Textteil zum Bebauungsplan - Stadt Langenau
Textteil zum Bebauungsplan - Stadt Langenau
Textteil zum Bebauungsplan - Stadt Langenau
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
STADT LANGENAU<br />
ALB- DONAU- KREIS<br />
SATZUNGEN ÜBER:<br />
A) den <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade"<br />
B) die örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei<br />
der Hutlade"<br />
Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger<br />
-Freier <strong>Stadt</strong>planermquadrat<br />
kommunikative <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
Hauptstraße 25<br />
73087 Bad Boll<br />
T. 07164/14718-0 F. 07164/14718-18<br />
1/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
A) Satzung über den <strong>Bebauungsplan</strong> „Breiter Weg/ Bei der<br />
Hutlade“<br />
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade" (nach § 9 BauGB)<br />
in der Fassung vom 10.11.2010<br />
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 1-15 BauNVO)<br />
1.1 Allgemeines Wohngebiet<br />
Ordnungsbuchstabe A<br />
Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />
nicht zulässig sind:<br />
(1) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />
Zwecke.<br />
Ordnungsbuchstabe B<br />
Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />
1.2 Sonstiges Sondergebiet für das Gesundheitswesen (SO)<br />
Ordnungsbuchstabe C und D<br />
Zulässig sind bauliche Anlagen für gesundheitliche Zwecke sowie<br />
Parkierungsanlagen für Mitarbeiter und Besucher.<br />
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 16-21a BauNVO)<br />
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)<br />
(siehe Nutzungsschablone).<br />
0,4 Ordnungsbuchstabe A: Die maximale GRZ ist 0,4.<br />
Ordnungsbuchstabe B: Die maximale GRZ ist 0,5.<br />
2/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
2.2 Höhe der baulichen Anlage<br />
(siehe Nutzungsschablone)<br />
Im Bereich der mit dem Ordnungsbuchstaben A gekennzeichneten Bauflächen darf<br />
die zulässige Traufhöhe bei Pultdächern auf 6,0 m erhöht werden. Die<br />
Gebäudehöhe wird dabei auf 7,5 m begrenzt. Diese ergänzende Festsetzung gilt<br />
nicht bei versetzten Pultdächern, deren Fassade an der aufragenden Seite des<br />
Daches um mindestens 2 m hinter der Hauptfassade zurückbleibt. (siehe<br />
Schemazeichnung versetzte Pultdächer)<br />
Schemazeichnung versetzte Pultdächer<br />
Schemazeichnung Gebäudehöhen<br />
Die Festsetzung der Bezugshöhe ist auf 0,50 m über der jeweiligen mittleren<br />
Straßenhöhe bezogen. (siehe Planeinschrieb). Die maximal zulässige Gebäudehöhe<br />
gilt für die gesamte Gebäudelänge.<br />
Die Gebäudehöhe ist gleich dem Schnittpunkt der Dachhautoberkanten (höchster<br />
Punkt des Gebäudes inkl. Dachaufbauten). Die Traufhöhe ist gleich dem<br />
Schnittpunkt Außenkante Außenwand mit Oberkante Dachhaut.<br />
Die maximal zulässige Traufhöhe gilt für mindestens 60 % der Gebäudelänge.<br />
2.3 Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse<br />
(siehe Nutzungsschablone).<br />
3/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
3. Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB, i.V.m. § 22 BauNVO)<br />
(siehe Nutzungsschablone)<br />
4. überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB,<br />
i.V.m. § 23 BauNVO)<br />
4.1 Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt.<br />
Die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen<br />
entsprechend den Regelungen gem. § 5 (6) LBO ist zulässig.<br />
4.2 nicht überbaubare Grundstücksflächen<br />
Nebenanlagen sind, sofern es sich um Gebäude handelt, nur bis maximal 20 m³<br />
umbauten Raum zulässig. Auf Flächen von Pflanzgeboten sind Nebenanlagen nicht<br />
zulässig. Nebenanlagen, die keine Gebäude sind, sind außerhalb und innerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Mit Nebenanlagen ist, sofern es sich<br />
um Gebäude handelt, ein Abstand von 2,5 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen<br />
einzuhalten. Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />
zulässig. Je Grundstück ist maximal 1 Gebäude als Nebenanlage zulässig.<br />
5. Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) 2 BauGB)<br />
