Die völkerrechtliche Haftung - MEK
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II. Das <strong>völkerrechtliche</strong> Delikt.<br />
1. <strong>Die</strong> völkerrechtswidrige Handlung. <strong>Die</strong> <strong>völkerrechtliche</strong><br />
Haltung ist die Grundlage, zum Tragen der Folgen einer<br />
völkerrechtlich unerlaubten Handlung verpflichtet zu sein. <strong>Die</strong><br />
Voraussetzung der <strong>völkerrechtliche</strong>n <strong>Haftung</strong> ist also die völkerrechtlich<br />
unerlaubte Handlung. Auch die völkerrechtlich<br />
unerlaubte Handlung wird von Menschen begangen. Das objektive<br />
Recht knüpft aber nicht an alle menschlichen Handlungen<br />
den Eintritt der <strong>Haftung</strong>, sondern nur an diejenigen, die<br />
bestimmten Bedingungen entsprechen.<br />
Unter diesen Bedingungen gibt es solche, die zu jeder Handlung,<br />
die die <strong>Haftung</strong> begründet, notwendig sind. Es gibt also<br />
Merkmale, die in allen solchen Handlungen vorkommen. <strong>Die</strong>se<br />
sind die allgemeinen Merkmale der die <strong>völkerrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong><br />
erzeugenden Handlung. Eine andere Gruppe der Bedingungen,<br />
denen diese Handlungen entsprechen müssen, ist nicht in allen,<br />
sondern nur in besonderen Fällen erforderlich. <strong>Die</strong>s sind die sog.<br />
besonderen Merkmale, die nur durch den Vergleich und durch die<br />
Analyse der verschiedenen, in den allgemeinen Merkmalen<br />
Übereinstimmenden, aber in ihrer konkreten Erscheinungsform<br />
sehr mannigfaltigen Handlungen festgesetzt werden können.<br />
(Ähnlich ist die Lage im Strafrecht.) In den Folgenden werden<br />
nur die allgemeinen Merkmale erörtert. <strong>Die</strong> besonderen Merkmale<br />
sind wegen ihrer grossen Zahl und Mannigfaltigkeit kaum<br />
festzustellen.<br />
Das erste allgemeine Merkmal ist, dass die die <strong>völkerrechtliche</strong><br />
Haltung erzeugende Handlung immer gegen einvölkerrechtlich<br />
geschütztes Interesse gerichtet wird. <strong>Die</strong> Rechtssubjekte<br />
begleiten den Verlauf der Dinge mit Werturteilen und<br />
qualifizieren den Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände,