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Tag der Ausgabe: 18.12.2013; 42. Jahrgang - Stadt Verl

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AMTSBLATT VERL<br />

AMTLICHES VERKÜNDUNGSBLATT DER STADT VERL<br />

<strong>42.</strong> <strong>Jahrgang</strong> <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, 18. Dezember 2013 Nr. 18<br />

Bekanntmachung über die Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

für die Wahl des Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> am 25. Mai 2014 Seite 112<br />

Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 51 “Lerchenweg-West“, 9. Än<strong>der</strong>ung<br />

gemäß § 10 BauGB Seite 115<br />

Bekanntgabe des Entwurfs <strong>der</strong> Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> für das Haushaltsjahr<br />

2014 Seite 117<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

über die Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> am 25. Mai 2014<br />

Alle Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 48. <strong>Tag</strong>e vor <strong>der</strong> Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), bei dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong>, Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, Zimmer 110, 33415 <strong>Verl</strong>, einzureichen. Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge so rechtzeitig<br />

einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit <strong>der</strong> Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf <strong>der</strong> Ausschlussfrist<br />

beseitigt werden können.<br />

Nach Art. 5 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung <strong>der</strong> kommunalen Demokratie finden die allgemeinen Kommunalwahlen im<br />

Jahr 2014 zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen einmalig am <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Europawahl durchgeführt werden.<br />

Aufgrund des § 7 des Europawahlgesetzes hat die Bundesregierung bestimmt, dass die Wahl <strong>der</strong> Abgeordneten des Europäischen<br />

Parlaments aus <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 stattfindet.<br />

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekannt-machung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW.<br />

S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), hat das Ministerium<br />

für Inneres und Kommunales am 16. Oktober 2013 bestimmt, dass die allgemeinen Neuwahlen zu den Vertretungen <strong>der</strong><br />

Gemeinden und Kreise und zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten am 25. Mai 2014 stattfinden.<br />

Demnach endet die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen am<br />

1. Wahl des Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong><br />

Montag, 7. April 2014, 18:00 Uhr.<br />

1.1 Gemäß § 24 KWahlO for<strong>der</strong>e ich auf, Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken und für die Wahl aus den Reservelisten<br />

für den Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> einzureichen.<br />

Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG ist o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten<br />

in dem Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat o<strong>der</strong> sich sonst gewöhnlich aufhält<br />

und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.<br />

Unionsbürger sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.<br />

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit o<strong>der</strong> die<br />

Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bitte ich zu beachten:<br />

1.2 Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebietes können von politischen Parteien im Sinne<br />

des Artikels 21 GG (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und<br />

von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.


113 Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong><br />

1.3 Als Bewerber einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglie<strong>der</strong>o<strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine <strong>der</strong>artige Versammlung nicht zustande,<br />

so kann die Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe den Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Der<br />

Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer<br />

am <strong>Tag</strong>e des Zusammentritts <strong>der</strong> Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am <strong>Tag</strong>e des Zusammentritts <strong>der</strong> zur Wahl <strong>der</strong><br />

Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb <strong>der</strong> letzten 15 Monate vor Ablauf <strong>der</strong> Wahlperiode,<br />

also frühestens ab dem 01.03.2013, zu wählen. Die in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe hierfür vorgesehene<br />

Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglie<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Vertreterversammlung Einspruch erheben.<br />

Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wie<strong>der</strong>holen. Ihr Ergebnis ist endgültig.<br />

Näheres über die Wahl <strong>der</strong> Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>-<br />

o<strong>der</strong> Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl <strong>der</strong> Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen<br />

durch ihre Satzungen.<br />

Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, Form<br />

<strong>der</strong> Einladung, Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>, Vertreter o<strong>der</strong> Wahlberechtigten und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung ist mit<br />

dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer<br />

gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt<br />

ist. Die Beibringung einer Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift und <strong>der</strong> Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist<br />

ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.<br />

1.4 Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss von <strong>der</strong> für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet<br />

sein. Ist die Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe in <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen<br />

im Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong>, im Kreistag des Kreises Gütersloh, im Landtag o<strong>der</strong> aufgrund eines Wahlvorschlages aus<br />

dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen<br />

nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht<br />

für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum <strong>Tag</strong>e <strong>der</strong><br />

Wahlausschreibung (§ 14 Abs.1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.<br />

