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Datum: 11. September 2013 Thema: Vortrag zu neuen handels- und ...

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<strong>Datum</strong>: <strong>11.</strong> <strong>September</strong> <strong>2013</strong><br />

<strong>Thema</strong>:<br />

Referent:<br />

<strong>Vortrag</strong> <strong>zu</strong> <strong>neuen</strong> <strong>handels</strong>- <strong>und</strong> steuerrechtlichen<br />

Bilanzierungsmöglichkeiten<br />

Dipl.- Fw. StB Wolfgang Börstinger<br />

Agenda<br />

1<br />

I. Notwendigkeit einer separaten Steuerbilanz<br />

II.<br />

III.<br />

IV.<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz<br />

Rücklagen für Ersatzbeschaffung (RfE)<br />

Rücklagen für Reinvestitionen (RfR)<br />

V. Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht


Notwendigkeit einer separaten Steuerbilanz !? 2<br />

Notwendigkeit einer eigenständigen Steuerbilanz ?<br />

Handelsbilanz <strong>zu</strong>m<br />

31.12.2011<br />

Steuerbilanz <strong>zu</strong>m<br />

31.12.2011<br />

− Maßgeblichkeitsprinzip<br />

− Durchbrechung des<br />

Maßgeblichkeitsprinzips<br />

− rein steuerliche Wahlrechte<br />

zahlreiche Faktoren führen immer häufiger <strong>zu</strong> einer eigenständigen Steuerbilanz<br />

Notwendigkeit Umstellung auf einer BilMoG separaten Steuerbilanz !? 3<br />

Maßgeblichkeit<br />

Handelsbilanz<br />

Steuerbilanz<br />

umgekehrte Maßgeblichkeit<br />

bis 31.12.2008<br />

Einheitsbilanz


Notwendigkeit einer separaten Steuerbilanz !?<br />

4<br />

Anwendung des Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG<br />

Die <strong>handels</strong>rechtlichen Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze (ob Gebot, Verbot oder<br />

Wahlrecht) haben daher gr<strong>und</strong>sätzlich unmittelbar steuerliche Bedeutung, da insoweit eine<br />

Bindung der Ansätzeinder Steuerbilanz an diejenigen der Handelsbilanz besteht (sog.<br />

GoB-konforme Ansätze in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz).<br />

Enthält jedoch das Steuerrecht (insbesondere das EStG) für den Ansatz oder die<br />

Bewertung eines Bilanzpostens eigene, vom Handelsrecht abweichende, Regelungen (z.B.<br />

durch § 5 Abs. 1a bis 4b <strong>und</strong> Abs. 6 sowie §§ 6, 6a <strong>und</strong> 7 EStG), so sind diese <strong>zu</strong> beachten<br />

<strong>und</strong> der Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satz wird durchbrochen. Zahlreiche Regelungen des<br />

Handelsrechts wurden zwischenzeitlich für das Ertragssteuerrecht völlig konträr getroffen<br />

(z.B. in § 5 Abs. 4a EStG für die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften). In diesen Fällen ist daher eine einheitliche Handels- <strong>und</strong> Steuerbilanz<br />

(Einheitsbilanz) nicht mehr möglich.<br />

Bestehen jedoch zwangsläufig Unterschiede zwischen dem <strong>handels</strong>rechtlichen <strong>und</strong> dem<br />

steuerlichen Ansatz, so können die unterschiede nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV<br />

außerbilanziell (als steuerliche Ausgleichposten) dargestellt werden. Der steuerpflichtige<br />

könnte jedoch auch eine eigenständige Steuerbilanz aufstellen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV).<br />

Notwendigkeit einer separaten Steuerbilanz !?<br />

5<br />

Anwendung steuerlicher Wahlrechte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG<br />

Für die steuerliche Gewinnermittlung können sich steuerliche Wahlrechte für den Ansatz<br />

(Bilanzierungswahlrechte) <strong>und</strong> für den Wert (Bewertungswahlrechte) aus dem Gesetz<br />

(insbesondere dem EStG, z.B. § 6 b EStG) oder aus den Verwaltungsvorschriften (z.B. R 6.5<br />

Abs. 2 oder R 6.6 EStR oder aus BMF-Schreiben) ergeben.<br />

Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG vgl. Abschn. I Nr. 2 Rn. 12-18 BMF vom<br />

12.03.2010 BStBl I 2010, 239. Danach sind <strong>zu</strong> unterscheiden:<br />

a) Steuerliche Wahlrechte<br />

Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungswahlrechte, die nur steuerlich bestehen, können nach §5Abs.1<br />

Satz 1 HS 2 EStG unabhängig vom <strong>handels</strong>rechtlichen Ansatz ausgeübt werden. Die<br />

Ausübung des steuerlichen Wahlrechts ht wird id in diesen Fällen nicht durch den<br />

Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satzes des § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG beschränkt.<br />

Im o. a. BMF-Schreiben vom 12.03.2010 werden hier<strong>zu</strong> folgende Beispiele aufgeführt (Rn 14 <strong>und</strong><br />

15):


Notwendigkeit einer separaten Steuerbilanz !?<br />

6<br />

Beispiel<br />

1.<br />

Um eine sofortige Versteuerung durch Veräu0erung aufgedeckter stille Reserven <strong>zu</strong> vermeiden,<br />

können diese in bestimmten Fällen nach § 6 b EStG auf bestimmte erworbene oder hergestellte<br />

Wirtschaftsgüter übertragen werden oder, soweit eine sofortige Übertragung nicht möglich ist,<br />

kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage (vielfach als steuerfreie Rücklage<br />

bezeichnet) gebildet (passiviert) werden.<br />

Handelsrechtlich ist eine solche Übertragung bzw. Bildung einer Rücklage nicht (mehr) <strong>zu</strong>lässig.<br />

Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG ist die abweichende Behandlung in der Steuerbilanz <strong>zu</strong>lässig.<br />

Vgl. Rn. 14 BMF vom 12.03.2010, 239.<br />

Notwendigkeit einer separaten Steuerbilanz !?<br />

7<br />

Beispiel<br />

2.<br />

Für Vermögensgegenstände des Anlage- <strong>und</strong> Umlaufvermögens sind bei voraussichtlich<br />

dauernder Wertminderung nach § 253 Abs. 3 Satz 3 <strong>und</strong> Abs. 4 HGB außerplanmäßige<br />

