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spezial<br />
Fuhrparkmanagement<br />
Einsatz von Fahrzeugen genutzt wird,<br />
auch wenn dies über Monate <strong>de</strong>r Fall<br />
sein sollte, gilt nicht als Standort <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens. Die Verpflichtung zur<br />
Nutzung eines Kontrollgerätes kann<br />
sich bereits aus <strong>de</strong>r einmaligen Überschreitung<br />
<strong>de</strong>s 50 Kilometer-Radius´<br />
ergeben.<br />
Die Begriffe Material und Ausrüstung<br />
sind nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s<br />
Gesetzgebers weit auszulegen. Es<br />
han<strong>de</strong>lt sich hierbei nicht nur um<br />
Werkzeuge und Arbeitsmaterial,<br />
son<strong>de</strong>rn beinhaltet auch die für die<br />
durchzuführen<strong>de</strong>n Arbeiten notwendigen<br />
Gegenstän<strong>de</strong>, wie zum Beispiel<br />
Baustoffe o<strong>de</strong>r Kabel. Wichtig ist hierbei<br />
immer die Prüfung, ob <strong>de</strong>r Fahrer<br />
das Material zur Ausübung seiner eigenen<br />
Tätigkeit verwen<strong>de</strong>t. Wird also<br />
etwa nur Leergut vom Kun<strong>de</strong>n zum<br />
Großhändler gebracht, liegt keine<br />
Ausnahmeregelung vor. Ebenso unterliegt<br />
ein Vertreter, <strong>de</strong>r fertig hergestellte<br />
Produkte beim Verkaufsgespräch<br />
<strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n präsentiert, <strong>de</strong>r<br />
Aufzeichnungspflicht.<br />
Natürlich lassen die Fahrpersonalvorschriften<br />
neben <strong>de</strong>r „Handwerkerregelung“<br />
noch weitere Ausnahmen<br />
zu. Diese fin<strong>de</strong>n sich in Paragraf 1 und<br />
Paragraf 18 Fahrpersonalverordnung.<br />
Je<strong>de</strong>s Unternehmen, welches Transportfahrzeuge<br />
einsetzt, sollte prüfen,<br />
ob möglicherweise dort aufgeführte<br />
Ausnahmen greifen.<br />
Fahrtenbuch reicht nicht<br />
Kann sich das Unternehmen auf keine<br />
<strong>de</strong>r Ausnahmen berufen, müssen<br />
Fahrer von Fahrzeugen und Fahrzeuggespannen<br />
über 3,5 Tonnen zulässige<br />
Gesamtmasse, die <strong>de</strong>r Güterbeför<strong>de</strong>rung<br />
dienen, ihre Lenk- und Ruhezeiten<br />
durch Fahrtenschreiber aufzeichnen<br />
lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006<br />
erstmalig zugelassen wor<strong>de</strong>n sind,<br />
ist hierfür zwingend das digitale Aufzeichnungsgerät<br />
vorgeschrieben. Bei<br />
älteren Fahrzeugen darf nach wie vor<br />
<strong>de</strong>r analoge Fahrtenschreiber genutzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die zulässige Gesamtmasse<br />
eines mitgeführten Anhängers o<strong>de</strong>r<br />
Sattelanhängers ist für die Gewichtsberechnung<br />
einzubeziehen. Es kommt<br />
also nicht auf das tatsächliche Gewicht<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeugkombination an, son<strong>de</strong>rn<br />
auf die zulässigen Gesamtmassen.<br />
Deshalb muss auch bei Leerfahrten<br />
aufgezeichnet wer<strong>de</strong>n. Fahrzeuge o<strong>de</strong>r<br />
Gespanne über 7,5 Tonnen zulässige<br />
Gesamtmasse sind ohne Ausnahme<br />
aufzeichnungspflichtig.<br />
Also am besten nur Transporter<br />
einsetzen, die die 3,5 Tonnen zulässige<br />
Gesamtmasse nicht überschreiten,<br />
um diesem Vorschriftendschungel<br />
zu entgehen? Nein, auch das ist keine<br />
Lösung. So sind in Deutschland Fahrtätigkeiten<br />
mit Fahrzeugen, die <strong>de</strong>r<br />
Güterbeför<strong>de</strong>rung dienen, schon bei<br />
Transportern über 2,8 Tonnen zulässige<br />
Gesamtmasse einschließlich Anhänger<br />
schriftlich nachzuweisen. Fahrtenbücher,<br />
seien sie steuerlich anerkannt<br />
