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Zur 15. CITES Vertragsstaatenkonferenz 13. – 25. März 2010

Zur 15. CITES Vertragsstaatenkonferenz 13. – 25. März 2010

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Pressehintergrundinfo<br />

Naturschutz/ <strong>CITES</strong>/ COP 15<br />

Pressehintergrundinformationen zur <strong>15.</strong> <strong>CITES</strong> <strong>Vertragsstaatenkonferenz</strong> <strong>13.</strong> <strong>–</strong> <strong>25.</strong> <strong>März</strong> <strong>2010</strong><br />

1. Die ‚Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna & Flora<br />

<strong>–</strong> <strong>CITES</strong>’<br />

Vor nunmehr annähernd 35 Jahren trat völkerrechtlich am 1. Juli 1975 <strong>CITES</strong> oder auf Deutsch<br />

das ‚Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) in Kraft, nachdem der 10. Unterzeichnerstaat<br />

die Konvention ratifiziert hatte. Für Deutschland, als erstes Mitgliedsland der Europäischen<br />

Gemeinschaft und 22. <strong>CITES</strong>-Vertragsstaat, trat die Konvention am 21. Juni 1976 in Kraft.<br />

Das Übereinkommen, dem heute 175 Staaten weltweit angehören,<br />

wurde geschlossen, um der weltweiten Bedrohung von Tier- und<br />

Pflanzenarten durch den internationalen Handel wirkungsvoll zu<br />

begegnen. <strong>CITES</strong> ist nicht nur eine der ältesten Konventionen<br />

zum Schutz der Biodiversität, sondern auch eine der erfolgreichsten.<br />

Je nach deren Gefährdungsgrad oder ihrer Schutzbedürftigkeit<br />

sind die nach <strong>CITES</strong> geschützten Arten in verschiedenen Anhängen<br />

aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen.<br />

Die <strong>CITES</strong> Anhangslisten werden alle zwei bis drei Jahre auf den WA-<br />

<strong>Vertragsstaatenkonferenz</strong>en (VSK), wie beispielsweise auf der im <strong>März</strong> <strong>2010</strong> in Doha stattfindenden<br />

<strong>15.</strong> <strong>CITES</strong> VSK, aktualisiert.<br />

Derzeit befinden sich etwa 5.000 Tier- und 28.000 Pflanzenarten auf diesen Listen. Von diesen<br />

Tier- und Pflanzenarten, können 95% grundsätzlich nach den Regeln der naturverträglichen<br />

Nutzung gehandelt werden. Sie benötigen für die Ein- und Ausfuhr die vorgeschriebenen <strong>CITES</strong><br />

Dokumente. Zuständig für die Ausstellung solcher Dokumente für den grenzüberschreitenden<br />

Verkehr mit Drittstaaten ist in Deutschland allein das Bundesamt für Naturschutz<br />

Die Artenschutzregelungen des WA gelten sowohl für lebende als auch tote Tiere und Pflanzen,<br />

ihre Entwicklungsformen sowie alle Teile davon oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen. Dabei<br />

genügt es, wenn aus irgendeinem Umstand hervorgeht, dass Waren Teile oder Erzeugnisse aus<br />

geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten.<br />

Seit dem 1. Januar 1984 regelt die Europäische Union (EU) <strong>CITES</strong> einheitlich und verbindlich für<br />

alle EU-Staaten. Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden,<br />

wurden die ursprünglichen Regelungen der EU aus den achtziger Jahren gründlich überarbeitet<br />

und am 1. Juni 1997 durch völlig neue Verordnungen ersetzt.<br />

Je nach Gefährdungsgrad werden die <strong>CITES</strong>-geschützten Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen<br />

Anhängen aufgeführt:<br />

o Anhang A<br />

enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten) sowie<br />

Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind,<br />

dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.<br />

Erfasst sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien,<br />

Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten,<br />

einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-,<br />

Euphorbien- und Aloearten.<br />

Pressesprecher Franz August Emde Bundesamt für Naturschutz Telefon 02 28/84 91-4444<br />

Stellvertreterin Annekatrin Kohn Konstantinstr. 110 Telefax 02 28/84 91-1039<br />

53179 Bonn E-Mail presse@bfn.de<br />

Internet www.bfn.de


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 2<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Anhang B<br />

enthält die Arten des Anhangs II des WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch<br />

eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten,<br />

die international in Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen<br />

in bestimmten Ländern gefährden können.<br />

Dieser Anhang umfasst u.a. Pekaris, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellen,-,<br />

Nymphen,- und Halsbandsittich), Greifvögeln, Eulen, Flamingos und Kranichen, Landschildkröten,<br />

Krokodilen, Riesenschlangen, Waranen, Stören, sowie alle Kakteen, Orchideen,<br />

Aloe-Arten soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen, aber auch Pfeilgiftfrösche,<br />

Seepferdchen, Vogelspinnen, Skorpione, Riesenmuscheln und Steinkorallen und<br />

Pflanzenarten wie z.B. Alpenveilchen, Schneeglöckchen und Mahagoni oder Raminholz<br />

liefernde Baumarten.<br />

Anhang C<br />

enthält die Arten des Anhangs III des WA (national reglementierte Arten oder Populationen,<br />

für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint), soweit diese Arten nicht<br />

bereits in Anhang A oder B bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden.<br />

Anhang D<br />

enthält die Arten, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen<br />

Schutzkategorien fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die Europäische<br />

Union eine mengenmäßige Überwachung, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen<br />

eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.<br />

2. Der Vollzug von <strong>CITES</strong> im nationalen Bereich<br />

Das Bundesamt für Naturschutz nimmt im täglichen <strong>CITES</strong> Vollzug sowohl die Aufgaben der<br />

Wissenschaftlichen Behörde als auch die der Vollzugsbehörde wahr. Das BfN ist die einzige<br />

