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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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<strong>Masterarbeit</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Studiengang</strong> <strong>Agrarwissenschaften</strong>,<br />

<strong>Fachrichtung</strong> Agribusiness<br />

Aktualisierung von Reinerträgen zur Bemessung der<br />

Zuschläge zum Hofeswert gemäß § 12 Abs. 1+2 Höfeordnung<br />

vorgelegt von<br />

Hendrik Empen<br />

Erstgutachter: Prof. Dr. Uwe Latacz-Lohmann<br />

Zweitgutachter: Dr. Andreas Piltz<br />

Institut für Agrarökonomie<br />

Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät<br />

der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel


Inhaltsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. III<br />

Tabellenverzeichnis ................................................................................................................... IV<br />

Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................... VI<br />

Einleitung .................................................................................................................................... 1<br />

1. Die Höfeordnung .................................................................................................................... 3<br />

1.1 Erbrechtliche Regelungen der Höfeordnung .................................................................... 3<br />

2. Die Einheitswertermittlung .................................................................................................... 6<br />

3. Die Aktualisierung des Einheitswertes ................................................................................. 13<br />

3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung .................................... 14<br />

3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99 ............................ 15<br />

4. Die Grundlagen der Berechnung .......................................................................................... 16<br />

4.1 Die Datengrundlage ........................................................................................................ 16<br />

4.2 Die vier Betriebstypen .................................................................................................... 19<br />

4.3 Die Kennzahlen für die Erbabfindung der weichenden Erben ....................................... 48<br />

4.4 Die Vorgaben bei der Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert ................ 55<br />

4.5 Die Erbschaftssteuer ....................................................................................................... 57<br />

5. Die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert .................................................. 60<br />

5.1. Die Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW ................................ 60<br />

5.2. Das Verhältnis von dem aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW <strong>im</strong> Basisjahr ......... 65<br />

5.3 Geeignete Kennzahlen für die Berechnung des Zu- und Abschlages zum Hofeswert ... 74<br />

5.3.1 Das Verhältnis der Kennzahlen zum aktualisierten EAW ........................................ 79<br />

5.3.2 Das Verhältnis der Kennzahlen zum derzeitigen EAW ............................................ 87<br />

6. Zusammenfassung ................................................................................................................ 97<br />

Literaturverzeichnis ................................................................................................................ 104<br />

Anhang.................................................................................................................................... 106<br />

II


Abkürzungsverzeichnis<br />

a.F.<br />

Af.<br />

Akt.<br />

BewG<br />

BGH<br />

der.<br />

dur.<br />

EAW<br />

GV<br />

HöfeO<br />

alte Form<br />

Ackerfutter<br />

aktualisiert<br />

Bewertungsgesetz<br />

Bundesgerichtshof<br />

derzeitige<br />

durchschnittlich<br />

Erbabfindungswert<br />

Großvieheinheit<br />

Höfeordnung<br />

i. d. R. in der Regel<br />

ink.<br />

inklusive<br />

k. A. keine Angabe<br />

KF<br />

LBV<br />

luf<br />

lw.<br />

mod.<br />

RiGV<br />

Vglw.<br />

Kraftfutter<br />

Landwirtschaftlicher Buchführungsverband<br />

land- und forstwirtschaftlich<br />

landwirtschaftlich<br />

modifiziert<br />

Rindergroßvieheinheit<br />

Vergleichswert<br />

III


Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1: Umfang der Tierhaltung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes .... 25<br />

Tabelle 2: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Spezielle Kennzahlen der<br />

Rinderhaltung ........................................................................................................................... 26<br />

Tabelle 3: Kennzahlen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes zum<br />

angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung .............................................................. 27<br />

Tabelle 4: Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der<br />

Einheitswertfeststellung........................................................................................................... 33<br />

Tabelle 5: Milchviehbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung ................................. 38<br />

Tabelle 6: Kennzahlen der Milchviehbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der<br />

Einheitswertfeststellung ......................................................................................................... 40<br />

Tabelle 7: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Schweinemast .............................. 45<br />

Tabelle 8: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Sauenhaltung ............................... 46<br />

Tabelle 9: Kennzahlen der Veredlungsbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der<br />

Einheitswertfeststellung........................................................................................................... 47<br />

Tabelle 10: Auszug aus Anlage 14 BewG .................................................................................. 59<br />

Tabelle 11: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung<br />

auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW.................. 61<br />

Tabelle 12: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz<br />

zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW ................................................................ 62<br />

Tabelle 13: Milchviehbetriebe: Zu bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz<br />

zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW ................................................................ 64<br />

Tabelle 14: Veredlungsbetriebe: Zuschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen<br />

dem aktualisierten und derzeitigem EAW ............................................................................... 64<br />

Tabelle 15: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung<br />

auf Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW .................. 68<br />

Tabelle 16: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des<br />

Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW ................................................. 69<br />

Tabelle 17: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des<br />

Verhältnisses vom aktualisierten EAW zur derzeitigen EAW ................................................... 70<br />

Tabelle 18: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des<br />

Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW ................................................. 71<br />

Tabelle 19: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb ................................................................................................................ 72<br />

Tabelle 20: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für die spezialisierten<br />

Betriebstypen ........................................................................................................................... 73<br />

Tabelle 21: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen<br />

Kenngrößen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes ........................................ 76<br />

Tabelle 22: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen<br />

Kenngrößen der Marktfruchtbetriebe ..................................................................................... 77<br />

IV


Tabelle 23: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen<br />

Kenngrößen der Milchviehbetriebe ......................................................................................... 78<br />

Tabelle 24: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen<br />

Kenngrößen der Veredlungsbetriebe ....................................................................................... 79<br />

Tabelle 25: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum<br />

derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum aktualisierten<br />

EAW .......................................................................................................................................... 81<br />

Tabelle 26: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom<br />

Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW ........................................ 82<br />

Tabelle 27: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom<br />

Verhältnis des Milchpreises zum aktualisierten EAW .............................................................. 83<br />

Tabelle 28: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom<br />

Verhältnis des Ferkelpreises zum aktualisierten EAW ............................................................. 84<br />

Tabelle 29: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für den schleswigholsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb ....................................................................................... 86<br />

Tabelle 30: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für die spezialisierten<br />

Betriebstypen ........................................................................................................................... 87<br />

Tabelle 31: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum<br />

derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum derzeitigen EAW<br />

.................................................................................................................................................. 88<br />

Tabelle 32: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom<br />

Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW ............................................ 90<br />

Tabelle 33: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom<br />

Verhältnis des Milchpreises zum derzeitigen EAW .................................................................. 91<br />

Tabelle 34: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom<br />

Verhältnis des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW ................................................................. 92<br />

Tabelle 35: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für den schleswigholsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb ....................................................................................... 94<br />

Tabelle 36: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für die spezialisierten<br />

Betriebstypen ........................................................................................................................... 95<br />

V


Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1: Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der<br />

Einheitsbewertung ..................................................................................................................... 7<br />

Abbildung 2: Verfahren zur Bewertung der Bestandteile eines luf Betriebes ........................... 8<br />

Abbildung 3: Berechnung des Reinertrages a. F. ....................................................................... 9<br />

Abbildung 4: Berechnung des modifizierten Reinertrages ........................................................ 9<br />

Abbildung 5: Berechnung des Einheitswertes ......................................................................... 11<br />

Abbildung 6: Mitglieder des LBV und Betriebe in der Kurzauswertung seit dem<br />

Wirtschaftsjahr 1954/55 .......................................................................................................... 18<br />

Abbildung 7: Flächenausstattung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebs ........ 20<br />

Abbildung 8: Flächennutzung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes ............ 21<br />

Abbildung 9: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erträge und Preise von<br />

Marktfrüchten .......................................................................................................................... 22<br />

Abbildung 10: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erlöse aus dem Verkauf von<br />

Marktfrüchten .......................................................................................................................... 23<br />

Abbildung 11: Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Spezialaufwand sowie Kaufund<br />

Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen ..................................................................... 24<br />

Abbildung 12: Flächenausstattung der Marktfruchtbetriebe .................................................. 28<br />

Abbildung 13: Flächennutzung der Marktfruchtbetriebe ........................................................ 29<br />

Abbildung 14: Marktfruchtbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ......................... 30<br />

Abbildung 15: Erlöse der Marktfruchtbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten ............ 31<br />

Abbildung 16: Spezialaufwand der Marktfruchtbetriebe ........................................................ 32<br />

Abbildung 17: Flächenausstattung der Milchviehbetriebe ...................................................... 34<br />

Abbildung 18: Flächennutzung der Milchviehbetriebe ............................................................ 35<br />

Abbildung 19: Milchviehbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ............................. 36<br />

Abbildung 20: Erlöse der Milchviehbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten ................ 37<br />

Abbildung 21: Spezialaufwand der Milchviehbetriebe ............................................................ 38<br />

Abbildung 22: Flächenausstattung der Veredlungsbetriebe ................................................... 41<br />

Abbildung 23: Flächennutzung der Veredlungsbetriebe ......................................................... 42<br />

Abbildung 24: Veredlungsbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ........................... 43<br />

Abbildung 25: Erlöse der Veredlungsbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten ............. 44<br />

Abbildung 26: Spezialaufwand der Veredlungsbetriebe.......................................................... 45<br />

Abbildung 27: Berechnung der tatsächlich erfolgten Kompensation der weichenden Erben 49<br />

Abbildung 28: Berechnung des aktualisierten EAW ................................................................ 50<br />

Abbildung 29: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Derzeitiger und aktualisierter<br />

EAW .......................................................................................................................................... 52<br />

Abbildung 30: Marktfruchtbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW ............................... 53<br />

Abbildung 31: Milchviehbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW................................... 54<br />

Abbildung 32: Veredlungsbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW ................................ 55<br />

VI


Einleitung<br />

Dass Erbschaften, unabhängig von allen gesetzlichen Regelungen, zu Streitigkeiten führen<br />

können, ist lange bekannt. Grund ist in den häufigsten Fällen, dass eine Person entweder<br />

sich nicht genügend gewürdigt sieht oder glaubt, dass andere Personen unverhältnismäßig<br />

viel geerbt haben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben in den Bundesländern Schleswig-<br />

Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es in der Regel <strong>im</strong>mer<br />

einen Erben, der sehr viel mehr erbt, als die übrigen Erben. Denn sofern diese Betriebe unter<br />

die Höfeordnung (HöfeO), dem geltenden Erbrecht für die Landwirtschaft in diesen<br />

Bundesländern fallen, kann <strong>im</strong>mer nur ein Erbe den landwirtschaftlichen Betrieb erben. Die<br />

verbleibenden Erben müssen „weichen“. Ihnen steht jedoch eine Abfindung zu, welche sich<br />

nach dem Einheitswert berechnet. Dieser wird nach § 21 Bewertungsgesetz (BewG) alle<br />

sechs Jahre neu festgestellt und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.<br />

Genau an diesem Punkt der Gesetzgebung setzt diese Arbeit an, denn eine Anpassung des<br />

Einheitswertes hat es seit 1964 nicht gegeben. Im Jahre 1976 wurde lediglich die Abfindung<br />

der weichenden Erben dahingehend geändert, dass alle Erben sich nun den eineinhalbfachen<br />

statt den einfachen Einheitswert untereinander „aufteilen“ können. In den letzten 35 Jahren<br />

wurde die Abfindung der weichenden Erben also nicht an die tatsächlichen wirtschaftlichen<br />

Entwicklungen angepasst, obwohl dies durch die Regelungen des § 21 BewG vorgeschrieben<br />

ist. Wird in Betracht gezogen, wie sich die Ertragsfähigkeit, Preise für Agrarprodukte, Kaufund<br />

Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen oder die Agrarpolitik in diesen Jahren<br />

entwickelt haben, ist dies kritisch zu betrachten. Im Jahre 2000 klagte eine weichende Erbin<br />

vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen diesen Umstand. Der Bundesgerichtshof gab der<br />

Klägerin Recht und verkündete <strong>im</strong> Urteil, „dass die an die Einheitsbewertung geknüpfte<br />

Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft geworden ist“ (BGH 2000).<br />

Sofern der Einheitswert nicht aktualisiert wird, müsste die HöfeO also geändert werden, um<br />

eine gerechte Kompensation der weichenden Erben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat<br />

jedoch auf das Urteil des Bundesgerichtshofes weder mit einer Änderung der HöfeO noch<br />

mit der Anordnung einer Einheitswertfeststellung reagiert. Statt Vorschläge für die<br />

Neuberechnung der Abfindung weichender Erben zu machen, wird eine Art „Ausharrtaktik“<br />

1


verfolgt. Praxisnahe Vorschläge hat es hierfür auch aus der Wissenschaft bisher kaum<br />

gegeben 1 und sollen in dieser Arbeit entwickelt werden. Dazu wird gezeigt, wie sich die<br />

wirtschaftliche Situation von Durchschnittsbetrieben seit der letzten Einheitswertfeststellung<br />

<strong>im</strong> Jahre 1964 geändert hat und wie die Abfindung der weichenden Erben sich daher bei<br />

gesetzmäßiger Anpassung des Einheitswertes hätte entwickeln müssen. Weiterhin wird<br />

aufgezeigt, wie der aufwendig festzustellende Einheitswert durch einzelne, einfach zu<br />

ermittelnde betriebswirtschaftliche Kennzahlen bei der Berechnung der Abfindung der<br />

weichenden Erben ersetzt werden könnte.<br />

In Kapitel eins wird zunächst ein Überblick über die HöfeO und deren Regelungen gegeben.<br />

Wie der Einheitswert sich laut Gesetzgebung berechnet ist <strong>im</strong> zweiten Kapitel beschrieben.<br />

Das dritte Kapitel geht auf die ausgebliebene Neufeststellung des Einheitswertes und das<br />

Urteil vom Bundesgerichtshof ein, bevor in Kapitel vier die Grundlagen der angestellten<br />

Berechnungen erläutert werden. Dabei wird die Datengrundlage vorgestellt und die<br />

Entwicklung der vier gebildeten Betriebstypen über den Betrachtungszeitraum beschrieben.<br />

Des Weiteren werden die berechneten Kennzahlen der Erbabfindung sowie die Vorgaben bei<br />

der Zu- und Abschlagsberechnungen erörtert, bevor <strong>im</strong> fünften Kapitel die Berechnungen<br />

durchgeführt werden. Diskutiert werden die Ergebnisse in der Schlussbetrachtung.<br />

1 Eine Ausnahme stellt KÖHNE (2007) dar<br />

2


1. Die Höfeordnung<br />

Die HöfeO stellt das gültige Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in den Bundesländern<br />

Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Die erste<br />

Fassung stammt vom 24.4.1947 und war damals „Besatzungsrecht“ in der Britischen Zone<br />

(WÖHRMANN und STÖCKER 1999, S. 33). Die Voraussetzungen, die ein landwirtschaftlicher<br />

Betrieb erfüllen muss, um unter die HöfeO zu fallen, sind in § 1 der HöfeO aufgeführt.<br />

Beispielsweise muss ein Wirtschaftswert nach § 46 BewG von mindestens 10.000 €<br />

vorhanden sein bzw. 5.000 € wenn der Eigentümer erklärt, sein Betrieb soll ein Hof <strong>im</strong> Sinne<br />

der HöfeO sein. Erklärt der Eigentümer, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb kein Hof <strong>im</strong><br />

Sinne der HöfeO mehr sein soll, verliert dieser seine Eigenschaft nach der Löschung des<br />

Hofvermerkes <strong>im</strong> Grundbuch.<br />

Während es <strong>im</strong> allgemeinen Erbrecht üblich ist, dass Erben gleicher Ordnung gleich<br />

behandelt werden, wird nach der HöfeO ein Erbe als alleiniger Hoferbe bevorzugt. Dabei<br />

wird der Wert des Hofes, nach welchen sich die Abfindung der weichenden Erben berechnet,<br />

nicht mit dem Verkehrswert bewertet. Wegen der Unvermehrbarkeit des Bodens und der<br />

spekulativen Erwartung an künftige Nutzungsänderungen liegt der Verkehrswert meist über<br />

dem aufgrund von rein landwirtschaftlicher Tätigkeit realisierbaren Wert des Bodens (vgl.<br />

KROESCHELL 1983, S. 51). Durch dieses Sondererbrecht soll die Betriebsstruktur be<strong>im</strong><br />

Übergang auf eine neue Generation erhalten und eine Zersplitterung des Betriebes durch<br />

Erbteilung und Erbauseinandersetzungen vermieden werden (vgl. LANGE, WULFF, und<br />

LÜDTKE-HANDJERY 1991).<br />

1.1 Erbrechtliche Regelungen der Höfeordnung<br />

Bei jedem Erbfall entsteht ein Interessenskonflikt zwischen dem Hoferben und den<br />

weichenden Erben. Im Interesse des Hoferben steht die wirtschaftliche Fortführung des<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Würde sich die zu zahlende Abfindung an die<br />

weichenden Erben an dem tatsächlichen Verkehrswert des Hofes orientieren, wäre die<br />

3


Fortführung oftmals nicht möglich. Die weichenden Erben streben dagegen tendenziell eine<br />

Bewertung des Hofes zum Verkehrswert an, um selber eine „gerechte“ Abfindung zu<br />

erhalten. Können sich alle Beteiligten von sich aus einigen, wird aufgrund der bestehenden<br />

Vertragsfreiheit bei Übergabe- und Erbverträgen keine gesetzliche Regelung gebraucht. Ist<br />

dies jedoch nicht der Fall, wird die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33-67<br />

BewG) des Erblassers und damit die Abfindung der weichenden Erben durch die HöfeO<br />

festgelegt. Für das Grundvermögen (§§ 68-94 BewG), das Betriebsvermögen (§§ 95-109a<br />

BewG) sowie das sonstige Vermögen (§§ 100 und 111 BewG) gibt es keine<br />

Sonderregelungen, ihre Bewertung erfolgt i. d. R. nach dem Verkehrswert.<br />

In der aktuellen Gesetzgebung nach der HöfeO richtet sich die zu zahlende Abfindung an die<br />

weichenden Erben nach dem sogenannten Hofeswert zum Zeitpunkt der Erbfalls (§ 12 Abs. 2<br />

HöfeO). Dieser Hofeswert ist derzeit das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten<br />

Einheitswertes. Der Einheitswert ist ein steuerlicher Wert, der ursprünglich u.a. als<br />

Bemessungsgrundlage der Vermögens-, Gewerbekapital-, Grunderwerbs-, Erbschafts- und<br />

Schenkungssteuer diente. Als Besteuerungsgrundlage wird der Einheitswert heutzutage<br />

allerdings nur noch für die Grundsteuer verwendet. Laut § 21 BewG wird der Einheitswert<br />

für die angesprochenen steuerlichen Zwecke alle sechs Jahre neu festgestellt. Die HöfeO hat<br />

sich für die Abfindung der weichenden Erben gewissermaßen an den Einheitswert<br />

angehängt. Für landwirtschaftliche Betriebe setzt sich der Einheitswert aus Wirtschaftswert<br />

(§ 46 BewG) und dem Wohnwert (§ 47 BewG) zusammen. Durch die Aktualisierung dieser<br />

Werte <strong>im</strong> sechsjährigen Abstand wird eine Abfindung der weichenden Erben gewährleistet,<br />

die sich ähnlich entwickelt wie die wirtschaftliche Situation der Betriebe.<br />

Abgezogen werden vom Hofeswert Nachlassverbindlichkeiten, die der Hoferbe allein zu<br />

tragen hat. Das können beispielsweise der auf dem Hof lastende Altenteil, die Grundsteuer<br />

oder ein Nießbrauch sein. Keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sind persönliche<br />

Verbindlichkeiten des Hoferben, auch wenn diese <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Hoferwerb<br />

stehen. Auch die zu zahlende Erbschaftssteuer darf nicht vom Hofeswert abgezogen werden<br />

(vgl. LANGE, WULFF, und LÜDTKE-HANDJERY, 1991 S. 216).<br />

„Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher<br />

Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf<br />

Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.“ (§ 12 Abs. 2<br />

4


Sätze 2 und 3 HöfeO). Dies ist insbesondere in Anspruch zu nehmen, wenn seit der letzten<br />

Einheitswertfeststellung Grundstücke, Maschinen oder sonstige Einrichtungen und Anlagen<br />

angeschafft bzw. veräußert wurden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen entscheidet<br />

das Landgericht darüber, ob gewisse Zu- oder Abschläge angemessen sind.<br />

Nach allen Abzügen muss jedoch 1/3 des Hofeswertes als Grundlage für die Erbabfindung<br />

übrig bleiben. Dieser Wert wird dann unter allen Erben „aufgeteilt“. Weniger, nämlich den<br />

Pflichtteil, bekommen die Erben, wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen<br />

von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Pflichtteil beträgt die<br />

Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).<br />

Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb also einen Einheitswert von 80.000 €, beträgt der<br />

Hofeswert 120.000 €. Nach allen Abzügen müssen davon mindestens 40.000 € als Grundlage<br />

für die Berechnung der Kompensation der weichenden Erben verbleiben. Sind zwei Erben<br />

vorhanden, von denen einer der Hoferbe ist, hat der weichende Erbe einen Anspruch von<br />

20.000 € gegen den Hoferben. In diesem Beispiel macht der Betrag von 20.000 € den<br />

gesetzlichen Erbteil aus. Wird der weichende Erbe vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt,<br />

besteht also nur noch ein Anspruch von 10.000 € gegen den Hoferben.<br />

5


2. Die Einheitswertermittlung<br />

Stichtag der letzten Feststellung des Einheitswertes war der 1.1.1964. Damals wurde für<br />

jeden landwirtschaftlichen Betrieb der Einheitswert ermittelt. Seitdem wurde der<br />

Einheitswert eines Betriebes nur geändert, wenn sich die sachlichen Verhältnisse geändert<br />

haben. Hat ein Landwirt beispielsweise Land gekauft, wird der Einheitswerte des<br />

Gesamtbetriebes zwar erhöht, ausgegangen wird bei dieser Erhöhung aber von den<br />

Wertverhältnissen vom 1.1.1964. Da der Einheitswert des Betriebes also nur aufgrund einer<br />

Vergrößerung des Betriebes und nicht aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen geändert wurde, wird in diesem Fall von einer „Fortschreibung“ des<br />

Einheitswertes gesprochen. Häufige Gründe für eine Fortschreibung des Einheitswertes sind<br />

neben Flächenveränderungen Veränderungen <strong>im</strong> Tierbestand (vgl. KÖHNE 1995, S. 106) sowie<br />

Zurechnungsfortschreibungen bei dem Wechsel des Betriebseigentümers.<br />

Der Einheitswert setzt sich aus verschiedenen Ertragswerten zusammen. Die Berechnung<br />

dieser wird in diesem Kapitel grundsätzlich beschrieben. Da die Ertragswerte allerdings für<br />

alle Bestandteile des landwirtschaftlichen Vermögens festgestellt werden müssen, kann<br />

keine ausführliche Erläuterung erfolgen. Der Fokus der Beschreibungen liegt daher <strong>im</strong><br />

Folgenden auf der Beschreibung der Ertragswertermittlung für die landwirtschaftliche<br />

Nutzung.<br />

Einheitswert und Ertragswert<br />

Die Berechnung des Einheitswertes erfolgt als Ertragswert nach § 36 BewG. Laut § 36 BewG<br />

ist bei der Ermittlung des Ertragswertes von der Ertragsfähigkeit auszugehen.<br />

Ertragsfähigkeit ist in § 36 Abs. 2 S. 2 definiert als „der bei ordnungsgemäßer und<br />

schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und<br />

nachhaltig erzielbare Reinertrag“. Der Ertragswert ist dann das Achtzehnfache des<br />

Reinertrages.<br />

6


Dieser Ertragswert muss zunächst für alle Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebes (siehe Abb. 1) berechnet werden, dann werden alle einzelnen Ertragswerte<br />

zusammengerechnet. Das Ergebnis der Addition ist dann der Einheitswert des Hofes.<br />

Abbildung 1: Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Einheitsbewertung<br />

Imkerei<br />

Fischzucht für<br />

Binnenfischerei und<br />

Teichzucht<br />

Bestandteile des luf Vermögens<br />

Saatzucht<br />

Weihnachtsbaumkulturen<br />

Binnenfischerei Teichwirtschaft Pilzanbau<br />

weinbauliche<br />

Nutzung<br />

(§ 56 BewG)<br />

gärtnerische<br />

Nutzung<br />

(§ 59 BewG)<br />

sonstige luf<br />

Nutzungen (§ 62<br />

BewG, Abschn. 1.12<br />

fortswirtschaftliche<br />

Nutzung<br />

(§ 53 BewG)<br />

landwirtschaftliche<br />

Nutzung<br />

(§ 50 BewG)<br />

Abbauland (§ 43 BewG) luf Nutzung der Land- und Forstwirtschaft<br />

Geringstland (§ 44 BewG) (§ 34 Abs.2 Nr.1 BewG) dienende Nebenbetriebe (§ 42 BewG)<br />

Unland (§ 45 BewG)<br />

Wirtschaftsteil (§ 34 Abs. 1 Nr.1 BewG)<br />

Wohnteil (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG)<br />

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 BewG)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Je nachdem, für welchen Bestandteil des luf Vermögens der Ertragswert berechnet wird,<br />

finden verschiedene Verfahren Anwendung (siehe Abbildung 2). Nach § 37 Abs. 1 BewG wird<br />

der Ertragswert der Nutzung durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt. Bei dem<br />

Vergleichswert-Verfahren werden unmittelbare Vergleichswerte ermittelt, deren<br />

Bezugsgröße nicht zwingend ein ha ist. Dagegen wird der Vergleichswert (bzw. Ertragswert)<br />

be<strong>im</strong> Vergleichszahlen-Verfahren <strong>im</strong>mer in der Einheit ein ha ausgedrückt. Dieses Verfahren<br />

wird auch für den in der vorliegenden Arbeit insbesondere wichtigen Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung genutzt. Ist die Durchführung von vergleichenden Verfahren<br />

nicht möglich, werden Einzelertragswerte festgestellt (§ 37 Abs. 2 BewG). Dieses Verfahren,<br />

welches beispielsweise für den Wohnungswert genutzt wird, findet aufgrund des hohen<br />

Aufwandes möglichst selten Anwendung.<br />

7


Abbildung 2: Verfahren zur Bewertung der Bestandteile eines luf Betriebes<br />

Verfahren<br />

Vergleichende Verfahren<br />

Einzelertragsverfahren<br />

Vergleichszahlen<br />

x<br />

Faktor je 100<br />

Vergleichszahlen<br />

=<br />

Vergleichswerte<br />

Vergleichswerte<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Anwendung bei…<br />

landwirtschaftlicher forstwirtschaftlicher Abbauland<br />

weinbaulicher und sonstiger luf Nebenbetriebe<br />

gärtnerischer Nutzung, Wohnhäuser<br />

Nutzung<br />

Geringstland<br />

Berechnung des Reinertrages<br />

Während der Gewinn die Entlohnung der eingesetzten Arbeit und des eingesetzten Kapitals<br />

darstellt, stellt der Reinertrag die Entlohnung des Bodens und des Besatzkapitals ohne<br />

Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse dar. Das bedeutet, dass vom Gewinn der<br />

Lohnansatz für den Unternehmensleiter und Familienarbeitskräfte abgezogen werden muss.<br />

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung abgezogenen Zahlungen für Pacht und Fremdzinsen<br />

werden für die Ermittlung des Reinertrages alte Form (a. F.) wieder hinzu addiert (siehe<br />

Abbildung 3). Dividiert durch die landwirtschaftlich genutzte Fläche ergibt sich der<br />

Reinertrag je Flächeneinheit.<br />

8


Abbildung 3: Berechnung des Reinertrages a. F.<br />

+ Gewinn/Unternehmen<br />

- Lohnansatz für den Unternehmer<br />

und noch nicht entlohnte FAK<br />

+ Pachten und Leasingraten<br />

+ Fremdzinsen<br />

= Reinertrag a. F. des Gesamtbetriebes<br />

÷ Landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />

= Reinertrag a. F. je Hektar<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Bei der Berechnung des Reinertrages a. F. wird also von einem pacht- und schuldenfreien<br />

Betrieb ausgegangen. Dies ist in der Praxis jedoch selten der Fall, allerdings kann in<br />

Vererbungsfällen nur das familieneigene Vermögen maßgeblich sein. Für Erbrechtsfragen<br />

wird daher der modifizierte (mod.) Reinertrag verwendet, dessen Berechnung in Abbildung 4<br />

dargestellt wird. Hier werden Pachtzahlungen und Leasingraten nur in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung gewinnmindernd angesetzt, sie senken also den Reinertrag (vgl. KÖHNE<br />

2007, S. 795). Letztendlich unterscheiden sich der Reinertrag a. F. und der modifizierte<br />

Reinertrag also um die Ausgaben für Pachten und Leasingraten.<br />

Abbildung 4: Berechnung des modifizierten Reinertrages<br />

+ Gewinn/Unternehmen<br />

- Lohnansatz für den Unternehmer<br />

und noch nicht entlohnte FAK<br />

+ Fremdzinsen<br />

= Mod. Reinertrag des Gesamtbetriebes<br />

÷ Landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />

= Mod. Reinertrag je Hektar<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

9


Berechnung des Ertragswertes aus dem Reinertrag<br />

Der Reinertrag ist jedoch eine Jahresgröße, um den Ertrags- bzw. Vergleichswert zu erhalten<br />

muss dieser über mehrere Jahre kapitalisiert werden. In einigen Bundesländern sind diese<br />

Kapitalisatoren durch Art. 137 EGBGB festgelegt. In den Bundesländern, in denen die HöfeO<br />

gilt, ist das nicht der Fall. Hier wird ein Kapitalisator von 18 empfohlen (vgl. PABSCH, 1994).<br />

Dabei ist zu beachten, dass der Reinertrag nicht langfristig konstant bleibt bzw. einzelne<br />

Komponenten des Reinertrages nicht nachhaltig erwirtschaftet werden können.<br />

Beispielsweise kann eine gepachtete Fläche nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen oder<br />

es ist absehbar, dass best<strong>im</strong>mte Agrarsubventionen in naher Zukunft abgebaut werden.<br />

Daher erfolgt die Berechnung des Reinertrages meistens aufgrund von Daten aus den<br />

vergangenen drei bis fünf Jahren. Voraussehbare Veränderungen werden dabei mit in die<br />

Berechnung einbezogen, um einen nachhaltig erzielbaren Reinertrag zu erhalten (vgl. PABSCH<br />

94, S.8).<br />

Bestandteile des Einheitswertes<br />

Durch Addition aller Ertragswerte wird der Einheitswert ermittelt. In den Wirtschaftswert<br />

fließen neben dem Vergleichswert für die landwirtschaftlich Nutzung auch die<br />

Vergleichswerte für forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige luf<br />

Nutzungen mit ein (siehe Abbildung 5). Mit den Vergleichswerten ist dann auch ein üblicher<br />

Bestand an Besatzkapital abgegolten. Zum Besatzkapital gehören das Wirtschaftsgebäude,<br />

Werkswohnungen, Maschinen, Vieh, Vorräte und das Feldinventar. Bei einem übernormalen<br />

Tierbestand, einem erhöhten Gebäudebestand aufgrund von umfangreicher Flächenzupacht<br />

sowie bei einem Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln können jedoch Zuschläge<br />

nach § 41 BewG angesetzt werden. In der vorliegenden Arbeit sind nur Zuschläge aufgrund<br />

von intensiver Tierhaltung von Bedeutung, daher wird die Berechnung dieser <strong>im</strong> Anhang<br />

erläutert. Dazu zählen zum Wirtschaftswert des Hofes noch die Einzelertragswerte der<br />

Nebenbetriebe sowie der Wert des Abbaulandes und des Geringstlandes. Wohnungswert<br />

und Wirtschaftswert ergeben dann gemeinsam den Einheitswert des Betriebes.<br />

10


Abbildung 5: Berechnung des Einheitswertes<br />

Vergleichswert der...<br />

- landwirtschaftlichen Nutzung<br />

- forstwirtschaftlichen Nutzung<br />

- weinbaulichen Nutzung<br />

- gärtnerischen Nutzung<br />

- sonstigen luf Nuzungen<br />

Zu- oder Abschläge nach § 41 BewG<br />

Einzelertragswert<br />

Wert des Abbaulandes<br />

- Nebenbetriebe und des Geringstlandes<br />

Wirtschaftswert<br />

Wohnungswert<br />

Einheitswert<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

Die Kurzauswertungen des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes dienen in dieser<br />

