Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden
Softwarelizenzierung
Impressum
Herausgeber
e/t/s Didaktische Medien GmbH
Kirchstraße 3
87642 Halblech
Autor
Mark Sebastian Pütz
Medientechnische Realisierung
leitner.interactive, Kaufbeuren
Rechte
Copyright© 2005 e/t/s Didaktische Medien GmbH, Halblech
Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in
irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes
Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers
reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme
verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Auch die
Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk und Fernsehen
sind vorbehalten.
Text, Abbildungen und Programme wurden mit größter Sorgfalt
erarbeitet. Herausgeber, Programmierer und Autoren können
jedoch für eventuell verbliebene fehlerhafte Angaben und deren
Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine
Haftung übernehmen.
Inhaltliche Verantwortung
Diese Qualifizierungseinheit enthält Verweise (so genannte
Hyperlinks) auf Seiten im World Wide Web. Wir möchten darauf
hinweisen, dass wir keinen Einfluss auf die Gestaltung sowie
die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir
uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der Seiten, auf die
aus unserem Lerninhalt verwiesen wird. Diese Erklärung gilt für
alle in diesem Lerninhalt ausgebrachten Links und für alle
Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 2
Inhalt
Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung
Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden Softwarelizenzierung ............................................... 1
Impressum ......................................................................................................................................... 2
Inhalt................................................................................................................................................... 3
Lernziele............................................................................................................................................. 4
Fachliche Orientierung ..................................................................................................................... 5
Inhalt................................................................................................................................................... 7
Schutz von Software nach dem Urheberrecht ............................................................................... 9
Urheberrechtsverstöße................................................................................................................... 12
Konsequenzen bei Urheberrechtsverstößen ............................................................................... 14
Nutzungs- und Verwertungsrechte ............................................................................................... 15
Einzelplatz-, Mehrplatz- und Klassenraumlizenzen..................................................................... 17
Softwaretypologisierung ................................................................................................................ 19
Software-Piraterie ........................................................................................................................... 21
Trainingsaufgabe ............................................................................................................................ 27
Fallstudie.......................................................................................................................................... 28
Wissenstest ..................................................................................................................................... 29
Literaturhinweise ............................................................................................................................ 31
Anhang ............................................................................................................................................. 32
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 3
Lernziele
Im Qualifizierungsbaustein Softwarelizenzierung lernen Sie...
• die Relevanz der Softwarelizenzierung für E-Learning-Anbieter einzuschätzen,
• die urheberrechtlichen Bestimmungen beim Erwerb und der Nutzung von Software zu
beachten,
Lernziele • eine bedarfsgerechte Auswahl an Nutzungslizenzarten zu treffen,
• Softwaretypen einzuordnen und
• verschiedene Arten von Softwarepiraterie zu erkennen und ihre rechtlichen Folgen
einzuschätzen.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 4
Fachliche Orientierung
Software im
telekommunikativem
Lernen
• Zur Entwicklung von Lernprogrammen
und digitalen Lehrgangsunterlagen
• Zur Einbindung in ein komplexes
telekommunikatives-Lern-Arrangement
• Lizenzen erwerben
• Zur Durchführung virtueller
Seminare
• Software-Angebote gezielt auswählen
• Mit Preis- und Lizenzmodellen auseinandersetzen
Aufgaben des telekommunikativen
Kursbetreuers können sein
Sowohl bei der Herstellung, als auch bei der Durchführung von E-Learning-Seminaren kommt dem
Software-Einsatz eine besondere Bedeutung zu.
Herstellung von E-Learning-Seminaren
Zur Entwicklung elektronischer Lernunterlagen wie zum Beispiel digitale Skripte, Computer Based
Trainings oder Web Based Trainigs werden Software-Anwendungen zur Aufbereitung der Lerninhalte
benötigt. Zu diesen Software-Programmen gehören Anwendungen zur Textverarbeitung und
Bildbearbeitung genauso wie spezielle Entwicklertools zur Herstellung von multimedialen
Lernprogrammen. Die Auswahl der Entwicklersoftware obliegt dem jeweiligen Medienfachmann.
Durchführung von E-Learning-Seminaren
Die Durchführung von E-Learning-Seminaren erfolgt mittels technologischer Softwaresysteme und –
programme zur Kommunikation über das Internet, zur Organisation von Seminaren, Lerninhalten und
Lehrgangsteilnehmern sowie der Visualisierung von Lerninhalten. Ohne den Einsatz dieser Software
ist E-Learning überhaupt nicht möglich. Manche E-Learning-Seminare kommen mit wenigen Software-
Anwendungen aus. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Lehrgang aus Präsenzveranstaltungen
mit Selbstlernphasen besteht, in denen die Seminarteilnehmer zu Hause multimediale
Lernprogramme auf ihrem PC abarbeiten. Andere E-Learning-Seminare basieren auf einer komplexen
technischen Infrastruktur, die aus Lern-Management-Systemen, CBTs, WBTs, Weblogs,
Konferenzsystemen und anderen Kommunikationsmedien bestehen kann. Die Zusammenstellung der
E-Learning-Software bestimmt der Bildungsanbieter nach eigenen didaktischen und
lernorganisatorischen Gesichtspunkten.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 5
Erwerb von Softwarelizenzen
Die Bedingungen zur Verwendung von Software sind von Produkt zu Produkt unterschiedlich. Manche
Softwareprodukte stehen zur kostenlosen Nutzung frei zur Verfügung. Andere dürfen sogar verändert
oder verkauft werden. In der Regel ist die Verwendung von Software jedoch kostenpflichtig und
unterliegt unterschiedlichen Preis- und Lizenzmodellen. Zu den Aufgaben von Telecoaches und
Teletutoren gehört daher eine ausführliche Prüfung der zu verwendenden Software hinsichtlich der
Qualität und Kostenstruktur sowie des zu erwartenden Nutzens für den Lernerfolg der
Seminarteilnehmer.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 6
Inhalt
Softwarelizenzierung
Software-Produkte unterliegen dem Urheberschutz und dürfen nicht ohne die Genehmigung des
Urhebers genutzt oder auf irgendeine Art und Weise verwendet werden. Für die Nutzung, den Verkauf
oder die Veränderung von fremder Software muss daher immer zuerst die Einwilligung des Urhebers
eingeholt werden.
