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Schreiben vom 2. September 2013 - DSAG

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Bundesministerium der Finanzen<br />

Herrn Ministerialdirigent<br />

Dr. Hans-Ulrich Misera<br />

Unterabteilungsleiter IV A<br />

11016 Berlin<br />

vorab per E-Mail:<br />

ulrich.misera@bmf.bund.de<br />

Walldorf, 0<strong>2.</strong>09.<strong>2013</strong><br />

Stellungnahme zum BMF-Entwurf "Grundsätze zur ordnungsmäßigen<br />

Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen<br />

und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff<br />

(GoBD)"<br />

(Stand 26. Juni <strong>2013</strong>)<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Misera,<br />

die <strong>DSAG</strong> Deutschsprachige Anwendergruppe e.V. vertreten durch<br />

den AK Steuern/die AG GDPdU begrüßt es sehr, dass der BMF mit<br />

dem o.g. neuen Entwurf einen weiteren Versuch unternimmt auf die<br />

breite Kritik, welche die Wirtschaft, Verbände und Hochschulen gegenüber<br />

dem ersten Entwurf vorgebracht haben, zu reagieren. Aus<br />

unserer Sicht enthält der zweite Entwurf aber überwiegend nur redaktionelle<br />

Änderungen. Unter der Berücksichtigung, dass es im<br />

zweiten Entwurf Verbesserungen gegenüber dem Ersten gibt (z.B.<br />

Stichworte "Wegfall der Definition steuerrelevante Daten (Tz. 1, Rz.<br />

2), Wegfall der Verschärfung beim vollständigen Belegnachweis<br />

(Tz. 3.1, Tz. 33) und Kontierung i.S.d. Erfüllung der Belegfunktion<br />

(Tz. 4, Rz. 65)") sind aber viele grundsätzliche Kritikpunkte, die u.a.


auch in unserer ersten Stellungnahme vorgebracht wurden, nicht<br />

aufgegriffen worden. Faktisch bleiben damit fast alle bisher vorgebrachten<br />

Kritikpunkte in fachlicher Hinsicht weiter bestehen (vgl.<br />

dazu die anhängende Anlage "Zum Entwurf des BMF-<strong>Schreiben</strong>s<br />

im Einzelnen"). Vor diesem Hintergrund sieht der AK Steuern / die<br />

AG GDPdU auf Basis des vorliegenden zweiten Entwurfs weiterhin<br />

und unverändert dringenden Bedarf für eine grundsätzliche Überarbeitung.<br />

Die Zeit sollte sich dafür genommen werden. Wir halten<br />

deshalb an unserem in unserer ersten Stellungnahme vorgetragenen<br />

Vorschlag fest, dass der BMF im Vorfeld des Entwurfes eine<br />

Expertengruppe aus Vertretern der Finanzverwaltung und der Wirtschaft<br />

wie im Fall der E-Bilanz mit Fach AG Taxonomie Steuer ins<br />

Leben rufen sollte. Diese Expertengruppe solle sowohl aus Vertretern<br />

der Finanzverwaltung, Vertretern der Wirtschaftsverbände und<br />

Vertretern namhafter Softwarehäuser, die die Vorgaben technisch<br />

umzusetzen haben, zusammensetzen.<br />

Wir begrüßen in diesem Zusammenhang zwar Ihre Einladung <strong>vom</strong><br />

26. Juni <strong>2013</strong> zu einem Fachgespräch am 1<strong>2.</strong> und 13. <strong>September</strong><br />

<strong>2013</strong> an wohl ausgewählte Verbände, finden es aber schade, dass<br />

