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Textteil zum Bebauungsplan - Stadt Langenau

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

STADT LANGENAU<br />

ALB- DONAU- KREIS<br />

SATZUNGEN ÜBER:<br />

A) den <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade"<br />

B) die örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei<br />

der Hutlade"<br />

Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger<br />

-Freier <strong>Stadt</strong>planermquadrat<br />

kommunikative <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />

Hauptstraße 25<br />

73087 Bad Boll<br />

T. 07164/14718-0 F. 07164/14718-18<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

A) Satzung über den <strong>Bebauungsplan</strong> „Breiter Weg/ Bei der<br />

Hutlade“<br />

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade" (nach § 9 BauGB)<br />

in der Fassung vom 10.11.2010<br />

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 1-15 BauNVO)<br />

1.1 Allgemeines Wohngebiet<br />

Ordnungsbuchstabe A<br />

Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

nicht zulässig sind:<br />

(1) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

Ordnungsbuchstabe B<br />

Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

1.2 Sonstiges Sondergebiet für das Gesundheitswesen (SO)<br />

Ordnungsbuchstabe C und D<br />

Zulässig sind bauliche Anlagen für gesundheitliche Zwecke sowie<br />

Parkierungsanlagen für Mitarbeiter und Besucher.<br />

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 16-21a BauNVO)<br />

2.1 Grundflächenzahl (GRZ)<br />

(siehe Nutzungsschablone).<br />

0,4 Ordnungsbuchstabe A: Die maximale GRZ ist 0,4.<br />

Ordnungsbuchstabe B: Die maximale GRZ ist 0,5.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

2.2 Höhe der baulichen Anlage<br />

(siehe Nutzungsschablone)<br />

Im Bereich der mit dem Ordnungsbuchstaben A gekennzeichneten Bauflächen darf<br />

die zulässige Traufhöhe bei Pultdächern auf 6,0 m erhöht werden. Die<br />

Gebäudehöhe wird dabei auf 7,5 m begrenzt. Diese ergänzende Festsetzung gilt<br />

nicht bei versetzten Pultdächern, deren Fassade an der aufragenden Seite des<br />

Daches um mindestens 2 m hinter der Hauptfassade zurückbleibt. (siehe<br />

Schemazeichnung versetzte Pultdächer)<br />

Schemazeichnung versetzte Pultdächer<br />

Schemazeichnung Gebäudehöhen<br />

Die Festsetzung der Bezugshöhe ist auf 0,50 m über der jeweiligen mittleren<br />

Straßenhöhe bezogen. (siehe Planeinschrieb). Die maximal zulässige Gebäudehöhe<br />

gilt für die gesamte Gebäudelänge.<br />

Die Gebäudehöhe ist gleich dem Schnittpunkt der Dachhautoberkanten (höchster<br />

Punkt des Gebäudes inkl. Dachaufbauten). Die Traufhöhe ist gleich dem<br />

Schnittpunkt Außenkante Außenwand mit Oberkante Dachhaut.<br />

Die maximal zulässige Traufhöhe gilt für mindestens 60 % der Gebäudelänge.<br />

2.3 Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse<br />

(siehe Nutzungsschablone).<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

3. Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB, i.V.m. § 22 BauNVO)<br />

(siehe Nutzungsschablone)<br />

4. überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB,<br />

i.V.m. § 23 BauNVO)<br />

4.1 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt.<br />

Die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen<br />

entsprechend den Regelungen gem. § 5 (6) LBO ist zulässig.<br />

4.2 nicht überbaubare Grundstücksflächen<br />

Nebenanlagen sind, sofern es sich um Gebäude handelt, nur bis maximal 20 m³<br />

umbauten Raum zulässig. Auf Flächen von Pflanzgeboten sind Nebenanlagen nicht<br />

zulässig. Nebenanlagen, die keine Gebäude sind, sind außerhalb und innerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Mit Nebenanlagen ist, sofern es sich<br />

um Gebäude handelt, ein Abstand von 2,5 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen<br />

einzuhalten. Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

zulässig. Je Grundstück ist maximal 1 Gebäude als Nebenanlage zulässig.<br />

5. Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) 2 BauGB)<br />

(siehe Planeinschrieb)<br />

Die Stellung der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung von Hauptfirstrichtungen<br />

festgesetzt. Die maximale Länge von Nebenfirsten wird auf 1/3 der Länge des<br />

