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WERTPAPIERRECHT - Institut für Recht der Wirtschaft, Ordinariat ...

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040473/1<br />

<strong>WERTPAPIERRECHT</strong><br />

Dr. Oliver Werner<br />

2. Einheit: 30. Oktober 2013


Wertpapiere des Zahlungsund<br />

Kreditverkehrs:<br />

Der Wechsel


Der Wechsel<br />

Allgemeines<br />

Definition<br />

„Der Wechsel ist ein in einer bestimmten Form auszustellendes<br />

schuldrechtliches Wertpapier, das abstrakt und unbedingt auf<br />

Zahlung einer bestimmten Geldsumme lautet.“<br />

Zwei Grundformen<br />

gezogene Wechsel (Tratte); die häufigere Variante in <strong>der</strong><br />

Praxis<br />

eigene Wechsel (Solawechsel, Alleinwechsel, trockener<br />

Wechsel)<br />

<strong>Recht</strong>squelle<br />

Wechselgesetz 1955 (BGBl 1955/49)<br />

3


Der Wechsel<br />

Verhältnis Wechsel und Grundgeschäft; es entstehen zwei<br />

For<strong>der</strong>ungen (Grundgeschäft & Hingabe des Wechsel), beide<br />

For<strong>der</strong>ungen sind miteinan<strong>der</strong> verknüpft sodass Schuldner nur<br />

einmal zu leisten hat (Prinzip <strong>der</strong> Abstraktheit)<br />

Vorteile<br />

Verkehrsfähigkeit einer For<strong>der</strong>ung<br />

Kreditfunktion <strong>für</strong> Aussteller<br />

prozessrechtliche Vorteile des Wechsel- bzw.<br />

Wechselmandatsverfahren<br />

4


Der Wechsel<br />

5


Der Wechsel<br />

Formerfor<strong>der</strong>nisse<br />

Wechselklausel: Wort „Wechsel“ o<strong>der</strong> ähnliches muss gebraucht<br />

werden (Solawechsel, Wechselbrief, nicht: Urkunde, Tratte, etc.)<br />

Zahlungsklausel: unbedingte Anweisung eine bestimmte<br />

Geldsumme zu zahlen<br />

Benennung des Bezogenen (Trassat) und Begünstigten<br />

(Remittent, Wechselnehmer)<br />

Unterschrift des Ausstellers, sowie Tag und Ort <strong>der</strong> Ausstellung<br />

Verfallzeit (Fälligkeit): Sichtwechsel, Nachsichtwechsel,<br />

Datowechsel, Tagwechsel<br />

Zahlungsort: Domizilwechsel, Zahlstellenwechsel (idR Bank)<br />

6


Der Wechsel<br />

Übertragung<br />

Indossament (Giro): häufigste Form in <strong>der</strong> Praxis, direkt auf<br />

dem Wechsel zu kennzeichnen,<br />

Arten: Namensindossament, Blankoindossament<br />

Wirkung: Legitimationsfunktion, Transportfunktion,<br />

Garantiefunktion<br />

Abtretung (Zession): In eingeschränktem Maß zulässig<br />

Gesamtrechtsnachfolge<br />

7


Der Wechsel<br />

Verfall<br />

Verfalltag ist nicht gleich Zahltag, meistens aber ident<br />

Respekttage (=Frist zur Zahlungsvorbereitung) nicht vorgesehen,<br />

ergibt sich aber durch Protestfrist<br />

Prolongation möglich<br />

Stundung<br />

Ausstellung eines Prolongationswechsels<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> skripturmäßigen Verfallzeit<br />

Zahlung: Holschuld am Zahltag (bzw. zwei darauf folgenden<br />

Tage); Tilgungswirkung<br />

8


Der Wechsel<br />

Regresshaftung<br />

Wechselinhaber kann bei unterbliebener Zahlung auf den<br />

Aussteller, Indossanten sowie allfällige Wechselbürgen als<br />

Gesamtschuldner zurückgreifen (sog. Rückgriffshaftung,<br />

Regresshaftung)<br />

Notleiden<strong>der</strong> Wechsel<br />

Einwendungen:<br />

urkundliche Einwendung: Formmangel, fehlende<br />

Formallegitimation, etc.<br />

nichturkundliche Gültigkeitseinwendung: fehlende<br />

<strong>Recht</strong>swirksamkeit<br />

persönliche Einwendung: aus Grundverhältnis, Son<strong>der</strong>abreden<br />