Verbände, die einen solchen Vorschlag in ihrer ersten Stellungnahme<br />

formuliert haben, nicht berücksichtigt wurden.<br />

Unabhängig davon steht der AK Steuern / die AG GDPdU der<br />

<strong>DSAG</strong> e.V. auch weiterhin für eine Arbeitsgruppe im o.g. Sinne<br />

bzw. für solche Fachgespräche - nicht zuletzt im Interesse Ihrer<br />

Mitglieder - gerne jederzeit zur Verfügung. Wir würden als Vertreter<br />

Herrn Rolf Andres (stellvertretenden Sprecher der AG GDPdU) und<br />

Herrn Henning Burlein (Sprecher des AK Steuern und der AG<br />

GDPdU) benennen. Über eine Einladung wurden wir uns sehr freuen.<br />

Wir bitten Sie, außerdem unsere in der Anlage dargestellten Hinweise<br />

und Forderungen (angepasst an den zweiten Entwurf) in den<br />

weiteren Beratungsprozess innerhalb der Finanzverwaltung sowie<br />

beim o.g. Fachgespräch am 1<strong>2.</strong> und 13. <strong>September</strong> <strong>2013</strong> mit einzubeziehen<br />

und für eine weitere Überarbeitung des BMF-Entwurfs<br />

GoBD zu berücksichtigen.


Gerne sind wir bereit - wie bereits oben erwähnt - unsere Stellungnahme<br />

detailliert in mündlicher Form zu erläutern.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Henning Burlein<br />

<strong>DSAG</strong> e.V., Sprecher AK Steuern<br />

Albert Kraus<br />

<strong>DSAG</strong> e.V., Stellv. Sprecher AK Steuern<br />

Anlage


Anlage:<br />

Zum Entwurf des BMF-<strong>Schreiben</strong>s im Einzelnen<br />

Allgemeine Anmerkungen<br />

Wir halten auch nach dem zweiten Entwurf daran fest, dass viele<br />

Anforderungen im GoBD-Entwurf auf die kleinen und mittleren Unternehmen<br />

und den Anforderungen an deren IT-Landschaft allein<br />

aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung zugeschnitten sind. Leider<br />

sind im zweiten Entwurf weiterhin die Anforderungen an von<br />

KMU eingesetzten Buchführungssytemen auf der einen Seite und<br />

von größeren Mittelstandsunternehmen/Großunternehmen eingesetzten<br />

Buchhaltungssystemen auf der anderen Seite, die meistens<br />

das Herz von sogenannten ERP-Systemen bilden, im entsprechenden<br />

Verhältnis nicht berücksichtigt.<br />

Als Beispiel hierfür ist unter Tz. 4.3., Tz. 77, (Erfassungsgerechte<br />

Aufbereitung der Buchungsbelege) hinsichtlich der Bezeichnung<br />

"Buchungstext" unter Anführung der beiden BFH-Urteile aus den<br />

60-ziger Jahren mit dem Hinweis "Hinreichende Erläuterung des<br />

Geschäftsvorfalls" zu nennen. Hier wäre es begrüßenswert, wenn<br />

anhand eines Beispiels dieser Nachweis in Bezug auf die eingesetzte<br />

IT bei einem kleinen Unternehmen sowie in Bezug auf die<br />

eingesetzte IT bei einem Großunternehmen dargestellt würde. Die<br />

(nahezu) ausschließliche Bezugnahme auf KMU ohne die notwenige<br />

Berücksichtigung der Belange bzw. Gegebenheiten von Mittelstandsunternehmen<br />

und Großunternehmen ist an vielen weiteren<br />

Stellen in den GoBD klar erkennbar.<br />

Die GoBD berücksichtigen - auch nach den dem zweiten Entwurf -<br />

an vielen Stellen selektiv die für die Finanzverwaltung wichtigen<br />

Details, lassen aber an anderen Stellen wichtige Elemente, die für<br />

die deutsche Wirtschaft von erheblicher Bedeutung sind, außen vor<br />

bzw. behandeln diese nur oberflächlich oder an verstreuten Stellen<br />

(z.B. Hinweise und Konkretisierungen zur Verfahrensdokumentation,<br />

Organisation und Sicherheit des IT-gestützten Buchführungssystems).<br />

Von der Wirtschaft erwartete Konkretisierungen für das Verständnis<br />

und die Umsetzung der GoBD bleiben aus. Ergänzende Hilfestellungen<br />

– wie z.B. ein Glossar, das zur Rechtssicherheit bzw. zur


Verständlichkeit der Begrifflichkeiten beitragen könnte – werden<br />

nicht gegeben.<br />

Auch der zweite Entwurf gibt - nach wie vor - Auffassungen der Finanzverwaltung<br />