Hauptdachfirstes begrenzt. Die Länge des Hauptdachfirstes wird hierbei zwischen den<br />

Außenkanten der Giebelwände ermittelt. (siehe Schemazeichnung Nebenfirste)<br />

(Schemazeichnung Nebenfirste)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

6. Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m § 12 (4) BauNVO))<br />

Garagen, überdachte und offene Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Garagen und überdachte Stellplätze müssen<br />

dabei einen Abstand von 5,0 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen einhalten.<br />

7. Wohneinheiten (§ 9 (1) 6 BauGB<br />

(siehe Nutzungsschablone)<br />

In den Bereichen mit dem Ordnungsbuchstaben A gilt:<br />

Bei Doppel- und Reihenhäusern sind maximal 2 WE pro Gebäude zulässig. Bei<br />

Einzelhäusern sind maximal 3 WE pro Gebäude zulässig.<br />

8. Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 und Abs. 6 BauGB<br />

Die Flächen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die Aufteilung<br />

dieser Flächen in öffentliche Parkierungsflächen, Verkehrsgrünflächen mit Baumbeeten<br />

sowie Grundstückszufahrten wird in einzelnen Teilbereichen des <strong>Bebauungsplan</strong>s nicht<br />

vorgenommen und erfolgt im Anschluss in der Planung <strong>zum</strong> Straßenausbau.<br />

9. Flächen für die Rückhaltung und Abhaltung von Niederschlagswasser<br />

(§ 9 (1) 14 BauGB<br />

Die Flächen dienen der Rückhaltung und Ableitung von im Gebiet anfallendem<br />

Niederschlagswasser. Die Flächen sind naturnah zu gestalten. Die zu verwendenden<br />

Pflanzenarten sind der Pflanzliste (Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu<br />

entnehmen.<br />

10. öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB)<br />

10.1 Öffentliche Grünflächen (Zweckbestimmung Verkehrsgrün)<br />

Die Flächen dienen der Eingrünung des Straßenraums und sind als Grünflächen<br />

anzulegen. Für die Bepflanzung sind die Gehölze und Pflanzen der Pflanzliste<br />

(siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu verwenden.<br />

10.2 Öffentliche Grünflächen<br />

Die Flächen dienen der Durchgrünung des Gebiets und sind als Grünflächen<br />

anzulegen. Für die Bepflanzung sind die Gehölze und Pflanzen der Pflanzliste<br />

(siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu verwenden.<br />

10.3 Öffentliche Grünflächen (Zweckbestimmung Spielplatz)<br />

Die Fläche dient der Unterbringung eines Spielplatzes. Zur Einpflanzung der<br />

Spielflächen sind ausschließlich Gehölze und Pflanzen entsprechend der<br />

Pflanzliste (siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu<br />

verwenden.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

11. Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft<br />

(§ 9 (1) 20 BauGB)<br />

11.1 Maßnahme A + B: Anlage einer ökologisch hochwertigen Streuobstwiese und eines<br />

trockenwarmen Heckensaums sowie einer extensiv gepflegten Blumenwiese.<br />

Auf dem Flurstücken 1961/1 TF, 1962/1 TF, 1964 TF, 1965 TF, 1966 TF, 1982 TF,<br />

1983/1 TF und 2086/3 TF sind außerhalb des Lärmschutzwallbereiches<br />

Streuobstwiesen zu pflanzen. Die Unternutzung ist extensiv zu pflegen. Es sind<br />

einheimische regionaltypische Sorten zu wählen. Auf der südexponierten Seite des<br />

Walls ist ein trockenwarmer Heckensaum anzulegen, auf der nordexponierten Seite<br />

des Walls ist eine extensiv gepflegte blütenreiche Wiese anzulegen. Die Pflanzen<br />

der Pflanzliste (siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) sind dabei<br />

zu verwenden.<br />

11.2 Maßnahme C: Anlage eines naturnahen und wechselfeuchten Biotops teilweise mit<br />

Dauerstau auf der Flurnummer 1981 TF.<br />

Die im Nordosten befindliche Retentionsfläche ist teilweise in Form eines<br />

wechselfeuchten Biotops zu gestalten. Teile der Fläche sollen im Dauerstau<br />

angelegt werden. Es ist ein Lebensraum für Amphibien und Libellen sowie<br />

ökologisch wertvolle Hochstaudenfluren anzulegen. Die Pflanzen der Pflanzliste<br />

(siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) sind dabei zu verwenden.<br />

12. Flächen mit besonderen Anlagen und Vorkehrungen gegen äußere<br />

Einwirkungen,<br />

(§ 9 (1) 24 BauGB)<br />

12.1 Lärmschutzwall<br />

Auf der ausgewiesenen Fläche entlang der nördlichen Ortsumgehung (siehe<br />

Planeinschrieb) sind Lärmschutzmaßnahmen vorzunehmen. Als Maßnahme ist<br />

ein 3,5 m hoher begrünter und bepflanzter Erdwall geplant. Die Bepflanzung ist<br />

gemäß Punkt 11.1 der Planungsrechtlichen Festsetzungen herzustellen.<br />

12.2 überbaubare Grundstücksflächen<br />

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der nördlichen<br />

Ortsumgehung (siehe Planzeichen) sind Aufenthalträume in Richtung der<br />

nördlichen Ortsumgehung nur ausnahmsweise zulässig. Für diese Räume ist<br />

dann ein passiver Schallschutz erforderlich. Die genauen Anforderungen können<br />

dem Gutachten Nr. S1019 der TÜV SÜD Industrie Service GmbH, vom<br />

16.04.2010 als Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>s, entnommen werden. Der<br />

Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus dem für<br />

Fassadenabschnitte und Geschosse maßgeblichen Lärmpegelbereich.<br />

13. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, (§ 9 (1)<br />

25a BauGB)<br />

13.1 Pflanzung von Einzelbäumen auf den privaten Grundstücksflächen<br />

Auf den privaten Grundstücken ist je 500 m² Grundstücksfläche jeweils 1<br />

hochstämmiger heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 16–18 cm<br />

gemessen in 1,0 m Höhe straßenseitig anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu<br />

erhalten. Die anzupflanzenden Bäume sind der Pflanzliste (siehe Punkt 15 der<br />

Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

13.2 Pflanzung von Einzelbäumen auf den öffentlichen Grundstücksflächen<br />

Die Straßenverkehrsflächen sind zu durchgrünen. Im Bereich der Straßen und der<br />

öffentlichen Grünflächen sind auf den im <strong>Bebauungsplan</strong> dargestellten Standorten<br />

hochstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm,<br />

gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die<br />

anzupflanzenden Bäume sind der Pflanzliste (siehe Punkt 15 der<br />

Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen.<br />

13.3 Flächenhaftes Pflanzgebot (pfg 1) = Begrünung der Ortseinfahrt<br />

Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil sind auf den Flächen<br />

Hecken aus standortgerechten und einheimischen Gehölzen zu pflanzen und zu<br />

unterhalten. Diese dürfen als Schnitthecke oder freiwachsender Heckesaum<br />

angelegt werden. Die anzupflanzenden Gehölze sind der Pflanzliste (siehe Punkt 15<br />

der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen. Die Hecken sind im<br />

Dreiecksverband mit einem Reihenabstand von 1 m und einem Abstand innerhalb<br />

der Reihe von jeweils 1,5 m zu pflanzen. Bei einreihigen Pflanzungen hat der<br />

Pflanzabstand 1,5 m zu betragen.Zur Erhöhung der Artenvielfalt sind mindestens 5<br />

Straucharten zu verwenden. Bauliche Anlagen (auch genehmigungsfreie<br />

Nebenanlagen) oder Ablagerungen aller Art sind auf den Flächen nicht zulässig.<br />

13.4 Flächenhaftes Pflanzgebot (pfg 2) = zwischenquartierliche Grünzone<br />

Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil sind auf den Flächen<br />

standortgerechte einheimische Gehölze als freiwachsende Feldhecke zu pflanzen<br />

und zu unterhalten. Die anzupflanzenden Gehölze sind der Pflanzliste (siehe Punkt<br />

15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen. Die Feldhecken sind im<br />

Dreiecksverband mit einem Reihenabstand von 1 m und einem Abstand innerhalb<br />

der Reihe von jeweils 1,5 m zu pflanzen. Zur Erhöhung der Artenvielfalt sind<br />

mindestens 5 Straucharten zu verwenden. Bauliche Anlagen (auch<br />

genehmigungsfreie Nebenanlagen) oder Ablagerungen aller Art sind auf den<br />

Flächen nicht zulässig.<br />

13.5 Flächenhaftes Pflanzgebot (pfg 3) = Ortsrandeingrünung<br />

Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil sind auf den Flächen<br />

standortgerechte einheimische Gehölze als freiwachsende oder geschnittene<br />

Hecken zu pflanzen und zu unterhalten. Die anzupflanzenden Gehölze sind der<br />