Behörde in Deutschland, die <strong>CITES</strong> Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt. <strong>Zur</strong> ‚Kundschaft’ des<br />

BfN gehören unter anderem Tierhandel, Gärtnereien, Pflanzenhändler und Holzimporteure,<br />

Aquaristik, Pelz- oder Exotenlederbranche, wissenschaftliche Sammlungen, Zoologische und<br />

Botanische Gärten, Pharmaunternehmen, Kunstgewerbe, Jagdreiseveranstalter oder Präparatoren,<br />

aber auch Zirkusse und Privatpersonen. Darüber hinaus ist das BfN für die Ahndung von<br />

Verstößen zuständig und trägt die Verantwortung für die Unterbringung von an den deutschen<br />

Außengrenzen beschlagnahmten, insbesondere lebenden, Exemplaren.<br />

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist in der Bundesrepublik<br />

als oberste Vollzugsbehörde für die rechtliche Umsetzung der Bestimmungen, die<br />

Artenschutzpolitik und den Kontakt zu den Vertragsparteien oder internationalen Einrichtungen<br />

verantwortlich.<br />

Die Kontrollen der Ein- und Ausfuhren und damit die artenschutzrechtliche Abfertigung werden in<br />

Deutschland vom Zoll vorgenommen. Nur über die ausdrücklich ermächtigten und benannten<br />

befugten Zollstellen dürfen artengeschützte Exemplare ein- und ausgeführt werden.<br />

Eine wichtige Rolle im Binnenvollzug von <strong>CITES</strong> erfüllen die über 180 Naturschutzbehörden der<br />

Bundesländer. Je nach Bundesland sind die entsprechenden Zuständigkeiten auf Kreisverwaltungen,<br />

Regierungspräsidien oder eigenständige Landesämter verteilt. Zu den Zuständigkeiten<br />

der Bundesländer gehören die Erteilung von Ausnahmen von den Vermarktungsverboten, die<br />

Kontrolle von Händlern, Züchtern oder verarbeitendem Gewerbe sowie die Prüfung der artenschutzrechtlichen<br />

Buchführungs-, Kennzeichnungs- und Meldepflichten.<br />

3. Erfolge von <strong>CITES</strong><br />

Insgesamt hat sich <strong>CITES</strong> als Instrument bewährt, um den internationalen Handel mit gefährdeten<br />

Arten zu kontrollieren und in staatlich geregelte Bahnen zu lenken. In einigen Bereichen konnten<br />

durch konsequente internationale Anwendung der Vorschriften durchaus beachtliche Erfolge<br />

verzeichnet werden. So wurde der Markt für bestimmte Produkte (z. B. Felle von gefleckten<br />

Katzen und Ottern, Schildpatt, Elfenbein und Walprodukte), die von vom Aussterben bedrohten<br />

Arten stammen, eingedämmt. Der Wildnis entnommene lebende Exemplare dieser Arten<br />

verschwanden aus dem kommerziellen Tierhandel. Der Handel mit weniger gefährdeten Arten<br />

konnte durch das Genehmigungssystem und durch Quotierungen teilweise erheblich reduziert<br />

und nachhaltiger gestaltet werden (z. B. Handel mit Stör-Kaviar, Heilpflanzen oder Papageien).<br />

Darüber hinaus führten verstärkte Anstrengungen zur Zucht von Tieren und der künstlichen


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 3<br />

Vermehrung von Pflanzen dazu, dass die Interessen der Käufer zunehmend ohne Nutzung von<br />

Wildmaterial befriedigt werden konnten. Als herausragendes Beispiel ist hier die massenhafte<br />

Vermehrung von Orchideen zu nennen, die teilweise quasi zu ‚Supermarktpflanzen’ geworden<br />

sind.<br />

Eine der ständigen großen Herausforderungen im Rahmen der international stattfindenden<br />

Verhandlungen des Übereinkommens ist es, immer wieder ein ausgewogenes Verhältnis<br />

zwischen Nutzungsinteressen einerseits und der Verpflichtung zur Erhaltung der Artenvielfalt<br />

andererseits zu finden. Dies ist eine der treibenden Kräfte der Konvention. Sie ist mit dafür<br />

verantwortlich, dass sich <strong>CITES</strong> in seiner über 30-jährigen Geschichte immer wieder deutlich<br />

weiterentwickeln konnte. So hat beispielsweise seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens die<br />

Anzahl der Tierarten in den Anhängen zugenommen. Zudem wurde das Übereinkommen in den<br />

letzten zwei Jahrzehnten immer mehr zu einem Forum, um über die Nutzung bisher nicht in den<br />

Anhängen gelisteten Pflanzen und Tierarten zu diskutieren (z. B. Teufelskralle, verschiedene<br />

Tropenholzarten, Süßwasserschildkröten, Seegurken, Haie und andere gefährdete kommerziell<br />

genutzte Fischarten wie den schwarzen Seehecht) und die Weltöffentlichkeit dafür stärker zu<br />

sensibilisieren, damit notwendige Schutzmaßnahmen, auch außerhalb der Regelungskompetenz<br />

der Konvention, eingeleitet werden.<br />

4. Probleme der Konvention<br />

Ein seit dem Inkrafttreten der Konvention bis heute unverändert bestehendes Problem stellt der<br />

illegale Handel mit <strong>CITES</strong> geschützten Arten dar. Viele Touristen bringen dabei meist unwissentlich<br />

<strong>CITES</strong> geschützte Exemplare von ihren Urlaubsreisen mit nach Hause und wundern sich,<br />

wenn der Zoll ihnen diese nach ihrer Ankunft am Heimatflughafen wegnimmt. In Deutschland<br />

gehören zu diesen unerlaubten Souvenirs seit über 30 Jahren unverändert neben Elfenbeinerzeugnissen<br />

und Reptillederprodukten auch Muscheln oder Korallen oder daraus gefertigter<br />

