WERTPAPIERRECHT - Institut für Recht der Wirtschaft, Ordinariat ...
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040473/1<br />
<strong>WERTPAPIERRECHT</strong><br />
Dr. Oliver Werner<br />
2. Einheit: 30. Oktober 2013
Wertpapiere des Zahlungsund<br />
Kreditverkehrs:<br />
Der Wechsel
Der Wechsel<br />
Allgemeines<br />
Definition<br />
„Der Wechsel ist ein in einer bestimmten Form auszustellendes<br />
schuldrechtliches Wertpapier, das abstrakt und unbedingt auf<br />
Zahlung einer bestimmten Geldsumme lautet.“<br />
Zwei Grundformen<br />
gezogene Wechsel (Tratte); die häufigere Variante in <strong>der</strong><br />
Praxis<br />
eigene Wechsel (Solawechsel, Alleinwechsel, trockener<br />
Wechsel)<br />
<strong>Recht</strong>squelle<br />
Wechselgesetz 1955 (BGBl 1955/49)<br />
3
Der Wechsel<br />
Verhältnis Wechsel und Grundgeschäft; es entstehen zwei<br />
For<strong>der</strong>ungen (Grundgeschäft & Hingabe des Wechsel), beide<br />
For<strong>der</strong>ungen sind miteinan<strong>der</strong> verknüpft sodass Schuldner nur<br />
einmal zu leisten hat (Prinzip <strong>der</strong> Abstraktheit)<br />
Vorteile<br />
Verkehrsfähigkeit einer For<strong>der</strong>ung<br />
Kreditfunktion <strong>für</strong> Aussteller<br />
prozessrechtliche Vorteile des Wechsel- bzw.<br />
Wechselmandatsverfahren<br />
4
Der Wechsel<br />
5
Der Wechsel<br />
Formerfor<strong>der</strong>nisse<br />
Wechselklausel: Wort „Wechsel“ o<strong>der</strong> ähnliches muss gebraucht<br />
werden (Solawechsel, Wechselbrief, nicht: Urkunde, Tratte, etc.)<br />
Zahlungsklausel: unbedingte Anweisung eine bestimmte<br />
Geldsumme zu zahlen<br />
Benennung des Bezogenen (Trassat) und Begünstigten<br />
(Remittent, Wechselnehmer)<br />
Unterschrift des Ausstellers, sowie Tag und Ort <strong>der</strong> Ausstellung<br />
Verfallzeit (Fälligkeit): Sichtwechsel, Nachsichtwechsel,<br />
Datowechsel, Tagwechsel<br />
Zahlungsort: Domizilwechsel, Zahlstellenwechsel (idR Bank)<br />
6
Der Wechsel<br />
Übertragung<br />
Indossament (Giro): häufigste Form in <strong>der</strong> Praxis, direkt auf<br />
dem Wechsel zu kennzeichnen,<br />
Arten: Namensindossament, Blankoindossament<br />
Wirkung: Legitimationsfunktion, Transportfunktion,<br />
Garantiefunktion<br />
Abtretung (Zession): In eingeschränktem Maß zulässig<br />
Gesamtrechtsnachfolge<br />
7
Der Wechsel<br />
Verfall<br />
Verfalltag ist nicht gleich Zahltag, meistens aber ident<br />
Respekttage (=Frist zur Zahlungsvorbereitung) nicht vorgesehen,<br />
ergibt sich aber durch Protestfrist<br />
Prolongation möglich<br />
Stundung<br />
Ausstellung eines Prolongationswechsels<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> skripturmäßigen Verfallzeit<br />
Zahlung: Holschuld am Zahltag (bzw. zwei darauf folgenden<br />
Tage); Tilgungswirkung<br />
8
Der Wechsel<br />
Regresshaftung<br />
Wechselinhaber kann bei unterbliebener Zahlung auf den<br />
Aussteller, Indossanten sowie allfällige Wechselbürgen als<br />
Gesamtschuldner zurückgreifen (sog. Rückgriffshaftung,<br />
Regresshaftung)<br />
Notleiden<strong>der</strong> Wechsel<br />
Einwendungen:<br />
urkundliche Einwendung: Formmangel, fehlende<br />
Formallegitimation, etc.<br />
nichturkundliche Gültigkeitseinwendung: fehlende<br />
<strong>Recht</strong>swirksamkeit<br />
persönliche Einwendung: aus Grundverhältnis, Son<strong>der</strong>abreden<br />
9
Der Wechsel<br />
Gerichtliche Durchsetzung<br />
Wechselmandatsverfahren: <strong>für</strong> formgültige und unbedenkliche<br />
Wechsel<br />
Wechselverfahren: <strong>für</strong> „reguläre“ Ansprüche (Anspruch gegen<br />
Akzeptanten und allfällige Rückgriffsansprüche)<br />
Klage aus dem Grundgeschäft<br />
10
Der Wechsel<br />
Das Wechselmandatsverfahren (§ 555 ff ZPO)<br />
<strong>für</strong> formgültige und unbedenkliche Wechsel: sowohl Wechsel,<br />
weitere erfor<strong>der</strong>liche Urkunden und Vollmacht des Machtgebers<br />
sind in Urschrift beizulegen<br />
Erlassung von Wechselzahlungsauftrag ohne vorhergehende<br />
mündliche Verhandlung<br />
