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Darüber hinaus wird in der Stromwirtschaft auch von den jeweiligen Landespreisbehörden<br />

für die Genehmigung der Tarifpreise Strom nach der Bundestarifordnung Elektrizität eine<br />

detaillierte Aufgliederung der Kostenstruktur für den Bereich Strom gefordert. 118<br />

In Deutschland bestehen durch die ausgeprägte Regelungsdichte eigene „Rechnungslegungsvorschriften“<br />

auf Länder- und Kommunalebene für die Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen<br />

Hand, die im besonderen die Versorgungswirtschaft betreffen, eine stärker ausgeprägte<br />

Tradition für wirtschaftszweigspezifische Rechnungslegungsvorschriften, die die handelsrechtlichen<br />

Rechnungslegungsvorschriften ergänzen und auf sie Bezug nehmen. Aus diesen<br />

Regelungen können aber nur Rückschlüsse auf ein horizontales Unbundling (Strom, Gas,<br />

Wasser, Verkehr) erfolgen, die Fragen der vertikalen Entflechtung (Erzeugung, Übertragung,<br />

Verteilung) wurden durch diese Rechnungslegungsvorschriften nicht abgedeckt; sie repräsentieren<br />

daher eine neue, zusätzliche Berichterstattungsebene. Auch in Österreich 119 bestehen<br />

- mit geringerer praktischer Bedeutung – ebenfalls derartige Rechnungslegungsvorschriften<br />

für einzelne Stadtwerke.<br />

Die Tatsache, daß die großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen überwiegend in Form<br />

privatrechtlicher Kapitalgesellschaften organisiert sind, geht auf das<br />

2.Verstaatlichungsgesetz zurück: dieses sah die Verstaatlichung aller Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

mit Ausnahme der Kleinkraftwerke vor. Die Verstaatlichung bestand<br />

nicht in der Übertragung der Unternehmen in das Eigentum der Gebietskörperschaft, sondern<br />

in einer Anteilsverstaatlichung bzw. Übertragung der Unternehmen auf die im öffentlichen<br />

Eigentum stehenden Betriebe. ”Nicht zuletzt aus diesem Grunde sind die Unternehmen<br />

der verstaatlichten Elektrizitätswirtschaft heute selbständige Unternehmen in privater Rechtsform”<br />

120 . Für die Versorgungsunternehmen auf Bundes- und Länderebene bestand daher in<br />

Bezug auf die Rechnungslegung kein zusätzlicher Regelungsbedarf, da sie praktisch ausschließlich<br />

in Form von (großen) Kapitalgesellschaften organisiert sind.<br />

118<br />

119<br />

120<br />

Vgl. ebenda<br />

Vgl. Hinweis auf eigene Gewinn- und Verlustrechnungen der Elektrizitätsbereiche einzelner<br />

Stadtwerke in: Haubrich, Hans-Jürgen/ Swoboda, Peter: Grundlagen für Systemnutzungs-<br />

/tarif/regelungen im Bereich der öffentlichen Elektrizitätsnetze, Wissenschaftliches Gutachten im<br />

Auftrag des BmwA, Aachen/Graz 1998, Kapitel 8.3; in Österreich wurde bereits bisher (vor EBRL<br />

und ElWOG) z.B. von den Stadtwerken Graz und Salzburg ein horizontales Unbundling<br />

verwirklicht, da regelmäßig eine Spartenbilanz bzw. GuV erstellt wird<br />

Vgl. Pauger, Dietmar: Marktwirtschaft durch EU-Recht, Deregulierung am Beispiel der<br />

Elektrizitätswirtschaft, <strong>Wien</strong> 1996, S 77<br />

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