(siehe Planeinschrieb)<br />
Die Stellung der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung von Hauptfirstrichtungen<br />
festgesetzt. Die maximale Länge von Nebenfirsten wird auf 1/3 der Länge des<br />
Hauptdachfirstes begrenzt. Die Länge des Hauptdachfirstes wird hierbei zwischen den<br />
Außenkanten der Giebelwände ermittelt. (siehe Schemazeichnung Nebenfirste)<br />
(Schemazeichnung Nebenfirste)<br />
4/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
6. Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m § 12 (4) BauNVO))<br />
Garagen, überdachte und offene Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Garagen und überdachte Stellplätze müssen<br />
dabei einen Abstand von 5,0 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen einhalten.<br />
7. Wohneinheiten (§ 9 (1) 6 BauGB<br />
(siehe Nutzungsschablone)<br />
In den Bereichen mit dem Ordnungsbuchstaben A gilt:<br />
Bei Doppel- und Reihenhäusern sind maximal 2 WE pro Gebäude zulässig. Bei<br />
Einzelhäusern sind maximal 3 WE pro Gebäude zulässig.<br />
8. Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 und Abs. 6 BauGB<br />
Die Flächen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die Aufteilung<br />
dieser Flächen in öffentliche Parkierungsflächen, Verkehrsgrünflächen mit Baumbeeten<br />
sowie Grundstückszufahrten wird in einzelnen Teilbereichen des <strong>Bebauungsplan</strong>s nicht<br />
vorgenommen und erfolgt im Anschluss in der Planung <strong>zum</strong> Straßenausbau.<br />
9. Flächen für die Rückhaltung und Abhaltung von Niederschlagswasser<br />
(§ 9 (1) 14 BauGB<br />
Die Flächen dienen der Rückhaltung und Ableitung von im Gebiet anfallendem<br />
Niederschlagswasser. Die Flächen sind naturnah zu gestalten. Die zu verwendenden<br />
Pflanzenarten sind der Pflanzliste (Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu<br />
entnehmen.<br />
10. öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB)<br />
10.1 Öffentliche Grünflächen (Zweckbestimmung Verkehrsgrün)<br />
Die Flächen dienen der Eingrünung des Straßenraums und sind als Grünflächen<br />
anzulegen. Für die Bepflanzung sind die Gehölze und Pflanzen der Pflanzliste<br />
(siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu verwenden.<br />
10.2 Öffentliche Grünflächen<br />
Die Flächen dienen der Durchgrünung des Gebiets und sind als Grünflächen<br />
anzulegen. Für die Bepflanzung sind die Gehölze und Pflanzen der Pflanzliste<br />
(siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu verwenden.<br />
10.3 Öffentliche Grünflächen (Zweckbestimmung Spielplatz)<br />
Die Fläche dient der Unterbringung eines Spielplatzes. Zur Einpflanzung der<br />
Spielflächen sind ausschließlich Gehölze und Pflanzen entsprechend der<br />
Pflanzliste (siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu<br />
verwenden.<br />
5/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
11. Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />
und Landschaft<br />
(§ 9 (1) 20 BauGB)<br />
11.1 Maßnahme A + B: Anlage einer ökologisch hochwertigen Streuobstwiese und eines<br />
trockenwarmen Heckensaums sowie einer extensiv gepflegten Blumenwiese.<br />
Auf dem Flurstücken 1961/1 TF, 1962/1 TF, 1964 TF, 1965 TF, 1966 TF, 1982 TF,<br />
1983/1 TF und 2086/3 TF sind außerhalb des Lärmschutzwallbereiches<br />
Streuobstwiesen zu pflanzen. Die Unternutzung ist extensiv zu pflegen. Es sind<br />
einheimische regionaltypische Sorten zu wählen. Auf der südexponierten Seite des<br />
Walls ist ein trockenwarmer Heckensaum anzulegen, auf der nordexponierten Seite<br />
des Walls ist eine extensiv gepflegte blütenreiche Wiese anzulegen. Die Pflanzen<br />
der Pflanzliste (siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) sind dabei<br />
zu verwenden.<br />
11.2 Maßnahme C: Anlage eines naturnahen und wechselfeuchten Biotops teilweise mit<br />
Dauerstau auf der Flurnummer 1981 TF.<br />
Die im Nordosten befindliche Retentionsfläche ist teilweise in Form eines<br />
wechselfeuchten Biotops zu gestalten. Teile der Fläche sollen im Dauerstau<br />
angelegt werden. Es ist ein Lebensraum für Amphibien und Libellen sowie<br />