14 Tage Einwendungsfrist, dann Eröffnung eines ordentlichen<br />
Verfahrens, Anordnung mündlicher Streitverhandlung<br />
Exekution zur Sicherstellung ohne Nachweis einer Gefährdung<br />
und ohne Sicherheitsleistung möglich aufgrund<br />
Wechselzahlungsauftrag<br />
11
Wertpapiere des Zahlungsund<br />
Kreditverkehrs:<br />
Die Kreditkarte
Die Kreditkarte<br />
Kreditkarte ("KK") stellt Urkunde des bargeldlosen<br />
Zahlungsverkehrs dar<br />
Emittent (Kreditkartenorganisation) stellt auf Anfrage des<br />
zukünftigen Karteninhabers KK aus, welche bei<br />
Vertragsunternehmen akzeptiert wird.<br />
Arten:<br />
einfache KK (Zwei-Parteien-Karte): Spezialkreditkarten, Emittent<br />
und Vertragsunternehmen sind ident, z.B. Warenhäuser,<br />
Tankstellen, etc.<br />
qualifizierte KK (Drei-Parteien-Karte): Universalkreditkarte, z.B.<br />
Visa, Amex, MasterCard, Diners Club etc.<br />
13
Die Kreditkarte<br />
<strong>Wirtschaft</strong>liche Funktionen<br />
Zahlungsfunktion<br />
Kreditfunktion: monatliche Abrechnung, zwischen Bezug <strong>der</strong><br />
Leistung und Bezahlung besteht ein kostenfreier Kredit<br />
Sonstige Funktionen: Bargeldbezugsfunktion, Zusatzleistungen<br />
z.B. Versicherungspakete, Reservierung von Theater- und<br />
Konzertkarten, Flugmeilen etc.<br />
14
Die Kreditkarte<br />
<strong>Recht</strong>sverhältnisse<br />
Kreditkartenorganisation und Karteninhaber:<br />
atypischer, synallagmatischer Vertrag; Verpflichtung zur<br />
monatlichen Zahlung, Ermöglichung des bargeldlosen<br />
Zahlungsverkehrs<br />
Vertragsunternehmen und Karteninhaber<br />
Inhalt <strong>der</strong> geschuldeten Leistung<br />
Erfüllung an Zahlungs statt<br />
Kreditkartenherausgeber und Vertragsunternehmen<br />
Kreditkartenannahmevertrag: Zessionsabrede, atypische<br />
Marklerabrede, Garantie <strong>für</strong> Missbrauch o<strong>der</strong> Diebstahl<br />
Emittent trifft Verpflichtung zur Zahlung aller For<strong>der</strong>ungen des<br />
Vertragsunternehmens gegenüber dem Karteninhaber<br />
15
Börserecht:<br />
Marktmissbrauch
Kapitalmarktrecht<br />
Ad-hoc Publizität zur Wie<strong>der</strong>holung<br />
<br />
Umsetzung <strong>der</strong> Marktmissbrauchsrichtlinie RL 2003/6/EG<br />
(=Market Abuse Directive = MAD) in § 48a – q Börsegesetz<br />
<br />
Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insi<strong>der</strong>-Informationen,<br />
die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />
bekannt zu geben<br />
<br />
<br />
Funktionsschutz<br />
Anlegerschutz<br />
<br />
Publizitätspflicht von Emittenten, <strong>der</strong>en Finanzinstrumente im<br />
Amtlichen Handel o<strong>der</strong> geregelten Freiverkehr notieren<br />
17
Kapitalmarktrecht<br />
Ad-hoc Publizität<br />
<br />
Insi<strong>der</strong>information<br />
<br />
„Eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt<br />
o<strong>der</strong> indirekt einen o<strong>der</strong> mehrere Emittenten von<br />
Finanzinstrumenten o<strong>der</strong> ein o<strong>der</strong> mehrere Finanzinstrumente<br />
betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet<br />
wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente o<strong>der</strong> den Kurs sich<br />
darauf beziehen<strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativer Finanzinstrumente erheblich zu<br />
beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich<br />
als Teil <strong>der</strong> Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen<br />
würde.“<br />
18
Kapitalmarktrecht<br />
Ad-hoc Publizität<br />
<br />
Veröffentlichung durch den Emittenten<br />
<br />
<br />
<br />
Mitteilung an die FMA vor Veröffentlichung<br />
Veröffentlichung über ein elektronisch betriebenes<br />
Informationsverbreitungssystem (DGAP, EuroAdHoc,<br />
Bloomberg o<strong>der</strong> Reuters)<br />
Zusätzlich Veröffentlichung von Insi<strong>der</strong>informationen auf <strong>der</strong><br />
Internetseite des Emittenten<br />
<br />
Offenlegungs- und veröffentlichungspflichtige Personen<br />
<br />