Der Urheber besitzt das geistige Eigentum an der Software und geistiges Eigentum kann in
Deutschland nicht übertragen oder verkauft werden. (§29 UrhG) Auf diese Weise wird gewährleistet,
dass der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht an seiner Software immer behält. Bei einem
Verkauf würden nämlich alle Rechte an der Software auf den Käufer übergehen und er könnte die
Software beliebig nutzen und verwerten. Das Urheberschutzgesetz verhindert diese Möglichkeit und
sichert die Rechte des Urhebers.
Um jedoch auch anderen die Möglichkeiten zugeben, eine Software zu nutzen oder auf eine
bestimmte Art und Weise zu verwerten, kann der Urheber einem Dritten bestimmte Rechte an seiner
Software einräumen. Diese Rechte werden im Rahmen einer Softwarelizenz fixiert und von beiden
Seiten als verbindlich anerkannt. Die Lizenz beschränkt den Lizenznehmer bei der Verwendung der
Software und kann ihm bei Zuwiderhandlung entzogen werden.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 7
Softwarelizenzen können ganz unterschiedliche Bestimmungen beinhalten. Sie können einfache
Nutzungsrechte zur Nutzung der Software durch eine einzelne oder mehrere Personen sowie
Verwertungsrechte etwa zum Verkauf oder zur Vervielfältigung der Software gewährleisten. Auch die
zeitliche Gültigkeit der Lizenz kann bestimmt werden.
Die Softwarelizenz kann als eine Art Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
verstanden werden. Solange der Lizenznehmer sich an die Lizenzbestimmungen hält, braucht er
keine Sanktionen befürchten. Nutzt oder verwertet er die Software jedoch auf eine Art und Weise, die
nicht im Lizenzvertrag vereinbart worden ist, macht er sich strafbar und verstößt gegen das
Urheberrecht.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 8
Schutz von Software nach dem Urheberrecht
Der urheberrechtliche Schutz von Software orientiert sich an der gesetzlichen Bestimmung, dass die
Rechte des Urhebers an seiner persönlichen geistigen Schöpfung geschützt werden. Software-
Produkte und Computer-Programme entsprechen dieser Definition und können demzufolge als so
genannte Werke bezeichnet werden, die dem Urheberschutz unterliegen. Lernprogramme,
Computerspiele und Anwendungssoftware dürfen deshalb nicht ohne das Wissen und die
ausdrückliche Genehmigung des Urhebers verwendet werden.
Software-Produkte können der Kategorie des Sprachwerks zugeordnet werden. Ihre Urheber sind seit
der Gesetzesnovelle im Jahre 1993 durch das Urheberrecht umfassend geschützt. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
UrhG) Die Bedingung für den Urheberschutz ist, dass die Software das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung des Urhebers ist. (§ 69 a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Damit sind Software-Produkte seit
der Novelle viel eher geschützt, als vor der Gesetzesänderung, denn der Urheberschutz bezieht sich
schon dann auf Software-Produkte, wenn es sich um ein selbst entwickeltes Programm handelt. Die
Schöpfungshöhe des Werkes wurde zum Schutze der Urheber heruntergesetzt.
Nach § 69 a UrhG sind nicht nur End-Produkte, sondern auch schon Programm-Entwürfe nach dem
Urheberrecht geschützt. Die unerlaubte Nutzung und Vervielfältigung von Software zieht je nach
Umfang und Vergehen strafrechtliche Folgen nach sich. Diese Regelung garantiert dem Urheber
zeitlebens einen Schutz an seinem Werk. Nach dem Tod des Urhebers ist die Software noch weitere
70 Jahre urheberrechtlich geschützt.
Nicht geschützt werden nach dem Software-Urheberrecht Algorithmen, denn der Rechtsschutz gilt nur
für die Ausdrucksformen von Computerprogrammen und nicht für die Ideen und Grundsätze von
einzelnen Elementen oder Bestandteilen des Computerprogramms. Die Idee zur Datenkompression
durch die Extrahierung unhörbarer Bestandteile ist beispielsweise ebenfalls nicht schutzfähig. Der
mp3-Algorythmus wird z.B. aus diesem Grunde nicht vom Urheberrecht geschützt.
⇒ Weitere Informationen zum Urheberrecht von Computerprogrammen finden Sie in
folgender Online-Publikation:
http://www.juridicum.at/forschung/schoen/dissschoen.pdf, Stand: Januar 2005
Schön, Romana (2003): Strafbare Verletzungen des Urheberrechts im Informationszeitalter,
Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doctor iuris der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Juli 2003
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 9
Rechte des Urhebers an seiner Software
Der Urheber besitzt das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Werk. Er darf es deshalb ganz
nach eigenen Vorstellungen nutzen und verwerten. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen
der körperlichen Verwertungsform (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung) und unkörperlichen
Verwertungsform (Vortrag, Vorführung, Senderecht, Wiedergabe durch Bild, Ton oder Funksendung).
⇒ Eine Übersicht der gesetzlichen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten ist im Internet unter
folgender Adresse zu finden: http://www.interrob.de/recht/gesetze/urhg/, Stand: Januar 2005
Rechte des Arbeitnehmers an der von ihm entwickelten Software
Arbeitnehmer, die eine Software im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses auf Anweisung des
Arbeitgebers herstellen, gelten nach dem Rechtssinne nicht als Urheber der Software. Infolgedessen
haben Sie auch nicht das ausschließliche Nutzungsrecht an der Software.
Als Urheber gilt in einem solchen Fall der Arbeitgeber. Ihm werden zugleich sämtliche
vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software zuteil. Gleiches gilt übrigens auch für freie
Mitarbeiter. Ein Arbeitnehmer wird vor dem Gesetz nur dann auch als Urheber der Software
anerkannt, wenn er auf entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag verweisen kann, die vom
Arbeitgeber akzeptiert wurden und ihn in einem solchen Fall als Urheber auszeichnen.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 10
Erlaubte Handlungen ohne die Zustimmung des Urhebers
Personen, die zur Benutzung einer Software berechtigt sind, dürfen ohne Bedenken eine
Sicherungskopie der Software erstellen, um damit die weitere Benutzung sicherzustellen. Dafür darf
aber kein Kopierschutz überwunden werden. Ist die Software mit einer technischen Maßnahme vor
der Kopie geschützt, so muss auch vor einer Sicherungskopie abgesehen werden.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 11
Urheberrechtsverstöße
Der Urheber bzw. Rechtsinhaber genießt den Schutz des Urheberrechts. Ohne seine Zustimmung
sind Dritte grundsätzlich unbefugt, die Software auf eine der folgenden Weisen zu nutzen. Tun sie es
doch, begehen sie einen Urheberrechtsverstoß.