Schmuck.<br />

Schwerwiegender jedoch als die illegalen Touristensouvenirs wirkt sich der illegale Handel der<br />

organisierten Kriminalität mit <strong>CITES</strong> geschützten Exemplaren auf die Wildpopulationen der<br />

betroffenen Arten aus. Die mittlerweile zu verzeichnenden illegalen Transaktionen mit artengeschützten<br />

Schildkröten oder Schuppentieren für den menschlichen Verzehr in asiatischen<br />

Ländern oder der illegale Handel mit Tigererzeugnissen und Elfenbein haben heute ein Ausmaß<br />

erreicht, das zum Aussterben ganzer Populationen oder sogar ganzer Arten führen wird, wenn<br />

diesem Handel nicht unverzüglich Einhalt geboten wird. Neben Korruption ist häufig auch der<br />

mangelnde politische Wille hauptsächlich mit dafür verantwortlich, dass diese illegalen Machenschaften<br />

fortwährend und oft noch im Beisein von Vollzugsbeamten ungesühnt betrieben werden<br />

können. Hier ist unbedingt eine Verbesserung des Vollzugs erforderlich, der allerdings ohne<br />

bessere Ausbildung, einer angemessenen technischen Ausrüstung und Bezahlung der Beamten<br />

und enger nationaler und internationaler Kooperation aller am Vollzug Beteiligten kaum zu den<br />

gewünschten Erfolgen führen wird.<br />

Ein weiteres großes Defizit der Konvention besteht darin, dass es bis heute nicht richtig gelungen<br />

ist, das Potenzial von <strong>CITES</strong> als ein internationales Instrument für den Schutz von Wäldern oder<br />

mariner Ökosysteme zu erkennen und zu nutzen. Dazu wäre es aber zwingend erforderlich und<br />

wie auf der 14. <strong>CITES</strong> <strong>Vertragsstaatenkonferenz</strong> von den dort anwesenden Umweltministern im<br />

Jahr 2007 gefordert , weitere kommerziell genutzte marine Arten, wie zum Beispiel den Blauflossenthunfisch<br />

oder zahlreiche wertvolles Tropenholz liefernde Baumarten in die Anhänge des<br />

Übereinkommens aufzunehmen. Die <strong>15.</strong> <strong>CITES</strong> <strong>Vertragsstaatenkonferenz</strong> könnte hier im marinen<br />

Bereich unter Beweis stellen, dass die Konvention eine entsprechend ihrer Ziele durchaus gerecht<br />

werdenden größeren Rolle im globalen Schutz natürlicher Ressourcen spielen kann.<br />

5. Die Konferenz der Vertragsparteien<br />

Auf internationaler Ebene ist die wichtigste Institution von <strong>CITES</strong> die Konferenz der Vertragsparteien<br />

(‚Conference of the Parties’), die alle 2,5 <strong>–</strong> 3 Jahre stattfindet und an der nicht nur Vertreter<br />

der Vertragsparteien selbst, sondern auch Vertreter internationaler Organisationen wie beispielsweise<br />

UNEP 1 , UNCTAD 2 , WTO 3 oder FAO 4 sowie von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen<br />

1 United Nations Environment Programme (Umweltprogramm der Vereinten Nationen)


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 4<br />

teilnehmen. Die <strong>Vertragsstaatenkonferenz</strong>en legen das Arbeitsprogramm der Konvention, den<br />

Haushalt oder auch die zukünftige strategische Ausrichtung der Konvention fest. Darüber hinaus<br />

entscheiden die Konferenzen über die Auslegung der Vorschriften der Konvention und die<br />

Änderung der Anhänge. Mehrere Vertreter des Bundesamtes für Naturschutz waren an der<br />

Ausarbeitung von Anhangsänderungsvorschlägen oder Diskussionsdokumenten für die <strong>15.</strong><br />

<strong>CITES</strong> <strong>Vertragsstaatenkonferenz</strong> aktiv beteiligt auf die nachfolgend aufgrund ihrer für das BfN<br />

herausragenden Bedeutung exemplarisch noch näher eingegangen werden soll.<br />

6. Presse-relevante Themen zu CoP15 aus Abt. II.1<br />

6.1. Anträge zur Listung von Heringshai und Dornhai in <strong>CITES</strong> Anhang II<br />

Für die <strong>15.</strong> <strong>CITES</strong>-Vertragstaatenkonferenz haben die EU-Mitgliedstaaten die Aufnahme des<br />

Heringshais (Lamna nasus) und des Dornhais (Squalus acanthias) in Anhang II des Übereinkommens<br />

vorgeschlagen.<br />

Bereits 2007 hatten die EU-MS vergleichbare Anträge gestellt, die aber nicht die erforderlichen<br />

Mehrheiten bei der CoP in Den Haag fanden. Die von Deutschland damals wie (in aktualisierter<br />

Form) für die bevorstehende Konferenz ausgearbeiteten Listungsvorschläge zielen nicht auf ein<br />

internationales Handelsverbot ab, sondern auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände<br />

sowie eine Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von Fleisch und Flossen für den internationalen<br />

Markt. Von der Anhang II-Listung der beiden Arten wäre z. B. auch der Handel mit den sog.<br />

„Schillerlocken“, den geräucherten Bauchlappen des Heringshais, betroffen.<br />

Beide Hai-Arten kommen in kühlen bis temperierten Meeresregionen des Atlantiks und Pazifiks<br />

vor und sind - wie viele andere Knorpelfische - durch ein langsames Wachstum und eine späte<br />

Geschlechtsreife gekennzeichnet. Das macht sie sehr anfällig für eine Übernutzung, die sowohl<br />

im Rahmen gezielter Befischung, als auch durch Beifang in den letzten beiden Jahrzehnten<br />

dramatische Ausmaße angenommen hat.<br />

Beide Arten werden in den Roten Listen der IUCN als „vulnerable“ (= „gefährdet“) mit abnehmendem<br />