9


Der Wechsel<br />

Gerichtliche Durchsetzung<br />

Wechselmandatsverfahren: <strong>für</strong> formgültige und unbedenkliche<br />

Wechsel<br />

Wechselverfahren: <strong>für</strong> „reguläre“ Ansprüche (Anspruch gegen<br />

Akzeptanten und allfällige Rückgriffsansprüche)<br />

Klage aus dem Grundgeschäft<br />

10


Der Wechsel<br />

Das Wechselmandatsverfahren (§ 555 ff ZPO)<br />

<strong>für</strong> formgültige und unbedenkliche Wechsel: sowohl Wechsel,<br />

weitere erfor<strong>der</strong>liche Urkunden und Vollmacht des Machtgebers<br />

sind in Urschrift beizulegen<br />

Erlassung von Wechselzahlungsauftrag ohne vorhergehende<br />

mündliche Verhandlung<br />

14 Tage Einwendungsfrist, dann Eröffnung eines ordentlichen<br />

Verfahrens, Anordnung mündlicher Streitverhandlung<br />

Exekution zur Sicherstellung ohne Nachweis einer Gefährdung<br />

und ohne Sicherheitsleistung möglich aufgrund<br />

Wechselzahlungsauftrag<br />

11


Wertpapiere des Zahlungsund<br />

Kreditverkehrs:<br />

Die Kreditkarte


Die Kreditkarte<br />

Kreditkarte ("KK") stellt Urkunde des bargeldlosen<br />

Zahlungsverkehrs dar<br />

Emittent (Kreditkartenorganisation) stellt auf Anfrage des<br />

zukünftigen Karteninhabers KK aus, welche bei<br />

Vertragsunternehmen akzeptiert wird.<br />

Arten:<br />

einfache KK (Zwei-Parteien-Karte): Spezialkreditkarten, Emittent<br />

und Vertragsunternehmen sind ident, z.B. Warenhäuser,<br />

Tankstellen, etc.<br />

qualifizierte KK (Drei-Parteien-Karte): Universalkreditkarte, z.B.<br />

Visa, Amex, MasterCard, Diners Club etc.<br />

13


Die Kreditkarte<br />

<strong>Wirtschaft</strong>liche Funktionen<br />

Zahlungsfunktion<br />

Kreditfunktion: monatliche Abrechnung, zwischen Bezug <strong>der</strong><br />

Leistung und Bezahlung besteht ein kostenfreier Kredit<br />

Sonstige Funktionen: Bargeldbezugsfunktion, Zusatzleistungen<br />

z.B. Versicherungspakete, Reservierung von Theater- und<br />

Konzertkarten, Flugmeilen etc.<br />

14


Die Kreditkarte<br />

<strong>Recht</strong>sverhältnisse<br />

Kreditkartenorganisation und Karteninhaber:<br />

atypischer, synallagmatischer Vertrag; Verpflichtung zur<br />

monatlichen Zahlung, Ermöglichung des bargeldlosen<br />

Zahlungsverkehrs<br />

Vertragsunternehmen und Karteninhaber<br />

Inhalt <strong>der</strong> geschuldeten Leistung<br />

Erfüllung an Zahlungs statt<br />

Kreditkartenherausgeber und Vertragsunternehmen<br />

Kreditkartenannahmevertrag: Zessionsabrede, atypische<br />

Marklerabrede, Garantie <strong>für</strong> Missbrauch o<strong>der</strong> Diebstahl<br />

Emittent trifft Verpflichtung zur Zahlung aller For<strong>der</strong>ungen des<br />

Vertragsunternehmens gegenüber dem Karteninhaber<br />

15


Börserecht:<br />

Marktmissbrauch


Kapitalmarktrecht<br />

Ad-hoc Publizität zur Wie<strong>der</strong>holung<br />

<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Marktmissbrauchsrichtlinie RL 2003/6/EG<br />