- Urheber einer Software müssen die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung der
Software in jedem Fall genehmigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Software von CD-Rom
auf CD-Rom kopiert oder irgendein anderer Weg zur Kopie gefunden wurde (z.B. die
Umwandlung von Musikstücken in das mp3-Format oder Upload von Dateien auf einen
Server).
- Des Weiteren ist die Zustimmung des Urhebers von Nöten, wenn die Software verbreitet
werden soll. Das betrifft sowohl die Verbreitung des Originals, als auch die Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken.
- Die Genehmigung des Urhebers ist außerdem erforderlich, wenn die Software auf irgendeine
Art und Weise verändert werden soll oder von der geänderten Software Vervielfältigungen
angefertigt werden.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 12
- Der Verkauf oder die Vermietung einer Software darf nur mit der ausdrücklichen
Genehmigung des Urhebers erfolgen.
Diese Liste zeigt exemplarische Urheberrechtsverstöße und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Grundsätzlich gilt: Für alle Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten einer Software
ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen.
⇒ Eine Übersicht der gesetzlichen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten ist im Internet unter
folgender Adresse zu finden: http://www.interrob.de/recht/gesetze/urhg/, Stand: Januar 2005
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 13
Konsequenzen bei Urheberrechtsverstößen
Die Verwendung von Software ist nach dem Urheberrecht eindeutig geregelt. Zuwiderhandlungen mit
dem Ergebnis einer Urheberrechtsverletzung ziehen rechtliche Konsequenzen nach sich.
Privatpersonen, die illegal beschaffte Software nutzen, müssen mit Schadensersatzklagen rechnen.
Wenn sie die illegale Kopie selber angefertigt haben, kann es zudem zur Zerstörung oder
Beschlagnahmung ihres CD-Brenners und/oder PCs kommen. Die Raubkopien werden allerdings in
jedem Fall zerstört oder zumindest abgegeben. Je nach Straftat und Schwere der Tat müssen
Privatpersonen zudem mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
⇒ Lesen Sie dazu auch die Kapitel Verstöße gegen das Urheberrecht und Beispiele für
Verstöße gegen das Urheberrecht und ihre Konsequenzen im Skript zum Lernprogramm
mit dem Thema Urheberrecht.
Bei Verstößen gegen das Urheberrecht im Unternehmen, beispielsweise durch den illegalen Einsatz
von kopierten Softwareprodukten und die Installation einer Einzelplatzlizenz an mehreren PCs, haftet
das Unternehmen für seine Mitarbeiter, aber auch für die gesetzlichen Vertreter wie die
Geschäftsführer oder den Vorstand. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern können die gesetzlichen
Vertreter allerdings auch persönlich haftbar gemacht werden, und zwar dann, wenn die unmittelbare
Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung tragen.
Die Verfolgung von Straftätern erfolgt in der Hauptsache durch die Geschädigten selber. Die
Rechteinhaber engagieren sich zunehmend im Verbund und drängen auf eine konsequente
strafrechtliche Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen. So hat die Phonoindustrie insbesondere in
den USA Initiativen gegen Benutzer von Filesharing-Programmen angestrengt und sie auf
Schadensersatz für den illegalen Download urheberrechtlich geschützter Musikstücke verklagt.
Ähnliche Initiativen werden auch von den deutschen Musikgesellschaften gefordert. Der größte Erfolg
der Musikindustrie ist die Schließung von Napster.com, einer der ersten Filesharing-Programme mit
einer sehr großen Nutzeranzahl. Angesichts der immer noch sehr großen Anzahl an Peer-to-Peer-
Netzwerken ist dieser Erfolg jedoch als relativ zu bewerten. Von einer wirkungsvollen Strafverfolgung
kann deshalb nicht gesprochen werden.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 14
Nutzungs- und Verwertungsrechte
Der Urheber hat das ausschließliche Nutzungsrecht an seiner Software. Damit ist er dazu berechtigt,
seine Software frei nach seinen Vorstellungen zu nutzen. Will der Urheber es einem Dritten gestatten,
seine Software zu nutzen, so muss er ihm zunächst entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Das
geschieht bei der Softwarelizenzierung. Die Lizenzvereinbarung legt dabei fest, auf welche Art und
Weise die Software genutzt werden darf.
Der Urheber besitzt das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Werk. Er darf es deshalb nutzen
und verwerten, wie er will. Nach dem Urheberrecht kann ein Werk sowohl körperlich, als auch
unkörperlich verwertet werden.
Körperliche
Verwertungsre
chte
Zu den körperlichen Verwertungsmöglichkeiten gehören insbesondere das
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das
Ausstellungsrecht (§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG).
Unkörperliche
Verwertungsre
chte
Die unkörperliche Verwertung eines Werkes meint insbesondere die öffentliche
Wiedergabe, also z.B. einen Vortrag oder eine Aufführung, eine Wiedergabe durch
Bild und Ton, etc.. Der Urheber ist dazu berechtigt, anderen entsprechende Rechte
zur Nutzung bzw. Verwertung seiner Software zu übertragen. Diese Rechte können
räumlich, inhaltlich oder auch zeitlich beschränkt sein. All dies wird im Rahmen der
Lizenzvereinbarungen festgelegt.
⇒ Die angesprochenen Gesetzestexte können Sie unter folgender Internetadresse nachlesen:
http://transpatent.com/gesetze/urhg.html (Stand Januar 2005).
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 15
Wenn Lizenzvereinbarungen für die Nutzung einer Software getroffen werden, geht es in den meisten
Fällen hauptsächlich um die Festlegung von Verwertungsrechten. Lizenzbedingungen von Software
befassen sich im Allgemeinen mit folgenden Aspekten:
Darstellung der erlaubten
Benutzungsart der Software.
Kommerzielle oder private Nutzung?
Personenanzahl und Nutzungsdauer?
Festlegung der
Verbreitungsmöglichkeiten.
Darf die Software kopiert und an andere Personen weitergegeben
werden? Kommerzielle Software darf in der Regel nicht verbreitet
werden. Bei Open Source Software ist die Verbreitung mit der
Weitergabe des Quellcodes gebunden.