Arbeit als Datengrundlage. Da diese sich auf die landwirtschaftliche Nutzung <strong>im</strong> Sinne von §<br />

50 BewG beziehen, wird nicht der gesamte Einheitswert, sondern nur der Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen. Die Berechnung des Vergleichswertes der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung soll daher kurz Erläutert werden.<br />

Die derzeit gültigen Vergleichs- bzw. Ertragswerte für die landwirtschaftliche Nutzung<br />

wurden bei der letzten Einheitswertfeststellung zum 1.1.1964 berechnet. Nach dem<br />

Vergleichszahlen-Verfahren wurde für die Fläche mit der höchstmöglichen<br />

„landwirtschaftlichen Vergleichszahl“, für welche der Wert 100 festgesetzt wurde, hierbei<br />

ein Reinertrag von 207 DM/ha festgelegt. Dies entsprach allerdings nicht dem vom<br />

Bewertungsbeirat tatsächlich festgestelltem opt<strong>im</strong>alen Reinertrag. Dieser betrug 420<br />

DM/ha, war aber nach Ansicht des Ernährungsausschusses nicht nachhaltig zu erreichen.<br />

11


Aufgrund der damals nicht vollständig absehbaren Auswirkungen der Eingliederung der<br />

Landwirtschaft in die EWG, der nicht absehbaren Ertragsentwicklung sowie des als zu gering<br />

angesehene Lohnanspruches der familieneigenen Arbeitskräfte wurde der <strong>im</strong> Opt<strong>im</strong>alfall zu<br />

erzielende Reinertrag auf 207 DM/ha gesenkt (vgl. GÜRSCHING und Stenge sowie RÖSSLER und<br />

TROLL). Multipliziert mit dem Kapitalisator von 18 ergab sich somit ein Ertragswert von 3.726<br />

DM/ha bei der landwirtschaftlichen Vergleichszahl 100 bzw. ein „Hektarwert“ von 32,76 DM<br />

je landwirtschaftlicher Vergleichszahl. Bei der Einheitswertfeststellung 1964 wurde für alle<br />

Flächen bzw. jeden Hektar eines Betriebes nun die landwirtschaftliche Vergleichszahl<br />

ermittelt und diese mit dem Faktor von 32,76 DM multipliziert, um den Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten.<br />

Wie diese landwirtschaftliche Vergleichszahl für einen Betrieb ermittelt wird, ist in den<br />

durchgeführten Berechnungen nicht von Bedeutung. Um einen vollständigen Einblick in die<br />

Ermittlung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung zu geben, wird diese<br />

Berechnung neben weiteren Einzelheiten der Einheitswertermittlung <strong>im</strong> Anhang erläutert.<br />

Festzuhalten ist, dass die derzeitigen Vergleichswerte der landwirtschaftlichen Nutzung noch<br />

auf einem höchstmöglichen Ertragswert von 3.726 DM/ha beruhen.<br />

12


3. Die Aktualisierung des Einheitswertes<br />

Laut § 21 des BewG muss der Einheitswert und damit auch der Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung alle sechs Jahre an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

angepasst werden. Dies ist jedoch zum einen seit dem 1.1.1964 nicht geschehen, zum<br />

anderen war dieser Einheitswert bereits <strong>im</strong> Jahre 1964 sehr niedrig <strong>im</strong> Verhältnis zum<br />

Verkehrswert und zur wirtschaftlichen Situation der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(vgl. KÖHNE 2007 S. 867). Daher wurde die Bemessungsgrundlage der Abfindung weichender<br />

Erben vom Gesetzgeber auf Vorschlag einer Expertenkommission am 26.7.1976 geändert.<br />

Bei dieser Novellierung der HöfeO wurde festgelegt, dass nicht wie bisher der einfache<br />

Einheitswert den Hofeswert ergibt, sondern der eineinhalbfache Einheitswert.<br />

Vorausgegangen waren mehrere Sitzungen einer Kommission bestehend u.a. aus Vertretern<br />

des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundestages, eines<br />

Rechtsausschusses und der Bundesregierung. Vertreter der Bundesregierung plädierten für<br />

eine Verdopplung des Einheitswertes als Grundlage für die Abfindungsbemessung. Sie<br />

konnten die übrigen Mitglieder der Kommission davon jedoch nicht überzeugen, da diese<br />

eine zu hohe Belastung des Hoferben befürchteten (vgl. LÜNEN 2002). Die sich nach den<br />

Ertragswerten aus dem Jahre 1964 berechnete Abfindung wurde also pauschal um 50<br />

Prozent erhöht. Damit hat der Gesetzgeber die Abfindung erhöht, eine Anpassung an die<br />

aktuellen Ertragswerte in der Landwirtschaft aber umgangen.<br />

Durch die nicht erfolgte Aktualisierung des Einheitswertes ist das Ziel der HöfeO, die<br />

Abfindung der weichenden Erben an die Entwicklung des Ertragswertes zu koppeln, nicht<br />

erreicht worden. Die Abfindungsregelung der HöfeO ist in diesem Punkt lückenhaft, denn<br />

„sie berücksichtigt nicht die Situation, die eingetreten ist, dass die – entgegen den<br />

Vorstellungen des Gesetzgebers – regelmäßig vorzunehmende Hauptfeststellung des<br />

Einheitswertes (§ 21 Abs. 1 BewG) seit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der Höfeordnung<br />

<strong>im</strong> Jahre 1976 ausgeblieben ist“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Die Abfindungen werden<br />

<strong>im</strong>mer noch nach den wirtschaftlichen Bedingungen aus dem Jahre 1964 berechnet,<br />

wodurch es <strong>im</strong> Laufe der Zeit zu nicht hinnehmbaren Werteverzerrungen aufgrund der<br />

Entwicklung der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gekommen ist (vgl. BT-<br />

Drs. 6/3418, S. 49 und 50). So betrug der durchschnittliche Einheitswert eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebes <strong>im</strong> Jahre 1988 gerade einmal 8.864 DM, ein nach Ansicht von<br />

13


JAKOB (1993, S. 30 und 31) viel zu niedriger Wert. Gerade bei einer Aufstockung der<br />

Viehhaltung oder Flächenpacht, produktionstechnischen Verbesserungen oder<br />

kostensenkenden Rationalisierungen in der Arbeitswirtschaft kann der Ertragswert des Hofes<br />

in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen sein. Bei gegenläufigen Entwicklungen kann<br />

der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes natürlich auch genauso stark gesunken<br />

sein (vgl. KÖHNE 2007, S. 870).<br />

3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung<br />

„Der Gesetzgeber hat darauf vertraut, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte – wie in<br />

§ 21 Abs. 1 BewG vorgesehen – in Zeitabständen von je sechs Jahren vorgenommen wird. So<br />

finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden<br />

Anpassungen der Einheitswerte zu verfahren sei“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Das führte<br />

langfristig natürlich zu Konflikten zwischen Hoferben und weichenden Erben. So klagte eine<br />

weichende Erbin gegen den Hoferben, dem mit Hofübergabevertrag vom 6.8/7.10 1987 der<br />

landwirtschaftliche Betrieb vererbt worden ist. Vor dem Landesgericht in Bonn klagte die<br />

weichende Erbin auf einen Zuschlag zum Einheitswert, der bei dem zu vererbenden Betrieb<br />

73.000 DM betrug, weil der tatsächliche Wert des Hofes über eine Millionen DM lag. Die<br />

Klägerin, der als Pflichtteil 1/16 des Hofeswertes zustanden, forderte eine Zahlung von<br />

90.000 DM. Sowohl das Landesgericht in Bonn wie auch die nächst höhere Instanz, das<br />

Oberlandesgericht in Köln, sprachen der Klägerin auf Grundlage des Einheitswerte vom<br />

1.1.1988 aber nur eine Zahlung von 2.300 DM zu. Einen Zuschlag nach § 12 Abs.2 Satz 3<br />

HöfeO (siehe auch Kapitel 1.1) wurde nicht für berechtigt gehalten, da es sich bei der<br />

eingetretenen allgemeinen Änderung der Werteverhältnisse seit 1964 nicht um nur den<br />

Einzelfall betreffende Umstände handelt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof wieder<br />

aufgehoben.<br />

14


3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99<br />

In der Revision der Verhandlung ließ der Bundesgerichtshof folgendes Urteil verlauten: „Der<br />

Umstand, dass die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren<br />

vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-Kraft-Treten der<br />

Neufassung der HöfeO <strong>im</strong> Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, dass die an die<br />

Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 Höfeordnung lückenhaft<br />

geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen<br />

Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine<br />

entsprechende Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.“<br />

Durch dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht gegeben, jedoch keine<br />

konkreten Vorgaben zur Berechnung des Zuschlages gemacht. Trotzdem muss es natürlich<br />

das Ziel sein, „wieder eine klare und eindeutige Regelung zur Streitvermeidung zwischen<br />

Hoferben und weichenden Erben zu finden“ (HOLL 2002, S.15). Da dies jedoch seit der<br />

Urteilsverkündung <strong>im</strong> Jahre 2000 nicht geschehen ist, werden in Kapitel fünf verschiedene<br />

Ansätze für die Berechnung von Zu- und Abschlägen vom Hofeswert entwickelt.<br />

15


4. Die Grundlagen der Berechnung<br />

In diesem Kapitel werden alle für die Berechnungen in Kapitel fünf wichtigen Grundlagen<br />

beschrieben. Zunächst werden die Kurzauswertungen des Landwirtschaftlichen<br />

Buchführungsverbandes, welche dieser Arbeit als Datengrundlage dienen, vorgestellt sowie<br />

die Entwicklung der daraus ermittelten vier Betriebstypen seit der letzten<br />

Einheitswertfeststellung veranschaulicht. Einer genaueren Erläuterung bedürfen auch die in<br />

den Kalkulationen verwendeten Kennzahlen der Erbabfindung. Dazu werden die sich aus<br />

dem in Kapitel 3.2 angesprochenen Urteil ergebenen Vorstellungen des BGH für die Zu- bzw.<br />

Abschlagsberechnung präsentiert. Da einer dieser Vorschläge auf eine Anlehnung der Zubzw.<br />

Abschlagberechnung an die Erbschaftsteuer abzielt, werden auch die Reformen der<br />

früher einheitswertabhängigen Erbschaftssteuer aufgezeigt<br />

4.1 Die Datengrundlage<br />

Als Datengrundlage für alle betrieblichen Kennzahlen 2 dienen die „Kurzauswertungen der<br />

Wirtschaftsergebnisse“ des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes (LBV) aus den<br />

Wirtschaftsjahren 1961/62 bis 2010/11. Der LBV bietet Unternehmens- und Steuerberatung<br />

für landwirtschaftliche Betriebe an und übern<strong>im</strong>mt für seine Kunden auch die Buchführung<br />

und die Erstellung von Jahresabschlüssen. Seit der Wiedervereinigung hat der LBV neben<br />

den Niederlassungen <strong>im</strong> Stammgebiet Schleswig-Holstein auch Bezirksstellen in<br />

Mecklenburg-Vorpommern und in Brandenburg. Da die HöfeO in diesen Gebieten jedoch<br />

nicht greift, wurden in dieser Arbeit ausschließlich die Daten aus Schleswig-Holstein genutzt.<br />

Seit dem Wirtschaftsjahr 1954/55 wird aus den anfallenden Informationen jährlich die<br />

„Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“ angefertigt. Diese Auswertungen ermöglichen<br />

es den Mitgliedsbetrieben, ihren Betriebserfolg und die Betriebsentwicklung Jahr für Jahr <strong>im</strong><br />

2 Ausnahmen stellen folgende Kennzahlen dar: Pacht und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen<br />

(entnommen dem Agrarbericht Schleswig-Holstein des Statistikamtes Nord) sowie die Rapspreise aus den<br />

Wirtschaftsjahren 1960/61 bis 1962/63 und 1976/76 bis 1986/87 (entnommen dem Statistischen Jahrbuch<br />

über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland)<br />

16


Vergleich mit anderen Mitgliedsbetrieben zu beurteilen. Durch den Fokus auf die<br />

betriebswirtschaftliche Information der Mitgliedsbetriebe unterscheidet sich die<br />

„Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“ vom Agrarbericht des Bundesministeriums für<br />

Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung, der vor allem für agrarpolitische<br />

Fragestellungen geschaffen worden ist. In den Kurzauswertungen finden sich Kennzahlen<br />

bezüglich der Flächenausstattung, Erträgen, Erlösen, Arbeitskräften, Viehbesatz- und<br />

Viehleistung sowie dem wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnis. Im Laufe der Jahre wurde<br />

die Kurzauswertung aus verschiedenen Gründen modifiziert, deswegen lassen sich<br />

mittlerweile auch Kennzahlen aus der Geld- und Erfolgsrechnung hier finden.<br />

Um eine Vergleichbarkeit der Betriebe zu gewährleisten, werden in den Kurzauswertungen<br />

Vergleichsgruppen erstellt. In den Anfangsjahren der Kurzauswertungen waren die<br />

landwirtschaftlichen Betriebe noch sehr vielfältig organisiert, daher wurde eine Gliederung<br />

der Betriebe nach Betriebstypen bzw. betriebswirtschaftlicher Ausrichtung bis zum<br />

Wirtschaftsjahr 1973/74 nicht vorgenommen. Stattdessen wurden alle Betriebe eines<br />

best<strong>im</strong>mten Raumes <strong>im</strong> Geschäftsgebiet des LBV zusammengefasst, wobei je<br />

Vergleichsgebiet zunächst mindestens 20 Betriebe und später mindestens 44 Betriebe<br />

vorhanden sein mussten. Alle Kennzahlen wurden dann in Bezug auf eine Flächeneinheit<br />

präsentiert. Neben den „durchschnittlichen“ Betrieben werden auch so genannte „gute“ und<br />

„abfallende“ Betriebe ausgewählt, um die Streuung der Wirtschaftsergebnisse darstellen zu<br />

können. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde aus den vorhandenen Daten von durchschnittlich<br />

2.208 Betrieben der „schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb“ errechnet.<br />

Aus dem Wirtschaftsjahr 1974/75 wurde keine Kurzauswertung veröffentlicht. Seit dem<br />

Wirtschaftsjahr 1975/76 werden die Betriebe auch nach ihrer betriebswirtschaftlichen<br />

Ausrichtung eingeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Standard-Deckungsbeitrag, der für<br />

Schleswig-Holstein vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft<br />

ermittelt wird. Maßgebend ist der prozentuale Anteil am Gesamtstandard-Deckungsbeitrag,<br />

der von einem best<strong>im</strong>mten Betriebszweig erwirtschaftet wird. Im Verlauf der Jahre haben<br />

sich die Bezeichnungen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung der Betriebe durch neue<br />

Richtlinien des BMVEL, welche teilweise aufgrund von EU-weiten Vereinheitlichungen nötig<br />

waren, geändert. Im Anhang wird erläutert, welche Betriebstypen in den einzelnen Jahren<br />

als Referenz für den durchschnittlichen Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetrieb in<br />

17


Schleswig-Holstein heran gezogen worden sind. Im Durchschnitt sind pro Wirtschaftsjahr 423<br />

Marktfruchtbetriebe, 2.112 Milchviehbetriebe und 190 Veredlungsbetriebe ausgewertet<br />

worden. Aus dem gewichteten Mittelwert dieser drei Betriebstypen ist dann ab 1976 in<br />

jedem Jahr der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb ermittelt worden. Abbildung 6<br />

zeigt, wie viele Betriebe insgesamt in jedem Jahr in die Kurzauswertungen des LBV<br />

eingegangen sind.<br />

Abbildung 6: Mitglieder des LBV und Betriebe in der Kurzauswertung seit dem Wirtschaftsjahr 1954/55<br />

Quelle: LBV 2003<br />

Aus den Kurzauswertungen wurden alle Daten entnommen, die für die Darstellung der<br />

wirtschaftlichen Situation und die Abfindung der weichenden Erben in den Wirtschaftsjahren<br />

1961/62 bis 2010/11 von Bedeutung sind. Abbildung A 2 <strong>im</strong> Anhang bietet eine Übersicht<br />

über alle Kennzahlen, die neben dem Reinertrag 3 und dem Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung für die vier verschiedenen Betriebstypen erhoben worden<br />

sind. Aus den vorhandenen Daten wurden weitere Kennzahlen, beispielsweise der<br />

modifizierte Reinertrag oder der Anteil der Pachtfläche an der gesamten bewirtschafteten<br />

Fläche des Betriebes, berechnet. Da sich die „Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“<br />

des LBV über die Jahre verändert hat, mussten einige wenige Kennzahlen aus den<br />

3 Es ist zu beachten, dass vom LBV bei der Berechnung des Reinertrages der jährlich veröffentlichte<br />

Lohnanspruch in der Landwirtschaft des BMVEL angesetzt wird. Dieser berechnet sich unter anderem aus dem<br />

bei der Einheitsbewertung festgestelltem Wirtschaftswert des Betriebes. Die Genauigkeit dieses Wertes ist also<br />

zu bezweifeln und könnte zu leichten Verzerrungen in den Ergebnissen führen.<br />

18


vorhandenen Daten geschätzt werden. Alle vorgenommenen Berechnungen sind ebenfalls<br />

<strong>im</strong> Anhang erläutert.<br />

4.2 Die vier Betriebstypen<br />

In diesem Kapitel wird der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb sowie der<br />

durchschnittliche Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetriebe vorgestellt. Da der<br />

Einheitswert und damit die zu zahlende Entschädigung an die weichenden Erben seit 1964<br />

alle sechs Jahre hätte neu festgestellt werden sollen, wird auch die Entwicklung der<br />

Durchschnittsbetriebe in Zeitabständen von jeweils sechs Jahren aufgezeigt. Dabei wurden<br />

soweit vorhanden jeweils Mittelwerte aus den Daten der vorigen drei und folgenden drei<br />

Wirtschaftsjahren gebildet. Diese Berechnungsweise wurde gewählt, weil zur Berechnung<br />

des Ertragswertes der „nachhaltig erzielbare Reinertrag“ ermittelt werden muss. Das<br />

bedeutet, dass neben den Daten der vorigen Jahre auch zukünftige Trends berücksichtigt<br />

werden müssen. Der durchschnittliche Marktfruchtbetrieb aus dem Jahre 1964 wurde also<br />

aus den Daten der Wirtschaftsjahre 1961/1962 bis 1965/1966 ermittelt. Aus dem<br />

Wirtschaftsjahr 1974/75 wurde keine Kurzauswertung veröffentlicht, daher besteht der<br />

Durchschnittsbetrieb aus dem Jahre 1976 aus den Daten von fünf Wirtschaftsjahren. Der<br />

Durchschnittsbetrieb 2010 besteht aus den Daten der vorhandenen Wirtschaftsjahre<br />

2009/10 und 2010/11. In diesem Kapitel werden Grafiken genutzt werden, um die<br />

Betriebstypen und deren Entwicklung darzustellen. Zu jedem Betriebstyp wird aber auch<br />

eine Tabelle, die den Durchschnittsbetrieb <strong>im</strong> sechsjährigen Durchschnitt über den<br />

Betrachtungszeitraum darstellt, präsentiert.<br />

Der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb<br />

Der durchschnittliche landwirtschaftliche Betrieb in Schleswig-Holstein bewirtschaftete zum<br />

Betrachtungszeitpunkt <strong>im</strong> Jahr 1964 eine Landfläche von 64 ha, wovon 17 ha gepachtet<br />

19


waren. Wie in Abbildung 7 zu sehen ist, nahm die bewirtschaftete Fläche bis auf 55 ha in den<br />

Jahre 1976 und 1982 ab und stieg dann kontinuierlich bis auf 102 ha <strong>im</strong> Jahre 2010.<br />

Während auch der Bestand an Eigentumsflächen bis zum Jahre 1982 stetig ab und ab dann<br />

wieder zunahm, hat der Umfang der Flächenzupacht von Jahr zu Jahr zugenommen. Ab dem<br />

Jahre 2000 bewirtschaftete der durchschnittliche Betrieb in Schleswig-Holstein erstmals<br />

mehr gepachtete als eigene Fläche. Im Jahre 2010 wurden durchschnittlich 56 ha<br />

zugepachtet, mehr als dre<strong>im</strong>al so viel wie zu Beginn der Betrachtung.<br />

Abbildung 7: Flächenausstattung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebs<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Land. genutze. Fläche (ha) Eigentumsflächen (ha) Pachtfläche (ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Genutzt wurde die Fläche in den ersten Jahren vor allem für den Getreideanbau und in Form<br />

von Dauergrünland. Der Getreideanbau nahm dann von 26 ha <strong>im</strong> Jahre 1964 bis auf 13 ha<br />

<strong>im</strong> Jahre 1988 ab, um bis 2010 wieder auf 28 ha zuzunehmen. Der Umfang des<br />

Dauergrünlandes war <strong>im</strong> Jahre 1970 mit 18 ha am niedrigsten. Ab dem Jahre 1988<br />

bewirtschaftete der durchschnittliche Betrieb in Schleswig-Holstein jeweils mehr als 30 ha in<br />

dieser Form. Die stärkste Zunahme verzeichnete der Anbau von „sonstigen“ Ackerfrüchten.<br />

Hinter dieser Kennzahl versteckt sich der Anbau von Kartoffeln und Zuckerrüben,<br />

nachwachsenden Rohstoffen und Silomais sowie sonstigem Ackerfutter. Gerade der<br />

zunehmende Anbau von Silomais hat zu einer Steigerung des Anbaus von „sonstigen<br />

20


Ackerfrüchten“ auf bis zu 32 ha <strong>im</strong> Jahre 2010 geführt (siehe Abbildung 8). Ölsaaten wurden<br />

bis zum Jahre 2000 auf bis zu 5 Hektar angebaut. In den folgenden Jahren stieg die<br />

Anbaufläche auf bis zu 10 Hektar <strong>im</strong> Jahre 2010.<br />

Abbildung 8: Flächennutzung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Getreidanbau (ha) Ölfrüchte (ha) Dauergrünlland (ha) Sonstige (ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Die Erträge des Getreideanbaus haben <strong>im</strong> Betrachtungszeitraum kontinuierlich<br />

zugenommen. Zwar unterliegen die Erträge erheblichen jährlichen Schwankungen, diese<br />

werden aber in dieser Betrachtung durch das Bilden von sechsjährigen Mittelwerten stark<br />

geglättet. So nahm der Ertrag des Getreideanbaus von 33,10 dt/ha <strong>im</strong> Jahre 1964 auf 77,48<br />

dt/ha zum Ende der Betrachtung zu. Der Ertrag aus dem Rapsanbau konnte in diesem<br />

Zeitraum nicht so stark erhöht werden. Eine Steigerung von 23,96 dt/ha auf 44,112 dt/ha<br />

bedeutete aber beinahe eine Verdoppelung der Erträge. Wie die Erträge der Kulturen<br />

unterlagen auch die Erzeugerpreise starken jährlichen Schwankungen. Die erzielten<br />

Getreidepreise waren <strong>im</strong> Jahre1982 am höchsten und fanden ihr Min<strong>im</strong>um bei 11,24 €/dt <strong>im</strong><br />

Jahre 2000. Wie Abbildung 9 zeigt lag der Rapspreis zwischen 51,19 €/dt <strong>im</strong> Jahre 1982 und<br />

22,88 €/dt <strong>im</strong> Jahre 1994.<br />

21


Abbildung 9: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erträge und Preise von Marktfrüchten<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Getreide (dt/ha) Ölfrüchteu (dt/ha) Getreide (€/dt) Raps (€/dt)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Der starke Rapspreis aus dem Jahre 1988 führte zu den höchsten Erlösen je Hektar <strong>im</strong><br />

Betrachtungszeitraum. In diesem Jahr wurden 1.473 €/ha eingenommen, nur <strong>im</strong> Jahre 2010<br />

wurde mit 1.463 €/ha ein ähnlich hoher Erlös verzeichnet. Die Einnahmen aus dem<br />

Getreideanbau waren mit 1.224 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2010 am höchsten. Wie Abbildung 10 zeigt,<br />

ergaben sich die geringsten Erlöse in den Jahre 1964 und 1970 mit 697 €/ha bzw. 701 €/ha.<br />

Die Kennzahl „Erlöse aus Getreide/Ölsaaten Fruchtfolge“ errechnet sich aus den<br />

tatsächlichen Ölsaaten- und Getreidepreisen multipliziert mit den Erträgen einer fiktiven<br />

Ölsaaten/Getreide Fruchtfolge. Um diese zu erhalten wurde der jeweilige Flächenanteil von<br />

Ölsaaten und Getreide an der gesamten mit Raps und Getreide bestellten Fläche berechnet.<br />

Zur Ermittlung dieser Kennzahl wird also davon ausgegangen, dass in der Fruchtfolge des<br />

Betriebes nur Ölsaaten und Getreide stehen. Im nächsten Schritt wurde mit den<br />

tatsächlichen Erträgen aus dem betreffenden Wirtschaftsjahr nun errechnet, wie viel<br />

Getreide und Ölsaaten bei Anbau eines Hektars dieser Fruchtfolge <strong>im</strong> Durchschnitt geerntet<br />

werden würden. Multipliziert mit den jeweiligen Preisen ergibt sich der Erlös je Hektar,<br />

welcher zwischen 699 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1964 und 1224 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2010 lag. Da der Anbau<br />

von Ölsaaten erst mit der Umstellung auf die 0- und 00-Sorten 1974 bzw. 1985 an<br />

22


Bedeutung gewann, war der Anbauumfang der Ölsaaten und damit deren Auswirkung auf<br />

die Erlöse der Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge in den ersten Jahren vergleichsweise gering.<br />

Abbildung 10: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erlöse aus dem Verkauf von Marktfrüchten<br />

1.600<br />

1.400<br />

1.200<br />

1.000<br />

800<br />

600<br />

400<br />

200<br />

0<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Getreide (€/ha) Raps (€/ha) Getreide/Raps FF (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Neben den Erträgen und Erlösen werden natürlich auch Kosten betrachtet, die bei der<br />

landwirtschaftlichen Produktion von Marktfruchtbetrieben anfallen. Dazu gehören sowohl<br />

die Spezialausgaben, die sich vor allem aus Aufwendungen für Saatgut, Dünger und<br />

Pflanzenschutz zusammensetzen, wie auch die Pachtpreise in Schleswig-Holstein. Der<br />

Spezialaufwand wird in den Kurzauswertungen das LBV erstmals zum Betrachtungszeitpunkt<br />

<strong>im</strong> Jahre 1976 gesondert ausgewiesen. Damals betrug dieser Posten 349 €/ha. Die höchsten<br />

Aufwendungen entstanden zum nächsten Betrachtungszeitpunkt <strong>im</strong> Jahre 1982 mit 437<br />

€/ha, die niedrigsten in den Jahren 1994 und 2000 mit 310 €/ha bzw. 309 €/ha.<br />

Be<strong>im</strong> Pachtpreis je Hektar war in dieser Durchschnittsbetrachtung mit Ausnahme des Jahres<br />

1994 eine stetige Steigerung zu beobachten. Betrug dieser <strong>im</strong> Durchschnitt über alle<br />

gepachteten Flächen eines Landwirts <strong>im</strong> Jahre 1964 noch 117 €/ha, waren es 1982 schon<br />

23


263 €/ha. In den Jahren 1982 und 2006 lag der Pachtpreis zwischen 253 €/ha und 270 €/ha,<br />

<strong>im</strong> Jahre 2010 erfolgte dann eine Zunahme auf 292€/ha.<br />

Da der Wert der Eigentumsflächen einen Großteil des Betriebsvermögens ausmacht, werden<br />

auch die Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein mit in die<br />

Betrachtung einbezogen. Abbildung 11 zeigt, dass auch die Kaufpreise für landwirtschaftliche<br />

Flächen von 1964 bis 1982 stark angezogen haben. Der Preis stieg in dieser Zeit von 4.603<br />

€/ha auf 12.564 €/ha. In den Jahren bis einschließlich 2006 lag der durchschnittliche<br />

Kaufpreis unter diesem Niveau, 2010 musste dann aber mit 16.511 €/ha wieder ein höherer<br />

Betrag für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen bezahlt werden. Tabelle 3<br />

präsentiert noch einmal alle Kennzahlen des durchschnittlichen Betriebes in Schleswig-<br />

Holstein von 1964 bis 2010 auf einen Blick.<br />

Abbildung 11: Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Spezialaufwand sowie Kauf- und Pachtpreise für<br />

landwirtschaftliche Flächen<br />

500<br />

450<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Spezialaufwand (€/ha) Pachtpreise SH (€/ha) Kaufpreise SH (€/ha)<br />

18.000<br />

16.000<br />

14.000<br />

12.000<br />

10.000<br />

8.000<br />

6.000<br />

4.000<br />

2.000<br />

0<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Einen Überblick über die Anzahl der gehaltenen Tiere bietet Tabelle 1. Wie in Schleswig-<br />

Holstein nicht anders zu erwarten, zeichnet sich der Durchschnittsbetrieb durch eine<br />

intensive Milchviehhaltung aus. Dabei hat die Anzahl der gehaltenen Kühe stetig<br />

24


zugenommen und sich von 26 Kühen <strong>im</strong> Jahre 1964 auf 53 Kühe <strong>im</strong> Jahre 2010 mehr als<br />

verdoppelt.<br />

Tabelle 1: Umfang der Tierhaltung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes<br />

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Milchkühe (St.) 26 28 33 42 40 43 46 44 53<br />

Verkauf Mastschweine<br />

(St./Jahr)<br />

k.A. k.A. 106 110 89 113 139 170 208<br />

Sauen (St.) k.A. k.A. 4 5 4 5 6 7 5<br />

Quelle: Eigene Berechnung<br />

Der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb errechnet sich ab dem Jahre<br />

Wirtschaftsjahr 1975/76 aus dem Durchschnitt der drei spezialisierten Betriebstypen. Da<br />

sowohl für die Marktfruchtbetriebe wie auch für die Veredlungsbetriebe in den<br />

Auswertungen des LBV lediglich der Bestand an Milchkühen ausgewiesen wird, entsprechen<br />

die in Tabelle 2 aufgeführten speziellen Kennzahlen der Rindviehhaltung ab dem Jahre 1982<br />

den Werten des durchschnittlichen Milchviehbetriebes.<br />

Die Milchleistung der Kühe konnte von den Landwirten kontinuierlich von 4.061 Kg/Jahr auf<br />

7.937 Kg/Jahr gesteigert werden. Tabelle 2 zeigt weiterhin, dass der Milchpreis von 0,20<br />

€/Kg auf 0,37 €/Kg <strong>im</strong> Jahre 1988 anstieg. In den folgenden Durchschnittsjahren lag der<br />

Milchpreis zwischen 0,32 €/Kg und 0,34 €/Kg. Die steigende Milchleistung der Kühe führte<br />

auch zu steigenden Milcherlöse je Kuh. Diese stiegen von 806 €/Kuh auf 1.964 €/Kuh <strong>im</strong><br />

Jahre 1988. 1994 wurde ein leicht geringerer Erlös von 1.945 €/Kuh erzielt, dieser stieg dann<br />

aber auf bis zu 2.606 €/Kuh <strong>im</strong> Jahre 2010. Der erst ab dem Jahre 1976 ausgewiesene<br />

Aufwand für Kraftfutter (KF) lag zwischen 227 €/Rindergroßvieheinheit (RiGV) <strong>im</strong> Jahre 2000<br />

und 411 €/RiGV <strong>im</strong> Jahre 1982.<br />

25


Tabelle 2: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Milchleistung (Kg/Kuh) 4.061 4.270 4.743 4.987 5.326 5.879 6.721 7.540 7.937<br />

Milcherlös (€/Kg) 0,20 0,22 0,23 0,34 0,37 0,33 0,34 0,32 0,33<br />

Milcherlös (€/Kuh) 806 924 1.407 1.702 1.964 1.945 2.284 2.447 2.606<br />

KF-Verbrauch (€/RiGV) k.A. k.A. 402 411 304 242 227 283 327<br />

Quelle: Eigene Berechnung<br />

Im Vergleich zur Milchviehhaltung hat die Schweinhaltung eine relativ geringe Bedeutung.<br />