(=Market Abuse Directive = MAD) in § 48a – q Börsegesetz<br />

<br />

Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insi<strong>der</strong>-Informationen,<br />

die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

bekannt zu geben<br />

<br />

<br />

Funktionsschutz<br />

Anlegerschutz<br />

<br />

Publizitätspflicht von Emittenten, <strong>der</strong>en Finanzinstrumente im<br />

Amtlichen Handel o<strong>der</strong> geregelten Freiverkehr notieren<br />

17


Kapitalmarktrecht<br />

Ad-hoc Publizität<br />

<br />

Insi<strong>der</strong>information<br />

<br />

„Eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt<br />

o<strong>der</strong> indirekt einen o<strong>der</strong> mehrere Emittenten von<br />

Finanzinstrumenten o<strong>der</strong> ein o<strong>der</strong> mehrere Finanzinstrumente<br />

betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet<br />

wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente o<strong>der</strong> den Kurs sich<br />

darauf beziehen<strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativer Finanzinstrumente erheblich zu<br />

beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich<br />

als Teil <strong>der</strong> Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen<br />

würde.“<br />

18


Kapitalmarktrecht<br />

Ad-hoc Publizität<br />

<br />

Veröffentlichung durch den Emittenten<br />

<br />

<br />

<br />

Mitteilung an die FMA vor Veröffentlichung<br />

Veröffentlichung über ein elektronisch betriebenes<br />

Informationsverbreitungssystem (DGAP, EuroAdHoc,<br />

Bloomberg o<strong>der</strong> Reuters)<br />

Zusätzlich Veröffentlichung von Insi<strong>der</strong>informationen auf <strong>der</strong><br />

Internetseite des Emittenten<br />

<br />

Offenlegungs- und veröffentlichungspflichtige Personen<br />

<br />

Personen, die Zugang zu Insi<strong>der</strong>informationen haben und<br />

diese Information an einen Dritten weitergeben, sind ebenfalls<br />

offenlegungspflichtig<br />

19


Kapitalmarktrecht<br />

Ad-hoc Publizität<br />

<br />

Aufschiebung <strong>der</strong> Offenlegung unter folgenden kumulativen<br />

Voraussetzungen<br />

<br />

<br />

<br />

Berechtigte Interessen des Emittenten<br />

<br />

Geheimhaltungsinteresse überwiegt gegenüber dem<br />

Informationsinteresse <strong>der</strong> Marktteilnehmer (gesetzlich „anerkannte<br />

Interessen“: Verhandlungen über eine Unternehmensübernahme o<strong>der</strong><br />

Sanierungsverhandlungen; laufende Verhandlungen, wenn das Ergebnis<br />

durch die Veröffentlichung beeinträchtigt würde)<br />

Keine Gefahr <strong>der</strong> Irreführung <strong>der</strong> Marktteilnehmer durch die<br />

Unterlassung <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

Vertraulichkeit <strong>der</strong> Information muss während des Aufschubs<br />

gewährleistet sein<br />

<br />

Zugang zu Insi<strong>der</strong>informationen muss begrenzt sein<br />

<br />

Veröffentlichung nach Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

20


Kapitalmarktrecht<br />

Insi<strong>der</strong>recht<br />

<br />

Insi<strong>der</strong>straftatbestand<br />

<br />

Gerichtlicher Straftatbestand: Wer als Insi<strong>der</strong> eine Insi<strong>der</strong>-Information<br />

mit dem Vorsatz ausnützt, sich o<strong>der</strong> einen Dritten einen<br />

Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er<br />

davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft o<strong>der</strong> einem<br />

Dritten zum Kauf o<strong>der</strong> Verkauf anbietet o<strong>der</strong> empfiehlt o<strong>der</strong><br />

diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten<br />

zugänglich macht.<br />

<br />

Insi<strong>der</strong><br />

<br />

<br />

Insi<strong>der</strong> ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs-, o<strong>der</strong><br />

Aufsichtsorgans des Emittenten o<strong>der</strong> sonst aufgrund seines Berufes,<br />

seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben o<strong>der</strong> seiner Beteiligung am<br />

Kapital des Emittenten zu einer Insi<strong>der</strong>information Zugang hat.<br />

Insi<strong>der</strong> ist, wer Insi<strong>der</strong>information durch Begehung einer strafbaren<br />

