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Besonderer Teil zur Elementarschadenversicherung - R+V ...

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I <strong>Besonderer</strong> <strong>Teil</strong> <strong>zur</strong> <strong>Elementarschadenversicherung</strong> (Gebäude- und Inhaltsversicherung)<br />

Stand: 01.01.08<br />

I 1. Versicherungsumfang<br />

I 2. Überschwemmungsversicherung<br />

I 3. Versicherung von Rückstau<br />

I 4. Erdbebenversicherung<br />

I 5. Versicherung von Erdsenkung oder Erdrutsch<br />

I 6. Versicherung von Schneedruck oder Lawinen<br />

I 7. Versicherung von Vulkanausbruch<br />

I 8. Wartezeit<br />

I 1. Versicherungsumfang<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

I 1.1. Überschwemmung<br />

I 1.2. Rückstau<br />

I 1.3. Erdbeben<br />

I 1.4. Erdsenkung oder Erdrutsch<br />

I 1.5. Schneedruck oder Lawinen<br />

I 1.6. Vulkanausbruch<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.<br />

I 2. Überschwemmungsversicherung<br />

Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, durch<br />

I 2.1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;<br />

I 2.2. Witterungsniederschläge.<br />

I 2.3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut und<br />

Grundwasser.<br />

I 3. Versicherung von Rückstau<br />

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)<br />

Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes<br />

auf dem Versicherungsgrundstück oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.<br />

I 4. Erdbebenversicherung<br />

I 4.1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische<br />

Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.<br />

I 4.2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass


I 4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes<br />

Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen<br />

Sachen angerichtet hat oder;<br />

I 4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch Erdbeben<br />

entstanden sein kann.<br />

I 5. Versicherung von Erdsenkung oder Erdrutsch<br />

I 5.1. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.<br />

I 5.2. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.<br />

I 6. Versicherung von Schneedruck oder Lawinen<br />

I 6.1. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.<br />

I 6.2. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.<br />

I 7. Vulkanausbruch<br />

Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentlastung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit<br />

Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.<br />

I 8. Wartezeit<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von A 2. der "Allgemeine Bedingungen für<br />

die <strong>R+V</strong> Universalpolice plus <strong>zur</strong> Gebäude- und Inhaltsversicherung (<strong>R+V</strong> UPP 2008)" Versicherungsschutz<br />

erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn.<br />

Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden<br />

hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag<br />

fortgesetzt wird.<br />

Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten<br />

ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

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