Pflanzliste (siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu entnehmen.<br />

Die Gehölzgruppen und Feldgehölze sind im Dreiecksverband mit einem<br />

Reihenabstand von 1 m und einem Abstand innerhalb der Reihe von jeweils 1,5 m<br />

zu pflanzen. Zur Erhöhung der Artenvielfalt sind mindestens 5 Straucharten zu<br />

verwenden. Bauliche Anlagen (auch genehmigungsfreie Nebenanlagen) oder<br />

Ablagerungen aller Art sind auf den Flächen nicht zulässig.<br />

14. Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern<br />

und sonstigen Bepflanzungen,<br />

(§ 9 (1) 25 b BauGB)<br />

14.1 Erhaltung von Einzelbäumen<br />

Abgängige Bäume sind durch standortgerechte Bäume entsprechend der Pflanzliste<br />

(siehe Punkt 15 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu ersetzen.<br />

Höhenveränderungen oder Ablagerungen aller Art sind auf den Flächen nicht zulässig.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

15. Pflanzliste<br />

Pflanzenauswahl Flächen / Maßnahmen<br />

Pfg. 1 Pfg. 2 Pfg. 3 Private Öffentliche<br />

Ortseinfahrt<br />

zwischenquartierliche<br />

Grünfläche<br />

Grundstücke<br />

Straßen<br />

Maßnahme<br />

A<br />

Maßnahme<br />

B<br />

Ortsrandeingrünung<br />

Grundstücke<br />

Streuobstwiese<br />

Heckensaum<br />

und Wiese<br />

Maßnahme<br />

C<br />

Pflanzmaßnahmen<br />

RÜB<br />

Großkronige Bäume *<br />

Spitzahorn Acer platanoides x x x x<br />

Bergahorn Acer pseudoplatanus x x x<br />

Esche Fraxinus excelsior x x<br />

Stieleiche Quercus robus x x<br />

Winterlinde Tilia cordata x x x x<br />

Mittelkronige Bäume **<br />

Feldahorn Acer campestre x x x<br />

Birke Betula pendula x x<br />

Hainbuche Carpinus betulus x x x<br />

Vogelkirsche Prunus avium x x x<br />

Holzbirne Pyrus avium x x<br />

Mehlbeere Sorbus aria x x x<br />

Vogelbeere Sorbus aucuparia x x x<br />

Obstbäume *** x x x x x<br />

Sträucher / Hecken ****<br />

Feldahorn Acer campestre x x<br />

Hainbuche Carpinus betulus x x<br />

Kornelkirsche Cornus mas x x x x<br />

Hartriegel Cornus sanguinea x x x x<br />

Hasel Corylus avellana x x x x x<br />

Weißdorn Crataegus monogyna x x<br />

Rotbuche Fagus sylvatica x<br />

Heckenkirsche Lonicera xylosteum x x x x<br />

Liguster Ligustrum vulgare x<br />

Spielplatz<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

Pflanzenauswahl Flächen / Maßnahmen<br />

Pfg. 1 Pfg. 2 Pfg. 3 Private Öffentliche<br />

Grundstücke<br />

Straßen<br />

Maßnahme<br />

A<br />

Maßnahme<br />

B<br />

Ortseinfahrt<br />

zwischenquartierliche<br />

Grünfläche<br />

Ortsrandeingrünung<br />

Grundstücke<br />

Streuobstwiese<br />

Heckensaum<br />

und Wiese<br />

Maßnahme<br />

C<br />

Pflanzmaßnahmen<br />

RÜB<br />

Schlehe Prunus spinosa x x<br />

Kreuzdorn Rhamnus cathartica x x x<br />

Hundsrose Rosa canina x x x x<br />

Weinrose Rosa rubiginosa x x x<br />

Holunder Sambucus nigra X x x x x<br />

Wolliger<br />

Viburnum lantana x x x x x<br />

Schneeball<br />

Hochstauden<br />

Mädesüß Filipendula ulmaria x<br />

Blutweiderich Lythrum salicaria x<br />

Schilf Phragmites australis x<br />

Wasserdost<br />

Gew.<br />

Gilbweiderich<br />

Eupatorium<br />

x<br />

cannabinum<br />

Lysimachia vulgaris x<br />

Hinweise zu Pflanzqualitäten und Ausführung<br />

* Großkronige Bäume: Hochstämme oder Stammbüsche, 3-4x verpflanzt, Stammumfang (StU) 16 –18, Baumpflanzungen mittels Dreibock sichern<br />