wieder, die zu einer deutlichen Verschärfung gegenüber<br />

den bisherigen Regelungen führen. In sehr grundsätzlicher<br />

Art erfolgt dies in folgenden Formulierungen:<br />

1) Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung Tz. 1.4, Rz. 19<br />

„Materiell ordnungsmäßig sind Bücher und Aufzeichnungen<br />

nur dann, wenn alle Geschäftsvorfälle nachvollziehbar, vollständig<br />

und richtig in ihrer Auswirkung erfasst und anschließend<br />

verbucht bzw. verarbeitet sind.“<br />

2) Zeitgerechtheit<br />

Tz. 3.<strong>2.</strong>3, Rz. 48 „Jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs<br />

oder des Geschäftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne<br />

zwischen dem Eintritt des Vorganges und seiner laufenden,<br />

grundbuchmäßigen Erfassung ist bedenklich. Länger<br />

als etwa zehn Tage darf ein Geschäftsvorfall grundsätzlich<br />

grundbuchmäßig nicht unerfasst bleiben.“<br />

3) Verfahrensdokumentation<br />

Tz. 10.1, Rz. 154 „Soweit eine fehlende oder ungenügende<br />

Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und<br />

Nachprüfbarkeit beeinträchtigt, liegt ein formeller Mangel mit<br />

sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung<br />

führen kann.“<br />

Anmerkung: Dies steht in Widerspruch zu § 158 AO nach<br />

dem die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen<br />

ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass<br />

besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.<br />

Diese Verschärfung ist aus Sicht der Mitglieder der <strong>DSAG</strong> e.V. unverhältnismäßig<br />

und geht an der Praxis vorbei.<br />

Zum Begriff "steuerrelevante Daten"<br />

Der Begriff war in den bisherigen Grundsätzen zum Datenzugriff<br />

und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) <strong>vom</strong> 16.07.2001


unter I., 1. deutlich definiert. Dies betrifft auch die Aussagen, welche<br />

Daten in einem DV-System steuerrelevant sind (Finanz- Anlagen<br />

und Lohnbuchhaltung) und dass in anderen Bereichen des DV-<br />

Systems der Steuerpflichtige die steuerrelevanten Daten ggf. zu<br />

verifizieren hat.<br />

Es ist zu begrüßen, dass unter Tz. 1. (Anwendungsbereich), Rz. 2,<br />

der im ersten Entwurf neudefinierte Begriffsversuch wieder zurückgenommen<br />

wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Deutlichkeit<br />

der Begriffsdefinition aus dem o.g. GDPdU-<strong>Schreiben</strong> -<br />

nach wie vor – verloren gegangen ist. Das Qualifikationsrecht des<br />

Steuerpflichtigen wird zwar in Rz. 5 ansatzweise genannt aber nur<br />

im Bezug auf die außersteuerlichen und steuerlichen aufbewahrungspflichtigen<br />