Bestimmung der
Vervielfältigungsmodalitäten.
Darf die Software vervielfältigt werden? Auf welche Art und Weise?
Kommerzielle Software darf in der Regel nur einmal als
Sicherungskopie vervielfältigt werden.
Regelung zur Veränderung
der Software
Kommerzielle Software darf in der Regel nicht verändert werden.
Open Source Software dagegen schon. Allerdings muss diese
Software dann wieder der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung
gestellt werden.
Modalitäten zum
Weiterverkauf der Software
Kommerzielle Software darf in den meisten Fällen nicht
weiterverkauft werden. Es dürfen auch keine Kopien hergestellt und
diese dann verkauft werden. Manche Software darf verkauft werden,
allerdings in Verbindung mit einer bestimmten Hardware. Lizenzen
können sehr unterschiedliche Verkaufsmodalitäten enthalten.
Vereinbarungen zur Haftung
Nutzt der Lizenznehmer eine Software nicht nach den in der Lizenz
festgeschriebenen Vereinbarungen, muss er für die Verletzung der
Lizenzbedingungen haften. Allgemeine oder besondere
Haftungsgrundsätze sind deshalb häufig Gegenstand von
Lizenzvereinbarungen.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 16
Einzelplatz-, Mehrplatz- und Klassenraumlizenzen
Lizenzvereinbarungen enthalten u.a. Bestimmungen darüber, wie viele Personen eine Software
nutzen dürfen und über was für einen Zeitraum hinweg. Im Hinblick auf Lernsoftware wird zwischen
folgenden Softwarelizenzarten unterschieden:
Einzelplatzlizenz
Eine Einzelplatzlizenz gewährt einer einzigen Person die Nutzung einer
bestimmten Lernsoftware. Hier kann unterschieden werden, ob die Lizenz sich
auf eine beliebige Person bezieht, oder ob die entsprechende Person schon zu
Beginn der Lizenznahme festgelegt werden muss. In diesem Fall handelt es
sich um "named user Lizenzen". Die Nutzungsweise einer Einzelplatzlizenz
bezieht sich zunächst nur auf die Anwendung der Software, sofern nicht
weitere Verwertungsrechte im Lizenzvertrag eingetragen wurden. Das
Lernprogramm darf jeweils nur auf einem PC installiert sein und dauerhaft von
nur einer Person benutzt werden. Es ist allerdings erlaubt, die auf einem
Computer installierte Software zu deinstallieren und sie anstatt dessen auf
einem anderen Computer zu installieren. Sie darf jedoch niemals auf mehreren
Computern gleichzeitig installiert sein. Das widerspricht der
Lizenzvereinbarung.
Mehrplatzlizenz
Mehrplatzlizenzen ermöglichen mehreren Personen die Nutzung einer
bestimmten Software. Die meisten Anbieter konzipieren den Preis für
Mehrplatzlizenzen so, dass eine Mehrplatzlizenz günstiger ausfällt, als wenn für
jeden Teilnehmer eine Einzelplatzlizenz eingekauft würde. Mehrplatzlizenzen
sind in der Regel nur für eine bestimmte Zeit gültig und auf eine konkrete
Teilnehmeranzahl beschränkt. Je nach Anbieter und Produkt ist das jedoch
verhandelbar.
Klassenraumlizenz
Klassenraumlizenzen werden sehr häufig synonym mit dem Begriff der
Mehrplatzlizenz verwendet. Im wahrsten Sinne meint er jedoch etwas anderes.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 17
Während eine Mehrplatzlizenz die Teilnehmerzahl und Nutzungsdauer in der
Regel einschränkt, stehen Klassenraumlizenzen häufig für eine
teilnehmerunabhängige Softwaregewährleistung für einen unbegrenzten
Zeitraum. Das ist jedoch nicht immer so. Werden allerdings sowohl
Klassenraumlizenzen, als auch Mehrplatzlizenzen angeboten, so umfasst die
Klassenraumlizenz in der Regel die Nutzungserlaubnis für eine größere
Teilnehmeranzahl und über einen längeren Zeitraum als die Mehrplatzlizenz.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 18
Softwaretypologisierung
Hinsichtlich ihres Urheberschutzes kann Software in folgende Typologien eingeordnet werden:
Kommerzielle Software
Als kommerzielle Software werden alle Softwareprodukte bezeichnet, die im Handel zum Verkauf
angeboten werden und den entsprechenden Regelungen des Urheberrechts unterliegen, die beim
Verkauf von Werken gültig werden. Beispiele sind dafür Computerspiele, Grafik- und
Textverarbeitungsprogramme oder auch Lernsoftware. Beim Kauf dieser Software geht das Produkt
zwar in den Besitz des Käufers über, allerdings hat er an diesem Produkt nicht dieselben Rechte wie
der Urheber. Er hat als einziger das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Werk. Der Käufer
erwirbt nur ein begrenztes Nutzungsrecht für das Softwareprodukt und nicht sämtliche verfügbaren
Verwertungsrechte. Insofern kann beim Kauf einer kommerziellen Software von dem Erwerb des
Produktes und einer Produktlizenz gesprochen werden, die genau definiert, was der Käufer darf und
was er nicht darf. Da die kommerzielle Software in der Regel den besonderen Zweck erfüllt, dem
Urheber einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, erlauben die meisten Lizenzvereinbarungen, die
beim Kauf einer kommerziellen Software zustande kommen, nur die Anwendung der Software als
Einzelplatzlizenz. Gekaufte Software darf deshalb nicht vervielfältigt oder verbreitet werden.
Shareware
Shareware ist ein Softwaretyp, der grundsätzlich ebenfalls zur kommerziellen Software gezählt
werden kann. Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied, der die Shareware besonders interessant
macht. Shareware-Produkte dürfen nämlich vor dem eigentlichen Kauf zum Test für eine bestimmte
Zeit kostenlos genutzt werden. Danach wird das Programm gesperrt und der Nutzer muss das
Programm käuflich erwerben oder kann es nicht mehr nutzen. Die beliebige Verbreitung von
Shareware ist erlaubt, solange die Lizenzvereinbarungen zum Test der Software keine andersartigen
Bestimmungen enthalten. Darüber hinaus gelten für Shareware-Produkte dieselben Regeln, wie für
andere urheberrechtliche geschützte Software-Produkte auch.
