Tag der Ausgabe: 18.12.2013; 42. Jahrgang - Stadt Verl
Tag der Ausgabe: 18.12.2013; 42. Jahrgang - Stadt Verl
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AMTSBLATT VERL<br />
AMTLICHES VERKÜNDUNGSBLATT DER STADT VERL<br />
<strong>42.</strong> <strong>Jahrgang</strong> <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, 18. Dezember 2013 Nr. 18<br />
Bekanntmachung über die Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
für die Wahl des Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> am 25. Mai 2014 Seite 112<br />
Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 51 “Lerchenweg-West“, 9. Än<strong>der</strong>ung<br />
gemäß § 10 BauGB Seite 115<br />
Bekanntgabe des Entwurfs <strong>der</strong> Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> für das Haushaltsjahr<br />
2014 Seite 117<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
über die Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> am 25. Mai 2014<br />
Alle Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 48. <strong>Tag</strong>e vor <strong>der</strong> Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), bei dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong>, Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, Zimmer 110, 33415 <strong>Verl</strong>, einzureichen. Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge so rechtzeitig<br />
einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit <strong>der</strong> Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf <strong>der</strong> Ausschlussfrist<br />
beseitigt werden können.<br />
Nach Art. 5 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung <strong>der</strong> kommunalen Demokratie finden die allgemeinen Kommunalwahlen im<br />
Jahr 2014 zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen einmalig am <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Europawahl durchgeführt werden.<br />
Aufgrund des § 7 des Europawahlgesetzes hat die Bundesregierung bestimmt, dass die Wahl <strong>der</strong> Abgeordneten des Europäischen<br />
Parlaments aus <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 stattfindet.<br />
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekannt-machung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW.<br />
S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), hat das Ministerium<br />
für Inneres und Kommunales am 16. Oktober 2013 bestimmt, dass die allgemeinen Neuwahlen zu den Vertretungen <strong>der</strong><br />
Gemeinden und Kreise und zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten am 25. Mai 2014 stattfinden.<br />
Demnach endet die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen am<br />
1. Wahl des Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong><br />
Montag, 7. April 2014, 18:00 Uhr.<br />
1.1 Gemäß § 24 KWahlO for<strong>der</strong>e ich auf, Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken und für die Wahl aus den Reservelisten<br />
für den Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> einzureichen.<br />
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG ist o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates<br />
<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten<br />
in dem Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat o<strong>der</strong> sich sonst gewöhnlich aufhält<br />
und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.<br />
Unionsbürger sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.<br />
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit o<strong>der</strong> die<br />
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e bitte ich zu beachten:<br />
1.2 Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebietes können von politischen Parteien im Sinne<br />
des Artikels 21 GG (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und<br />
von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.
113 Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong><br />
1.3 Als Bewerber einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglie<strong>der</strong>o<strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine <strong>der</strong>artige Versammlung nicht zustande,<br />
so kann die Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe den Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Der<br />
Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer<br />
am <strong>Tag</strong>e des Zusammentritts <strong>der</strong> Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am <strong>Tag</strong>e des Zusammentritts <strong>der</strong> zur Wahl <strong>der</strong><br />
Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />
Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb <strong>der</strong> letzten 15 Monate vor Ablauf <strong>der</strong> Wahlperiode,<br />
also frühestens ab dem 01.03.2013, zu wählen. Die in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe hierfür vorgesehene<br />
Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglie<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Vertreterversammlung Einspruch erheben.<br />
Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wie<strong>der</strong>holen. Ihr Ergebnis ist endgültig.<br />
Näheres über die Wahl <strong>der</strong> Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>-<br />
o<strong>der</strong> Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl <strong>der</strong> Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen<br />
durch ihre Satzungen.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, Form<br />
<strong>der</strong> Einladung, Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>, Vertreter o<strong>der</strong> Wahlberechtigten und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung ist mit<br />
dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer<br />
gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt<br />
ist. Die Beibringung einer Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift und <strong>der</strong> Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist<br />
ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.<br />
1.4 Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss von <strong>der</strong> für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet<br />
sein. Ist die Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe in <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen<br />
im Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong>, im Kreistag des Kreises Gütersloh, im Landtag o<strong>der</strong> aufgrund eines Wahlvorschlages aus<br />
dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen<br />
nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht<br />
für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum <strong>Tag</strong>e <strong>der</strong><br />
Wahlausschreibung (§ 14 Abs.1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.<br />
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen macht öffentlich bekannt, welche Parteien, die auf Landesebene<br />
organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht<br />
haben, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und<br />
Programm eingereicht werden können, wer hierfür antragsberechtigt ist und wie die Bestätigung dem Antragsteller und<br />
den zuständigen Wahlorganen bekannt gegeben wird.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz müssen nach § 15<br />
Abs. 2 KWahlG von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den <strong>der</strong> Bewerber aufgestellt ist, persönlich und<br />
handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften); dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern,<br />
es sei denn, dass sie in <strong>der</strong> zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als<br />