Bei straßenbegleitender Pflanzung sind ausschließlich Alleebäume mit geradem, durchgehendem Leittrieb aus extraweitem Stand verwenden,<br />

Bodenstandsraum luft- und wasserdurchlässig, durchwurzelbar - Mindestbreite: 2,0 m, Tiefe: 0,80 bis 1,0 m; der Untergrund ist zusätzlich aufzulockern.<br />

Spielplatz<br />

** Mittelkronige Bäume: wie vorher, jedoch StU 16-18<br />

*** Obstbäume: Hochstämme, Stammumfang 10-12, Kronenansatz mind. 1,80 m, regionaltypische Sorten, Baumpflanzungen mittels Dreibock sichern.<br />

***** Sträucher: Strauch, 2 x verpflanzt, mit oder ohne Ballen, je nach Pflanzzeitpunkt, Höhe 80-120cm,<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

16. Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 (1) 26 BauGB)<br />

16.1 Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern<br />

Zur Herstellung der Straßen und Wege sind in den an öffentlichen Verkehrsflächen<br />

angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke, Hinterbeton der<br />

Randeinfassungen, Schaltschränke für die Strom- und Telefonversorgung sowie<br />

Lampenfundamente entlang der Grundstücksgrenze in der erforderlichen Breite und<br />

Höhe zu dulden. Der Sicherheitsraum ist nach den Vorgaben der RAST 06 mit 0,50 m<br />

vorgegeben und entsprechend einzuhalten.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

B) Satzung über die örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade"<br />

Rechtsgrundlagen<br />

- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 8. August 1995 (GBl. S.<br />

617), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 814),<br />

abgedruckt in der ab 1. März 2010 geltenden Fassung<br />

- Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber.<br />

S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.Mai 2009 (GBl. S. 185)<br />

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist mit dem räumlichen<br />

Geltungsbereich der <strong>Bebauungsplan</strong>-Satzung deckungsgleich.<br />

§ 2 Bestandteile und Anlagen<br />

Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Breiter Weg / Bei der Hutlade“<br />

besteht aus folgenden Unterlagen:<br />

II. Örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 17.11.2010<br />

§ 3 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer den Festsetzungen der<br />

örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Breiter Weg / Bei der Hutlade“ tritt<br />

mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.<br />

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind sämtliche Bauvorschriften von Bebauungsplänen innerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Planes aufgehoben.<br />

<strong>Langenau</strong>, den 19.11.2010<br />

(Bürgermeister Wolfgang Mangold)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

II.<br />

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade" in der Fassung vom 10.11.2010<br />

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO)<br />

1.1 Dachform, Dachneigung und Fassaden der Hauptgebäude<br />

(siehe Nutzungsschablone)<br />

Die Dächer der Hauptgebäude sind als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von<br />

8°-35° zulässig. Doppelhäuser und Hausgruppen sind mit einheitlicher Dachform<br />

auszuführen. Auf Dachgauben hat dies keine Auswirkungen. Untergeordnete<br />

Flachdächer sind nur begrünt zulässig.<br />

Für alle baulichen Anlagen gilt:<br />

Fassadenverkleidungen aus unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei sind nicht<br />

zulässig.<br />

1.2 Dachform, Dachneigung Garagen und überdachte Stellplätze<br />

Garagen und Carports mit Flachdach sind nur zulässig, sofern diese vollflächig<br />

bepflanzt sind oder als Terrassen genutzt werden.<br />

1.3 Dachdeckung<br />

Für Hauptgebäude gilt:<br />

Es sind nur rote, rotbraune, braune und anthrazitfarbene Ziegel und<br />

Dacheindeckungselemente zulässig. Dächer von Doppelhäusern und Hausgruppen<br />

sind mit einheitlicher Dachdeckung auszuführen.<br />

Für alle baulichen Anlagen gilt:<br />

Unbeschichtete kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nicht zulässig. Auf die<br />