Free Software und Freeware
Bei dem Unterschied zwischen Free Software, Freeware und Public Domain ist große Vorsicht
geboten, denn die Unterschiede sind sehr klein, aber aus urheberrechtlicher Sicht entscheidend. Free
Software darf, wie der Name schon sagt, ohne Einschränkungen verwendet werden. Insofern sind die
Vervielfältigung, die Nutzung, die Verbreitung, die Veränderung und der Verkauf bedenkenlos
möglich. Entscheidend ist allerdings, dass der Source Code der Software mitgeliefert wird. Bei der
Freeware ist das ein wenig anders. Freeware darf nämlich nicht einfach verändert werden. Der Zugriff
auf den Source Code der Software ist entsprechend nicht gestattet. Erlaubt ist jedoch die Nutzung,
Vervielfältigung und Verbreitung von Freeware.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 19
Public Domain-Software
Obwohl es heutzutage bereits eine Vielzahl hoch spezialisierter Software für unterschiedliche
Anwendungsbereiche gibt und diese Produkte einen hohen Grad an Komplexität aufweisen, damit
auch jeder Anwender individuell gewünschte Funktionen wahrnehmen kann, kann keine Software alle
Wünsche abdecken. Die Programmierer versuchen zwar, möglichst viele Anwenderwünsche
vorherzusehen, allerdings ergibt sich der tatsächliche Bedarf häufig erst bei intensiver Nutzung. Die
Software-Anwender finden sich in der Konsequenz meist mit den Lücken der Software zurecht, da sie
nicht davon ausgehen, dass ihre Anmerkungen von den großen Softwarehäusern berücksichtigt
werden. Selbst wenn die Anwender dazu in der Lage wären, ein Softwareprodukt nach ihren
Vorstellungen zu ändern, so macht ihnen der Urheberschutz einen Strich durch die Rechnung. Als
Käufer einer Nutzungslizenz haben sie nämlich nicht das Recht, die Software zu verändern. Das darf
nur der Urheber. Bei Open Source Produkten, also Public Domain und Free Software, besteht kein
Urheberschutz. Diese Tatsache beinhaltet ein großes Potenzial zur Software-Optimierung, denn jeder
Programmierer darf die Software nach eigenen Vorstellungen verändern. Er muss sich nur dazu
verpflichten, die Software weiterhin inklusive seiner Weiterentwicklung freizugeben. Zu was für einem
Erfolg diese Vorgehensweise führen kann, wurde eindrucksvoll mit der Entwicklung des
Betriebssystems LINUX bewiesen. Dieses System steht der Allgemeinheit zur freien Verwendung zur
Verfügung und wurde weltweit von verschiedenen Programmierern und Entwicklergruppen verbessert.
Heutzutage besteht dieses Betriebssystem aufgrund seiner Stabilität und Schnelligkeit den
Wettbewerb mit Windows von Microsoft. Man spricht also von einer Public Domain, wenn der Urheber
alle Rechte an seinem Werk der Allgemeinheit übertragen hat. Ein Urheberschutz liegt dann nicht
mehr vor und die Software kann wie eine Free Software verwendet werden.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 20
Software-Piraterie
Das deutsche Urheberrecht hat in den letzten Jahren einige Veränderungen erfahren, in denen die
Verwendung von digitalen Erzeugnissen erstmalig verhandelt und geregelt wurde. Der Ausgangspunkt
war dafür das hohe Aufkommen von Urheberrechtsverletzungen im Internet und im Umgang mit den
neuen Medien.
Von der Software-Piraterie sind insbesondere Computersoftware, Audiodaten und Videos betroffen.
Die Zunahme an Piraterievorfällen resultiert daraus, dass es heutzutage im Vergleich zu früher viel
einfacher ist, Raubkopien herzustellen. Die Möglichkeit der Digitalisierung von Daten sowie die
kostengünstige Beschaffung entsprechender Geräte zur Durchführung der Digitalisierung bzw. der
Raubkopie begünstigen die Software-Piraterie.
Die Überwindung des Kopierschutzes zur illegalen Verbreitung und dem Verkauf
Abgesehen davon, dass die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ansich
schon eine Straftat darstellt, ist auch die Überwindung des Kopierschutzes einer Software strafbar.
Eine private Sicherheitskopie ist nach dem Urheberrecht zwar erlaubt, allerdings darf auch diese nicht
angefertigt werden, wenn dafür ein Kopierschutz überwunden werden muss.
Die Überwindung des Kopierschutzes findet z.B. statt, wenn eine CD mit einem CD-Brenner kopiert
wird. Dasselbe ist der Fall, wenn die Musikstücke einer CD von einer Software ausgelesen und in ein
mp3-Format umgewandelt werden. Der analoge Mitschnitt einer CD, beispielsweise über eine
Tonbandkassette oder per Verbindungskabel über den PC, stellt allerdings keine Überwindung des
Kopierschutzes dar. Besitzt eine Software oder eine Musik-CD über keinen Kopierschutz, so darf eine
Sicherheitskopie für den ausschließlich privaten Gebrauch angefertigt werden.
Die Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Produkte in großen Mengen
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 21
Eine der häufigsten Urheberrechtsverletzungen besteht in der Anfertigung von Raubkopien. Darunter
versteht man beispielsweise die Kopie einer Musik-CD mithilfe des PCs und eines Brennprogramms,
die Umwandlung von Musikstücken ist das mp3-Format oder den Upload von Multimediawerken als
digitale Dateien auf einen frei zugänglichen Server.
Raubkopien werden im Wesentlichen auf zwei Vertriebswegen verteilt. Zum einen stellen organisierte
Täter große Mengen von Raubkopien her und verbreiten die Datenträger auf unterschiedlichen
Wegen. Zum anderen wird das Internet als Vertriebsweg genutzt. Die Daten werden auf Servern
geparkt und über Internetforen und speziellen Seiten zum Download angeboten. Professionellen
Tätern stehen Gelegenheitstäter gegenüber, die die Raubkopien meist für ihr privates Umfeld
herstellen und kein kommerzielles Ziel verfolgen.
