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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- XXII -<br />

besorgen <strong>und</strong> stünde vor Augen, dass sie nach Gestalt der Sachen<br />

zu zweifacher Bezahlung gedrungen werden möchten, das siedoch<br />

mit Recht 'zu thun nil schuldig wären. » Zugleich gingen Bürger<br />

<strong>und</strong> Stadt heim Kammergerieht vor. Zunächst' stellte Knobloch<br />

die Difflmations-KIage an. Am 28. Febivar 1515 12 erliess das Kaminergericht<br />

an Sick i ngen die Au flhrderung, s<strong>ein</strong> Becljt <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e<br />

Forderung darzulliun oder All ewigen Stil Ischweigens 'zu<br />

gewürtigen. Sickingen hielt sich nicht für verpflichtet, dieser Aufforderung<br />

zu entsprechen, <strong>und</strong> so blieb die Sache liegen.<br />

Bürgermeister <strong>und</strong> Rath ([er Stadt da<strong>gegen</strong> erwirkten <strong>ein</strong><br />

Mandat, wodurch auf ihr clemüthiglich Ansuchen um weiter nnthdürftig<br />

Hilf <strong>und</strong> Mandate wider denselben Sickingen hei schweien Penen<br />

<strong>und</strong> des Reichs Acht ernstlich ge hoten ward, «sich aller gewaltsam<br />

ihlitlidhen Handlungen <strong>und</strong> Vornehmens <strong>gegen</strong> die Stadt <strong>und</strong> der<br />

Bürger Leib, Hab <strong>und</strong> Güter zu entlihlten, wich durch Andere in<br />

k<strong>ein</strong> Weise zu beschädigen, sondern, wo er, <strong>Franz</strong>iskus, Spruch<br />

oder Forderung zu d<strong>ein</strong> <strong>und</strong> Rath, den Bürgern oder<br />

gern<strong>ein</strong>er Stadt zu haben gediichte, dieselben, wie sich ordentlichs<br />

Rechten gebühre, vorzunehmen <strong>und</strong> redlich Ursach da<strong>gegen</strong> vorzubringen,<br />

warum das Bit; s<strong>ein</strong> sollt Ja.»<br />

Nun versuchte Sickingen durch an die Zünfte gerichtete Schreiben<br />

diese zu bestimmen, in s<strong>ein</strong>em Sinne auf den Rath <strong>ein</strong>zuwirken,<br />

Die Briefe aber fielen dem Rath in die Hände, <strong>und</strong> dieser sah sie<br />

als <strong>ein</strong>en Versuch an, Sed ition <strong>und</strong> Aufruhr zu machen 14• Abermals<br />

wandte sich Bürgermeister <strong>und</strong> Rath an das Kammergericht «Uni<br />

Hilf des Rechten » mit Gitation <strong>und</strong> iWandaten. Es ergiig denn auch<br />

<strong>ein</strong> schärferes Mandat, worin wegen des an die Zünfte gerichteten<br />

Schreibens kaiserlicher Ma jesilit <strong>und</strong> des Reichs Acht <strong>und</strong> sonst alle<br />

andere Pen der angezogenen Conslitut.ion <strong>und</strong> kaiserlichen Satzungen<br />

angedroht wurden <strong>und</strong> der Ritter vorgeladen ward, «auf nämlich<br />

Zeit <strong>und</strong> Tag zu ersch<strong>ein</strong>en», also auf den schon in d<strong>ein</strong> ersten<br />

Mandat. bestimmten Termin, den 25. März. Ausserdem ward<br />

Sickingeu bei <strong>ein</strong>er Strafe <strong>von</strong> 25 Mark löthigs Gold befohlen, innerhalb<br />

9 Tagen nach Verkündigung des Mandats hei dem Kammergericht<br />

«genugsam Gaution <strong>und</strong> Versicherung mit. Gütern oder Bürg<br />

scharten 'zu thun», dass er nichts <strong>gegen</strong> die Stadt oder deren Bürger unternehme<br />

<strong>und</strong> auch k<strong>ein</strong>en Andern anstifte oder unterstütze's. Am 5. März<br />

forderte Sickingcn s<strong>ein</strong>ersbits die regierenden Herren der Stadt noch-<br />

12 Wiga.nd 1, 243.<br />

) Mönch a. a. 0. II, 17.<br />

4 Die Darstellung <strong>Sickingens</strong> bei Münch U, 27 f., die der Stadt daselbst<br />

5. 17.<br />

Nach d<strong>ein</strong> Ausehreiben vo In . 24. April bei MüItc]1 II, S. 17 f.

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