Personen, die Zugang zu Insi<strong>der</strong>informationen haben und<br />
diese Information an einen Dritten weitergeben, sind ebenfalls<br />
offenlegungspflichtig<br />
19
Kapitalmarktrecht<br />
Ad-hoc Publizität<br />
<br />
Aufschiebung <strong>der</strong> Offenlegung unter folgenden kumulativen<br />
Voraussetzungen<br />
<br />
<br />
<br />
Berechtigte Interessen des Emittenten<br />
<br />
Geheimhaltungsinteresse überwiegt gegenüber dem<br />
Informationsinteresse <strong>der</strong> Marktteilnehmer (gesetzlich „anerkannte<br />
Interessen“: Verhandlungen über eine Unternehmensübernahme o<strong>der</strong><br />
Sanierungsverhandlungen; laufende Verhandlungen, wenn das Ergebnis<br />
durch die Veröffentlichung beeinträchtigt würde)<br />
Keine Gefahr <strong>der</strong> Irreführung <strong>der</strong> Marktteilnehmer durch die<br />
Unterlassung <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />
Vertraulichkeit <strong>der</strong> Information muss während des Aufschubs<br />
gewährleistet sein<br />
<br />
Zugang zu Insi<strong>der</strong>informationen muss begrenzt sein<br />
<br />
Veröffentlichung nach Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
20
Kapitalmarktrecht<br />
Insi<strong>der</strong>recht<br />
<br />
Insi<strong>der</strong>straftatbestand<br />
<br />
Gerichtlicher Straftatbestand: Wer als Insi<strong>der</strong> eine Insi<strong>der</strong>-Information<br />
mit dem Vorsatz ausnützt, sich o<strong>der</strong> einen Dritten einen<br />
Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er<br />
davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft o<strong>der</strong> einem<br />
Dritten zum Kauf o<strong>der</strong> Verkauf anbietet o<strong>der</strong> empfiehlt o<strong>der</strong><br />
diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten<br />
zugänglich macht.<br />
<br />
Insi<strong>der</strong><br />
<br />
<br />
Insi<strong>der</strong> ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs-, o<strong>der</strong><br />
Aufsichtsorgans des Emittenten o<strong>der</strong> sonst aufgrund seines Berufes,<br />
seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben o<strong>der</strong> seiner Beteiligung am<br />
Kapital des Emittenten zu einer Insi<strong>der</strong>information Zugang hat.<br />
Insi<strong>der</strong> ist, wer Insi<strong>der</strong>information durch Begehung einer strafbaren<br />
Handlung erlangt.<br />
21
Kapitalmarktrecht<br />
Ad-hoc Publizität<br />
<br />
Unmittelbare Betroffenheit<br />
Tätigkeitsbereich des Emittenten betreffend<br />
Information außerhalb des Emittenten, aber kursrelevant<br />
<br />
<br />
Kursrelevanz<br />
Beispiele <strong>für</strong> „Insi<strong>der</strong>information“<br />
Wechsel <strong>der</strong> Beherrschung<br />
personelle Verän<strong>der</strong>ungen<br />
Übernahmeangebote<br />
<strong>Recht</strong>sstreitigkeiten<br />
Umstrukturierungen<br />
Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen<br />
Än<strong>der</strong>ung von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />
22
Kapitalmarktrecht<br />
Insi<strong>der</strong>recht<br />
Sanktion<br />
<br />
Gerichtlicher Straftatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bzw.<br />
eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, wenn durch<br />
die Tat ein EUR 50.000 übersteigen<strong>der</strong> Vermögensvorteil<br />
verschafft wird<br />
<br />
Anzeigepflicht an die FMA von Personen, die beruflich Geschäfte<br />
mit Finanzinstrumenten tätigen, sofern diese einen begründeten<br />
Verdacht haben<br />
<br />
Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung<br />
23
Kapitalmarktrecht<br />
Marktmanipulation<br />
Tatbestände verbotener Marktmanipulation<br />
<br />
Geschäfte o<strong>der</strong> Kauf- bzw Verkaufsaufträge, die<br />
<br />
<br />
falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale <strong>für</strong> das Angebot von<br />
Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach o<strong>der</strong> ihren Kurs geben<br />