Die Anfertigung von Sicherungskopien zum eigenen privaten Gebrauch ist nach dem Urheberrecht
erlaubt, solange dabei kein Kopierschutz überwunden wird. Darüber hinaus ist es auch zulässig, wenn
entsprechende Kopien im engen Freundeskreis getauscht werden. Allerdings darf die Anzahl der
Kopien nicht mehr als sieben sein und es ist dringend darauf zu achten, dass keine weitere
Verbreitung daraus resultiert.
Die Verwendung von Einzelplatzlizenzen als Mehrplatzlizenzen
Die Anfertigung und Vervielfältigung von Raubkopien zur persönlichen wirtschaftlichen Bereicherung
an urheberrechtlich geschützten Erzeugnissen ist nicht die einzige Form der Software-Piraterie, die
strafrechtliche Folgen nach sich zieht. So ist es nach dem Gesetz streng verboten, bei dem Erwerb
einer Einzelplatzlizenz für ein Produkt die Software auf mehreren Rechnern zu installieren oder sie
mehreren Personen zugänglich zu machen. Die Lizenzvereinbarungen der Einzelplatzlizenz sind in
diesem Fall entscheidend und verbieten die Nutzung der Software durch mehrere Personen. Wird die
Software trotzdem mehreren Personen zur Verfügung gestellt, so werden die Rechte des Urhebers an
seiner Software geschnitten. Formal handelt es sich dann um eine Urheberrechtsverletzung.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 22
Der Verkauf oder Vermietung von urheberrechtlich geschützten Produkten ohne Einwilligung
des Urhebers
Eine urheberrechtlich geschützte Software darf nicht ohne die Einwilligung des Urhebers vermietet
oder verkauft werden. Die Rechte zum Verkauf oder zur Vermietung des Werkes obliegen zunächst
ausschließlich dem Urheber. Erst, wenn er durch eine entsprechende Genehmigung oder eine
Lizenzvereinbarung die Rechte zum Verkauf überträgt, darf die Software weiterverkauft werden.
Der Verkauf einiger Softwaretypen kann zudem an die Ausgabe in Kombination mit einer neuen
Hardware gebunden sein. Wird diese Vorgabe missachtet und die Software ohne die neue Hardware
verkauft, liegt ebenfalls ein strafrechtliches Delikt in Form von Software-Piraterie vor.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 23
Der Download und die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Produkten aus dem Internet
Ein besonders heikles Problem der Software-Piraterie stellen die internetbasierten Tauschbörsen zum
Filesharing, also dem Austausch von Dateien, dar. Solange es sich bei den betreffenden Dateien um
nicht urheberrechtlich geschütztes Material handelt, ist das Filesharing mithilfe von Internet-
Tauschbörsen völlig unbedenklich und legal. Sobald es sich bei diesem Dateien jedoch um Werke
handelt, die durch das Urheberrecht geschützt werden und deren Verbreitung durch den Urheber nicht
ausdrücklich genehmigt wurde, ist der Tauschvorgang illegal.
Die Mitglieder einer Tauschbörse erhalten durch die Software die Möglichkeit, Dateien über das
Internet zum Download für andere Mitglieder bereitzustellen und die Dateien anderer auf dem eigenen
PC herunterzuladen. Handelt es sich dabei um Free Software, Freeware, Public Domain Software
oder andere nicht urheberrechtlich geschützte Software oder Dokumente, so ist der Tausch dieser
Dateien rechtlich einwandfrei. Sobald es sich um den Tausch von geschütztem Material handelt, liegt
eine Straftat vor.
Tauschbörsen sind also nicht per se als illegal zu bezeichnen. Der Betrieb von Filesharing-Software
stellt grundsätzlich nämlich keine Verletzung des Urheberrechts dar. Er ermöglicht lediglich den
Austausch von Dateien, d.h. die Bereitstellung und den Download von Text-, Audio-, Video- und
anderen Files. Da die Betreiber von Tauschbörsen keinen Einfluss darauf haben, ob die Benutzer der
Tauschbörse illegale oder legale Dateien tauschen, sind sie nicht haftbar. Die Straftat erfolgt insofern
von den Mitgliedern der Tauschbörse.
Beim Download von urheberrechtlich geschützten Dateien ist die Rechtslage unklar. Auf der einen
Seite gilt der Download auch von geschützten Dateien als Kopie für private Zwecke und ist somit
zulässig. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Datei nicht weiter vervielfältigt, verbreitet oder
verkauft wird. Auf der anderen Seite argumentieren Juristen dagegen an, dass der bloße Download
von Tauschbörsen eine zulässige Privatkopie darstellt. Grundsätzlich kann jedoch davon
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 24
ausgegangen werden, dass jeder Tauschbörsennutzer von der rechtlichen Brisanz Kenntnis hat und
somit mutwillig eine Urheberrechtsverletzung riskiert. Noch eindeutiger kann jedoch eine Straftat beim
Download in Tauschbörsen nachgewiesen werden, wenn die Software so konzipiert ist, dass Dateien
beim Download automatisch schon dann für andere zum Download bereitstehen, bevor der eigene
Downloadvorgang abgeschlossen ist. In diesem Fall kann kein Download ohne die gleichzeitige
Bereitstellung der Datei stattfinden und ist somit illegal.
Der Verzicht auf die Nutzung von Tauschbörsen ist der einzige Weg, wirklich sicherzustellen, dass
keine Urheberrechte verletzt werden und somit auch keine Straftat begangen wird. Angesichts der
großen Mehrheit an illegalen Angeboten in Tauschbörsen, ist der Versuch, nur legale Dateien
herunterzuladen, zum Scheitern verurteilt. Tauschbörsennutzer haben nämlich keine Möglichkeit, die
legalen von den illegalen Dateien zu unterscheiden.
Fazit
Es gibt eine Fülle von illegalen Handlungen, die nach dem Urheberrecht eine Straftat darstellen. Für
die strafrechtliche Verfolgung ist es dabei zunächst unerheblich, ob die handelnde Person wissentlich
oder unwissentlich gegen das Gesetz verstößt. Diese Frage hat lediglich Auswirkungen auf das
Strafmaß. Es gilt also: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Aus diesem Grunde ist es für
Bildungsanbieter von besonderer Wichtigkeit, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen zur
Verwendung von Multimediawerken auszukennen.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 25
Software-
Raubkopie
Missbrauch von Einzellizenzen
Vermietung
Verkauf
Verkauf hardware-gebundener Produkte
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 26
Trainingsaufgabe
Erinnern Sie sich einmal an das Fallbeispiel zu Beginn
des Lernprogramms. Markus Franke und Tobias Berthold
haben miteinander darüber diskutiert, ob der Erwerb
einer Softwarelizenz grundsätzlich dazu berechtigt, ein
Produkt zu kopieren und zu vervielfältigen.