Trend eingestuft. Beispielhafte Daten zum Status: Nach Untersuchungen von ICCAT 5 und<br />

ICES 6 aus dem Jahr 2009 gingen die Atlantik-Bestände des Heringshais auf weniger als 30% der<br />

ehemaligen Populationsgröße zurück. Vom Dornhai sind im Nordostatlantik, einem Schwerpunkt-<br />

Fischereigebiet der EU, nur noch 5 <strong>–</strong> 7 % der früheren Bestände übrig. Erhebliche Rückgänge<br />

sind auch aus dem nördlichen Pazifik bekannt; der Zustand der Populationen auf der Südhalbkugel<br />

ist mangels Daten vielfach nicht genau bekannt (deshalb ist für diese Bestände die Verwechselbarkeit<br />

mit den gefährdeten Populationen der Nordhalbkugel ein Listungskriterium, nicht deren<br />

Erhaltungszustand).<br />

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hat die EU im Februar 2009 einen Hai-Aktionsplan<br />

verabschiedet. Im Dezember 2009 wurde mit einem Ministerrat-Beschluss der Fang der beiden<br />

Arten in der AWZ und den Küstengewässern der EU-MS verboten.<br />

Die in internationalen Fischereifragen federführende FAO hatte in der Vergangenheit den<br />

Listungsanträgen für die beiden Arten nachdrücklich widersprochen (s. auch 6.2), was von vielen<br />

<strong>CITES</strong>-MS aufgegriffen worden war und zur Ablehnung der Anträge in 2007 geführt hatte. Die<br />

Einschätzung der FAO zu den aktuellen Listungsvorschlägen fällt nun anders aus: Demzufolge<br />

verdient der Heringshai eine Aufnahme in Anhang II. Für den Dornhai wird dies weiterhin<br />

abgelehnt (obwohl der drastische Rückgang einiger Squalus-Populationen nun auch von der FAO<br />

eingeräumt wird).<br />

Das FAO-Votum wird auch bei der CoP in Doha eine zentrale Rolle spielen; dementsprechend<br />

stehen die Erfolgschancen für den Heringshai deutlich besser als für den Dornhai. Eine Übersicht,<br />

welche <strong>CITES</strong>-MS die Anträge unterstützen werden, liegt derzeit noch nicht vor.<br />

2 United Nations Conference on Trade and Development (Konferenz der Vereinten Nationen für Handel<br />

und Entwicklung)<br />

3 World Trade Organization (Welthandelsorganisation)<br />

4 Food and Agriculture Organization of the United Nations (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation<br />

der Vereinten Nationen)<br />

5 ICCAT: International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas<br />

6 ICES: International Council for the Exploration of the Sea


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 5<br />

[Anlagen zu 6.1: Listungsanträge für Herings- und Dornhai in englischer Sprache, wie auf der<br />

<strong>CITES</strong>-Homepage veröffentlicht]<br />

EU-Listungsanträge für Herings-/Dornhai<br />

Einführung<br />

Marine Arten<br />

Hai-Anträge<br />

Nachhaltigkeit<br />

Vollzug<br />

‣ Die von Deutschland ausgearbeiteten Anträge<br />

wurden von der EU nach 2007 ein 2. Mal<br />

eingereicht.<br />

‣ Die Bestände beider Arten sind durch Übernutzung<br />

v. a. im Atlantik und N-Pazifik dramatisch<br />

zurückgegangen (z.T. bis zu 90%), daher IUCN-<br />

Status: „gefährdet“.<br />

‣ FAO sieht <strong>–</strong> anders als 2007 <strong>–</strong> die Voraussetzungen<br />

für die Aufnahme des Heringshais in Anh. II<br />

als erfüllt an, ist aber weiterhin gegen eine Listung<br />

des Dornhais.<br />

Heringshai<br />

Dornhai<br />

Pressehintergrundgespräch <strong>CITES</strong> CoP 15 - 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong><br />

6.2. Nutzung von und internationaler Handel mit kommerziell genutzten marinen<br />

Tierarten<br />

Die Überwachung des internationalen Handels mit kommerziell genutzten, aber (potentiell)<br />

gefährdeten marinen Tierarten stellt den vielleicht letzten „weißen Fleck“ im Handlungsrahmen<br />

des Washingtoner Artenschutzübereinkommens dar.<br />

Derzeit sind von den wirtschaftlich bedeutenden Meeresorganismen nur die Stein- und Schwarzen<br />

Korallen (Scleractinia, Antipatharia) sowie einige Riesenmuscheln (Tridacnidae) in den<br />

<strong>CITES</strong>-Anhängen gelistet. Hochseearten und hier insbesondere Fische fehlen völlig.<br />

Einige Versuche in der Vergangenheit, wirtschaftlich relevante Arten aufzunehmen (z. B.<br />

Thunfisch, Seehecht), scheiterten u. a. am Widerstand großer Fischereinationen (z. B. Japan), da<br />

diese die alleinige Zuständigkeit in Sachen Fischerei für die FAO und einige RFMO (Regionale<br />

Fischereiabkommen, z. B. ICCAT) reklamierten. Die Befürworter von <strong>CITES</strong>-Listungen mariner<br />

Arten vertreten hingegen die Auffassung, dass bestehende Managementabkommen den teils<br />

dramatischen Rückgang der fraglichen Arten nicht haben aufhalten können und die Konvention<br />

ein notwendiges und ergänzendes Regulativ für die nachhaltige Nutzung darstellt.<br />

Die bevorstehende <strong>CITES</strong> CoP könnte einen Wendepunkt in dieser für den Artenschutz bislang<br />

wenig erfolgreichen Entwicklung darstellen, da neben den Vorschlägen der EU (s. o.) vier weitere<br />