Abschreibungen auf einen niedrigeren Wert als die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten vor<strong>zu</strong>nehmen; diese außerplanmäßige Abschreibung ist für abnutzbare<br />

Anlagegüter <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>r planmäßigen Abschreibung vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Steuerlich besteht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 <strong>und</strong><br />

Nr. 2 Satz 2 EStG ein Wahlrecht <strong>zu</strong>r Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert<br />

(Teilwertabschreibung). Die <strong>handels</strong>rechtlich zwingend vor<strong>zu</strong>nehmende außerplanmäßige<br />

Abschreibung führt nicht zwingend <strong>zu</strong>r gleichzeitigen steuerlichen Teilwertabschreibung (§ 5 Abs.<br />

1 Satz 1 HS 2 EStG).<br />

Der Steuerpflichtige kann <strong>handels</strong>rechtlich <strong>und</strong> steuerlich unterschiedlich verfahren, auch in<br />

solche Fällen ist der Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satz des § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 1EStG durchbrochen.<br />

Vgl. Rn. 15 BMF vom 12.03.2010, 239.


Notwendigkeit einer separaten Steuerbilanz !?<br />

8<br />

b) Handelsrechtliche <strong>und</strong> steuerliche Wahlrechte<br />

Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungswahlrechte, die sowohl <strong>handels</strong>rechtlich als auch steuerlich<br />

bestehen, können nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG in der Handelsbilanz <strong>und</strong> in der<br />

Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden. (Vgl. auch Rn. 16 BMF vom 12.03.2010<br />

BStBI I 2010, 239).<br />

Im o. a. BMF-Schreiben vom 12.03.2010 werden hier<strong>zu</strong> folgende Beispiele aufgeführt ( Rn.<br />

17 <strong>und</strong> 18):<br />

1) Nach § 256 Satz 1 HGB kann <strong>handels</strong>rechtlich (Wahlrecht) bei der Aufstellung des<br />

Jahresabschlusses als Bewertungsvereinfachungsverfahren für den Wertabsatz<br />

gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens eine bestimmte<br />

Verbrauchsfolge unterstellt werden (Lifo-Methode oder Fifo-Methode). Steuerlich besteht<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG ein solches Wahlrecht nur für die Lifo- Methode.<br />

Da somit steuerlich für diese Bewertungsvereinfachungsmethode eine eigenständige<br />

Regelung besteht, kann das Wahlrecht für die Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens<br />

bei der Aufstellung der Handelsbilanz <strong>und</strong> der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt<br />

werden. Auch in diesem Fall kann der Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satz des § 5 abs. 1 Satz 1 HS<br />

1 EStG durchbrochen werden.<br />

Vgl. hier<strong>zu</strong> Rn. 17 BMF vom 12.03.2010 BStBI I 2010, 239.<br />

Notwendigkeit einer separaten Steuerbilanz !?<br />

9<br />

Auch in diesem Fall kann der Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satz des § 5 abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG<br />

durchbrochen werden. Vgl. hier<strong>zu</strong> Rn. 17 BMF vom 12.03.2010 BStBI I 2010, 239<br />

2) Handelsrechtlich sind nach § 253 Abs. 3 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 HGB abnutzbare<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig auf die Nut<strong>zu</strong>ngsdauer<br />

ab<strong>zu</strong>schreiben. Hierbei kann eine lineare oder degressive Abschreibung oder eine<br />

Leistungsabschreibung oder eine progressive Abschreibung gewählt werden.<br />

Steuerlich kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in bestimmten<br />

Jahren statt der linearen AfA die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG gewählt werden.<br />

AuchindiesenFällenkannnach§5Abs.1Satz1HS2EStG<strong>handels</strong>rechtlich<strong>und</strong><br />

steuerlich unterschiedlich verfahren <strong>und</strong> damit der Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satz des § 5 Abs.<br />

1 Satz 1 HS 1 EStG durchbrochen werden. Vgl. hier<strong>zu</strong> Rn. 18 BMF vom 12.03.2010 2010 BStBI<br />

I 2010, 239.


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 10<br />

Steuerfreie Rücklagen<br />

Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen<br />

steuerfreien <strong>und</strong> steuerpflichtigen Rücklagen. Steuerpflichtige Rücklagen sind Rücklagen,<br />

die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen.<br />

Steuerfreie Rücklagen sind Maßgabe des Steuerrechts <strong>zu</strong> bilden <strong>und</strong> auf<strong>zu</strong>lösen.<br />

Steuerfreie Rücklagen beruhen auf bestimmten steuerrechtlichen Vorschriften, z.B.<br />

R 6.6 EStR, Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE)<br />

§ 6b EStG, Rücklage für Reinvestitionen (RfR)<br />

R 6.5(4) EStR, Zuschussrücklage.<br />

Die Bewertungsvorschriften des § 6 (1) Nr.1 <strong>und</strong> 2 EStG i. V. m. § 7 EStG führen häufig<br />

da<strong>zu</strong>, dass der Wertansatz für einzelne Wirtschaftsgüter in der Bilanz unter dem Zeitwert<br />

liegt. Bei einer Veräußerung oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen werden diese<br />

stillen Reserven aufgedeckt. Es entsteht dann ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe des<br />

Betrages, um den das Entgelt oder Teilwert den Buchwert des Wirtschaftsgutes <strong>zu</strong>m<br />

Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme übersteigt.<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 11<br />

Nach R 6.6 EStR (Rücklage für Ersatzbeschaffung) <strong>und</strong> § 6b EStG (Rücklage für<br />

Reinvestitionen) kann die sofortige Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden.<br />

Die stillen Reserven können danach von den Anschaffungskosten (AK) oder<br />

Herstellungskosten (HK) bzw. im Fall des § 6b EStG auch vom Buchwert des im<br />

vorangegangenen Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes<br />

abgezogen werden = Übertragung stiller Reserven.<br />

Das Ersatz-Wirtschaftsgut oder Reinvestitionsgut wird nach dem Ab<strong>zu</strong>g der stillen<br />

Reserven nur noch mit dem verbleibenden Restbetrag aktiviert. Davon werden die<br />

steuerlichen Abschreibungen / AfA berechnet <strong>und</strong> vorgenommen.<br />

Die stillen Reserven können unmittelbar von den AK / HK des anderen Wirtschaftsgutes<br />

abgezogen werden. Zur vorübergehenden Erfassung der stillen Reserven bedient man<br />

sich auch eines Rücklagenkontos k = passives Bestandskonto, t bis das andere<br />

Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist.<br />

Wird in dem Wirtschaftsjahr <strong>zu</strong> dem das Wirtschaftsgut ausscheidet kein anderes<br />

Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt auf das die Übertragung der stillen Reserven<br />

möglich ist, so kann in Höhe der stillen Reserven in der Schlussbilanz eine steuerfreie<br />

Rücklage gebildet werden.