o<strong>der</strong> geben können, o<strong>der</strong><br />
den Kurs eines o<strong>der</strong> mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person<br />
o<strong>der</strong> mehrere, in Absprache handelnde Personen in <strong>der</strong> Weise<br />
beeinflussen, dass ein anormales o<strong>der</strong> künstliches Niveau erzielt wird,<br />
es sei denn, es liegen legitime Gründe vor und das Geschäft o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Auftrag wi<strong>der</strong>sprechen nicht <strong>der</strong> zulässigen Marktpraxis<br />
<br />
Geschäfte o<strong>der</strong> Kauf- bzw Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher<br />
Tatsachen o<strong>der</strong> unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen<br />
24
Kapitalmarktrecht<br />
Marktmanipulation<br />
<br />
<br />
<br />
Verbreitung von Informationen über Medien einschließlich<br />
Internet, die falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale in Bezug auf<br />
Finanzinstrumente geben o<strong>der</strong> geben könnten, wenn die Person,<br />
die diese Informationen verbreitet hat, wusste o<strong>der</strong> wissen hätte<br />
müssen, dass sie falsch o<strong>der</strong> irreführend waren.<br />
Ausnahmen – „Safe Harbours“<br />
<br />
<br />
Rückkaufprogramme<br />
Kursstabilisierungsmaßnahmen<br />
Sanktionen<br />
<br />
<br />
Verwaltungsstrafrecht<br />
Schutzgesetzverletzung<br />
25
Kapitalmarktrecht<br />
"Compliance" im börserechtlichen Verständnis umfasst alle<br />
vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs von<br />
Insi<strong>der</strong>- Informationen.<br />
Ziele:<br />
Haftungsvermeidung <strong>für</strong> Emittenten<br />
Schutz <strong>der</strong> Interessen von Anlegern, <strong>der</strong> Mitarbeiter des<br />
Emittenten und des allgemeinen Kapitalmarks<br />
Stärkung des Vertrauens <strong>der</strong> Anleger, Kunden und<br />
Geschäftspartner<br />
<strong>Recht</strong>ssicherheit<br />
<strong>Recht</strong>liche Grundlagen in Österreich:<br />
BörseG<br />
Emittenten- Compliance- Verordnung 2007 (ECV 2007)<br />
EU-Richtlinie2003/6/EG und EZ-Richtlinie 2004/72/EG<br />
26
Kapitalmarktrecht<br />
§ 48d Abs 2 Z 2 BörseG schreibt zur Vermeidung von<br />
Insi<strong>der</strong>informationen vor:<br />
wirksame Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung von<br />
Insi<strong>der</strong>informationen zu gewährleisten.<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen, um über die<br />
rechtlichen Pflichten bei Zugang zu Insi<strong>der</strong>informationen und<br />
die Sanktionen aufzuklären.<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine<br />
unmittelbare Bekanntgabe <strong>der</strong> Informationen <strong>für</strong> den Fall<br />
gestatten, dass <strong>der</strong> Emittent nicht in <strong>der</strong> Lage war, die<br />
Vertraulichkeit <strong>der</strong> entsprechenden Insi<strong>der</strong>-Informationen zu<br />
gewährleisten.<br />
27
Kapitalmarktrecht<br />
Pflicht zur Führung von Insi<strong>der</strong>verzeichnissen<br />
beinhaltet permanente Vertraulichkeitsbereiche & einzelfallbezogene<br />
Vertraulichkeitsbereiche<br />
Inhalt des Insi<strong>der</strong>-Verzeichnis:<br />
die Personalien all <strong>der</strong>jenigen, die Zugang zu Insi<strong>der</strong>-Informationen<br />
haben,<br />
den Grund <strong>für</strong> die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,<br />
das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insi<strong>der</strong>-Verzeichnisses.<br />
Pflicht zur unverzüglichen Aktualisierung, wenn<br />
sich <strong>der</strong> Grund <strong>für</strong> die Erfassung bereits erfasster Personen än<strong>der</strong>t,<br />
neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,<br />
im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insi<strong>der</strong>-<br />
Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem<br />
Zeitpunkt dies gilt.<br />
28
Kapitalmarktrecht<br />
Je<strong>der</strong> Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne<br />
