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2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln<br />
zu veröffentlichen;<br />
3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und<br />
eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.“<br />
2.4.3.2 Eigene Konten<br />
Die Gesamtunternehmensbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung leitet sich aus den Konten<br />
der Finanzbuchhaltung ab. Das in der EBRL niedergelegte Erfordernis der Kontentrennung<br />
nach Segmenten wäre aber aus Sicht der Finanzbuchhaltung nur unter enormer Erweiterung<br />
des Kontenplanes und zu Lasten von Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit durchführbar.<br />
Aus diesem Grund wird diese Anforderung der EBRL und des ElWOG besonders<br />
kontrovers diskutiert:<br />
In der Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt wird in Art 14 Abs. 3 ausgeführt:<br />
„Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionierungen und Wettbewerbsverzerrungen<br />
führen integrierte Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte<br />
Konten für ihre Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten sowie gegebenenfalls<br />
konsolidierte Konten für ihre sonstigen Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs in derselben<br />
Weise, wie sie es tun müßten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen<br />
ausgeführt würden. ...“<br />
§ 8 Abs. 3 ElWOG:<br />
„Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,<br />
1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Übertragungs-<br />
und Verteilungstätigkeiten zu führen;<br />
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen dazu aus:<br />
„......Dies impliziert, daß sie (integrierte Elektrizitätsunternehmen) für jede elektrizitätswirtschaftliche<br />
Aktivität getrennte Konten derart zu führen haben, als würden diese Aktivitäten<br />
von separat geführten Firmen ausgeführt werden.“<br />
Die Gutachter Haubrich/Swoboda sind der Meinung, daß den Intentionen der Richtlinie auch<br />
dadurch Rechnung getragen werden kann, daß man die aktivitätsbezogenen Teilbilanzen<br />
und Teil-Gewinn- und Verlustrechnungen aus der Kostenstellenrechnung ableitet. Voraussetzung<br />
ist allerdings, daß in die Kostenstellenrechnung nur handelsrechtlich zulässige Da-<br />
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