Sie planen nämlich den Einsatz einer
Buchhaltungssoftware und überlegen nun, ob der
bestehende Vertrag dafür ausreicht, das Lernprogramm
allen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen, oder ob sie
weitere Lizenzverträge abschließen müssen.
Beschäftigen Sie sich in dieser Fallstudie mit dem
Lizenzvertrag der Buchhaltungssoftware, die den beiden
Kursbetreuern Markus Franke und Tobias Berthold
vorliegt.
Der Lizenzvertrag beinhaltet sämtliche Informationen
darüber, wie die Buchhaltungssoftware genutzt und
verwertet werden darf
Finden Sie anhand der Vertragsvereinbarungen die
Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der Software
heraus und geben Sie Herrn Franke und Herrn Berthold
auf dieser Basis eine Empfehlung, wie sie weiter
vorgehen sollen. Bedenken Sie dabei, dass der zu
entwickelnde Lehrgang ca. 20 Teilnehmer vorsieht.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 27
Fallstudie
A) Beschäftigen Sie sich in dieser Fallstudie mit dem Lizenzvertrag einer Buchhaltungssoftware.
Der Lizenzvertrag beinhaltet sämtliche Informationen darüber, wie die Buchhaltungssoftware
genutzt und verwertet werden darf. Finden Sie anhand der Vertragsvereinbarungen die Nutzungsund
Verwertungsmöglichkeiten der Software heraus! Orientieren Sie sich dabei an der
Fragestellung: Was ist erlaubt und was ist nicht erlaubt? Diskutieren Sie die Ergebnisse mit Ihrem
Telecoach!
B) Die Buchhaltungssoftware soll im Rahmen eines E-Learning-Seminars mit ca. 20 Teilnehmern
eingesetzt werden. Geben Sie auf der Basis des Lizenzvertrages eine Empfehlung dafür ab, wie bei
der Beschaffung der Software weiter vorgegangen werden muss! Versuchen Sie außerdem einmal
den bestehenden Lizenzvertrag auf Ihre Bedürfnisse hin umzuschreiben. Diskutieren Sie den
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 28
Wissenstest
? Zu welcher Werk-Kategorie gehört das Computerprogramm?
zu den wissenschaftlichen Darstellungen
zu den Werken der bildenden Kunst
zu den Lichtbildwerken
zu den Musikwerken
zu den Sprachwerken
zu den Werken der angewandten Kunst
? Zu welcher Werk-Kategorie gehört das Multimedia-Werk
Es gehört zu keiner Werk-Kategorie, weil Multimedia-Werke in gesonderte Werkkategorien
eingeteilt werden.
Da Multimediawerke immer eine Software darstellen und nur über den Bildschirm zugänglich
sind, gehören sie zu der Werkskategorie der Lichtbildwerke.
Multimedia-Werke gehören, wie der Name schon sagt, zu der Werkskategorie der Multimedia-
Werke.
Es gehört zu den Sprachwerken solange es eine technische, aber keine ästhetische Funktion
erfüllt.
? Welche der folgenden Erzeugnisse sind nicht urheberrechtlich geschützt?
Geschriebene und gesprochene Texte
Amtliche Werke
Sammlungen und Datenbanken
Musik (Soundfiles und MP3)
Reine Aufzählungen
Fotos
Filme
? Wie dürfen zugekaufte Contents genutzt werden?
Sie dürfen für den Gebrauch in der Bildungsstätte kopiert werden.
Sie dürfen an andere Bildungsstätten weiter verkauft werden.
Sie dürfen aus Sicherheitsgründen einmal kopiert werden.
Sie dürfen nur entsprechend ihres Lizenzvertrages genutzt werden.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 29
? Wie dürfen die Elemente fremder Internetseiten genutzt werden?
Die Textbeiträge dürfen mit Quellenangabe zitiert werden.
Die fremde Webseite darf mit der eigenen verlinkt werden.
Die Bilder fremder Inhalte dürfen für die eigene Homepage verwendet werden.
PDF-Dokumente fremder Webseiten dürfen auf dem eigenen Server zum Download
angeboten werden.
Was muss bei der Auswahl von Domainnamen beachtet werden, um
Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden?
Es sollten keine Namen von Firmen, Prominenten, Städten oder Zeitungen verwendet werden.
Der Domainname sollte keine Abkürzung beinhalten.
Der Domainname sollte einen deutlichen Bezug zur eigenen Person oder zum Vorhaben
haben.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 30
Literaturhinweise
Links:
- http://www.online-recht.de, Lexikon, Linksammlung, Entscheidungssammlung, Rechtstexte
u.a. zum Thema Urheberrecht
- http://www.urheberrecht.org, Institut für Urheber und Medienrecht
- http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht, Wikipedia – die freie Enzyklopädie
- http://www.sakowski.de/skripte/urheber1.html, Rechtsanwälte Sakowski
- http://transpatent.com/gesetze/urhg.html, Gesellschaft für industrielle Entwicklung mbH
- http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw02.html#1, Prof. Dr. Maximilian Herberger (mh) als
Direktor des Instituts für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes.
Online-Publikationen:
- Ass. Jur. Michael Veddern (2004): Multimediarecht für die Hochschulpraxis, Zweite,
überarbeitete und erweiterte Fassung, Unter Mitwirkung von: Ass. Jur. Marie-Louise
Hoffmann, Hagen, 2004, ISBN 3 – 932881 - 42 – 7, Der Ratgeber wurde im Auftrag des
Centrums für eCompetence in Hochschulen NRW (CeC) am Institut für Informations-,
Telekommunikations- und Medienrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität, Prof. Dr.