Handlung erlangt.<br />

21


Kapitalmarktrecht<br />

Ad-hoc Publizität<br />

<br />

Unmittelbare Betroffenheit<br />

Tätigkeitsbereich des Emittenten betreffend<br />

Information außerhalb des Emittenten, aber kursrelevant<br />

<br />

<br />

Kursrelevanz<br />

Beispiele <strong>für</strong> „Insi<strong>der</strong>information“<br />

Wechsel <strong>der</strong> Beherrschung<br />

personelle Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Übernahmeangebote<br />

<strong>Recht</strong>sstreitigkeiten<br />

Umstrukturierungen<br />

Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen<br />

Än<strong>der</strong>ung von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

22


Kapitalmarktrecht<br />

Insi<strong>der</strong>recht<br />

Sanktion<br />

<br />

Gerichtlicher Straftatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bzw.<br />

eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, wenn durch<br />

die Tat ein EUR 50.000 übersteigen<strong>der</strong> Vermögensvorteil<br />

verschafft wird<br />

<br />

Anzeigepflicht an die FMA von Personen, die beruflich Geschäfte<br />

mit Finanzinstrumenten tätigen, sofern diese einen begründeten<br />

Verdacht haben<br />

<br />

Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung<br />

23


Kapitalmarktrecht<br />

Marktmanipulation<br />

Tatbestände verbotener Marktmanipulation<br />

<br />

Geschäfte o<strong>der</strong> Kauf- bzw Verkaufsaufträge, die<br />

<br />

<br />

falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale <strong>für</strong> das Angebot von<br />

Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach o<strong>der</strong> ihren Kurs geben<br />

o<strong>der</strong> geben können, o<strong>der</strong><br />

den Kurs eines o<strong>der</strong> mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person<br />

o<strong>der</strong> mehrere, in Absprache handelnde Personen in <strong>der</strong> Weise<br />

beeinflussen, dass ein anormales o<strong>der</strong> künstliches Niveau erzielt wird,<br />

es sei denn, es liegen legitime Gründe vor und das Geschäft o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Auftrag wi<strong>der</strong>sprechen nicht <strong>der</strong> zulässigen Marktpraxis<br />

<br />

Geschäfte o<strong>der</strong> Kauf- bzw Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher<br />

Tatsachen o<strong>der</strong> unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen<br />

24


Kapitalmarktrecht<br />

Marktmanipulation<br />

<br />

<br />

<br />

Verbreitung von Informationen über Medien einschließlich<br />

Internet, die falsche o<strong>der</strong> irreführende Signale in Bezug auf<br />

Finanzinstrumente geben o<strong>der</strong> geben könnten, wenn die Person,<br />

die diese Informationen verbreitet hat, wusste o<strong>der</strong> wissen hätte<br />

müssen, dass sie falsch o<strong>der</strong> irreführend waren.<br />

Ausnahmen – „Safe Harbours“<br />

<br />

<br />

Rückkaufprogramme<br />

Kursstabilisierungsmaßnahmen<br />

Sanktionen<br />

<br />

<br />

Verwaltungsstrafrecht<br />

Schutzgesetzverletzung<br />

25


Kapitalmarktrecht<br />

"Compliance" im börserechtlichen Verständnis umfasst alle<br />

vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs von<br />

Insi<strong>der</strong>- Informationen.<br />

Ziele:<br />

Haftungsvermeidung <strong>für</strong> Emittenten<br />

Schutz <strong>der</strong> Interessen von Anlegern, <strong>der</strong> Mitarbeiter des<br />

Emittenten und des allgemeinen Kapitalmarks<br />

Stärkung des Vertrauens <strong>der</strong> Anleger, Kunden und<br />

Geschäftspartner<br />

<strong>Recht</strong>ssicherheit<br />

<strong>Recht</strong>liche Grundlagen in Österreich:<br />

BörseG<br />

Emittenten- Compliance- Verordnung 2007 (ECV 2007)<br />

EU-Richtlinie2003/6/EG und EZ-Richtlinie 2004/72/EG<br />

26


Kapitalmarktrecht<br />

§ 48d Abs 2 Z 2 BörseG schreibt zur Vermeidung von<br />

Insi<strong>der</strong>informationen vor:<br />

wirksame Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung von<br />

Insi<strong>der</strong>informationen zu gewährleisten.<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen, um über die<br />

rechtlichen Pflichten bei Zugang zu Insi<strong>der</strong>informationen und<br />

die Sanktionen aufzuklären.<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine<br />

unmittelbare Bekanntgabe <strong>der</strong> Informationen <strong>für</strong> den Fall<br />

gestatten, dass <strong>der</strong> Emittent nicht in <strong>der</strong> Lage war, die<br />