Unterlagen. Unter 1.5 (Datenverarbeitungssystem,...),<br />

Rz. 20, wird definiert, welche Verfahren aus Sicht der Finanzverwaltung<br />

zu einem DV-System gehören. Unter 11.1 (Umfang<br />

und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO),<br />

Rz. 157, werden die nach außensteuerlichen und steuerlichen Vorschriften<br />

aufzeichnungspflichtigen und die nach § 147 Abs. 1 AO<br />

aufbewahrungspflichtigen Unterlagen als Gegenstand der Prüfung<br />

benannt, wobei im zweiten Entwurf der Bezug der vor- und nachgelagerten<br />

Systeme auf die zuvor aufgeführten Daten der Finanzbuchhaltung,<br />

der Anlagenbuchhaltung und Lohnbuchhaltung dadurch<br />

ersetzt wird, dass jetzt die Daten aller Vor- und Nebensysteme<br />

für den Datenzugriff bereitzustellen sind. Dies ist führt zu einer<br />

weiteren Verunsicherung hinsichtlich des Begriffes "steuerrelevante<br />

Daten" bei den betroffenen Steuerpflichtigen.<br />

An keiner dieser genannten Stellen im Entwurf wird eingegrenzt,<br />

dass dies nur in der Art und Weise gilt, soweit es sich um steuerrelevante<br />

Daten handelt. Nicht alles, was nach außersteuerlichen<br />

Vorschriften aufbewahrungspflichtig ist, ist steuerrelevant. Nicht alle<br />

Daten z.B. eines Archivsystems und eines Vertriebs-<br />

/Logistiksystems sind steuerrelevant. Nicht alle Daten eines Verfahrens<br />

sind vollumfänglich für den Datenzugriff zur Verfügung zu stellen,<br />

nur weil eine Teilmenge davon steuerrelevant ist.<br />

Petitum: Rückkehr zur deutlichen Formulierung des Begriffs steuerrelevante<br />

Daten aus dem BMF-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 16.07.2001.


Zu Tz. 3.<strong>2.</strong>1 Vollständigkeit (Grundbuch und Journal), Rz. 42<br />

Die Unterscheidung zwischen Grundbuch und Journal ist nach unserer<br />

Kenntnis in heutigen Buchhaltungssystemen in dieser Form<br />

nicht vorhanden.<br />

Petitum: Anpassung an die heute verwendete Buchhaltungssystematik.<br />

Zu Tz. 4.3 Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege,<br />

Rz. 77<br />

Nach Rz. 77 muss jeder Geschäftsvorfall mit einem Buchungstext<br />

versehen werden. Dies halten wir für eine überzogene und nicht<br />

praxistaugliche Forderung. Bei automatisch erzeugten Buchungen<br />

ist in der Regel kein sprechender Buchungstext vorhanden. Aufgrund<br />

der Systemeinstellungen lässt sich die erfolgte Buchung jedoch<br />

nachvollziehen. Gleiches gilt für Buchungen, bei denen im<br />

Wege einer Verknüpfung der zugrunde liegende Beleg angezeigt<br />

werden kann oder wenn durch Verknüpfung auf andere Bereiche<br />

des Datenverarbeitungssystems eine Erläuterung der Buchung erfolgt.<br />

Petitum: Anpassung der Regelung an die heutigen technischen<br />

Gegebenheiten bei Buchhaltungssystemen.<br />

Zu Tz. 4.4 Besonderheiten, Rz. 81<br />

Der zweite GoBD-Entwurf ist bei Dauersachverhalten dahingehend<br />

geändert worden, dass nach Rz. 81 die Aufbewahrungsfrist des<br />

Anschaffungsbeleges erst mit Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer<br />