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 12<br />

Das Rücklagenkonto ist dafür über das Schlussbilanzkonto ab<strong>zu</strong>schließen. Erfolgt die<br />

Anschaffung oder Herstellung in einem der folgenden Wirtschaftsjahre, so ist die Rücklage<br />

in diesem Zeitpunkt <strong>zu</strong> übertragen.<br />

Die Versteuerung der stillen Reserven wird durch eine <strong>zu</strong>lässig Übertragung auf das<br />

angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nur hinausgeschoben.<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 13<br />

Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE) nach R 6.6 EStR<br />

Zweck:<br />

Dem Unternehmen soll, die durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes erlangt<br />

Gegenleistung ungeschmälert <strong>zu</strong>r Ersatzbeschaffung <strong>zu</strong>r Verfügung stehen.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen:<br />

1. durch höhere Gewalt, behördlichen Eingriff oder drohenden behördlichen Eingriff<br />

scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus<br />

scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus.<br />

2. dafür gelangt eine Gegenleistung (Normalfall = Versicherungsentschädigung) in das<br />

Betriebsvermögen, deren Wert über dem Buchwert des ausgeschiedenen<br />

Wirtschaftsgutes liegt.<br />

3. Ein Ersatz-Wirtschaftsgut wird angeschafft oder hergestellt.


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 14<br />

Wahlrecht<br />

zwischen sofortiger Versteuerung des Unterschiedsbetrages von Buchwert <strong>und</strong><br />

Gegenleistung oder<br />

a) unmittelbarer Übertragung auf ein Ersatz-Wirtschaftsgut (R 6.6 (4) S.1 EStR) oder<br />

b) Bildung einer RfE (R 6.6 (4) S.1 EStR), damit die Übertragung auf ein erst später <strong>zu</strong><br />

erwerbendes oder her<strong>zu</strong>stellendes Ersatz-Wirtschaftsgut erreicht werden kann<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 15<br />

Zu 1)<br />

Siehe Definition <strong>zu</strong> höhere Gewalt <strong>und</strong> behördlichen Eingriff in R 6.6 (2) EStR <strong>und</strong> H 6.6<br />

(2) EStH.<br />

Zu 2)<br />

Die Gegenleistung kann in einer Entschädigung (Schadenersatz), eine Veräußerungspreis<br />

oder in einer Sachwertentschädigung bestehen. Zu einer Übertragung der stillen<br />

Reserven kommt es nicht, wenn die Gegenleistung den Buchwert nicht übersteigt.<br />

Die Entschädigung darf nur für das Wirtschaftsgut als solches bezahlt werden.<br />

Andere Ersatzleistungen die gleichzeitig erbracht werden, wie Entschädigung für<br />

entgangenen Gewinn, müssen bei der Übertragung ausgeschieden werden (H 6.6<br />

(1) Entschädigung EStH).<br />

Der Buchwert ist entsprechend H 6.6 (3) EStH <strong>und</strong> R 6b.1 (2) EStR bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens <strong>zu</strong> berechnen (anderes als bei „normaler“ Veräußerung (R 7.4 (8) S.1 EStR)<br />

die vom Zeitraum, also monatliche AfA-Einheit ausgeht).


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 16<br />

Zu 3)<br />

Das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut muss im Betrieb im wesentlichen<br />

dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllen wie das Ausgeschiedene. Die<br />

Anpassung des Ersatz-Wirtschaftsgutes an einen <strong>neuen</strong> technischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Standard ist nicht schädlich.<br />

z. B.<br />

Anstelle eines Frachtschiffes, das durch Brand zerstört wurde, wird kein neues Schiff<br />

sondern ein LKW erworben, der die Aufgaben des Frachtschiffes übernimmt.<br />

Die AfA des Ersatz-Wirtschaftsgutes ist nach seiner bgND <strong>und</strong> seinen AK/HK, vermindert<br />

um den Betrag der übertragenen stillen Reserven <strong>zu</strong> bemessen (R 7.3(4) S.1 EStR).<br />

Eine RfE kann nur gebildet werden, wenn eine Ersatzbeschaffung ernsthaft geplant ist<br />

(R 7.3 (4) S. 1 EStR).<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 17<br />

Wird der Plan aufgegeben, ist mit einer Ersatzbeschaffung nicht mehr <strong>zu</strong> rechnen oder<br />

dient das neue Wirtschaftsgut anderen betrieblichen Zwecken, ist die RfE auf<strong>zu</strong>lösen<br />

(R 6.6 (4) S. 3 EStR). Erfolgswirksam auf<strong>zu</strong>lösen ist die RfE auch dann, wenn bis<br />

a) <strong>zu</strong>m Schluss des ersten Wirtschaftsjahres bei beweglichen Wirtschaftsgütern<br />

b) <strong>zu</strong>m Schluss des zweiten Wirtschaftsjahres bei Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden<br />

das auf die Bildung der RfE folgt, eine Übertragung auf ein Ersatz-Wirtschaftsgut nicht<br />

erfolgt ist (R 6.6 (4) S. 3, 4 EStR).<br />

Die Fristen a) <strong>und</strong> b) können verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen<br />

Gründen nicht in der Lage war, die Übertragung vor<strong>zu</strong>nehmen (R 6.66 (4) S. 5 EStR).


