Vertrag zur Hilfsmittelversorgung - AOK-Gesundheitspartner
Vertrag zur Hilfsmittelversorgung - AOK-Gesundheitspartner
Vertrag zur Hilfsmittelversorgung - AOK-Gesundheitspartner
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Präambel<br />
Durch das GKV-WSG vom 26.03.2007 wurde die Systematik für die Beziehung zwischen den<br />
Krankenkassen und den Leistungserbringern von Hilfsmitteln neu geordnet. Das bisherige<br />
öffentlich-rechtliche Zulassungssystem wurde umgestellt, ab dem 01.04.2007 dürfen Hilfsmittel<br />
an Versicherte nur auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß den<br />
§§ 126, 127 SGB V abgegeben werden. Es bestand nach dem GKV-WSG zunächst eine vorrangige<br />
Verpflichtung <strong>zur</strong> Ausschreibung von <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>sverträgen (§ 127 Abs. 1<br />
SGB V i.d.F. des GKV-WSG). Zur Sicherstellung der <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> sah das Gesetz<br />
Übergangsregelungen und die Einrichtung eines Verfahrens <strong>zur</strong> Präqualifizierung von Leistungserbringern<br />
vor.<br />
Aufgrund der Vielfalt in der <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>, nach dem Hilfsmittelverzeichnis bestehen<br />
derzeit 33 Produktgruppen mit je zahlreichen Einzelprodukten, war eine produktbezogene<br />
Ausschreibung nicht in der Breite realisierbar, sodass der Gesetzgeber durch das GKV-<br />
OrgWG vom 15.12.2008 die vorrangigen Verpflichtung für die Krankenkassen <strong>zur</strong> Ausschreibung<br />
von <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>sverträgen in eine Option umgewandelt hat.<br />
In der Folgezeit wurden die Rahmenbedingungen in den §§ 126, 127 SGB V erneut mehrfach<br />
geändert; es wurde beispielsweise die Leistungsberechtigung aufgrund der „alten“ Zulassung<br />
im Sinne des § 126 SGB V a.F. verlängert und der verpflichtende Nachweis der Präqualifizierung<br />
mehrfach verschoben.<br />
Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen führten in der Praxis dazu, dass – je nach<br />
Zeitpunkt – zwar ein gesetzeskonformer <strong>Vertrag</strong> geschlossen wurde, was jedoch bedingt<br />
durch die o. g. Änderungen zu einer Vielzahl von unterschiedlichen <strong>Vertrag</strong>sgestaltungen<br />
führte.<br />
Nachdem die Umstellung der Systematik von einem öffentlich-rechtlichem Zulassungssystem<br />
hin zu einem öffentlich-rechtlichen <strong>Vertrag</strong>ssystem nunmehr vollzogen ist und die notwendigen<br />
Verfahren <strong>zur</strong> Präqualifizierung bundesweit etabliert wurden, verfolgt dieser <strong>Vertrag</strong> das<br />
Ziel, eine einheitliche und transparente <strong>Vertrag</strong>sgestaltung für alle Leistungserbringer herzustellen,<br />
damit alle Leistungserbringer im Wettbewerb zueinander unter denselben Rahmenbedingungen<br />
die Möglichkeit haben, an der qualitäts- und serviceorientierten Versorgung der<br />
Versicherten der <strong>AOK</strong> mit Hilfsmitteln teilzunehmen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit<br />
soll gefördert sowie eine enge Verknüpfung von qualifizierter Dienstleistung und bedarfsgerechter<br />
Versorgung der Versicherten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gewährleistet<br />
werden.<br />
Die allgemeinen Rahmenbedingungen, dazu zählt dieser <strong>Vertrag</strong> und die Anlagen 1 bis 4,<br />
wurden gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 AGB V am 17.04.2013 bekannt gemacht.<br />
<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 3 von 22<br />
Stand: 08.05.2013