Kennzahlen zur Schweinehaltung werden in den dieser Arbeit zu Grunde liegenden<br />

Kurzauswertungen erst seit dem Jahr 1976 veröffentlicht. Damals wurde <strong>im</strong> Durchschnitt pro<br />

Jahr 106 Mastschweine verkauft und vier Sauen gehalten. Die Anzahl der verkauften<br />

Mastschweine nahm bis zum Betrachtungszeitpunkt <strong>im</strong> Jahre 2010 auf 208 Stück zu, die<br />

Anzahl der gehaltenen Sau stieg nie über sieben Sauen <strong>im</strong> Jahre 2006. Für die weiteren<br />

Kennzahlen der Schweinehaltung wie der Schweinepreis oder die Anzahl der abgesetzten<br />

Ferkel wird auf die Vorstellung des durchschnittlichen Veredlungsbetriebes verwiesen. Da<br />

für die Marktfrucht- und Milchviehbetriebe in den Kurzauswertungen des LBV nur der<br />

Bestand an Schweinen und nicht diese spezielleren Kennzahlen veröffentlicht werden,<br />

entsprechen die speziellen Kennzahlen der Schweinehaltung des Durchschnittsbetriebes<br />

denen der Veredlungsbetriebe.<br />

26


Tabelle 3: Kennzahlen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)<br />

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Anzahl Betriebe 2.137 2.231 1.874 2.775 3.360 3.032 2.866 2.238 2.498<br />

Flächenausstattung<br />

Bewirtschaftete Fläche (ha) 61 58 55 55 59 68 81 93 102<br />

Eigentumsflächen (ha) 43 39 35 34 33 36 39 42 46<br />

Pachtfläche (ha) 17 19 20 21 26 32 42 51 56<br />

Flächennutzung<br />

Getreide (ha) 26 27 22 16 13 13 19 27 28<br />

Ölfrüchte (ha) 2 3 4 4 4 5 5 8 10<br />

Dauergrünland (ha) 20 18 22 27 33 33 32 30 32<br />

Sonstige (ha) 13 10 8 7 8 17 25 27 32<br />

Kennzahlen Ackerbau<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) 33,10 37,53 41,10 46,75 52,10 60,12 70,89 73,94 77,38<br />

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 23,96 23,33 19,44 23,92 31,53 30,93 36,50 40,27 44,12<br />

Preis Getreide (€/dt) 21,07 18,68 22,37 24,07 20,77 14,86 11,24 13,76 15,00<br />

Preis Ölsaaten (€/dt) 30,03 37,05 45,38 51,19 46,54 22,88 23,16 29,53 33,27<br />

Erlös Getreide (€/ha) 697 701 921 1.132 1.083 888 801 1.004 1.153<br />

Erlös Ölsaaten (€/ha) 716 864 890 1.231 1.473 711 846 1.187 1.463<br />

Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha) 696 716 920 1.150 1.147 840 806 1.041 1.224<br />

Spezialaufwand (€/ha) k.A. k.A. 349 437 399 310 309 336 345<br />

Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen<br />

Pachtpreise SH (€/ha) 117 133 200 263 265 253 266 270 292<br />

Kaufpreise SH (€/ha) 4.603 4.220 8.323 12.564 10.092 8.362 11.419 12.081 16.511<br />

27


Der durchschnittliche Marktfruchtbetrieb<br />

Abbildung 12 zeigt die Entwicklung der Flächenausstattung des durchschnittlichen<br />

Marktfruchtbetriebes. Die durchschnittlich bewirtschaftete Fläche dieses Betriebstyps hat<br />

von 91 ha zu Beginn des betrachteten Zeitraumes auf 127 ha <strong>im</strong> Jahr 2010 zugenommen.<br />

Dies resultierte aus einer Zunahme der Pachtflächen. Diese haben sich von 34 ha <strong>im</strong> Jahre<br />

1975/76 bis auf 70 ha <strong>im</strong> Wirtschaftsjahr 2010/11 mehr als verdoppelt.<br />

Abbildung 12: Flächenausstattung der Marktfruchtbetriebe<br />

140<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Bewirtschaftete Fläche (ha) Eigentumsflächen (ha) Pachtfläche (ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Mit der Zunahme an landwirtschaftlich bewirtschafteter Fläche hat natürlich auch der Anbau<br />

von Getreide und Ölsaaten zugenommen. Abbildung 13 zeigt, dass der Umfang des<br />

Getreideanbaus <strong>im</strong> Betrachtungszeitraum von 62 ha auf 75 ha stieg während sich der Anbau<br />

von Ölsaaten von 16 auf 31 ha fast verdoppelte. Der Anbau von „sonstigen“ Früchten, zu<br />

denen vor allem andere Markfrüchte wie Kartoffeln und Zuckerrüben oder in späteren<br />

Jahren auch nachwachsende Rohstoffe wie Mais für die Erzeugung von Bioenergie gehören,<br />

nahm ab dem Jahre 1994 stark zu und liegt seitdem über 14 ha.<br />

28


Abbildung 13: Flächennutzung der Marktfruchtbetriebe<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Getreide (ha) Ölfrüchte (ha) Dauergrünland (ha) Sonstige (ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Die Erntemengen haben <strong>im</strong> Durchschnitt des Betrachtungszeitraumes kontinuierlich<br />

zugenommen. Jedoch unterliegen sie wie auch die erzielten Preise für die Marktfrüchte<br />

erheblichen jährlichen Schwankungen, welche aufgrund des Glättungseffektes in den<br />

sechsjährigen Mittelwerten in Abbildung 14 nicht ersichtlich sind. In der<br />

Durchschnittsbetrachtung stieg der Getreideertrag von 56 dt/ha auf 86 dt/ha, der Ertrag des<br />

Anbaus von Ölfrüchten kletterte von 28 dt/ha auf 45 dt/ha. Die Erzeugerpreise für Weizen<br />

sind dagegen tendenziell gefallen, von 24,40 €/dt <strong>im</strong> Jahre 1976 auf 15,33 €/dt <strong>im</strong> Jahre<br />

2011. Der erzielte Preis für Ölfruchte fiel von einem Durchschnittswert von 48,93 €/dt auf<br />

ein Zwischentief von 24,77 €/dt <strong>im</strong> Jahre 2000. Zum letzten Betrachtungszeitpunkt <strong>im</strong> Jahre<br />

2010 stieg der Preis für Ölsaaten wieder auf 33,44 €/dt.<br />

29


Abbildung 14: Marktfruchtbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) Ertrag Ölfrüchteu (dt/ha)<br />

Preis Getreide (€/dt)<br />

Preis Ölsaaten (€/dt)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Aus den Erträgen und Preisen für die Marktfrüchte lassen sich durch Multiplikation die Erlöse<br />

je Hektar ermitteln. Diese sind in Abbildung 15 dargestellt und lagen <strong>im</strong> Getreideanbau<br />

zwischen 996 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2000 und 1.491 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1988, bei dem Anbau von<br />

Ölfrüchten zwischen 843 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1994 und 1.582 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1988. Aus der<br />

Berechnungsweise der Getreide/Raps-Fruchtfolge ergibt sich, dass die Erlöse in jedem<br />

Betrachtungsjahr zwischen den Erlösen des Getreide- und Ölsaatenanbaus liegen. Der<br />

höchste Erlös aus dieser fiktiven Fruchtfolge wurde <strong>im</strong> Jahre 1988 mit 1.503 €/ha<br />

verzeichnet, der niedrigste <strong>im</strong> Jahre 2000 mit 974 €/ha.<br />

30


Abbildung 15: Erlöse der Marktfruchtbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten<br />

1.800<br />

1.600<br />

1.400<br />

1.200<br />

1.000<br />

800<br />

600<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Erlös Getreide (€/ha) Erlös Ölsaaten (€/ha) Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Die Pacht- und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen stammen aus dem Agrarbericht<br />

des Statistikamtes Nord. Eine Unterscheidung nach Betriebstypen wird also nicht<br />

vorgenommen und daher werden diese für den Durchschnittsbetrieb bereits vorgestellten<br />

Zahlen weder für die Marktfruchtbetriebe noch für die anderen zwei spezialisierten<br />

Betriebstypen erneut präsentiert. Der Spezialaufwand wurde dagegen aus den<br />

Kurzauswertungen des LBV entnommen und kann daher für alle 4 Betriebstypen gesondert<br />

präsentiert werden. Wie Abbildung 16 zeigt wurde von den Marktfruchtbetrieben in den<br />

Jahre 1994 und 2000 für diesen Posten mit 374 €/ha bzw. 392 €/ha <strong>im</strong> Vergleich mit den<br />

anderen Jahren wenig ausgegeben. Die höchsten Ausgaben wurden in den Jahren 1982 mit<br />

515 €/ha und 2010 mit 495 €/ha verzeichnet.<br />

31


Abbildung 16: Spezialaufwand der Marktfruchtbetriebe<br />

550<br />

500<br />

450<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Spezialaufwand (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

32


Tabelle 4: Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Anzahl Betriebe 328 437 597 323 338 471 487<br />

Flächenausstattung<br />

Bewirtschaftete Fläche (ha) 91 89 82 97 91 116 127<br />

Eigentumsflächen (ha) 57 54 47 49 42 53 57<br />

Pachtfläche (ha) 34 35 35 48 49 63 70<br />

Flächennutzung<br />

Getreide (ha) 62 61 53 54 55 71 75<br />

Ölfrüchte (ha) 16 16 21 22 17 22 31<br />

Dauergrünland (ha) 5 4 4 5 5 6 7<br />

Sonstige (ha) 8 8 7 16 14 17 13<br />

Kennzahlen Ackerbau<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) 56,00 59,41 67,36 73,27 81,63 81,73 85,95<br />

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 28,05 27,22 33,61 33,61 37,13 40,56 45,36<br />

Preis Getreide (€/dt) 24,40 25,03 21,93 16,00 12,16 13,93 15,33<br />

Preis Ölsaaten (€/dt) 48,93 50,67 46,82 24,99 24,77 28,11 33,44<br />

Erlös Getreide (€/ha) 1.365 1.491 1.473 1.169 996 1.124 1.307<br />

Erlös Ölsaaten (€/ha) 1.376 1.381 1.582 843 908 1.142 1.510<br />

Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha) 1.367 1.469 1.503 1.077 974 1.127 1.365<br />

Spezialaufwand (€/ha) 409 515 484 374 392 454 495<br />

Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen<br />

Pachtpreise SH (€/ha) 213 262 265 253 263 269 292<br />

Kaufpreise SH (€/ha) 8.300 12.636 10.093 8.349 10.981 12.063 16.504<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

33


Der durchschnittliche Milchviehbetrieb<br />

Wie die Marktfruchtbetriebe zeichneten sich auch die Milchviehbetriebe <strong>im</strong> Zeitraum von<br />

1976 bis zum Jahre 2010 durch ein starkes Flächenwachstum aus. Wurden <strong>im</strong> Jahre 1976<br />

noch 46 ha selbst bewirtschaftet, waren es <strong>im</strong> Jahre 2010 schon 96 ha. Abbildung 17<br />

verdeutlicht diese Entwicklung. Damit hat sich die Flächenausstattung dieser Betriebe mehr<br />

als verdoppelt. Dies resultierte vor allem aus einer Verdreifachung der gepachteten Fläche,<br />

während der Umfang der Eigentumsflächen von 29 ha <strong>im</strong> Jahre 1976 auf 43 ha <strong>im</strong> Jahre 2010<br />

vergleichsweise wenig angestiegen ist.<br />

Abbildung 17: Flächenausstattung der Milchviehbetriebe<br />

110<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Bewirtschaftete Fläche (ha) Eigentumsflächen (ha) Pachtfläche (ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Der Großteil der Fläche wurde als Dauergrünland genutzt. Wurden 1976 <strong>im</strong> Durchschnitt<br />

noch 29 ha in dieser Form bewirtschaftet, waren es 2010 schon 43 ha. Einen starken<br />

Zuwachs verzeichnete auch der Anbau von Silomais und sonstigen Ackerfrüchten. Da der<br />

Anbauumfang dieser Kulturen in den früheren Kurzauswertungen vom LBV nicht erfasst<br />

wurde, kann dieser erst ab dem Durchschnittsjahr 1988 präsentiert werden. Damals baute<br />

der durchschnittliche Milchviehbetrieb 8 ha Silomais und sonstige Ackerfrüchte an, <strong>im</strong> Jahre<br />

34


2010 waren es 34 ha. Wie in Abbildung 18 zu sehen hat die mit Ölfrüchten bestellte Fläche<br />

dagegen nur wenig zugenommen und liegt in keinem Betrachtungsjahr über 3 ha, die mit<br />

„sonstigen“ Kulturen bestellte Fläche hat tendenziell sogar abgenommen. Der<br />

Getreideanbau hat von 9 ha <strong>im</strong> Jahre 1976 auf 11 ha <strong>im</strong> Jahre 2010 nur leicht zugenommen.<br />

Abbildung 18: Flächennutzung der Milchviehbetriebe<br />

45<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Dauergrünland (ha)<br />

Getreide (ha)<br />

Sonstige (ha)<br />

Silomais und sonstige Af. (ha)<br />

Ölfrüchte (ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Die Naturalerträge des Getreide- und Ölsaatenanbaus der Milchviehbetriebe haben sich<br />

ähnlich entwickelt wie bei den Marktfruchtbetrieben, auch wenn das Ertragsniveau der<br />

Milchviehbetriebe unter dem der Marktfruchtbetriebe lag. Die Erträge des Ölsaatenanbaus<br />

sind von 17 dt/ha auf 44 dt/ha gestiegen, die Getreideerträge haben sich von 37 dt/ha auf<br />

74 dt/ha verdoppelt. Für Dauergrünland und Silomais werden in den Kurzauswertungen des<br />

LBVs keine Ertragskennzahlen veröffentlich. Auch die erzielten Preise liegen unter denen, die<br />

von Marktfruchtbetrieben realisiert werden konnten. Abbildung 19 zeigt den Verlauf der<br />

Kennzahlen von 1976 bis 2010.<br />

35


Abbildung 19: Milchviehbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Ertrag Getreide (dt/ha)<br />

Preis Getreide (€/dt)<br />

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)<br />

Preis Ölsaaten (€/dt)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Aus dem <strong>im</strong> Vergleich zu den Marktfruchtbetrieben geringeren Ertrags- und Preisniveau<br />

ergibt sich zwangsläufig ein niedrigerer Erlös je Hektar. Wie Abbildung 20 zeigt, lag dieser <strong>im</strong><br />

Getreideanbau zwischen 742 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2000 und 1.088 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2010 und <strong>im</strong><br />

Ölsaatenanbau zwischen einem Höchstwert von 1.445 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1988 und 694 €/ha <strong>im</strong><br />

Jahre 1994. Aus einer Fruchtfolge bestehend aus Raps und Getreide ließen sich <strong>im</strong><br />

Betrachtungszeitraum Erlöse zwischen 747 €/ha und 1.165 €/ha erzielen.<br />

36


Abbildung 20: Erlöse der Milchviehbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten<br />

1.600<br />

1.400<br />

1.200<br />

1.000<br />

800<br />

600<br />

400<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Erlös Getreide (€/ha) Erlös Ölsaaten (€/ha) Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Während die durchschnittlichen Kauf- und Pachtpreise aus Schleswig-Holstein für die<br />

Milchviehbetriebe genauso galten wie für alle anderen Betriebstypen, lag der<br />

durchschnittliche Spezialaufwand je Hektar deutlich unter dem Niveau der<br />

Marktfruchtbetriebe. Die Gründe waren zum einen der geringere Anteil an Ackerland sowie<br />

Einsparungen durch die <strong>im</strong> Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger. Der geringste<br />

Spezialaufwand fiel <strong>im</strong> Jahre 2000 mit 278 €/ha an, der höchste <strong>im</strong> Jahre 1982 mit 420 €/ha<br />

(siehe Abbildung 21).<br />

37


Abbildung 21: Spezialaufwand der Milchviehbetriebe<br />

450<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Spezialaufwand (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Die wichtigsten Kennzahlen zur Rinderhaltung werden in Tabelle 5 präsentiert. Die Anzahl<br />

der gehaltenen Kühe hat <strong>im</strong> Zeitverlauf stark zugenommen. Wurden 1976 noch 40 Kühe vom<br />

durchschnittlichen Milchviehbetrieb gemolken, waren es <strong>im</strong> Jahre 2010 bereits 69<br />

Milchkühe. Die Milchleistung ist in diesem Zeitraum kontinuierlich von 4.821 Kg/Kuh auf<br />

7.937 Kg/Kuh gestiegen.<br />

Tabelle 5: Milchviehbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Milchkühe (St.) 40 48 47 50 58 59 69<br />

Milchleistung (Kg/Kuh) 4.821 4.987 5.326 5.879 6.721 7.540 7.937<br />

Milcherlös (€/Kg) 0,31 0,34 0,37 0,33 0,34 0,32 0,33<br />

Milcherlös (€/Kuh) 1.508 1.702 1.964 1.945 2.284 2.447 2.606<br />

KF-Verbrauch (€/RiGV) 402 411 304 242 227 283 327<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

38


Der Milchpreis in € je Kilogramm schwankte zwar in dieser Durchschnittsbetrachtung<br />

zwischen höchstens 0,37 €/kg <strong>im</strong> Jahre 1988 und mindestens 0,31 €/Kg <strong>im</strong> Jahre 1976, durch<br />

die steigende Milchleistung der Kühe stieg der Milcherlös je Kuh aber von 1.508 €/Kuh zu<br />

Beginn der Zeitreihe auf 2.606 €/Kuh <strong>im</strong> Jahre 2010. Die Aufwendungen für Kraftfutter je<br />

RiGV variierten dagegen stark von Jahr zu Jahr. Die höchsten Ausgaben fielen <strong>im</strong> Jahr 1982<br />

mit 411 €/RiGV an, die niedrigsten mit 277 €/RiGV <strong>im</strong> Jahre 2000. In Tabelle 6 sind mit<br />

Ausnahme speziellen Kennzahlen der Rinderhaltung noch einmal alle die Entwicklung der<br />

Milchviehbetriebe beschreibenden Kenngrößen <strong>im</strong> sechsjährigen Durchschnitt aufgeführt<br />

39


Tabelle 6: Kennzahlen der Milchviehbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Anzahl Betriebe 1.267 2.154 2.728 2.481 2.266 1.790 1.791<br />

Flächenausstattung<br />

Bewirtschaftete Fläche (ha) 46 49 54 64 76 88 96<br />

Eigentumsflächen (ha) 29 31 30 34 38 40 43<br />

Pachtfläche (ha) 16 19 24 30 38 48 52<br />

Flächennutzung<br />

Getreide (ha) 9 6 5 5 7 12 11<br />

Ölfrüchte (ha) 1 1 1 2 1 3 3<br />

Dauergrünland (ha) 29 34 40 40 41 41 43<br />

Silomais und sonstige Af. (ha) k.A. k.A. 8 15 22 27 34<br />

Sonstige (ha) 7 8 9 18 27 32 39<br />

Kennzahlen Ackerbau<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) 37,19 43,48 48,63 57,15 66,11 70,68 73,78<br />

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 16,80 23,04 30,95 30,38 35,10 40,01 43,66<br />

Preis Getreide (€/dt) 23,15 23,82 20,53 14,72 11,22 13,68 14,85<br />

Preis Ölsaaten (€/dt) 48,87 51,26 46,49 22,71 22,46 30,05 33,14<br />

Erlös Getreide (€/ha) 858 1.040 996 834 742 953 1.088<br />

Erlös Ölsaaten (€/ha) 828 1.189 1.445 694 788 1.200 1.442<br />

Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha) 855 1.067 1.066 795 747 1.002 1.165<br />

Spezialaufwand (€/ha) 336 420 381 300 278 293 291<br />

Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen<br />

Pachtpreise SH (€/ha) 213 262 265 253 263 269 292<br />

Kaufpreise SH (€/ha) 8.300 12.636 10.093 8.349 10.981 12.063 16.504<br />

40


Der durchschnittliche Veredlungsbetrieb<br />

Auch der durchschnittliche Veredlungsbetrieb konnte den Umfang der selbst<br />

bewirtschafteten Fläche vergrößern. Gehörten zu diesem Betriebstyp 1976 noch 38 ha,<br />

waren es 2010 mehr als 98 ha. Davon waren zu Beginn der Betrachtung noch 24 ha<br />

Eigenland, 2010 waren es 50 ha. Wie Abbildung 22 verdeutlicht, hat der Anteil von<br />

Pachtflächen an der insgesamt bewirtschafteten Fläche in diesem Zeitraum zugenommen.<br />

Im Jahre 1976 hatte der durchschnittliche Veredlungsbetrieb 13 ha zugepachtet, <strong>im</strong> Jahre<br />

2010 war es mit 55 ha mehr als viermal so viel. Ab dem Jahre 1994 bewirtschafteten diese<br />

Betriebe <strong>im</strong> Durchschnitt mehr gepachtete als eigene Flächen.<br />

Abbildung 22: Flächenausstattung der Veredlungsbetriebe<br />

110<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Bewirtschaftete Fläche (ha) Eigentumsflächen (ha) Pachtfläche (ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Zu jedem Betrachtungszeitpunkt wurde auf mehr als 50 % der ingesamt bewirtschafteten<br />

Fläche Getreide angebaut. Im Jahre 1976 wurde auf 27 ha mit Getreide geerntet, <strong>im</strong> Jahre<br />

1988 waren es 22 ha. Von da an stieg der Umfang des Getreidanbaus kontinuierlich auf bis<br />

zu 56 ha <strong>im</strong> Jahre 2010. Der Anbau von Ölsaaten hat sich <strong>im</strong> Betrachtungszeitraum beinahe<br />

verdreifacht. So wurden 1976 vom durchschnittlichen Veredlungsbetrieb nur 8 ha mit<br />

41


Ölsaaten bestellt, <strong>im</strong> Jahre 2010 waren es mehr als 23 ha (siehe Abbildung 23). Stark<br />

zugenommen hat auch der Anbau von sonstigen Kulturen. Wurden bis 1988 weniger als 2 ha<br />

mit Mais, Kartoffeln oder Zuckerrüben bestellt, waren es <strong>im</strong> Jahre 2000 bereits 11 ha und<br />

2010 16 ha.<br />

Abbildung 23: Flächennutzung der Veredlungsbetriebe<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Getreide (ha) Ölfrüchte (ha) Dauergrünland (ha) Sonstige (ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Das Ertragsniveau von Ölsaaten und Getreide war vergleichbar mit dem der<br />

Marktfruchtbetriebe. Der durchschnittliche Getreidertrag stieg <strong>im</strong> beobachteten Zeitraum<br />

von 49 dt/ha auf 88 dt/ha, der Rapsertrag nahm von 28 auf 45 dt/ha zu. Abildung 24 und<br />

Tabelle 9 zeigen, dass auch die realisierten Preise für die erzeugten pflanzlichen Produkte<br />

denen der Marktfruchtbetriebe entsprachen und über den Verkaufspreisen der<br />

Milchviehbetriebe lagen.<br />

42


Abbildung 24: Veredlungsbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Ertrag Getreide (dt/ha)<br />

Preis Getreide (€/dt)<br />

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)<br />

Preis Ölsaaten (€/dt)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Der aus dem Verkauf des Weizen erzielte Erlös je Hektar war <strong>im</strong> Jahr 2010 mit 1.345 €/ha am<br />

höchsten, der niedrigste Erlös wurde <strong>im</strong> Jahre 2000 mit 957 €/ha erlangt. Mit dem<br />

Rapsanbau ließ sich <strong>im</strong> Jahre 1988 sogar ein Erlös von 1.631 €/ha erzielen. Vergleichsweise<br />

niedrig waren die Erlöse mit 722 €/ha 1994 und mit 901 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2000. Die höchsten<br />

Erlöse aus der Getreide-Raps Fruchtfolge ließen sich <strong>im</strong> Jahre 2010 mit 1.398 €/ha<br />

realisieren. Ein ähnlich hoher Erlös konnte 1982 mit 1.359 €/ha erzielt werden. Mit 944 €/ha<br />

wurden dagegen <strong>im</strong> Jahr 2000 die niedrigsten Erlöse verbucht.<br />

43


Abbildung 25: Erlöse der Veredlungsbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten<br />

1.800<br />

1.600<br />

1.400<br />

1.200<br />

1.000<br />

800<br />

600<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Erlös Getreide (€/ha)<br />

Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha)<br />

Erlös Ölsaaten (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Die Spezialaufwendungen waren in den Jahren 1982 und 2010, in denen auch die höchsten<br />

Erlöse aus der Fruchtfolge realisiert wurden, am höchsten. In diesen Jahr gab der<br />

durchschnittliche Veredlungsbetrieb 451 €/ha bzw. 450 €/ha für diesen Posten aus (siehe<br />

Abbildung 26). Dagegen hat der durchschnttliche Veredlungsbetrieb <strong>im</strong> Jahr 1994 nur 331<br />

€/ha für Dünger, Pflanzenschutz und Saatgut aufgewendet. Im Vergleich mit den anderen<br />

Betriebstypen gaben Veredlungsbetriebe also für diesen Posten mehr aus als<br />

Milchviehbetriebe, aber weniger als die spezialisierten Marktfruchtbetriebe.<br />

44


Abbildung 26: Spezialaufwand der Veredlungsbetriebe<br />

500,00<br />

450,00<br />

400,00<br />

350,00<br />

300,00<br />

250,00<br />

200,00<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Spezialaufwand (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

In untenstehender Tabelle 7 sind die wichtigsten Kennzahlen der Schweinmast aufgeführt.<br />

Verkaufte der durchschnittliche Veredlungsbetrieb 1976 noch 758 Mastschwine pro Jahr,<br />

stieg diese Zahl bis ins Jahr 2010 kontinuierlich auf 2.058 Mastschweine pro Jahr. Die<br />

erzielten Preise <strong>im</strong> Verkauf schwankten dabei zwischen 154 €/Mastschwein <strong>im</strong> Jahre 1976<br />

und 121 €/Mastschwein <strong>im</strong> Jahre 2000.<br />

Tabelle 7: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Schweinemast<br />

Verkauf Mastschweine<br />

(St./Jahr)<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

758 984 640 1.039 1.311 1.511 2.058<br />

Schweinepreis (€/St) 153,72 162,31 139,15 143,72 121,12 134,25 138,43<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Daneben hielten Veredlungsbetriebe <strong>im</strong> Durchschnitt noch zwischen 39 Sauen zu Beginn der<br />

Betrachtung und 73 Sauen <strong>im</strong> Jahre 2006 (siehe Tabelle 8). Die Leistung dieser Sauen,<br />

gemessen in der Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, nahm von 16 Ferkel je Sau <strong>im</strong> Jahre<br />

45


1976 auf 21 Ferkel je Sau in den Jahren 2006 und 20010 zu. Die erzielten Preise <strong>im</strong><br />

Ferkelverkauf schwankten zwischen einem Bestwert von 55 €/Ferkel <strong>im</strong> Jahre 1982 und 49<br />

€/Ferkel zum Betrachtungszeitpunkt 1976. Die Erlöse je Sau waren 1976 mit 770 €/Sau am<br />

niedrigsten und stiegen dann bis in Jahr 2010 vor allem durch die steigende biologische<br />

Leistung der Sauen auf einen höchstwert von 1.142 €/Sau.<br />

Tabelle 8: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Sauenhaltung<br />

Sauenhaltung<br />

(St ink. gedeckte Jungsauen)<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

39 46 64 48 61 73 52<br />

Aufgezogene Ferkel (St/Sau) 15,68 15,96 16,30 18,60 20,02 21,12 21,08<br />

Ferkelpreis (€/St) 49,41 54,83 51,70 57,90 50,42 53,63 54,09<br />

Erlöse je Sau und Jahr (€) 770 874 840 1.079 1.008 1.128 1.142<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

46


Tabelle 9: Kennzahlen der Veredlungsbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Anzahl Betriebe 121 183 91 237 240 226 221<br />

Flächenausstattung<br />

Bewirtschaftete Fläche (ha) 38 40 34 63 70 87 99<br />

Eigentumsflächen (ha) 24 25 20 31 35 40 44<br />

Pachtfläche (ha) 13 15 14 32 35 47 55<br />

Flächennutzung<br />

Getreide (ha) 27 29 22 36 42 53 56<br />

Ölfrüchte (ha) 8 8 7 13 13 17 23<br />

Dauergrünland (ha) 3 3 3 2 3 3 4<br />

Sonstige (ha) 0 1 2 11 11 14 16<br />

Kennzahlen Ackerbau<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) 49,64 54,95 58,38 74,00 81,71 82,59 87,75<br />

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 28,21 26,34 35,49 33,14 37,93 41,65 45,17<br />

Preis Getreide (€/dt) 23,92 24,67 20,25 14,88 11,69 14,07 15,49<br />

Preis Ölsaaten (€/dt) 49,33 51,64 46,18 21,88 23,80 28,43 33,91<br />

Erlös Getreide (€/ha) 1.183 1.359 1.184 1.095 957 1.146 1.345<br />

Erlös Ölsaaten (€/ha) 1.394 1.361 1.631 722 901 1.186 1.527<br />

Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha) 1.231 1.359 1.288 995 944 1.156 1.398<br />

Spezialaufwand (€/ha) 360 451 400 331 367 422 450<br />

Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen<br />

Kaufpreise SH (€/ha) 8.300 12.636 10.093 8.349 10.981 12.063 16.504<br />

Pachtpreise SH (€/ha) 213 262 265 253 263 269 292<br />

47


4.3 Die Kennzahlen für die Erbabfindung der weichenden Erben<br />

Als Maß für die Abfindung weichender Erben wird <strong>im</strong> Folgenden nicht der Hofeswert<br />

genutzt. Dieser berechnet sich wie aufgezeigt aus dem Einheitswert und setzt sich damit aus<br />

verschiedenen Ertragswerten zusammen. In den Auswertungen des LBV ist ausschließlich<br />

der Vergleichswert der Landwirtschaftlichen Nutzung laut Einheitswertfeststellung vermerkt,<br />

da in Schleswig-Holstein weder eine weinbauliche noch eine gärtnerische Nutzung den<br />

durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb betrifft. Auch die anderen Komponenten des<br />

Wirtschaftswertes sowie der Wohnungswert sind für eine betriebswirtschaftliche<br />

Auswertung der Wirtschaftsergebnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes irrelevant. In<br />

den Kurzauswertungen des LBV wird Ihnen daher keine Beachtung geschenkt. Da diese<br />

Bestandteile des Erbvermögens auf der einen Seite schwer festzustellen und andererseits in<br />

keinem festen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der landwirtschaftlichen<br />

Betriebe stehen, werden sie auch in dieser Arbeit nicht mit in die Betrachtung gezogen.<br />

Aussagen, die in dieser Arbeit zur Abfindung der weichenden Erben nach der HöfeO<br />

getroffen werden, beziehen sich daher nicht auf die gesamte Erbabfindung. Es werden<br />

ausschließlich Aussagen zu dem Erbanteil, den die weichenden Erben laut HöfeO als<br />

Abfindung für den rein landwirtschaftlichen Teil des Betriebes <strong>im</strong> Sinne von § 50 BewG<br />

zugesprochen wird, gemacht.<br />

Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung ersetzt also in der vorliegenden Arbeit<br />

die Summe aller Ertragswerte bei der Berechnung der tatsächlichen Kompensation der<br />

weichenden Erben (siehe Abbildung 27). Bevor aus dem Vergleichswert die Erbabfindungen<br />

berechnet werden kann, sind noch Zuschläge nach § 41 BewG zu berücksichtigen. In Kapitel<br />

zwei wurde beschrieben, das mit dem Einheitswert ein gewisser Bestand an Besatzkapital<br />

abgegolten ist. Darüber hinaus können Zu- bzw. Abschläge für einen übernormalen Bestand<br />

an Gebäuden, umlaufenden Betriebsmitteln und Tieren angesetzt werden. Da über den<br />

Bestand an Gebäuden, der vor allem bei einem hohen Umfang an Pachtflächen oft zu einem<br />

Zuschlag führt, und den Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln keine Informationen<br />

vorliegen, werden diese in der vorliegenden Arbeit nicht weiter betrachtet. Bekannt ist<br />

dagegen der Tierbestand und daher werden Zu- bzw. Abschläge zum Einheitswert aufgrund<br />

eines übernormalen Tierbestandes berücksichtigt. Diese können entweder <strong>im</strong> normalen<br />

Verfahrensgang (siehe Abbildung A 4) oder nach Ermittlung des Vergleichswertes als<br />

48


esonderer Zu- oder Abschlag laut § 41 BewG erfasst werden. Da die vom LBV in den<br />

Kurzauswertungen ausgewiesenen Vergleichswerte keinen Zu- bzw. Abschlag enthalten,<br />

werden diese nach Ermittlung des Vergleichswertes berechnet. Diese Berechnungen sind <strong>im</strong><br />

Anhang erläutert. Ein solcher Zuschlag ist für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb sowie für die Milchviehbetriebe in den Jahren 1976 bis 1988<br />

anzusetzen. Für die Veredlungsbetriebe muss in jedem Jahr, für die Marktfruchtbetriebe in<br />

keinem Jahr der Betrachtung solch ein Zuschlag berücksichtigt werden. Ein Abschlag wird nur<br />

dann gewährt, wenn der Landwirt beweisen kann, dass ein geringerer als der gegendübliche<br />

Tierbestand zu einer Reinertragsminderung führt. „Da der entsprechende Beweis häufig<br />

nicht erbracht werden kann, kommen Abschläge in der Praxis selten vor“ (KÖHNE 1995,<br />

S.106) und werden darum in den folgenden Berechnungen auch nicht angesetzt.<br />

Abbildung 27: Berechnung der tatsächlich erfolgten Kompensation der weichenden Erben<br />

Grundlage der<br />

Erbabfindung<br />

Berechnungsschritte<br />

Kennzahl der<br />

Erbabfindung<br />

Summe aller<br />

Ertragswerte<br />

Zuschläge<br />

Einheitswert<br />

(Hofeswert bis 1976)<br />

Multiplikator<br />

1,5<br />

Hofeswert<br />

(ab 1976)<br />

Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen<br />

Nutzung<br />

Zuschläge<br />

aufgrund<br />

intensiver<br />

Tierhaltung<br />

Derzeitiger<br />

Erbabfindungswert<br />

bis 1976<br />

Multiplikator<br />

1,5<br />

Derzeitiger<br />

Erbabfindungswert<br />

ab 1976<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Aus Addition der Vergleichswerte und der Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung ergibt<br />

sich der derzeitigen Erbabfindungswert (EAW) bis zum Jahre 1976. Diese Kennzahl bildet in<br />

den Berechnungen das Gegenstück zum Einheitswert aus der HöfeO. Der derzeitige EAW bis<br />

1976 repräsentiert also die Berechnungsgrundlage für die Abfindung, die den weichenden<br />

Erben bis zur Änderung der HöfeO 1976 zugeteilt wurde. Durch die Änderung der HöfeO<br />

1976 beträgt der Hofeswert nun allerdings das Eineinhalbfache des Einheitswertes. Daher<br />

muss der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zuzüglich den Zuschlägen<br />

49


aufgrund der intensiven Tierhaltung mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden, um die<br />

tatsächliche Kompensation der weichenden Erben ab dem Jahre 1976 zu ermitteln. Diese<br />

Kennzahl wird als derzeitiger EAW ab dem Jahre 1976 bezeichnet. Die Kenntnis des<br />

Unterschiedes zwischen diesen beiden Kennzahlen wird in den folgenden Berechnungen<br />

vorausgesetzt und aus praktischen Gründen nur vom derzeitigen EAW gesprochen.<br />

Wie Abbildung 28 zeigt, ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kompensation, die bei<br />

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Landwirtschaft bzw. erfolgter<br />

Einheitswertfeststellung <strong>im</strong> sechsjährigen Abstand hätte geleistet werden sollen, der in den<br />

Kurzauswertungen des LBV vermerkten Reinertrag je Hektar. Dieser muss, da es sich nicht<br />

um pachtfreie Betriebe handelt, um die durchschnittlichen Pachtausgaben je Hektar<br />

vermindert werden. Das Ergebnis der Subtraktion ist der in Kapitel 2 beschriebene<br />

modifizierte Reinertrag. Dieser wird dann mit dem Kapitalisator 18 multipliziert, um den<br />

aktualisierten EAW zu erhalten. Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung müssen nicht<br />

beachtet werden, da der Reinertrag aus den Kurzauswerten Erträge aus der Tierhaltung<br />

schon beinhaltet. Auch muss ab dem Jahre 1976 keine Multiplikation mit dem Faktor 1,5<br />

durchgeführt werden. Diese Erhöhung des Hofeswertes bzw. der Abfindung der weichenden<br />

wurde nur aufgrund der ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen angesetzt und ist nur<br />

solange gültig, bis es zu einer erneuten Einheitswertfeststellung kommt. Da diese durch die<br />

Berechnungen des aktualisierten EAW s<strong>im</strong>uliert wird, ist keine pauschale Erhöhung des<br />

Hofeswertes vorzunehmen.<br />

Abbildung 28: Berechnung des aktualisierten EAW<br />

Kurzauswertungen<br />

des LBV<br />

Berechnungsschritte<br />

Kennzahl der<br />

Erbabfindung<br />

Reinertrag<br />

abzüglich<br />

Pachtausgaben<br />

Modifizierter<br />

Reinertrag<br />

Kapitalisator<br />

18<br />

Aktualisierter<br />

Erbabfindungswert<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

50


Grundsätzlich entspricht der aktualisierte EAW dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung, der bei Anpassung der Erbabfindung an die wirtschaftliche Situation alle sechs<br />

Jahre hätte festgestellt werden müssen. Es wird aber in den folgenden Berechnungen vom<br />

aktualisierten EAW gesprochen, um eine einheitliche Namensgebung zu gewährleisten.<br />

Dabei ist der aktualisierte EAW nicht zwangsläufig mit der nach wirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten angemessen Abfindung der weichenden Erben gleichzusetzen. Je nach<br />

Interpretation der Rechtsprechung dient dieser nur als Grundlage für die Berechnung der<br />

Erbabfindung bzw. des Zuschlages zum derzeitigen EAW. Für alle vier Betriebstypen werden<br />

die tatsächlichen Werte dieser beiden Kennzahlen nun vorgestellt. Die Berechnung für alle<br />

Betriebstypen und jedes Durchschnittsjahr wird <strong>im</strong> Anhang präsentiert.<br />

Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Kennzahlen der Erbabfindung<br />

Der niedrigste derzeitige EAW des Durchschnittsbetriebes in Schleswig-Holstein wurde in<br />

den Jahren 1964 und 1970 verzeichnet. Dieser Betrug mit 619 €/ha nur etwas mehr als die<br />

Hälfte des derzeitigen EAW aus dem Jahre 1976. Das resultiert zum einen aus der Änderung<br />

der HöfeO aus dem Jahre 1976. Ab diesem Jahr machte der eineinhalbfache Einheitswert<br />

den Hofeswert aus. Es wird in den Berechnungen also der derzeitige EAW ab dem Jahre 1976<br />

als Grundlage für die Berechnung der Kompensation der weichenden Erben genutzt.<br />

Weiterhin ist es möglich, dass in diesen Jahren Betriebe mit einem höheren Vergleichswert<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung in die Kurzauswertungen des LBV eingegangen sind. Dazu<br />

musste in den Jahren 1976 bis 1988 <strong>im</strong> Gegensatz zu den anderen Durchschnittsjahren ein<br />

Zuschlag zum derzeitigen EAW aufgrund von intensiver Tierhaltung berücksichtigt werden<br />

(siehe Berechnungen <strong>im</strong> Anhang). Dadurch war der derzeitige EAW mit bis zu 1.271 €/ha in<br />

diesen Jahren am höchsten. Zu den anderen Betrachtungszeitpunkten schwankte der<br />

derzeitige EAW zwischen 906 €/ha und 974 E/ha €/ha. Der aktualisierte EAW lag <strong>im</strong><br />

Betrachtungszeitraum <strong>im</strong>mer über dem derzeitigen EAW. Abbildung 29 zeigt, dass schon <strong>im</strong><br />

Jahre 1964 der aktualisierte EAW mit 1.659 €/ha mehr als 1.000 €/ha über dem derzeitigen<br />

EAW lag. In den folgenden Jahren stieg der aktualisierte EAW auf bis zu 5.572 €/ha <strong>im</strong> Jahre<br />

1988. In den Jahren 1994 bis 2006 lag der aktualisierte EAW mit Werten zwischen 3.875 €/ha<br />

und 4.170 €/ha unter diesem Niveau, aber <strong>im</strong>mer noch weit über dem derzeitigen EAW. Im<br />

51


Jahre 2010 betrug der derzeitige EAW mit 7.353 €/ha gar mehr als das Siebenfache des<br />

derzeitigen EAW.<br />

Abbildung 29: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Derzeitiger und aktualisierter EAW<br />

8.000<br />

7.000<br />

6.000<br />

5.000<br />

4.000<br />

3.000<br />

2.000<br />

1.000<br />

0<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha)<br />

Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Marktfruchtbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung<br />

Der derzeitige EAW als Maß für die tatsächliche Kompensation der weichenden Erben der<br />

Marktfruchtbetriebe verblieb <strong>im</strong> Betrachtungszeitraum von 1976 bis 2010 nahezu konstant<br />

auf einem Niveau. Zuschläge zum Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung mussten<br />

in keinem Jahr angesetzt werden. Mit Ausnahme des Jahres 1982 führte das<br />

Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung (siehe Anhang) aufgrund der besseren Ertragsbedingungen des Bodens <strong>im</strong> Vergleich<br />

zum Durchschnittsbetrieb dennoch zu höheren derzeitigen EAW. So schwankte der<br />

derzeitige EAW zwischen 1.208 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1976 und 1.381 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2006. Der die<br />

aktuelle wirtschaftliche Situation der Betriebe berücksichtigende aktualisierte EAW der<br />

Marktfruchtbetriebe nahm dagegen Werte zwischen -921€/ha <strong>im</strong> Jahre 2000 und 3.379 €/ha<br />

zehn Jahre später an und zeigte somit eine erheblich größere Schwankungsbreite auf. In den<br />

52


Jahren 1982 bis 2006 lag der derzeitige EAW über dem aktualisierten EAW, in den Jahren<br />

1976 und 2010 unter dem aktualisierten EAW. Was das für den Zu- bzw. Abschlag zum<br />

Hofeswert bedeutet, wird in den Kapiteln 5 erläutert.<br />

Abbildung 30: Marktfruchtbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW<br />

4.000<br />

3.500<br />

3.000<br />

2.500<br />

2.000<br />

1.500<br />

1.000<br />

500<br />

0<br />

-500<br />

-1.000<br />

-1.500<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha)<br />

Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Milchviehbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung<br />

Der Verlauf des derzeitigen EAW der Milchviehbetriebe wird in Abbildung 31 dargestellt. Zu<br />

den ersten drei Betrachtungszeitpunkten lag der derzeitige EAW zwischen 1.120 €/ha und<br />

1.214 €/ha. Ab dem Jahre 1994 mussten keine Zuschläge zum Ertragswert aufgrund<br />

intensiver Tierhaltung berücksichtigt werden, daher lag der derzeitige EAW in den folgenden<br />

Jahren jeweils unterm dem Niveau der Jahre 1976 bis 1988. Zu jedem Betrachtungszeitpunkt<br />

lag der aktualisierte EAW Milchviehbetriebe über dem derzeitigen EAW. Besonders große<br />

waren die Differenz in Jahren 1988 und 2010, in denen aktualisierte EAW von 6.811€/ha<br />

bzw. 8.549€/ha erreicht wurden.<br />

53


Abbildung 31: Milchviehbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW<br />

9.000<br />

8.000<br />

7.000<br />

6.000<br />

5.000<br />

4.000<br />

3.000<br />

2.000<br />

1.000<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha)<br />

Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Veredlungsbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung<br />

Aufgrund der hohen Viehbesatzdichte ist bei den Veredlungsbetrieben ein höherer Zuschlag<br />

auf den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung als bei den anderen Betriebstypen<br />

aufzuschlagen, was zu einem <strong>im</strong> Vergleich erhöhten derzeitigem EAW führt. Da der Zuschlag<br />

aufgrund der intensiven Tierhaltung ab dem Jahre 1989 halbiert wurde (siehe Erläuterung <strong>im</strong><br />

Anhang), sinkt der derzeitige EAW in den späteren Durchschnittsjahren. Dies bedeutete<br />

einen derzeitigen EAW von mindestens 2.675 €/ha bis zum Jahr 1988 und von höchstens<br />

1.884 €/ha in den späteren Jahren. Es fällt auf, dass der derzeitige und der aktualisierte EAW<br />

in verschiedenen Jahre ihren höchsten bzw. niedrigsten Wert annahmen. So fand der<br />

aktulisierte EAW <strong>im</strong> Jahre 2000 mit 3.027 €/ha sein Min<strong>im</strong>um und <strong>im</strong> Jahre 2010 mit 6.880<br />

€/ha sein Max<strong>im</strong>um, während der derzeitige EAW zwischen 1.763 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1994 und<br />

3.068 €/ha <strong>im</strong> Jahre 1982 schwankte.<br />

54


Abbildung 32: Veredlungsbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW<br />

7.000<br />

6.000<br />

5.000<br />

4.000<br />

3.000<br />

2.000<br />

1.000<br />

0<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha)<br />

Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

4.4 Die Vorgaben bei der Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum<br />

Hofeswert<br />

In diesem Kapitel sollen zunächst grundsätzliche Vorgaben für die Berechnung des Zu- oder<br />

Abschlages zum Hofeswert beschrieben werden. Darauf folgend werden die aus dem Urteil<br />

vom 17.11.2000 stammende Vorschläge für die Zu- bzw. Abschlagsberechnung des<br />

Bundesgerichtshofes vorgestellt.<br />

Um eine praktische Anwendung zu ermöglichen, muss die Ermittlung möglicher Zu- und<br />

Abschläge vom Hofeswert zunächst einmal mit angemessenem Aufwand durchführbar sein.<br />

„Eine stets notwendige fallspezifische Ertragswertermittlung widerspricht dem Sinn und<br />

Zweck der Abfindungsberechnung nach den Vorgaben der HöfeO. Auch hatte der<br />

Gesetzgeber bei Erlass der HöfeO bewusst auf die generelle Notwendigkeit zur Einholung<br />

von Gutachten verzichtet und eine pauschale Lösung präferiert“ (HOLL 2002, S.14). Durch<br />

eine fall- und damit hofbezogene Berechnung des Zuschlages zum Hofeswert hätten die<br />

weichenden Erben des Weiteren einen Anspruch auf Auskunft über die Ertragsverhältnisse.<br />

Dieser besteht jedoch nicht (vgl. HOLL 2002).<br />

55


Der Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes<br />

Als die Abfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert geknüpft wurde,<br />

ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptfeststellungen des Einheitswertes alle sechs<br />

Jahre durchgeführt werden. In der HöfeO sind daher keine Vorkehrungen für den Fall von<br />

ausbleibenden Einheitswertfeststellungen getroffen worden und auch in dem in Kapitel 3.2<br />

vorgestellten Urteil des BGH vom 17.11.200 (V ZR 334/99) wird keine konkrete<br />

Berechnungsweise für den Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert vorgeschlagen.<br />

Die unmittelbare Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO ist explizit für besondere Umstände<br />

des Einzelfalls vorgesehen und soll nicht dazu dienen, „die vom Gesetzgeber festgelegte<br />

Bewertungsgrundlage – den eineinhalbfachen Einheitswert – außer Kraft zu setzen“ (LANGE,<br />

WULFF, LÜDTKE - HANDJERY, 1991). Daher wird diese Lösung in Rechtsprechung und Literatur<br />

vorwiegend abgelehnt (vgl. auch BGH 2000, BECKER 1976, RINCK 1997). Allerdings ist der<br />

Grundgedanke des § 12 Abs. 3 HöfeO, nämlich die Annäherung der Erbabfindung an den<br />

tatsächlichen Ertragswert, verallgemeinerungsfähig. „§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO liefert<br />

allerdings noch nicht den erforderlichen Bewertungsmaßstab, um festlegen zu können,<br />

inwieweit der eineinhalbfache Einheitswert durch Zu-oder Abschläge zu korrigieren ist. Das<br />

billige Ermessen, das die Norm eröffnet, bedarf der Konkretisierung“ (BGH, 2000). Der BGH<br />

schlägt dazu vor, sich an die für den Bereich der Erbschafts- und Grundsteuer eingeführten<br />

Bewertungsmaßstäbe (§§ 138 ff. BewG) anzulehnen. Es ist nicht Ziel dieser Arbeit, einen<br />

Vorschlag für die Anpassung der Abfindung weichender Erben an die Regelungen der<br />

Erbschaftsteuer zu entwickeln. Dennoch wird in Kapitel 4.5 ein Überblick über die<br />

erbschaftsteuerlichen Regelungen in der Landwirtschaft und deren Reformen seit dem Jahre<br />

1964 gegeben, weil diese Reformen zeigen, dass der Gesetzgeber steuerrechtlich sehr viel<br />

stärker auf die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen reagiert hat. Weiterhin werden<br />

einzelne Aspekte der Reformen wie die Unterscheidung von verschiedenen<br />

betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe aufgegriffen und<br />

deren Eignung für eine parallele Anwendung in der HöfeO diskutiert.<br />

Der BGH regt in dem angesprochenen Urteil an, die 1976 „als gerecht bewertete Relation<br />

von eineinhalbfachen Einheitswert und tatsächlichen Ertragswert auch bei einer Anpassung<br />

des Einheitswertes an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beizubehalten, und zwar<br />

56


auch unter Fortschreibung einer möglicherweise damals bestehenden Wertdifferenz“ (BGH,<br />

2000). Auf diesen Vorschlag wird speziell durch die in Kapitel 5.2 vorgestellte<br />

Berechnungsweise eingegangen. Ein weiterer Berechnungsvorschlag, bei dem die<br />

tatsächlichen Ertragswerte der Landwirtschaft als Grundlage für die Berechnung der<br />

Erbabfindung dienen, wird in Kapitel 5.1 gemacht<br />

Weiterhin sollte ein Zu- bzw. Abschlag nur dann gewährt werden, wenn ein best<strong>im</strong>mter<br />

Mindestwert überschritten wird. Der Bundesgerichtshof fordert <strong>im</strong> Urteil vom 17.11.2000 (V<br />

ZR 334/99) einen Zuschlag bei „gravierenden“ Abweichungen eines aktuell ermittelten und<br />

dem auf den Werten von 1964 beruhenden Einheitswert des Hofes. Eine Quantifizierung ist<br />

dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen. In der Regel werden Zu- oder Abschläge vom<br />

Hofeswert nach § 12 Abs. 2 S. 3 angesetzt, wenn diese mindestens ein Zehntel des<br />

Hofeswertes ausmachen (vgl. LANGE, WULFF, LÜDTKE - HANDJERY 1991). KÖHNE (2007)<br />

schlägt dagegen vor, ab einer Differenz von 20 Prozent zwischen den Ertragswerten aus dem<br />

Jahre 1976 und den aktualisierten Ertragswerten einen Zu- oder Abschlag zum Hofeswert<br />

auch tatsächlich anzusetzen. Da es keinen gesetzlich festgeschriebenen Mindestwert gibt,<br />

wird in den folgenden Berechnungen darauf verzichtet, bei geringen Zu- oder Abschlag auf<br />

die Notwendigkeit eines Mindestmaßes hinzuweisen.<br />

4.5 Die Erbschaftssteuer<br />

In Kapitel 1.1 wurde erläutert, dass der Einheitswert ursprünglich unter anderem für die<br />

Berechnung der Erbschaftssteuer eingesetzt wurde (§ 12 Abs. 2 ErbStG). Bis 1996 wurde der<br />

Grundbesitz für die Ermittlung der Erbschaftssteuer mit dem Einheitswert angesetzt (§ 12<br />

Abs. 1 ErbStG). Dies änderte sich durch das Jahressteuergesetz von 1997. Statt eine<br />

Bewertung mit dem Einheitswert vorzunehmen, wurde das landwirtschaftliche Vermögen<br />

(genauer: der Betriebswert nach § 142 BewG) außer in Sonderfällen durch das<br />

Pauschalertragswertverfahren bewertet (vgl. MOENCH und HÖLL 1997). Nach § 142 BewG<br />

errechnete sich der Ertragswert für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und<br />

Spargel auf Grundlage der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz aus dem Jahre<br />

57


1935. Je Ar und Ertragsmesszahl wurde ein Wert von 0,35 Cent angesetzt. Multipliziert mit<br />

dem Faktor 100 (da 100 Ar ein ha ausmachen) und der Eigentumsfläche des Betriebes in ha<br />

ergab sich der Grundbesitzwert des Betriebes. So hat der Gesetzgeber steuerrechtlich auf<br />

die ausgebliebenen Hauptfeststellungen des Einheitswertes bzw. die Diskrepanz zwischen<br />

dem Einheitswert und tatsächlichen Ertragswerten reagiert (vgl. LÜNEN 2000, S.170). Zwar ist<br />

eine einheitliche Aussage über die Höhe der neu berechneten Betriebswerte <strong>im</strong> Vergleich zu<br />

den Wirtschaftswerten der Einheitsbewertung nicht möglich, es wird aber <strong>im</strong> allgemeinen<br />

davon ausgegangen, dass das Wertniveau der Betriebswerte um etwa 50 bis 100 Prozent.<br />

höher liegt (vgl. MOENCH und HÖLL 1997, S. 164).<br />

Das zum 1.1.2009 gültige Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts<br />

bedeute einen erneuten Kurswechsel. Der Grundbesitzwert wird seitdem auf Grundlage der<br />

nachhaltigen Ertragsfähigkeit berechnet. Diese ergibt sich aus einem kapitalisierten<br />

Reingewinn, der aus den Daten des Testbetriebsnetzes errechnet wurde. Die Berechnung<br />

des Reingewinns wird durch § 163 Abs. 1 und 2 BewG beschrieben. Dazu wird der Gewinn<br />

des Betriebes von zeitraumfremden und außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen<br />

sowie Investitionszulagen bereinigt, bevor der Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte<br />

und den Betriebsleiter abgezogen wird. Der Reingewinn der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

wird laut § 160 Abs. 3 Satz1 BewG je nach Region, Nutzungsart bzw. Betriebsform und<br />

Betriebsgröße ausgewiesen. Die Betriebsgröße richtet sich nach der Europäischen<br />

Größeneinheit (EGE). Diese Größeneinheit wird auf Grundlage von<br />

Standarddeckungsbeiträgen berechnet. Unterschieden wird zwischen kleinen Betrieben (bis<br />

40 EGE), mittleren Betrieben (40 bis 100 EGE) und größeren Betrieben (über 100 EGE). In<br />

Spalte 4 der Anlage 14 des BewG lässt sich der vom Gesetzgeber angenommene Reingewinn<br />

der landwirtschaftlichen Betriebe ablesen. Tabelle 10 zeigt einen Auszug dieser Anlage mit<br />

den Werten für Schleswig-Holstein.<br />

58


Tabelle 10: Auszug aus Anlage 14 BewG<br />

1 2 3 4 5 6<br />

Region<br />

Schleswig-<br />

Holstein<br />

Quelle: BewG<br />

Nutzungsart Betriebsgröße<br />

Reingewinn<br />

EUR/ha LF<br />

Pachtpreis<br />

EUR/ha LF<br />

Wert für das<br />

Besatzkapital<br />

EUR/ha LF<br />

Ackerbau Kleinbetriebe -428 240 129<br />

Mittelbetriebe -19 286 90<br />

Großbetriebe 124 338 78<br />

Milchvieh Kleinbetriebe -572 161 241<br />

Mittelbetriebe -98 201 238<br />

Großbetriebe 143 235 203<br />

Veredlung Kleinbetriebe -917 338 343<br />

Mittelbetriebe -124 338 358<br />

Großbetriebe 224 389 313<br />

„Der Reingewinn ist anschließend – auch bei negativen Beträgen – zu kapitalisieren, wobei<br />

ein Basiszinssatz von 4,5 Prozent und ein Risikozuschlag von 1 Prozent zu einem<br />

Kapitalisierungszinssatz von 5,5 Prozent führen, aus dem als Kehrwert (1 : 5,5 x 100) der<br />

Faktor 18,6 abgeleitet ist“ (MOENCH und ALBRECHT 2009, S. 175). Da bei sämtlichen kleinen<br />

und mittleren Betrieben negative Reingewinne festgestellt worden sind, wurde für die<br />

Erbschaftssteuer eine Untergrenze des Grundbesitzwertes festgelegt. Diese Mindestgrenze<br />

berechnet sich nach der Einzelertragsfähigkeit der Wirtschaftsgüter. Für Grund und Boden<br />

wird dabei der regionale Pachtpreis (Spalte 5 der Anlage 14 des BewG) kapitalisiert bzw. mit<br />

dem Faktor 18,6 multipliziert und danach mit den Eigentumsflächen vervielfältigt. Auch der<br />

Wert des Besatzkapitals (Spalte 6 der Anlage 14 des BewG) wird mit diesem Faktor<br />

multipliziert. Allerdings ist der kapitalisierte Wert des Besatzkapitals für jeden ha der<br />

bewirtschafteten Fläche, also auch für gepachtete Flächen, zu berücksichtigen. Abgezogen<br />

werden dürfen die Verbindlichkeiten, die mit diesen Wirtschaftsgütern in einem<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.<br />

59


5. Die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert<br />

Nachdem die Grundlagen der Ermittlung der angemessenen Abfindung der weichenden<br />

Erben in den vorigen Kapiteln erläutert wurden, werden in diesem Kapitel die Berechnungen<br />

durchgeführt. Dabei wird zunächst zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen der<br />

Zuschlagsberechnung unterschieden, die jeweils auf einer anderen Interpretation der<br />

Zielsetzung der HöfeO basieren. Je nachdem welche Interpretationsweise gewählt wird, ist<br />

eine andere Abfindung der weichenden Erben als „gerecht“ anzusehen. Darauf folgend<br />

werden für alle vier Betriebstypen Kennzahlen ermittelt, die dafür geeignet sind, denn<br />

aktualisierten EAW bei der Berechnung der gerechten Kompensation der weichenden Erben<br />

zu ersetzen. Angelehnt an die in den Kapiteln 5.1 und 5.2 vorgestellten Berechnungsweisen<br />

werden die Zu- oder Abschläge zum Hofeswert bzw. derzeitigen EAW dann mit Hilfe der<br />

gefundenen Kenngrößen ermittelt.<br />

5.1. Die Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW<br />

Die erste Herangehensweise der Zu- bzw. Abschlagsberechnung beruht auf der Annahme,<br />

dass der Gesetzgeber durch die Abfindung der weichenden Erben mit dem Hofeswert<br />

versucht hat, die Erbabfindung an die tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren<br />

Ertragswerte anzupassen. Diese Berechnungsform wurde gewählt, weil die Kompensation<br />

der weichenden Erben durch die regelmäßigen Hauptfeststellungen des Einheitswertes <strong>im</strong><br />

sechsjährigen Rhythmus laut § 21 BewG den tatsächlichen Ertragswerten in der<br />

Landwirtschaft bzw. dem aktualisierten EAW entsprechen sollten. Es wird weiterhin<br />

unterstellt, dass durch die pauschale, sich nicht auf aktuelle Ertragswerte stützende<br />

Erhöhung der Erbabfindung <strong>im</strong> Jahre 1976 versucht wurde, die Kompensation der<br />

weichenden Erben trotz ausbleibender Einheitswertfeststellung an die gestiegenen<br />

tatsächlichen Ertragswerte anzupassen.<br />

Die Differenz aus dem tatsächlichen Ertragswert und dem Hofeswert (bzw. dem<br />

aktualisierten EAW und dem derzeitigen EAW) zeigt folglich, in wie weit die Kompensation<br />

60


der weichenden Erben zum tatsächlichen Ertragswert gelungen ist. Sie muss gleichzeitig als<br />

Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW angesetzt werden. Da der Einheitswert laut Gesetz<br />

alle sechs Jahre aktualisiert werden müsste, werden diese Berechnungen mit den in Kapitel<br />

4.3 vorgestellten Daten aus den sechsjährigen Durchschnitten zu den Zeitpunkten der<br />

angedachten Einheitswertfeststellungen durchgeführt.<br />

Der Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf<br />

Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW<br />

Die Entwicklung des derzeitigen und des aktualisierten EAW wurde bereits in Kapitel 4.3 für<br />

alle 4 Betriebstypen aufgezeigt. Wird der aktualisierte EAW als gerechte Grundlage für die<br />

Berechnung der Kompensation der weichenden Erben angesehen, hätte bereits zum<br />

Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung <strong>im</strong> Jahre 1964 ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von<br />

1.039 €/ha oder dem 1,68-fachen des damaligen derzeitigen EAW angesetzt werden müssen<br />

(siehe Tabelle 11).<br />

Tabelle 11: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der<br />

Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353 3.859<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

1.039 1.911 1.609 1.534 4.469 3.127 2.936 3.209 6.379 2.913<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

1,68 3,09 1,44 1,21 4,05 3,45 3,13 3,34 6,55 3,08<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Da in den folgenden Jahren der aktualisierte EAW <strong>im</strong>mer weit über dem Niveau aus dem<br />

Jahre 1964 lag, hätte der Zuschlag zum derzeitigen EAW des schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetriebes jeweils noch höher ausfallen müssen. In den Jahren 1988 und 2010<br />

hätten Zuschläge von 4.469 €/ha bzw. 6.379 €/ha auf den derzeitigen EAW aufgeschlagen<br />

werden müssen. Das ist gleichbedeutend mit einer Erhöhung des Zuschlages um den 4,05-<br />

61


zw. 6,55-fachen des derzeitigen EAW. Bei einer Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum<br />

derzeitigen EAW auf diese Weise hätten die weichenden Erben <strong>im</strong> Durchschnitt über alle<br />

Jahre mit einem Zuschlag von 2.913 €/ha oder dem 3,08-fachen des derzeitigen EAW<br />

bedacht werden müssen.<br />

Die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz<br />

zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW<br />

Die Zu bzw. Abschlagsberechnung für die Marktfruchtbetriebe wird in Tabelle 12 aufgezeigt.<br />

Die Auswertungen der Buchführungsergebnisse des LBV haben gezeigt, dass <strong>im</strong> Jahre der<br />

Anpassung der HöfeO ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 338 €/ha bzw. dem 0,24 fachen<br />

des derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen wäre. Zu den folgenden<br />

Betrachtungszeitpunkten bis zum Jahre 2006 lag der aktualisierte EAW <strong>im</strong>mer unter dem<br />

derzeitigen EAW. Das bedeutet, dass ein Abschlag vom derzeitigen EAW hätte abgezogen<br />

werden müssen bzw. der Hoferbe die weichenden Erben in dieser Zeit überkompensiert hat.<br />

Im Jahre 2000 war der aktualisierte EAW sogar negativ. Auch wenn die HöfeO für diesen Fall<br />

keine genaue Regelung beinhaltet, würde dies höchstwahrscheinlich nicht dazu führen, dass<br />

der Hoferbe einen Anspruch auf eine Erbabfindung gegenüber den weichenden Erben<br />

gehabt hätte. Eine naheliegende Regelung wäre es, ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer,<br />

einen min<strong>im</strong>alen Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung in Form<br />

kapitalisierten Pacht einzuführen.<br />

einer<br />

Tabelle 12: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem<br />

aktualisierten und derzeitigem EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.719 451 1.050 521 -921 209 3.479 930<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

338 -866 -182 -726 -2.146 -999 2.227 -336<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0,24 -0,66 -0,15 -0,58 -1,75 -0,83 1,78 -0,27<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

62


Im Jahre 2010 hatte sich die Ertragslage für die Marktfruchtbetriebe dann wieder stark<br />

verbessert, was zu einem Zuschlag von 2.227 €/ha bzw. des 1,78-fachen des derzeitigen EAW<br />

hätte führen müssen. Über den gesamten Betrachtungszeitpunkt sind die weichenden Erben<br />

der Marktfruchtbetriebe bei Zugrundelegung des aktualisierten EAW für die Berechnung der<br />

Abfindung allerdings überkompensiert worden. Der derzeitige EAW war <strong>im</strong> Durchschnitt 336<br />

