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Darüber hinaus wird in der Stromwirtschaft auch von den jeweiligen Landespreisbehörden<br />
für die Genehmigung der Tarifpreise Strom nach der Bundestarifordnung Elektrizität eine<br />
detaillierte Aufgliederung der Kostenstruktur für den Bereich Strom gefordert. 118<br />
In Deutschland bestehen durch die ausgeprägte Regelungsdichte eigene „Rechnungslegungsvorschriften“<br />
auf Länder- und Kommunalebene für die Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen<br />
Hand, die im besonderen die Versorgungswirtschaft betreffen, eine stärker ausgeprägte<br />
Tradition für wirtschaftszweigspezifische Rechnungslegungsvorschriften, die die handelsrechtlichen<br />
Rechnungslegungsvorschriften ergänzen und auf sie Bezug nehmen. Aus diesen<br />
Regelungen können aber nur Rückschlüsse auf ein horizontales Unbundling (Strom, Gas,<br />
Wasser, Verkehr) erfolgen, die Fragen der vertikalen Entflechtung (Erzeugung, Übertragung,<br />
Verteilung) wurden durch diese Rechnungslegungsvorschriften nicht abgedeckt; sie repräsentieren<br />
daher eine neue, zusätzliche Berichterstattungsebene. Auch in Österreich 119 bestehen<br />
- mit geringerer praktischer Bedeutung – ebenfalls derartige Rechnungslegungsvorschriften<br />
für einzelne Stadtwerke.<br />
Die Tatsache, daß die großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen überwiegend in Form<br />
privatrechtlicher Kapitalgesellschaften organisiert sind, geht auf das<br />
2.Verstaatlichungsgesetz zurück: dieses sah die Verstaatlichung aller Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />
mit Ausnahme der Kleinkraftwerke vor. Die Verstaatlichung bestand<br />
nicht in der Übertragung der Unternehmen in das Eigentum der Gebietskörperschaft, sondern<br />
in einer Anteilsverstaatlichung bzw. Übertragung der Unternehmen auf die im öffentlichen<br />
Eigentum stehenden Betriebe. ”Nicht zuletzt aus diesem Grunde sind die Unternehmen<br />
der verstaatlichten Elektrizitätswirtschaft heute selbständige Unternehmen in privater Rechtsform”<br />
120 . Für die Versorgungsunternehmen auf Bundes- und Länderebene bestand daher in<br />
Bezug auf die Rechnungslegung kein zusätzlicher Regelungsbedarf, da sie praktisch ausschließlich<br />
in Form von (großen) Kapitalgesellschaften organisiert sind.<br />
118<br />
119<br />
120<br />
Vgl. ebenda<br />
Vgl. Hinweis auf eigene Gewinn- und Verlustrechnungen der Elektrizitätsbereiche einzelner<br />
Stadtwerke in: Haubrich, Hans-Jürgen/ Swoboda, Peter: Grundlagen für Systemnutzungs-<br />
/tarif/regelungen im Bereich der öffentlichen Elektrizitätsnetze, Wissenschaftliches Gutachten im<br />
Auftrag des BmwA, Aachen/Graz 1998, Kapitel 8.3; in Österreich wurde bereits bisher (vor EBRL<br />
und ElWOG) z.B. von den Stadtwerken Graz und Salzburg ein horizontales Unbundling<br />
verwirklicht, da regelmäßig eine Spartenbilanz bzw. GuV erstellt wird<br />
Vgl. Pauger, Dietmar: Marktwirtschaft durch EU-Recht, Deregulierung am Beispiel der<br />
Elektrizitätswirtschaft, <strong>Wien</strong> 1996, S 77<br />
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