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spezial<br />

Fuhrparkmanagement<br />

Einsatz von Fahrzeugen genutzt wird,<br />

auch wenn dies über Monate <strong>de</strong>r Fall<br />

sein sollte, gilt nicht als Standort <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens. Die Verpflichtung zur<br />

Nutzung eines Kontrollgerätes kann<br />

sich bereits aus <strong>de</strong>r einmaligen Überschreitung<br />

<strong>de</strong>s 50 Kilometer-Radius´<br />

ergeben.<br />

Die Begriffe Material und Ausrüstung<br />

sind nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebers weit auszulegen. Es<br />

han<strong>de</strong>lt sich hierbei nicht nur um<br />

Werkzeuge und Arbeitsmaterial,<br />

son<strong>de</strong>rn beinhaltet auch die für die<br />

durchzuführen<strong>de</strong>n Arbeiten notwendigen<br />

Gegenstän<strong>de</strong>, wie zum Beispiel<br />

Baustoffe o<strong>de</strong>r Kabel. Wichtig ist hierbei<br />

immer die Prüfung, ob <strong>de</strong>r Fahrer<br />

das Material zur Ausübung seiner eigenen<br />

Tätigkeit verwen<strong>de</strong>t. Wird also<br />

etwa nur Leergut vom Kun<strong>de</strong>n zum<br />

Großhändler gebracht, liegt keine<br />

Ausnahmeregelung vor. Ebenso unterliegt<br />

ein Vertreter, <strong>de</strong>r fertig hergestellte<br />

Produkte beim Verkaufsgespräch<br />

<strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n präsentiert, <strong>de</strong>r<br />

Aufzeichnungspflicht.<br />

Natürlich lassen die Fahrpersonalvorschriften<br />

neben <strong>de</strong>r „Handwerkerregelung“<br />

noch weitere Ausnahmen<br />

zu. Diese fin<strong>de</strong>n sich in Paragraf 1 und<br />

Paragraf 18 Fahrpersonalverordnung.<br />

Je<strong>de</strong>s Unternehmen, welches Transportfahrzeuge<br />

einsetzt, sollte prüfen,<br />

ob möglicherweise dort aufgeführte<br />

Ausnahmen greifen.<br />

Fahrtenbuch reicht nicht<br />

Kann sich das Unternehmen auf keine<br />

<strong>de</strong>r Ausnahmen berufen, müssen<br />

Fahrer von Fahrzeugen und Fahrzeuggespannen<br />

über 3,5 Tonnen zulässige<br />

Gesamtmasse, die <strong>de</strong>r Güterbeför<strong>de</strong>rung<br />

dienen, ihre Lenk- und Ruhezeiten<br />

durch Fahrtenschreiber aufzeichnen<br />

lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006<br />

erstmalig zugelassen wor<strong>de</strong>n sind,<br />

ist hierfür zwingend das digitale Aufzeichnungsgerät<br />

vorgeschrieben. Bei<br />

älteren Fahrzeugen darf nach wie vor<br />

<strong>de</strong>r analoge Fahrtenschreiber genutzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die zulässige Gesamtmasse<br />

eines mitgeführten Anhängers o<strong>de</strong>r<br />

Sattelanhängers ist für die Gewichtsberechnung<br />

einzubeziehen. Es kommt<br />

also nicht auf das tatsächliche Gewicht<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeugkombination an, son<strong>de</strong>rn<br />

