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Die völkerrechtliche Haftung - MEK

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II. Das <strong>völkerrechtliche</strong> Delikt.<br />

1. <strong>Die</strong> völkerrechtswidrige Handlung. <strong>Die</strong> <strong>völkerrechtliche</strong><br />

Haltung ist die Grundlage, zum Tragen der Folgen einer<br />

völkerrechtlich unerlaubten Handlung verpflichtet zu sein. <strong>Die</strong><br />

Voraussetzung der <strong>völkerrechtliche</strong>n <strong>Haftung</strong> ist also die völkerrechtlich<br />

unerlaubte Handlung. Auch die völkerrechtlich<br />

unerlaubte Handlung wird von Menschen begangen. Das objektive<br />

Recht knüpft aber nicht an alle menschlichen Handlungen<br />

den Eintritt der <strong>Haftung</strong>, sondern nur an diejenigen, die<br />

bestimmten Bedingungen entsprechen.<br />

Unter diesen Bedingungen gibt es solche, die zu jeder Handlung,<br />

die die <strong>Haftung</strong> begründet, notwendig sind. Es gibt also<br />

Merkmale, die in allen solchen Handlungen vorkommen. <strong>Die</strong>se<br />

sind die allgemeinen Merkmale der die <strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong><br />

erzeugenden Handlung. Eine andere Gruppe der Bedingungen,<br />

denen diese Handlungen entsprechen müssen, ist nicht in allen,<br />

sondern nur in besonderen Fällen erforderlich. <strong>Die</strong>s sind die sog.<br />

besonderen Merkmale, die nur durch den Vergleich und durch die<br />

Analyse der verschiedenen, in den allgemeinen Merkmalen<br />

Übereinstimmenden, aber in ihrer konkreten Erscheinungsform<br />

sehr mannigfaltigen Handlungen festgesetzt werden können.<br />

(Ähnlich ist die Lage im Strafrecht.) In den Folgenden werden<br />

nur die allgemeinen Merkmale erörtert. <strong>Die</strong> besonderen Merkmale<br />

sind wegen ihrer grossen Zahl und Mannigfaltigkeit kaum<br />

festzustellen.<br />

Das erste allgemeine Merkmal ist, dass die die <strong>völkerrechtliche</strong><br />

Haltung erzeugende Handlung immer gegen einvölkerrechtlich<br />

geschütztes Interesse gerichtet wird. <strong>Die</strong> Rechtssubjekte<br />

begleiten den Verlauf der Dinge mit Werturteilen und<br />

qualifizieren den Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände,

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