Einzelbewerber benannt waren, und <strong>der</strong> Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist<br />
nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis <strong>der</strong> Wahlberechtigung <strong>der</strong> Unterzeichner bis<br />
zum Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, <strong>der</strong><br />
Nachweis kann infolge von Umständen, die <strong>der</strong> Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht<br />
werden.<br />
Die genannten Regeln für die Wahl gelten entsprechend auch für die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Bewerber auf <strong>der</strong><br />
Reserveliste und für die Bestimmung <strong>der</strong> Ersatzbewerber.<br />
1.5 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss<br />
enthalten<br />
1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht;<br />
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;<br />
2. Familienamen, Vornamen, Beruf, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit<br />
des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch <strong>der</strong> Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde<br />
o<strong>der</strong> die Gesellschaft, Stiftung o<strong>der</strong> Anstalt, bei <strong>der</strong> sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift <strong>der</strong> Vertrauensperson und <strong>der</strong> stellvertretenden Vertrauensperson<br />
enthalten.<br />
1.6 Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss von <strong>der</strong> für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet<br />
sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei an<strong>der</strong>en Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner die Unterschrift auf<br />
dem Wahlvorschlag selbst leisten. § 26 Abs. 3 Nr. 3 und 4 KWahlO gelten entsprechend.<br />
1.7 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 15 Abs.2 Satz 2<br />
KWahlG), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen.
Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong> 114<br />
- Die Formblätter werden auf Anfor<strong>der</strong>ung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Formblätter sind<br />
die Bezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort<br />
sowie Familienname, Vorname und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen<br />
haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglie<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Vertreterversammlung nach § 17 des Gesetzes<br />
zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf <strong>der</strong> Formblätter zu vermerken.<br />
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und<br />
handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung)<br />
des Unterzeichners sowie <strong>der</strong> <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Unterzeichnung sind vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich<br />
auszufüllen.<br />
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt o<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>t eine Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> nach dem Muster <strong>der</strong><br />
Anlage 15 beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Geson<strong>der</strong>te Bescheinigungen des Wahlrechts sind<br />
vom Träger des Wahlvorschlags bei <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.<br />
Wer für einen an<strong>der</strong>en eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass <strong>der</strong> Betreffende<br />
den Wahlvorschlag unterstützt.<br />
- Wahlberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so<br />
ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt.<br />
Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.<br />
- Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch die Mitglie<strong>der</strong>o<strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.<br />
1.8 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen<br />
1. die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung<br />
kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße<br />
Abgabe <strong>der</strong> Zustimmungserklärung bis zum Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen<br />
Wahlvorschlages.<br />
2. eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 13 a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf<br />
dem Wahlvorschlag nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 a zur KWahlO erteilt werden.<br />
3. bei Wahlvorschlägen von Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Versammlung <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe zur Aufstellung <strong>der</strong> Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Nie<strong>der</strong>schrift<br />
über die wie<strong>der</strong>holte Abstimmung mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides<br />
Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift und <strong>der</strong> Versicherungen an Eides Statt einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. Die Nie<strong>der</strong>schrift soll nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 9 a zur<br />
KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 10 a zur KWahlO abgegeben werden.<br />
4. die erfor<strong>der</strong>liche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts <strong>der</strong> Unterzeichner (§ 26 Abs. 3<br />
Nr. 2 und 3 KWahlO), sofern <strong>der</strong> Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterzeichnet sein muss.<br />
5. sofern sich Beamte o<strong>der</strong> Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 o<strong>der</strong> 6 KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr<br />
Dienst- o<strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b o<strong>der</strong> d KWahlG auch die ausgeübte<br />
Tätigkeit, falls <strong>der</strong> Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erfor<strong>der</strong>lich hält.<br />
1.9 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe auftreten. Im Übrigen<br />
gelten die Ausführungen für Wahlvorschläge für den Wahlbezirk entsprechend, jedoch muss die Reserveliste, wenn sie<br />
von Wahlberechtigten unterstützt werden muss, von mindestens 21 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet<br />
sein. Auf <strong>der</strong> Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet <strong>der</strong> Reihenfolge im Übrigen,<br />
Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk o<strong>der</strong> für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.<br />
1.10 Die Reserveliste soll nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:<br />
- den Namen <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
- Familiennamen, Vornamen, Beruf, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> Geburt, Geburtsort und Anschrift<br />
sowie Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1<br />
und 6 KWahlG sind auch <strong>der</strong> Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde o<strong>der</strong> die Gesellschaft, Stiftung o<strong>der</strong> Anstalt, bei<br />
<strong>der</strong> sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften <strong>der</strong> Vertrauensperson und <strong>der</strong> stellvertretenden Vertrauensperson<br />
enthalten.<br />
1.11 Soll ein Bewerber auf <strong>der</strong> Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk o<strong>der</strong> für einen auf <strong>der</strong> Reserveliste aufgestellten<br />
an<strong>der</strong>en Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten<br />
1. den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,<br />
2. den Wahlbezirk o<strong>der</strong> die laufende Nummer <strong>der</strong> Reserveliste, in dem o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> <strong>der</strong> zu ersetzende Bewerber aufgestellt<br />
ist.
115 Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong><br />
1.12 Die Zustimmungserklärung <strong>der</strong> Bewerber ist auf <strong>der</strong> Reserveliste nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 11 b o<strong>der</strong> nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlage 12 b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung <strong>der</strong> Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber<br />
gleichzeitig im Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt o<strong>der</strong> beigebracht<br />
wird.<br />
1.13 Muss die Reserveliste von mindestens 21 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen<br />
Formblättern nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 14 b zur KWahlO zur erbringen; bei <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Formblätter ist die<br />
Bezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe anzugeben.<br />
1.14 Für die Unterzeichnung und Gültigkeit <strong>der</strong> Reserveliste einschließlich <strong>der</strong> übrigen Anlagen gilt das für Wahlvorschläge in<br />
den Wahlbezirken Aufgeführte entsprechend.<br />
1.15 Das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> ist in 19 Kommunalwahlbezirke eingeteilt. Auf die öffentliche Bekanntmachung über die Einteilung<br />
des <strong>Stadt</strong>gebietes in Kommunalwahlbezirke vom 12.06.2013 wird hingewiesen.<br />
2. Vordrucke<br />
2.1 Alle für das Wahlvorschlagsverfahren vorgesehenen amtlichen Vordrucke können kostenlos beim Wahlamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Verl</strong>, Rathaus, Zimmer 110, Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, 33415 <strong>Verl</strong>, schriftlich o<strong>der</strong> persönlich während <strong>der</strong> allgemeinen Öffnungszeiten<br />
angefor<strong>der</strong>t werden. Hier erhalten Sie auch Informationen über die für die Abwicklung des Wahlvorschlagsverfahrens<br />
bereitgehaltene Software.<br />
<strong>Verl</strong>, 12. Dezember 2013<br />
Paul Hermreck<br />
Bürgermeister / Wahlleiter<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
des Bebauungsplanes Nr. 51 “Lerchenweg-West“, 9. Än<strong>der</strong>ung gemäß § 10 BauGB<br />
Der Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> hat in <strong>der</strong> Sitzung am 25.11.2013 folgenden Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 51 “Lerchenweg-<br />
West“, 9. Än<strong>der</strong>ung gefasst:<br />
„Der Bebauungsplan Nr. 51 ‘Lerchenweg-West‘ wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Der bisher festgesetzte Kreisverkehrsplatz im Einmündungsbereich Rebhuhnweg/Lerchenweg wird aufgehoben. Die Verkehrsfläche,<br />
<strong>der</strong> Fußweg sowie die Grünflächen und die Plangebietsgrenze werden entsprechend dem vorgelegten Deckblatt neu<br />
festgesetzt.<br />
Diese Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“<br />
Damit ist <strong>der</strong> Bebauungsplan als Satzung beschlossen und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Der Bebauungsplan Nr. 51 “Lerchenweg-West“, 9. Än<strong>der</strong>ung liegt ab sofort zu je<strong>der</strong>manns Einsicht im Rathaus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong>,<br />
Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, Zimmer 220, während <strong>der</strong> Dienststunden öffentlich aus.<br />
Über den Inhalt des Planes wird auf <strong>Verl</strong>angen Auskunft gegeben. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dürfen nur Maßnahmen<br />
durchgeführt werden, die diesem Plan nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt <strong>der</strong> Bebauungsplan Nr. 51 “Lerchenweg-West“, 9. Än<strong>der</strong>ung in Kraft.<br />
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in <strong>der</strong> nachstehenden Skizze durch eine schwarze Linie<br />
kenntlich gemacht.
Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong> 116
117 Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong><br />
Gemäß § 215 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung <strong>der</strong> <strong>Verl</strong>etzung von Vorschriften sowie auf die<br />
Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche <strong>Verl</strong>etzung <strong>der</strong> dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche <strong>Verl</strong>etzung <strong>der</strong> Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans<br />
und des Flächennutzungsplans und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung schriftlich gegenüber<br />
<strong>der</strong> Gemeinde unter Darlegung des die <strong>Verl</strong>etzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen <strong>der</strong> Entschädigungsansprüche hingewiesen.<br />
Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann <strong>der</strong> Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39<br />
bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.<br />
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung <strong>der</strong> Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />
beantragt.<br />
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />
in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des<br />
Anspruchs herbeigeführt wird.<br />
Ferner wird gemäß § 7 Abs. 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) darauf hingewiesen, dass<br />
eine <strong>Verl</strong>etzung von Verfahrens- und Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Verl</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Verl</strong>, den 12.12.2013<br />
Paul Hermreck<br />
Bürgermeister<br />
B e k a n n t g a b e des Entwurfs <strong>der</strong> Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> für das Haushaltsjahr 2014<br />
Gemäß § 80 Abs. 3 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land NRW wird Nachfolgendes bekannt gegeben:<br />
Haushaltssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong><br />
für das Haushaltsjahr 2014<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 78 ff. <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.<br />
Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV.NRW. S. 194), hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> mit<br />
Beschluss vom XX.XX.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, <strong>der</strong> die für die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> voraussichtlich anfallenden<br />
Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen<br />
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong> 118<br />
im Ergebnisplan mit<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> Erträge auf<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> Aufwendungen auf<br />
69.899.806 EUR<br />
73.722.872 EUR<br />
im Finanzplan mit<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einzahlungen aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />
auf<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> Auszahlungen aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />
auf<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einzahlungen aus <strong>der</strong> Investitionstätigkeit und <strong>der</strong><br />
Finanzierungstätigkeit auf<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> Auszahlungen aus <strong>der</strong> Investitionstätigkeit und <strong>der</strong><br />
Finanzierungstätigkeit auf<br />
67.359.558 EUR<br />
67.502.895 EUR<br />
3.199.113 EUR<br />
14.362.851 EUR<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf<br />
7.324.000 EUR<br />
§ 4<br />
Die Verringerung <strong>der</strong> Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans<br />
wird auf<br />
festgesetzt.<br />
-3.823.066 EUR<br />
§ 5<br />
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) auf 150 v. H.<br />
1.2 für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) auf 265 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer auf 340 v. H.<br />
§ 6<br />
<strong>Verl</strong>, den 25.11.2013
119 Amtsblatt <strong>Verl</strong> 18/2013, <strong>Tag</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgabe</strong>: <strong>Verl</strong>, den <strong>18.12.2013</strong><br />
ENTWURF<br />
aufgestellt:<br />
bestätigt:<br />
gez. Möllers<br />
gez. Paul Hermreck<br />
(Möllers)<br />
Kämmerer<br />
(Paul Hermreck)<br />
Bürgermeister<br />
Der Entwurf <strong>der</strong> Haushaltssatzung nebst Anlagen wird ab sofort bis zum Ende des Beratungsverfahrens während <strong>der</strong> Öffnungszeiten<br />
im Rathaus, Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, Zimmer 129, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.<br />
Gegen den Entwurf <strong>der</strong> Haushaltssatzung können Einwohner o<strong>der</strong> Abgabepflichtige, innerhalb einer Frist von 14 <strong>Tag</strong>en nach<br />
Beginn <strong>der</strong> Auslegung, und zwar ab sofort, Einwendungen bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Verl</strong>, Anschrift wie zuvor, erheben.<br />
Über Einwendungen beschließt <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Verl</strong> in öffentlicher Sitzung.<br />
<strong>Verl</strong>, den 13. Dezember 2013<br />
gez. Paul Hermreck<br />
(Paul Hermreck)<br />
Bürgermeister<br />
Herausgeber und Druck<br />
Der Bürgermeister in <strong>Verl</strong><br />
Das Amtsblatt <strong>Verl</strong> kann laufend o<strong>der</strong> einzeln bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Verl</strong>, Pa<strong>der</strong>borner Straße 5, <strong>Verl</strong>, bestellt o<strong>der</strong> abgeholt werden.<br />
Bezugspreis: Z. Z. kostenlos