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen macht öffentlich bekannt, welche Parteien, die auf Landesebene<br />

organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht<br />

haben, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und<br />

Programm eingereicht werden können, wer hierfür antragsberechtigt ist und wie die Bestätigung dem Antragsteller und<br />

den zuständigen Wahlorganen bekannt gegeben wird.<br />

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz müssen nach § 15<br />

Abs. 2 KWahlG von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den <strong>der</strong> Bewerber aufgestellt ist, persönlich und<br />

handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften); dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern,<br />

es sei denn, dass sie in <strong>der</strong> zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als<br />

Einzelbewerber benannt waren, und <strong>der</strong> Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist<br />

nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis <strong>der</strong> Wahlberechtigung <strong>der</strong> Unterzeichner bis<br />

zum Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, <strong>der</strong><br />

Nachweis kann infolge von Umständen, die <strong>der</strong> Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht<br />

werden.<br />

Die genannten Regeln für die Wahl gelten entsprechend auch für die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Bewerber auf <strong>der</strong><br />

Reserveliste und für die Bestimmung <strong>der</strong> Ersatzbewerber.<br />

1.5 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss<br />

enthalten<br />

1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht;<br />

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;<br />

2. Familienamen, Vornamen, Beruf, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit<br />

des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch <strong>der</strong> Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde<br />

o<strong>der</strong> die Gesellschaft, Stiftung o<strong>der</strong> Anstalt, bei <strong>der</strong> sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift <strong>der</strong> Vertrauensperson und <strong>der</strong> stellvertretenden Vertrauensperson<br />

enthalten.<br />

1.6 Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss von <strong>der</strong> für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet<br />

sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei an<strong>der</strong>en Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner die Unterschrift auf<br />

dem Wahlvorschlag selbst leisten. § 26 Abs. 3 Nr. 3 und 4 KWahlO gelten entsprechend.<br />

1.7 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 15 Abs.2 Satz 2<br />

KWahlG), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen.


Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong> 114<br />

- Die Formblätter werden auf Anfor<strong>der</strong>ung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Formblätter sind<br />

die Bezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort<br />

sowie Familienname, Vorname und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen<br />

haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglie<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Vertreterversammlung nach § 17 des Gesetzes<br />

zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf <strong>der</strong> Formblätter zu vermerken.<br />

- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und<br />

handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung)<br />

des Unterzeichners sowie <strong>der</strong> <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Unterzeichnung sind vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich<br />

auszufüllen.<br />

- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt o<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>t eine Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> nach dem Muster <strong>der</strong><br />

Anlage 15 beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Geson<strong>der</strong>te Bescheinigungen des Wahlrechts sind<br />

vom Träger des Wahlvorschlags bei <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.<br />

Wer für einen an<strong>der</strong>en eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass <strong>der</strong> Betreffende<br />

den Wahlvorschlag unterstützt.<br />

- Wahlberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so<br />

ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt.<br />

Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.<br />

- Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch die Mitglie<strong>der</strong>o<strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.<br />

1.8 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen<br />

1. die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung<br />

kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße<br />

Abgabe <strong>der</strong> Zustimmungserklärung bis zum Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen<br />

Wahlvorschlages.<br />

2. eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 13 a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf<br />

dem Wahlvorschlag nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 a zur KWahlO erteilt werden.<br />

3. bei Wahlvorschlägen von Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Versammlung <strong>der</strong> Partei<br />

o<strong>der</strong> Wählergruppe zur Aufstellung <strong>der</strong> Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Nie<strong>der</strong>schrift<br />

über die wie<strong>der</strong>holte Abstimmung mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides<br />

Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift und <strong>der</strong> Versicherungen an Eides Statt einem<br />

an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. Die Nie<strong>der</strong>schrift soll nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 9 a zur<br />

KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 10 a zur KWahlO abgegeben werden.<br />

4. die erfor<strong>der</strong>liche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts <strong>der</strong> Unterzeichner (§ 26 Abs. 3<br />

Nr. 2 und 3 KWahlO), sofern <strong>der</strong> Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterzeichnet sein muss.<br />

5. sofern sich Beamte o<strong>der</strong> Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 o<strong>der</strong> 6 KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr<br />

Dienst- o<strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b o<strong>der</strong> d KWahlG auch die ausgeübte<br />

Tätigkeit, falls <strong>der</strong> Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erfor<strong>der</strong>lich hält.<br />

1.9 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe auftreten. Im Übrigen<br />

gelten die Ausführungen für Wahlvorschläge für den Wahlbezirk entsprechend, jedoch muss die Reserveliste, wenn sie<br />

von Wahlberechtigten unterstützt werden muss, von mindestens 21 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet<br />

sein. Auf <strong>der</strong> Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet <strong>der</strong> Reihenfolge im Übrigen,<br />

Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk o<strong>der</strong> für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.<br />

1.10 Die Reserveliste soll nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:<br />

- den Namen <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />

- Familiennamen, Vornamen, Beruf, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Geburt, Geburtsort und Anschrift<br />

sowie Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1<br />

und 6 KWahlG sind auch <strong>der</strong> Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde o<strong>der</strong> die Gesellschaft, Stiftung o<strong>der</strong> Anstalt, bei<br />

<strong>der</strong> sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften <strong>der</strong> Vertrauensperson und <strong>der</strong> stellvertretenden Vertrauensperson<br />

enthalten.<br />

1.11 Soll ein Bewerber auf <strong>der</strong> Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk o<strong>der</strong> für einen auf <strong>der</strong> Reserveliste aufgestellten<br />

an<strong>der</strong>en Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten<br />

1. den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,<br />

2. den Wahlbezirk o<strong>der</strong> die laufende Nummer <strong>der</strong> Reserveliste, in dem o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> <strong>der</strong> zu ersetzende Bewerber aufgestellt<br />

ist.


115 Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong><br />

1.12 Die Zustimmungserklärung <strong>der</strong> Bewerber ist auf <strong>der</strong> Reserveliste nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 b o<strong>der</strong> nach dem Muster<br />

<strong>der</strong> Anlage 12 b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung <strong>der</strong> Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber<br />

gleichzeitig im Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt o<strong>der</strong> beigebracht<br />

wird.<br />

1.13 Muss die Reserveliste von mindestens 21 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen<br />

Formblättern nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 14 b zur KWahlO zur erbringen; bei <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Formblätter ist die<br />

Bezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe anzugeben.<br />

1.14 Für die Unterzeichnung und Gültigkeit <strong>der</strong> Reserveliste einschließlich <strong>der</strong> übrigen Anlagen gilt das für Wahlvorschläge in<br />

den Wahlbezirken Aufgeführte entsprechend.<br />

1.15 Das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> ist in 19 Kommunalwahlbezirke eingeteilt. Auf die öffentliche Bekanntmachung über die Einteilung<br />

des <strong>Stadt</strong>gebietes in Kommunalwahlbezirke vom 12.06.2013 wird hingewiesen.<br />

2. Vordrucke<br />

2.1 Alle für das Wahlvorschlagsverfahren vorgesehenen amtlichen Vordrucke können kostenlos beim Wahlamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Verl</strong>, Rathaus, Zimmer 110, Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, 33415 <strong>Verl</strong>, schriftlich o<strong>der</strong> persönlich während <strong>der</strong> allgemeinen Öffnungszeiten<br />

angefor<strong>der</strong>t werden. Hier erhalten Sie auch Informationen über die für die Abwicklung des Wahlvorschlagsverfahrens<br />

bereitgehaltene Software.<br />

<strong>Verl</strong>, 12. Dezember 2013<br />

Paul Hermreck<br />

Bürgermeister / Wahlleiter<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

des Bebauungsplanes Nr. 51 “Lerchenweg-West“, 9. Än<strong>der</strong>ung gemäß § 10 BauGB<br />

Der Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> hat in <strong>der</strong> Sitzung am 25.11.2013 folgenden Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 51 “Lerchenweg-<br />

West“, 9. Än<strong>der</strong>ung gefasst:<br />

„Der Bebauungsplan Nr. 51 ‘Lerchenweg-West‘ wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Der bisher festgesetzte Kreisverkehrsplatz im Einmündungsbereich Rebhuhnweg/Lerchenweg wird aufgehoben. Die Verkehrsfläche,<br />

<strong>der</strong> Fußweg sowie die Grünflächen und die Plangebietsgrenze werden entsprechend dem vorgelegten Deckblatt neu<br />

festgesetzt.<br />

Diese Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“<br />

Damit ist <strong>der</strong> Bebauungsplan als Satzung beschlossen und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 51 “Lerchenweg-West“, 9. Än<strong>der</strong>ung liegt ab sofort zu je<strong>der</strong>manns Einsicht im Rathaus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong>,<br />

Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, Zimmer 220, während <strong>der</strong> Dienststunden öffentlich aus.<br />

Über den Inhalt des Planes wird auf <strong>Verl</strong>angen Auskunft gegeben. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dürfen nur Maßnahmen<br />

durchgeführt werden, die diesem Plan nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt <strong>der</strong> Bebauungsplan Nr. 51 “Lerchenweg-West“, 9. Än<strong>der</strong>ung in Kraft.<br />

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in <strong>der</strong> nachstehenden Skizze durch eine schwarze Linie<br />

kenntlich gemacht.


Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong> 116


117 Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong><br />

Gemäß § 215 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung <strong>der</strong> <strong>Verl</strong>etzung von Vorschriften sowie auf die<br />

Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche <strong>Verl</strong>etzung <strong>der</strong> dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche <strong>Verl</strong>etzung <strong>der</strong> Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans<br />

und des Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung schriftlich gegenüber<br />

<strong>der</strong> Gemeinde unter Darlegung des die <strong>Verl</strong>etzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen <strong>der</strong> Entschädigungsansprüche hingewiesen.<br />

Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann <strong>der</strong> Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39<br />

bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.<br />

Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung <strong>der</strong> Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt.<br />

Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />

in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des<br />

Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

Ferner wird gemäß § 7 Abs. 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) darauf hingewiesen, dass<br />

eine <strong>Verl</strong>etzung von Verfahrens- und Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Verl</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />

und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Verl</strong>, den 12.12.2013<br />

Paul Hermreck<br />

Bürgermeister<br />

B e k a n n t g a b e des Entwurfs <strong>der</strong> Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> für das Haushaltsjahr 2014<br />

Gemäß § 80 Abs. 3 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land NRW wird Nachfolgendes bekannt gegeben:<br />

Haushaltssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2014<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 78 ff. <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.<br />

Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV.NRW. S. 194), hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> mit<br />

Beschluss vom XX.XX.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, <strong>der</strong> die für die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> voraussichtlich anfallenden<br />

Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen<br />

Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird


Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong> 118<br />

im Ergebnisplan mit<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Erträge auf<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Aufwendungen auf<br />

69.899.806 EUR<br />

73.722.872 EUR<br />

im Finanzplan mit<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einzahlungen aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />

auf<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Auszahlungen aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />

auf<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einzahlungen aus <strong>der</strong> Investitionstätigkeit und <strong>der</strong><br />

Finanzierungstätigkeit auf<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Auszahlungen aus <strong>der</strong> Investitionstätigkeit und <strong>der</strong><br />

Finanzierungstätigkeit auf<br />

67.359.558 EUR<br />

67.502.895 EUR<br />

3.199.113 EUR<br />

14.362.851 EUR<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf<br />

7.324.000 EUR<br />

§ 4<br />

Die Verringerung <strong>der</strong> Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans<br />

wird auf<br />

festgesetzt.<br />

-3.823.066 EUR<br />

§ 5<br />

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) auf 150 v. H.<br />

1.2 für die Grundstücke<br />

(Grundsteuer B) auf 265 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer auf 340 v. H.<br />

§ 6<br />

<strong>Verl</strong>, den 25.11.2013


119 Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong><br />

ENTWURF<br />

aufgestellt:<br />

bestätigt:<br />

gez. Möllers<br />

gez. Paul Hermreck<br />

(Möllers)<br />

Kämmerer<br />

(Paul Hermreck)<br />

Bürgermeister<br />

Der Entwurf <strong>der</strong> Haushaltssatzung nebst Anlagen wird ab sofort bis zum Ende des Beratungsverfahrens während <strong>der</strong> Öffnungszeiten<br />

im Rathaus, Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, Zimmer 129, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.<br />

Gegen den Entwurf <strong>der</strong> Haushaltssatzung können Einwohner o<strong>der</strong> Abgabepflichtige, innerhalb einer Frist von 14 <strong>Tag</strong>en nach<br />

Beginn <strong>der</strong> Auslegung, und zwar ab sofort, Einwendungen bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Verl</strong>, Anschrift wie zuvor, erheben.<br />

Über Einwendungen beschließt <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> in öffentlicher Sitzung.<br />

<strong>Verl</strong>, den 13. Dezember 2013<br />

gez. Paul Hermreck<br />

(Paul Hermreck)<br />

Bürgermeister<br />

Herausgeber und Druck<br />

Der Bürgermeister in <strong>Verl</strong><br />

Das Amtsblatt <strong>Verl</strong> kann laufend o<strong>der</strong> einzeln bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Verl</strong>, Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, <strong>Verl</strong>, bestellt o<strong>der</strong> abgeholt werden.<br />

Bezugspreis: Z. Z. kostenlos

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