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gesehen und eine Schlüsselung von Konten sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar vorgenommen<br />

wurde. 205<br />

Die Prüfung der Aktivitäts-Bilanzen und der Ergebnisrechnungen der einzelnen Aktivitäten<br />

erstreckt sich im wesentlichen auf die ordnungsmäßige Ableitung aus den getrennten Konten.<br />

Insbesondere bei der Schlüsselung von Konten kommt der Prüfung des Verfahrens der<br />

Aufstellung der Aktivitätenabschlüsse einschließlich der Verfahrensdokumentation hohe Bedeutung<br />

zu. 206<br />

2.5.4 Prüfung der Maßnahmen der organisatorischen Entflechtung<br />

Die organisatorische Entflechtung der Tätigkeit als Übertragungsnetzbetreiber wird in § 9<br />

ElWOG geregelt. Eine weit strengere Trennung dieses Bereichs ist durch das in Deutschland<br />

verwirklichte Konzept des Alleinabnehmers gegeben. Der Gegenstand der Prüfung des<br />

Abschlußprüfers kann sich aber nur auf das Rechnungswesen beschränken. 207<br />

Eine darüber hinausgehende Prüfung wird aber durch die Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG 208<br />

im Bereich der öffentlichen Wirtschaft möglich, da dies auch die Beurteilung der Frage, ob<br />

die Organisation in Einklang mit dem im Gesetz stehenden Vorschriften steht.<br />

In Österreich wird die Gebarungskontrolle von Unternehmen, die zu mindestens 50% im öffentlichen<br />

Eigentum stehen vom Rechnungshof wahrgenommen. 209 „Die Überprüfung des<br />

Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den<br />

bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, und Zweckmäßigkeit<br />

zu erstrecken.“ 210 Im Zuge der Rechtmäßigkeitsprüfung könnte sich daher die Frage der<br />

rechtmäßigen organisatorischen Entflechtung stellen.<br />

Aus Sicht der Abschlußprüfung wird die organisatorische Entflechtung nicht zu prüfen sein,<br />

außer es wird von der Gesellschaft im Prüfungsauftrag festgeschrieben.<br />

205<br />

206<br />

207<br />

208<br />

209<br />

210<br />

sind; Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) (Hrsg.): Wirtschaftsprüferhandbuch<br />

1996 Band I, K 741, S 802<br />

Vgl. Fachausschuß für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) des IDW:<br />

Diskussionspapier: Zweifelsfragen der Rechnungslegung und Prüfung von<br />

Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz in: WPg 1998, S 833<br />

Vgl. ebenda<br />

Vgl. ebenda<br />

Gesetz über die Grundsätze des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz); in<br />

Deutschland wird für öffentliche Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts eine<br />

Erweiterung des Prüfungsumfanges durch § 48 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 HGrG und zwar in Hinblick<br />

auf Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und überwiegend auch auf die<br />

Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.<br />

Vgl. Walter – Mayer, Bundesverfassungsrecht 7 , <strong>Wien</strong> 1992 Rz 1235<br />

Art 126 b Abs. 5 BVG<br />

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