ökologisch wertvolle Hochstaudenfluren anzulegen. Die Pflanzen der Pflanzliste<br />
(siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) sind dabei zu verwenden.<br />
12. Flächen mit besonderen Anlagen und Vorkehrungen gegen äußere<br />
Einwirkungen,<br />
(§ 9 (1) 24 BauGB)<br />
12.1 Lärmschutzwall<br />
Auf der ausgewiesenen Fläche entlang der nördlichen Ortsumgehung (siehe<br />
Planeinschrieb) sind Lärmschutzmaßnahmen vorzunehmen. Als Maßnahme ist<br />
ein 3,5 m hoher begrünter und bepflanzter Erdwall geplant. Die Bepflanzung ist<br />
gemäß Punkt 11.1 der Planungsrechtlichen Festsetzungen herzustellen.<br />
12.2 überbaubare Grundstücksflächen<br />
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der nördlichen<br />
Ortsumgehung (siehe Planzeichen) sind Aufenthalträume in Richtung der<br />
nördlichen Ortsumgehung nur ausnahmsweise zulässig. Für diese Räume ist<br />
dann ein passiver Schallschutz erforderlich. Die genauen Anforderungen können<br />
dem Gutachten Nr. S1019 der TÜV SÜD Industrie Service GmbH, vom<br />
16.04.2010 als Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>s, entnommen werden. Der<br />
Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus dem für<br />
Fassadenabschnitte und Geschosse maßgeblichen Lärmpegelbereich.<br />
13. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, (§ 9 (1)<br />
25a BauGB)<br />
13.1 Pflanzung von Einzelbäumen auf den privaten Grundstücksflächen<br />
Auf den privaten Grundstücken ist je 500 m² Grundstücksfläche jeweils 1<br />
hochstämmiger heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 16–18 cm<br />
gemessen in 1,0 m Höhe straßenseitig anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu<br />
erhalten. Die anzupflanzenden Bäume sind der Pflanzliste (siehe Punkt 15 der<br />
Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen.<br />
6/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
13.2 Pflanzung von Einzelbäumen auf den öffentlichen Grundstücksflächen<br />
Die Straßenverkehrsflächen sind zu durchgrünen. Im Bereich der Straßen und der<br />
öffentlichen Grünflächen sind auf den im <strong>Bebauungsplan</strong> dargestellten Standorten<br />
hochstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm,<br />
gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die<br />
anzupflanzenden Bäume sind der Pflanzliste (siehe Punkt 15 der<br />
Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen.<br />
13.3 Flächenhaftes Pflanzgebot (pfg 1) = Begrünung der Ortseinfahrt<br />
Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil sind auf den Flächen<br />
Hecken aus standortgerechten und einheimischen Gehölzen zu pflanzen und zu<br />
unterhalten. Diese dürfen als Schnitthecke oder freiwachsender Heckesaum<br />
angelegt werden. Die anzupflanzenden Gehölze sind der Pflanzliste (siehe Punkt 15<br />
der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen. Die Hecken sind im<br />
Dreiecksverband mit einem Reihenabstand von 1 m und einem Abstand innerhalb<br />
der Reihe von jeweils 1,5 m zu pflanzen. Bei einreihigen Pflanzungen hat der<br />
Pflanzabstand 1,5 m zu betragen.Zur Erhöhung der Artenvielfalt sind mindestens 5<br />
Straucharten zu verwenden. Bauliche Anlagen (auch genehmigungsfreie<br />
Nebenanlagen) oder Ablagerungen aller Art sind auf den Flächen nicht zulässig.<br />
13.4 Flächenhaftes Pflanzgebot (pfg 2) = zwischenquartierliche Grünzone<br />
Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil sind auf den Flächen<br />
standortgerechte einheimische Gehölze als freiwachsende Feldhecke zu pflanzen<br />
und zu unterhalten. Die anzupflanzenden Gehölze sind der Pflanzliste (siehe Punkt<br />
15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen. Die Feldhecken sind im<br />
Dreiecksverband mit einem Reihenabstand von 1 m und einem Abstand innerhalb<br />
der Reihe von jeweils 1,5 m zu pflanzen. Zur Erhöhung der Artenvielfalt sind<br />
mindestens 5 Straucharten zu verwenden. Bauliche Anlagen (auch<br />
genehmigungsfreie Nebenanlagen) oder Ablagerungen aller Art sind auf den<br />
Flächen nicht zulässig.<br />
13.5 Flächenhaftes Pflanzgebot (pfg 3) = Ortsrandeingrünung<br />
Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil sind auf den Flächen<br />