Compliance-Richtlinie zu erlassen.<br />
Inhalt <strong>der</strong> Compliance-Richtlinie:<br />
die bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche;<br />
die Umsetzung <strong>der</strong> Pflichten zum Umgang mit Insi<strong>der</strong>-Informationen;<br />
die bei Weitergabe von Insi<strong>der</strong>-Informationen zu beachtenden<br />
Vorschriften;<br />
Länge <strong>der</strong> Sperrfristen und Handelsverbote;<br />
Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen;<br />
Insi<strong>der</strong>-Verzeichnis;<br />
Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen<br />
sowie dessen Stellung im Unternehmen;<br />
mögliche zivilrechtliche o<strong>der</strong> dienstrechtliche Konsequenzen im Falle<br />
von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.<br />
29
Kapitalmarktrecht<br />
Wenn es Größe und Struktur des Unternehmens erfor<strong>der</strong>n, muss ein<br />
eigener Compliance-Verantwortlicher bestellt werden.<br />
Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen:<br />
Beratung und Unterstützung <strong>der</strong> Geschäftsleitung in<br />
Angelegenheiten <strong>der</strong> Compliance-Verordnung;<br />
Erstattung regelmäßiger Berichte;<br />
Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts,<br />
Schulung und Ausbildung <strong>der</strong> Arbeitnehmer aus<br />
Vertraulichkeitsbereichen,<br />
Unterrichtung <strong>der</strong> Arbeitnehmer sowie <strong>der</strong> sonst <strong>für</strong> den<br />
Emittenten tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs<br />
von Insi<strong>der</strong>-Informationen.<br />
30
Kapitalmarktrecht<br />
Compliance - Verordnung <strong>der</strong> FMA<br />
Vertraulichkeitsbereiche: Permanent<br />
Vertraulichkeitsbereiche: Projektbezogen<br />
"Vertraulichkeitsbereiche“ sind sowohl ständige als auch<br />
vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche,<br />
in denen Personen regelmäßig o<strong>der</strong> anlassbezogen Zugang zu Insi<strong>der</strong>-<br />
Informationen haben.<br />
Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbeson<strong>der</strong>e:<br />
Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit <strong>der</strong><br />
im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht<br />
ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die <strong>für</strong> Controlling, Finanzen,<br />
Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen<br />
Unternehmensbereiche.<br />
31
Kapitalmarktrecht<br />
Compliance - Verordnung <strong>der</strong> FMA<br />
Als geeignete Maßnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung von missbräuchlicher<br />
Verwendung nennt die VO <strong>der</strong> FMA insbeson<strong>der</strong>e:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Versperren von Behältern und Schränken,<br />
eine räumliche Trennung,<br />
Zutrittsbeschränkungen,<br />
personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen<br />
EDV-Zugriffsbeschränkungen<br />
Der Emittent hat sicherzustellen, dass Personen aus Vertraulichkeitsbereichen<br />
die aus den <strong>Recht</strong>s- und Verwaltungsvorschriften<br />
erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und schriftlich erklären,<br />
sich <strong>der</strong> Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen<br />
Verwendung o<strong>der</strong> einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung von Insi<strong>der</strong>-<br />
Informationen verhängt werden.<br />
32
Kapitalmarktrecht<br />
Weitergabe von Insi<strong>der</strong>-Informationen an<br />
unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,<br />
wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,<br />
wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Umfang beschränkt und<br />
wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht<br />
ohnehin auf Grund von Gesetzen o<strong>der</strong> Standesregeln zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung<br />
verpflichtet, Insi<strong>der</strong>-Informationen geheim zu halten und keiner<br />
