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- Seite 49 und 50: die Ausstellung der Werkstattkarte
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- Seite 53 und 54:
3. Länge (L) 4. Breite (W) 5. Anga
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(3a) Das höchste zulässige Gesamt
- Seite 57 und 58:
(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsv
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den Staat, der die Genehmigung erte
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selbstständigen technischen Einhei
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ihm hergestellter Fahrzeuge oder Fa
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(6) Werden die in den Abs. 1, 2 und
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Übereinstimmungsbescheinigungen od
- Seite 69 und 70:
(10) Die Genehmigungsdaten eines Fa
- Seite 71 und 72:
zuständigen Landeshauptmann eine E
- Seite 73 und 74:
der Zulassungsbesitzer a) nachweisl
- Seite 75 und 76:
(5) Wenn die Voraussetzungen, unter
- Seite 77 und 78:
(7) Der Bundesminister für Verkehr
- Seite 79 und 80:
d) für sie die vorgeschriebene Kra
- Seite 81 und 82:
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
- Seite 83 und 84:
(6) Bei Fahrzeugen, für die eine B
- Seite 85 und 86:
die Vornahme von Ergänzungen im Zu
- Seite 87 und 88:
etroffenen Behörde ermächtigt ist
- Seite 89 und 90:
Bundesminister für Verkehr, Innova
- Seite 91 und 92:
(4) Für die Zulassungsbescheinigun
- Seite 93 und 94:
1. Abmeldung oder 2. Ummeldung auf
- Seite 95 und 96:
i) der Zulassungsbesitzer eine juri
- Seite 97 und 98:
(6) Der Besitzer einer Bewilligung
- Seite 99 und 100:
gemacht wird, auch Privatpersonen A
- Seite 101 und 102:
c) es nicht ein Vormerkzeichen ist,
- Seite 103 und 104:
a) Farbe des Grundes der Tafeln b)
- Seite 105 und 106:
dürfen jedoch auch Kennzeichentafe
- Seite 107 und 108:
unberührt. Die Leiter konsularisch
- Seite 109 und 110:
Einrichtungen trägt. Die Höhe des
- Seite 111 und 112:
eurteilt werden kann, zu begutachte
- Seite 113 und 114:
erlassenen Verordnungen, so hat der
- Seite 115 und 116:
Luftverunreinigungen verursacht wer
- Seite 117 und 118:
) der Zuweisung eines anderen Kennz
- Seite 119 und 120:
von rechtskräftigen Bestrafungen v
- Seite 121 und 122:
(7) Das Einbringen in das Bundesgeb
- Seite 123 und 124:
(2) Der Lenker und beförderte Pers
- Seite 125 und 126:
müssen, insbesondere die Fahrzeugb
- Seite 127 und 128:
welche Zwecken des Bundesheeres die
- Seite 129 und 130:
f) die im Bereich des Straßendiens
- Seite 131 und 132:
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I
- Seite 133 und 134:
(3) Der Lenker muß die Handhabung
- Seite 135 und 136:
nicht beschädigen können. Der Len
- Seite 137 und 138:
Unterschreitung der vorgeschriebene
- Seite 139 und 140:
weiterzuleiten. Die ermächtigte Ei
- Seite 141 und 142:
Inland ausgestellten Werkstattkarte
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(4) Die gemäß § 102d Abs. 1 erm
- Seite 145 und 146:
Aufteilung der eingehobenen Kostene
- Seite 147 und 148:
) anhand ihrer Gewerbeberechtigung
- Seite 149 und 150:
(7) Der Zulassungsbesitzer eines Fa
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) Anhänger, mit denen behördlich
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(7) Nicht zum Verkehr zugelassene A
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e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge
- Seite 157 und 158:
2. bei Unmöglichkeit des bestimmun
- Seite 159 und 160:
1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauart
- Seite 161 und 162:
Unterweisen von Besitzern einer Len
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Dauer oder eines Anpassungslehrgang
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1. die im § 109 Abs. 1 lit. a bis
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d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr
- Seite 169 und 170:
ihres Lehrplanes festzusetzen. Fern
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(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis
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verwendende Fahrzeug fällt, entzog
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Zuständigkeit, Sachverständige, V
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zu bestellen. Die Sachverständigen
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Besitz einer Lenkberechtigung für
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Gesetzen und Verordnungen, die das
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der Bestellte voll oder beschränkt
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Verwendung der Mittel hat mindesten
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g) des § 21 über Scheibenwaschvor
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die für vierrädrige Leichtkraftfa
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einen Führerschein für die Gruppe
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2. die Tat den Tatbestand einer in
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(2) In Kraft treten die Bestimmunge
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treten. Anträge auf Ausstellung ei
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des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich
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zugelassen worden sind, sind von de
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zu begutachten sind. § 57a Abs. 3
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) Spezialkraftwagen mit einem Eigen
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(6) Fahrzeuge, die bisher von der B
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(Anm.: Zu den §§ 55, 57a, 90 und
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) Art. I Z 31 (§ 48 Abs. 4), Z 33
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Anhänger, mit denen eine Geschwind