Zulässigkeit von Dachrinnen und Fallrohren hat dies keine Auswirkung.<br />

1.4 Dachaufbauten<br />

Dachaufbauten sind bis zu einer maximalen auch additiven Länge von 60% der<br />

zugehörigen Hauptdachlänge zulässig. Der Abstand zur Giebelwand darf 1,0 m<br />

nicht unterschreiten. Der obere Dachanschluss muss mindestens 1,0 m unterhalb<br />

dem Hauptdachfirst liegen (gemessen auf der Dachschräge). Davon ausgenommen<br />

sind Photovoltaikanlagen und Kollektoren.<br />

Dachaufbauten auf einer Dachfläche sind einheitlich zu gestalten und nicht<br />

kombiniert möglich.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

2. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der<br />

bebauten Grundstücke<br />

(§ 74 (1) 3 LBO)<br />

Die Befestigungen der Erschließungsflächen (oberirdische Stellplätze, Hofbereiche,<br />

Garagenvorplätze und Wege) sind aus Gründen der Flächenversiegelung<br />

wasserdurchlässig herzustellen (z.B. Schotterrasen, Sickersteine, Rasenpflaster).<br />

3. Einfriedigungen und Stützbauwerke (§ 74 (1) 3 LBO)<br />

Einfriedigungen, Stützbauwerke und Mauern entlang der öffentlichen Verkehrsflächen<br />

sind nur bis maximal 1,0 m Höhe zulässig. Dabei ist ein Mindestabstand von 0,80 m von<br />

den öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Dies gilt nicht im Bereich von<br />

Verkehrsgrünflächen. Für Hecken und Pflanzungen zu öffentlichen Verkehrswegen hin<br />

und zwischen den privaten Grundstücken sind Pflanzen der Pflanzenliste (siehe Punkt 15<br />

der Planungsrechtlichen Festsetzungen) zu verwenden.<br />

4. Niederspannungsfreileitungen (§ 74 (1) 5 LBO)<br />

Die Anlage von Niederspannungsfreileitungen und Telekommunikationsfreileitungen ist<br />

unzulässig. Alle der Versorgung des Gebietes dienenden Leitungen sind unterirdisch zu<br />

verlegen.<br />

5. Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 74 (3) 1 LBO)<br />

Die zulässige maximale Höhe für Aufschüttungen und Abgrabungen beträgt 1,0 m.<br />

Anfallender Erdaushub (getrennt nach Ober- und Unterboden) hat nach Möglichkeit auf<br />

dem Grundstück/im Baugebiet zu verbleiben und ist dort wieder zu verwenden.<br />

6. Anlagen <strong>zum</strong> Sammeln, Verwenden oder Versickern von<br />

Niederschlagswasser<br />

(§ 74 (3) 2 LBO)<br />

Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der Gebäude ist zu fassen, in einer<br />

Retentionszisterne zurückzuhalten und gedrosselt in den Regenwasserkanal abzuleiten.<br />

Pro 100 m² Dachfläche sind 2,0 m³ Rückhaltevolumen vorzuhalten. Maßgebend dafür ist<br />

die waagerecht projizierte Dachfläche. Die gedrosselte Ableitung in den<br />

Regenwasserkanal darf 0,125 l/s nicht überschreiten.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

III.<br />

HINWEISE<br />

<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade"<br />

und zu den örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der<br />

Hutlade"<br />

1. Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen ( z.B. Mauern, Gruben,<br />

Brandschichrten o. ä.)angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben,<br />

Metallteile, Knochen), ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 26 –<br />

Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu<br />

beachrichtigen. Auf § 20 DSchG wird verwiesen. Die Fundstelle ist vier Werktage nach<br />

der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht das Regierungspräsidium Tübingen Referat<br />

26 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, einer Verkürzung<br />

dieser Frist zustimmt (§ 20.1 DSchG). Gegebenenfalls vorhandene Kleindenkmale (z.B.<br />

historische Wegweiser, Bildstöcke, etc.) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen.<br />

Sollte eine Veränderung unabweisbar erscheinen, ist diese nur im Benehmen mit dem<br />

zuständigen Landesdenkmalamt vorzunehmen. Auf die Bestimmungen des<br />

Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen.<br />

Darüber hinaus können bei tiefer in den Untergrund eingreifenden Maßnahmen auch<br />

archäologisch/paläontologisch wichtige Tier- und Pflanzenreste zutage treten. Nach den<br />