Vertraulichkeit <strong>der</strong> entsprechenden Insi<strong>der</strong>-Informationen zu<br />

gewährleisten.<br />

27


Kapitalmarktrecht<br />

Pflicht zur Führung von Insi<strong>der</strong>verzeichnissen<br />

beinhaltet permanente Vertraulichkeitsbereiche & einzelfallbezogene<br />

Vertraulichkeitsbereiche<br />

Inhalt des Insi<strong>der</strong>-Verzeichnis:<br />

die Personalien all <strong>der</strong>jenigen, die Zugang zu Insi<strong>der</strong>-Informationen<br />

haben,<br />

den Grund <strong>für</strong> die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,<br />

das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insi<strong>der</strong>-Verzeichnisses.<br />

Pflicht zur unverzüglichen Aktualisierung, wenn<br />

sich <strong>der</strong> Grund <strong>für</strong> die Erfassung bereits erfasster Personen än<strong>der</strong>t,<br />

neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,<br />

im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insi<strong>der</strong>-<br />

Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem<br />

Zeitpunkt dies gilt.<br />

28


Kapitalmarktrecht<br />

Je<strong>der</strong> Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne<br />

Compliance-Richtlinie zu erlassen.<br />

Inhalt <strong>der</strong> Compliance-Richtlinie:<br />

die bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche;<br />

die Umsetzung <strong>der</strong> Pflichten zum Umgang mit Insi<strong>der</strong>-Informationen;<br />

die bei Weitergabe von Insi<strong>der</strong>-Informationen zu beachtenden<br />

Vorschriften;<br />

Länge <strong>der</strong> Sperrfristen und Handelsverbote;<br />

Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen;<br />

Insi<strong>der</strong>-Verzeichnis;<br />

Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen<br />

sowie dessen Stellung im Unternehmen;<br />

mögliche zivilrechtliche o<strong>der</strong> dienstrechtliche Konsequenzen im Falle<br />

von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.<br />

29


Kapitalmarktrecht<br />

Wenn es Größe und Struktur des Unternehmens erfor<strong>der</strong>n, muss ein<br />

eigener Compliance-Verantwortlicher bestellt werden.<br />

Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen:<br />

Beratung und Unterstützung <strong>der</strong> Geschäftsleitung in<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> Compliance-Verordnung;<br />

Erstattung regelmäßiger Berichte;<br />

Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts,<br />

Schulung und Ausbildung <strong>der</strong> Arbeitnehmer aus<br />

Vertraulichkeitsbereichen,<br />

Unterrichtung <strong>der</strong> Arbeitnehmer sowie <strong>der</strong> sonst <strong>für</strong> den<br />

Emittenten tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs<br />

von Insi<strong>der</strong>-Informationen.<br />

30


Kapitalmarktrecht<br />

Compliance - Verordnung <strong>der</strong> FMA<br />

Vertraulichkeitsbereiche: Permanent<br />

Vertraulichkeitsbereiche: Projektbezogen<br />

"Vertraulichkeitsbereiche“ sind sowohl ständige als auch<br />

vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche,<br />

in denen Personen regelmäßig o<strong>der</strong> anlassbezogen Zugang zu Insi<strong>der</strong>-<br />

Informationen haben.<br />

Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit <strong>der</strong><br />

im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht<br />

ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die <strong>für</strong> Controlling, Finanzen,<br />

Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen<br />

Unternehmensbereiche.<br />

31


Kapitalmarktrecht<br />

Compliance - Verordnung <strong>der</strong> FMA<br />

Als geeignete Maßnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung von missbräuchlicher<br />