€/ha zu hoch. Damit wäre ein Abschlag des 0,27-fachen des derzeitigen EAW gerechtfertigt<br />

gewesen.<br />

Die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz<br />

zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW<br />

Tabelle 13 zeigt eindeutig, dass die weichenden Erben der Milchviehbetriebe bei Berechnung<br />

des Zu- bzw. Abschlages zum derzeitige EAW aus der Differenz zwischen dem aktualisierten<br />

und derzeitigem EAW in den Jahren seit 1976 durch die ausgebliebene<br />

Einheitswertfeststellung stark benachteiligt worden sind. Waren die anzusetzende Zuschläge<br />

in den Jahren 1976 und 1982 mit 1.652 €/ha und 1.953 €/ha noch vergleichsweise moderat,<br />

wären in den folgenden Jahren Zuschläge von mindestens 3.482 €/ha bzw. dem 4,16-fachen<br />

des derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen. Im Jahre 2010 wäre sogar ein Zuschlag von<br />

7.647 €/ha bzw. dem 8,75-fachen des derzeitigen EAW anzusetzen gewesen. Der<br />

angemessene Zuschlag beträgt bei dieser Berechnungsweise <strong>im</strong> Durchschnitt des<br />

Betrachtungszeitraumes 4.156 €/ha bzw. das 4,23-fache des derzeitigen EAW.<br />

63


Tabelle 13: Milchviehbetriebe: Zu bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem<br />

aktualisierten und derzeitigem EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 2.825 3.168 6.612 4.319 5.395 5.130 8.521 5.139<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

1.652 1.953 5.549 3.482 4.543 4.264 7.647 4.156<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

1,41 1,61 5,22 4,16 5,33 4,92 8,75 4,23<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz<br />

zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW<br />

Tabelle 14: Veredlungsbetriebe: Zuschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem<br />

aktualisierten und derzeitigem EAW<br />

Dass auch den weichenden Erben der Veredlungsbetriebe eine höhere Erbabfindung<br />

zugestanden hätte, zeigt Tabelle 14. Die niedrigsten Zuschläge zum derzeitigen EAW hätten<br />

bei diesem Betriebstyp in den Jahren 1988 und 2000 mit 535 €/ha und 677 €/ha gewährt<br />

werden müssen. In den Jahren 1994, 2006 und 2010 hätte jeweils mehr als das doppelte des<br />

derzeitigen EAW für die Berechnung der Erbabfindung angesetzt werden müssen. In diesen<br />

Jahren wären Zuschläge von dem 1,69-fachen bis zu dem 2,44-fachen des derzeitigen EAW<br />

gerechtfertigt gewesen. Im Durchschnitt ergab sich ein Zuschlag von 2.187 €/ha, dem 0,96-<br />

fachen des derzeitigen EAW.<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 4.141 4.157 3.330 5.625 2.561 4.972 6.421 4.458<br />

Zu/Abschlag zum<br />

derzeitigen EAW (€/ha)<br />

1.466 1.088 535 3.862 677 3.125 4.553 2.187<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong> Verhältnis<br />

zum derzeitigen EAW<br />

0,55 0,35 0,19 2,19 0,36 1,69 2,44 0,96<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

64


Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Wird angenommen, dass die Bemessungsgrundlage der Abfindung der weichenden Erben<br />

der aktualisierte Ertragswert bzw. der aktualisierte EAW sein soll, sind die weichenden Erben<br />

des durchschnittlichen schleswig-holsteinischen Betriebes sowie der Milchvieh- und<br />

Veredlungsbetriebe durch die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen stark benachteiligt<br />

worden. Im Mittel der betrachteten Jahre fiel der derzeitige EAW des Durchschnittsbetriebes<br />

um 2.913 €/ha, der derzeitige EAW des Veredlungsbetriebes um 2.187 €/ha zu gering aus.<br />

Dies entsprach dem 3,08- bzw. 0,96-fachen des durchschnittlichen derzeitigen EAW. Noch<br />

größer war der Unterschied zwischen tatsächlicher und unter diesen Annahmen gerechter<br />

Kompensation bei den Milchviehbetrieben. Der derzeitige EAW hätte aufgrund der<br />

gestiegenen Ertragswerte <strong>im</strong> Durchschnitt um 4.156 €/ha oder das 4,23-fache des<br />

derzeitigen EAW höher ausfallen müssen. Die <strong>im</strong> Vergleich sehr niedrigen Reinerträge bzw.<br />

aktualisierten EAW der Marktfruchtbetriebe führten bei den weichenden Erben dieser<br />

Betriebe durchschnittlich dagegen zu einer Überkompensation. Nur in den Jahren 1976 und<br />

2010, dass bei allen Betriebstypen das wirtschaftlich erfolgreichste Durchschnittsjahr<br />

repräsentierte, hätten Zuschläge zum derzeitigen EAW angesetzt werden müssen. Im<br />

Durchschnitt ist dieser um 336 €/ha oder dem 0,27-fachen des derzeitigen EAW zu hoch<br />

ausgefallen.<br />

5.2. Das Verhältnis von dem aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW <strong>im</strong><br />

Basisjahr<br />

Bei der zweiten Berechnungsweise der Zu- oder Abschläge vom Hofeswert bzw. derzeitigen<br />

EAW wird davon ausgegangen, dass dem Gesetzgeber sowohl 1964 wie auch bei der<br />

Gesetzesänderung 1976 die aktuelle wirtschaftliche Situation der Betriebe bzw. die in der<br />

Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerte bekannt waren. Schon in dem Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Änderung der HöfeO der Bundesregierung aus dem Jahre 1962 (BT-Drs. 4/1880)<br />

wird festgestellt, dass der Einheitswert „meist weit unter den Verkehrswerten und auch<br />

65


noch erheblich unter den nach den wirklichen Ertragsverhältnissen bei wirtschaftlichen<br />

Maßstäben zu ermittelnden Ertragswerten landwirtschaftlicher Grundstücke (liegt)“. Die in<br />

Kapitel 4.3 vorgestellten Kennzahlen der Erbabfindung aus dem Jahre 1964 bestätigen diese<br />

Aussage für alle 4 Betriebstypen. Auch KÖHNE (1982) stellte fest, dass<br />

Buchführungsergebnisse aus der Zeit der letztmaligen Hauptfeststellung des Einheitswertes<br />

deutlich zeigen, dass die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte in der Landwirtschaft bei der<br />

Einheitswertfeststellung erheblich unterschätzt worden sind. „Dieses ist allerdings nicht dem<br />

Verfahrensgang der Bewertung anzulasten, sondern politisch bedingt“ (KÖHNE 1982, S.78).<br />

Danach wurde die in Kapitel 2 angesprochene Minderung des <strong>im</strong> Jahre 1964 <strong>im</strong> Opt<strong>im</strong>alfall<br />

erzielbaren Reinertrages von 420 DM/ha auf 207 DM/ha also nicht nur aufgrund von<br />

Zweifeln an der Nachhaltigkeit dieses Reinertrages durchgeführt, sondern um die Landwirte<br />

bei allen an den Einheitswert geknüpften Steuern zu entlasten.<br />

Mit der Kopplung der Erbabfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert<br />

hat der Gesetzgeber 1964 also nicht pr<strong>im</strong>är das Ziel verfolgt, die Abfindung der weichenden<br />

Erben exakt an die tatsächliche wirtschaftliche Situation bzw. die erzielbaren Ertragswerte<br />

der zu vererbenden Betriebe anzupassen. So gibt es auch „in den Materialien zur HöfeO<br />

1976 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ertragswert gemäß § 2049 BGB für den<br />

Gesetzgeber eine Rolle gespielt hat“ (LÜNEN 2002, S. 171). Vielmehr wurde das in den Jahren<br />

1964 bekannte Verhältnis vom tatsächlichen aktuellen Ertragswert zum Hofeswert als<br />

gerechte Abfindung der weichenden Erben anerkannt und 1976 aufgrund der<br />

ausgebliebenen Einheitswertfeststellung an die wirtschaftliche Situation der Betriebe<br />

angepasst. Diese Berechnungsweise berücksichtigt also die Anregung des BGH, die ab 1976<br />

als gerecht bewertete Relation von eineinhalbfachen Einheitswert und tatsächlichem<br />

Ertragswert beizubehalten. Ein solches Vorgehen wird auch grundsätzlich von KÖHNE (2007)<br />

vorgeschlagen.<br />

Dieses Verhältnis (bzw. das Verhältnis von dem als gerecht anzusehenden derzeitigen EAW<br />

in den Bezugsjahren und dem aktualisierten EAW als Maß für die tatsächlich realisierbaren<br />

Ertragswerte) wurde für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in den<br />

Basisjahren 1964 und 1976 und für die drei spezialisierten Betriebstypen in dem Jahre 1976<br />

ermittelt. Durch Multiplikation des aktualisierten EAW mit dem errechneten Faktor ergibt<br />

sich der dieser Interpretation der Zielsetzung der HöfeO nach gerechte Soll-EAW zu jedem<br />

66


weiteren Betrachtungszeitpunkt. Aus der Differenz vom derzeitigen EAW und dem Soll-EAW<br />

kann dann jeweils der Zu- bzw. Abschlag berechnet werden, der bei Berücksichtigung der<br />

aktuellen wirtschaftlichen Situation der Betriebe hätte angesetzt werden müssen.<br />

Der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf<br />

Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW <strong>im</strong> Basisjahr<br />

Da bei dieser Interpretation der Rechtslage der derzeitige EAW in dem Jahre 1964 als<br />

gerecht angesehen wird, ist in diesem Jahr kein Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW zu<br />

beachten. Das für gerecht befundene Verhältnis von aktualisiertem EAW zum derzeitigen<br />

EAW bzw. Soll-EAW <strong>im</strong> Jahre 1964 betrug 0,37. Wird dieses Verhältnis auch <strong>im</strong> Jahre 1970<br />

für die Ermittlung des Soll-EAW genutzt, ergib sich ein Soll-EAW von 945 €/ha und damit aus<br />

der Differenz zum derzeitigen EAW ein Zuschlag in Höhe von 326 €/ha bzw. dem 0,53-fachen<br />

des derzeitigen EAW. Im Jahre 1976 wurde das Verhältnis vom aktualisierten EAW zum Soll-<br />

EAW neu angepasst. Daher entspricht der derzeitige EAW in diesem Basisjahr auch dem Soll-<br />

EAW und es ist erneut kein Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW anzusetzen. Wird das<br />

ermittelte Verhältnis von 0,41 (siehe Tabelle 15) auch in den Jahren bis 2010 angewendet,<br />

ergeben sich die Soll-EAW zu den einzelnen Betrachtungszeitpunkten. Im Jahre 1982 hätte<br />

ein Abschlag 119 €/ha vom derzeitigen EAW abgerechnet werden müssen, in den folgen<br />

Jahren war dagegen ein Zuschlag zu berücksichtigen. Dieser lag zwischen 652 €/ha bzw. dem<br />

0,69-fachen des derzeitigen EAW <strong>im</strong> Jahre 2000 und 2.045 €/ha bzw. dem 2,10-fachen des<br />

derzeitigen EAW <strong>im</strong> Jahre 2010. Über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg fiel der<br />

derzeitige EAW <strong>im</strong> Durchschnitt 4 um 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen EAW zu<br />

niedrig aus.<br />

4 Es wird darauf hingewiesen, dass alle ausgewiesenen Durchschnittswerte <strong>im</strong>mer den Mittelwert von allen<br />

Betrachtungszeitpunkten einschließlich der Basisjahre 1964 und 1976 ausweisen. Dies erleichtert insbesondere<br />

den Vergleich der verschiedenen Ansätze der Zuschlagsberechnung wie auch die Beurteilung der Ergebnisse<br />

aus den Kapiteln 5.3.1 und 5.3.2<br />

67


Tabelle 15: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des<br />

Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353 3.859<br />

Verhältnis von akt. EAW<br />

zum der. EAW<br />

0,37 0,41<br />

Soll-EAW (€/ha) 619 945 1.121 1.152 2.288 1.656 1.591 1.712 3.020 1.567<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

0 326 0 -119 1.185 751 652 751 2.045 621<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0 0,53 0 -0,09 1,07 0,83 0,69 0,78 2,10 0,66<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses<br />

vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW <strong>im</strong> Basisjahr<br />

Da die drei spezialisierten Betriebstypen erst ab dem Jahre 1976 gebildet worden sind, wird<br />

das Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW nur <strong>im</strong> Jahre 1976 festgestellt.<br />

Wie Tabelle 16 zeigt, betrug dieses bei den Marktfruchtbetrieben 0,80. Dadurch ergaben sich<br />

Soll-EAW zwischen -740 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2000 und 2.794 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2010. Während sich aus<br />

dieser Berechnungsweise <strong>im</strong> Jahr 1976 kein Zu- bzw. Abschlag ergibt, hätte in den Jahren<br />

1982 bis 2006 jeweils ein Abschlag vom derzeitigen EAW abgezogen werden müssen. Dieser<br />

lag zwischen 389 €/ha bzw. dem 0,32-fachen des derzeitigen EAW <strong>im</strong> Jahre 1988 und 1.965<br />

€/ha bzw. dem 1,6-fachen des derzeitigen EAW <strong>im</strong> Jahre 2000. Auch wenn der Abschlag<br />

größer ist als der derzeitige EAW dürfte der Hoferbe natürlich auch in diesem Fall keine<br />

Kompensation von den weichenden Erben für die Betriebsübernahme erwarten. Aufgrund<br />

der verbesserten Ertragslage wäre 2010 dann wieder ein Zuschlag von 1.543 €/ha bzw. des<br />

1,23-fachen des derzeitigen EAW anzusetzen gewesen. Im Durchschnitt der<br />

Betrachtungszeitpunkte fiel der derzeitige EAW um 519 €/ha zu hoch aus, die weichenden<br />

Erben der Marktfruchtbetriebe sind also dieser Interpretation der HöfeO überkompensiert<br />

worden. Es hätte ein Abschlag von durchschnittlich 0,41 des derzeitigen EAW vom selbigen<br />

abgezogen werden müssen.<br />

68


Tabelle 16: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom<br />

aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.719 451 1.050 521 -921 209 3.479 930<br />

Verhältnis von akt. EAW<br />

zum der. EAW<br />

0,80<br />

Soll-EAW (€/ha) 1.381 362 843 419 -740 168 2.794 747<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

0 -955 -389 -828 -1.965 -1.040 1.543 -519<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0 -0,73 -0,32 -0,66 -1,60 -0,86 1,23 -0,41<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses<br />

vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW <strong>im</strong> Basisjahr<br />

Das für gerecht befundene Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW und<br />

damit dem Soll-EAW <strong>im</strong> Jahre 1976 betrug 0,42. Das führte in den folgenden Jahren zu Soll-<br />

EAW, die über dem Wert von 1.173 €/ha aus dem Jahr 1976 lagen. Daher wären jeweils<br />

Zuschläge zum derzeitigen EAW zu berücksichtigen gewesen. Wie Tabelle 17 zeigt, hätten<br />

diese in den Jahren 1982 bis 2010 zwischen 101 €/ha oder dem 1,14-fachen des derzeitigen<br />

EAW und 2.664 €/ha oder dem 3,05-fachen des derzeitigen EAW liegen müssen. Daraus<br />

ergab sich ein durchschnittlicher Zuschlag von 1.151 €/ha bzw. dem 1,17-fachen des<br />

derzeitigen EAW.<br />

69


Tabelle 17: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom<br />

aktualisierten EAW zur derzeitigen EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 2.825 3.168 6.612 4.319 5.395 5.130 8.521 5.139<br />

Verhältnis von akt. EAW<br />

zum der. EAW<br />

0,42<br />

Soll-EAW (€/ha) 1.173 1.315 2.745 1.793 2.240 2.130 3.538 2.133<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

0 101 1.682 957 1.388 1.264 2.664 1.151<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0 0,08 1,58 1,14 1,63 1,46 3,05 1,17<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses<br />

vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW <strong>im</strong> Basisjahr<br />

Aus der in diesem Kapitel angewandten Berechnungsweise ergab sich <strong>im</strong> Jahre 1976 ein<br />

Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW von 0,65. Die aus Multiplikation des<br />

aktualisierten EAW mit diesem Faktor errechneten Soll-EAW schwankten in den folgenden<br />

Jahren zwischen 1.654 €/ha und 4.148 €/ha (siehe Tabelle 18). In den Jahren 1982, 1988 und<br />

2000 ergaben sich anzusetzende Abschläge vom Einheitswert, die zwischen 230 €/ha und<br />

645 €/ha lagen. Die in den weiteren Jahren zu gewährenden Zuschläge betrugen jeweils<br />

mindestens 1.365 €/ha oder das 0,74-fache des derzeitigen Einheitswertes. Diese hohen<br />

Zuschläge führten <strong>im</strong> Durchschnitt der Jahre dazu, dass ein Zuschlag von 608 €/ha oder dem<br />

0,27-fachen des durchschnittlichen derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen wären.<br />

70


Tabelle 18: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom<br />

aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 4.141 4.157 3.330 5.625 2.561 4.972 6.421 4.458<br />

Verhältnis von akt. EAW<br />

zum der. EAW<br />

0,65<br />

Soll-EAW (€/ha) 2.675 2.685 2.151 3.634 1.654 3.212 4.148 2.880<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

0 -384 -645 1.870 -230 1.365 2.280 608<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0 -0,12 -0,23 1,06 0 0,74 1,22 0,27<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Wird das Verhältnis des aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW in den Bezugsjahren 1964<br />

und 1976 und der daraus errechnete Soll-EAW für die Berechnung der anzusetzenden Zuoder<br />

Abschläge vom derzeitigen EAW eingesetzt, fallen die Zuschläge <strong>im</strong> Vergleich zu den in<br />

Kapitel 5.1 durchgeführten Kalkulationen geringer bzw. die Abschläge größer aus. Bei den<br />

Marktfruchtbetrieben hätte diesen Berechnungen zufolge zu jedem Betrachtungszeitpunkt<br />

mit Ausnahme des wirtschaftlich starken Jahres 2010 ein Abschlag vom derzeitigen EAW<br />

abgezogen werden müssen. Dieser Betrug durchschnittlich 519 €/ha oder das 0,41-fache des<br />

derzeitigen EAW. Für die anderen drei Betriebstypen hätten dagegen auch bei dieser<br />

Berechnungsweise <strong>im</strong> Durchschnitt Zuschläge zum derzeitigen EAW gewährt werden<br />

müssen, die Kompensation der weichenden Erben ist also durch die nicht durchgeführten<br />

Einheitswertfeststellungen zu gering ausgefallen. Der mittlere Zuschlag hätte be<strong>im</strong><br />

Durchschnittsbetrieb 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen EAW betragen müssen,<br />

be<strong>im</strong> Veredlungsbetrieb 608 €/ha oder das 0,27 des derzeitigen EAW. Aufgrund der<br />

stärksten Steigerung des aktualisierten EAW wären auch in dieser Betrachtung die höchsten<br />

Zuschläge bei den Milchviehbetrieben gerechtfertigt gewesen. Diese hätten <strong>im</strong> Mittel 1.151<br />

€/ha und damit das 1,17-fache des derzeitigen EAW betragen müssen.<br />

71


Einen Vergleich der Ergebnisse aus den Kapiteln 5.1 und 5.2 zeigen die Tabellen 19 und 20.<br />

Unter der (theoretischen) Annahme eines konstanten derzeitigen EAW ergibt sich bei<br />

Anerkennung des aktualisierten EAW als gerechte Bewertungsgrundlage der Erbabfindung<br />

ein Zuschlag <strong>im</strong>mer dann, wenn der aktualisierte EAW größer ist als der derzeitige EAW. Dies<br />

war für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in jedem Jahr der Fall. In diesem<br />

Kapitel wird allerdings davon ausgegangen, dass nur ein jeweils in den Jahren 1964 und 1976<br />

ermittelter Anteil des aktualisierten EAW als gerechte Berechnungsgrundlage der<br />

Kompensation dient. Diese Interpretation der Zielsetzung der Erbabfindung nach der HöfeO<br />

führt dazu, dass in den Basisjahren kein Zu- oder Abschlag anzusetzen ist. In den weiteren<br />

Jahren ist ein Zuschlag zum derzeitigen EAW nur in den Jahren gerechtfertigt, in denen (bei<br />

einem konstanten derzeitigen EAW) der aktualisierte EAW über dem aktualisierten EAW des<br />

Basisjahres liegt. Ein Abschlag ist (bei konstantem derzeitigen EAW) <strong>im</strong>mer dann vom<br />

derzeitigen EAW abzuziehen, wenn der aktualisierte EAW unter dem des jeweiligen<br />

Basisjahres liegt. Folglich fiel für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb der<br />

Zuschlag <strong>im</strong> Vergleich mit den Kalkulationen aus Kapitel 5.1 um 2.292 €/ha niedriger aus.<br />

Tabelle 19: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 1<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 2<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

1.039 1.911 1.609 1.534 4.469 3.127 2.936 3.209 6.379 2.913<br />

0 326 0 -119 1.185 751 652 751 2.045 621<br />

Legende:<br />

Berechnung 1: akt. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung<br />

Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum der. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Ähnlich stellt sich die Situation bei den ab 1976 gebildeten Milchvieh- und<br />

Veredlungsbetrieben dar. Der Zuschlag zum derzeitigen EAW fiel bei den Milchviehbetrieben<br />

<strong>im</strong> Vergleich zu den Berechnungen des vorigen Kapitels <strong>im</strong> Schnitt um 3.005 €/ha niedriger<br />

aus. Bei den Veredlungsbetrieben ist diese Differenz geringer, sie beträgt 1.579 €/ha. In den<br />

72


Jahren 1982, 1988 und 2000 hätten <strong>im</strong> Gegensatz zu vorigen Berechnungen Abschläge von<br />

230 €/ha bis 645 €/ha abgezogen werden müssen.<br />

Tabelle 20: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für die spezialisierten Betriebstypen<br />

Marktfruchtbetriebe<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 1<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 2<br />

Milchviehbetriebe<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 1<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 2<br />

Veredlungsbetriebe<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 1<br />

Zu/Abschlag<br />

Berechnung 2<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

338 -866 -182 -726 -2.146 -999 2.227 -336<br />

0 -955 -389 -828 -1.965 -1.040 1.543 -519<br />

1.652 1.953 5.549 3.482 4.543 4.264 7.647 4.156<br />

0 101 1.682 957 1.388 1.264 2.664 1.151<br />

1.466 1.088 535 3.862 677 3.125 4.553 2.187<br />

0 -384 -645 1.870 -230 1.365 2.280 608<br />

Legende:<br />

Berechnung 1: akt. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung<br />

Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum der. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Für die Marktfruchtbetriebe ist in Kapiteln 5.1 ein durchschnittlich anzusetzender Abschlag<br />

von dem derzeitigen EAW von 336 €/ha ermittelt worden. Aus den Kalkulationen dieses<br />

Kapitels ergab sich ein mittlerer Abschlag vom derzeitigen EAW von 519 €/ha. Es fällt auf,<br />

dass der in diesem Kapitel berechnete Abschlag <strong>im</strong> Jahre 2000 mit 1.965 €/ha niedriger ist<br />

als der Wert von 2.146 €/ha aus Kapitel 5.1. Dies liegt an einem nur bei diesem Betriebstyp<br />

in diesem Jahr auftretenden negativen aktualisierten EAW. Dieser negative aktualisierte<br />

EAW führt in nach beiden Berechnungsweisen zu einem Abschlag. Nur fällt dieser in den<br />

Berechnungen dieses Kapitels nicht so groß aus, weil der Soll-EAW nur aus 80 Prozent des<br />

aktualisierten EAW in diesem Jahr besteht. Der negative aktualisierte EAW wirkt sich also <strong>im</strong><br />

Gegensatz zu den Kalkulationen in Kapitel 5.1 nicht voll auf den anzusetzenden Abschlag aus.<br />

73


5.3 Geeignete Kennzahlen für die Berechnung des Zu- und Abschlages zum<br />

Hofeswert<br />

Da die Einheitswertfeststellung sehr aufwendig ist, wurden die nach § 21 BewG <strong>im</strong><br />

sechsjährigen Abstand durchzuführenden Einheitswertfeststellungen <strong>im</strong>mer wieder<br />

abgesagt oder verschoben (vgl. LÜNEN 2002, S. 170). Es wurden also keine aktualisieren<br />

Ertragswerte oder Reinerträge ermittelt. Daher sollen in diesem Kapitel andere Kennzahlen<br />

gefunden werden, die als Grundlage für die Berechnung des Zu- oder Abschlages zum<br />

Hofeswert genutzt werden können. Grundsätzlich kommen nur Größen in Frage, die sich<br />

ähnlich entwickeln wie der aktualisierte EAW. Es kommen also nur Kennzahlen in Betracht,<br />

die den wirtschaftlichen Erfolg eines landwirtschaftlichen Betriebes beeinflussen. Das beste<br />

Maß wäre natürlich ein aktualisierter Einheitswert bzw. der modifizierte Reinertrag selber.<br />

Da der Gesetzgeber aber offensichtlich davon absieht diese neu festzustellen, müssen<br />

andere Größen gefunden werden. Um eine praktische Anwendung zu ermöglichen und das<br />

aufwendige Verfahren der Einheitswertfeststellung zu umgehen, sollten diese leicht<br />

feststellbar sein. Dazu sollten die gefundenen Kennzahlen für alle Betriebe einer<br />

Spezialisierungsgruppe anwendbar sein, um eine fallspezifische Anwendung des Verfahrens<br />

zu vermeiden.<br />

In dieser Arbeit werden die Kennzahlen genutzt, die in Kapitel 4.2 bei der Beschreibung der<br />

Durchschnittsbetriebe vorgestellt wurden. Dabei handelt es sich um die Naturalerträge des<br />

Getreide- und Rapsanbaus sowie die dafür erzielten Erzeugerpreise und die daraus<br />

errechenbaren Erlöse je Hektar. Für die Marktfruchtbetriebe wie auch die beiden anderen<br />

Betriebstypen können dazu auch die Spezialausgaben je Hektar und die Pacht- und<br />

Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein mit in die Auswertung<br />

einbezogen werden. Für die auf Milchvieh und Veredlung ausgerichteten Betriebe werden<br />

dazu noch spezielle Kenngrößen der Viehhaltung auf ihre Eignung als Grundlage für die<br />

Berechnung eines Zu- oder Abschlages zum Hofeswert geprüft. Auch diese Kennzahlen wie<br />

die Milchleistung der Kühe, der Milchpreis, der Kraftfutteraufwand, die aufgezogenen Ferkel<br />

je Sau und Jahr, der Ferkelpreis oder der erzielte Preis für Mastschweine wurden schon <strong>im</strong><br />

Kapitel <strong>im</strong> sechsjährigen Durchschnitt vorgestellt. Da für jeden Betriebstyp die Kennzahl<br />

gefunden werden sollte, die den aktualisierten EAW in den Zu- bzw. Abschlagsberechnungen<br />

am besten ersetzen kann, wurden Korrelationskoeffizienten zwischen der jeweiligen<br />

74


Kennzahl und dem aktualisierten EAW berechnet. Um die Korrelation zwischen dem<br />

aktualisierten EAW und der jeweiligen Kenngröße besser beschreiben zu können, wurden in<br />

den durchgeführten Berechnungen statt den sechsjährigen Durchschnittswerten die Werte<br />

jedes einzelnen Wirtschaftsjahres genutzt. Im Folgenden werden alle berechneten<br />

Korrelationskoeffizienten der vier Betriebstypen präsentiert.<br />

Alternative Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Schleswig-holsteinischer<br />

Durchschnittsbetrieb<br />

Die <strong>im</strong> Betrachtungszeitraum sukzessive gesteigerten Erträge aus dem Anbau von Getreide<br />

und Ölsaaten weisen eine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW des<br />

Durchschnittsbetriebes aus. Dasselbe gilt für Erlöse aus dem Verkauf von Getreide,<br />

Ölfrüchten und den Ernteprodukten der fiktiven Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge. Den<br />

höchsten Korrelationskoeffizienten dieser drei Kenngrößen wies dabei der Erlös aus dem<br />

Getreideverkauf mit einem Wert von 0,618 auf. Sowohl den Preisen für Getreide und<br />

Ölsaaten wie auch dem Spezialaufwand konnte dagegen keine statistische gefestigte<br />

Korrelation mit dem aktualisierten EAW nachgewiesen werde. Wie Tabelle 21 zeigt,<br />

korrelierten die Kaufpreise bei einem Korrelationskoeffizienten von 0,601 stärker mit dem<br />

aktualisierten EAW als die Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen.<br />

75


Tabelle 21: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen des<br />

schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) 0,422** Spezialaufwand (€/ha) -0,291<br />

Ertrag Ölsaaten (dt/ha) 0,422** Pachtpreise SH (€/ha) 0,462**<br />

Preis Getreide (€/dt) -0,79 Kaufpreise SH (€/ha) 0,601**<br />

Preis Ölsaaten (€/dt) 0,06 Milchleistung (Kg/Kuh) 0,479**<br />

Erlös Getreide (€/ha) 0,618** Milchpreis (€/Kg) 0,481**<br />

Erlös Raps (€/ha) 0,413** Milcherlös (€/Kuh) 0,642**<br />

Erlös Fruchtfolge (€/ha) 0,550** KF-Verbrauch (€/RiGV) -0,249<br />

* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant<br />

** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Da der durchschnittliche Betrieb in Schleswig Holstein pro Jahr nur 128 Mastschweine<br />

verkaufte und 5 Sauen hielt, wurden die Kennzahlen der Schweinehaltung nicht mit in die<br />

Betrachtung einbezogen. Aufgrund der für Schleswig-Holstein typischen intensiven<br />

Milchviehhaltung wurden dagegen alle diesen Betriebszweig betreffenden Kennzahlen auf<br />

eine Korrelation mit dem aktualisierten EAW geprüft. Bis auf den Kraftfutter-Verbrauch<br />

zeigten alle Kennzahlen eine signifikante Korrelation auf. Da der Milcherlös (€/Kuh) den<br />

höchsten Korrelationskoeffizienten mit dem aktualisierten EAW aufwies, wurde der Zu- bzw.<br />

Abschlag zum derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in den<br />

Kapiteln 5.3.1 und 5.3.2 mit Hilfe dieser Kennzahl ermittelt.<br />

Alternative Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Marktfruchtbetriebe<br />

In Tabelle 22 sind alle betrieblichen Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe und deren<br />

Korrelationskoeffizienten mit dem aktualisierten EAW aufgeführt. Im Gegensatz zum<br />

schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb zeigen die Erträge aus dem Ackerbau wie<br />

auch die Pacht- und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen keine signifikanten<br />

Korrelationskoeffizienten auf.<br />

76


Tabelle 22: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der<br />

Marktfruchtbetriebe<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) -0,28 Erlös Raps (€/ha) 0,596**<br />

Ertrag Ölsaaten (dt/ha) 0,131 Erlös Fruchtfolge (€/ha) 0,694**<br />

Preis Getreide (€/dt) 0,420* Spezialaufwand (€/ha) 0,413*<br />

Preis Ölsaaten (€/dt) 0,394* Pachtpreise SH (€/ha) 0,076<br />

Erlös Getreide (€/ha) 0,685** Kaufpreise SH (€/ha) 0,097<br />

* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant<br />

** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Der Grund ist, dass dem aktualisierten EAW der Marktfruchtbetriebe <strong>im</strong> Gegensatz zu diesen<br />

Kenngrößen keine kontinuierliche Steigerung (natürlich mit Ausnahmen in einigen Jahren) zu<br />

unterstellen ist. Alle weiteren Kenngrößen weisen eine statistisch signifikante Korrelation<br />

zum aktualisierten EAW auf. Besonders stark ist diese Korrelation bei den Erlösen aus dem<br />

Verkauf der Ernteprodukte. Dies sind also die Kennzahlen, die als Indikator für die<br />

wirtschaftliche Entwicklung der Marktfruchtbetriebe und damit für eine gerechte Abfindung<br />

der weichenden Erben angesehen werden können. Alle drei Kennzahlen weisen einen auf<br />

einem Niveau von einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 0,01 Prozent signifikanten<br />

Korrelationskoeffizienten auf. Da dieser mit 0,694 bei den Erlösen je Hektar aus der<br />