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 18<br />

Lehrbeispiel 1<br />

Durch Brand wird am 30.<strong>11.</strong><strong>2013</strong> ein LKW der A-GmbH zerstört. AK 21.01.2011 90.000,00<br />

€. Vornahme der planmäßigen (linearen) Abschreibung in der HB von 20 %. AfA§ 7 (1) S.<br />

1 EStG 20 %. Die GmbH erwirbt am 02.01.2014 einen <strong>neuen</strong> LKW für 120.000,00 € zzgl.<br />

19 % USt. ND LKW neu 8 Jahre.<br />

Die GmbH erhält am 01.12.<strong>2013</strong> die Zusage über eine Entschädigung i. H. v. 60.000,00 €,<br />

darin sind 10.000,00 € für entgangenen Gewinn enthalten. Am 21.01.<strong>2013</strong> erfolgt der<br />

Geldeingang auf der Bank.<br />

Mit welchem Wert kann die GmbH den <strong>neuen</strong> LKW in der HB <strong>und</strong> StB aktivieren, wenn sie<br />

das Wahlrecht ht der R 6.66 EStR ausübt? Bei dem <strong>neuen</strong> LKW soll <strong>handels</strong>rechtlich htli h im<br />

Rahmen der planmäßigen Abschreibung die lineare Abschreibungsmethode vorgenommen<br />

werden. Begründen Sie Ihre Lösung unter Angabe der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> der<br />

einschlägigen Verwaltungsvorschriften.<br />

Wie erfolgt die bilanzielle Darstellung in HB <strong>und</strong> StB in den Jahren <strong>2013</strong> <strong>und</strong> 2014? Bilden<br />

Sie die Buchungssätze in <strong>2013</strong> <strong>und</strong> 2014.<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 19<br />

Lösung <strong>zu</strong> Lehrbeispiel 1<br />

Ermittlung des Buchwerts <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Ausscheidens (H 6.6 (3) Buchwert EStH <strong>und</strong><br />

R 6b.1 (2) EStR).<br />

Kontenentwicklung LKW<br />

AK 21.01.2011 - netto – (nach Vorsteuerab<strong>zu</strong>g) 90.000,00 €<br />

- lineare Abschreibung / AfA 20 %, bgND 5 J. 18.000,00 €<br />

BW 31.12.2011 72.000,00 €<br />

- lineare Abschreibung / AfA 20 % 18.000,00 €<br />

BW 31.12.2012 54.000,00 €<br />

- lineare Abschreibung / AfA 20 % x 11/12 16.500,00 €<br />

BW 30.<strong>11.</strong><strong>2013</strong> 37.500,00 €


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 20<br />

Ermittlung des Buchgewinns / aufgedeckte stille Reserven des LKW (H 6.6 (1)<br />

Entschädigung):<br />

Gegenleistung (Versicherungsentschädigung) LKW<br />

(ohne entgangenen Gewinn) 50.000,00 €<br />

- Buchwert 30.<strong>11.</strong><strong>2013</strong> 37.500,00 €<br />

= aufgedeckte stille Reserve 12.500,00 €<br />

In Höhe des Buchgewinns von 12.500,00 € entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, der nach<br />

R 6.6 (1) <strong>und</strong> (4) S. 1 EStR in eine steuerfreie Rücklage in der Steuerbilanz eingestellt<br />

werden kann.<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 21<br />

Buchungen <strong>2013</strong><br />

in Handels- <strong>und</strong> Steuerbilanz<br />

1) in HB <strong>und</strong> STB<br />

Abschr. Fuhrpark 16.500,00 - Fuhrpark 16.500,00<br />

(Abschreib. auf SAV)<br />

(and. Anlagen, B+G)<br />

2) in HB <strong>und</strong> STB<br />

Vers.-Ansprüche 60.000,00 - Ertr. Schadensersatzl. 60.000,00<br />

(S. Vermögensgeg.)<br />

(S. betriebl. Erträge)<br />

3) in HB <strong>und</strong> STB<br />

Aufw. Anlagenabg.37.500,00 - Fuhrpark 37.500,00<br />

(S. betriebl. Aufw.)<br />

(andere Anl., B+G)<br />

4) in STB<br />

Einstell. in die RfE 12.500,00 - RfE 12.500,00<br />

(S. betriebl. Aufw.)<br />

5) in STB<br />

RfE 12.500,00 - SBK 12.500,00


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 22<br />

Buchungen 2014<br />

1)<br />

EBK 12.500,00 - RfE 12.500,00<br />

in StB<br />

2)<br />

Guth. bei Kreditinst. 60.000,00 - Vers.Ansprüche 60.000,00<br />

(Guth. bei Kreditinst.)<br />

(S. Vermögensgeg.)<br />

in HB <strong>und</strong> StB<br />

3)<br />

Fuhrpark 120.000,00 - Guth. bei Kreditinst. 142.800,00<br />

(Andere Anl., B+G-Ausst.)<br />

(Guth. bei Kreditinst.)<br />

VorSt 22.800,00<br />

(S. Vermögensgeg.)<br />

in HB <strong>und</strong> StB<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 23<br />

4)<br />

RfE 12.500,00 - Fuhrpark 12.500,00<br />

(RfE)<br />

(Andere Anl., B+G-Ausst.)<br />

in StB<br />

5)<br />

Abschr. Fuhrpark 15.000,00 - Fuhrpark 15.000,00<br />

(Abschreib. auf SAV)<br />

(Andere Anl., B+G-Ausst.)<br />

in HB<br />

6)<br />

Abschr. Fuhrpark 13.437,50 - Fuhrpark 13.437,50<br />

(Abschreib. auf SAV)<br />

(Andere Anl., B+G-Ausst.)<br />

in StB<br />

Bewertung des LKW „neu“ in der HB <strong>zu</strong>m 31.12.2014 mit AK 120.000,00 € abzgl.<br />

12,5 % planmäßige lineare Abschreibung / AfA 15.000,00 € = 105.000,00 €<br />

(§ 253 (1) S. 1 <strong>und</strong> (3) S. 1 HGB).