Verwendung nennt die VO <strong>der</strong> FMA insbeson<strong>der</strong>e:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Versperren von Behältern und Schränken,<br />

eine räumliche Trennung,<br />

Zutrittsbeschränkungen,<br />

personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen<br />

EDV-Zugriffsbeschränkungen<br />

Der Emittent hat sicherzustellen, dass Personen aus Vertraulichkeitsbereichen<br />

die aus den <strong>Recht</strong>s- und Verwaltungsvorschriften<br />

erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und schriftlich erklären,<br />

sich <strong>der</strong> Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen<br />

Verwendung o<strong>der</strong> einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung von Insi<strong>der</strong>-<br />

Informationen verhängt werden.<br />

32


Kapitalmarktrecht<br />

Weitergabe von Insi<strong>der</strong>-Informationen an<br />

unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,<br />

wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,<br />

wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Umfang beschränkt und<br />

wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht<br />

ohnehin auf Grund von Gesetzen o<strong>der</strong> Standesregeln zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung<br />

verpflichtet, Insi<strong>der</strong>-Informationen geheim zu halten und keiner<br />

missbräuchlichen Verwendung im Sinne des § 48b BörseG<br />

zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“). Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Weitergabe von Insi<strong>der</strong>-Informationen ist jedenfalls § 48b BörseG<br />

zu beachten.<br />

33


Kapitalmarktrecht<br />

Sperrfristen und Handelsverbote<br />

Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb <strong>der</strong>er<br />

Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Or<strong>der</strong>s in Finanzinstrumenten<br />

des Emittenten erteilen dürfen (Sperrfristen):<br />

3 Wochen vor <strong>der</strong> geplanten Veröffentlichung <strong>der</strong> (vorläufigen)<br />

Quartalszahlen o<strong>der</strong><br />

6 Wochen vor <strong>der</strong> geplanten Veröffentlichung <strong>der</strong> (vorläufigen) Jahreszahlen.<br />

Ausnahmen: nur in beson<strong>der</strong>s begründeten, in persönlichen Umständen <strong>der</strong><br />

Person gelegenen Fällen, wenn sichergestellt ist, dass das Geschäft in<br />

Finanzinstrumenten des Emittenten nicht zu Marktmissbrauch führt.<br />

Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des<br />

Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, sind vom Compliance-<br />

Verantwortlichen zu dokumentieren (Name, Bezeichnung des<br />

Finanzinstruments, Art, Umfang und Grund des beabsichtigten Geschäftes,<br />

sowie maßgebliche Gründe <strong>für</strong> Entscheidung.)<br />

34


Das WAG 2007


Grundzüge des WAG 2007<br />

Ziel = Anlegerschutz & gemeinschaftsweit harmonisierter rechtlicher<br />

Rahmen <strong>für</strong> die geordnete Ausführung von Anlegeraufträgen durch<br />

Börse, an<strong>der</strong>e Handelssysteme und Wertpapierfirmen<br />

Grundprinzipien:<br />

Konzessionssystem<br />

Mindesteigenkapitalvorschriften<br />

Organisatorische Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Schutz des Kundenvermögens<br />

Wohlverhaltensregeln<br />

Umfassende Melde- und Veröffentlichungspflichten<br />

36


Grundzüge des WAG 2007<br />

Überwachung erfolgt durch die FMA gem § 91 Abs 1 WAG 2007<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> volkswirtschaftlichen Interessen an einem<br />

funktionsfähigen Kapitalmarkt und <strong>der</strong> Anlegerinteressen<br />

Überwachungsintrumente<br />

Auskunftspflicht<br />

Prüfungsbefugnisse <strong>der</strong> FMA<br />

Ermittlungsbefugnisse <strong>der</strong> FMA<br />

Eine Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften kann auch strafrechtliche<br />

Konsequenzen nach sich ziehen (§§94 ff WAG 2007)<br />

37


Staatliche Aufsicht über den<br />

Finanzmarkt<br />

Allfinanzaufsicht<br />

Durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz 2001 wurde die staatliche<br />

Aufsicht konzentriert, und obliegt nun <strong>der</strong> Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />

(FMA).<br />

Alle Organe des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gemeinden sind zur<br />

Hilfeleistung an die FMA verpflichtet.<br />

Aufsicht über die Zahlungssysteme<br />

Diese wird grds von <strong>der</strong> OeNB ausgeführt. Auch hier besteht eine<br />