§§ 2 und 16 des Denkmalschutzgesetzes unterliegen entsprechende organische Reste<br />

und Fossilien ebenfalls dem Denkmalschutz, so dass <strong>zum</strong>indest auffällige<br />

Versteinerungen und Knochen der Meldepflicht unterliegen.<br />

2. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit<br />

Grundwasserfreilegungen zu rechnen ist, sind der unteren Wasserbehörde (Landratsamt<br />

Ulm) rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen und<br />

Einbauten unter der MW-Linie des Grundwassers sind nicht zulässig, bei Gründungen im<br />

Bereich des mittleren Grundwassers sind die notwendigen Schutzmaßnahmen<br />

vorzusehen. Wird im Zuge der Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so<br />

sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das<br />

Landratsamt als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen.<br />

Eine Ableitung von Grund- und Schichtwassers ist höchstens für die Dauer der Bauzeit<br />

zulässig. Sie bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine ständige<br />

Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist<br />

unzulässig.<br />

3. Regelung <strong>zum</strong> Schutz des Bodens<br />

Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die<br />

Bebauung abgetragen werden muss, ist von Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu<br />

sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bebauungsplan</strong>s zu<br />

verwerten (Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB). Der Oberboden ist in<br />

nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Bei<br />

erforderlichen Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes darf der Mutterboden<br />

des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für<br />

Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Der<br />

erforderliche Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden<br />

und Unterboden durchzuführen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf<br />

verbleibenden Flächen ist nicht zulässig.<br />

4. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Wasserschutzgebietes „Donauried“ des<br />

Zweckverbandes Landeswasserversorgung. Erdwärmesonden für den Betrieb von<br />

Wärmepumpen für die Gebäudeheizung sind generell beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis<br />

anzuzeigen. Für den Betrieb der Erdwärmesonden ist zudem eine wasserrechtliche<br />

Erlaubnis erforderlich. Auskünfte erteilt der Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz beim<br />

Landratsamt Alb-Donau-Kreis.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

5. Wird die Erdgeschossfußbodenhöhe unterhalb der Rückstauebene festgelegt, sind bei<br />

der Planung der Grundstücksentwässerung die in der DIN 1986 Teil 1 Abschnitt 7<br />

festgelegten Bedingungen besonders zu beachten (Heben über die Rückstauebene,<br />

Rückstauschleife).<br />

6. Es wird empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020<br />

durchführen zu lassen.<br />

7. Der Nachweis über Geländeveränderungen ist gemäß § 2 LBOVVO in den<br />

Planunterlagen darzustellen.<br />

8. Im Bereich der nördlich an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen<br />

können im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Flächen sporadisch Lärm- und<br />

Staubimmissionen sowie durch das Ausbringen von Gülle, Festmist und<br />

Pflanzenschutzmitteln Geruchsimmissionen auftreten.<br />

9. Mit Einfriedigungen und Anpflanzungen entlang von landwirtschaftlich genutzten<br />

Grundstücken sind die Abstandsbestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes für Baden-<br />

Württemberg zu beachten.<br />

10. Bei mehrgeschossiger Bebauung sind unter Umständen die erforderlichen<br />

Druckerhöhungsanlgen für die Wasserversorgung auf eigene Kosten herzustellen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Langenau</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade“<br />

IV. AUSFERTIGUNGSVERMERK<br />

<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> "Breiter Weg/ Bei der Hutlade"<br />

und zu den örtlichen Bauvorschriften <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Breiter Weg/Bei der<br />

Hutlade“<br />

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es und der örtlichen Bauvorschriften zu<br />

diesem <strong>Bebauungsplan</strong> mit ihren Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe und Text mit den<br />

hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die<br />

Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden.<br />

<strong>Langenau</strong>, den 19.11.2010<br />

(Bürgermeister Wolfgang Mangold)<br />

bekannt gemacht (§ 10 BauGB) am 27.01.2011 durch Heimat Rundschau<br />

somit in Kraft getreten (§ 10 BauGB) am 27.01.2011<br />

Gefertigt:<br />

Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger<br />

-Freier <strong>Stadt</strong>planermquadrat<br />

- kommunikative <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />

Hauptstraße 25<br />

73087 Bad Boll<br />

T. 07164/14718-0 F. 07164/14718-18<br />

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