beginnt. Damit wird die Aufbewahrungsfrist gegenüber dem<br />

ersten Entwurf nochmals verlängert. Hier ist nach wie vor unklar, ob<br />

es sich um den erstmals bei Buchung der Anschaffung zugrunde<br />

gelegten Beleg über den Kauf eines Wirtschaftsgutes handelt oder<br />

ob es die erstmalige Buchung ist. Welcher Beleg soll aufbewahrt<br />

werden? Hier handelt es sich um keine Frage der elektronischen<br />

Buchhaltung. Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine solch


lange Aufbewahrungspflicht. Die Anschaffung konnte oder ist in den<br />

Vorjahren geprüft worden.<br />

Petitum: Streichung dieser Verschärfung.<br />

Zu Tz. 5.1/5.2 Differenzierung von Grundbuch und Journal<br />

Der Entwurf unterscheidet in einer eigenen Tz. 5.1 bei der Erfassung<br />

der Geschäftsvorfälle zwischen Grundaufzeichnungen oder<br />

dem Grundbuch einerseits und der Verbuchung im Journal andererseits<br />

(Journalfunktion). Diese Trennung zwischen Grundbuch<br />

und Journal ist zumindest in den heutigen Buchhaltungssystemen<br />

so nicht mehr gegeben.<br />

Petitum: Die Trennung sollte auch an dieser Stelle bei der Überarbeitung<br />

beseitigt werden (vgl. auch Ausführungen zu Tz. 3.<strong>2.</strong>1).<br />

Zu Tz. 9.1 Maschinelle Auswertbarkeit, Rz. 123<br />

Tz. 9.1, Rz. 123, Art und Umfang der maschinellen Auswertbarkeit<br />

sind nach tatsächlichen Informations- und Dokumentationsmöglichkeiten<br />

zu beurteilen.<br />

Die durch den zweiten Entwurf eingeführte Rz. 123 führt u.E. zu<br />

nicht mehr Rechts- und Auslegungssicherheit, auch wenn Rz. 124<br />

zu diesem Beurteilungsmaßstab für die maschinelle Auswertbarkeit<br />

nicht abschließende Beispiele aufführt.<br />

Im Zweifelsfall wirft die Rz. 123 mehr Fragen auf, als dass sie zur<br />

Sicherheit beiträgt, was die Finanzverwaltung unter maschineller<br />

Auswertbarkeit versteht.<br />

Petitum: Streichung der Rz. 123.<br />

Zu Tz. 9.2 Elektronische Aufbewahrung, Rz. 129<br />

Tz. 9.2, Rz. 129, Satz 1 „Eingehende elektronische Handels- oder<br />

Geschäftsbriefe müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem


sie empfangen wurden (z.B. Rechnungen oder Kontoauszüge in<br />

PDF- oder Bildformat).“<br />

Die durch den zweiten Entwurf vorgenommene Einführung des<br />

Klammerzusatzes "z.B. Rechnungen oder Kontoauszüge in PDFoder<br />

Bildformat" ändert nichts an der bisher vorgebrachten Kritik.<br />

Das BMF geht - nach wie vor - davon aus, dass elektronische Dokumente<br />

jeglicher Formate über die Dauer der Aufbewahrungsfristen<br />

jederzeit lesbar bzw. ausgewertet werden können. Aus heutiger<br />

Sicht kann nicht gewährleistet werden, dass diese proprietären Dokumente<br />

bzw. proprietären Formate über einen längeren Aufbewahrungszeitraum<br />

hinweg korrekt reproduziert bzw. maschinell ausgewertet<br />

werden können. Schon heute wandeln die Unternehmen solche<br />

properitären Formate in Bildformate, wie z. B. TIF- oder PDF-<br />

Dateien, um, da nur solche Formate die Unveränderbarkeit und<br />

Reproduzierbarkeit über einen längeren Zeitraum hinweg gewährleisten.<br />

Petitum: Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe<br />

können in elektronischen Standardformaten (z. B. TIF- oder PDF-<br />

Dateien) umgewandelt und aufbewahrt werden.<br />

Zu Tz. 9.4 Auslagerung von Daten aus dem Produktivsystem<br />

und Systemwechsel, Rz. 140 u. Rz. 141<br />

Tz. 9.4, Rz. 140, Nr.2 „Das neue System, das Archivsystem oder<br />

das andere System muss in quantitativer und qualitativer Hinsicht<br />

die gleichen Auswertungen ermöglichen, als wären die aufzeichnungs-<br />

und aufbewahrungspflichtigen Daten noch im Produktivsystem.“<br />

Bei Unternehmen mit großen Datenaufkommen besteht die Notwendigkeit<br />

zur Aufrechterhaltung eines performanten Tagesbetriebes,<br />

die aktiven Datenbanken des Produktivsystems in kurzen Zeitintervallen<br />

zu entlasten und diese Daten in ein Archivsystem zu<br />

überführen. Für Unternehmen, die z. B. SAP als Buchführungssystem<br />

im Einsatz haben, existieren keine Archivsysteme, die die<br />

quantitativen und qualitativen Auswertungen des zu entlastenden<br />

SAP-Systems beinhalten.