o<strong>de</strong>r rein betriebsinterner Natur, reichen<br />
dafür nicht.<br />
Zwar hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber für diese<br />
Fahrzeuggruppen die Ausnahmeregelungen<br />
weiter gefasst als für schwerere<br />
Transporter und Lkw. So existiert hier<br />
etwa bei <strong>de</strong>r Handwerkerklausel keine<br />
Begrenzung auf einen bestimmten<br />
Einsatzradius <strong>de</strong>s Fahrzeugs. Zu<strong>de</strong>m<br />
können die Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern<br />
erfolgen, wenn kein<br />
Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut<br />
ist. Dennoch muss je<strong>de</strong>r Fuhrparkverantwortliche<br />
auch hier mit erheblichen<br />
Bußgel<strong>de</strong>rn rechnen, wenn die Bestimmungen<br />
nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Und gera<strong>de</strong> bei diesen Fahrzeuggruppen<br />
wer<strong>de</strong>n Fahrer häufig nicht auf<br />
Lenk- und Ruhezeiten geschult. Da ist<br />
es nur eine Frage <strong>de</strong>r Zeit, wann <strong>de</strong>r erste<br />
Fahrer erwischt wird und das Drama<br />
seinen Lauf nimmt.<br />
Arbeitszeitgesetz beachten<br />
Neben <strong>de</strong>n Lenkzeitvorschriften ist natürlich<br />
auch das Arbeitszeitgesetz zu<br />
beachten. So kann es vorkommen, dass<br />
ein Unternehmen zwar korrekt mit<br />
Lenk- und Ruhezeiten umgeht, aber<br />
<strong>de</strong>nnoch mit einem Bußgeldverfahren<br />
wegen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz<br />
überzogen wird. Auch hier<br />
steht die Person im Fokus <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>,<br />
die für <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Fahrer verantwortlich<br />
ist.<br />
Für Arbeitnehmer, die Fahrzeuge<br />
unter 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse<br />
Fahrzeuge lenken, gilt Paragraf<br />
3 <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes. Danach darf<br />
die werktägliche Arbeitszeit acht Stun<strong>de</strong>n<br />
nicht überschreiten. Sie kann auf<br />
bis zu zehn Stun<strong>de</strong>n nur verlängert<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn innerhalb von sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten<br />
o<strong>de</strong>r innerhalb von 24<br />
Wochen im Durchschnitt acht Stun<strong>de</strong>n<br />
werktäglich nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
Es ist also zulässig, mehrere Wochen<br />
jeweils 60 Stun<strong>de</strong>n zu arbeiten<br />
und durch entsprechen<strong>de</strong>n Freizeitausgleich<br />
innerhalb von sechs Monaten<br />
<strong>de</strong>n 48-Stun<strong>de</strong>n-Durchschnitt wie<strong>de</strong>r<br />
einzuhalten. Bereitschaftszeiten<br />
gelten hier als Arbeitszeiten! Wer als<br />
Unternehmen also regelmäßig am Wochenen<strong>de</strong><br />
Mitarbeiter in Bereitschaft<br />
hat, muss aufpassen, dass ein Zeitausgleich<br />
stattfin<strong>de</strong>t. Arbeitnehmer, die<br />
auf Fahrzeugen mit einer zulässigen<br />
Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen<br />
eingesetzt wer<strong>de</strong>n, haben nach<br />
Paragraf 21a Arbeitszeitgesetz nur vier<br />
Monate Zeit, die Mehrarbeiten auszugleichen.<br />
Bestehen tarifvertragliche<br />
Regelungen, kann sich <strong>de</strong>r Bezugszeitraum<br />
auch hier auf sechs Monate verlängern.<br />
Fuhrparkverantwortlichen und<br />
Disponenten ist daher dringend zu<br />
empfehlen, sich intensiv mit Lenk- und<br />
Ruhezeiten und <strong>de</strong>m Arbeitszeitgesetz<br />
bei <strong>de</strong>m Einsatz von Fahrern zu beschäftigen.<br />
16 Tr a n s p o r t e r -Spezial 2013