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 24<br />

Bewertung des LKW „neu“ in der StB mit 107.500,00 € (120.000,00 € abzgl. 12.500,00 €)<br />

nach R 6.6 (4) S. 6 <strong>und</strong> R 7.3 (4) S. 1 EStR) vermindert um die lineare Abschreibung / AfA<br />

von 12,5 % 13.437,50 € = 94.062,50 € (§ 6 (1) Nr. 1 S. 1 <strong>und</strong> 7 (1) EStG).<br />

Wenn sich die steuerlichen Anschaffungskosten <strong>und</strong> die Ermittlung der steuerlichen AfA<br />

nicht aus der <strong>handels</strong>rechtlichen Bilanz/Buchhaltung ergibt <strong>und</strong> auch keine eigenständige<br />

Steuerbilanz (steuerliche Anlagenbuchhaltung) erstellt wird ist ein sogenanntes<br />

steuerliches Verzeichnis (§ 5 (1) S. 2 EStG) <strong>zu</strong> führen.<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 25<br />

Lehrbeispiel 2<br />

Wie Lehrbeispiel 4. Lieferfristen des Herstellers verzögern den Auslieferungstermin. Die A-<br />

GmbH bildet <strong>zu</strong>m 31.12.<strong>2013</strong> eine RfE. Bestellung des LKW in 11/2014. Die Auslieferung<br />

des LKW erfolgt Februar 2015.<br />

Lösung <strong>zu</strong> Lehrbeispiel 2<br />

Die RfE wird nicht auf den 31.12.<strong>2013</strong> erfolgswirksam aufgelöst, da die Ersatzbeschaffung<br />

ernsthaft geplant <strong>und</strong> due Bestellung erfolgt ist (R 6.6 (4) S. 3 EStR). Wäre die Bestellung<br />

erst im Jahr 2014 erfolgt, müsste die RfE dennoch nicht aufgelöst werden, wenn dafür<br />

besondere Umstände vorliegen würden (R 6.6 (5) EStR).


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 26<br />

Besonderheiten<br />

a) Übertragung aufgedeckter stiller Reserven auf Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden <strong>und</strong> Gebäude<br />

Wenn die bei dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden aufgedeckten stillen Reserven auf die AK des<br />

erworbenen Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens nicht mehr übertragen werden können, ist es<br />

ausnahmsweise <strong>zu</strong>lässig, die aufgedeckten stillen Reserven auf die AK / HK des<br />

Gebäudes <strong>zu</strong> übertragen (R 6.6 (3) S. 1, 2 EStR). Entsprechendes gilt für die bei dem<br />

Gebäude aufgedeckten stillen Reserven R 6.6 (3) S. 3 EStR).<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 27<br />

Lehrbeispiel 3<br />

Auflagen der Gemeinde zwingen die A-AG, im Ort ihr bebautes Gr<strong>und</strong>stück <strong>zu</strong> verkaufen.<br />

BW Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden 300.000,00000 €, BW Gebäude 100.000,00000 €.<br />

Sie erhält dafür 1.000.000,00 € von der Gemeinde. Die stillen Reserven entfallen<br />

ausschließlich auf den Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden. Ein Ersatzgr<strong>und</strong>stück wird für 1.100.000,00 €<br />

erworben. Davon entfallen 500.000,00 € auf den Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden <strong>und</strong> 600.000,00 € auf<br />

das Gebäude.<br />

Mit welchem Wert werden die Wirtschaftsgüter in der StB aktiviert, wenn die AG das<br />

Wahlrecht der R 6.6 EStR ausübt?


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 28<br />

Lösung <strong>zu</strong> Lehrbeispiel 3<br />

Buchungen<br />

1)<br />

Guth. bei Kreditinst. 1.000.000,00 - Erträge aus Abgang SAV 1.000.000,00<br />

(Guth. bei Kreditinst.)<br />

(S. Vermögensgeg.)<br />

in HB <strong>und</strong> StB<br />

2)<br />

Aufw. f. Anlagenabg. 400.000,00 - beb. Gr<strong>und</strong>stücke 300.000,00<br />

Betriebsgebäude 100.000,00<br />

(S. betriebl. bl Aufw.)<br />

(Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Bauten)<br />

In HB <strong>und</strong> StB<br />

Veräußerungserlöse 1.000.000,00 (so. betriebl. Erträge - § 275 (2) Nr. 4 HGB)<br />

- BW Gr<strong>und</strong>st. / Gebäude 400.000,00 (so. betriebl. Aufw. - § 275 (2) Nr. 8<br />

HGB)<br />

Buchgewinn 600.000,00 (erscheint nach Saldierung als S. betriebl.<br />

Erträge)<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 29<br />

3)<br />

Einstell. in die RfE 600.000,00 - RfE 600.000,00<br />

(S. betriebl. Aufw.)<br />

(RfE)<br />

in StB<br />

4)<br />

Beb. Gr<strong>und</strong>stücke 500.000,00 - Guth. bei Kreditinst. 1.100.000,00<br />

Betriebsgebäude 600.000,00<br />

(Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Bauten)<br />

(Guth. bei Kreditinst.)<br />

in HB <strong>und</strong> StB<br />

5)<br />

RfE 600.000,00 - beb. Gr<strong>und</strong>stücke 500.000,00<br />

Betriebsgebäude 100.000,00<br />

(RfE)<br />

(Gr<strong>und</strong>st. <strong>und</strong> Bauten)<br />

in StB


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 30<br />

AK Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden 500.000,00 AK Gebäude 600.000,00<br />

- übertragene stille - übertragene stille<br />

Reserven Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Reserven Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Boden 500.000,00000 Boden 100.000,00000 verbleibende AK in StB 0,00 verbleibende AK in StB 500.000,00<br />

R 6.6 (3) S. 1, 2 EStR<br />

R 6.6 (3) S. 1, 2 EStR<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 31<br />

b) Mehrentschädigung<br />

Nach H 6.6 (3) Mehrentschädigung EStH kann die aufgelöste stille Reserve nur anteilig auf<br />

das Ersatz-Wirtschaftsgut übertragen werden. Wenn die Entschädigung nur teilweise für die<br />

Ersatzbeschaffung angelegt wird. Für die Errechnung der übertragungsfähigen stillen<br />

Reserven wurde die folgende Formel entwickelt (siehe Beispiel in H 6.6 (3) EStH):<br />

übertragungsfähige<br />

Reserve<br />

=<br />

aufgelöste stille Reserve x AK / HK des Ersatz-Wirtschaftsguts<br />

Entschädigungsleistung


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 32<br />

Lehrbeispiel 4<br />

Eine Maschine wird durch Brand in 01 zerstört. Buchwert 60.000,00 €. Die Versicherung<br />

leistet eine Entschädigung von 120.000,00000 00 € in 01, darin sind 15.000,00 € für entgehenden<br />