Thomas Hoeren, erstellt. Die Autoren sind Wissenschaftliche Mitarbeiter des Instituts.
http://www.cec.nrw.de/kunden/uvm/www.nsf/0/FA103BA5756C8483C1256E240055C4CF/$fil
e/ratgeber.pdf, Stand: Januar 2005
- Ursula Rautenberg und Volker Titel (Hrsg.): Alles Buch, Studien der Erlanger
Buchwissenschaft IV, ISBN 3-9808858-3-6, 2003, Buchwissenschaft / Universität Erlangen-
Nürnberg
http://www.phil.uni-erlangen.de/~p1bbk/AllesBuch/Lutz/Lutz.pdf, Stand: Januar 2005
- Schön, Romana (2003): Strafbare Verletzungen des Urheberrechts im Informationszeitalter,
Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doctor iuris der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Juli 2003
http://www.juridicum.at/forschung/schoen/dissschoen.pdf, Stand: Januar 2005
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 31
Anhang
LIZENZVERTRAG
zwischen
Lizenzgeber
Vollständige Adresse
- nachfolgend Lizenzgeber genannt
und
Vollständige Adresse
Lizenznehmer
- nachfolgend Kunde genannt -
für das Softwareprodukt:
Buchhaltungssoftware
Dieser Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen den oben genannten Vertragspartnern
(entweder als natürliche oder als juristische Person) für oben genanntes Softwareprodukt, inklusive
möglicherweise dazugehörigen Medien, gedruckten Materialien und Online Dokumentationen oder
jedweder Materialien im elektronischen Format ("SOFTWAREPRODUKT"). Das
SOFTWAREPRODUKT umfasst auch sämtliche Updates und Ergänzungen zum ursprünglich
gelieferten SOFTWAREPRODUKT. Jede, zusammen mit dem SOFTWAREPRODUKT gelieferte
Software, zu der ein separater Lizenzvertrag gehört, wird gemäß den Bestimmungen dieses
separaten Lizenzvertrags lizenziert. - Indem der Kunde das SOFTWAREPRODUKT installiert, kopiert,
downloaded, anderweitig verwendet oder darauf zugreift, erklärt der Kunde sich mit diesem
Lizenzvertrag einverstanden. Falls der Kunde den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags nicht
zustimmt, ist er nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT zu installieren oder zu verwenden. Der
Kunde kann es jedoch gegen Rückerstattung des Kaufpreises der Stelle zurückgeben, von der er es
erhalten hat.
Alle Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an dem SOFTWAREPRODUKT (einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und "Applets",
die in dem SOFTWAREPRODUKT enthalten sind), den gedruckten Begleitmaterialien und jeder Kopie
des SOFTWAREPRODUKTS liegen bei dem Lizenzgeber.
Alle Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte in und an Inhalten, auf die mit Hilfe des
SOFTWAREPRODUKTS zugegriffen werden kann, sind Eigentum des jeweiligen Inhaltseigentümers
und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze und Vereinbarungen über
geistiges Eigentum geschützt sein. Dieser Vertrag räumt dem Kunden kein Recht ein, solche Inhalte
zu verwenden. Der Lizenzgeber behält sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 32
Das SOFTWAREPRODUKT wird lizenziert, nicht verkauft. Durch diesen Lizenzvertrag werden dem
Kunden die folgenden Rechte eingeräumt:
Rechte des Kunden
Mit diesem Vertrag erwirbt der Kunde eine Lizenz für die zeitlich begrenzte Verwendung des
SOFTWAREPRODUKTS an insgesamt 1 Computer (Einzelplatzlizenz).
Der Kunde ist damit berechtigt, das Programm auf einem Rechner einzusetzen. Sollte der Kunde die
Software auf mehr als einem Rechner oder in einem Netzwerk einsetzen oder die Daten in
Datensystemen an Dritte weitergeben, stellt dies eine unerlaubte Vervielfältigung dar und entspricht
nicht den Lizenzvereinbarungen. Die Lizenz für das SOFTWAREPRODUKT darf darüber hinaus nicht
geteilt oder auf zusätzlichen Netzwerken / Computern gleichzeitig verwendet werden. Der Kunde ist
außerdem nicht dazu berechtigt, die gedruckten Materialien zum Lizenzvertrag für Teilnehmer und
Dozenten seiner Lehrgänge unbegrenzt zu kopieren. Die gedruckten Materialien dürfen im Rahmen
der Einzelplatzlizenz nur einer Person zur Verfügung gestellt werden.
Sofern das SOFTWAREPRODUKT ein Update eines anderen Produkts ist, muss der Kunde zur
Verwendung des SOFTWAREPRODUKTS über die entsprechende Lizenz für ein Produkt verfügen,
das von dem Lizenzgeber für das Update als geeignet bezeichnet wird, um das
SOFTWAREPRODUKT zu verwenden. Ein SOFTWAREPRODUKT, das ein Update darstellt, ersetzt
und/oder ergänzt das Ausgangsprodukt.
Pflichten des Kunden
Der Kunde ist nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT weiterzuverkaufen, im
Onlinebetrieb/Internet zu nutzen oder auf andere Weise gegen einen Gegenwert zu übertragen. Dazu
bedarf es einer gesonderten Vertragsvereinbarung, die ausschließlich durch den Lizenzgeber zu
genehmigen ist und der Schriftform bedarf.
Ferner darf das SOFTWAREPRODUKT nicht zurück entwickelt werden (Reverse Engineering), nicht
dekompiliert oder disassembliert werden, es sei denn und nur insoweit wie das anwendbare Recht,
ungeachtet dieser Einschränkung, dies ausdrücklich gestattet. Das SOFTWAREPRODUKT wird als
einheitliches Produkt lizenziert und seine Komponenten dürfen für die Verwendung auf zusätzlichen
Netzwerken/ Computern nicht getrennt werden.
Das SOFTWAREPRODUKT darf nicht vermietet, verleast oder verliehen werden. Der Lizenzvertrag ist
ohne schriftliche Zustimmung seitens des Lizenzgebers nicht übertragbar.
Kosten
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 33
Die Lieferung des Softwareproduktes erfolgt zu einem Preis von einmalig € xxx,- zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sonstige Bestimmungen
Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Lizenzgeber berechtigt, diesen Lizenzvertrag jederzeit und
fristlos zu kündigen, sofern der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Vertrags verstößt. In einem
solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kopien des SOFTWARE-PRODUKTS und alle seiner
Komponenten zu vernichten.
Unbeschadet anderer Rechte übernimmt der Lizenzgeber für eventuelle Folgeschäden aus der
Benutzung des SOFTWAREPRODUKTS keine Gewährleistung.
Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Düsseldorf.
Datum
Lizenzgeber
Unterschrift
tcxe01q03-3 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden: Softwarelizenzierung Seite 34