Petitum: Die Finanzverwaltung sollte berücksichtigen, dass bei einer<br />

notwendigen Entlastung der Datenbanken des Buchhaltungssystems<br />

nur eine eingeschränkte Möglichkeit des unmittelbaren<br />

Datenzugriffs sowie des mittelbaren Datenzugriffs zur Verfügung<br />

gestellt werden kann.<br />

Tz. 9.4, Rz. 141 „Andernfalls ist die ursprüngliche Hard- und Software<br />

des Produktivsystems – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen<br />

Daten – über die Dauer der Aufbewahrungsfrist<br />

vorzuhalten.“<br />

Die durchschnittliche Nutzungsdauer von Buchführungssystemen<br />

nimmt stetig ab. Dieser Umstand beruht auf betriebsbedingte Notwendigkeiten<br />

(z.B. konzernweite Umstellung/Vereinheitlichung von<br />

Hard- und Software, Kauf oder Verkauf von Betrieben bzw. Teilbetrieben<br />

und Verschmelzungen bzw. Abspaltungen), vorgegebene<br />

Lizenz- und Vertragspolitik sowie gesetzliche Erfordernisse. Die<br />

Regelung in Tz. 9.4, Rz. 141 bedeutet für die Unternehmen, dass<br />

die abgelösten Altsysteme für die Dauer der Aufbewahrungsfrist<br />

vorzuhalten sind. Unabhängig den enormen Kosten des Vorhaltens<br />

dieser Altsysteme wird zusätzliches Fachpersonal benötigt, welches<br />

die Altsysteme noch bedienen und warten kann. Des Weiteren<br />

muss bezweifelt werden, ob für die jeweilige Hardware über die<br />

Empfehlungen des Lieferanten bzw. Herstellers hinaus noch eine<br />

entsprechende lauffähige Betriebssystem-Software jederzeit vorgehalten<br />

werden kann.<br />

Petitum: Das Vorhalten und Aufbewahren alter Hard- und Software<br />

führt zu einem enormen Bürokratiekostenaufbau und ist unverhältnismäßig.<br />

Die Möglichkeit der Überlassung der Daten auf maschinell<br />

auswertbaren Datenträgern durch die Unternehmen sollte in<br />

diesen Fällen ausreichend sein. Der Hinweis auf die Bewilligung<br />

von Erleichterungen nach § 148 AO ist in der Praxis weder praktikabel<br />

noch hilfreich und führt auch nicht zu der erforderlichen<br />

Rechtssicherheit.


Zu Tz. 11.1 Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff<br />

nach § 147 Abs. 6 AO, Rz. 159<br />

Tz. 11.1, Rz. 159, Satz 2 „Dazu gehört auch ein Überblick über alle<br />

im DV-System vorhandenen Informationen (z. B. Beschreibungen<br />

zu Tabellen, Feldern, Verknüpfungen und Auswertungen)“<br />

Unternehmen setzen, u. a. auch aufgrund zunehmender gesetzlicher<br />

Anforderungen, hochkomplexe Buchhaltungssysteme ein. Diese<br />

hochkomplexen Buchhaltungssysteme enthalten eine Vielzahl<br />

von Tabellen und Feldern. Beispielsweise umfasst ein SAP ERP--<br />

System im Standard fast 100.000 Tabellen. Je nach Aufbau und<br />

Struktur können es mehr als 150.000 Tabellen sein. Lt. Finanzverwaltung<br />

soll eine Beschreibung dieser Tabellen Bestandteil der Verfahrensdokumentation<br />

