haben, um die Datenverarbeitung<br />

gezielt beeinflussen zu können. Denn der Gr<strong>und</strong>rechtseingriff wird selbstverständlich<br />

nicht bereits dadurch zulässig <strong>und</strong> ausgeglichen, dass der Betroffene darüber Kenntnis erlangen<br />

kann, sondern er muss zum Beispiel eine Berichtigung inhaltlich falscher oder einen Löschung<br />

unzulässigerweise erhobener personenbezogener Daten erreichen können. Normiert<br />

sind daher zugunsten der Betroffenen Auskunftsrechte, Korrekturrechte hinsichtlich Berichtigung,<br />

Sperrung <strong>und</strong> Löschung sowie das Recht zum Widerspruch. 135 Außerdem besteht die<br />

Möglichkeit, Schadensersatz einzufordern, wenn durch die unzulässige oder unrichtige Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten ein Schaden eingetreten ist.<br />

7 Datenschutzkontrolle<br />

Auch wenn dem Betroffenen gr<strong>und</strong>sätzlich eigene Instrumente zur Sicherung seines Rechts<br />

auf informationelle Selbstbestimmung eingeräumt sein müssen, so erübrigen sich dadurch<br />

nicht übergreifende <strong>und</strong> unabhängige Datenschutzkontrolleinrichtungen. Denn schon 1983 hat<br />

das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht festgestellt, dass die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter<br />

<strong>für</strong> einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aufgr<strong>und</strong><br />

der <strong>für</strong> den Bürger bestehenden Undurchsichtigkeit der Speicherung <strong>und</strong> Verwendung<br />

von Daten unter den Bedingungen einer automatischen Datenverarbeitung von erheblicher<br />

Bedeutung ist. 136 Die Datenschutzkontrolleinrichtungen haben zum einen die Funktion, dem<br />

132<br />

133<br />

134<br />

135<br />

136<br />

Bäumler, DuD 2000, 258.<br />

Roßnagel//Pfitzmann/Garstka 2001, 39 f.<br />

Roßnagel, in: ders. 2003, Kap. 3.4, Rn. 78.<br />

Z.B. §§ 19, 19a, 33, 34, 35 BDSG; s. auch Wedde, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.4, Rn. 12 ff.<br />

BVerfGE 65, 1, 46.

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