missbräuchlichen Verwendung im Sinne des § 48b BörseG<br />
zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“). Hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Weitergabe von Insi<strong>der</strong>-Informationen ist jedenfalls § 48b BörseG<br />
zu beachten.<br />
33
Kapitalmarktrecht<br />
Sperrfristen und Handelsverbote<br />
Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb <strong>der</strong>er<br />
Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Or<strong>der</strong>s in Finanzinstrumenten<br />
des Emittenten erteilen dürfen (Sperrfristen):<br />
3 Wochen vor <strong>der</strong> geplanten Veröffentlichung <strong>der</strong> (vorläufigen)<br />
Quartalszahlen o<strong>der</strong><br />
6 Wochen vor <strong>der</strong> geplanten Veröffentlichung <strong>der</strong> (vorläufigen) Jahreszahlen.<br />
Ausnahmen: nur in beson<strong>der</strong>s begründeten, in persönlichen Umständen <strong>der</strong><br />
Person gelegenen Fällen, wenn sichergestellt ist, dass das Geschäft in<br />
Finanzinstrumenten des Emittenten nicht zu Marktmissbrauch führt.<br />
Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des<br />
Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, sind vom Compliance-<br />
Verantwortlichen zu dokumentieren (Name, Bezeichnung des<br />
Finanzinstruments, Art, Umfang und Grund des beabsichtigten Geschäftes,<br />
sowie maßgebliche Gründe <strong>für</strong> Entscheidung.)<br />
34
Das WAG 2007
Grundzüge des WAG 2007<br />
Ziel = Anlegerschutz & gemeinschaftsweit harmonisierter rechtlicher<br />
Rahmen <strong>für</strong> die geordnete Ausführung von Anlegeraufträgen durch<br />
Börse, an<strong>der</strong>e Handelssysteme und Wertpapierfirmen<br />
Grundprinzipien:<br />
Konzessionssystem<br />
Mindesteigenkapitalvorschriften<br />
Organisatorische Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
Schutz des Kundenvermögens<br />
Wohlverhaltensregeln<br />
Umfassende Melde- und Veröffentlichungspflichten<br />
36
Grundzüge des WAG 2007<br />
Überwachung erfolgt durch die FMA gem § 91 Abs 1 WAG 2007<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> volkswirtschaftlichen Interessen an einem<br />
funktionsfähigen Kapitalmarkt und <strong>der</strong> Anlegerinteressen<br />
Überwachungsintrumente<br />
Auskunftspflicht<br />
Prüfungsbefugnisse <strong>der</strong> FMA<br />
Ermittlungsbefugnisse <strong>der</strong> FMA<br />
Eine Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften kann auch strafrechtliche<br />
Konsequenzen nach sich ziehen (§§94 ff WAG 2007)<br />
37
Staatliche Aufsicht über den<br />
Finanzmarkt<br />
Allfinanzaufsicht<br />
Durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz 2001 wurde die staatliche<br />
Aufsicht konzentriert, und obliegt nun <strong>der</strong> Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />
(FMA).<br />
Alle Organe des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gemeinden sind zur<br />
Hilfeleistung an die FMA verpflichtet.<br />
Aufsicht über die Zahlungssysteme<br />
Diese wird grds von <strong>der</strong> OeNB ausgeführt. Auch hier besteht eine<br />
Auskunftspflicht über Maßnahmen zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />
Systemsicherheit sowie über Art und Volumen <strong>der</strong> über das System<br />
abgewickelten Zahlungen.<br />
38
Wohlverhalten<br />
Wohlverhaltensregeln<br />
§ 38 WAG: Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden<br />
("Ein <strong>Recht</strong>sträger hat bei <strong>der</strong> Erbringung von Wertpapierdienstleistungen<br />
und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im<br />
bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln.")<br />
§ 39 WAG: Ein <strong>Recht</strong>sträger handelt nicht ehrlich, redlich und<br />
professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 38,<br />
wenn er im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erbringung von Wertpapier- o<strong>der</strong><br />
Nebendienstleistungen einen Vorteil gewährt o<strong>der</strong> annimmt. Vorteile sind<br />