Anträge zur Aufnahme von kommerziell genutzten marinen Tierarten eingereicht wurden:<br />

Hammerhaie (Arten der Gattung Sphyrna) und Requiemhaie (Arten der Gattung Carcharhinus)<br />

in Anhang II (zwei Anträge): Antragsteller sind die USA und Palau, die EU<br />

unterstützt die Vorschläge. Die Arten werden v. a. wegen ihrer Flossen (Haifischflossen-Suppe!)<br />

gehandelt oder können mit den dadurch gefährdeten Arten verwechselt


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 6<br />

<br />

werden. Zumindest die Aufnahme der Hammerhaie wird auch von der FAO unterstützt.<br />

Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus) in Anhang I: Der von Monaco eingereichte<br />

Antrag dürfte wegweisende Diskussionen und Entscheidungen mit sich bringen, zumal<br />

die Zielsetzung ein (vorübergehendes) Handelsverbot für eine kommerziell außerordentlich<br />

bedeutsame Art ist. Die FAO spricht sich lediglich für eine Anhang II-<br />

Listung aus. Die EU-COM schlägt vor, den Antrag zu unterstützen, allerdings mit der<br />

Einschränkung, eine derartige CoP-Entscheidung in den darauf folgenden12 Monaten<br />

nach der Beschlussfassung durch den Ständigen Ausschuss von <strong>CITES</strong> noch<br />

einmal überprüfen zu lassen und ggf. zu korrigieren, sollte sich ICCAT 7 in diesem<br />

Zeitraum für ein besseres Thunfisch-Management einsetzen. Ob die EU-MS diesen<br />

Vorschlag aufgreifen, ist noch offen. Das BfN als Wissenschaftliche <strong>CITES</strong>-Behörde<br />

lehnt diesen „Im Prinzip ja, aber…“-Ansatz als fachlich inkonsequent ab und unterstützt<br />

den vorliegenden Antrag zusammen mit der ergänzenden Resolution (siehe<br />

auch Absatz 7.3).<br />

Listungsanträge für marine Arten<br />

Einführung<br />

Marine Arten<br />

Hai-Anträge<br />

Nachhaltigkeit<br />

Vollzug<br />

‣ Auf der CoP 15 werden erstmals mehrere Anträge für die<br />

Aufnahme von wirtschaftlich relevanten Arten in die <strong>CITES</strong>-<br />

Anhänge gestellt:<br />

• USA/Palau: Hammerhaie u. a. (6 Arten) für Anhang II<br />

• EU/Palau: Heringshai, Dornhai für Anhang II<br />

• Monaco: Blauflossenthunfisch für Anhang I<br />

• USA/EU: Rote Korallen (ca. 30 Arten) für Anhang II<br />

‣ Es sind erhebliche Widerstände<br />

von großen Fischereinationen<br />

und der FAO zu erwarten<br />

sowie erneute Diskussionen<br />

über die Zuständigkeit von<br />

<strong>CITES</strong> bei der Nutzung mariner<br />

Arten.<br />

Blauflossenthunfisch<br />

Pressehintergrundgespräch <strong>CITES</strong> CoP 15 - 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong><br />

<br />

Rote Korallen (Corallium, Paracorallium) in Anhang II: Die EU-MS sind Co-<br />

Antragsteller dieses Vorschlags der USA. Von den etwa 30 Arten sind ca. 6 <strong>–</strong> 7 für<br />

die Schmuckindustrie handelsrelevant. Die übrigen Taxa sollen aus Gründen der<br />

Verwechselbarkeit gelistet werden. Für einige Vollzugsaspekte (u. a. Unterscheidbarkeit<br />

der Arten, Einfuhr von Gegenständen zum persönlichen Gebrauch) gibt es<br />

aus BfN-Sicht noch keine (zufriedenstellenden) Lösungsansätze, über die im Rahmen<br />

der EU-Koordinierung bzw. der Konferenz noch diskutiert werden muss.<br />

7 International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas (Internationale Kommission für die<br />

Erhaltung der Thunfischarten des Atlantiks)


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 7<br />

[Anlagen zu 6.2: Listungsanträge für die genannten Taxa in englischer Sprache, wie auf der<br />

<strong>CITES</strong>-Homepage veröffentlicht]<br />

6.3. Verbesserung des Non-Detriment Finding, insbesondere nachhaltige Wildpflanzennutzung<br />

Eines der wichtigsten Themen in der Geschichte und Entwicklung von <strong>CITES</strong> wird zur Zeit<br />

intensiv verhandelt: Wie können die Ursprungsländer in die Lage versetzt werden, die Ausfuhrmengen<br />

auf die nachhaltig möglichen Entnahmemengen zu begrenzen und dies fachlich<br />

nachvollziehbar zu machen?<br />

Wie bestimmt man die nachhaltige Nutzung?<br />

Jeder spricht von Nachhaltigkeit bei der Nutzung von wild lebenden Pflanzen und Tieren, aber<br />

eine Definition ist zwischen Wissenschaftlern, Naturschützern, Nutzern und Politikern immer noch<br />

umstritten. Die IUCN als weltweite Naturschutz-Dachorganisation bemüht sich seit vielen Jahren<br />

vergeblich darum, fachliche Kriterien festzulegen, ist aber hieran mehrfach gescheitert. Im<br />

Tierbereich ist es v. a. die grundsätzlich ablehnende Haltung von Tierschützern gegenüber der<br />

Nutzung von Tieren, die eine konstruktive Auseinandersetzung schwierig macht.<br />

Im Pflanzenbereich ist das anders. Hier konnte bereits ein International Standard for Sustainable<br />

Wild Collection of Medicinal and Aromatic Plants (ISSC-MAP) erarbeitet werden, der von WWF,<br />

IUCN und BfN mit vielen Akteuren abgestimmt wurde 8 .<br />

Die Kernfragen einer nachhaltigen Sammlung von wild lebenden Pflanzen lautet: Wieviel von der<br />