standortgerechte einheimische Gehölze als freiwachsende oder geschnittene<br />
Hecken zu pflanzen und zu unterhalten. Die anzupflanzenden Gehölze sind der<br />
Pflanzliste (siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen.<br />
Die Gehölzgruppen und Feldgehölze sind im Dreiecksverband mit einem<br />
Reihenabstand von 1 m und einem Abstand innerhalb der Reihe von jeweils 1,5 m<br />
zu pflanzen. Zur Erhöhung der Artenvielfalt sind mindestens 5 Straucharten zu<br />
verwenden. Bauliche Anlagen (auch genehmigungsfreie Nebenanlagen) oder<br />
Ablagerungen aller Art sind auf den Flächen nicht zulässig.<br />
14. Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern<br />
und sonstigen Bepflanzungen,<br />
(§ 9 (1) 25 b BauGB)<br />
14.1 Erhaltung von Einzelbäumen<br />
Abgängige Bäume sind durch standortgerechte Bäume entsprechend der Pflanzliste<br />
(siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu ersetzen.<br />
Höhenveränderungen oder Ablagerungen aller Art sind auf den Flächen nicht zulässig.<br />
7/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
15. Pflanzliste<br />
Pflanzenauswahl Flächen / Maßnahmen<br />
Pfg. 1 Pfg. 2 Pfg. 3 Private Öffentliche<br />
Ortseinfahrt<br />
zwischenquartierliche<br />
Grünfläche<br />
Grundstücke<br />
Straßen<br />
Maßnahme<br />
A<br />
Maßnahme<br />
B<br />
Ortsrandeingrünung<br />
Grundstücke<br />
Streuobstwiese<br />
Heckensaum<br />
und Wiese<br />
Maßnahme<br />
C<br />
Pflanzmaßnahmen<br />
RÜB<br />
Großkronige Bäume *<br />
Spitzahorn Acer platanoides x x x x<br />
Bergahorn Acer pseudoplatanus x x x<br />
Esche Fraxinus excelsior x x<br />
Stieleiche Quercus robus x x<br />
Winterlinde Tilia cordata x x x x<br />
Mittelkronige Bäume **<br />
Feldahorn Acer campestre x x x<br />
Birke Betula pendula x x<br />
Hainbuche Carpinus betulus x x x<br />
Vogelkirsche Prunus avium x x x<br />
Holzbirne Pyrus avium x x<br />
Mehlbeere Sorbus aria x x x<br />
Vogelbeere Sorbus aucuparia x x x<br />
Obstbäume *** x x x x x<br />
Sträucher / Hecken ****<br />
Feldahorn Acer campestre x x<br />
Hainbuche Carpinus betulus x x<br />
Kornelkirsche Cornus mas x x x x<br />
Hartriegel Cornus sanguinea x x x x<br />
Hasel Corylus avellana x x x x x<br />
Weißdorn Crataegus monogyna x x<br />
Rotbuche Fagus sylvatica x<br />
Heckenkirsche Lonicera xylosteum x x x x<br />
Liguster Ligustrum vulgare x<br />
Spielplatz<br />
8/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
Pflanzenauswahl Flächen / Maßnahmen<br />
Pfg. 1 Pfg. 2 Pfg. 3 Private Öffentliche<br />
Grundstücke<br />
Straßen<br />
Maßnahme<br />
A<br />
Maßnahme<br />
B<br />
Ortseinfahrt<br />
zwischenquartierliche<br />
Grünfläche<br />
Ortsrandeingrünung<br />
Grundstücke<br />
Streuobstwiese<br />
Heckensaum<br />
und Wiese<br />
Maßnahme<br />
C<br />
Pflanzmaßnahmen<br />
RÜB<br />
Schlehe Prunus spinosa x x<br />
Kreuzdorn Rhamnus cathartica x x x<br />
Hundsrose Rosa canina x x x x<br />
Weinrose Rosa rubiginosa x x x<br />
Holunder Sambucus nigra X x x x x<br />
Wolliger<br />
Viburnum lantana x x x x x<br />
Schneeball<br />
Hochstauden<br />
Mädesüß Filipendula ulmaria x<br />
Blutweiderich Lythrum salicaria x<br />
Schilf Phragmites australis x<br />
Wasserdost<br />
Gew.<br />
Gilbweiderich<br />
Eupatorium<br />
x<br />
cannabinum<br />
Lysimachia vulgaris x<br />
Hinweise zu Pflanzqualitäten und Ausführung<br />
* Großkronige Bäume: Hochstämme oder Stammbüsche, 3-4x verpflanzt, Stammumfang (StU) 16 –18, Baumpflanzungen mittels Dreibock sichern<br />
Bei straßenbegleitender Pflanzung sind ausschließlich Alleebäume mit geradem, durchgehendem Leittrieb aus extraweitem Stand verwenden,<br />
Bodenstandsraum luft- und wasserdurchlässig, durchwurzelbar - Mindestbreite: 2,0 m, Tiefe: 0,80 bis 1,0 m; der Untergrund ist zusätzlich aufzulockern.<br />
Spielplatz<br />
** Mittelkronige Bäume: wie vorher, jedoch StU 16-18<br />
*** Obstbäume: Hochstämme, Stammumfang 10-12, Kronenansatz mind. 1,80 m, regionaltypische Sorten, Baumpflanzungen mittels Dreibock sichern.<br />
***** Sträucher: Strauch, 2 x verpflanzt, mit oder ohne Ballen, je nach Pflanzzeitpunkt, Höhe 80-120cm,<br />
9/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
16. Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 (1) 26 BauGB)<br />
16.1 Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern<br />
Zur Herstellung der Straßen und Wege sind in den an öffentlichen Verkehrsflächen<br />
angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke, Hinterbeton der<br />
Randeinfassungen, Schaltschränke für die Strom- und Telefonversorgung sowie<br />
Lampenfundamente entlang der Grundstücksgrenze in der erforderlichen Breite und<br />
Höhe zu dulden. Der Sicherheitsraum ist nach den Vorgaben der RAST 06 mit 0,50 m<br />
vorgegeben und entsprechend einzuhalten.<br />
10/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
B) Satzung über die örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade"<br />
Rechtsgrundlagen<br />
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 8. August 1995 (GBl. S.<br />
617), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 814),<br />
abgedruckt in der ab 1. März 2010 geltenden Fassung<br />
- Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber.<br />
S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.Mai 2009 (GBl. S. 185)<br />
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist mit dem räumlichen<br />
Geltungsbereich der <strong>Bebauungsplan</strong>-Satzung deckungsgleich.<br />
§ 2 Bestandteile und Anlagen<br />
Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Breiter Weg / Bei der Hutlade“<br />
besteht aus folgenden Unterlagen:<br />
II. Örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 17.11.2010<br />
§ 3 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer den Festsetzungen der<br />
örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.<br />
§ 4 Inkrafttreten<br />
Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Breiter Weg / Bei der Hutlade“ tritt<br />
mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.<br />
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind sämtliche Bauvorschriften von Bebauungsplänen innerhalb des<br />
räumlichen Geltungsbereichs dieses Planes aufgehoben.<br />
<strong>Langenau</strong>, den 19.11.2010<br />
(Bürgermeister Wolfgang Mangold)<br />
11/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
II.<br />
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade" in der Fassung vom 10.11.2010<br />
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO)<br />
1.1 Dachform, Dachneigung und Fassaden der Hauptgebäude<br />
(siehe Nutzungsschablone)<br />
Die Dächer der Hauptgebäude sind als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von<br />
8°-35° zulässig. Doppelhäuser und Hausgruppen sind mit einheitlicher Dachform<br />
auszuführen. Auf Dachgauben hat dies keine Auswirkungen. Untergeordnete<br />
Flachdächer sind nur begrünt zulässig.<br />
Für alle baulichen Anlagen gilt:<br />
Fassadenverkleidungen aus unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei sind nicht<br />
zulässig.<br />
1.2 Dachform, Dachneigung Garagen und überdachte Stellplätze<br />
Garagen und Carports mit Flachdach sind nur zulässig, sofern diese vollflächig<br />
bepflanzt sind oder als Terrassen genutzt werden.<br />
1.3 Dachdeckung<br />
Für Hauptgebäude gilt:<br />
Es sind nur rote, rotbraune, braune und anthrazitfarbene Ziegel und<br />
Dacheindeckungselemente zulässig. Dächer von Doppelhäusern und Hausgruppen<br />
sind mit einheitlicher Dachdeckung auszuführen.<br />
Für alle baulichen Anlagen gilt:<br />
Unbeschichtete kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nicht zulässig. Auf die<br />
Zulässigkeit von Dachrinnen und Fallrohren hat dies keine Auswirkung.<br />
1.4 Dachaufbauten<br />
Dachaufbauten sind bis zu einer maximalen auch additiven Länge von 60% der<br />
zugehörigen Hauptdachlänge zulässig. Der Abstand zur Giebelwand darf 1,0 m<br />
nicht unterschreiten. Der obere Dachanschluss muss mindestens 1,0 m unterhalb<br />
dem Hauptdachfirst liegen (gemessen auf der Dachschräge). Davon ausgenommen<br />
sind Photovoltaikanlagen und Kollektoren.<br />
Dachaufbauten auf einer Dachfläche sind einheitlich zu gestalten und nicht<br />
kombiniert möglich.<br />
12/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
2. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der<br />
bebauten Grundstücke<br />
(§ 74 (1) 3 LBO)<br />
Die Befestigungen der Erschließungsflächen (oberirdische Stellplätze, Hofbereiche,<br />
Garagenvorplätze und Wege) sind aus Gründen der Flächenversiegelung<br />
wasserdurchlässig herzustellen (z.B. Schotterrasen, Sickersteine, Rasenpflaster).<br />
3. Einfriedigungen und Stützbauwerke (§ 74 (1) 3 LBO)<br />
Einfriedigungen, Stützbauwerke und Mauern entlang der öffentlichen Verkehrsflächen<br />
sind nur bis maximal 1,0 m Höhe zulässig. Dabei ist ein Mindestabstand von 0,80 m von<br />
den öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Dies gilt nicht im Bereich von<br />
Verkehrsgrünflächen. Für Hecken und Pflanzungen zu öffentlichen Verkehrswegen hin<br />
und zwischen den privaten Grundstücken sind Pflanzen der Pflanzenliste (siehe Punkt 15<br />
der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu verwenden.<br />
4. Niederspannungsfreileitungen (§ 74 (1) 5 LBO)<br />
Die Anlage von Niederspannungsfreileitungen und Telekommunikationsfreileitungen ist<br />
unzulässig. Alle der Versorgung des Gebietes dienenden Leitungen sind unterirdisch zu<br />
verlegen.<br />
5. Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 74 (3) 1 LBO)<br />
Die zulässige maximale Höhe für Aufschüttungen und Abgrabungen beträgt 1,0 m.<br />
Anfallender Erdaushub (getrennt nach Ober- und Unterboden) hat nach Möglichkeit auf<br />
dem Grundstück/im Baugebiet zu verbleiben und ist dort wieder zu verwenden.<br />
6. Anlagen <strong>zum</strong> Sammeln, Verwenden oder Versickern von<br />
Niederschlagswasser<br />
(§ 74 (3) 2 LBO)<br />
Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der Gebäude ist zu fassen, in einer<br />
Retentionszisterne zurückzuhalten und gedrosselt in den Regenwasserkanal abzuleiten.<br />
Pro 100 m² Dachfläche sind 2,0 m³ Rückhaltevolumen vorzuhalten. Maßgebend dafür ist<br />
die waagerecht projizierte Dachfläche. Die gedrosselte Ableitung in den<br />
Regenwasserkanal darf 0,125 l/s nicht überschreiten.<br />
13/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
III.<br />
HINWEISE<br />
<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade"<br />
und zu den örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der<br />
Hutlade"<br />
1. Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen ( z.B. Mauern, Gruben,<br />
Brandschichrten o. ä.)angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben,<br />
Metallteile, Knochen), ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 26 –<br />
Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu<br />
beachrichtigen. Auf § 20 DSchG wird verwiesen. Die Fundstelle ist vier Werktage nach<br />
der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht das Regierungspräsidium Tübingen Referat<br />
26 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, einer Verkürzung<br />
dieser Frist zustimmt (§ 20.1 DSchG). Gegebenenfalls vorhandene Kleindenkmale (z.B.<br />
historische Wegweiser, Bildstöcke, etc.) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen.<br />
Sollte eine Veränderung unabweisbar erscheinen, ist diese nur im Benehmen mit dem<br />
zuständigen Landesdenkmalamt vorzunehmen. Auf die Bestimmungen des<br />
Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen.<br />
Darüber hinaus können bei tiefer in den Untergrund eingreifenden Maßnahmen auch<br />
archäologisch/paläontologisch wichtige Tier- und Pflanzenreste zutage treten. Nach den<br />
§§ 2 und 16 des Denkmalschutzgesetzes unterliegen entsprechende organische Reste<br />
und Fossilien ebenfalls dem Denkmalschutz, so dass <strong>zum</strong>indest auffällige<br />
Versteinerungen und Knochen der Meldepflicht unterliegen.<br />
2. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit<br />
Grundwasserfreilegungen zu rechnen ist, sind der unteren Wasserbehörde (Landratsamt<br />
Ulm) rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen und<br />
Einbauten unter der MW-Linie des Grundwassers sind nicht zulässig, bei Gründungen im<br />
Bereich des mittleren Grundwassers sind die notwendigen Schutzmaßnahmen<br />
vorzusehen. Wird im Zuge der Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so<br />
sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das<br />
Landratsamt als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen.<br />
Eine Ableitung von Grund- und Schichtwassers ist höchstens für die Dauer der Bauzeit<br />
zulässig. Sie bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine ständige<br />
Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist<br />
unzulässig.<br />
3. Regelung <strong>zum</strong> Schutz des Bodens<br />
Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die<br />
Bebauung abgetragen werden muss, ist von Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu<br />
sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bebauungsplan</strong>s zu<br />
verwerten (Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB). Der Oberboden ist in<br />
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Bei<br />
erforderlichen Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes darf der Mutterboden<br />
des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für<br />
Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Der<br />
erforderliche Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden<br />
und Unterboden durchzuführen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf<br />
verbleibenden Flächen ist nicht zulässig.<br />
4. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Wasserschutzgebietes „Donauried“ des<br />
Zweckverbandes Landeswasserversorgung. Erdwärmesonden für den Betrieb von<br />
Wärmepumpen für die Gebäudeheizung sind generell beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis<br />
anzuzeigen. Für den Betrieb der Erdwärmesonden ist zudem eine wasserrechtliche<br />
Erlaubnis erforderlich. Auskünfte erteilt der Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz beim<br />
Landratsamt Alb-Donau-Kreis.<br />
14/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
5. Wird die Erdgeschossfußbodenhöhe unterhalb der Rückstauebene festgelegt, sind bei<br />
der Planung der Grundstücksentwässerung die in der DIN 1986 Teil 1 Abschnitt 7<br />
festgelegten Bedingungen besonders zu beachten (Heben über die Rückstauebene,<br />
Rückstauschleife).<br />
6. Es wird empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020<br />
durchführen zu lassen.<br />
7. Der Nachweis über Geländeveränderungen ist gemäß § 2 LBOVVO in den<br />
Planunterlagen darzustellen.<br />
8. Im Bereich der nördlich an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen<br />
können im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Flächen sporadisch Lärm- und<br />
Staubimmissionen sowie durch das Ausbringen von Gülle, Festmist und<br />
Pflanzenschutzmitteln Geruchsimmissionen auftreten.<br />
9. Mit Einfriedigungen und Anpflanzungen entlang von landwirtschaftlich genutzten<br />
Grundstücken sind die Abstandsbestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes für Baden-<br />
Württemberg zu beachten.<br />
10. Bei mehrgeschossiger Bebauung sind unter Umständen die erforderlichen<br />
Druckerhöhungsanlgen für die Wasserversorgung auf eigene Kosten herzustellen.<br />
15/16
<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />
IV. AUSFERTIGUNGSVERMERK<br />
<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade"<br />
und zu den örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Breiter Weg/Bei der<br />
Hutlade“<br />
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es und der örtlichen Bauvorschriften zu<br />
diesem <strong>Bebauungsplan</strong> mit ihren Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe und Text mit den<br />
hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die<br />
Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden.<br />
<strong>Langenau</strong>, den 19.11.2010<br />
(Bürgermeister Wolfgang Mangold)<br />
bekannt gemacht (§ 10 BauGB) am 27.01.2011 durch Heimat Rundschau<br />
somit in Kraft getreten (§ 10 BauGB) am 27.01.2011<br />
Gefertigt:<br />
Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger<br />
-Freier <strong>Stadt</strong>planermquadrat<br />
- kommunikative <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
Hauptstraße 25<br />
73087 Bad Boll<br />
T. 07164/14718-0 F. 07164/14718-18<br />
16/16