Fruchtfolge am größten ist, wird diese Kennzahl <strong>im</strong> Folgenden für die alternative Zu- bzw.<br />

Abschlagsberechnung eingesetzt.<br />

Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Milchviehbetriebe<br />

Auch für schleswig-holsteinische Milchviehbetriebe wurden <strong>im</strong> Betrachtungszeitraum<br />

wirtschaftliche Größen gefunden, die mit dem aktualisierten EAW statistisch signifikant<br />

positiv korreliert sind. Bei einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 Prozent sind das der Erlös<br />

der Getreide-Raps Fruchtfolge und die Milchleistung der Kühe. In der Übersicht in Tabelle 23<br />

ist abzulesen, dass die Erlöse aus dem Getreideverkauf und der Fruchtfolge, der Milchpreis<br />

77


sowie der Milcherlös je Kuh ein noch höheres Signifikanzniveau aufzeigen. Den höchsten<br />

Korrelationskoeffizienten von 0,667 weist der Milchpreis auf. Daher wird diese Kennzahl in<br />

den Zu- bzw. Abschlagsberechnungen in den Kapitel 5.3.1 und 5.3.2 als den aktualisierten<br />

EAW ersetzende Berechnungsgrundlage eingesetzt.<br />

Tabelle 23: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der<br />

Milchviehbetriebe<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) 0,257 Spezialaufwand (€/ha) -0,63<br />

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 0,323 Pachtpreise SH (€/ha) 0,316<br />

Preis Getreide (€/dt) -0,19 Kaufpreise SH (€/ha) 0,161<br />

Preis Ölsaaten (€/dt) -0,85 Milchleistung (Kg/Kuh) 0,336*<br />

Erlös Getreide (€/ha) 0,458** Milchpreis (€/Kg) 0,667**<br />

Erlös Raps (€/ha) 0,283 Milcherlös (€/Kuh) 0,640**<br />

Erlös Fruchtfolge (€/ha) 0,399* KF-Verbrauch (€/RiGV) -0,116<br />

* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant<br />

** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Veredlungsbetriebe<br />

Die ermittelten Korrelationskoeffizienten der Kennzahlen der Veredlungsbetriebe mit dem<br />

aktualisierten EAW werden in Tabelle 24 präsentiert. Es ist ersichtlich, dass alle Kennzahlen<br />

des Ackerbaus sowie die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und die Erlöse je Sau und<br />

Jahr keine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW aufweisen. Diese Kennzahlen<br />

konnten den aktualisierten EAW bzw. den modifizierten Reinertrag <strong>im</strong> betrachteten<br />

Zeitraum nicht so gut beschreiben wie der Schweine- und der Ferkelpreis. Diese beiden<br />

Kenngrößen wiesen eine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW auf und<br />

könnten daher als Berechnungsgrundlage für die alternative Zu- bzw. Abschlagsberechnung<br />

herangezogen werden. Da der Ferkelpreis, bei dem es sich um den Verkaufspreis für<br />

aufgezogene Ferkel handelt, die mit einem Korrelationskoeffizienten von 0,796 die höchste<br />

78


Korrelation aufweist, wird diese Kenngröße bei den Veredlungsbetrieben in den folgenden<br />

Berechnungen als Ersatz für den aktualisierten EAW genutzt.<br />

Tabelle 24: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der<br />

Veredlungsbetriebe<br />

Ertrag Getreide (dt/ha) 0,118 Spezialaufwand (€/ha) 0,199<br />

Ertrag Ölsaaten (dt/ha) -0,01 Pachtpreise SH (€/ha) -0,91<br />

Preis Getreide (€/dt) 0,066 Kaufpreise SH (€/ha) -0,112<br />

Preis Ölsaaten (€/dt) 0,068 Schweinepreis (€/St.) 0,642**<br />

Erlös Getreide (€/ha) 0,275 Aufgezogene Ferkel (St/Sau*Jahr) -0,25<br />

Erlös Raps (€/ha) 0,069 Ferkelpreis (€/St.) 0,796**<br />

Erlös Fruchtfolge (€/ha) 0,229 Erlöse je Sau (€/Jahr) 0,54<br />

* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant<br />

** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

5.3.1 Das Verhältnis der Kennzahlen zum aktualisierten EAW<br />

Mit Hilfe der in Kapitel 5.3 gefunden Größen, die für den jeweiligen Betriebstyp die größten<br />

Korrelationskoeffizienten und damit den größten statistischen Zusammenhang mit dem<br />

aktualisierten EAW aufweisen, wird in diesem Teil der Arbeit nun der angemessene Zu- oder<br />

Abschlag zum Hofeswert bzw. in dieser Betrachtung der Zuschlag zum derzeitigen EAW<br />

ermittelt. Das Vorgehen in diesem Kapitel ist dabei vergleichbar mit den Berechnungen aus<br />

Kapitel 5.1, die alternative Zu- bzw. Abschlagsermittlung in Kapitel 5.3.2 orientiert sich<br />

dagegen an der in Kapitel 5.2 angewandten Methode.<br />

Die ermittelten Kennzahlen werden eingesetzt, um zu jedem Betrachtungszeitpunkt den<br />

Soll-EAW zu berechnen. In dem ersten Jahr der Betrachtung wird dazu jeweils der<br />

aktualisierte EAW als gerechte Abfindung und damit als Soll-EAW angesehen. Da der Soll-<br />

EAW in den folgenden Jahren mit Hilfe der betriebsindividuellen Kennzahlen aus Kapitel 5.3<br />

errechnet werden soll, wird <strong>im</strong> ersten Durchschnittsjahr das in dieser Berechnung für<br />

gerecht befundene Verhältnis vom aktualisierten EAW zu dieser Kennzahl berechnet. In den<br />

79


nächsten Jahren wird der Soll-EAW dann durch Multiplikation des Wertes der jeweiligen<br />

Kennzahl mit dem errechneten Faktor ermittelt. Aus der Differenz des Soll-EAW und des<br />

derzeitigen EAW errechnet sich dann der zu gewährende Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen<br />

EAW.<br />

Alternative Berechnung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw.<br />

Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum<br />

aktualisierten EAW<br />

Der aktualisierte EAW des durchschnittlichen schleswig-holsteinischen Betriebes betrug <strong>im</strong><br />

Jahre 1964 1.659 €/ha. Synonym zu den Berechnungen in Kapitel 5.1 wird diese Zahl als<br />

gerechte Grundlage der Kompensation der weichenden Erben angesehen. Da der<br />

aktualisierte EAW in diesen Berechnungen allerdings durch die Milcherlöse je Kuh und Jahr<br />

ersetzt werden soll, wird in dem Jahre 1964 das Verhältnis zwischen diesen beiden<br />

Kennzahlen ermittelt. Tabelle 25 zeigt, dass dieses bei Milcherlösen von 806 € je Kuh in<br />

diesem Jahr 2,06 betrug. In den folgenden Durchschnittsjahren wird der Soll-EAW nun nicht<br />

mehr aus dem aktualisierten EAW, sondern durch Multiplikation des Milcherlöses je Kuh mit<br />

diesem Faktor errechnet. Da die Milcherlöse je Kuh in den folgenden<br />

Betrachtungszeitpunkten (mit Ausnahme des Jahres 1994) stetig auf bis zu 2.601 € <strong>im</strong> Jahre<br />

2010 gestiegen sind, ergaben sich auch steigenden Soll-EAW. Die zu gewährenden Zuschläge<br />

zum derzeitigen EAW stiegen durch den steigenden Soll-EAW kontinuierlich von 1.039 €/ha<br />

<strong>im</strong> Jahre 1964 auf 4.381 €/ha <strong>im</strong> Jahre 2010. Da der derzeitige EAW aufgrund der in den<br />

Jahren 1976 bis 1988 zu berücksichtigenden Zuschläge aufgrund der intensiven Tierhaltung<br />

in diesen Jahren besonders hoch war, ist der Zuschlag <strong>im</strong> Verhältnis zum derzeitigen EAW<br />

dagegen nicht kontinuierlich angestiegen. Im Durchschnitt der Betrachtungsjahre ist der<br />

derzeitige EAW um 2.739 €/ha zu niedrig ausgefallen. Das entsprach dem 2,89-fachen des<br />

durchschnittlichen derzeitigen EAW.<br />

80


Tabelle 25: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf<br />

Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum aktualisierten EAW<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659<br />

Milcherlös (€/Kuh) 806 924 1.407 1.700 1.964 1.946 2.315 2.444 2.601 1.790<br />

Verhältnis Milcherlös<br />

zum akt. EAW<br />

2,06<br />

Soll-EAW (€/ha) 1.659 1.903 2.896 3.499 4.044 4.006 4.768 5.033 5.355 3.685<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

1.039 1.284 1.775 2.228 2.941 3.101 3.828 4.071 4.381 2.739<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

1,68 2,07 1,58 1,75 2,67 3,42 4,08 4,23 4,50 2,89<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Alternative Berechnung für die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen<br />

EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW<br />

Für die Marktfruchtbetriebe wie auch die anderen zwei spezialisierten Betriebstypen werden<br />

die Berechnungen aufgrund der vorhandenen Daten ab dem Jahre 1976 durchgeführt. Bei<br />

einem aktualisierten EAW von 1.719 €/ha und Erlösen aus der Fruchtfolge von 1.367 €/ha<br />

betrug das für die Berechnung des Soll-EAW in den folgenden Jahren ermittelte Verhältnis<br />

dieser beiden Kennzahlen zueinander 1,26. Aufgrund steigender Erlöse aus dem Verkauf der<br />

Ernteprodukte und damit steigenden Soll-EAW hätte in den folgenden beiden<br />

Durchschnittsjahren ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 532 €/ha bzw. 658 €/ha<br />

berücksichtigt werden müssen. Wie Tabelle 26 zeigt, waren auch zu den weiteren<br />

Betrachtungszeitpunkten Zuschläge anzusetzen, diese lagen aber in den Jahre 1994 und<br />

2000 mit 108 €/ha bzw. 1 €/ha unter 10 Prozent des derzeitigen EAW. Im Durchschnitt fiel<br />

der derzeitige EAW um 330 €/ha oder das 0,26-fache des durchschnittlichen EAW zu gering<br />

aus.<br />

81


Tabelle 26: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der<br />

Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.719<br />

Erlöse Fruchtfolge (€/ha) 1.367 1.469 1.503 1.077 974 1.127 1.365 1.269<br />

Verhältnis Erlöse<br />

Fruchtfolge zum akt. 1,26<br />

EAW<br />

Soll-EAW (€/ha) 1.719 1.848 1.890 1.355 1.225 1.418 1.717 1.596<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

338 531 658 108 1 210 465 330<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0,24 0,40 0,53 0,09 0,00 0,17 0,37 0,26<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Alternative Berechnung für die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW<br />

auf Grundlage vom Verhältnis des Milchpreises zum aktualisierten EAW<br />

Die den aktualisierten EAW ersetzende Kennzahl der Milchviehbetriebe ist der Milchpreis,<br />

welcher <strong>im</strong> Jahre 1976 0,31 €/Kg betrug (siehe Tabelle 27). Bei einem aktualisierten EAW von<br />

2.825 €/ha ergab sich ein Verhältnis von Milchpreis zum Soll-EAW von 9.033. In dem Jahre<br />

1976 hätte ein Zuschlag von 1.652 €/ha zum derzeitigen EAW erfolgen müssen. Da der<br />

Milchpreis in den folgenden Jahren nur zwischen 0,34 €/Kg und 0,37 €/Kg schwankte, war<br />

auch der Soll-EAW keinen großen Schwankungen unterworfen. Dieser lag zwischen 2.927<br />

€/ha und 3.331 €/ha und diese Werte hätten zu Zuschlägen zum derzeitigen EAW von 1.868<br />

€/ha bis 2.268 €/ha führen müssen. Im Durchschnitt aller Jahre hätte der derzeitige EAW um<br />

das 2,08-fache des derzeitigen EAW oder 2.044 €/ha höher ausfallen müssen.<br />

82


Tabelle 27: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des<br />

Milchpreises zum aktualisierten EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 2.825<br />

Milchpreis (€/Kg) 0,31 0,34 0,37 0,33 0,34 0,32 0,33 0,34<br />

Verhältnis von Milchpreis<br />

zum akt. EAW<br />

9.033<br />

Soll-EAW (€/ha) 2.825 3.083 3.331 2.991 3.069 2.927 2.963 3.027<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

1.652 1.868 2.268 2.155 2.217 2.061 2.089 2.044<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

1,41 1,54 2,13 2,58 2,60 2,38 2,39 2,08<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Alternative Berechnung für die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen<br />

EAW auf Grundlage vom Verhältnis des Ferkelpreises zum aktualisierten EAW<br />

Bei den Veredlungsbetrieben konnte dem Ferkelpreis der größte statistische Zusammenhang<br />

mit dem aktualisierten EAW nachgewiesen werden. Tabelle 28 zeigt, dass ein Ferkelpreis von<br />

46 € je verkauften Ferkel und ein aktualisierter EAW von 4.141 €/ha <strong>im</strong> Jahr 1975 ein<br />

Verhältnis von 90 zueinander bedeutete. Wird dieses Verhältnis für die Berechnung des Soll-<br />

EAW in den Folgejahren zu Grunde gelegt, ergibt sich aufgrund höherer Ferkelpreise auch<br />

<strong>im</strong>mer ein höherer Soll-EAW und damit in jedem Betrachtungsjahr ein Zuschlag zum<br />

derzeitigen EAW. Dieser fiel mit 1.466 €/ha oder dem 0,55-fachen des derzeitigen EAW <strong>im</strong><br />

Jahr 1976 noch vergleichsweise niedrig aus. In den Jahren 2006 und 2010 hätte der<br />

derzeitige EAW dagegen um 2.966 €/ha und 2.987 €/ha höher ausfallen müssen. Der höchste<br />

Zuschlag hätte mit 3.434 €/ha und damit dem 1,95-fachen des derzeitigen EAW <strong>im</strong> Jahr 1994<br />

berücksichtigt werden müssen. Im Durchschnitt ergab sich bei einem Soll-EAW von 4.727<br />

€/ha ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 2.456 €/ha. Das entspricht dem 1,08-fachen des<br />

derzeitigen EAW.<br />

83


Tabelle 28: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des<br />

Ferkelpreises zum aktualisierten EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Aktualisierter EAW (€/ha) 4.141<br />

Ferkelpreis (€/Sr.) 46 55 52 58 50 54 54 53<br />

Verhältnis Ferkelpreis<br />

zum akt. EAW<br />

90<br />

Soll-EAW (€/ha) 4.141 4.921 4.640 5.197 4.525 4.813 4.855 4.727<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

1.466 1.852 1.845 3.434 2.641 2.966 2.987 2.456<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0,55 0,60 0,66 1,95 1,40 1,61 1,60 1,08<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

In den Berechnungen dieses Kapitels entscheiden über den Ansatz eines Zu- oder Abschlages<br />

zum derzeitigen EAW neben dem derzeitigen EAW das Verhältnis der in Kapitel 5.3<br />

ermittelten betriebsindividuellen Kennzahl zum aktualisierten EAW <strong>im</strong> ersten<br />

Betrachtungsjahr sowie die Entwicklung der jeweilig gewählten Kennzahl in den weiteren<br />

Jahren. Eine Steigerung des Wertes der Kennzahl <strong>im</strong> Vergleich zum Basisjahr führt dabei zu<br />

einem steigenden Soll-EAW. Dies war in jedem Durchschnittsjahr bei den Kennzahlen<br />

Milcherlös je Kuh, Milchpreis und dem Ferkelpreis der Fall. Im Ergebnis führte das be<strong>im</strong><br />

Durchschnittsbetrieb zu einem mittleren anzusetzenden Zuschlag von 2.739 €/ha oder dem<br />

2,89-fachen des derzeitigen EAW. Die durchschnittlich zu gewährenden Zuschläge fielen<br />

be<strong>im</strong> Milchviehbetrieb mit 2.044 €/ha bzw. dem 2,08-fachen des derzeitigen EAW und be<strong>im</strong><br />

Veredlungsbetrieb mit 2.456 €/ha bzw. dem 1,08-fachen des derzeitigen EAW niedriger,<br />

aber <strong>im</strong>mer noch sehr hoch aus. Die Erlöse aus der Fruchtfolge, die den aktualisierten EAW<br />

der Marktfruchtbetriebe ersetzende Kennzahl, lagen <strong>im</strong> betrachteten Zeitraum nicht <strong>im</strong>mer<br />

über dem Wert aus dem Jahre 1976. Da aber dieser Berechnungsweise nach bereits in dem<br />

Basisjahr 1976 ein Zuschlag gerechtfertigt gewesen wäre, führte das in keinem Jahr zu einem<br />

anzusetzenden Abschlag vom derzeitigen EAW. Im Durchschnitt führt also die Kopplung der<br />

Bemessungsgrundlage der Erbabfindung der Marktfruchtbetriebe an die Erlöse aus der<br />

84


Fruchtfolge <strong>im</strong> Gegensatz zu den anderen Berechnungen für diesen Betriebstyp dazu, dass<br />

ein Zuschlag zum derzeitigen EAW hätte berücksichtigt werden müssen. Dieser betrug 330<br />

€/ha und damit das 0,26-fache des derzeitigen EAW.<br />

Die Kopplung der Kompensation der weichenden Erben an eine Kennzahl wie dem Schweineoder<br />

dem Milchpreis birgt das Problem, dass sich der wirtschaftliche Erfolg eines<br />

landwirtschaftlichen Betriebes, nach dem sich die Erbabfindung berechnen sollte, nicht nur<br />

aufgrund einer Kennzahl beschreiben lässt. Die in den Kalkulationen dieses Kapitels<br />

genutzten Größen stehen beispielsweise in keinem direkten Zusammenhang mit den Kosten,<br />

die bei der Produktion der Betriebe entstehen. Diese Größen können den aktualisierten EAW<br />

also nicht ohne einen gewissen Verlust an „Abfindungsgerechtigkeit“ ersetzen. Dies<br />

entspricht auch nicht dem Gedanken, der diesen Berechnungen zu Grunde liegt. Es soll<br />

vielmehr geprüft werden, ob die ausgewählten Kennzahlen eine „gerechtere“ Abfindung der<br />

weichenden Erben ermöglichen als der auf den allgemeinen Werteverhältnissen <strong>im</strong> Jahre<br />

1964 beruhende derzeitige EAW.<br />

Um für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb eine Aussage treffen zu können,<br />

sind in Tabelle 29 der aktualisierte EAW als Berechnungsmaß für die angestrebte und der<br />

derzeitige EAW als Berechnungsmaß für die tatsächliche Kompensation der weichenden<br />

Erben aufgeführt. Der Soll-EAW wurde in den Kalkulationen dieses Kapitels als gerechte<br />

Abfindungsgrundlage errechnet, wenn sich die Erbabfindung statt auf den aktualisierten<br />

EAW auf die Milcherlöse je Kuh bezieht. Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass der Soll-EAW in<br />

jedem Jahr der Betrachtung sehr viel näher am aktualisierten EAW lag als der derzeitige<br />

EAW. Während der Soll-EAW <strong>im</strong> Durchschnitt alle Jahre um 174 €/ha von dem dieser<br />

Interpretation nach gerechten aktualisierten EAW abwich, trennten den aktualisierten und<br />

derzeitigen EAW <strong>im</strong> Durchschnitt 2.913 €/ha. Wie in Kapitel 5.1 aufgezeigt betrugt der<br />

Unterschied zwischen diesen beiden Kennzahlen bis zu 6.379 €/ha. Dagegen wichen der Soll-<br />

EAW und der aktualisierte EAW um nie mehr als 1.998 €/ha voneinander ab. Damit zeigt sich<br />

eindeutig, dass für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb bei dieser<br />

Interpretation der Zielsetzung der HöfeO eine sich nach den aktuellen Milcherlösen je Kuh<br />

berechnete Erbabfindung sehr viel gerechter gewesen wäre als die tatsächlich erfolgte, nach<br />

den Werteverhältnissen von 1964 ermittelte Kompensation.<br />

85


Tabelle 29: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Durchschnitt<br />

Akt. EAW 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353 3.859<br />

Soll-EAW 1.659 1.903 2.896 3.499 4.044 4.006 4.768 5.033 5.355 3.685<br />

Der. EAW 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Ähnlich stellt sich die Situation für die Milchvieh- und Veredlungsbetriebe dar. Der<br />

aktualisierte, derzeitige und Soll-EAW aus den Berechnungen dieses Kapitels wird in Tabelle<br />

30. präsentiert. Bei den Milchviehbetrieben lagen der aktualisierte und der Soll-EAW <strong>im</strong><br />

Durchschnitt um 2.112 €/ha auseinander, der derzeitige und der aktualisierte EAW um 4.<br />

156 €/ha. Der aktualisierte EAW und der Soll-EAW der Veredlungsbetriebe unterschieden<br />

sich dagegen durchschnittlich nur um 269 €/ha, allerdings wäre die Abfindung der<br />

weichenden Erben bei der Kalkulation aufgrund des Ferkelpreises anders als be<strong>im</strong><br />

Durchschnitts- und be<strong>im</strong> Milchviehbetrieb zu hoch ausgefallen. Der derzeitige EAW der<br />

Veredlungsbetriebe lag dagegen <strong>im</strong> Durchschnitt 2.186 €/ha unter dem aktualisierten EAW.<br />

Anders stellt sich die Situation bei den Marktfruchtbetrieben dar. Sowohl der derzeitige wie<br />

auch der Soll-EAW lagen <strong>im</strong> Durchschnitt aller Jahre über den aktualisierten EAW. Dabei hat<br />

der derzeitige EAW mit einem Wert von 1.266 €/ha aber zu einer unter diesen Annahmen<br />

gerechteren Kompensation geführt als es der Soll-EAW mit einem durchschnittlichen Wert<br />

von 1.596 €/ha getan hätte.<br />

86


Tabelle 30: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für die spezialisierten Betriebstypen<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Durchschnitt<br />

Marktfruchtbetriebe<br />

Akt. EAW 1.719 451 1.050 521 -921 209 3.479 930<br />

Soll-EAW 1.719 1.848 1.890 1.355 1.225 1.418 1.717 1.596<br />

Der. EAW 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266<br />

Milchviehbetriebe<br />

Akt. EAW 2.825 3.168 6.612 4.319 5.395 5.130 8.521 5.139<br />

Soll-EAW 2.825 3.083 3.331 2.991 3.069 2.927 2.963 3.027<br />

Der. EAW 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983<br />

Veredlungsbetriebe<br />

Akt. EAW 4.141 4.157 3.330 5.625 2.561 4.972 6.421 4.458<br />

Soll-EAW 4.141 4.921 4.640 5.197 4.525 4.813 4.855 4.727<br />

Der. EAW 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

5.3.2 Das Verhältnis der Kennzahlen zum derzeitigen EAW<br />

In diesem Kapitel wird, angelehnt an die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages auf Grundlage<br />

des Verhältnisses vom aktualisierten zum derzeitigen EAW, davon ausgegangen, dass der<br />

Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage für die Abfindung der Erben ein best<strong>im</strong>mtes<br />

Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW akzeptiert hat. Da der aktualisierte<br />

EAW bzw. die tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerte jedoch nie<br />

festgestellt wurde, ersetzen die in Kapitel 5.3 ermittelten Kennzahlen den aktualisierten<br />

EAW in der Zu bzw. Abschlagskalkulation. Der derzeitige EAW entspricht in den Jahren 1964<br />

und 1976 der gerechten Berechnungsgrundlage für die Erbabfindung, also dem Soll-EAW.<br />

Daher ist in den Basisjahren kein Zu- oder Abschlag zum derzeitigen EAW gerechtfertigt. In<br />

diesen Jahren wurde das Verhältnis der den aktualisierten EAW ersetzenden Kennzahlen<br />

zum derzeitigen EAW berechnet. Dieses Verhältnis wird dann wie in den in Kapitel 5.2<br />

durchgeführten Berechnungen zu den folgenden Betrachtungszeitpunkten wiederum als<br />

gerecht angesehen und für die Berechnung des Soll-EAW eingesetzt. Aus der Differenz des<br />

87


Soll-EAW zum derzeitigen EAW kann dann der anzusetzende Zu- oder Abschlag errechnet<br />

werden.<br />

Alternative Berechnung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw.<br />

Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum<br />

derzeitigen EAW<br />

Die den Berechnungen zugrunde liegende Kennzahl des durchschnittlichen Betriebes aus<br />

Schleswig-Holstein ist der Milcherlös je Kuh und Jahr. Dieser beträgt <strong>im</strong> Jahre 1964 806<br />

€/Kuh. Bei einem derzeitigen EAW von 619 liegt das Verhältnis vom Milcherlös zum<br />

derzeitigen EAW bzw. Soll-EAW in diesem Jahr bei 0,77. Soll dieses Verhältnis auch <strong>im</strong> Jahre<br />

1970 erreicht werden, beträgt der Soll-EAW in diesem Jahr 711 €/ha (siehe Tabelle 31).<br />

Damit hätte in diesem Jahr ein Zuschlag von dem 0,15-fachen des derzeitigen EAW angesetzt<br />

werden müssen. Im Jahre 1976 hat der Gesetzgeber dann auf die Verbesserung der<br />

Ertragssituation und die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen reagiert und den<br />

Hofeswert bzw. derzeitigen EAW angehoben. Damit wurde <strong>im</strong>plizit ein neues, als gerecht<br />

angesehenes Verhältnis von Milcherlös zum derzeitigen EAW bzw. Soll-EAW in diesem Jahr<br />

festgelegt. Der Multiplikationsfaktor betrug nun 0,80, eine Erhöhung des Milcherlöses würde<br />

damit zu einem noch höheren Soll-EAW führen.<br />

Tabelle 31: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf<br />

Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum derzeitigen EAW<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946<br />

Milcherlös (€/Kuh) 806 924 1.407 1.700 1.964 1.946 2.315 2.444 2.601 1.790<br />

Verhältnis Milcherlös<br />

zum der. EAW<br />

0,77 0,80<br />

Soll-EAW (€/ha) 619 711 1.121 1.355 1.565 1.551 1.846 1.948 2.073 1.421<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

0 91 0 84 462 645 906 987 1.099 475<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0 0,15 0 0,07 0,42 0,71 0,96 1,03 1,13 0,50<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

88


Tatsächlich stieg der Milcherlös und damit der Soll-EAW in den Jahren bis 2010<br />

kontinuierlich auf bis zu 2.073 €/ha. Im Jahre 1982 war der zu gewährende Zuschlag zum<br />

derzeitigen EAW mit 84 €/ha bzw. dem 0,07-fachen des derzeitigen EAW 1982 noch<br />

vergleichsweise niedrig. Schon 1988 hätte dann aber ein Zuschlag von 462 €/ha angesetzt<br />

werden müssen. Dieser stieg bis 2010 auf 1.099 €/ha bzw. dem 1,13-fachen des derzeitigen<br />

EAW. Im Durchschnitt hätte der derzeitige EAW somit um 475 €/ha oder das 0,50-fache des<br />

derzeitigen EAW höher ausfallen müssen.<br />

Alternative Berechnung für die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen<br />

EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW<br />

Da die Erlöse aus dem Verkauf der Ernteprodukte der Getreide-Ölsaaten Fruchtfolge bei den<br />

Marktfruchtbetrieben den höchsten Korrelationskoeffizienten aufweisen, werden diese nun<br />

als alternative Bemessungsgrundlage für den Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert verwendet.<br />

Die Entwicklung der Erlöse aus der Getreide/Raps-Fruchtfolge sowie die daraus berechnete<br />

Soll-Abfindung und die zu berücksichtigenden Zu- bzw. Abschläge zum derzeitigen EAW<br />

präsentiert Tabelle 32. Im Jahre 1976 lagen die Erlöse aus der Fruchtfolge bei 1367 €/ha,<br />

woraus sich ein Verhältnis zum derzeitigem EAW, der in diesem Jahr auch die Soll-Abfindung<br />

repräsentiert, von 1,01 ergab.<br />

89


Tabelle 32: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der<br />

Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266<br />

Erlöse aus Fruchtfolge<br />

(€/ha)<br />

1.367 1.469 1.503 1.077 974 1.127 1.365 1.269<br />

Verhältnis Erlöse<br />

Fruchtfolge zum der. 1,01<br />

EAW<br />

Soll-EAW (€/ha) 1.381 1.485 1.518 1.088 984 1.139 1.379 1.282<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

0 168 287 -159 -240 -69 127 16<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0 0,13 0,23 -0,13 -0,20 -0,06 0,10 0,01<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Wird vorausgesetzt, dass dieses Verhältnis eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

gerechte Abfindung ermöglicht, musste an die weichenden Erben in den Jahren 1982 und<br />

1988 ein Zuschlag zum derzeitigen EAW gezahlt werden. Dieser hatte einen Wert von 168<br />

€/ha bzw. 287 €/ha, was in diesen Jahren das 0,13 bzw. 0,23-fache des derzeitigen EAW<br />

ausmachte. Danach sanken die Erlöse aus der Fruchtfolge, <strong>im</strong> Jahr 1994 hätte daher ein<br />

Abschlag in Höhe von 158 €/ha vom derzeitigen EAW abgezogen werden müssen. Auch 2000<br />

und 2006 hätte ein Abschlag berücksichtigt werden müssen, dieser machte 240 €/ha bzw. 69<br />

€/ha aus. Im Jahre 2010 lagen die Erlöse aus der Fruchtfolge allerdings wieder über dem<br />

derzeitigen EAW und daher hätte der derzeitige EAW um 127 €/ha höher ausfallen müssen.<br />

Der durchschnittliche derzeitige EAW betrug <strong>im</strong> Betrachtungszeitraum 1.266 €/ha. Dagegen<br />

lag die durchschnittliche Soll-Abfindung bei 1.282 €/ha, woraus ein mittlerer Zuschlag zum<br />

derzeitigen EAW von 16 €/ha resultiert. Dies ist das 0,01-fache des derzeitigen EAW.<br />

Alternative Berechnung für die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW<br />

auf Grundlage vom Verhältnis des Milchpreises zum derzeitigen EAW<br />

Als Kennzahle, die den aktualisierten EAW des durchschnittlichen Milchviehbetriebes aus<br />

Schleswig-Holstein am besten ersetzen kann, wurde in dieser Arbeit der Milchpreis je Kg<br />

90


Milch gewählt. Das Verhältnis von Milchpreis in €/kg zum Soll-EAW, das unter der<br />

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betrieben in<br />

dieser Betrachtung zu einer gerechten Kompensation der weichenden Erben führt, lag <strong>im</strong><br />

Jahre 1976 bei 3.750. Da der Milchpreis in den folgenden Jahren <strong>im</strong>mer über dem Preis zu<br />

diesem Referenzzeitpunkt lag und der derzeitige EAW tendenziell gesunken ist, hätte an die<br />

weichenden Erben zu allen Betrachtungszeitpunkten ein Zuschlag entrichtet werden<br />

müssen. Dieser machte zwischen 65 €/ha bzw. dem 0,05-fachen des derzeitigen EAW <strong>im</strong><br />

Jahre 1982 und 422 €/ha bzw. dem 0,50-fachen des derzeitigen EAW <strong>im</strong> Jahre 2000 aus<br />

(siehe Tabelle 33). Insgesamt führten ein durchschnittlicher derzeitiger EAW von 983 €/ha<br />

und ein durchschnittlichen Soll-EAW von 1.257 €/ha zu einem Zuschlag zum derzeitigen EAW<br />

von 274 €/ha, gleichbedeutend mit dem 0,28-fachen des derzeitigen EAW.<br />

Tabelle 33: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des<br />

Milchpreises zum derzeitigen EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983<br />

Milchpreis (€/Kg) 0,31 0,34 0,37 0,33 0,34 0,32 0,33 0,34<br />

Verhältnis Milchpreis<br />

zum der. EAW<br />

3.750<br />

Soll-EAW (€/ha) 1.173 1.280 1.383 1.242 1.274 1.215 1.230 1.257<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

0 65 320 406 422 349 356 274<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0 0,05 0,30 0,48 0,50 0,40 0,41 0,28<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Alternative Berechnung für die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf<br />

Grundlage vom Verhältnis des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW<br />

Der erzielte Preis für den Verkauf von Ferkeln ist die Kenngröße, die bei den<br />