sein.<br />

Petitum: Die von der Finanzverwaltung geforderte Verfahrensdokumentation<br />

ist nicht umsetzbar. Der Satz „Dazu gehört auch ein<br />

Überblick über alle im DV-System vorhandenen Informationen (z. B.<br />

Beschreibungen zu Tabellen, Feldern, Verknüpfungen und Auswertungen)“<br />

ist zu streichen.<br />

Tz. 11.1, Rz. 162, Nr. 3, Abs. 2 „Die Datenträgerüberlassung umfasst<br />

die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen.“<br />

Bei der Datenträgerüberlassung werden der Außenprüfung in der<br />

Regel die kompletten steuerrelevanten Daten des Buchhaltungssystems<br />

auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung<br />

gestellt. Diese Daten werden in der Regel zur Analyse auf die<br />

Festplatte der Laptops der Finanzverwaltung importiert. Wenn nach<br />

Import der Daten diese Laptops die Sphäre des Steuerpflichtigen<br />

verlässt, besteht einerseits die Gefahr, dass die Laptops entwendet<br />

werden und die umfangreichen Daten in die Hände eines unbefugten<br />

Dritten gelangen. Solche Computerverluste hat es in der<br />

Vergangenheit nicht selten gegeben (Computerverluste in<br />

Bundesbehörden, Drucksache 16/8673 <strong>vom</strong> 16.04.2008). Andererseits<br />

kann trotz bestehender Sicherungsmaßnahmen nicht gänzlich<br />

ausgeschlossen werden, dass bei einer Kopplung des Laptops<br />

der Finanzverwaltung an ein Netzwerk durch Angriffe von außen (z.


B. Virenbefall, etc.) Zugriffe auf die Daten des Steuerpflichtigen<br />

stattfinden. Dieser Verlust der Daten des Steuerpflichtigen kann zu<br />

einem erheblichen Schaden für das Unternehmen führen.<br />

Lt. § 200 Abs. 2 AO findet die Vorlage und Prüfung von Unterlagen<br />

in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen statt. Nur wenn kein<br />

geeigneter Geschäftsraum vorhanden ist, kann die Prüfung der Daten<br />

im Finanzamt durchgeführt werden.<br />

Petitum: Werden den Außenprüfungen geeignete Geschäftsräume<br />

zur Verfügung gestellt, verbleiben die Daten des Steuerpflichtigen<br />

in den Räumen der Gesellschaft. Zur Analyse und Aufbewahrung<br />

der Daten können beispielsweise USB-Festplatten eingesetzt werden,<br />

die <strong>vom</strong> Steuerpflichtigen für den Außenprüfungszeitraum zur<br />

Verfügung gestellt werden. Die Übernahme der zu prüfenden Daten<br />

auf die Festplatte der Betriebsprüfung ist somit nicht notwendig.<br />

Eine Mitnahme von Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen<br />

sollte nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen erfolgen.<br />

Zu Tz. 11.2 Umfang der Mitwirkungspflicht nach §§ 147 Abs. 6<br />

und 200 Abs. 1 Satz 2 AO, Rz. 167<br />

Tz. 11.2, Rz. 167, Nr. 1 Abs. 1, Sätze 3 u. 4 „Sie umfasst u. a. auch<br />

die Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten<br />

(z. B. Filtern, Sortieren, Konsolidieren). Eine tatsächliche Installation<br />

oder Nutzung der Programmfunktionalitäten im Unternehmen<br />

ist nicht Voraussetzung.“<br />

Das BMF geht mit dieser Formulierung davon aus, dass jegliche<br />

Auswertungsmöglichkeiten eines Buchhaltungssystems auf „Knopfdruck“<br />

bereitgestellt werden können. Tatsächlich müssen viele zusätzliche<br />

Auswertungen, die zwar im System potenziell vorhanden<br />

sind, erst aufwendig (zeit- und kostenintensiv) für das Unternehmen<br />

angepasst (gecustomized) werden, damit diese sinnvoll genutzt<br />

werden können. Hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu<br />

berücksichtigen.<br />

Petitum: Mit „vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten“ können nur<br />

die Auswertungsmöglichkeiten gemeint sein, die tatsächlich <strong>vom</strong><br />

Unternehmen genutzt werden. Der Satz „Eine tatsächliche Installa-


tion oder Nutzung der Programmfunktionalitäten im Unternehmen<br />

ist nicht Voraussetzung.“ ist im Entwurf zu streichen.

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