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gesehen und eine Schlüsselung von Konten sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar vorgenommen<br />
wurde. 205<br />
Die Prüfung der Aktivitäts-Bilanzen und der Ergebnisrechnungen der einzelnen Aktivitäten<br />
erstreckt sich im wesentlichen auf die ordnungsmäßige Ableitung aus den getrennten Konten.<br />
Insbesondere bei der Schlüsselung von Konten kommt der Prüfung des Verfahrens der<br />
Aufstellung der Aktivitätenabschlüsse einschließlich der Verfahrensdokumentation hohe Bedeutung<br />
zu. 206<br />
2.5.4 Prüfung der Maßnahmen der organisatorischen Entflechtung<br />
Die organisatorische Entflechtung der Tätigkeit als Übertragungsnetzbetreiber wird in § 9<br />
ElWOG geregelt. Eine weit strengere Trennung dieses Bereichs ist durch das in Deutschland<br />
verwirklichte Konzept des Alleinabnehmers gegeben. Der Gegenstand der Prüfung des<br />
Abschlußprüfers kann sich aber nur auf das Rechnungswesen beschränken. 207<br />
Eine darüber hinausgehende Prüfung wird aber durch die Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG 208<br />
im Bereich der öffentlichen Wirtschaft möglich, da dies auch die Beurteilung der Frage, ob<br />
die Organisation in Einklang mit dem im Gesetz stehenden Vorschriften steht.<br />
In Österreich wird die Gebarungskontrolle von Unternehmen, die zu mindestens 50% im öffentlichen<br />
Eigentum stehen vom Rechnungshof wahrgenommen. 209 „Die Überprüfung des<br />
Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den<br />
bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, und Zweckmäßigkeit<br />
zu erstrecken.“ 210 Im Zuge der Rechtmäßigkeitsprüfung könnte sich daher die Frage der<br />
rechtmäßigen organisatorischen Entflechtung stellen.<br />
Aus Sicht der Abschlußprüfung wird die organisatorische Entflechtung nicht zu prüfen sein,<br />
außer es wird von der Gesellschaft im Prüfungsauftrag festgeschrieben.<br />
205<br />
206<br />
207<br />
208<br />
209<br />
210<br />
sind; Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) (Hrsg.): Wirtschaftsprüferhandbuch<br />
1996 Band I, K 741, S 802<br />
Vgl. Fachausschuß für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) des IDW:<br />
Diskussionspapier: Zweifelsfragen der Rechnungslegung und Prüfung von<br />
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz in: WPg 1998, S 833<br />
Vgl. ebenda<br />
Vgl. ebenda<br />
Gesetz über die Grundsätze des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz); in<br />
Deutschland wird für öffentliche Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts eine<br />
Erweiterung des Prüfungsumfanges durch § 48 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 HGrG und zwar in Hinblick<br />
auf Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und überwiegend auch auf die<br />
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.<br />
Vgl. Walter – Mayer, Bundesverfassungsrecht 7 , <strong>Wien</strong> 1992 Rz 1235<br />
Art 126 b Abs. 5 BVG<br />
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