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Die Schweinehaltung - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und ...

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- Im Falle von Lohnaufträgen (z.B. Schlachten) muss der verarbeitende konventionelle<br />

Betrieb der Kontrollstelle als Subunternehmer gemeldet werden.<br />

- Bei Demeter muss der landwirtschaftliche Betrieb gr<strong>und</strong>sätzlich einen Tierbesatz von<br />

mind. 0,2 GV/ha Rauhfutterfresser aufweisen oder der Betrieb muss eine Kooperation<br />

mit einem anderen viehhaltenden Demeter- oder Biobetrieb eingehen.<br />

2. Umstellung<br />

<strong>Die</strong> Umstellungszeit <strong>für</strong> den pflanzlichen Bereich beginnt üblicherweise mit Abschluss<br />

des Kontrollvertrages im Sommer vor der Getreideernte <strong>und</strong> die Tierhaltung mit einem<br />

neuen Vertrag <strong>für</strong> den Gesamtbetrieb spätestens mit Beginn des 1. Verpflichtungsjahres<br />

im KULAP. Längstens 2 Jahre nach Abschluss der KULAP-Vereinbarung müssen erforderliche<br />

Umbaumaßnahmen abgeschlossen sein oder die Tierhaltung aufgegeben werden.<br />

2.1 Pflanzliche Erzeugnisse:<br />

Siehe hierzu die Beratungsübersicht „<strong>Die</strong> pflanzliche Erzeugung <strong>und</strong> Förderung im ökologischen<br />

Landbau“.<br />

2.2 Tierische Erzeugnisse:<br />

Sollen Schweine als aus dem ökologischen Landbau stammend vermarktet werden, so<br />

müssen sie ab deren Umstellungsbeginn mindestens 6 Monate nach den Regeln der<br />

VO (EG) Nr. 889/2008, Art. 38 gehalten <strong>und</strong> gefüttert werden. Konventioneller Ferkelzukauf<br />

zur Mast ist nicht erlaubt. Ferkel oder Mastschweine können als Öko-Tiere verkauft<br />

werden, wenn bei deren Geburt oder Aufstallung die Anforderungen an die Fütterung,<br />

Haltung usw. erfüllt wurden.<br />

Auf dem Betrieb noch vorhandene restliche konventionelle Zukaufsfuttermittel in üblicher<br />

Bevorratung dürfen nach Abschluss des Kontrollvertrages bezüglich des Gesamtbetriebes<br />

bis spätestens zur Geburt oder Aufstallung der ersten ökologischen Ferkel<br />

baldmöglich noch aufgebraucht werden, aber nicht zur ökologischen Vermarktung der<br />

Tiere. Auch Rechnungen müssen vor dem entsprechenden Termin ausgestellt worden<br />

sein.<br />

„Nulljahresfutter“ aus der eigenen Betriebsumstellung oder bei Flächenzupacht u.ä. darf<br />

nach Beginn der Tierumstellungsfristen nur beschränkt bis 20 % (TS) in Form von<br />

Gr<strong>und</strong>futter vom Grünland oder Kleegras <strong>und</strong> von Körnerleguminosen eingesetzt werden.<br />

Umstellungsfuttermittel vom eigenen Betrieb dürfen bis zu 100 % der Ration eingesetzt<br />

werden, zugekaufte Umstellungsfuttermittel bis zu 30 %.<br />

Bei der Umstellung der Tierhaltung kann aus den beiden nachfolgenden Umstellungsverfahren<br />

gewählt werden. Das Verfahren „getrennte Umstellung“ mit evtl. entsprechendem<br />

Zukauf von ökologischen Futtermitteln ist das übliche Verfahren im Bereich<br />

<strong>Schweinehaltung</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Umstellung verschiedener Tierarten muss nicht nach dem gleichen Umstellungsverfahren<br />

durchgeführt werden.<br />

2.2.1 Umstellung von Tieren bei der getrennten Umstellung:<br />

Bei Schweinen wird dieses Verfahren nahezu ausschließlich angewandt.<br />

<strong>Die</strong> Umstellungszeit der Tiere kann beginnen, sobald die Fütterungs- <strong>und</strong> Haltungsanforderungen<br />

erfüllt sind, wobei bei Matschweinen wegen der kürzeren Lebenszeit keine<br />

Umstellung möglich ist. Im Fütterungsbereich bedeutet dies, dass in Durchschitt mind.<br />

80 % Umstellungs- oder Ökoware, ggf. durch Zukauf <strong>und</strong> ergänzt mit max. 30 % zugekauftem<br />

Umstellungsfutter sowie max. 20 % Nulljahresfutter in Form von Körnerleguminosen<br />

<strong>und</strong> Raufutter (nicht Getreide) vom eigenen Betrieb verwendet werden dürfen.<br />

Ähnlich wie beim viehlosen Betrieb, ist es auch beim Schweinebetrieb üblich, dass er<br />

den Kontrollvertrag <strong>für</strong> den pflanzlichen Bereich bereits im Sommer vor der Getreideernte<br />

abschließt. Das mindestens 12 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages (Teilbetrieb)<br />

zu erntende Getreide <strong>und</strong> Körnerleguminosen sind dann U-Ware <strong>und</strong> können bis<br />

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