Ressource ist vorhanden?, und "Wie schnell regeneriert sie sich nach der Entnahme?". Dies zu<br />

untersuchen erfordert natürlich Zeit und v.a. Geld.<br />

Wie versucht <strong>CITES</strong> dies zu lösen?<br />

Die Konvention hat diese Fragen zu lösen versucht, indem sie in Art. 4.2(a) festgeschrieben hat,<br />

dass das Ausfuhrland einer <strong>CITES</strong>-Art untersuchen muss, ob ein Export dem Überleben der Art<br />

abträglich ist. In diesem Artikel wird hierfür der Begriff “not detrimental to the survival of the<br />

species concerned” gepägt, heute würde man sagen, die Entnahme muss nachhaltig sein . Dieser<br />

Begriff war aber Mitte der 1970er Jahr noch nicht gebräuchlich. Daher sprechen die <strong>CITES</strong>-<br />

Vertreter von der Erarbeitung eines NDF.<br />

Obwohl dies die für den Erfolg von <strong>CITES</strong> wohl wichtigste Aufgabe ist, wurde in den vergangenen<br />

30 Jahre wenig dafür getan, den Mitgliedstaaten und ihre Behörden hierbei Hilfestellung zu<br />

geben.<br />

Wie definiert <strong>CITES</strong> Nachhaltigkeit?<br />

Einführung<br />

Marine Arten<br />

Hai-Anträge<br />

Nachhaltigkeit<br />

Vollzug<br />

‣ Auch nach 35 Jahren hat <strong>CITES</strong> nicht definiert, wie<br />

man nachhaltige Handelsmengen bestimmt.<br />

‣ Hilfestellung für das sog. „Non-Detriment Finding“<br />

des Ausfuhrlandes gab es bisher nicht.<br />

‣ 2008 hat eine Fachtagung hierzu Empfehlungen<br />

erarbeitet.<br />

‣ Gegen eine Resolution zu diesem Thema gibt es<br />

aber politische Widerstände vieler Staaten.<br />

‣ DE setzt sich dafür ein, einheitliche Maßstäbe zu<br />

schaffen.<br />

8 www.floraweb.de/map-pro<br />

Pressehintergrundgespräch <strong>CITES</strong> CoP 15 - 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong>


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 8<br />

Welche Entscheidung steht auf CoP 15 an?<br />

Seit CoP 14 in Den Haag ist das anders: Das Plants Committee bekam folgenden Auftrag: to<br />

develop principles, criteria and indicators on the formulation of non-detriment findings for those<br />

taxa of high priority such as timber species, Prunus africana and other medicinal plants”.<br />

Im November 2008 hat eine Fachtagung in Mexiko stattgefunden, auf der Informationen und<br />

Erfahrungen über die Methoden ausgetauscht wurden, mit denen man Non-Detriments Findings<br />

(NDFs) formulieren kann. Es wurden fachliche Hilfestellungen für eine Reihe von Pflanzen- und<br />

auch Tiergruppen erarbeitet 9 .<br />

Im Vorfeld von CoP15 hat sich nun gezeigt, dass die politische Zustimmung auf CoP15 mehr als<br />

fraglich ist. Die Vorbereitung einer Resolution ist bereits erfolgreich verhindert worden. Die<br />

Beschlussvorlage für CoP15 lautet nun, dass der Prozess erst auf CoP16 wieder verhandelt<br />

werden soll.<br />

Grund für diese ablehnende Haltung ist, dass viele Staaten befürchten, dass aus den unverbindlichen<br />

Hilfestellungen über kurz oder lang verbindliche Regelungen werden. Sie pochen hier<br />

vehement auf die Souveränität ihrer Entscheidung wie sie ein NDF durchführen. In vielen Fällen<br />

soll dadurch verschleiert werden, dass ein NDF de facto nicht vorgenommen wird.<br />

Deutschland nimmt hier die Haltung ein, dass die Erfolge bei <strong>CITES</strong> nur durch ein verbessertes<br />

NDF in den Ursprungsländern gesichert werden können. Wir meinen, dass wir bereits heute<br />

fachlich in der Lage sind, durch Schulungen die Nachhaltigkeit der Entnahme in den Ausfuhrländern<br />

zu verbessern, die in ihren Entscheidungen gestärkt werden müssen. Solche Schulungen<br />

können und sollten bereits jetzt vorbereitet werden.<br />

7. Presse-relevante Themen zu CoP15 aus Abt. I.1<br />

7.1. Internethandel mit <strong>CITES</strong> geschützten Arten<br />

Seit mehreren Jahren wird das Internet verstärkt als Plattform genutzt, um Exemplare geschützter<br />

Tiere und Pflanzen zum Verkauf und Kauf anzubieten. Neben legalen Exemplaren werden immer<br />

mehr Tiere und Pflanzen angeboten, die den Beschränkungen des internationalen Artenschutzrechts<br />

unterliegen. Stichprobenweise Untersuchungen durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen<br />

(NRO) haben zum Teil erhebliche Verstöße belegt.<br />

Die Europäische Union hat deshalb bereits für die 14. Vertragsstaaten-Konferenz (CoP) ein<br />

Dokument zum Thema Internethandel vorgelegt. In diesem Dokument wurde vorgeschlagen,<br />

einen Workshop durchzuführen. In der Entscheidung („Decision“ 14.35) wurde das <strong>CITES</strong><br />

Sekretariat beauftragt, diesen Vorschlag umzusetzen. Der Workshop, an dem Vertreter von 15<br />