Veredlungsbetrieben neben dem aktualisierten EAW als Grundlage für die Berechnung des<br />

Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW dient. Der durchschnittliche Ferkelpreis betrug 1976<br />

46 €/Ferkel, was einem für gerecht befundenen derzeitigem EAW von 2.675 €/ha zu einem<br />

Faktor von 58 führte. Wie Tabelle 34 zeigt, lagen der Ferkelpreis und damit die Soll-<br />

91


Abfindung zu allen weiteren Betrachtungszeitpunkten über den entsprechenden Werten aus<br />

dem Jahre 1976. Da der derzeitige EAW aufgrund der voll anzusetzenden<br />

Tierhaltungszuschläge in den Jahren 1982 und 1988 mit 3.068 €/ha bzw. 2.796 €/ha noch<br />

sehr hoch war, waren die zu berücksichtigenden Zuschläge in diesem Jahr mit 110 €/ha und<br />

202 €/ha noch sehr gering. In den folgenden Betrachtungsjahren wären dann aufgrund des<br />

niedrigeren derzeitigen EAW Zuschläge von 1.039 bzw. dem 0,55-fachen des derzeitigen<br />

EAW und 1.594 €/ha bzw. dem 0,90-fachen des derzeitigen EAW anzusetzen gewesen. Bei<br />

einem durchschnittlichen Ferkelpreis von 53 €/Ferkel und einem mittleren Soll-EAW von<br />

3.054 €/ha ergab sich ein durchschnittlicher Zuschlag von 782 €/ha oder dem 0,34-fachen<br />

des derzeitigen EAW.<br />

Tabelle 34: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des<br />

Ferkelpreises zum derzeitigen EAW<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Derzeitiger EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272<br />

Ferkelpreis (€/St.) 46 55 52 58 50 54 54 53<br />

Verhältnis Ferkelpreis<br />

zum der. EAW<br />

58<br />

Soll-EAW (€/ha) 2.675 3.178 2.997 3.357 2.923 3.109 3.136 3.054<br />

Zu/Abschlag zum der.<br />

EAW (€/ha)<br />

0 110 202 1.594 1.039 1.262 1.269 782<br />

Zu/Abschlag <strong>im</strong><br />

Verhältnis zum der. EAW<br />

0 0,04 0,07 0,90 0,55 0,68 0,68 0,34<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Als Bewertungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben dient in diesem Kapitel<br />

das Verhältnis der in Kapitel 5.3 gewählten Kennzahlen zum derzeitigen EAW in den<br />

Basisjahren. Durch Multiplikation des Wertes der jeweiligen Kennzahl mit dem errechneten<br />

Faktor ergibt sich der Soll-EAW, aus der Differenz vom Soll-EAW zum derzeitigen EAW der<br />

anzusetzende Zu- bzw. Abschlag. Ein Zuschlag ergibt sich <strong>im</strong>mer, wenn (bei konstantem<br />

derzeitigen EAW) der Wert der Kennzahl, beispielsweise der Milchpreis, <strong>im</strong> Vergleich zum<br />

Basisjahr steigt. Dies war sowohl bei den Milcherlösen je Kuh und Jahr, dem Milchpreis und<br />

92


dem Ferkelpreis der Fall. Dadurch war (trotz tatsächlich variierendem derzeitigen EAW) be<strong>im</strong><br />

schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb sowie bei den Milchvieh- und<br />

Veredlungsbetrieben in jedem Betrachtungsjahr ein Zuschlag anzusetzen. Dieser war absolut<br />

<strong>im</strong> Durchschnitt be<strong>im</strong> Veredlungsbetrieb mit 782 €/ha bzw. dem 0,34-fachen des derzeitigen<br />

EAW am höchsten, be<strong>im</strong> Milchviehbetrieb mit 274 €/ha bzw. dem 0,28-fachen des<br />

derzeitigen EAW am niedrigsten. Im Gegensatz zu den Berechnungen <strong>im</strong> Kapitel 5.2 ist <strong>im</strong><br />

Durchschnitt der Jahre auch für den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb ein Zuschlag<br />

anzusetzen. Dieser beträgt allerdings lediglich 16 €/ha bzw. das 0,01-fachen des derzeitigen<br />

EAW. Wird die Kompensation der weichenden Erben der Marktfruchtbetriebe auf Grundlage<br />

vom Verhältnis der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW berechnet, war die durchschnittliche<br />

Erbabfindung in den Jahren 1976 bis 2010 also als gerecht anzusehen. Dabei ist natürlich zu<br />

beachten, dass in einzelnen Jahren Zuschläge von bis zu 287 €/ha oder dem 0,23-fachen der<br />

derzeitigen EAW und Abschläge von bis zu 240 €/ha oder dem 0,20-fachen der derzeitigen<br />

EAW gerechtfertigt gewesen wären.<br />

Um ein Aussage über die Nützlichkeit der in diesem Kapitel erlangten Ergebnisse treffen zu<br />

können, sollen diese mit dem derzeitigen EAW als Maß für die tatsächlich erfolgte<br />

Kompensation verglichen werden. Da die Ergebnisse aus Kapitel 5.2 auf der selbigen<br />

Interpretation der Zielsetzung der Erbabfindung nach der HöfeO beruhen, dienen diese als<br />

Referenz für die angemessen Berechnungsgrundlage der Erbabfindung.<br />

Die durchschnittlich angemessene Bewertungsgrundlage für die weichenden Erben, also der<br />

Soll-EAW ermittelt aus dem Verhältnis vom aktualisierten EAW zum Soll-EAW, betrug bei<br />

dem schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb 1.567 €/ha. Aufgrund des Verhältnisses<br />

von den Milcherlösen je Kuh zum derzeitigen EAW wurde ein durchschnittlicher Soll EAW<br />

von 1.421€/ha ermittelt. Die Differenz zwischen diesen beiden Kennzahlen beträgt also 146<br />

€/ha. Damit wäre die Erbabfindung der weichenden Erben des durchschnittlichen schleswigholsteinischen<br />

Betriebes auch bei einer Berechnung der Kompensation auf Grundlage der<br />

Milcherlöse je Kuh zu gering ausgefallen. Allerdings wäre diese Kompensation sehr viel<br />

gerechter gewesen als die tatsächlich berechnete Abfindung, denn der durchschnittliche<br />

derzeitige EAW betrug lediglich 946 €/ha und damit 621 €/ha weniger als der aus den<br />

Berechnungen des Kapitels 5.2 folgende Soll-EAW.<br />

93


Tabelle 35: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb<br />

Soll-EAW<br />

Berechnung 2<br />

Soll-EAW<br />

Berechnung 4<br />

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

619 945 1.121 1.152 2.288 1.656 1.591 1.712 3.020 1.567<br />

619 711 1.121 1.355 1.565 1.551 1.846 1.948 2.073 1.421<br />

Der. EAW 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946<br />

Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum derzeitigen EAW als Berechnungsgrundlage<br />

der Erbabfindung<br />

Berechnung 4: Verhältnis von den jeweiligen Kennzahlen zum derzeitigen EAW als<br />

Berechnungsgrundlage der Erbabfindung<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Entgegengensetzt stellt sich die Situation bei den weichenden Erben der<br />

Marktfruchtbetriebe dar. Bei einem aus dem Verhältnis vom aktualisierten EAW zum<br />

derzeitigen EAW ermittelten durchschnittlichen Soll-EAW von 747 €/ha sind diese bei einem<br />

durchschnittlichen derzeitigem EAW von 1.266 €/ha <strong>im</strong> Betrachtungszeitraum<br />

überkompensiert worden. Lediglich <strong>im</strong> Jahre 2010 war die tatsächliche Erbabfindung<br />

geringer als die nach diesem Maßstab angemessene Kompensation. Wäre der in diesem<br />

Kapitel aus dem Verhältnis vom Milchpreis zum derzeitigen EAW errechnete Soll-EAW als<br />

Berechnungsgrundlage der Abfindung genutzt worden, wäre die Grundlage der<br />

Erbabfindungsberechnung um 16 €/ha höher ausgefallen als der durchschnittliche derzeitige<br />

EAW. Damit wären die weichenden Erben noch weiter überkompensiert worden.<br />

94


Tabelle 36: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für die spezialisierten Betriebstypen<br />

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Durchschnitt<br />

Marktfruchtbetriebe<br />

Soll-EAW (€/ha)<br />

Berechnung 2<br />

1.381 362 843 419 -740 168 2.794 747<br />

Soll-EAW<br />

Berechnung 4<br />

1.381 1.485 1.518 1.088 984 1.139 1.379 1.282<br />

Der. EAW 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266<br />

Milchviehbetriebe<br />

Soll-EAW<br />

Berechnung 2<br />

1.173 1.315 2.745 1.793 2.240 2.130 3.538 2.133<br />

Soll-EAW<br />

Berechnung 4<br />

1.173 1.280 1.383 1.242 1.274 1.215 1.230 1.257<br />

Der. EAW 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983<br />

Veredlungsbetriebe<br />

Soll-EAW<br />

Berechnung 2<br />

2.675 2.685 2.151 3.634 1.654 3.212 4.148 2.880<br />

Soll-EAW<br />

Berechnung 4<br />

2.675 3.178 2.997 3.357 2.923 3.109 3.136 3.054<br />

Der. EAW 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272<br />

Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum derzeitigen EAW als Berechnungsgrundlage<br />

der Erbabfindung<br />

Berechnung 4: Verhältnis von den jeweiligen Kennzahlen zum derzeitigen EAW als<br />

Berechnungsgrundlage der Erbabfindung<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Bei den Milchvieh- und Veredlungsbetrieben hätte die Berechnung der<br />

Abfindungsrundlage aus dem Verhältnis der jeweiligen den aktualisierten EAW<br />

ersetzenden Größen zum derzeitigen EAW dagegen zu einer gerechteren<br />

Kompensation geführt als der derzeitige EAW. So betrug bei den<br />

Milchviehbetrieben die durchschnittliche Differenz zwischen dem in diesem Kapitel<br />

ermittelten Soll-EAW und dem Soll-EAW aus Kapitel 5.2 876 €/ha <strong>im</strong> Vergleich zu<br />

einem Unterschied von 1.150 €/ha zwischen dem durchschnittlichen derzeitigen<br />

EAW und dem mittleren Soll-EAW aus Kapitel 5.2. Der durchschnittliche derzeitige<br />

EAW der Veredlungsbetriebe betrug 2.272 €/ha und damit 608 €/ha weniger als<br />

der Soll-EAW aus Kapitel 5.2. Der in diesem Kapitel errechnete Soll-EAW lag<br />

dagegen mit einem durchschnittlichen Wert von 3.054 €/ha um 174 €/ha über dem<br />

95


Soll-EAW aus Kapitel 5.2. Damit wären die weichenden Erben der<br />

Veredlungsbetriebe bei Ermittlung der Kompensation aufgrund des Verhältnisses<br />

des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW überkompensiert worden. Die auf diesem<br />

Wege ermittelte Abfindungsgrundlage hätte aber <strong>im</strong>mer noch näher an dem in<br />

diesen Berechnungen als gerecht befundenen Wert von 2.880 €/ha gelegen als der<br />

mittlere derzeitige EAW.<br />

96


6. Zusammenfassung<br />

Die Abfindung weichender Erben nach der HöfeO richtet sich nach dem Hofeswert, welcher<br />

wiederum aus dem Einheitswert der landwirtschaftlichen Betriebe errechnet wird. Da der<br />

Einheitswert für steuerliche Zwecke laut § 21 BewG alle sechs Jahre neu festgestellt wird,<br />

ermöglicht dies eine kontinuierlich an die wirtschaftliche Lage der Betriebe angepasste<br />

Kompensation der weichenden Erben. Trotz der gesetzlichen Regelungen sind diese<br />

sogenannten Hauptfeststellungen aber seit dem Jahre 1964 nicht durchgeführt worden. Der<br />

BGH hat in dem Urteil vom 17.11.2000 (V ZR 334/99) verkündet, dass durch die<br />

unterlassenen Einheitswertfeststellungen die Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft<br />

geworden ist, sofern sich die damalige Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert<br />

des Hofes durch die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Betriebe<br />

verändert hat. Ist dies der Fall, muss die Erbabfindung der weichenden Erben durch einen<br />

Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert erhöht bzw. verringert werden. Wie diese Zu- oder<br />

Abschläge berechnet werden, ist dem Urteil des Bundesgerichtshofes allerdings nicht zu<br />

entnehmen. Auch von der gesetzgebenden Seite sind seit der Urteilsverkündung keine<br />

Vorschläge hervorgebracht worden.<br />

In dieser Arbeit wurde geprüft, ob bei schleswig-holsteinischen Betrieben in den Jahren nach<br />

der letzten Hauptfeststellung <strong>im</strong> Jahre 1964 Zu- bzw. Abschläge vom Hofeswert hätten<br />

angesetzt werden müssen. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der seit 1964<br />

geleisteten Kompensation der weichenden Erben wurde aufgrund der Datenlage nicht der<br />

Einheitswert, sondern der auf den Werteverhältnissen aus dem Jahre 1964 beruhende<br />

Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung verwendet. Dieser ist den<br />

Kurzauswertungen der Wirtschaftsergebnisse des LBV zu entnehmen, die der vorliegenden<br />

Arbeit als Datengrundlage dienen. Aus dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

wurde der derzeitige EAW berechnet, welcher die Berechnungsgrundlage für die tatsächlich<br />

erfolgte Kompensation der weichenden Erben repräsentiert. Dazu wurde aus den<br />

tatsächlichen Reinerträgen der schleswig-holsteinischen Betriebe der aktualisierte EAW<br />

ermittelt. Diese Kennzahl entspricht einem aktualisierten Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung, der bei durchgeführter Einheitswertfeststellung alle sechs<br />

Jahre hätte festgestellt werden müssen. Da die HöfeO nicht nach betriebswirtschaftlichen<br />

Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe differenziert, wurden alle Berechnungen<br />

97


zunächst für den durchschnittlichen Betrieb aus Schleswig-Holstein durchgeführt. Seit der<br />

letzten Einheitswertfeststellung hat die Spezialisierung in der Landwirtschaft allerdings stark<br />

zugenommen. So wird seit dem Jahre 2009 auch bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer<br />

zwischen verschiedenen Betriebstypen unterschieden. Daher wurden die Berechnungen ab<br />

dem Jahre 1976 auch für spezialisierte Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetriebe<br />

durchgeführt.<br />

Den Berechnungen des Zu- bzw. Abschlages liegen zwei unterschiedliche Interpretationen<br />

der Ziele der HöfeO zu Grunde. Bei der ersten Interpretationsweise wird davon<br />

ausgegangen, dass es bei der Kopplung der Erbabfindung an den steuerlichen Einheitswert<br />

das Ziel des Gesetzgebers war, die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte als<br />

Bemessungsgrundlage für die Erbabfindung zu nutzen. Sofern der aktualisierte EAW eines<br />

Betriebes zu einem der Betrachtungszeitpunkte über dem derzeitigen EAW lag, wäre also ein<br />

Zuschlag zum Hofeswert berechtigt gewesen. Dies war für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb zu jedem Betrachtungszeitpunkt seit dem Jahre 1964 der Fall. Die<br />

weichenden Erben sind also bei dieser Interpretation der Zielsetzung der HöfeO durch die<br />

ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen zu jedem Betrachtungszeitpunkt benachteiligt<br />

worden. Im Durchschnitt aller Jahre fiel der derzeitige EAW um 2.913 €/ha bzw. dem 3,08-<br />

fachen des derzeitigen EAW zu niedrig aus. Im Jahre 2010 hätte der derzeitige EAW sogar<br />

6.379 €/ha oder um das 6,55-fache des derzeitigen EAW höher liegen müssen. Die<br />

weichenden Erben des durchschnittlichen Milchviehbetriebes sind noch stärker benachteiligt<br />

worden, es wäre aufgrund der stark verbesserten Ertragswerte <strong>im</strong> Mittel aller<br />

Durchschnittsjahre ein Zuschlag von 4.156 €/ha, gleichbedeutend mit dem 4,23-fachen das<br />

derzeitigen EAW, berechtigt gewesen. Lediglich die weichenden Erben der<br />

Marktfruchtbetriebe haben von den ausgebliebenen Hauptfeststellungen des Einheitswertes<br />

profitiert. Ein Abschlag von durchschnittlich 336 €/ha oder dem 0,27-fachen des derzeitigen<br />

EAW hätte zu einer aus dieser Sichtweise gerechten Abfindung geführt.<br />

Es ist jedoch zu bezweifeln, ob es das Ziel des Gesetzgebers war, die weichenden Erben nach<br />

den tatsächlich erzielbaren Ertragswerten zu kompensieren. Die Verminderung des <strong>im</strong><br />

Opt<strong>im</strong>alfall erzielbaren Reinertrages um mehr als die Hälfte von 420 DM/ha auf 207 DM/ha<br />

bei der Einheitswertfeststellung <strong>im</strong> Jahre 1964 lassen auf eine politisch bedingte Minderung<br />

des Einheitswertes zur Entlastung der Landwirte schließen (vgl. KÖHNE 1982, S.78). Durch die<br />

98


Kopplung der Abfindung der weichenden Erben an den Einheitswert hat der Gesetzgeber<br />

diese Entlastung also bewusst für den Hoferben übernommen. Die dieser<br />

Interpretationsweise nach als gerecht anzusehende Erbabfindung der weichenden Erben<br />

berechnet sich daher nicht aus dem tatsächlichen Ertragswert. Sie wird aus einem bei der<br />

Hauptfeststellung <strong>im</strong> Jahre 1964 für gerecht befundenem und 1976 an die wirtschaftliche<br />

Entwicklung angepassten Verhältnis zwischen dem tatsächlich Ertragswert (bzw.<br />

aktualisiertem EAW) und Hofeswert (bzw. derzeitigem EAW) ermittelt. Dieses Verhältnis<br />

wurde in den Basisjahren für alle vier Betriebstypen festgestellt und daraus der Soll-EAW zu<br />

jedem Betrachtungszeitpunkt berechnet. Aus der Differenz dieses Wertes zum derzeitigen<br />

EAW ergibt sich folgerichtig der anzusetzende Zu- bzw. Abschlag. Auch bei dieser<br />

Betrachtungsweise sind die weichenden Erben des durchschnittlichen schleswigholsteinischen<br />

Betriebes durch die unterlassenen Einheitswertfeststellungen benachteiligt<br />

worden. Der Soll-EAW war <strong>im</strong> Durchschnitt um 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen<br />

EAW höher als der derzeitige EAW. Bei den Milchviehbetrieben wäre sogar ein<br />

durchschnittlicher Zuschlag von 1.151 €/ha oder dem 1,17-fachen des derzeitigen EAW<br />

anzusetzen gewesen. Auch bei dieser Berechnungsweise sind die Hofereben der<br />

Marktfruchtbetriebe durch die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen benachteiligt<br />

worden, durchschnittlich hätte ein Abschlag von 519 €/ha bzw. dem 0,41-fachen des<br />

derzeitigen EAW abgezogen werden müssen.<br />

Es wurde also in dieser Arbeit bewiesen, dass die Ziele der HöfeO seit dem Jahre 1964 bzw.<br />

1976 verfehlt worden sind. Die weichenden Erben des durchschnittlichen schleswigholsteinischen<br />

Betriebes sowie der durchschnittlichen Milchvieh- und Veredlungsbetriebe<br />

konnten durch die unterlassenen Einheitswertfeststellungen nicht von den gestiegenen<br />

Ertragswerten in der Landwirtschaft profitieren und sind so bei der Vererbung der Betriebe<br />

stark benachteiligt worden. In Bezug auf die Marktfruchtbetriebe zeigen die Ergebnisse, dass<br />

die weichenden Erben aufgrund von niedrigen Ertragswerten zunächst von den<br />

ausgebliebenen Hauptfeststellungen profitiert haben. In dem Jahre 2010, in dem sehr hohe<br />

Ertragswerte vorlagen, wurden sie dann aber folgerichtig stark benachteiligt.<br />

Die Ergebnisse machen deutlich, dass regelmäßige Einheitswertfeststellungen nötig sind, um<br />

eine nach der HöfeO gerechte Abfindung der Erben zu ermöglich. Dies ist aber auch<br />

zukünftig nicht abzusehen, weil der Einheitswert für die meisten steuerlichen Zwecke seine<br />

99


ursprüngliche Bedeutung verloren hat. Daher wurde in dieser Arbeit der Vorschlag<br />

erarbeitet, anstelle des dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zu Grunde<br />

liegenden modifizierten Reinertrags andere wirtschaftliche Kennzahlen für die Bemessung<br />

der Erbabfindung zu nutzen. Da die verwendeten Kennzahlen wie der Milch- oder Ferkelpreis<br />

jeweils nur einen Bestandteil des Reinertrages ausmachen, ist deren Anwendung natürlich<br />

nicht der Nutzung des Reinertrages vorzuziehen. Sie haben jedoch <strong>im</strong> Gegensatz zum<br />

modifizierten Reinertrag, dessen Ermittlung nach dem BewG dem Gesetzgeber offensichtlich<br />

zu aufwendig ist, den großen Vorteil, dass sie vergleichsweise einfach festzustellen sind.<br />

Als Kennzahlen, die die höchste signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW<br />

aufweisen und diesen in den Berechnungen daher am besten ersetzen können, wurden für<br />

den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb die Milcherlöse je Kuh, für die<br />

Marktfurchtbetriebe die Erlöse aus der Fruchtfolge, für die Milchviehbetriebe der Milchpreis<br />

und für die Veredlungsbetriebe der Ferkelpreis ermittelt. Diese Kennzahlen wurden nun<br />

verwendet, um den Soll-EAW zu berechnen. Der anzusetzende Zu- bzw. Abschlag zum<br />

derzeitigen EAW errechnet sich aus der Differenz dieser beiden Werte. Wird davon<br />

ausgegangen, dass die weichenden Erben nach den tatsächlich vorliegenden Ertragswerten<br />

abgefunden werden sollen, muss in dem ersten Jahr der Betrachtung das Verhältnis der<br />

Kennzahlen zum aktualisierten EAW berechnet werden, um in den folgenden Jahren den<br />

Soll-EAW zu best<strong>im</strong>men. Bei der Kopplung der Kompensation der weichenden Erben des<br />

schleswig-holsteinischen Durchschnittbetriebes an den Milcherlös hätte der<br />

durchschnittliche Zuschlag zum derzeitigen EAW 2.739 €/ha bzw. das 2,89-fache des<br />

derzeitigen EAW betragen müssen. In dieser Betrachtung wären sowohl für die<br />

spezialisierten Viehhaltungsbetriebe wie auch, <strong>im</strong> Gegensatz zu den vorigen Berechnungen,<br />

für den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb Zuschläge zum derzeitigen EAW berechtigt<br />

gewesen.<br />

Wird dagegen angenommen, dass nicht der aktualisierte EAW sondern nur ein für gerecht<br />

befundenes Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW in den Basisjahren zum<br />

gerechten Soll-EAW führt, muss in den Basisjahren 1964 und 1976 das Verhältnis der<br />

verwendeten Kennzahlen zum derzeitigen EAW berechnet werden, um den Soll-EAW zu<br />

berechnen. Für alle vier Betriebstypen wären <strong>im</strong> Durchschnitt der Jahre Zuschläge zum<br />

derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen, diese hätten zwischen 782 €/ha bzw. dem 0,34-<br />

100


fachen des derzeitigen EAW bei den Veredlungsbetrieben und 16 €/ha bzw. dem 0,01-fachen<br />

des derzeitigen EAW bei den Marktfruchtbetrieben liegen müssen.<br />

Wird der aktualisierte EAW durch die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ersetzt, ergibt<br />

sich bei beiden Berechnungsweisen für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb<br />

sowie die spezialisierten Viehhaltungsbetriebe eine jeweils sehr viel gerechtere<br />

Erbabfindung als bei der Nutzung des derzeitigen EAW. Lediglich bei den<br />

Marktfruchtbetrieben hätte die Verwendung der Erlöse aus der Fruchtfolge bei beiden<br />

Berechnungsarten zu einer Überkompensation der weichenden Erben geführt, die durch die<br />

Verwendung des derzeitigen EAW tatsächlich nicht so stark ausgefallen ist. Auch bei den<br />

Marktfruchtbetrieben führt die Nutzung dieser Kennzahlen aber gerade bei hohen<br />

Ertragswerten in der Landwirtschaft zu einer sehr viel gerechteren Erbabfindung als der auf<br />

den allgemeinen Wertverhältnissen <strong>im</strong> Jahre 1964 basierende derzeitige EAW.<br />

Fazit<br />

In Schleswig-Holstein sind die weichenden Erben durch die unterlassenen<br />

Einheitswertfeststellungen stark benachteiligt worden. Durch die auf den<br />

Werteverhältnissen von 1964 beruhende Abfindung konnten sie nicht von der Steigerung<br />

der Ertragswerte in der Landwirtschaft profitieren und mussten, sofern der Erblasser <strong>im</strong><br />

Testament keine gegenteiligen Entscheidungen getroffen hat, gerade in wirtschaftlich<br />

starken Jahren eine viel zu niedrige Erbabfindung hinnehmen. Dieses Ergebnis bestätigt sich<br />

unabhängig von der Interpretation der Zielsetzung der Abfindungsreglung nach der HöfeO<br />

und der daraufhin gewählten Berechnungsweise des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert.<br />

Eine der wenigen aus dem Urteil des BGH vom 17.11.2000 hervorgehenden Vorgaben für die<br />

Zuschlagsberechnung ist der Ansatz, dass <strong>im</strong> Jahre 1976 für gerecht bewertete Verhältnis<br />

von tatsächlichem Ertragswert zum Hofeswert auch in den folgenden Jahren beizubehalten.<br />

Dies wird in der in Kapitel 5.2 vorgestellten Berechnungsweise des Zu- bzw. Abschlages zum<br />

Hofeswert berücksichtigt. Weiterhin lag der Einheitswert bereits 1964 politisch bedingt<br />

(KÖHNE 1982, S.78) unter den tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerten<br />

(vgl. BT-Drs. 4/1880). Daher erscheint es auch sehr unwahrscheinlich, dass es bei der<br />

101


Kopplung der Erbabfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert das Ziel<br />

des Gesetzgebers war, die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte als Bemessungsgrundlage für<br />

die Erbabfindung zu verwenden. Dies führt dazu, dass die Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf<br />

Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW der Berechnung<br />

auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW vorzuziehen<br />

ist.<br />

Eine Differenzierung nach Betriebstypen wird in der HöfeO nicht vorgenommen. Durch die<br />

enormen Spezialisierungsprozesse, die seit der letzten Einheitswertfeststellung<br />

stattgefunden haben, ist dies nicht mehr zeitgemäß. Die Ergebnisse dieser Arbeit zeigen,<br />

dass sich die Ertragswerte der viehhaltenden Betriebe sehr viel besser entwickelt haben als<br />

die Ertragswerte der Marktfruchtbetriebe. Statt einer pauschalen Regelung sollte daher,<br />

ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer, auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der<br />

Betriebe geachtet werden. Eine Einteilung nach Standard-Deckungsbeiträgen hat sich hierbei<br />

bewährt. Weiterhin sollten in der HöfeO für die Berechnung des Vergleichswertes der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung ein Mindestwert eingeführt werden, da den weichenden Erben<br />

auch bei einem negativen Reinertrag eine Abfindung zustehen sollte. Ähnlich wie bei der<br />

Erbschaftssteuer wäre hier eine kapitalisierte Pacht zu empfehlen.<br />

Da der Einheitswert für die meisten Steuern seine ursprüngliche Bedeutung verloren hat, ist<br />

auch in Zukunft eine aufwendige Aktualisierung des Einheitswertes nicht absehbar. Die<br />

Ergebnisse dieser Arbeit zeigen, dass eine Kopplung der Kompensation der weichenden<br />

Erben an einfach festzustellende Kennzahlen gerade in Zeiten von hohen Ertragswerten in<br />

der Landwirtschaft die Gerechtigkeit der Erbabfindung stark erhöhen würde. Je weiter sich<br />

die wirtschaftliche Situation der Betriebe von der in dem Jahre 1964 entfernt, umso mehr<br />

führen alternative Bemessungsgrundlagen zu einer gerechteren Erbabfindung. Da die<br />

Bemessung der den weichenden Erben gewährten Abfindung an die in dieser Arbeit<br />

verwendeten Kennzahlen jedoch das Risiko birgt, dass sich diese Kennzahl anders entwickelt<br />

als der Reinertrag des Betriebes, wäre zukünftig auch beispielsweise die Nutzung der in dem<br />

Testbetriebsnetz des BMEVL festgestellten Reinerträge denkbar. Zur Nutzung dieser<br />

Kennzahl ist es allerdings unerlässlich, dass der Lohnanspruch der familieneigenen<br />

Arbeitskräfte sachgerechter ermittelt wird. Sollte der Einheitswert auch weiterhin nicht<br />

aktualisiert werden, muss <strong>im</strong> Sinne der Abfindungsgerechtigkeit hier weitere<br />

102


Forschungsarbeit geleistet werden. Es muss auch geprüft werden, ob die Ergebnisse dieser<br />

Arbeit auf die weiteren Bundesländer, in denen die HöfeO gilt, übertragen werden können.<br />

Weiterhin soll darauf hingewiesen werden, dass sich die Ergebnisse dieser Arbeit nicht auf<br />

die gesamte Erbabfindung der weichenden Erben beziehen, sondern nur auf die gewährte<br />

Abfindung für den landwirtschaftlichen Teil des Betriebes laut § 50 BewG.<br />

103


Literaturverzeichnis<br />

Bundesgerichtshof (2000): Urteil vom 17.11.2000 – V ZR 334/99 – (12/01)<br />

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (verschiedene Jahrgänge):<br />

Statistische Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik<br />

Deutschland; Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag<br />

Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 4/1880<br />

Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 6/3418<br />

Gürsching, L. und Stenge, A. (1968): Kommentar zum Bewertungsrecht. Köln: Verlag Dr. Otto<br />

Schmidt KG<br />

Holl, H. (2002): Zur Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.11.2000 – V ZR 334/99. In:<br />

Agrarrecht, 2002, Vol. 1, 13-15<br />

Jakob, W (1993): Möglichkeiten einer Vereinfachung der Bewertung des Grundbesitzes<br />

sowie Untersuchung einer befristeten Anwendung von differenzierten Zuschlägen zu den<br />

Einheitswerten. Bonn, Schriftenreihe des BMF, Heft 48<br />

Köhne, M (1995): Landwirtschaftliche Steuerlehre. Stuttgart: Eugen Ulmer KG<br />

Köhne, M. (2007): Landwirtschaftliche Taxationslehre. Stuttgart: Eugen Ulmer KG<br />

Köhne, M. und Wesche, R. (1982): Die Besteuerung der Landwirtschaft. Stuttgart: Eugen<br />

Ulmer KG<br />

Kroeschell, K (1983): Die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe be<strong>im</strong><br />

Zugewinnungsausgleich. Köln, Heymann<br />

Landwirtschaftlicher Buchführungsverband (Jahrgänge 1961/62 bis 2010/11):<br />

Kurzauswertungen der Wirtschaftsergebnisse<br />

Lange, R., Wulff, H. und Lüdtke-Handjery, C. (1991): Die Höfeordnung. 9 Auflage, München:<br />

Beck<br />

Lünen, H. H. (2002): Richterliche Rechtsfortbildung zum Hofeswert. In: Agrarrecht 2002, Vol.<br />

6, 170<br />

Moench, D. und Albrecht, G. (2009): Studium und Praxis: Erbschaftssteuer. 2. Auflage,<br />

München: Beck<br />

Moench, D. und Höll, K. (1997): Die neue Erbschaftssteuer – Kurzkommentar. Neuwied:<br />

Hermann Luchterhand Verlag GmbH<br />

104


Pabsch, E. (1994): Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher<br />

Betriebe. In: Agrarrecht 1994<br />

Rinck, W. (1997): Die Abfindung der weichenden Erben gem. § 12 HöfeO nach dem<br />

Einheitswert In: Agrarrecht 1997, Vol. 11, 399-400<br />

Rössler. R und Troll, M. (1994): Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz: Kommentar.<br />