auf die zulässigen Gesamtmassen.<br />

Deshalb muss auch bei Leerfahrten<br />

aufgezeichnet wer<strong>de</strong>n. Fahrzeuge o<strong>de</strong>r<br />

Gespanne über 7,5 Tonnen zulässige<br />

Gesamtmasse sind ohne Ausnahme<br />

aufzeichnungspflichtig.<br />

Also am besten nur Transporter<br />

einsetzen, die die 3,5 Tonnen zulässige<br />

Gesamtmasse nicht überschreiten,<br />

um diesem Vorschriftendschungel<br />

zu entgehen? Nein, auch das ist keine<br />

Lösung. So sind in Deutschland Fahrtätigkeiten<br />

mit Fahrzeugen, die <strong>de</strong>r<br />

Güterbeför<strong>de</strong>rung dienen, schon bei<br />

Transportern über 2,8 Tonnen zulässige<br />

Gesamtmasse einschließlich Anhänger<br />

schriftlich nachzuweisen. Fahrtenbücher,<br />

seien sie steuerlich anerkannt<br />

o<strong>de</strong>r rein betriebsinterner Natur, reichen<br />

dafür nicht.<br />

Zwar hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber für diese<br />

Fahrzeuggruppen die Ausnahmeregelungen<br />

weiter gefasst als für schwerere<br />

Transporter und Lkw. So existiert hier<br />

etwa bei <strong>de</strong>r Handwerkerklausel keine<br />

Begrenzung auf einen bestimmten<br />

Einsatzradius <strong>de</strong>s Fahrzeugs. Zu<strong>de</strong>m<br />

können die Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern<br />

erfolgen, wenn kein<br />

Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut<br />

ist. Dennoch muss je<strong>de</strong>r Fuhrparkverantwortliche<br />

auch hier mit erheblichen<br />

Bußgel<strong>de</strong>rn rechnen, wenn die Bestimmungen<br />

nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Und gera<strong>de</strong> bei diesen Fahrzeuggruppen<br />

wer<strong>de</strong>n Fahrer häufig nicht auf<br />

Lenk- und Ruhezeiten geschult. Da ist<br />

es nur eine Frage <strong>de</strong>r Zeit, wann <strong>de</strong>r erste<br />

Fahrer erwischt wird und das Drama<br />

seinen Lauf nimmt.<br />

Arbeitszeitgesetz beachten<br />

Neben <strong>de</strong>n Lenkzeitvorschriften ist natürlich<br />

auch das Arbeitszeitgesetz zu<br />

beachten. So kann es vorkommen, dass<br />

ein Unternehmen zwar korrekt mit<br />

Lenk- und Ruhezeiten umgeht, aber<br />

<strong>de</strong>nnoch mit einem Bußgeldverfahren<br />

wegen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz<br />

überzogen wird. Auch hier<br />

steht die Person im Fokus <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>,<br />

die für <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Fahrer verantwortlich<br />

ist.<br />

Für Arbeitnehmer, die Fahrzeuge<br />

unter 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse<br />

Fahrzeuge lenken, gilt Paragraf<br />

3 <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes. Danach darf<br />

die werktägliche Arbeitszeit acht Stun<strong>de</strong>n<br />

nicht überschreiten. Sie kann auf<br />

bis zu zehn Stun<strong>de</strong>n nur verlängert<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn innerhalb von sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten<br />

o<strong>de</strong>r innerhalb von 24<br />

Wochen im Durchschnitt acht Stun<strong>de</strong>n<br />

werktäglich nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Es ist also zulässig, mehrere Wochen<br />

jeweils 60 Stun<strong>de</strong>n zu arbeiten<br />

und durch entsprechen<strong>de</strong>n Freizeitausgleich<br />

innerhalb von sechs Monaten<br />

<strong>de</strong>n 48-Stun<strong>de</strong>n-Durchschnitt wie<strong>de</strong>r<br />

einzuhalten. Bereitschaftszeiten<br />

gelten hier als Arbeitszeiten! Wer als<br />

Unternehmen also regelmäßig am Wochenen<strong>de</strong><br />

Mitarbeiter in Bereitschaft<br />

hat, muss aufpassen, dass ein Zeitausgleich<br />

stattfin<strong>de</strong>t. Arbeitnehmer, die<br />

auf Fahrzeugen mit einer zulässigen<br />

Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen<br />

eingesetzt wer<strong>de</strong>n, haben nach<br />

Paragraf 21a Arbeitszeitgesetz nur vier<br />

Monate Zeit, die Mehrarbeiten auszugleichen.<br />

Bestehen tarifvertragliche<br />

Regelungen, kann sich <strong>de</strong>r Bezugszeitraum<br />

auch hier auf sechs Monate verlängern.<br />

Fuhrparkverantwortlichen und<br />

Disponenten ist daher dringend zu<br />

empfehlen, sich intensiv mit Lenk- und<br />

Ruhezeiten und <strong>de</strong>m Arbeitszeitgesetz<br />

bei <strong>de</strong>m Einsatz von Fahrern zu beschäftigen.<br />

16 Tr a n s p o r t e r -Spezial 2013

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