Vertragsstaaten, verschiedenen internationalen Organisationen wie INTERPOL 10 und Weltzollorganisation<br />

und einiger NRO teilnahmen, fand im Februar 2009 in Vancouver, Kanada statt. An<br />

diesem Workshop hatten auch Vertreter des BfN und des Zollkriminalamts aktiv teilgenommen. Es<br />

wurde ein Dokument erstellt, das die Grundlage für einen Resolutionsentwurf bildet, der bei der<br />

kommenden CoP 15 diskutiert werden wird. In dieser Resolution werden die Vertragsstaaten<br />

aufgefordert, verstärkte Anstrengungen zu Bekämpfung des illegalen Handels im Internet zu<br />

unternehmen.<br />

Das Internet bietet eine ideale Plattform, um legal und illegal erworbene artengeschützte Tiere<br />

und Pflanzen anzubieten. Angebote können sehr schnell eingestellt und auch wieder gelöscht<br />

werden. Ein weltweiter Zugriff ist möglich und die Beteiligten bleiben anonym. Dabei dient das<br />

Internet nicht nur dazu, Angebote zu veröffentlichen. Es wird auch zunehmend als öffentliche<br />

Plattform genutzt, auf der Kaufinteressenten erste Kontakte knüpfen können. Der weitere<br />

Informationsaustausch erfolgt dann per E-mail, in gesicherten ‚Chatrooms’ oder durch die<br />

Nutzung anderer nicht öffentlicher Medien.<br />

Durch die Nutzung des Internets als Anbieterplattform und durch die weltweite Verbreitung der<br />

Angebote haben sich nach unseren Erkenntnissen jedoch die Transportmethoden für illegale<br />

Exemplare geändert. Inzwischen kann eine verstärkte Nutzung von Post- und Paketdiensten für<br />

diese Zwecke festgestellt werden. Ein Beispiel aus den letzten Jahren veranschaulicht diese<br />

Entwicklung.<br />

9 http://www.cites.org/eng/cop/15/doc/E15-16-02-02.pdf, http://www.cites.org/eng/cop/15/doc/E15-16-<br />

03.pdf<br />

10 The International Criminal Police Organization (Internationale kriminalpolizeiliche Organisation)


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 9<br />

Aufgrund eines Hinweises wurde festgestellt, dass eine Frau afrikanischer Abstammung, die mit<br />

Ihrem Mann in Norddeutschland wohnte, auf einer Auktionsplattform regelmäßig afrikanische<br />

Kunstgegenstände anbot. Unter den angebotenen Artikeln befanden sich auch 190 Elfenbeinschnitzereien,<br />

die als Antiquitäten deklariert wurden. Tatsächlich handelte es sich um neue<br />

Elfenbeinschnitzereien, die optisch auf alt getrimmt waren. Die weiteren Ermittlungen ergaben,<br />

dass die Frau das Elfenbein bei Besuchen im Kongo einkaufte, fotografierte und Ihrem Mann die<br />

digitalen Fotos zusandte. Ihr Mann bot die Artikel im Internet zum Verkauf an und veranlasste<br />

nach dem Zahlungseingang, dass die Ehefrau die Elfenbeingegenstände an den jeweiligen<br />

Käufer vorwiegend in der EU, aber auch in den USA verschickte. Wegen des illegalen Handels<br />

wurde sie zu 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnisstrafe auf Bewährung und 1000,- Euro Geldbuße<br />

verurteilt.<br />

Die Behörden in Deutschland haben auf diese Entwicklung reagiert und verschiedene Maßnahmen<br />

entwickelt. Das Zollkriminalamt hat bereits 2004 eine eigene Arbeitseinheit, die Zentralstelle<br />

Internetrecherche (ZIRE) eingerichtet. Aufgabe dieser Einheit ist es, im Internet illegale Angebote<br />

aufzuspüren und die hinter den virtuellen Angeboten stehenden Personen zu identifizieren.<br />

Mehrere Beschäftigte konzentrieren sich dabei auf illegale Angebote geschützter Exemplare. Die<br />

Überprüfung dieser Angebote erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Artenschutzbehörden.<br />

In Zusammenarbeit mit verschiedenen Artenschutzbehörden und unter aktiver Beteiligung des<br />

BfN hat der derzeit größte Anbieter einer Auktionsplattform verschiedene Anstrengungen<br />

unternommen, um illegale Angebote zu unterbinden. So wurden die Beschäftigten in Seminaren<br />

geschult und elektronische Filter- und Warnsystem eingerichtet, die die Nutzer der Plattform auf<br />

mögliche Artenschutzverstöße hinweisen. Zusätzlich wurde die direkte Zusammenarbeit mit den<br />

Ermittlungs- und Kontrollbehörden intensiviert.<br />

Beispiele für legales Internetangebot<br />

Einführung<br />

Marine Arten<br />

Hai-Anträge<br />

Nachhaltigkeit<br />

Vollzug<br />

Pressehintergrundgespräch <strong>CITES</strong> CoP 15 - 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong><br />

7.2. ‘Introduction from the sea’ als technisches Implementationsthema<br />

Schon die Konvention legt grundlegende Regeln für die Entnahme von Exemplaren aus dem<br />

Meer fest und unterstreicht damit, dass es für <strong>CITES</strong> keinen ‚rechtsfreien’ Raum auf der Erde gibt<br />

und auch die Entnahme aus dem Meer in internationalen Gewässern, ebenso wie die Handelsak-


Pressehintergrundinformation vom 4. <strong>März</strong> <strong>2010</strong> Seite 10<br />

tivitäten Ausfuhr und Einfuhr, ebenfalls von <strong>CITES</strong> geregelt wird. So ist festgelegt, dass der Staat,<br />

in den die Exemplare eingebracht werden sollen vorher eine Bescheinigung ausstellen soll, die<br />

das erlaubt.<br />

Die praktische Anwendung dieser Regelungen ist allerdings ungelöst. So ist in der Konvention<br />

weder definiert, was es genau bedeutet, ein Exemplar der Meeresumwelt in einem Gebiet zu<br />

entnehmen, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt. Ebenso ungeklärt ist bis heute,<br />

wer der Staat der Einbringung ist, welcher Staat die wissenschaftliche Prüfung vornimmt und wer<br />

die <strong>CITES</strong> Dokumente ausstellen muss.<br />

In den vergangenen Jahren fanden zwar jeweils mehrtägige Sitzungen einer speziell berufenen<br />