Gewinn <strong>und</strong> 5.000,00 € für Aufräumungskosten enthalten. Eine Ersatz-Maschine kostet<br />

80.000,00 € zzgl. 19 % USt.<br />

Übertragbare Rücklage:<br />

……………………………………………………………………………………………………………<br />

Buchungen:<br />

……………………………………………………………………………………………………………<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 33<br />

Lösung <strong>zu</strong> Lehrbeispiel 4<br />

Die Entschädigung für die Maschine als solche beträgt 100.000,00 €. Zahlungen für<br />

entgangenen Gewinn <strong>und</strong> Aufräumungskosten können nicht in die steuerfreie Rücklage<br />

einbezogen werden (R 6.6 (1) Entschädigung EStH).<br />

Die Entschädigung übersteigt in Höhe von 20.000,00 € die AK des Ersatzwirtschaftsguts <strong>und</strong><br />

darf nur anteilig übertragen werden (H 6.6 (3) Mehrentschädigung EStH).<br />

40.000,00 x 80.000,00<br />

100.000,00<br />

=<br />

32.000,00<br />

€<br />

Übertragungsfähige<br />

aufgedeckte stille Reserve<br />

Buchungen<br />

1)<br />

Guth. bei Kreditinst. 120.000,00 - Erträge Vers. Entschädigung 120.000,00<br />

(Guth. bei Kreditinst.)<br />

(S. betriebl. Erträge)<br />

in HB <strong>und</strong> StB


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 34<br />

2)<br />

Aufw. f. Anl.abg. 60.000,00 - techn. Maschinen 60.000,00<br />

(S. betriebl. Aufw.)<br />

(Techn. Anl. / Masch.)<br />

in HB <strong>und</strong> StB<br />

3)<br />

Aufw. Einstell. RfE 40.000,00 - RfE 40.000,00<br />

(S. betriebl. Aufw.)<br />

in StB<br />

4)<br />

techn. Maschinen 80.000,00000 00 - Guth. bei Kreditinst. 95.200,00<br />

(Techn. Anlagen/Masch.)<br />

(Guth. bei Kreditinst.)<br />

VorSt 15.200,00<br />

(VorSt)<br />

in HB <strong>und</strong> StB<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 35<br />

5)<br />

RfE 40.000,00 - techn. Maschinen 32.000,00<br />

(Techn. Anl. / Masch.)<br />

Aufw. Einstell. RfE 8.000,00<br />

(S. betriebl. Aufw.)<br />

in StB


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 36<br />

c) RfE auch bei Beschädigung <strong>und</strong> nicht nur in Fällen der Ersatzbeschaffung<br />

Wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt<br />

wird <strong>und</strong> die dafür erhaltene Entschädigung den <strong>zu</strong> berücksichtigenden Schaden übersteigt,<br />

findet R 6.6 EStR ebenfalls Anwendung (R 6.6 (7) EStR i. V. m. H 6.6 (7) EStH).<br />

Es ist <strong>zu</strong> unterscheiden, ob die Schadensbeseitigung<br />

1. Erhaltungsaufwand oder<br />

2. Herstellungsaufwand<br />

darstellt.<br />

Zu Erhaltungsaufwand<br />

Die erhaltende Entschädigung neutralisiert den Reparaturaufwand. Übersteigen die<br />

Reparaturkosten die Entschädigung, so stellt der Mehrbetrag Betriebsausgaben dar. Ist die<br />

Entschädigung höher als die Reparaturkosten, so stellt die Differenz steuerpflichtigen<br />

Gewinn dar (siehe hier<strong>zu</strong> auch Beispiel in H 6.6 (7) EStH).<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 37<br />

Rücklage für Reinvestitionen (RfR) nach § 6b EStG<br />

Zweck:<br />

Dem Betrieb sollen <strong>zu</strong>m rationalisieren <strong>und</strong> modernisieren alle Mittel erhalten bleiben, die<br />

aus dem Verkauf von gewissen Wirtschaftsgütern stammen.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen:<br />

1.<br />

a) Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (§ 6b (1) S. 1 EStG) die<br />

b) mindestens 6 Jahre <strong>zu</strong>m Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört<br />

haben.<br />

2.<br />

a) Übertragung des Veräußerungsgewinns (stille Reserven)<br />

b) von bestimmten Wirtschaftsgütern auf bestimmte Wirtschaftsgüter des<br />

Anlagevermögens.<br />

3.<br />

Bildung <strong>und</strong> Auflösung der RfR muss in der Buchführung verfolgbar sein.


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 38<br />

Rechtsfolge:<br />

Wahlrecht <strong>zu</strong>r Übertragung der stillen Reserven.<br />

<strong>zu</strong> 1a)<br />

Die Aufdeckung der stillen Reserven muss durch entgeltliche Veräußerung erfolgen.<br />

Entnahmen stellen keine Veräußerung dar, der Tausch fällt, sofern er nicht gewinnneutral ist,<br />

unter die Regelung des § 6b EStG.<br />

Zu 1b)<br />

Das Wirtschaftsgut muss mindestens 6 Jahre ununterbrochen <strong>zu</strong>m Anlagevermögen gehört<br />

haben (§ 6b (4) S. 1 Nr. 2 EStG).<br />

Zu 2a)<br />

Die übertragungsfähigen stillen Reserven ergeben sich nach Ab<strong>zu</strong>g des Buchwertes vom<br />

Veräußerungspreis sowie den Veräußerungskosten (§ 6b (2) S. 1, 2 EStG).<br />

Ein bei der Veräußerung von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden, Gebäude, Aufwuchs auf oder Anlagen im<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden entstandener Gewinn kann bis <strong>zu</strong>r vollen Höhe übertragen werden.<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 39<br />

Zu 2b)<br />

Ein Veräußerungsgewinn kann von dem begünstigten Wirtschaftsgut nur auf ganz bestimmte<br />

Wirtschaftsgüter übertragen werden. Der Erlös wird daher vielfach bei bebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken in Gebäude, Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sowie Betriebsvorrichtungen - die bewegliche<br />

Wirtschaftsgüter sind - auf<strong>zu</strong>teilen sein.<br />

Zu 3)<br />

Die Bildung einer RfR ist auch dann möglich wenn im Jahr der Veräußerung eine<br />