München: Verlag Fritz Vahlen<br />

Statistikamt Nord (2007): Agrarbericht Schleswig-Holstein. Verwendete Zahlen wurden<br />

veröffentlicht auf dem Internetauftritt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und<br />

ländliche Räume Schleswig-Holstein<br />

http://www.umweltdaten.landsh.de/agrar/bericht/ar_tab_zr_zeilen.php?nseite=33&ntabnr<br />

=0&Ref=GSB/<br />

Wöhrmann, H. und Stöcker H. A.(1999): Das Landwirtschaftserbrecht. 7. Auflage, Neuwied:<br />

Hermann Luchterhand Verlag GmbH<br />

105


Anhang<br />

Inhaltsverzeichnis des Anhangs<br />

A 1. Die Auswahl der spezialisierten Betriebstypen ........................................................................ 108<br />

A 2. Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen .......................................... 110<br />

A 3. Die Berechnung des Einheitswertes unter besonderer Berücksichtigung der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung für einen Hof ................................................................................... 110<br />

A 3.1 Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen ............. 111<br />

A 3.2 Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftliche Nutzung ................................ 113<br />

A 4. Selbst berechnete Kennzahlen ................................................................................................. 114<br />

A 5. Geschätzten Kennzahlen .......................................................................................................... 115<br />

A 6. Die Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung ....................................................................... 116<br />

A 7. Berechnung des derzeitigen Erbabfindungswertes ................................................................. 120<br />

A 8. Die Berechnung des aktualisierten Erbabfindungswertes ....................................................... 121<br />

106


Tabellenverzeichnis des Anhangs<br />

Tabelle A 1: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb ........................................................................................................................... 119<br />

Tabelle A 2: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Milchviehbetriebe ........................... 119<br />

Tabelle A 3: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Veredlungsbetriebe......................... 120<br />

Tabelle A 4: Berechnung des derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb<br />

............................................................................................................................................................. 120<br />

Tabelle A 5: Berechnung des derzeitigen EAW für die Marktfruchtbetriebe ..................................... 121<br />

Tabelle A 6: Berechnung des derzeitigen EAW für die Milchviehbetriebe ......................................... 121<br />

Tabelle A 7: Berechnung des derzeitigen EAW für die Veredlungsbetriebe ....................................... 121<br />

Tabelle A 8: Berechnung des aktualisierten EAW für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb ........................................................................................................................... 121<br />

Tabelle A 9: Berechnung des aktualisierten EAW für die Marktfruchtbetriebe ................................. 122<br />

Tabelle A 10: Berechnung des aktualisierten EAW für die Milchviehbetriebe ................................... 122<br />

Tabelle A 11: Berechnung des aktualisierten EAW für die Veredlungsbetriebe ................................. 122<br />

Abbildungsverzeichnis des Anhangs<br />

Abbildung A 1: Einteilung der Betriebstypen nach dem Gesamtstandard-Deckungsbeitrag ............. 108<br />

Abbildung A 2: Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen ............................ 110<br />

Abbildung A 3: Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl ................................ 113<br />

Abbildung A 4: Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung ....................... 114<br />

Abbildung A 5: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ................. 117<br />

Abbildung A 6: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ab dem<br />

1.1.1989 ............................................................................................................................................... 118<br />

107


A 1. Die Auswahl der spezialisierten Betriebstypen<br />

Abbildung A 1: Einteilung der Betriebstypen nach dem Gesamtstandard-Deckungsbeitrag<br />

Betriebe Anteil am Gesamtstandard-Deckungsbeitrag Zweitproduktionsrichtung<br />

Ackerbaubetriebe<br />

> 2/3 Getreide, Raps, Eiweißpflanzen,<br />

Stilllegung oder<br />

> 2/3 Ackerbau mit Hackfrucht oder<br />

> 2/3 Ackerbau einschl. Gemüse , Tabak<br />

Getreidebetriebe Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen > 2/3<br />

Marktfrucht - Extensiv Hauptproduktionsrichtung über 75% Getreide und Raps über 50%*<br />

Futterbaubetriebe Rindvieh > 2/3 diverse möglich<br />

Milchviehbetriebe Milchkühe > 2/3<br />

Futterbau - Milch Hauptproduktionsrichtung über 75% Milch über 50%*<br />

Veredlungs-Verbundbetriebe Veredlung > 1/3, Veredlung


Der durchschnittliche Milchviehbetrieb<br />

Im Zeitraum von 1975/76 bis 2001/02 wurde der Betriebstyp „Futterbau-Milch“<br />

herangezogen, um den Durchschnittsbetrieb zu berechnen. Dieser erwirtschaftet über 75%<br />

des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit Rindvieh und davon über 50% mit der Haltung<br />

von Milchkühen. Wie auch bei den Marktfruchtbetrieben wurde nach diesem Zeitraum die<br />

Auswertung modifiziert, sodass ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 die dann ausgewiesenen<br />

„Milchviehbetriebe“ als Referenz genutzt worden sind.<br />

Der durchschnittliche Veredlungsbetrieb<br />

In den Kurzauswertungen des LBV sind stark spezialisierte Veredlungsbetriebe zu finden, die<br />

mehr als 75% des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit der Schweinehaltung<br />

erwirtschaften. Diese sind jedoch relativ selten (<strong>im</strong> Durchschnitt unter 40 Betriebe je<br />

Wirtschaftsjahr) und werden daher auch nicht in jeder Kurzauswertung ausgewiesen. Daher<br />

werden in den Jahren 1975/76 bis 2001/02 die Betriebe mit der Hauptausrichtung<br />

Veredlung, mit der 50 bis 75% des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages „verdient“ wird, und<br />

der Zweitproduktionsrichtung Marktfruchtanbau ausgewählt. Da diese Betriebe zahlenmäßig<br />

sehr stark vertreten sind, ist davon auszugehen, dass sie den in dieser Zeit typischen<br />

Veredlungsbetrieb in Schleswig-Holstein repräsentieren. Ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03<br />

wird dieser Betriebstyp in den Kurzauswertungen nicht mehr ausgewiesen und zum Zwecke<br />

der Abbildung des durchschnittlichen Veredlungsbetriebes durch die<br />

Veredlungsverbundbetriebe ersetzt, die zwischen einem Drittel und zwei Drittel des<br />

Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit der Schweinehaltung erwirtschaften.<br />

109


A 2. Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen<br />

Abbildung A 2: Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen<br />

Betrieb<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Milchviehbetrieb<br />

Durchschnittsbetrieb<br />

Marktfruchtbetrieb<br />

Veredelungsbetrieb<br />

Flächenausstattung <br />

Bewirtschaftete Fläche (ha) <br />

Eigentumsflächen (ha) <br />

Pachtfläche (ha) <br />

Vergleichswert lt. Einheitswertfeststellung (€/ha) <br />

Reinertrag (€/ha) <br />

Flächennutzung<br />

Getreideanbau (ha) <br />

Ölfrüchte (ha) <br />

Zuckerrüben (ha)<br />

<br />

sonstige Marktfrüchte (ha)<br />

<br />

Silomais und sonstige Ackerfutter (ha) <br />

Dauergrünland (ha) <br />

Sonstige (ha) <br />

Erträge Ackerbau<br />

Getreide (dt/ha) <br />

Ölfrüchteu (dt/ha) <br />

Preise Ackerbau<br />

Getreide (€/dt) <br />

Raps (€/dt) <br />

Aufwendungen<br />

Spezialaufwand (€/ha) <br />

Rinderhaltung<br />

Rindviehbestand (RiGV/100 ha) <br />

Milchkühe (RiHV/100ha) <br />

Milchleistung (Kg/Kuh) <br />

Milcherlös (€/Kg) <br />

KF-Verbrauch (€/RiGV) <br />

Schweinemast<br />

Mastschweineverkauf (St) <br />

Schweinepreis (€/St)<br />

<br />

Sauenhaltung<br />

Sauenhaltung (St inc. Gedeckte Jungsauen) <br />

Aufgezogene Ferkel (St/Sau)<br />

<br />

Ferkelpreis (€/St)<br />

<br />

A 3. Die Berechnung des Einheitswertes unter besonderer Berücksichtigung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung für einen Hof<br />

In den folgenden Ausführungen soll gezeigt werden, wie nach geltendem Recht in der<br />

Bundesrepublik für einen best<strong>im</strong>mten Betrieb der Einheitswert berechnet wird. Da in dieser<br />

Arbeit der Schwerpunkt auf der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 50 BewG liegt, wird die<br />

110


Berechnung des Ertrags- bzw. Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung besonders<br />

ausführlich erklärt.<br />

Da sich die Schutzwürdigkeit durch die HöfeO nur auf den Hof bezieht, muss zunächst einmal<br />

der landwirtschaftliche Betrieb von anderen Erwerbstätigkeiten und Einkunftsquellen<br />

abgegrenzt werden. Dies ist bei Energieanlagen oft recht einfach, bei Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen ist das Verfahren<br />

komplizierter. Bei der Tierhaltung gelten hier strengere Grenzen zum Übergang in die<br />

Gewerblichkeit als bei der Einkommenssteuer (§ 51 BewG). Dazu muss das Hofesvermögen<br />

vom sogenannten hofesfreien Vermögen abgegrenzt werden. Das ist größtenteils schon<br />

durch die Abgrenzung des Hofes zu anderen Erwerbstätigkeiten und Einkunftsquellen<br />

geschehen. Zum hofesfreien Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die zu anderen<br />

Einkunftsarten gehören. Das können langfristig verpachtete Wirtschaftsgüter, ausschließlich<br />

kapitalmäßige Beteiligungen an anderen Betrieben, ein Überbestand an Maschinen<br />

oder/und umlaufenden Betriebsmitteln inklusive Finanzvermögen oder befristete staatliche<br />

Zuwendungen, die nicht an die Fortführung des Betriebes oder der Flächenbewirtschaftung<br />

gebunden sind wie Prämien für die Aufgabe der Erzeugung (vgl. KÖHNE 2007, S. 850). Die<br />

Abgrenzung ist nötig, weil das hofesfreie Vermögen meistens mit dem Verkehrswert<br />

bewertet und, wie auch das weitere nicht-landwirtschaftliche Vermögen, nicht nach der<br />

Gesetzgebung der HöfeO vererbt wird.<br />

Vor der eigentlichen Ermittlung des Ertragswertes muss der zu bewertende Betrieb jetzt<br />

noch beschrieben werden. Dazu werden aus Buchführungsdaten Kennziffern in Bezug auf<br />

Produktionskapazitäten, Eigentumsverhältnissen und Erfolg ermittelt. Auch die<br />

Betriebsorganisation, das Umfeld des Betriebes sowie mögliche Wachstumschancen sollten<br />

aufgezeigt werden.<br />

A 3.1 Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen<br />

Der erste rechnerische Schritt der Einheitswertbest<strong>im</strong>mung eines Betriebes ist die<br />

Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen. Hierzu<br />

werden zunächst die Acker-und Grünlandflächen des betrachteten Betriebes aufgrund der<br />

111


Ergebnisse der Bodenschätzung von 1935 und der daraus entstanden Acker- und<br />

Grünlandschätzungsrahmen bewertet. Die daraus ableitbaren Ertragsmesszahlen sind für<br />

alle landwirtschaftlichen genutzten Flächen in Deutschland vorhanden und aus Ihnen lässt<br />

sich dann die hektarbezogene Ertragsmesszahl für Acker- bzw. Grünland errechnen (siehe<br />

Abbildung A 3). Auch Hof- und Gebäudeflächen sowie Wirtschaftswege oder Gräben werden<br />

in diese Berechnung mit einbezogen (§ 40 Abs. 3 BewG).<br />

„Diese aus den Ergebnissen der Bodenschätzung stammenden<br />

Ertragsmesszahlen sind sodann zu überprüfen und bei Bedarf zu<br />

korrigieren. Dies soll zu jeder Hauptfeststellung der Einheitswerte<br />

erfolgen, da sich zwischenzeitlich die Reinertragsrelation der Böden<br />

zueinander verschoben haben können. Demgemäß wurden bei der<br />

letzten Hauptfeststellung be<strong>im</strong> Ackerland Abschläge von der<br />

Ertragsmesszahl sowohl für schwere als auch für extrem leichte<br />

Böden sowie Moorböden vorgenommen. Be<strong>im</strong> Grünland erfolgte<br />

wegen der relativ verschlechterten Ertragslage generell eine<br />

Abwertung je nach früherer Ertragsmesszahl zwischen 10 v.H. und 30<br />

v.H.“ (KÖHNE 1995, S. 99).<br />

Daraus ergibt sich dann die bereinigte, Hektar-bezogene Ertragsmesszahl für Acker- und<br />

Grünland. Durch Addition dieser beiden Werte wird die Summe der bereinigten,<br />

hektarbezogenen Ertragsmesszahlen errechnet.<br />

112


Abbildung A 3: Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl<br />

Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl<br />

Ackerland<br />

Bodenart, Entstehung, Zustandstufe<br />

Ackerschätzungsrahmen<br />

Grünland<br />

Bodenart, -stufe, Kl<strong>im</strong>a, Wasserverhältnisse<br />

Grünlandschätzungsrahmen<br />

= Bodenzahl = Grünlandgrundzahl<br />

Zu- oder Abrechnung für kl<strong>im</strong>atische Zu- oder Abrechnung für Geländegestaltung<br />

Besonderheiten, Geländeneigung u.ä.<br />

= Ackerzahl = Grünlandzahl<br />

x Fläche in ar = EMZ Acker<br />

x Fläche in ar = EMZ Grünland<br />

: 100 : 100<br />

= ha-bezogene EMZ Acker = ha-bezogene EMZ Grünland<br />

Berichtigung der Bodenschätzungsergebnisse<br />

(Abrechnung für Grünland, Fettviehweiden, schwere Böden, extrem leichte Böden, Moorböden,<br />

Bodenwechsel, Neukulturen, pflanzliche und tierische Schädlinge, Sturmschäden,<br />

Überschwemmungen u.a.)<br />

= bereinigte, ha bezogene EMZ Acker = bereinigte, ha-bezogene EMZ Grünland<br />

Summe der bereinigten, ha-bezogenen Ertragsmesszahlen<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

A 3.2 Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftliche Nutzung<br />

Ist die Summe der bereinigten, Hektar-bezogenen Ertragsmesszahlen gebildet, werden Zuund<br />

Abschläge für schwankende wirtschaftliche und regionale Bedingungen mit in die<br />

Berechnung einbezogen (siehe Abbildung A 4). Dadurch ergibt sich letztendlich die<br />

landwirtschaftliche Vergleichszahl, die zwischen 1 und 100 liegt.<br />

113


Abbildung A 4: Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

Berechnung des Vergleichswertes für die landwirtschaftliche Nutzung<br />

Summe der bereinigten, ha bezogenen Ertragsmeßzahlen<br />

+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende wirtschaftliche Ertragsbedingungen<br />

(Innere und äüßere Verkehrslage, Betriebsgröße, Bodennutzung, Viehhaltung,<br />

Gebäudeverhältnisse, Schwierigkeiten der Technisierung, Industrieschäden)<br />

+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende regionele Lohn- und Preisverhältnisse<br />

: Fläche in ha LN (einschließlich Hof- und Gebäudefläche)<br />

= Betriebszahl<br />

+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende Grundsteuerbelastung<br />

und Entwässerungskosten<br />

= Landwirtschaftliche Vergleichszahl<br />

x<br />

37,26 DM<br />

= Hektarwert<br />

x Fläche in ha LN (einschließlich Hof- und Gebäudefläche)<br />

= Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Durch Multiplikation der landwirtschaftlichen Vergleichszahl mit dem Faktor 37,26 DM wird<br />

der Hektarwert errechnet. Der Faktor ergibt sich aus der aktuellen Berechnung des<br />

Ertragswertes der landwirtschaftlichen Nutzung. Dies ist dann ein Wert mit der Bezugsgröße<br />

ein ha, daher wird der Hektarwert mit der gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsfläche<br />

einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen multipliziert und das führt dann zum<br />

Vergleichswert für die landwirtschaftliche Nutzung.<br />

A 4. Selbst berechnete Kennzahlen<br />

Die Erlöse je Hektar<br />

Die Erlöse aus dem Ackerbau errechnen sich jeweils aus den durchschnittlichen Erträgen<br />

eines Jahres multipilziert mit den durchschnittlich erzielten Preis für die jeweilige<br />

Ackerfrucht.<br />

114


Die Erlöse je Kuh<br />

Diese Kennzahl wird aus Mulitplikation der Milchleistung der Kühe mit dem Milchpreis<br />

ermittelt.<br />

Die Erlöse je Sau<br />

Aus der Anzahl der abgesetzten Ferkel multipliziert mit dem Verkaufspreis lässt sich diese<br />

Kennzahl berechnen.<br />

Die durchschnittlichen Pachtausgaben<br />

Um den modifizierten Reinertrag zu berechnen ist es nötig, die durchschnittlichen<br />

Pachtausgaben je Hektar zu ermitteln. Dazu wird der Antail der Pachtflächen an der<br />

insgesamt bewirtschafteten Fläche des Betriebes errechnet. Durch Multplikation des<br />

ermittelten Faktors mit dem derzeitigen Pachtpreis ergeben sich die durchschnittlichen<br />

Pachtausgaben je Hektar.<br />

A 5. Geschätzten Kennzahlen<br />

Der Pachtpreis<br />

In den Jahren 2000, 2002, 2004, 2006 sowie 2008 bis 2010 (Jahr 2011 ist vorhanden) wurde<br />

vom Statistikamt Nord keine Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen. Es<br />

wurde daher jeweils angenommen, dass sich der Preis vom Vorjahr zu dem auf das nicht<br />

ausgewiesene Jahr folgende Jahr linear entwickelt hat.<br />

Der Umfang des Ölsaatenanbaus<br />

Die mit Ölsaaten bestellte Fläche wird in den Kurzauswertungen des LBV zwischen den<br />

Wirtschaftsjahren 1975/76 und 1988/89 nicht ausgewiesen. Da der Anteil des Ölsaatenbaus<br />

an der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Fläche Ab dem Jahre 1988/89 nahezu<br />

konstant geblieben ist, wurde in diesen Jahren die mit Ölsaaten bestellte Fläche aus dem<br />

115


Mittelwert des Anteiles der mit Ölsaaten bestellten Fläche<br />

genutzten Fläche multipliziert mit der insgesamt genutzten Fläche berechnet.<br />

an der landwirtschaftlich<br />

A 6. Die Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung<br />

Durch die Flächenbewertung wird mit dem Einheitswert ein üblicher Bestand an<br />

Besatzkapital und damit auch ein üblicher Tierbestand abgegolten. Welcher Tierbestand als<br />

üblich anzusehen ist, lässt sich in Tabelle L 18 der Bewertungs-Richtlinien des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Vermögens nachlesen. Weicht der Tierbestand eines Betriebes von den<br />

in dieser Tabelle aufgeführten Werten ab, kann dies bei der Ermittlung des Einheitswertes<br />

<strong>im</strong> normalen Verfahrensgang oder nach der Berechnung des Vergleichswertes als Zu- oder<br />

Abschlag nach § 41 BewG (siehe Abb. 5, Berechnung des Einheitswertes) berücksichtigt<br />

werden. In den Kalkulationen dieser Arbeit wurde der Zu- bzw. Abschlag jeweils nach der<br />

Ermittlung des Vergleichswertes berechnet. Laut § 41 Abs. 1. BewG ist ein Zu- oder Abschlag<br />

anzurechnen,<br />

- soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den<br />

bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend um mehr als 20<br />

v.H. abweichen und<br />

- wenn die Abweichung einer Änderung des Vergleichswertes der Nutzung oder des<br />

Nutzungsteils um mehr als 20 v.H., mindestens aber um 500 € oder um mehr als 5.000 €<br />

bewirkt.<br />

Werden die Bedingungen des § 41 Abs. 1 BewG erfüllt, wird ausnahmslos ein Zuschlag zum<br />

Einheitswert angerechnet. Ein Abschlag wird dagegen nur angesetzt, wenn der Landwirt<br />

beweisen kann, dass ein geringerer Tierbestand zu einer Reinertragsminderung von<br />

mindestens 20 Prozent. führt. Dies ist in der Praxis seltenmöglich und daher werden<br />

Abschläge vom Einheitswert aufgrund eines geringen Tierbestandes kaum vorgenommen<br />

(vgl. KÖHNE 1995) und auch in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.<br />

Im Folgenden wird die Zuschlagsberechnung für einen Beispielbetrieb durchgeführt, der eine<br />

landwirtschaftliche Fläche von 45 ha bewirtschaftet und zum Zeitpunkt der<br />

116


Zuschlagsberechnung einen Tierbestand von 80,44 Großvieheinheiten (GV) aufweist. Von<br />

dieser ist der gegendübliche Tierbestand zum Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung <strong>im</strong><br />

Jahre 1964 abzuziehen. Aus der Datengrundlage wurde errechnet, dass der damalig<br />

gegendübliche Tierbestand in Schleswig-Holstein 0,99 GV je ha landwirtschaftlicher Fläche<br />

betrug. Der als gegendüblich anzusehende Tierbestand eines Betriebes mit 45 ha<br />

landwirtschaftlicher Fläche beträgt daher 44,55 GV (siehe Abbildung A 5), das<br />

Zwischenergebnis für den Zuschlag des Beispielbetriebes 35,89 GV. Dieses Zwischenergebnis<br />

ist nach § 41 Abs. 1 Nr.1 BewG um 20 Prozent zu kürzen, woraus sich die Grundlage für den<br />

Zuschlag ergibt. Aus Tabelle L 30 der Bewertungs-Richtlinie ist zu entnehmen, dass jede GV<br />

mit einem Wertansatz von 332 € zu bewerten ist. Daraus ergibt sich für den Beispielbetrieb<br />

ein Zuschlag zum Einheitswert von 8.968 € bzw. 199 €/ha.<br />

Abbildung A 5: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb<br />

Tierbestand des Betriebes<br />

80,44 GV<br />

- Gegendüblicher Tierbestand 44,55 GV<br />

= Zwischenergebnis für den Zuschlag 35,89 GV<br />

- Grenzen von 20 v. H. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG 8,91 GV<br />

= Grundlage für den Zuschlag 26,99 GV<br />

x Wertansatz je GV 332 €<br />

= Zuschlag 8.968 €<br />

÷ Bewirtschaftete Fläche 45 ha<br />

= Zuschlag je Hektar 199 €/ha<br />

Quelle: Eigene Berechnung<br />

Durch den Zuschlag zum Einheitswert erhöhte sich die Belastung bei den<br />

einheitswertabhängigen Steuern für alle Betriebe mit intensiver Tierhaltung. Dies traf vor<br />

allem Betriebe mit intensiver Schweine- und Geflügelhaltung. Um diese Betriebe zu<br />

entlasten werden die anzusetzenden Zuschläge seit dem 1.1.1989 laut § 41 Abs. 2a BewG<br />

um 50 Prozent gekürzt. Abbildung A 6 zeigt daher die Zuschlagsberechnung für den selben<br />

Beispielbetrieb ab dem 1.1.1989.<br />

117


Abbildung A 6: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ab dem 1.1.1989<br />

Tierbestand des Betriebes<br />

80,44 GV<br />

- Gegendüblicher Tierbestand 44,55 GV<br />

= Zwischenergebnis für den Zuschlag 35,89 GV<br />

- Grenzen von 20 v. H. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG 8,91 GV<br />

= Grundlage für den Zuschlag 26,99 GV<br />

x Wertansatz je GV 332 €<br />

= Zuschlag 8.968 €<br />

- 50 v. H. nach § 41 Abs. 2a BewG 4.484 €<br />

= Anzusetzender Zuschlag 4.484 €<br />

÷ Bewirtschaftete Fläche 45 ha<br />

= Zuschlag je Hektar 100 €/ha<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Die Tabellen A 1 bis A 3 zeigen die Zuschlagsberechnung aufgrund intensiver Tierhaltung für<br />

den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb, den Milchviehbetrieb und den<br />

Veredlungsbeitrieb. Da für den Marktfruchtbetrieb in keinem Jahr Zuschläge anzusetzen<br />

waren, wird die Berechnung für diesen Betriebstyp nicht dargestellt. Erreicht der Zuschlag in<br />

einem Durchschnittsjahr nicht die min<strong>im</strong>alen Grenzwerte von 20 Prozent des<br />

Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung und 5.000€ je Betrieb, wird der<br />

Einheitswert nicht um den entsprechenden Betrag erhöht. Die Kürzung des Zuschlages um<br />

50 Prozent ab dem Jahre 1989 führte für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb<br />

und Milchviehbetrieb dazu, das ab dem Jahre 1994 keine Zuschläge mehr anzusetzen waren.<br />

118


Tabelle A 1: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb<br />

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Großvieheinheiten<br />

(GV)<br />

61 69 86 104 105 116 129 132 147<br />

gegendüblicher<br />

Tierbestand (GV)<br />

60 58 54 54 58 67 80 93 101<br />

Zwischenergebnis für<br />

den Zuschlag (GV)<br />

1 11 31 50 47 49 49 39 46<br />

Grenze von 20% nach<br />

§ 41 BewG (GV)<br />

12 12 11 11 12 13 16 19 20<br />

Grundlage für den<br />

Zuschlag (GV)<br />

-11 0 20 39 35 36 33 21 26<br />

x Wertansatz €/GV 332 332 332 332 332 332 332 332 332<br />

vorläufiger Zuschlag<br />

(€)<br />

-3.581 -96 6.794 13.059 11.681 11.830 10.895 6.880 8.733<br />

minus 50% nach §41<br />

BewG (€)<br />

1.896 5.915 5.447 3.440 4.367<br />

Anzusetzender<br />

Zuschlag (€)<br />

-3.581 -96 6.794 13.059 9.786 5.915 5.447 3.440 4.367<br />

Anzusetzender<br />

Zuschlag/ha (€/ha)<br />

-59 0 127 238 168 87 69 37 43<br />

Mindestzuschlag<br />

5000€<br />

-3.581 -96 6.794 13.059 9.786 5.915 5.447 3.440 4.367<br />

In % des<br />

Vergleichswertes<br />

-9 0 20 39 28 14 11 6 7<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Tabelle A 2: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Milchviehbetriebe<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Großvieheinheiten (GV) 85 98 103 110 128 127 143<br />

gegendüblicher<br />

Tierbestand (GV)<br />

45 49 54 64 75 87 95<br />

Zwischenergebnis für den<br />

Zuschlag (GV)<br />

40 49 49 46 52 39 48<br />

Grenze von 20% nach § 41<br />

BewG (GV)<br />

9 10 11 13 15 17 19<br />

Grundlage für den Zuschlag<br />

(GV)<br />

31 39 39 33 37 22 29<br />

x Wertansatz €/GV 332 332 332 332 332 332 332<br />

vorläufiger Zuschlag (€) 10.382 13.107 12.805 11.080 12.373 7.242 9.755<br />

minus 50% nach §41 BewG<br />

(€)<br />

2.108 5.540 6.186 3.621 4.877<br />

Anzusetzender Zuschlag (€) 10.382 13.107 10.698 5.540 6.186 3.621 4.877<br />

Anzusetzender<br />

Zuschlag/ha (€/ha)<br />

228 266 199 86 81 41 51<br />

Mindestzuschlag 5000€ 10.382 13.107 10.698 5.540 6.186 3.621 4.877<br />

In % des Vergleichswertes 41 49 36 16 14 7 9<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

119


Tabelle A 3: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Veredlungsbetriebe<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Großvieheinheiten (GV) 162 204 167 220 279 338 390<br />

gegendüblicher<br />

Tierbestand (GV)<br />

37 40 33 63 69 86 98<br />

Zwischenergebnis für den<br />

Zuschlag (GV)<br />

125 164 134 157 210 252 293<br />

Grenze von 20% nach § 41<br />

BewG (GV)<br />

7 8 7 13 14 17 20<br />

Grundlage für den Zuschlag<br />

(GV)<br />

118 156 127 145 196 235 273<br />

x Wertansatz €/GV 332 332 332 332 332 332 332<br />

vorläufiger Zuschlag (€) 39.116 51.922 42.240 48.027 65.175 78.032 90.726<br />

minus 50% nach §41 BewG<br />

(€)<br />

3.640 24.014 32.588 39.016 45.363<br />

Anzusetzender Zuschlag (€) 39.116 51.922 38.600 24.014 32.588 39.016 45.363<br />

Anzusetzender<br />

Zuschlag/ha (€/ha)<br />

1.039 1.308 1.169 386 466 446 459<br />

Mindestzuschlag 5000€ 39.116 51.922 38.600 24.014 32.588 39.016 45.363<br />

In % des Vergleichswertes 140 178 168 49 59 57 58<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

A 7. Berechnung des derzeitigen Erbabfindungswertes<br />

Aus dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung und den Zuschlägen aufgrund<br />

intensiver Tierhaltung lässt sich der derzeitige EAW ermitteln (siehe Erläuterung in Kapitel<br />

4.3). Die Tabellen A 4 bis A 7 zeigen die Berechnungen für alle vier Betriebstypen. Es ist zu<br />

beachten, dass der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung inklusive der<br />

Tierhaltungszuschläge ab dem Jahre 1976 mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden muss, um<br />

den derzeitigen EAW ermitteln.<br />

Tabelle A 4: Berechnung des derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb<br />

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 619 619 621 609 567 604 626 641 650<br />

Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 619 619 747 847 735 604 626 641 650<br />

Der. EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

120


Tabelle A 5: Berechnung des derzeitigen EAW für die Marktfruchtbetriebe<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 921 878 821 831 817 805 834<br />

Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 921 878 821 831 817 805 834<br />

Der. EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Tabelle A 6: Berechnung des derzeitigen EAW für die Milchviehbetriebe<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 554 543 510 558 568 578 583<br />

Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 782 810 709 558 568 578 583<br />

Der. EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Tabelle A 7: Berechnung des derzeitigen EAW für die Veredlungsbetriebe<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 745 737 695 789 790 785 786<br />

Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 1.783 2.046 1.864 1.175 1.256 1.231 1.245<br />

Der. EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

A 8. Die Berechnung des aktualisierten Erbabfindungswertes<br />

Das Vorgehen zur Ermittlung des aktualisierten EAW wurde bereits in Kapitel 4.3 erläutert. In<br />

den Tabellen A 8 bis A 11 wird die beschriebene Berechnung des aktualisierten EAW für<br />

jedes Durchschnittsjahr aufgezeigt.<br />

Tabelle A 8: Berechnung des aktualisierten EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb<br />

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Reinertrag (€/ha) 126 184 223 258 425 343 352 379 569<br />

Dur. Pachtausgaben (€/ha) 34 43 71 102 116 119 137 146 160<br />

Mod. Reinertrag (€/ha) 92 141 152 156 310 224 215 232 409<br />

Akt. EAW (€/ha) 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

121


Tabelle A 9: Berechnung des aktualisierten EAW für die Marktfruchtbetriebe<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Reinertrag (€/ha) 178 128 171 154 90 159 355<br />

Dur. Pachtausgaben (€/ha) 82 103 113 125 141 147 162<br />

Mod. Reinertrag (€/ha) 96 25 58 29 -51 12 193<br />

Akt. EAW (€/ha) 1.719 451 1.050 521 -921 209 3.479<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Tabelle A 10: Berechnung des aktualisierten EAW für die Milchviehbetriebe<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Reinertrag (€/ha) 235 278 484 358 431 433 633<br />

Dur. Pachtausgaben (€/ha) 79 102 116 118 132 148 160<br />

Mod. Reinertrag (€/ha) 157 176 367 240 300 285 473<br />

Akt. EAW (€/ha) 2.825 3.168 6.612 4.319 5.395 5.130 8.521<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Tabelle A 11: Berechnung des aktualisierten EAW für die Veredlungsbetriebe<br />

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010<br />

Reinertrag (€/ha) 311 328 294 442 276 420 518<br />

Dur. Pachtausgaben (€/ha) 81 97 109 130 133 141 161<br />

Mod. Reinertrag (€/ha) 230 231 185 313 142 276 357<br />

Akt. EAW (€/ha) 4.141 4.157 3.330 5.625 2.561 4.972 6.421<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

122


Erklärung<br />

Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe<br />

angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel<br />

verwendet habe.<br />

Die eingereichte schriftliche Fassung der Arbeit entspricht der auf dem<br />

elektronischen Speichermedium.<br />

Weiterhin versichere ich, dass diese Arbeit noch nicht als Abschlussarbeit an anderer<br />

Stelle vorgelegen hat.<br />

123

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