<strong>CITES</strong> Arbeitsgruppe statt, an der auch Vertreter des BfN teilnahmen, um die offenen Vollzugsfragen<br />

zu lösen. Bis heute konnte man sich zum Beispiel jedoch nicht einigen, ob der Flaggenstaat<br />

des Fangbootes oder der Hafenstaat, in dem die erste Anlandung erfolgt, für die Ausstellung<br />

der Entnahmegenehmigung in internationalen Gewässern verantwortlich sein soll. Für beide<br />

Varianten gibt es unterstützende Argumente, aber auch Bedenken. Nun sind die Vertragsstaaten<br />

aufgerufen, auf der bevorstehenden <strong>15.</strong> <strong>CITES</strong> VSK eine Entscheidung zu treffen und damit den<br />

gordischen Knoten zu durchschlagen, damit endlich begonnen werden kann, die ebenfalls noch<br />

ausstehenden technischen Fragen zu lösen. Erst danach kann eine wirksame Unterschutzstellung<br />

unter <strong>CITES</strong> von in internationalen Gewässern gefischten marinen Arten gewährleistet werden.<br />

Warum sind die <strong>CITES</strong> Vertragsstaaten in dieser Frage bisher nur so langsam voran gekommen?<br />

Sicher ist ein Grund die Tatsache, dass bisher nur wenige kommerziell genutzte marine Arten in<br />

den <strong>CITES</strong> Anhängen gelistet sind. Durch das Walfang-Moratorium der IWC erfolgt nur in<br />

Ausnahmefällen eine Entnahme aus dem Meer, wobei die Bescheinigungen von dem Staat<br />

ausgestellt werden, in dem die Anlandung erfolgt und unter dessen Hoheit die Boote fahren. Hier<br />

gibt es also noch wenige praktische Erfahrungen bei den anderen Vertragsstaaten.<br />

Auch scheint das Fehlen einer klaren Regelung ein brauchbares Argument zu sein, um die<br />

Listung weiterer mariner Arten in den <strong>CITES</strong> Anhängen zu erschweren, wie auf vergangenen<br />

<strong>Vertragsstaatenkonferenz</strong>en geschehen, zumal nationale Interessen von beträchtlichem<br />

ökonomischen Ausmaß betroffen sind, wenn es um die internationale Überwachung des Handels<br />

kommerziell genutzter mariner Arten geht.<br />

Der Fang auf dem Meer, die Übergabe von Fängen auf dem Meer an Boote fremder Staaten oder<br />

die Anlandung in Häfen fremder Staaten sind Handelsaktivitäten, die sich maßgeblich von dem<br />

bisher von <strong>CITES</strong> kontrollierten Handel unterscheiden und daher praktische Fragen aufwerfen.<br />

Darüber hinaus werden viele potentiell betroffene Arten bereits durch regionale Fischereiübereinkommen<br />

einer Regelung unterworfen. Hier wäre zum Beispiel in Zukunft verstärkt zu klären,<br />

welche Rolle solche Übereinkommen für <strong>CITES</strong> geschützte Arten übernehmen können oder wie<br />

es mit <strong>CITES</strong> zu einer effektiven Zusammenarbeit kommen könnte.<br />

7.3. Zusammenarbeit zwischen <strong>CITES</strong> und der Internationalen Kommission zum<br />

Schutz des Atlantischen Thunfischs ‚ICCAT’ (siehe auch Absatz 6.2)<br />

Bereits auf der 8. <strong>CITES</strong> <strong>Vertragsstaatenkonferenz</strong> im Jahr 1992 hatte Schweden einen Antrag<br />

unterbreitet, den Blauflossenthunfisch in <strong>CITES</strong> Anhang II aufzunehmen. Der Antrag scheiterte<br />

und ein ebenfalls auf dieser Konferenz andiskutierter Folgeprozess einer vertieften und formalisierten<br />

Zusammenarbeit zwischen ICCAT und <strong>CITES</strong> wurde dann ebenfalls verworfen. Der<br />

unterbreitete Resolutionsentwurf soll nunmehr auf der bevorstehenden <strong>CITES</strong> VSK den Rahmen<br />

einer zukünftigen formalisierten Zusammenarbeit zwischen beiden Konventionen vereinbaren und<br />

zwar unabhängig davon, ob eine Aufnahme des Blauflossenthunfischs in die Anhänge der<br />

Konvention Erfolg haben wird oder nicht.<br />

Im Fall einer erfolgreichen Unterschutzstellung des Blauflossenthunfischs könnte über die Verabschiedung<br />

eines ‚Memorandum of Understanding’ (MoU) erreicht werden, dass Entscheidungen von <strong>CITES</strong> und<br />

ICCAT unter Zugrundlegung gemeinsam abgestimmter Nachhaltigkeitsprüfungen harmonisiert werden, wie<br />

beispielsweise die Festlegung von gemeinsamen Fangaussetzungen, Fischereiquoten, die Festlegung von<br />

Mindestgrößen gefangener Fische oder die Einrichtung von Schutzgebieten.<br />

Auch im Falle einer nicht erfolgreichen Unterschutzstellung kann eine engere Kooperation zwischen beiden<br />

Konventionen für andere, bereits unter <strong>CITES</strong> geschützte Tierarten, viel Gutes erreichen. So könnten sich<br />

beide Konventionen gemeinsam der Problematik des Beifangs von Meeresschildkröten, Delphinen, Haien<br />

oder geschützten Seevögeln annehmen. Entsprechende Vereinbarungen könnten in ein MoU mit einfließen.

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