Gelegenheit besteht, die stillen Reserven <strong>zu</strong> übertragen. Die Übertragung kann im Rahmen<br />

der Fristen, bis <strong>zu</strong>r Anschaffung eines anderen Reinvestitionsobjektes hinausgeschoben<br />

werden, sie kann auch ganz unterbleiben.<br />

Die Bildung einer RfR ist auch <strong>zu</strong>lässig, wenn nicht die Absicht besteht, ein Reinvestitionsgut<br />

an<strong>zu</strong>schaffen oder her<strong>zu</strong>stellen.<br />

Mehrere Rücklagen nach § 6b (3) EStG können in einem Posten <strong>zu</strong>sammengefasst werden.<br />

Die Entstehung <strong>und</strong> Übertragung der Rücklagen bei den einzelnen Wirtschaftsgütern muss<br />

in der Buchführung im einzelnen nachgewiesen werden. Die RfR kann in beliebiger Höhe auf<br />

verschiedene Wirtschaftsgüter übertragen werden.


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 40<br />

Die Rücklage muss spätestens <strong>zu</strong>m Schluss des 4. auf die Bildung folgenden<br />

Wirtschaftsjahres aufgelöst werden, wenn bis dahin keine Übertragung der stillen Reserven<br />

erfolgt ist (§ 6b (3) S. 2 EStG).<br />

Wird mit der Herstellung eines <strong>neuen</strong> Gebäudes oder Schiffes innerhalb des 4.<br />

Wirtschaftsjahres begonnen, so ist die RfR mit Fertigstellung auf<strong>zu</strong>lösen. Ist das Gebäude<br />

oder Schiff <strong>zu</strong>m Ende des 6. auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres nicht fertiggestellt,<br />

so ist die Rücklage auf jeden Fall gewinnerhöhend auf<strong>zu</strong>lösen (§ 6b (3) S. 3 EStG). Die<br />

Fristen können nicht verlängert werden (§ 6b (3) S. 5 EStG).<br />

Die Fristen von 4 <strong>und</strong> 6 Jahren verlängern sich um jeweils 3 Jahre, wenn Wirtschaftsgüter im<br />

Sinne von § 6b (1) EStG <strong>zu</strong>m Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von<br />

städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmenaneinen i bestimmten t Erwerber<br />

wie z.B. Gebietskörperschaften <strong>und</strong> Gemeindeverbände übertragen werden (§ 6b (8) S. 1<br />

<strong>und</strong> 2 EStG).<br />

Besonderheit:<br />

Die Erweiterung, der Ausbau <strong>und</strong> Umbau von Gebäuden ist den AK/HK gleichgestellt (§ 6b<br />

(1) S. 3 EStG).<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 41<br />

Beispiel :<br />

Ein Unternehmen macht im Jahr 2012 einen Gewinn aus der Veräußerung eines Gebäudes<br />

<strong>und</strong> stellt ihn in die Rücklage. <strong>2013</strong> errichtet es ein Gebäude <strong>und</strong> 2014 wird es erweitert. Das<br />

Unternehmen kann die RfR entweder in <strong>2013</strong> von den HK des Gebäudes oder 2014 von<br />

weiteren angefallenen HK (oder verteilt <strong>2013</strong> <strong>und</strong> 2014) absetzen.<br />

Auflösung der steuerfreien Rücklage ohne Übertragung<br />

Der Steuerpflichtige hat das Wahlrecht, die gebildete steuerfreie Rücklage im Folgejahr<br />

gewinnerhöhend auf<strong>zu</strong>lösen, ohne dass er von einer möglichen Übertragung auf ein<br />

angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut Gebrauch macht.<br />

Wird jedoch nicht im Rahmen der Fristen des § 6b (3) EStG ein übertragungsfähiges<br />

Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, dann besteht ein Zwang <strong>zu</strong>r Auflösung der<br />

steuerfreien Rücklage.<br />

Die Auflösung der gebildeten RfR führt <strong>zu</strong> einer nachträglichen Versteuerung der bei der<br />

Veräußerung des begünstigten Wirtschaftsgutes aufgedeckten stillen Reserven.


Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 42<br />

Im Falle der zwangsweisen Auflösung der RfR ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die<br />

Rücklage bestanden hat, der auf<strong>zu</strong>lösende Rücklagenbetrag um 6 % <strong>zu</strong> erhöhen (§ 6b (7)<br />

EStG. Hierbei handelt es sich um eine Art Verzinsung für die spätere Versteuerung der<br />

damals aufgedeckten stillen Reserven.<br />

Dieser Erhöhungsbetrag ist dem laufenden Gewinn des Auflösungsjahres außerhalb der<br />

Buchführung <strong>und</strong> Bilanz <strong>zu</strong><strong>zu</strong>schlagen. Eine Verbuchung als Geschäftsvorfall kommt nicht in<br />

Betracht, da es sich hier nur noch um einen Zuschlag <strong>zu</strong>m steuerlichen Gewinn <strong>und</strong> nicht um<br />

einen Geschäftsvorgang des Betriebes handelt.<br />

Steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz 43<br />

Beispiel :<br />

Ein Steuerpflichtiger bildet <strong>zu</strong>m 31.12.2009 eine RfR in Höhe von 150.000,00 €. Bis <strong>zu</strong>m<br />

Ende des Wirtschaftsjahres <strong>2013</strong> hat er weder ein übertragungsfähiges Wirtschaftsgut<br />

angeschafft noch hergestellt <strong>und</strong> auch nicht mit der Herstellung eines betrieblichen<br />

Gebäudes begonnen.<br />

In diesem Fall muss die <strong>zu</strong>m 31.12.2009 in Höhe von 150.000,00 € gebildete steuerfreie<br />

Rücklage <strong>zu</strong>m 31.12.<strong>2013</strong> gewinnerhöhend aufgelöst werden.<br />

Buchung:<br />

Stfr. Rücklage 150.000,00 - Ertr. Auflösung stfr. Rückl. 150.000,00<br />

(stfr. Rücklage)<br />

(Ertr. Auflösung stfr. Rückl.)<br />

in StB<br />

Der für das Jahr <strong>2013</strong> maßgebende steuerliche Gewinn ist außerhalb der Bilanz um 24 %<br />

von 150.000,00 € = 36.000,00 € <strong>zu</strong> erhöhen.


Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht 44<br />

Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Handels- <strong>und</strong> Steuerrecht<br />

Die Herstellungskosten umfassen:<br />

Alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern <strong>und</strong> die Inanspruchnahme<br />

von Diensten<br />

- für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes<br />

- für seine Erweiterung oder<br />

- für seine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche<br />

Verbesserung<br />

entstehen<br />

vgl.: § 255 Abs. 2, 3 HGB; R 6.3 EStR <strong>und</strong> H 6.3 EStH<br />

Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht 45<br />

In der Handels- <strong>und</strong> Steuerbilanz ist bei der Ermittlung der Herstellungskosten<br />

zwischen Pflicht- <strong>und</strong> Wahlbestandteilen <strong>zu</strong> unterscheiden, die <strong>zu</strong> einer<br />

- Wertuntergrenze,<br />

- Zwischenwert oder<br />

- Wertobergrenze<br />

führen.<br />

Die <strong>handels</strong>- <strong>und</strong> steuerrechtliche Wertunter- <strong>und</strong> Wertobergrenze stimmt überein.<br />

Keine Herstellungskosten sind:<br />

Kalkulatorische Kosten<br />

z.B.: kalk. Zinsen, Miete, Unternehmerlohn, Abschreibung, Wagnis


Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht 46<br />

Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht 47<br />

(1) Materialeinzelkosten<br />

Direkt <strong>zu</strong>rechenbare Stoffkosten, insbesondere der Verbrauch an Rohstoffen<br />

(2) Fertigungseinzelkosten<br />

Fertigungslöhne einschließlich aller Zuschläge (u.a. Überst<strong>und</strong>en, Feiertag), gesetzlicher<br />

<strong>und</strong> tariflicher Sozialleistungen<br />

(3) Sonderkosten der Fertigung<br />

Einzelaufwendungen für Modelle, Spezialwerkzeuge, Lizenzen usw.: auftragsgeb<strong>und</strong>ene<br />

Entwicklungs-, Versuchs- <strong>und</strong> Konstruktionskosten, Materialprüfungskosten<br />

(4) Materialgemeinkosten<br />

Lagerhaltung; Transport <strong>und</strong> Prüfung des Materials, Werkzeuglager, soweit die<br />

Aufwendungen notwendig sind<br />

(5) Fertigungsgemeinkosten<br />

(5) Fertigungsgemeinkosten<br />

Notwendige Aufwendungen für Vorbereitung <strong>und</strong> Kontrolle der Fertigung, Betriebsleitung,<br />

Raumkosten, Sachversicherungen <strong>und</strong> ähnliche Kosten


Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht 48<br />

(6) Werteverzehr für Anlagevermögen<br />

Fertigungsbezogener Wertverzehr, Ansatz der bilanziellen Abschreibungen, beachte<br />

Sondervorschriften bei erhöhten Abschreibungen, Sonder- <strong>und</strong> Teilwertabschreibungen<br />

in den EStR. Diese Aufwendungen werden i.d.R. direkt in die Elemente (4), (5) oder (7)<br />

einbezogen.<br />

(7) Kosten der allgemeinen Verwaltung<br />

Da<strong>zu</strong> gehören u.a. Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf <strong>und</strong> Wareneingang,<br />

Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichten- <strong>und</strong> Ausbildungswesen, Rechnungswesen,<br />

Feuerwehr, Werkschutz<br />

(8) Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs<br />

Aufwendungen für Kantine, Sporteinrichtungen, Erholungsheime, Bibliotheken usw.<br />

(9) Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen<br />

Dies sind u.a. Jubiläumsgeschenke, Weihnachts<strong>zu</strong>wendungen, Wohnungsbeihilfen,<br />

Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis<br />

(10) Aufwendungen für betriebliche Altersvorsorge<br />

Aufwendungen für Direktversicherungen, Zuschüsse an Pensions- <strong>und</strong><br />

Unterstüt<strong>zu</strong>ngskassen, Pensionsrückstellungen<br />

(11) Zinsen für Fremdkapital<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich keine Herstellungskosten, nur soweit auftragsbezogen<br />

Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht 49<br />

Die Neuerungen im Überblick:<br />

Durch die EStÄR 2012 wird die Untergrenze der steuerlichen<br />

Herstellungskosten deutlich angehoben. Bis auf weiteres kann jedoch das<br />

alte Bewertungsschema beibehalten werden.<br />

Das B<strong>und</strong>eskabinett hat nun am 20.03.<strong>2013</strong> ohne weitere Änderungen die EStÄR<br />

2012 in der Fassung des B<strong>und</strong>esratsbeschlusses verabschiedet, d.h. unter<br />

Berücksichtigung der Anhebung der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze.<br />

Die EStÄR 2012 sind deshalb für die mittelständischen Unternehmen in<br />

Deutschland von großer Bedeutung. Dieses <strong>Thema</strong> informiert Sie über die Folgen<br />

der <strong>zu</strong>künftigen Untergrenze der steuerlichen Herstellungskosten nach Ende der<br />

Übergangsregelung.<br />

Mit einem Schreiben des B<strong>und</strong>esfinanzministeriums vom 25. März <strong>2013</strong> soll<br />

aber die alte Regelung vorläufig in Kraft bleiben.


Begriff <strong>und</strong> Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht 50<br />

Durch die Änderung des R 6.3 Abs. 1 EStÄR 2012 nimmt das BMF nun<br />

• die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung,<br />

• die angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,<br />

• die angemessenen Aufwendungen für freiwillige Leistungen <strong>und</strong><br />

• die angemessenen Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung<br />

für die steuerliche Gewinnermittlung mit auf. Das heißt, <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> dem<br />

bisherigen steuerlichen Mindestansatz müssen noch zwingend die<br />

Verwaltungskosten einbezogen werden.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll künftig das <strong>handels</strong>rechtliche<br />

Wahlrecht ht <strong>zu</strong> einem steuerlichen Aktivierungsgebot i t führen.<br />

Trotz Aufschub: Unternehmen müssen sich informieren!<br />

Die Herstellungskostenuntergrenze wird für Unternehmen spürbar angehoben<br />

werden. Die Ermittlung dieser Kostenteile dürfte den mittelständischen<br />

Unternehmen in Deutschland viele Probleme bereiten.

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