Auskunftspflicht über Maßnahmen zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />

Systemsicherheit sowie über Art und Volumen <strong>der</strong> über das System<br />

abgewickelten Zahlungen.<br />

38


Wohlverhalten<br />

Wohlverhaltensregeln<br />

§ 38 WAG: Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden<br />

("Ein <strong>Recht</strong>sträger hat bei <strong>der</strong> Erbringung von Wertpapierdienstleistungen<br />

und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im<br />

bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln.")<br />

§ 39 WAG: Ein <strong>Recht</strong>sträger handelt nicht ehrlich, redlich und<br />

professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 38,<br />

wenn er im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erbringung von Wertpapier- o<strong>der</strong><br />

Nebendienstleistungen einen Vorteil gewährt o<strong>der</strong> annimmt. Vorteile sind<br />

Gebühren, Provisionen, sonstige Geldleistungen o<strong>der</strong> nicht in Geldform<br />

angebotene Zuwendungen. Die Gewährung o<strong>der</strong> Annahme von Vorteilen<br />

ist jedoch zulässig, wenn diese a) dem Kunden gewährt werden, b) einem<br />

Dritten o<strong>der</strong> einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt werden,<br />

c) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen o<strong>der</strong> da<strong>für</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und<br />

Handelsplatzgebühren, Verwaltungsgebühren o<strong>der</strong> gesetzliche Gebühren.<br />

39


Wohlverhalten<br />

Wohlverhaltensregeln<br />

§ 41 WAG: Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die<br />

ein <strong>Recht</strong>sträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein<br />

und dürfen nicht irreführend sein.<br />

§ 44 WAG: Ein <strong>Recht</strong>sträger, <strong>der</strong> Anlageberatungs- o<strong>der</strong><br />

Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die<br />

Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug<br />

auf den speziellen Typ <strong>der</strong> Produkte o<strong>der</strong> Dienstleistungen, seine<br />

finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele einzuholen, damit er dem<br />

Kunden <strong>für</strong> ihn geeignete Wertpapierdienstleistungen und<br />

Finanzinstrumente empfehlen kann.<br />

40


Die Wertpapierfirma


Die Wertpapierfirma<br />

Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre<br />

Hauptverwaltung in Österreich hat und berechtigt ist,<br />

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen.<br />

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sind u.a.:<br />

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten<br />

ein o<strong>der</strong> mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;<br />

Handel <strong>für</strong> eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen<br />

Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten,<br />

sofern <strong>der</strong> Handel nicht <strong>für</strong> das Privatvermögen erfolgt;<br />

Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf<br />

Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer<br />

Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein o<strong>der</strong> mehrere<br />

Finanzinstrumente enthält;<br />

Anlageberatung<br />

Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)<br />

42


Die Wertpapierfirma<br />

Konzession durch FMA ist erfor<strong>der</strong>lich <strong>für</strong><br />

Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;<br />

die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf<br />

Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen<br />

einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein o<strong>der</strong><br />

mehrere Finanzinstrumente enthält (Portfolioverwaltung);<br />

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese<br />

Tätigkeiten ein o<strong>der</strong> mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand<br />

haben;<br />

<strong>der</strong> Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF =<br />

multilateral trading facility).<br />

43


Die Wertpapierfirma<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Wertpapierfirma<br />

Organisatorische Anfor<strong>der</strong>ungen (<strong>Recht</strong>sform einer<br />

Kapitalgesellschaft o<strong>der</strong> Genossenschaft, Satzung, Aufsicht, etc.<br />

orientiert sich an BWG)<br />

Sitz in Österreich<br />

Informationspflichten an den Kunden<br />

Mindestkapital (unterschiedlich je nach Konzessionsumfang)<br />

Fachliche Qualifikation <strong>der</strong> Geschäftsleitung ("fit and proper")<br />

44


Die Wertpapierfirma<br />

Aufsicht und Überwachung <strong>der</strong> Wertpapierfirma<br />

FMA als zuständige Aufsichtsbehörde<br />

Auskunfts-, Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse<br />

Daneben: umfangreiche ständige Berichtspflichten an FMA<br />

45


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