Gebühren, Provisionen, sonstige Geldleistungen o<strong>der</strong> nicht in Geldform<br />
angebotene Zuwendungen. Die Gewährung o<strong>der</strong> Annahme von Vorteilen<br />
ist jedoch zulässig, wenn diese a) dem Kunden gewährt werden, b) einem<br />
Dritten o<strong>der</strong> einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt werden,<br />
c) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen o<strong>der</strong> da<strong>für</strong><br />
erfor<strong>der</strong>lich sind, wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und<br />
Handelsplatzgebühren, Verwaltungsgebühren o<strong>der</strong> gesetzliche Gebühren.<br />
39
Wohlverhalten<br />
Wohlverhaltensregeln<br />
§ 41 WAG: Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die<br />
ein <strong>Recht</strong>sträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein<br />
und dürfen nicht irreführend sein.<br />
§ 44 WAG: Ein <strong>Recht</strong>sträger, <strong>der</strong> Anlageberatungs- o<strong>der</strong><br />
Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die<br />
Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug<br />
auf den speziellen Typ <strong>der</strong> Produkte o<strong>der</strong> Dienstleistungen, seine<br />
finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele einzuholen, damit er dem<br />
Kunden <strong>für</strong> ihn geeignete Wertpapierdienstleistungen und<br />
Finanzinstrumente empfehlen kann.<br />
40
Die Wertpapierfirma
Die Wertpapierfirma<br />
Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre<br />
Hauptverwaltung in Österreich hat und berechtigt ist,<br />
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen.<br />
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sind u.a.:<br />
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten<br />
ein o<strong>der</strong> mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;<br />
Handel <strong>für</strong> eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen<br />
Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten,<br />
sofern <strong>der</strong> Handel nicht <strong>für</strong> das Privatvermögen erfolgt;<br />
Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf<br />
Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer<br />
Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein o<strong>der</strong> mehrere<br />
Finanzinstrumente enthält;<br />
Anlageberatung<br />
Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)<br />
42
Die Wertpapierfirma<br />
Konzession durch FMA ist erfor<strong>der</strong>lich <strong>für</strong><br />
Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;<br />
die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf<br />
Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen<br />
einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein o<strong>der</strong><br />
mehrere Finanzinstrumente enthält (Portfolioverwaltung);<br />
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese<br />
Tätigkeiten ein o<strong>der</strong> mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand<br />
haben;<br />
<strong>der</strong> Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF =<br />
multilateral trading facility).<br />
43
Die Wertpapierfirma<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Wertpapierfirma<br />
Organisatorische Anfor<strong>der</strong>ungen (<strong>Recht</strong>sform einer<br />
Kapitalgesellschaft o<strong>der</strong> Genossenschaft, Satzung, Aufsicht, etc.<br />
orientiert sich an BWG)<br />
Sitz in Österreich<br />
Informationspflichten an den Kunden<br />
Mindestkapital (unterschiedlich je nach Konzessionsumfang)<br />
Fachliche Qualifikation <strong>der</strong> Geschäftsleitung ("fit and proper")<br />
44
Die Wertpapierfirma<br />
Aufsicht und Überwachung <strong>der</strong> Wertpapierfirma<br />
FMA als zuständige Aufsichtsbehörde<br />
Auskunfts-, Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse<br />
Daneben: umfangreiche ständige Berichtspflichten an FMA<br />
45
Danke <strong>für</strong> die Aufmerksamkeit!