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2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln<br />

zu veröffentlichen;<br />

3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und<br />

eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.“<br />

2.4.3.2 Eigene Konten<br />

Die Gesamtunternehmensbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung leitet sich aus den Konten<br />

der Finanzbuchhaltung ab. Das in der EBRL niedergelegte Erfordernis der Kontentrennung<br />

nach Segmenten wäre aber aus Sicht der Finanzbuchhaltung nur unter enormer Erweiterung<br />

des Kontenplanes und zu Lasten von Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit durchführbar.<br />

Aus diesem Grund wird diese Anforderung der EBRL und des ElWOG besonders<br />

kontrovers diskutiert:<br />

In der Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt wird in Art 14 Abs. 3 ausgeführt:<br />

„Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionierungen und Wettbewerbsverzerrungen<br />

führen integrierte Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte<br />

Konten für ihre Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten sowie gegebenenfalls<br />

konsolidierte Konten für ihre sonstigen Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs in derselben<br />

Weise, wie sie es tun müßten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen<br />

ausgeführt würden. ...“<br />

§ 8 Abs. 3 ElWOG:<br />

„Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,<br />

1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Übertragungs-<br />

und Verteilungstätigkeiten zu führen;<br />

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen dazu aus:<br />

„......Dies impliziert, daß sie (integrierte Elektrizitätsunternehmen) für jede elektrizitätswirtschaftliche<br />

Aktivität getrennte Konten derart zu führen haben, als würden diese Aktivitäten<br />

von separat geführten Firmen ausgeführt werden.“<br />

Die Gutachter Haubrich/Swoboda sind der Meinung, daß den Intentionen der Richtlinie auch<br />

dadurch Rechnung getragen werden kann, daß man die aktivitätsbezogenen Teilbilanzen<br />

und Teil-Gewinn- und Verlustrechnungen aus der Kostenstellenrechnung ableitet. Voraussetzung<br />

ist allerdings, daß in die Kostenstellenrechnung nur handelsrechtlich zulässige Da-<br />

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